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Entscheid

VB.2012.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00430

23. August 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14568)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist der Lebenspartner von E, die seit dem Jahr 2004 im

Pflegezentrum C im Wachkoma liegt. Mit Verfügung vom 28. März 2012

erteilte der Verwaltungsrat des Pflegezentrums C A per sofort auf unbestimmte

Zeit ein Hausverbot für das ganze Areal des Pflegezentrums C. Einem allfällig

dagegen erhobenen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 15. April 2012 beim

Bezirksrat F und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Eventualiter

beantragte er die Bewilligung eines beschränkten Besuchsrechts von mindestens

drei Stunden pro Tag. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 gewährte der

Bezirksrat A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis auf Weiteres ein

eingeschränktes Besuchsrecht von dreimal zwei Stunden pro Woche, unter

Anweisung des Pflegezentrums C, die genauen Konditionen festzulegen und die

notwendigen personellen Massnahmen zu ergreifen. Einem allfälligen Rechtsmittel

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

A. Gegen

diesen Beschluss erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 23. Mai 2012 sowie des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ein beschränktes Besuchsrecht

von drei Stunden pro Tag zuzugestehen, wobei allfällige Besuchsbedingungen vom

Gericht festzulegen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Pflegezentrums C. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtanwalts

B. Das Pflegezentrum C beantragte mit Eingabe vom 23. Juli 2012 die

Abweisung der Beschwerde.

B. Zwischenzeitlich

verfügte der Verwaltungsrat des Pflegezentrums C die Aufhebung des

Pflegeverhältnisses mit E auf den 17. Mai 2012. Ihre Beiständin

rekurrierte dagegen beim Bezirksrat F. Anlässlich einer Referentenaudienz vor

dem Bezirksrat einigten sich die involvierten Parteien am 16. August 2012

darauf, dass die Wachkomapatientin in nächster Zeit in ein anderes Pflegeheim

verlegt werden soll.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz hat mit ihrem Beschluss vom 23. Mai 2012 eine vorsorgliche

Massnahme erlassen. Da Letztere nur für die Dauer des

Hauptverfahrens, d. h. bis zu einem Endentscheid über das Hausverbot,

Bestand hat, liegt ein Zwischenentscheid vor (BGE 134

I 83 E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 6 N. 32, § 19 N. 46).

Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen,

sind nach § 41 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde.

1.3

Nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts wird das Vorliegen eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche

Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, regelmässig bejaht (VGr,

18.

August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1 und 2.3; 24. November

2011, VB.2011.00637, E. 1.2; vgl. auch BGE 137

III 324 E. 1.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20 und

§ 6 N. 32). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist insbesondere

dann gegeben, wenn durch die vorsorgliche Massnahme, wie hier, ein Grundrecht

betroffen ist.

1.4

Die

Beschwerde richtet sich zudem gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses. Letzterer bewirkt ebenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

(BGr, 12. März 2003,1A.39/2003, E. 1.2). Da auch alle weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung ohne Vorliegen von besonderen Gründen entzogen. Indem die Vorinstanz

einzig vorsorgliche Massnahmen erlassen habe, ohne den Entzug bzw. die

Nichtwiederherstellung der Suspensivwirkung des Rekurses hinreichend zu

begründen, habe sie die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht

verletzt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, mit dem Erlass von vorsorglichen

Massnahmen werde dem Hauptanliegen des Beschwerdeführers, nicht voraussichtlich

monatelang von Besuchen abgehalten zu werden, ausreichend Rechnung getragen.

2.2

Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) müssen Behörden ihre Entscheide so begründen, dass die betroffene

Person deren Tragweite zu erkennen vermag. Es müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt. Die aus dem Gehörsanspruch fliessende

Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde sämtliche irgendwie im

Zusammenhang mit ihrem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen,

rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen

berücksichtigen muss (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; VGr,

23.

Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.3).

2.3

Mit der

Anordnung eines vorsorglichen Besuchsrechts hat die Vorinstanz inhaltlich dem

Entzug der aufschiebenden Wirkung zumindest teilweise entgegengewirkt, da damit

das vollumfängliche Hausverbot bis auf Weiteres nicht mehr aufrechterhalten

wird. Die Institute der vorsorglichen Massnahmen und der aufschiebenden Wirkung

sind gleichwertig; keines schliesst das andere aus. Die Verwaltungsbehörde

trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen gemäss § 6 VRG. Wie die

vorsorglichen Massnahmen dient auch die aufschiebende Wirkung eines

Rechtsmittels dem einstweiligen Rechtsschutz. Nach § 25 Abs. 1 VRG

kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende

Wirkung zu, wenn nicht mit der angefochtenen Anordnung aus besonderen Gründen

etwas anderes bestimmt wurde.

