VB.2012.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00434
25. Juli 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14508)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00434
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei
Zürich Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120090),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B führten von 1998
bis 2010 eine partnerschaftliche Beziehung, lebten aber bereits seit 2004 in
getrennten Haushalten. Die beiden gemeinsamen Kinder C (geb. 2007) und D (geb.
2009) wohnen bei der Mutter. Die Eltern waren nie verheiratet.
Nach Aussagen von B sei A am 2. Juni 2012 im Freibad E
aufgetaucht, als sie mit den Kindern dort war, und habe gegen ihren Willen den
Sohn D mit sich genommen. Nachdem A ihr an jenem Abend gedroht habe, sie und
die Kinder umzubringen und ihr D nicht wie abgemacht zurückgebracht habe, zeigte
sie ihn am 3. Juni 2012 bei der Stadtpolizei Zürich wegen Drohung und
Entzug eines Unmündigen an. Darauf verfügte die Stadtpolizei Zürich am
7. Juni 2012 gegen A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot um
den Wohn- und Arbeitsort von B und die Kinderkrippe sowie ein Kontaktverbot
gegenüber B und den Kindern.
Erwägungen
II.
B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich am 12. Juni 2012 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate sowie um getrennte Befragung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 lud
das Zwangsmassnahmengericht die Parteien zur Anhörung vor. Nachdem A zur
Anhörung nicht erschienen war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am
18.
Juni 2012 die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)
in Bezug auf die Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder, D und C, bis am
22.
September 2012.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 2. Juli 2012 an
das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte, die
Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden Kinder sei aufzuheben.
Sodann ersuchte er um eine Anhörung; er sei der Anhörung vom 18. Juni 2012
nicht unentschuldigt ferngeblieben, vielmehr sei auf der Einladung nur ein
Termin für den Gesuchsteller aufgeführt gewesen und er habe ja nie ein Gesuch gestellt.
Das Zwangsmassnahmengericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht weiter. Innert angesetzter Frist ging keine Beschwerdeantwort
von B ein. Sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Stadtpolizei Zürich
verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter
zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG
berufen. Vorliegend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2012 zu prüfen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im
öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um eine – maximal dreimonatige –
Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
und 3 GSG). Für die Beurteilung von Verlängerungsgesuchen zuständig ist die Haftrichterin
oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt (vgl. § 8 Abs. 2
Dispositiv
GSG). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche
um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 9 Abs. 1
GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amts wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Nach
Möglichkeit hört es den Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1
GSG).
2.2 Die
Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Sachverhaltsermittlung:
Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat,
ob der Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG), kommt der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche
Bedeutung zu (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Diese
kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus
besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer
Anhörung spricht sodann auch, dass dem Protokoll über die haftrichterliche
Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu
entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung
zukommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3).
2.3 Zum
anderen dient die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter der Wahrung
des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für
den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (vgl. VGr, 11. Dezember 2009,
VB.2009.00642, E. 3.1). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1
GSG, wonach der Haftrichter den Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anhört, ist
deshalb in dem Sinn restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine
Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5).
Zulässig ist die definitive Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender
Anhörung der Parteien lediglich dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst
verzichten oder der Anhörung unentschuldigt fernbleiben, obwohl sie rechtzeitig
dazu vorgeladen worden sind. In den übrigen Fällen darf der Haftrichter
hingegen bloss im Rahmen einer vorläufigen Verfügung über ein
Verlängerungsgesuch entscheiden (§ 10 Abs. 2 VRG; vgl. dazu VGr,
6. Januar 2012, VB.2011.00736). Dabei setzt es dem Gesuchsgegner eine
Frist von fünf Tagen, um gegen den vorläufigen Entscheid Einsprache zu erheben.
Die Fristansetzung erfolgt unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim
vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe (§ 11 Abs. 1 VRG).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei dem Anhörungstermin vom 18. Juni
2012 nicht unentschuldigt, sondern aufgrund eines Missverständnisses
ferngeblieben. In der Verfügung sei ein Termin für einen Gesuchsteller erwähnt
gewesen, er habe aber nie ein Gesuch gestellt. Als er den Irrtum bemerkt habe,
habe er sofort Kontakt mit dem Zwangsmassnahmengericht aufgenommen, aber es sei
bereits zu spät gewesen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er seine
Darstellung der Geschichte persönlich vortragen möchte; die von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit.
3.2 Die Verfügung
der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 bezeichnete B als Gesuchstellerin und A
als Gesuchsgegner. Gemäss Ziff. 1 der Verfügung dauern die polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen fort bis zum definitiven Entscheid des Gerichts.
