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Entscheid

VB.2012.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00429

25. Oktober 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14723)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die K AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr.

01 in L, wo sie für die Landwirte der Region landwirtschaftliche Arbeiten

anbietet. Mit Verfügung vom 24. November 2011 verweigerte die Baudirektion

des Kantons Zürich die nachträgliche Baubewilligung für ein bereits im Jahr

2002 von dem Unternehmen auf dem genannten Grundstück erstelltes Bogenzelt. Die

Baudirektion lud die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu prüfen.

Erwägungen

II.

Am 21. Dezember 2011 rekurrierte die K AG

dagegen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs gegen

die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung am 31. Mai 2012 ab und die

Angelegenheit zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands an die kommunale Baubehörde zurück.

III.

Dagegen erhob die K AG am 28. Juni 2012

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012

begründete sie die Beschwerde innert gesetzter Nachfrist. Gleichentags stellte

sie einen Sistierungsantrag für das Beschwerdeverfahren.

Der Gemeinderat L beantragte am 6. August 2012, die

Sistierung sei aufzuheben bzw. auf das Sistierungsgesuch sei nicht einzutreten

und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Baurekursgericht

beantragte am 16. August 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Die Baudirektion stellte mit Eingabe vom 10. September 2012

denselben Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts

erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Im Streit liegt hier die Nichterteilung der nachträglichen

Baubewilligung für das bereits erstellte Bogenzelt. Die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands hingegen wurde noch nicht verfügt. Die Vorinstanz hat

die Sache in diesem Punkt daher auch nicht behandelt, sondern an die kommunale

Baubehörde gewiesen. Insoweit handelt es sich dabei wohl um einen

Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden kann (BGE 137 IV 237 E. 1.1). Eine Beschwerde ist danach zulässig,

wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die

Voraussetzungen von lit. b liegen hier nicht vor. Da die Beschwerdeführerin

ohne Weiteres die Möglichkeit hat, einen späteren allfälligen Abbruchbefehl anzufechten,

ohne dass ihr dadurch ein Schaden entstehen würde, ist auch kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

1.3

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin eine

einstweilige Sistierung des Verfahrens, bis feststehe, ob eine einvernehmliche

Streiterledigung möglich sei. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2002

erstellte Bogenzelt steht auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, das sich in der

Landwirtschaftszone und im Perimeter des privaten Gestaltungsplans M vom

27.

August 2009 befindet. Das Bogenzelt liegt in der Ecke zwischen zwei

bestehenden Gebäuden der vom privaten Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche

A und B1. Der Bereich B2 wurde bis anhin noch nicht überbaut. Die Beschwerdeführerin

stellt einen Sistierungsantrag, da sie dem Gemeinderat L das Angebot gemacht

habe, zugunsten des bestehenden Bogenzelts auf den im bewilligten Gestaltungsplan

aufgeführten Bau B2 zu verzichten. Der Gemeinderat L widersetzt sich diesem Antrag,

da er auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin nicht eingehen könne und daran

interessiert sei, dass die illegale Situation im Perimeter des Gestaltungsplans

aufgehoben werde. Da somit keine Einigung zustande kam, ist der

Sistierungsantrag abzuweisen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer ersten Eingabe vom

28.

Juni 2012 an das Verwaltungsgericht "vorsorglich Rekurs"

erhoben. Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss eine Beschwerdeschrift einen

Antrag und dessen Begründung enthalten, was vorliegend nicht erfüllt war. Daher

wurde dem Unternehmen mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2012 eine

Nachfrist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine verbesserte

Beschwerdeschrift einzureichen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde. Allerdings setzte sich die

Beschwerdeführerin auch mit ihrer erneuten Eingabe vom 11. Juli 2012 nicht

weiter mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Baurekursgerichts

auseinander. Aus diesem Grund kann sich das Verwaltungsgericht nachfolgend auf

die Prüfung beschränken, ob der angefochtene Entscheid nachvollziehbar erscheint

(vgl. dazu auch VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00127, E. 3.2, nicht

publiziert; 7. Februar 2008, VB.2007.00406, E. 6.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Betrieb der

Beschwerdeführerin nicht als produzierender Landwirtschaftsbetrieb zu

qualifizieren sei, sondern als Lohnunternehmen. Das Bogenzelt in der

Landwirtschaftszone sei daher nicht zonenkonform. Zudem liege es auch nicht in

einem vom privaten Gestaltungsplan M vorgesehenen Baubereich, weshalb keine ordentliche Bewilligung nach Art. 22

Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) infrage komme. Da es auch nicht ersichtlich sei, weshalb das Bogenzelt

in technischer oder betriebswirtschaftlicher Hinsicht oder aus Gründen der

Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein

soll, könne auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG gewährt werden.

Die Vorinstanz prüfte, ob die umstrittene Baute

die Vorgaben des rechtskräftigen privaten Gestaltungsplans einhalte, und kam

zum Schluss, dass das Bogenzelt der für den Gestaltungsplanperimeter geltenden

Regelung widerspreche und somit nicht bewilligungsfähig sei. Die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, dass ein landwirtschaftlicher

Betrieb entstehe, überprüfte die Vorinstanz nicht weiter, da diese Darlegung

eine durch die Rechtskraft des Gestaltungsplans ausser Kraft gesetzte Situation

beträfe.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Beschwerdeverfahren erstmals

sinngemäss vor, dass sich das Bogenzelt mit dem Gestaltungsplan M vereinbaren

liesse, da der darin genehmigte Baukörper B2 bis heute noch nicht erstellt

worden sei. Daher könne unter Verzicht auf die Realisierung des Baukörpers B2

das Bogenzelt erhalten bleiben, weil damit insgesamt kein Mehrvolumen an

Baukörpern bestehe.

