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Entscheid

VB.2012.00437

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00437

5. November 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 9. März 2012 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis mit Wirkung ab

17. März 2012 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des

Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 5. Juni

2012.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel)

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die

Entzugsverfügung vom 9. März 2012 aufzuheben und ihm den Führerausweise

unverzüglich wieder zu erteilen, eventuell sei die Angelegenheit zur

Durchführung einer erneuten Analyse der Rückstellungsprobe der Haaranalyse vom

12.

Januar 2011 durch das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen

(IRMSG) an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.

Das Strassenverkehrsamt und die Sicherheitsdirektion

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den

Einzelrichter.

2.

2.1

Im

verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ)

vom 21. Juli 2011 wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Fahreignung zum

aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht weiter befürwortet werden

könne, aufgrund der Vorgeschichte und insbesondere der Diagnose der

Alkoholabhängigkeit bei noch nicht längerfristig stabilem Verlauf und aktuell

bestehender Antabustherapie jedoch zwingend mit der der Auflage der Einhaltung

einer Alkoholabstinenz und regelmässiger Besprechungen bei einer Fachperson für

Alkoholprobleme. Mit Entscheid vom 9. August 2011 verfügte das

Strassenverkehrsamt, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter anderem

mit folgenden Auflagen weiter belassen werde:

"Alkoholproblematik

-

Einhaltung einer Alkoholabstinenz

-

Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für

Alkoholprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe)"

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.2

Im verkehrsmedizinischen

Gutachten vom 7. Februar 2012 gelangte das IRMZ gestützt auf eine

Haaranalyse zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende August und

Ende Dezember 2011 Alkohol konsumiert habe. Die Haaranalyse habe eine

EtG-Konzentration von 11 pg/mg ergeben. Diese liege zwar im Bereich des

sog. "social drinking". Der Beschwerdeführer habe jedoch damit

die Alkoholabstinenz nicht eingehalten, was unter Berücksichtigung der

erheblichen Alkoholvorgeschichte mit Abhängigkeitsdiagnose und zwischenzeitlich

abgesetzter Antabustherapie sehr kritisch zu werten sei. Im Ergebnis wurde

festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer

Sicht wegen Missachtung der Alkoholabstinenz derzeit nicht befürwortet werden

könne.

Nach der Einholung einer verkehrsmedizinischen

Stellungnahme beim IRMZ entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 9. März 2012 den Führerausweis mit Wirkung ab 17. März

2012.

auf unbestimmte Zeit.

3.

3.1

Führerausweise

werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder

nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden,

wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder

Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann

infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des

Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine

Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte

Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon

ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen.

Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b

SVG eine fehlende Fahreignung zur Folge

hätte, ist nicht erforderlich (BGr, 25. Juli 2011,1C.26/2011, E. 4.2; VGr, 13. Dezember 2011,

VB.2011.00561, E. 3.1).

3.2

Während

Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die

Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine gerichtliche

Ermessenskontrolle erfordern (vgl. dazu BGE 121 II 219), werden

Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom

Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht

in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den

Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung.

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die

Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen

unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 1).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sicherungsentzug sei nicht

gerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nie

im Strassenverkehr auffällig geworden sei. Die bei Suchterkrankungen allgemein

erhöhte Rückfallgefahr vermöge noch keinen Sicherungsentzug zu rechtfertigen.

Immerhin müsse ein gewisser Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestehen, an

welchem es im vorliegenden Fall fehle. Zudem genüge der erhöhte EtG-Wert aus

den Haarproben nicht für die Annahme einer Verkehrsuntauglichkeit. Vielmehr

wären weitere Abklärungen durch die kantonalen Behörden erforderlich gewesen.

Er habe deshalb selbst eine Haaranalyse beim IRMSG in Auftrag gegeben. Die

Probeentnahme sei am 11. April 2012 erfolgt. Aufgrund der Haarlänge von

5,6 cm sei der Alkoholkonsum zwischen November 2011 und April 2012 untersucht

worden, wobei kein EtG habe nachgewiesen werden können. Da sich die untersuchte

Zeitspanne der Haaranalyse des IRMSG mit derjenigen des IRMZ überschneide,

bedürften die zwei sich widersprechenden Resultate einer Klärung. Unklar sei

auch, ob im Gutachten des IRMZ vom 7. Februar 2012 die durch die

Analysemethode bedingte Messunsicherheit von +/- 25 % berücksichtigt

worden sei.

