VB.2012.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00430
23. August 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14568)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00430
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Pflegezentrum C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hausverbot,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist der Lebenspartner von E, die seit dem Jahr 2004 im
Pflegezentrum C im Wachkoma liegt. Mit Verfügung vom 28. März 2012
erteilte der Verwaltungsrat des Pflegezentrums C A per sofort auf unbestimmte
Zeit ein Hausverbot für das ganze Areal des Pflegezentrums C. Einem allfällig
dagegen erhobenen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 15. April 2012 beim
Bezirksrat F und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Eventualiter
beantragte er die Bewilligung eines beschränkten Besuchsrechts von mindestens
drei Stunden pro Tag. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 gewährte der
Bezirksrat A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis auf Weiteres ein
eingeschränktes Besuchsrecht von dreimal zwei Stunden pro Woche, unter
Anweisung des Pflegezentrums C, die genauen Konditionen festzulegen und die
notwendigen personellen Massnahmen zu ergreifen. Einem allfälligen Rechtsmittel
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A. Gegen
diesen Beschluss erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 23. Mai 2012 sowie des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ein beschränktes Besuchsrecht
von drei Stunden pro Tag zuzugestehen, wobei allfällige Besuchsbedingungen vom
Gericht festzulegen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Pflegezentrums C. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtanwalts
B. Das Pflegezentrum C beantragte mit Eingabe vom 23. Juli 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
B. Zwischenzeitlich
verfügte der Verwaltungsrat des Pflegezentrums C die Aufhebung des
Pflegeverhältnisses mit E auf den 17. Mai 2012. Ihre Beiständin
rekurrierte dagegen beim Bezirksrat F. Anlässlich einer Referentenaudienz vor
dem Bezirksrat einigten sich die involvierten Parteien am 16. August 2012
darauf, dass die Wachkomapatientin in nächster Zeit in ein anderes Pflegeheim
verlegt werden soll.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz hat mit ihrem Beschluss vom 23. Mai 2012 eine vorsorgliche
Massnahme erlassen. Da Letztere nur für die Dauer des
Hauptverfahrens, d. h. bis zu einem Endentscheid über das Hausverbot,
Bestand hat, liegt ein Zwischenentscheid vor (BGE 134
I 83 E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 6 N. 32, § 19 N. 46).
Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen,
sind nach § 41 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde.
1.3
Nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts wird das Vorliegen eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche
Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, regelmässig bejaht (VGr,
18.
August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1 und 2.3; 24. November
2011, VB.2011.00637, E. 1.2; vgl. auch BGE 137
III 324 E. 1.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20 und
§ 6 N. 32). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist insbesondere
dann gegeben, wenn durch die vorsorgliche Massnahme, wie hier, ein Grundrecht
betroffen ist.
1.4
Die
Beschwerde richtet sich zudem gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses. Letzterer bewirkt ebenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
(BGr, 12. März 2003,1A.39/2003, E. 1.2). Da auch alle weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung ohne Vorliegen von besonderen Gründen entzogen. Indem die Vorinstanz
einzig vorsorgliche Massnahmen erlassen habe, ohne den Entzug bzw. die
Nichtwiederherstellung der Suspensivwirkung des Rekurses hinreichend zu
begründen, habe sie die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht
verletzt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, mit dem Erlass von vorsorglichen
Massnahmen werde dem Hauptanliegen des Beschwerdeführers, nicht voraussichtlich
monatelang von Besuchen abgehalten zu werden, ausreichend Rechnung getragen.
2.2
Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) müssen Behörden ihre Entscheide so begründen, dass die betroffene
Person deren Tragweite zu erkennen vermag. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Die aus dem Gehörsanspruch fliessende
Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde sämtliche irgendwie im
Zusammenhang mit ihrem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen,
rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen
berücksichtigen muss (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; VGr,
23.
Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.3).
2.3
Mit der
Anordnung eines vorsorglichen Besuchsrechts hat die Vorinstanz inhaltlich dem
Entzug der aufschiebenden Wirkung zumindest teilweise entgegengewirkt, da damit
das vollumfängliche Hausverbot bis auf Weiteres nicht mehr aufrechterhalten
wird. Die Institute der vorsorglichen Massnahmen und der aufschiebenden Wirkung
sind gleichwertig; keines schliesst das andere aus. Die Verwaltungsbehörde
trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen gemäss § 6 VRG. Wie die
vorsorglichen Massnahmen dient auch die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsmittels dem einstweiligen Rechtsschutz. Nach § 25 Abs. 1 VRG
kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende
Wirkung zu, wenn nicht mit der angefochtenen Anordnung aus besonderen Gründen
etwas anderes bestimmt wurde.
