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Entscheid

VB.2012.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00434

25. Juli 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14508)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B führten von 1998

bis 2010 eine partnerschaftliche Beziehung, lebten aber bereits seit 2004 in

getrennten Haushalten. Die beiden gemeinsamen Kinder C (geb. 2007) und D (geb.

2009) wohnen bei der Mutter. Die Eltern waren nie verheiratet.

Nach Aussagen von B sei A am 2. Juni 2012 im Freibad E

aufgetaucht, als sie mit den Kindern dort war, und habe gegen ihren Willen den

Sohn D mit sich genommen. Nachdem A ihr an jenem Abend gedroht habe, sie und

die Kinder umzubringen und ihr D nicht wie abgemacht zurückgebracht habe, zeigte

sie ihn am 3. Juni 2012 bei der Stadtpolizei Zürich wegen Drohung und

Entzug eines Unmündigen an. Darauf verfügte die Stadtpolizei Zürich am

7. Juni 2012 gegen A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot um

den Wohn- und Arbeitsort von B und die Kinderkrippe sowie ein Kontaktverbot

gegenüber B und den Kindern.

Erwägungen

II.

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich am 12. Juni 2012 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei

Monate sowie um getrennte Befragung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 lud

das Zwangsmassnahmengericht die Parteien zur Anhörung vor. Nachdem A zur

Anhörung nicht erschienen war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am

18.

Juni 2012 die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)

in Bezug auf die Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder, D und C, bis am

22.

September 2012.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 2. Juli 2012 an

das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte, die

Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden Kinder sei aufzuheben.

Sodann ersuchte er um eine Anhörung; er sei der Anhörung vom 18. Juni 2012

nicht unentschuldigt ferngeblieben, vielmehr sei auf der Einladung nur ein

Termin für den Gesuchsteller aufgeführt gewesen und er habe ja nie ein Gesuch gestellt.

Das Zwangsmassnahmengericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem

Verwaltungsgericht weiter. Innert angesetzter Frist ging keine Beschwerdeantwort

von B ein. Sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Stadtpolizei Zürich

verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter

zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG

berufen. Vorliegend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2012 zu prüfen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im

öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung

einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt

ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um eine – maximal dreimonatige –

Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

und 3 GSG). Für die Beurteilung von Verlängerungsgesuchen zuständig ist die Haftrichterin

oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt (vgl. § 8 Abs. 2

Dispositiv

GSG). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche

um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 9 Abs. 1

GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amts wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Nach

Möglichkeit hört es den Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1

GSG).

2.2 Die

Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Sachverhaltsermittlung:

Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat,

ob der Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG), kommt der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche

Bedeutung zu (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Diese

kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus

besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer

Anhörung spricht sodann auch, dass dem Protokoll über die haftrichterliche

Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu

entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung

zukommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3).

2.3 Zum

anderen dient die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter der Wahrung

des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für

den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (vgl. VGr, 11. Dezember 2009,

VB.2009.00642, E. 3.1). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1

GSG, wonach der Haftrichter den Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anhört, ist

deshalb in dem Sinn restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine

Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5).

Zulässig ist die definitive Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender

Anhörung der Parteien lediglich dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst

verzichten oder der Anhörung unentschuldigt fernbleiben, obwohl sie rechtzeitig

dazu vorgeladen worden sind. In den übrigen Fällen darf der Haftrichter

hingegen bloss im Rahmen einer vorläufigen Verfügung über ein

Verlängerungsgesuch entscheiden (§ 10 Abs. 2 VRG; vgl. dazu VGr,

6. Januar 2012, VB.2011.00736). Dabei setzt es dem Gesuchsgegner eine

Frist von fünf Tagen, um gegen den vorläufigen Entscheid Einsprache zu erheben.

Die Fristansetzung erfolgt unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim

vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe (§ 11 Abs. 1 VRG).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei dem Anhörungstermin vom 18. Juni

2012 nicht unentschuldigt, sondern aufgrund eines Missverständnisses

ferngeblieben. In der Verfügung sei ein Termin für einen Gesuchsteller erwähnt

gewesen, er habe aber nie ein Gesuch gestellt. Als er den Irrtum bemerkt habe,

habe er sofort Kontakt mit dem Zwangsmassnahmengericht aufgenommen, aber es sei

bereits zu spät gewesen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er seine

Darstellung der Geschichte persönlich vortragen möchte; die von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit.

3.2 Die Verfügung

der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 bezeichnete B als Gesuchstellerin und A

als Gesuchsgegner. Gemäss Ziff. 1 der Verfügung dauern die polizeilich

angeordneten Schutzmassnahmen fort bis zum definitiven Entscheid des Gerichts.