Anstelle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung können in

Form einer vorsorglichen Massnahme gewisse Tätigkeiten erlaubt werden (vgl.

dazu Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im

öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, Rz. 124 ff.). Dies hat die

Vorinstanz vorliegend getan. Indem sie bei der Frage der aufschiebenden Wirkung

auf den Erlass der vorsorglichen Massnahme verwies, hat sie damit auch

dargetan, dass besondere Gründe vorliegen, die einen vorläufigen Rechtsschutz

rechtfertigen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Anordnung eines

vorsorglich beschränkten Besuchsrechts stelle eine verhältnismässige Massnahme

dar, kann sie folglich nicht gleichzeitig die aufschiebende Wirkung

wiederherstellen, da dies ihrem Entscheid widersprechen würde. Schliesslich

würde im vorliegenden Fall eine Wiederherstellung des Suspensiveffekts die

Ausführung der vorsorglichen Massnahme verunmöglichen. Es ist nicht notwendig,

dass die Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend

prüft, wenn sie vorsorgliche Massnahmen erlässt, die das Anliegen des Beschwerdeführers,

die Patientin möglichst rasch wieder besuchen zu dürfen, berücksichtigen. Dies

ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Damit hat

die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

3.

3.1

Die

Vorinstanz stufte zwar das vom Beschwerdegegner erlassene Hausverbot auf

unbestimmte Zeit und für das ganze Areal als unverhältnismässig ein, gewährte

dem Beschwerdeführer jedoch entgegen seinem Antrag lediglich ein minimales

Besuchsrecht von dreimal zwei Stunden wöchentlich. Der Beschwerdeführer wendet

dagegen ein, es gebe keinen Grund, weshalb ihm lediglich ein minimales

Besuchsrecht zugestanden und dabei die Festsetzung von dessen Bedingungen

vollumfänglich dem Beschwerdegegner in die Hand gelegt werde. Dieser habe die

Besuchsbedingungen dermassen restriktiv festgelegt, dass das nun gewährte

Besuchsrecht einem Hausverbot gleichkomme und sich mehr oder weniger auf eine

"Besichtigung" der Lebenspartnerin beschränke.

3.2

Der Beschwerdeführer besucht E

unbestrittenermassen seit acht Jahren täglich im Pflegezentrum. Ihm kommt der

Status einer Bezugsperson im Sinn von § 2 Abs. 2 des Patientinnen-

und Patientengesetzes vom 5. April 2004 zu. Durch das beschränkte

Besuchsrecht wird dem Beschwerdeführer der Kontakt zu der Patientin erschwert.

Art. 13 Abs. 1 BV schützt den Anspruch auf Achtung des Privatlebens.

Das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2 BV)

gewährleistet dem Einzelnen unter anderem, frei Beziehungen zu anderen Personen

zu pflegen (VGr, 28. Oktober 2010,

VB.2010.00455, E. 3.1; Rainer J. Schweizer, in:

St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Art. 1–93,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 BV

N. 18, 27). Durch die vorsorgliche Massnahme wird die durch Art. 10 Abs. 2 und Art. 13

Abs. 1 BV geschützte selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit des

Beschwerdeführers tangiert.

Sowohl vorsorgliche Massnahmen wie auch Anordnungen über den

Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzen voraus,

dass für eine solche Massnahme ein besonderer Grund (Vermeidung eines sonst

befürchteten schweren Nachteils) vorliegt. Ihre Anordnung ist nur dann

zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind

und die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann. Überdies ist

erforderlich, dass sie im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig sind. Als

notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich

eintretender Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die

betroffenen Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen

dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden

Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher

Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche

hinausgehen (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 129 II 286

E. 3.1)

4.

4.1

Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. Februar 2012, als er die

Wachkomapatientin auf dem Rücken liegend vorfand, zwei Pflegerinnen des

Pflegezentrums C gedroht zu haben, sie "an die Wand zu schlagen",

falls seiner Partnerin etwas zustossen sollte. Zudem soll er einer dieser

Pflegerinnen angedroht haben, sie in diesem Fall aufzuhängen. Das Pflegezentrum

ist eine interkommunale Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach

§ 15b des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG), deren

Arbeitsverhältnisse dem öffentlichen Recht unterstehen. Für das

Arbeitsverhältnis von Gemeindepersonal gilt das kantonale Personalgesetz

sinngemäss, soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen haben

(§ 72 Abs. 2 GG). Zum Schutz der Angestellten hat der Beschwerdegegner

am 21. Februar 2012 ein Hausverbot verfügt. Die gesetzliche Grundlage für

die Anordnung dieser Massnahme liegt in § 6 VRG sowie § 39

Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom

27.

September 1998 (Personalgesetz). Danach trifft der Staat die zum

Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten

erforderlichen Massnahmen. Bereits im Februar 2008 hatte der Beschwerdegegner

mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung bezüglich des Besuchs der Wachkomapatientin

getroffen, an welche sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht hielt. Auf

das ausgesprochene Hausverbot folgte am 6. März 2012 eine erneute

Abmachung, wonach dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht unter diversen Auflagen

wieder gewährt wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angedroht, dass

bei Widerhandlung gegen diese Bedingungen ein Hausverbot erfolge. Das nach zwei

umstrittenen Vorfällen erteilte Hausverbot bewertete die Vorinstanz als

unverhältnismässig und räumte dem Beschwerdeführer vorsorglich ein minimales

Besuchsrecht ein.