Anstelle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung können in
Form einer vorsorglichen Massnahme gewisse Tätigkeiten erlaubt werden (vgl.
dazu Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im
öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, Rz. 124 ff.). Dies hat die
Vorinstanz vorliegend getan. Indem sie bei der Frage der aufschiebenden Wirkung
auf den Erlass der vorsorglichen Massnahme verwies, hat sie damit auch
dargetan, dass besondere Gründe vorliegen, die einen vorläufigen Rechtsschutz
rechtfertigen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Anordnung eines
vorsorglich beschränkten Besuchsrechts stelle eine verhältnismässige Massnahme
dar, kann sie folglich nicht gleichzeitig die aufschiebende Wirkung
wiederherstellen, da dies ihrem Entscheid widersprechen würde. Schliesslich
würde im vorliegenden Fall eine Wiederherstellung des Suspensiveffekts die
Ausführung der vorsorglichen Massnahme verunmöglichen. Es ist nicht notwendig,
dass die Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend
prüft, wenn sie vorsorgliche Massnahmen erlässt, die das Anliegen des Beschwerdeführers,
die Patientin möglichst rasch wieder besuchen zu dürfen, berücksichtigen. Dies
ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Damit hat
die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.
3.
3.1
Die
Vorinstanz stufte zwar das vom Beschwerdegegner erlassene Hausverbot auf
unbestimmte Zeit und für das ganze Areal als unverhältnismässig ein, gewährte
dem Beschwerdeführer jedoch entgegen seinem Antrag lediglich ein minimales
Besuchsrecht von dreimal zwei Stunden wöchentlich. Der Beschwerdeführer wendet
dagegen ein, es gebe keinen Grund, weshalb ihm lediglich ein minimales
Besuchsrecht zugestanden und dabei die Festsetzung von dessen Bedingungen
vollumfänglich dem Beschwerdegegner in die Hand gelegt werde. Dieser habe die
Besuchsbedingungen dermassen restriktiv festgelegt, dass das nun gewährte
Besuchsrecht einem Hausverbot gleichkomme und sich mehr oder weniger auf eine
"Besichtigung" der Lebenspartnerin beschränke.
3.2
Der Beschwerdeführer besucht E
unbestrittenermassen seit acht Jahren täglich im Pflegezentrum. Ihm kommt der
Status einer Bezugsperson im Sinn von § 2 Abs. 2 des Patientinnen-
und Patientengesetzes vom 5. April 2004 zu. Durch das beschränkte
Besuchsrecht wird dem Beschwerdeführer der Kontakt zu der Patientin erschwert.
Art. 13 Abs. 1 BV schützt den Anspruch auf Achtung des Privatlebens.
Das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2 BV)
gewährleistet dem Einzelnen unter anderem, frei Beziehungen zu anderen Personen
zu pflegen (VGr, 28. Oktober 2010,
VB.2010.00455, E. 3.1; Rainer J. Schweizer, in:
St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Art. 1–93,
2.
A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 BV
N. 18, 27). Durch die vorsorgliche Massnahme wird die durch Art. 10 Abs. 2 und Art. 13
Abs. 1 BV geschützte selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers tangiert.
Sowohl vorsorgliche Massnahmen wie auch Anordnungen über den
Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzen voraus,
dass für eine solche Massnahme ein besonderer Grund (Vermeidung eines sonst
befürchteten schweren Nachteils) vorliegt. Ihre Anordnung ist nur dann
zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind
und die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann. Überdies ist
erforderlich, dass sie im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig sind. Als
notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich
eintretender Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die
betroffenen Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen
dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden
Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher
Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche
hinausgehen (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 129 II 286
E. 3.1)
4.
4.1
Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. Februar 2012, als er die
Wachkomapatientin auf dem Rücken liegend vorfand, zwei Pflegerinnen des
Pflegezentrums C gedroht zu haben, sie "an die Wand zu schlagen",
falls seiner Partnerin etwas zustossen sollte. Zudem soll er einer dieser
Pflegerinnen angedroht haben, sie in diesem Fall aufzuhängen. Das Pflegezentrum
ist eine interkommunale Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach
§ 15b des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG), deren
Arbeitsverhältnisse dem öffentlichen Recht unterstehen. Für das
Arbeitsverhältnis von Gemeindepersonal gilt das kantonale Personalgesetz
sinngemäss, soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen haben
(§ 72 Abs. 2 GG). Zum Schutz der Angestellten hat der Beschwerdegegner
am 21. Februar 2012 ein Hausverbot verfügt. Die gesetzliche Grundlage für
die Anordnung dieser Massnahme liegt in § 6 VRG sowie § 39
Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom
27.
September 1998 (Personalgesetz). Danach trifft der Staat die zum
Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten
erforderlichen Massnahmen. Bereits im Februar 2008 hatte der Beschwerdegegner
mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung bezüglich des Besuchs der Wachkomapatientin
getroffen, an welche sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht hielt. Auf
das ausgesprochene Hausverbot folgte am 6. März 2012 eine erneute
Abmachung, wonach dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht unter diversen Auflagen
wieder gewährt wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angedroht, dass
bei Widerhandlung gegen diese Bedingungen ein Hausverbot erfolge. Das nach zwei
umstrittenen Vorfällen erteilte Hausverbot bewertete die Vorinstanz als
unverhältnismässig und räumte dem Beschwerdeführer vorsorglich ein minimales
Besuchsrecht ein.