Die Stadtpolizei Zürich wurde ersucht, die Gewaltschutzakten und eine allfällige

Stellungnahme bis am 15. Juni 2012 einzureichen (Ziff. 2 und 5). Die Ziff. 3

war in dem Exemplar, das dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ausgelassen. In

Ziff. 4 der Verfügung wurde der Gesuchsteller zur Anhörung am

Montag, 18. Juni 2012, 14.30 Uhr, vorgeladen.

Damit ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäss

zur Anhörung vorgeladen wurde. Ziff. 4 der Vorladungsverfügung des

Zwangsmassnahmengerichts nennt fälschlicherweise den Gesuchsteller anstelle des

Gesuchgegners und ist daher unklar. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer

bemerken können, dass sich die Ziff. 4 nicht an die Beschwerdegegnerin

richtete, da das Wort Gesuchsteller in der männlichen Form verwendet wurde. Da

er jedoch auf der ersten Seite der Verfügung eindeutig als Gesuchsgegner

aufgeführt war, musste er auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er

selbst gemeint war. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen,

sich beim Gericht zu erkundigen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich

glaubhaft geltend, ihm sei der Fehler zuerst nicht aufgefallen und als er,

nachdem er den Irrtum bemerkt hatte, Kontakt mit dem Zwangsmassnahmengericht

aufgenommen habe, sei es bereits zu spät gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich,

wann der Beschwerdeführer die Vorladungsverfügung erhalten hat; wie viel Zeit

ihm somit blieb, sich über die unklare Anordnung zu informieren. Die Verfügung

vom 14. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit A-Post und gegen Empfangsschein

zugestellt. Die Akten enthalten allerdings keinen Empfangsschein des Beschwerdeführers

bezüglich der Vorladungsverfügung. Dies kann nicht zuungunsten des

Beschwerdeführers dazu führen, dass von einem unentschuldigten Nichterscheinen

oder einem Verzicht auf Anhörung ausgegangen wird. Erscheint eine

Verfahrenspartei nicht zu einer Verhandlung, ist es vielmehr am Gericht, zu

prüfen, ob der Betreffende korrekt vorgeladen wurde. Denn Behörden und Gerichte

haben sicherzustellen, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten, zu einer

Anhörung zu erscheinen. Mit der missverständlichen Verfügung wurde der

Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgeladen. Die Haftrichterin konnte

daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei der Anhörung

vom 18. Juni 2012 aus selbstverschuldeten Gründen ferngeblieben. Daher

hätte sie am 18. Juni 2012 keine endgültige, sondern lediglich eine

vorläufige Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen (vgl. E. 2.3).

Indem sie ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung

verfügte, verletzte sie dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Verbindung mit § 9 Abs. 3

GSG).

3.3 Demnach

stellt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012 richtigerweise

lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht anfechtbare

Verfügung dar (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG), weshalb

sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist.

Demgemäss ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nicht einzutreten (vgl. auch VGr, 6. Januar 2011, VB.2011.00736, E. 3.4).

Die Eingabe des Beschwerdeführers ist vielmehr als Einsprache an das

Zwangsmassnahmengericht zu betrachten. Die Akten sind daher wieder dem

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung zu überweisen

(§ 5 Abs. 2 VRG). Dieses wird den Beschwerdeführer anzuhören haben,

bevor es den Einspracheentscheid fällt. Der Klarheit halber ist anzufügen, dass

die im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis zu dessen neuen Entscheid

aufrechterhalten bleiben.

3.4 Bei diesem

Verfahrensausgang erübrigt es sich, den Beschwerdeführer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens anzuhören.

4.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten nach Satz 2 der Vorschrift auch

nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden,

wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 10. Mai

2012, VB.2011.00052, E. 6.3; 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 5.1;

11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2; 11. Juli 2005,

VB.2005.00001, E. 4.2). Die falsche Parteibezeichnung

in der Vorladungsverfügung, welche dieses Beschwerdeverfahren hauptsächlich ausgelöst

hat, ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. Aufgrund der daraus

folgenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht

sowie der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid sind die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der Staatskasse der

Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dagegen bereits mangels

eines entsprechenden Begehrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend

die funktionelle Zuständigkeit sind beim Bundesgericht anfechtbar. Während

positive Entscheide über die Zuständigkeit in der Regel als Zwischenentscheide nach

Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar sind (vgl. BGE 135 III 566 E. 1.1), stellt

der vorliegende Nichteintretensentscheid einen negativen Entscheid über die

Zuständigkeit und somit einen Endentscheid dar. Dagegen kann gemäss Art. 90

in Verbindung mit Art. 82 ff. BGG Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (Felix

Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.),

Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 97

Rz. 6; BGE 135 II 38 E. 1.1;

vgl. auch BGE 135 V 124, wo die Frage der Qualifikation des negativen Zuständigkeitsentscheids

offengelassen wurde).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird

im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse dem Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-

sanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…