4.2

Aufgrund

der Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer, in letzter Zeit vermehrt ausfällig

geworden zu sein, war ein rasches Handeln zum Schutz der Pflegerinnen gerechtfertigt.

Die Anordnung bezweckt, die verhärtete Beziehung zwischen Beschwerdeführer und

Beschwerdegegner zu entspannen und damit einen geordneten Betrieb des Pflegeheims

zu gewährleisten. Dies liegt im öffentlichen Interesse.

4.3

Die

Beschränkung des Besuchsrechts auf dreimal wöchentlich zwei Stunden gegenüber

den geforderten täglichen drei Stunden ist angesichts der vorgeworfenen

Drohungen erforderlich, um etwas Abstand zwischen das betroffene Pflegepersonal

und den Beschwerdeführer zu bringen. Die zeitliche Beschränkung des

Besuchsrechts auf drei Tage in der Woche ist notwendig, um die Interessen der

Angestellten zu wahren. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer wegen der

Drohungen letztlich strafrechtlich verurteilt wird oder nicht, war ein Eingreifen

der Behörde erforderlich. Dabei war es auch nicht ausschlaggebend, ob sich der

Beschwerdeführer aufgrund der gefährlichen Rückenlagerung der Patientin zu

seinen Drohungen veranlasst sah. Die vom Beschwerdeführer angeführten, jedoch

nicht weiter substanziierten Behandlungsfehler sind sodann auch nicht

Gegenstand dieses Verfahrens. Insgesamt ist das private Interesse des

Beschwerdeführers am Kontakt mit der Patientin zu berücksichtigen. Weil mit der

verfügten Massnahme sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Patientin

regelmässig besuchen kann, erscheint die Massnahme als zumutbar. Um die

Möglichkeit des Kontakts aufrechtzuerhalten, ist es nicht notwendig, dass der

Beschwerdeführer die Patientin täglich besuchen darf; dreimal wöchentlich erscheint

dafür durchaus genügend. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Pflegeverhältnis

in der Zwischenzeit bereits gekündigt ist und für E ein neuer Pflegeplatz in

einem anderen Heim gesucht wird, ist die vorsorgliche Massnahme auch in

zeitlicher Hinsicht zumutbar.

4.4

Die

Vorinstanz war schliesslich berechtigt, die Ausgestaltung des Besuchsrechts

hinsichtlich der genauen Konditionen und notwendigen personellen Massnahmen dem

Beschwerdegegner zu überlassen, da Letzterer diesbezüglich über die notwendigen

Informationen, wie beispielsweise die allgemeinen Besuchszeiten usw., verfügt.

Der Beschwerdegegner hat sich sodann nach der Weisung des Bezirksrats zu

richten und demgemäss Modalitäten wie die Zeiten des Besuchsrechts sowie

personelle Begleitung und Sicherheitsdispositiv zu regeln. Darüber

hinausgehende, einschränkende Bedingungen sind vom Rekursentscheid nicht

gedeckt. Die Überprüfung der vom Beschwerdegegner am 7. Juni 2012

erlassenen Bedingungen, insbesondere das Verbot der Ausübung pflegerischer

Tätigkeiten an der Wachkomapatientin, ist allerdings nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig war. Das

Interesse an einem reibungslosen Pflegeheimbetrieb zum Schutz der Angestellten

überwiegt die lediglich geringe Einschränkung für den Beschwerdeführer, die

Wachkomapatientin dreimal wöchentlich anstatt täglich zu besuchen.

5.

5.1

Dementsprechend

ist das von der Vorinstanz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme angeordnete

beschränkte Besuchsrecht rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender

Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und

allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein

Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde

oder davon Abstand nähme (BGE 135 I 1 E. 7.1;

BGE 131 I 350 E. 3.1).

6.2

Der

Beschwerdeführer wird seit dem 1. Mai 2012 vollumfänglich von der

Sozialhilfe unterstützt. Demnach ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die

vorliegende Beschwerde kann trotz Abweisung nicht als von vornherein

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Deshalb sind die

Verfahrenskosten unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf

hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach

Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in

der Lage ist.

6.3

Schliesslich

erscheint auch der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Der Entscheid

über die Geltung eines beschränkten Besuchsrechts im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme war für den Beschwerdeführer nicht von bloss unwesentlicher

Bedeutung. Zudem stellten sich Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer

gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für den

rechtsunkundigen Beschwerdeführer eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine

Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach

ebenfalls gutzuheissen, und es ist ihm in der Person seines Anwalts ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist aufzufordern, dem

Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGR]).

7.

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, der gemäss den in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen

Voraussetzungen (vgl. E. 1.2) an das Bundesgericht weitergezogen werden

kann. Nach Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das

Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine

Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, würde dies auch für

eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid gelten.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…