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Entscheid

VB.2012.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00431

14. November 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14781)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 1. Dezember 1995 befand das Obergericht des Kantons Zürich A

schuldig des Mordes, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen

Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte

ihn mit lebenslänglichem Zuchthaus. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten

einer Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen

Fassung) aufgeschoben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hob das Obergericht

des Kantons Zürich die angeordnete Verwahrung auf und ordnete eine vollzugsbegleitende

ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an. Diese wurde per

27. September 2010 in Vollzug gesetzt. Der Psychiatrisch-Psychologische

Dienst (PPD) wurde mit der Durchführung beauftragt.

Nachdem die Therapie bereits vom 10. Februar 2011

bis zum 31. März 2011 unterbrochen worden war, kam es am 4. August

2011 abermals zu einem bis heute andauernden Abbruch.

B. Gestützt

auf die Beurteilung der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats

vom 5. Januar 2005 waren A mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

14. Februar 2005 erste zwölfstündige begleitete Beziehungsurlaube unter

Auflagen gewährt worden. In der Folge absolvierte er 38 solcher Urlaube, den

bislang letzten am 19. April 2008. Die Urlaube verliefen allesamt klaglos.

C. Am

27. Oktober 2011 stellte A ein Gesuch um Gewährung eines zwölfstündigen

begleiteten Beziehungsurlaubs. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt D wies

dieses mit Verfügung vom 18. November 2011 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A – vertreten durch Rechtsanwalt C – am

19.

Dezember 2011 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend: Justizdirektion) erheben und beantragen, die Verfügung vom

18.

November 2011 sei aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt D sei

anzuweisen, ihm den mit Gesuch vom 27. Oktober 2011 beantragten Urlaub zum

nächstmöglichen Zeitpunkt zu bewilligen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012

wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 29. Juni 2012 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht

mit dem Antrag, die Verfügung der Justizdirektion vom 29. Mai 2012 sei aufzuheben

und das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, den mit Gesuch vom

27.

Oktober 2011 beantragten Beziehungsurlaub zu bewilligen.

B. Mit

Eingabe vom 9. Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf

eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom

29.

Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Juli 2012

erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf

Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 31. August 2012 nahm A – nunmehr

vertreten durch Rechtsanwalt RA B – hierzu innert erstreckter Frist

Stellung und ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am 12. September 2012 reichte

das Amt für Justizvollzug diesbezüglich eine Stellungnahme ein. A liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als

aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum

Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia

359.

E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann

ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung

wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die

Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE

136.

II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch für

Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des

Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte

Urlaubstermin (26. November 2011) mittlerweile verstrichen ist (vgl. auch

VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

2.

Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer

die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs

erfüllt. Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Urlaubsgesuchs in

der Verfügung vom 18. November 2011 damit, dass beim Beschwerdeführer

zuletzt ein negativer Vollzugsverlauf zu verzeichnen gewesen sei und der bisher

als positiv dargestellte therapeutische Verlauf infrage gestellt werden müsse.

Vor dem Hintergrund des Abbruchs der Therapie im August 2011, der verweigerten

Kooperationsbereitschaft, des dadurch nicht möglichen therapeutischen Zugangs

und der somit fehlenden Einschätzungsmöglichkeiten der Steuerungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in konfliktträchtigen Situationen sei die Legalprognose als

belastet und die Rückfallgefahr als erhöht einzuschätzen. Der Beschwerdeführer

seinerseits erachtet die Legalprognose im Hinblick auf den von ihm beantragten

zwölfstündigen begleiteten Beziehungsurlaub als günstig. Die Urlaube müssten

nicht zwingend therapeutisch begleitet werden. Sodann könne ihm der

Therapieabbruch nicht zur Last gelegt werden. Dieser sei deshalb erfolgt, weil

kein Vertrauens- und Beziehungsaufbau mit dem Therapeuten habe erreicht werden

können.

3.

3.1

Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur

Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem

Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht

entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten

begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein

"Recht auf Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A.,

Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84

N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten

der Urlaubsgewährung zu regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).

3.2

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom

7.

April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person

Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie

flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei

den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im

Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d)

Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung

zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen

und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht

missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des

Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen

und Auflagen verbunden werden (vgl. § 61 Abs. 2 JVV).

3.3

Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die

Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr,

12.

Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4, BGr, 31. Januar 2006,

1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und

den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche

gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen

Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der

Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der

Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur

Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein

Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst

dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar

(BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3).

4.

4.1

Hinsichtlich der Fluchtgefahr des

Beschwerdeführers kann in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz, die von den

Parteien im Übrigen nicht infrage gestellt werden, verwiesen werden. Die

Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegner habe sich weder in der Verfügung

vom 18. November 2011 noch im Rekursverfahren zur Fluchtgefahr geäussert.

Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Gefahr als gering eingeschätzt

respektive darin kein Hindernis für die Gewährung von begleiteten Urlauben

erblickt werde. Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr bestünden denn auch

keine hinreichenden Anhaltspunkte.

4.2

In Bezug auf die Rückfallgefahr und das

Therapieverhalten erwog die Vorinstanz, der momentan fehlende therapeutische

Prozess erlaube keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose im

Zusammenhang mit der Frage der Urlaubsgewährung. Vollzugslockerungsschritte des

Beschwerdeführers könnten erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sich eine

therapeutische Behandlung eingestellt habe. Der Beschwerdeführer seinerseits

machte geltend, die Urlaubsversagung dürfe nur unter besonderen Umständen eingesetzt

werden, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken.

Grundsätzlich wiederspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck eines Beziehungsurlaubs.

4.2.1

In einem Urteil vom 15. Oktober 2004 (1P.470/2004, E. 5.3)

erachtete es das Bundesgericht als problematisch, Vollzugslockerungen von einer

genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen

Delikten abhängig zu machen. Dies möge für die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug zutreffen, soweit die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen

Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr des Inhaftierten erhöhe. Dagegen

erscheine es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden dürfe, um die

Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Unter besonderen

Umständen möge dies vor dem Willkürverbot standzuhalten, grundsätzlich aber

wiederspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck des Beziehungsurlaubs. Dieser

solle dem Eingewiesenen die Möglichkeit geben, seinen Beziehungen zur

Aussenwelt zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung

vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten

erforderlich, die aufgrund ihrer Therapieverweigerung rückfallgefährdet

erschienen.

In einem späteren Urteil vom

9.

Februar 2005 (1P.622/2004, E. 7) erwog das Bundesgericht, dadurch

dass der als gemeingefährlich eingeschätzte Beschwerdeführer sich weigere, an

einer Therapie beim PPD teilzunehmen, verletze er grundsätzlich seine

gesetzliche Mitwirkungspflicht. Eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei

zwar nicht konkret, die diesbezügliche Prognose gutachterlich aber eher als

belastet eingeschätzt worden. Unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht

des weiten Ermessensspielraums der kantonalen Behörden erscheine es vorliegend

nicht als willkürlich und auch nicht als übermässiger Eingriff in die

persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie dessen Recht auf Schutz der

Privatsphäre, die Bewilligung des 28-stündigen unbegleiteten Urlaubs als weitere

Vollzugslockerung von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen ‒

dies auch angesichts der Tatsache, dass nicht die Bewilligung von kürzeren

Urlauben zur Diskussion stehe. Der Entscheid liege beim Beschwerdeführer

selber, ob er in eine Therapie einwilligen wolle oder nicht, mit den

entsprechenden Auswirkungen auf die Haltung der Vollzugsbehörden bezüglich der

Gewährung von Vollzugslockerungen.

In einem Urteil vom

9.

April 2008 (6B_791/2007, E. 6) schliesslich führte das Bundesgericht

erneut aus, dadurch dass der als gemeingefährlich eingeschätzte Beschwerdeführer

nicht Willens sei, eine Psychotherapie beim PPD aufzunehmen, verletze er

grundsätzlich seine gesetzliche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die

Erreichung des Vollzugsziels zur Vermeidung von Rückfällen. Der Straftäter, der

sich der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe

die Konsequenzen daraus zu tragen. Diese könnten in der Verweigerung von

Vollzugslockerungen bestehen. Daran ändere auch nichts, dass dem Beschwerdeführer

trotz Gemeingefährlichkeit in der Vergangenheit – ohne entsprechende Therapie –

Vollzugserleichterungen gewährt worden seien, in deren Rahmen er sich nie habe

etwas zuschulden kommen lassen. Es sei das Recht und die Pflicht der zuständigen

Behörden, das Vollzugsregime – egal aus welchem Anlass – im Rahmen der gesetzlichen

Möglichkeiten periodisch zu überprüfen und zum Schutz der Öffentlichkeit

eventuell gewährte Vollzugserleichterungen gegenüber willkürfrei als

gemeingefährlich eingestuften Straftätern zurückzunehmen bzw. von Bedingungen

abhängig zu machen, die geeignet seien, die festgestellte Gefährlichkeit des

Betroffenen zu verringern und dessen Entwicklung besser zu beurteilen. Die Gewährung

von Vollzugserleichterungen dürfe daher an die Durchführung einer

deliktorientierten Therapie geknüpft werden.

4.2.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit die Verknüpfung von

Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung nicht grundsätzlich

unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerung in

Betracht gezogen und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (vgl. auch das

Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 18. März 2010,

E. 4, zu finden unter http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/verwaltungsgericht.html).

4.3

Die Vorinstanz stützte sich in Bezug auf die

Rückfallgefahr und das Therapieverhalten des Beschwerdeführers auf das

Gutachten von Prof. E vom 8. März 2010, den Triagierungsbericht des

PPD vom 18. November 2010, die Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung

(VKS) vom 10. Februar 2011 und der Stao-Sitzung vom 4. August 2011

sowie den Therapiebericht von Dipl.-Psych. F vom

15.