4.2
Aufgrund
der Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer, in letzter Zeit vermehrt ausfällig
geworden zu sein, war ein rasches Handeln zum Schutz der Pflegerinnen gerechtfertigt.
Die Anordnung bezweckt, die verhärtete Beziehung zwischen Beschwerdeführer und
Beschwerdegegner zu entspannen und damit einen geordneten Betrieb des Pflegeheims
zu gewährleisten. Dies liegt im öffentlichen Interesse.
4.3
Die
Beschränkung des Besuchsrechts auf dreimal wöchentlich zwei Stunden gegenüber
den geforderten täglichen drei Stunden ist angesichts der vorgeworfenen
Drohungen erforderlich, um etwas Abstand zwischen das betroffene Pflegepersonal
und den Beschwerdeführer zu bringen. Die zeitliche Beschränkung des
Besuchsrechts auf drei Tage in der Woche ist notwendig, um die Interessen der
Angestellten zu wahren. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer wegen der
Drohungen letztlich strafrechtlich verurteilt wird oder nicht, war ein Eingreifen
der Behörde erforderlich. Dabei war es auch nicht ausschlaggebend, ob sich der
Beschwerdeführer aufgrund der gefährlichen Rückenlagerung der Patientin zu
seinen Drohungen veranlasst sah. Die vom Beschwerdeführer angeführten, jedoch
nicht weiter substanziierten Behandlungsfehler sind sodann auch nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Insgesamt ist das private Interesse des
Beschwerdeführers am Kontakt mit der Patientin zu berücksichtigen. Weil mit der
verfügten Massnahme sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Patientin
regelmässig besuchen kann, erscheint die Massnahme als zumutbar. Um die
Möglichkeit des Kontakts aufrechtzuerhalten, ist es nicht notwendig, dass der
Beschwerdeführer die Patientin täglich besuchen darf; dreimal wöchentlich erscheint
dafür durchaus genügend. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Pflegeverhältnis
in der Zwischenzeit bereits gekündigt ist und für E ein neuer Pflegeplatz in
einem anderen Heim gesucht wird, ist die vorsorgliche Massnahme auch in
zeitlicher Hinsicht zumutbar.
4.4
Die
Vorinstanz war schliesslich berechtigt, die Ausgestaltung des Besuchsrechts
hinsichtlich der genauen Konditionen und notwendigen personellen Massnahmen dem
Beschwerdegegner zu überlassen, da Letzterer diesbezüglich über die notwendigen
Informationen, wie beispielsweise die allgemeinen Besuchszeiten usw., verfügt.
Der Beschwerdegegner hat sich sodann nach der Weisung des Bezirksrats zu
richten und demgemäss Modalitäten wie die Zeiten des Besuchsrechts sowie
personelle Begleitung und Sicherheitsdispositiv zu regeln. Darüber
hinausgehende, einschränkende Bedingungen sind vom Rekursentscheid nicht
gedeckt. Die Überprüfung der vom Beschwerdegegner am 7. Juni 2012
erlassenen Bedingungen, insbesondere das Verbot der Ausübung pflegerischer
Tätigkeiten an der Wachkomapatientin, ist allerdings nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig war. Das
Interesse an einem reibungslosen Pflegeheimbetrieb zum Schutz der Angestellten
überwiegt die lediglich geringe Einschränkung für den Beschwerdeführer, die
Wachkomapatientin dreimal wöchentlich anstatt täglich zu besuchen.
5.
5.1
Dementsprechend
ist das von der Vorinstanz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme angeordnete
beschränkte Besuchsrecht rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender
Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und
allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein
Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde
oder davon Abstand nähme (BGE 135 I 1 E. 7.1;
BGE 131 I 350 E. 3.1).
6.2
Der
Beschwerdeführer wird seit dem 1. Mai 2012 vollumfänglich von der
Sozialhilfe unterstützt. Demnach ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die
vorliegende Beschwerde kann trotz Abweisung nicht als von vornherein
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Deshalb sind die
Verfahrenskosten unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach
Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in
der Lage ist.
6.3
Schliesslich
erscheint auch der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Der Entscheid
über die Geltung eines beschränkten Besuchsrechts im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme war für den Beschwerdeführer nicht von bloss unwesentlicher
Bedeutung. Zudem stellten sich Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer
gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für den
rechtsunkundigen Beschwerdeführer eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine
Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach
ebenfalls gutzuheissen, und es ist ihm in der Person seines Anwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist aufzufordern, dem
Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGR]).
7.
Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der gemäss den in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen
Voraussetzungen (vgl. E. 1.2) an das Bundesgericht weitergezogen werden
kann. Nach Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das
Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine
Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, würde dies auch für
eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid gelten.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…