VB.2012.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00429
25. Oktober 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14723)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00429
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
K AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat L,
Mitbeteiligter,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die K AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr.
01 in L, wo sie für die Landwirte der Region landwirtschaftliche Arbeiten
anbietet. Mit Verfügung vom 24. November 2011 verweigerte die Baudirektion
des Kantons Zürich die nachträgliche Baubewilligung für ein bereits im Jahr
2002 von dem Unternehmen auf dem genannten Grundstück erstelltes Bogenzelt. Die
Baudirektion lud die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu prüfen.
Erwägungen
II.
Am 21. Dezember 2011 rekurrierte die K AG
dagegen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs gegen
die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung am 31. Mai 2012 ab und die
Angelegenheit zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands an die kommunale Baubehörde zurück.
III.
Dagegen erhob die K AG am 28. Juni 2012
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012
begründete sie die Beschwerde innert gesetzter Nachfrist. Gleichentags stellte
sie einen Sistierungsantrag für das Beschwerdeverfahren.
Der Gemeinderat L beantragte am 6. August 2012, die
Sistierung sei aufzuheben bzw. auf das Sistierungsgesuch sei nicht einzutreten
und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Baurekursgericht
beantragte am 16. August 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Die Baudirektion stellte mit Eingabe vom 10. September 2012
denselben Antrag.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts
erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Im Streit liegt hier die Nichterteilung der nachträglichen
Baubewilligung für das bereits erstellte Bogenzelt. Die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands hingegen wurde noch nicht verfügt. Die Vorinstanz hat
die Sache in diesem Punkt daher auch nicht behandelt, sondern an die kommunale
Baubehörde gewiesen. Insoweit handelt es sich dabei wohl um einen
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden kann (BGE 137 IV 237 E. 1.1). Eine Beschwerde ist danach zulässig,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die
Voraussetzungen von lit. b liegen hier nicht vor. Da die Beschwerdeführerin
ohne Weiteres die Möglichkeit hat, einen späteren allfälligen Abbruchbefehl anzufechten,
ohne dass ihr dadurch ein Schaden entstehen würde, ist auch kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
1.3
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin eine
einstweilige Sistierung des Verfahrens, bis feststehe, ob eine einvernehmliche
Streiterledigung möglich sei. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2002
erstellte Bogenzelt steht auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, das sich in der
Landwirtschaftszone und im Perimeter des privaten Gestaltungsplans M vom
27.
August 2009 befindet. Das Bogenzelt liegt in der Ecke zwischen zwei
bestehenden Gebäuden der vom privaten Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche
A und B1. Der Bereich B2 wurde bis anhin noch nicht überbaut. Die Beschwerdeführerin
stellt einen Sistierungsantrag, da sie dem Gemeinderat L das Angebot gemacht
habe, zugunsten des bestehenden Bogenzelts auf den im bewilligten Gestaltungsplan
aufgeführten Bau B2 zu verzichten. Der Gemeinderat L widersetzt sich diesem Antrag,
da er auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin nicht eingehen könne und daran
interessiert sei, dass die illegale Situation im Perimeter des Gestaltungsplans
aufgehoben werde. Da somit keine Einigung zustande kam, ist der
Sistierungsantrag abzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer ersten Eingabe vom
28.
Juni 2012 an das Verwaltungsgericht "vorsorglich Rekurs"
erhoben. Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss eine Beschwerdeschrift einen
Antrag und dessen Begründung enthalten, was vorliegend nicht erfüllt war. Daher
wurde dem Unternehmen mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2012 eine
Nachfrist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine verbesserte
Beschwerdeschrift einzureichen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde. Allerdings setzte sich die
Beschwerdeführerin auch mit ihrer erneuten Eingabe vom 11. Juli 2012 nicht
weiter mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Baurekursgerichts
auseinander. Aus diesem Grund kann sich das Verwaltungsgericht nachfolgend auf
die Prüfung beschränken, ob der angefochtene Entscheid nachvollziehbar erscheint
(vgl. dazu auch VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00127, E. 3.2, nicht
publiziert; 7. Februar 2008, VB.2007.00406, E. 6.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin nicht als produzierender Landwirtschaftsbetrieb zu
qualifizieren sei, sondern als Lohnunternehmen. Das Bogenzelt in der
Landwirtschaftszone sei daher nicht zonenkonform. Zudem liege es auch nicht in
einem vom privaten Gestaltungsplan M vorgesehenen Baubereich, weshalb keine ordentliche Bewilligung nach Art. 22
Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) infrage komme. Da es auch nicht ersichtlich sei, weshalb das Bogenzelt
in technischer oder betriebswirtschaftlicher Hinsicht oder aus Gründen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein
soll, könne auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG gewährt werden.
Die Vorinstanz prüfte, ob die umstrittene Baute
die Vorgaben des rechtskräftigen privaten Gestaltungsplans einhalte, und kam
zum Schluss, dass das Bogenzelt der für den Gestaltungsplanperimeter geltenden
Regelung widerspreche und somit nicht bewilligungsfähig sei. Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, dass ein landwirtschaftlicher
Betrieb entstehe, überprüfte die Vorinstanz nicht weiter, da diese Darlegung
eine durch die Rechtskraft des Gestaltungsplans ausser Kraft gesetzte Situation
beträfe.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Beschwerdeverfahren erstmals
sinngemäss vor, dass sich das Bogenzelt mit dem Gestaltungsplan M vereinbaren
liesse, da der darin genehmigte Baukörper B2 bis heute noch nicht erstellt
worden sei. Daher könne unter Verzicht auf die Realisierung des Baukörpers B2
das Bogenzelt erhalten bleiben, weil damit insgesamt kein Mehrvolumen an
Baukörpern bestehe.