Februar 2012. Der Inhalt dieser Dokumente wird in der Verfügung vom

29.

Mai 2012 korrekt und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung

von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen

werden kann.

Den Ausführungen der Sachverständigen kann

entnommen werden, dass seitens der Behörden bereits vor dem Therapieabbruch im

August 2011 gewisse Zweifel hinsichtlich der therapeutischen Fortschritte des

Beschwerdeführers und der im Gutachten E gestellten Legalprognose – das

Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut ein schweres Aggressionsdelikt oder

ein Delikt im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte, sei als

gering einzustufen – bestanden (vgl. insbesondere S. 11 des

Triagierungsberichts). Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollzugslockerungen

wurde allerdings auch gemäss dem Gutachten E nur unter der Voraussetzung

empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, diesen Prozess

therapeutisch begleiten zu lassen. Der Therapiebericht F schliesslich kam – anders als die bisherigen gutachterlichen

Expertisen – zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig

ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (primär im Kontext

der Delinquenz fördernden Weltanschauung) bestehe, und empfahl eine

gutachterliche Überprüfung der divergierenden Standpunkte. Vor diesem

Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der momentan fehlende

therapeutische Prozess keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose im

Zusammenhang mit der infrage stehenden begleiteten Urlaube erlaube und

Vollzugslockerungen deshalb erst dann wieder aufgenommen werden könnten, wenn

sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe, nachvollziehbar und auch im

Licht der erwähnten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn

E. 4.2.1) nicht zu beanstanden. Eine Therapie erscheint vorliegend

geeignet und notwendig, um die im Moment bestehenden Ungewissheiten

hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beseitigen. Insofern

und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des

Beschwerdeführers erweist es sich als gerechtfertigt, die Gewährung eines

Urlaubs von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen.

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, der

Therapieabbruch im August 2011 könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da

dieser auf einen fehlenden Vertrauens- und Beziehungsaufbau mit dem Therapeuten

zurückzuführen sei. Aus seinen Schreiben vom 8. August 2011 und

10.

August 2011 geht allerdings hervor, dass er den Abbruch bzw. das Begehren

um einen Therapeutenwechsel vor allem damit begründete, dass sein Therapeut

hinsichtlich der Urlaubsgewährung nicht dem Gutachten E folge. Einer

Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 10. August 2011 kann sodann entnommen

werden, dass er den damaligen Wechsel des Therapeuten deshalb verlangte, weil

gemäss der Stao-Sitzung vom 4. August 2011 eine Umteilung seinerseits in

ein anderes Gewerbe vorgesehen wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer

in erster Linie mit dem Verlauf der Therapie an sich und weniger mit der Person

des Therapeuten F bzw. einem mangelnden Vertrauensverhältnis zu diesem

Mühe bekundete. Angesichts der Tatsache, dass weder der Therapeut noch die

verfolgte Therapie im Belieben des Inhaftierten stehen und diesen vielmehr eine

gesetzliche Mitwirkungspflicht trifft, rechtfertigt dies allerdings noch nicht

den Abbruch der Therapie. Den Akten kann in diesem Zusammenhang auch entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2008 trotz Zufriedenheit mit

seinem damaligen Therapeuten eine laufende Therapie abgebrochen hatte und

danach nur noch zweiwöchentliche Gesprächstermine ohne deliktrelevante

therapeutische Zielsetzung wahrnahm, wobei er zur Begründung anführte,

15.

Jahre absolvierter Therapie seien genug. Die grundsätzliche

Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem PPD zeigt sich im Übrigen auch in

seinem Schreiben vom 27. Juni 2012. Es ist demnach zweifelhaft, ob der

Abbruch der Therapie im August 2011 tatsächlich nur auf das mangelnde

Vertrauensverhältnis bzw. auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Verfehlungen des Therapeuten zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund ist der

Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Zusammenarbeit mit Dipl.-Psych. F

erscheine nicht geradezu unzumutbar. Sinnvollerweise wurden jedoch auch

Schritte für einen Therapeutenwechsel in die Wege geleitet.

4.4

Angesichts des weiten Ermessensspielraums der

Strafvollzugsbehörden bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen (vorn E. 3.3)

ist der vorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige

Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen

Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Trotz der Abweisung kann die

Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos gewertet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist angesichts

der Komplexität der rechtlichen Fragen und der Wichtigkeit der Urlaubsgewährung

für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt RA B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen

einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses

Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGR]).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16

Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt RA B läuft eine nicht

erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht

eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…