Die Stadtpolizei Zürich wurde ersucht, die Gewaltschutzakten und eine allfällige
Stellungnahme bis am 15. Juni 2012 einzureichen (Ziff. 2 und 5). Die Ziff. 3
war in dem Exemplar, das dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ausgelassen. In
Ziff. 4 der Verfügung wurde der Gesuchsteller zur Anhörung am
Montag, 18. Juni 2012, 14.30 Uhr, vorgeladen.
Damit ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäss
zur Anhörung vorgeladen wurde. Ziff. 4 der Vorladungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts nennt fälschlicherweise den Gesuchsteller anstelle des
Gesuchgegners und ist daher unklar. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer
bemerken können, dass sich die Ziff. 4 nicht an die Beschwerdegegnerin
richtete, da das Wort Gesuchsteller in der männlichen Form verwendet wurde. Da
er jedoch auf der ersten Seite der Verfügung eindeutig als Gesuchsgegner
aufgeführt war, musste er auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er
selbst gemeint war. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen,
sich beim Gericht zu erkundigen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich
glaubhaft geltend, ihm sei der Fehler zuerst nicht aufgefallen und als er,
nachdem er den Irrtum bemerkt hatte, Kontakt mit dem Zwangsmassnahmengericht
aufgenommen habe, sei es bereits zu spät gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich,
wann der Beschwerdeführer die Vorladungsverfügung erhalten hat; wie viel Zeit
ihm somit blieb, sich über die unklare Anordnung zu informieren. Die Verfügung
vom 14. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit A-Post und gegen Empfangsschein
zugestellt. Die Akten enthalten allerdings keinen Empfangsschein des Beschwerdeführers
bezüglich der Vorladungsverfügung. Dies kann nicht zuungunsten des
Beschwerdeführers dazu führen, dass von einem unentschuldigten Nichterscheinen
oder einem Verzicht auf Anhörung ausgegangen wird. Erscheint eine
Verfahrenspartei nicht zu einer Verhandlung, ist es vielmehr am Gericht, zu
prüfen, ob der Betreffende korrekt vorgeladen wurde. Denn Behörden und Gerichte
haben sicherzustellen, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten, zu einer
Anhörung zu erscheinen. Mit der missverständlichen Verfügung wurde der
Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgeladen. Die Haftrichterin konnte
daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei der Anhörung
vom 18. Juni 2012 aus selbstverschuldeten Gründen ferngeblieben. Daher
hätte sie am 18. Juni 2012 keine endgültige, sondern lediglich eine
vorläufige Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen (vgl. E. 2.3).
Indem sie ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung
verfügte, verletzte sie dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Verbindung mit § 9 Abs. 3
GSG).
3.3 Demnach
stellt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012 richtigerweise
lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht anfechtbare
Verfügung dar (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG), weshalb
sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist.
Demgemäss ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht einzutreten (vgl. auch VGr, 6. Januar 2011, VB.2011.00736, E. 3.4).
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist vielmehr als Einsprache an das
Zwangsmassnahmengericht zu betrachten. Die Akten sind daher wieder dem
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung zu überweisen
(§ 5 Abs. 2 VRG). Dieses wird den Beschwerdeführer anzuhören haben,
bevor es den Einspracheentscheid fällt. Der Klarheit halber ist anzufügen, dass
die im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis zu dessen neuen Entscheid
aufrechterhalten bleiben.
3.4 Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt es sich, den Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens anzuhören.
4.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten nach Satz 2 der Vorschrift auch
nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden,
wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 10. Mai
2012, VB.2011.00052, E. 6.3; 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 5.1;
11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2; 11. Juli 2005,
VB.2005.00001, E. 4.2). Die falsche Parteibezeichnung
in der Vorladungsverfügung, welche dieses Beschwerdeverfahren hauptsächlich ausgelöst
hat, ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. Aufgrund der daraus
folgenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht
sowie der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid sind die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der Staatskasse der
Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dagegen bereits mangels
eines entsprechenden Begehrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend
die funktionelle Zuständigkeit sind beim Bundesgericht anfechtbar. Während
positive Entscheide über die Zuständigkeit in der Regel als Zwischenentscheide nach
Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar sind (vgl. BGE 135 III 566 E. 1.1), stellt
der vorliegende Nichteintretensentscheid einen negativen Entscheid über die
Zuständigkeit und somit einen Endentscheid dar. Dagegen kann gemäss Art. 90
in Verbindung mit Art. 82 ff. BGG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (Felix
Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.),
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 97
Rz. 6; BGE 135 II 38 E. 1.1;
vgl. auch BGE 135 V 124, wo die Frage der Qualifikation des negativen Zuständigkeitsentscheids
offengelassen wurde).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird
im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse dem Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-
sanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…