3.3
Nach § 83 des Gesetzes über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (Planungs- und Baugesetz, PBG) werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl,
Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten
bindend festgelegt. Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet je nach
Urheberschaft öffentliche und private Gestaltungspläne. Letztere werden von den
Grundeigentümern erlassen und erlangen mit der behördlichen Zustimmung öffentlich-rechtliche
Wirkung (§ 84, 85 und 86 PBG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG
sind die Festlegungen von Nutzungsplänen, und somit auch von Gestaltungsplänen,
für jedermann verbindlich (vgl. BGE 111 Ib 9 E. 3 = Pra 1985 Nr. 24;
Thierry Tanquerel in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 21 Rz. 20).
Der Eigentümer eines Grundstücks im Perimeter eines Gestaltungsplans
ist an die Festlegungen des Gestaltungsplans – wie beispielsweise den
genauen Standort von Gebäuden – gebunden. Die zuständigen
Behörden haben zu prüfen, ob das Bauprojekt mit dem Gestaltungsplan und seinen
Vorschriften übereinstimmt (vgl. Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan nach
zürcherischem Recht, Zürich 1985, S. 158).
3.4
Der
private Gestaltungsplan M vom 27. August 2009 wurde am 24. September
2010.
von der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt. Mit der rechtskräftigen
Festsetzung hat er allgemeine Verbindlichkeit erlangt. Die Vorschriften über
die Landwirtschaftszone finden im Gestaltungsbereich keine Anwendung, solange
der private Gestaltungsplan in Kraft ist (vgl. Ziff. 3 Abs. 3 der
Bestimmungen zum privaten Gestaltungsplan M [BGP]). Ob zwischenzeitlich ein
produzierender Landwirtschaftsbetrieb entstanden ist, ist daher nicht mehr
massgeblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Im
Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass der Raumbedarf unter
Einbezug des Landwirtschaftsbetriebs festgelegt worden sei. Daran ändert dessen
behauptete Auslagerung aus dem beschwerdeführenden Unternehmen nichts.
Die Vorinstanz hat folglich zutreffenderweise nur noch
geprüft, ob das Bogenzelt die Vorgaben des rechtskräftigen Gestaltungsplans
einhält. Ziff. 4 Abs. 1 BGP legt fest, dass oberirdische Gebäude nur
innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder erstellt werden dürfen. Gebäude sind gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über
die nähere Umschreibung der Begriffe und
Inhalte der baurechtlichen Institute sowie
über die Mess- und Berechnungsweisen vom 22. Juni 1977 (Allgemeine Bauverordnung, ABV) Bauten und Anlagen,
die einen Raum zum Schutz von Menschen
oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder
weniger vollständig abschliessen. Dabei müssen Bauten oder Anlagen nicht
zwingend im Boden eingelassen sein, sondern es genügt auch, wenn sie mit einer
gewissen Ortsbezogenheit auf dem Boden stehend ihrem Umfang nach geeignet sind,
die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien
Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen (§ 1
lit. a ABV).
Das Bogenzelt mit einer Grundfläche von 12,9 m x 21 m
und einer Höhe von 5,65 m besteht aus einer Metallkonstruktion mit einer
Plastikhülle und ist auf zwei Seiten offen. Es dient dem Schutz von
verwertbaren Erzeugnissen aus dem Pflanzenbau sowie der Unterstellung
landwirtschaftlicher Geräte. Wie die Vorinstanz festgestellt hat und von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten wird, stellt es ein Gebäude im Sinn von § 2
Abs. 1 ABV und Ziff. 4 Abs. 1 BGP dar (vgl. dazu Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 838 ff.). Es steht jedoch nicht auf einem vom Gestaltungsplan
vorgesehenen Baufeld. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgehalten, dass
das umstrittene Bogenzelt der für den Gestaltungsplanperimeter geltenden Regelung
widerspricht und damit nicht bewilligungsfähig sei.
3.5
Die
Beschwerdeführerin schlägt vor, auf die Umsetzung einer Baute auf dem vorgesehenen
Baubereich B2 zu verzichten und dafür das Bogenzelt zu belassen. Der Gestaltungsplan
legt jedoch ausdrücklich fest, dass ausserhalb der bezeichneten Baufelder keine
oberirdischen Gebäude erstellt werden dürfen (Ziff. 4 Abs. 1 BGP;
dazu E. 3.4). Der Gestaltungsplan bezweckt gerade die zwingende Anwendung
der Vorschriften (vgl. E. 3.3). Massgebend ist der genaue Standort der
Gebäude, wie sie vom Gestaltungsplan vorgesehen sind, und nicht das
Gesamtvolumen aller Baukörper auf dem Gestaltungsplanperimeter. Im Baufeld B2
sind gemäss Ziff. 5 BGP Büroräume, Sanitär-, Umkleide- und Aufenthaltsräume
zulässig. Das Bogenzelt widerspricht somit auch hinsichtlich der Nutzweise dem
rechtskräftig festgesetzten Gestaltungsplan. Daher kann das Bogenzelt nicht
bewilligt werden, selbst wenn die Beschwerdeführerin die Errichtung eines
anderen Gebäudes unterlässt.
3.6
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Verweigerung der
nachträglichen Bewilligung für das Bogenzelt bzw. die vorinstanzlichen
Entscheide sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei
geltend gemacht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…