3.3

Nach § 83 des Gesetzes über die Raumplanung und das

öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (Planungs- und Baugesetz, PBG) werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl,

Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten

bindend festgelegt. Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet je nach

Urheberschaft öffentliche und private Gestaltungspläne. Letztere werden von den

Grundeigentümern erlassen und erlangen mit der behördlichen Zustimmung öffentlich-rechtliche

Wirkung (§ 84, 85 und 86 PBG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG

sind die Festlegungen von Nutzungsplänen, und somit auch von Gestaltungsplänen,

für jedermann verbindlich (vgl. BGE 111 Ib 9 E. 3 = Pra 1985 Nr. 24;

Thierry Tanquerel in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 21 Rz. 20).

Der Eigentümer eines Grundstücks im Perimeter eines Gestaltungsplans

ist an die Festlegungen des Gestaltungsplans – wie beispielsweise den

genauen Standort von Gebäuden – gebunden. Die zuständigen

Behörden haben zu prüfen, ob das Bauprojekt mit dem Gestaltungsplan und seinen

Vorschriften übereinstimmt (vgl. Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan nach

zürcherischem Recht, Zürich 1985, S. 158).

3.4

Der

private Gestaltungsplan M vom 27. August 2009 wurde am 24. September

2010.

von der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt. Mit der rechtskräftigen

Festsetzung hat er allgemeine Verbindlichkeit erlangt. Die Vorschriften über

die Landwirtschaftszone finden im Gestaltungsbereich keine Anwendung, solange

der private Gestaltungsplan in Kraft ist (vgl. Ziff. 3 Abs. 3 der

Bestimmungen zum privaten Gestaltungsplan M [BGP]). Ob zwischenzeitlich ein

produzierender Landwirtschaftsbetrieb entstanden ist, ist daher nicht mehr

massgeblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Im

Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass der Raumbedarf unter

Einbezug des Landwirtschaftsbetriebs festgelegt worden sei. Daran ändert dessen

behauptete Auslagerung aus dem beschwerdeführenden Unternehmen nichts.

Die Vorinstanz hat folglich zutreffenderweise nur noch

geprüft, ob das Bogenzelt die Vorgaben des rechtskräftigen Gestaltungsplans

einhält. Ziff. 4 Abs. 1 BGP legt fest, dass oberirdische Gebäude nur

innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder erstellt werden dürfen. Gebäude sind gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über

die nähere Umschreibung der Begriffe und

Inhalte der baurechtlichen Institute sowie

über die Mess- und Berechnungsweisen vom 22. Juni 1977 (Allgemeine Bauverordnung, ABV) Bauten und Anlagen,

die einen Raum zum Schutz von Menschen

oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder

weniger vollständig abschliessen. Dabei müssen Bauten oder Anlagen nicht

zwingend im Boden eingelassen sein, sondern es genügt auch, wenn sie mit einer

gewissen Ortsbezogenheit auf dem Boden stehend ihrem Umfang nach geeignet sind,

die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien

Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen (§ 1

lit. a ABV).

Das Bogenzelt mit einer Grundfläche von 12,9 m x 21 m

und einer Höhe von 5,65 m besteht aus einer Metallkonstruktion mit einer

Plastikhülle und ist auf zwei Seiten offen. Es dient dem Schutz von

verwertbaren Erzeugnissen aus dem Pflanzenbau sowie der Unterstellung

landwirtschaftlicher Geräte. Wie die Vorinstanz festgestellt hat und von der Beschwerdeführerin

auch nicht bestritten wird, stellt es ein Gebäude im Sinn von § 2

Abs. 1 ABV und Ziff. 4 Abs. 1 BGP dar (vgl. dazu Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 838 ff.). Es steht jedoch nicht auf einem vom Gestaltungsplan

vorgesehenen Baufeld. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgehalten, dass

das umstrittene Bogenzelt der für den Gestaltungsplanperimeter geltenden Regelung

widerspricht und damit nicht bewilligungsfähig sei.

3.5

Die

Beschwerdeführerin schlägt vor, auf die Umsetzung einer Baute auf dem vorgesehenen

Baubereich B2 zu verzichten und dafür das Bogenzelt zu belassen. Der Gestaltungsplan

legt jedoch ausdrücklich fest, dass ausserhalb der bezeichneten Baufelder keine

oberirdischen Gebäude erstellt werden dürfen (Ziff. 4 Abs. 1 BGP;

dazu E. 3.4). Der Gestaltungsplan bezweckt gerade die zwingende Anwendung

der Vorschriften (vgl. E. 3.3). Massgebend ist der genaue Standort der

Gebäude, wie sie vom Gestaltungsplan vorgesehen sind, und nicht das

Gesamtvolumen aller Baukörper auf dem Gestaltungsplanperimeter. Im Baufeld B2

sind gemäss Ziff. 5 BGP Büroräume, Sanitär-, Umkleide- und Aufenthaltsräume

zulässig. Das Bogenzelt widerspricht somit auch hinsichtlich der Nutzweise dem

rechtskräftig festgesetzten Gestaltungsplan. Daher kann das Bogenzelt nicht

bewilligt werden, selbst wenn die Beschwerdeführerin die Errichtung eines

anderen Gebäudes unterlässt.

3.6

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Verweigerung der

nachträglichen Bewilligung für das Bogenzelt bzw. die vorinstanzlichen

Entscheide sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei

geltend gemacht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…