4.2

Bei der

forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG handelt es sich nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode

zur Überprüfung des Alkoholkonsums, wobei sich der Umfang der Nachforschungen

nach den Umständen des Einzelfalls richtet und im pflichtgemässen Ermessen der

Entzugsbehörden liegt. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur

Überprüfung des Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV), mit der kein

direkter Alkoholkonsumnachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der

neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine

direkte, beweiskräftige Analysemethode, welche einen sicheren Befund ermöglicht

(BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4).

4.3

Wie

bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, geht aus dem Gutachten des

IRMZ vom 7. Februar 2012 nicht eindeutig hervor, ob die durch die

Analysemethode bedingte Messunsicherheit von +/- 25 % berücksichtigt

wurde. Im Gutachten wird zwar darauf hingewiesen, dass eine solche

Messunsicherheit besteht. Ob diese beim EtG-Wert von 11 pg/mg

berücksichtigt wurde, geht aus dem Gutachten jedoch nicht hervor. Bei einem

gemessenen EtG-Wert von 11 pg/mg wäre bei einer durch die Analysemethode bedingten

Messungenauigkeit von +/- 25 % zugunsten des Beschwerdeführers von

einem massgebenden EtG-Wert von rund 8 pg/mg auszugehen. Dieser läge nach

wie vor über der gemäss dem Gutachten bei der verwendeten Analysemethode

geltenden Nachweisgrenze für Ethylglucuronid im Haar von 5 pg/mg. Soweit

der Beschwerdeführer das Resultat der Haaranalyse des IRMZ infrage stellt, weil

es dem Resultat der durch ihn veranlassten Haaranalyse durch das IRMSG

widerspricht, ist darauf hinzuweisen, dass das IRMZ und das IRMSG verschiedene

Zeitperioden untersucht haben. Mit der Haaranalyse des IRMZ wurde der

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zwischen Ende August und Ende Dezember 2011

untersucht, während durch das IRMSG nach den Ausführungen des Beschwerdeführers

eine Untersuchung für die Zeitperiode von November 2011 bis April 2012 vorgenommen

wurde. Das Gutachten des IRMSG enthält somit keine Aussage über den

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zwischen Ende August und Oktober 2011 und

ist damit von vornherein nicht geeignet, die Alkoholabstinenz des

Beschwerdeführers in dieser Zeitperiode zu beweisen. Dass er überhaupt keinen

Alkohol konsumiert habe, wird denn auch vom Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren nicht geltend gemacht. Er erklärte wiederholt, anlässlich seiner

Hochzeit an zwei Tagen "ein paar Gläser Wein" getrunken zu haben. Diese

Aussage steht zwar im Widerspruch zur Stellungnahme des IRMZ vom 8. März

2012, in welcher festgehalten ist, dass sich die EtG-Konzentration von 11 pg/mg

nicht durch den vom Beschwerdeführer erwähnten Alkoholkonsum beim Hochzeitsessen

(und ansonsten konsequenter Alkoholabstinenz) erklären lasse. Wie es sich damit

im Einzelnen verhält, kann jedoch offenbleiben.

Gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. August

2011.

wurde vom Beschwerdeführer als Auflage die Einhaltung einer Alkoholabstinenz

gemäss Merkblatt verlangt. Selbst der gelegentliche bzw. nach den Ausführungen

des Beschwerdeführers an zwei Tagen erfolgte Alkoholkonsum stellt einen Verstoss

gegen die in Disp.-Ziff. 1 statuierte Alkoholabstinenz dar. Dass sich der

Beschwerdeführer an die in der Verfügung vom 9. August 2011 statuierte Alkoholabstinenz

gehalten hat, ist damit bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen

ausgeschlossen, weshalb auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten

Beweiserhebungen, insbesondere auch die Analyse der Rückstellungsprobe durch

das IRMSG, verzichtet werden kann.

5.

5.1

Am

9.

März 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen, weil er die ihm auferlegte

ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatte. Der Entzug

erfolgte somit nicht, weil ihm zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung als Folge einer Alkoholsucht nachgewiesen worden wäre (zu dieser

Unterscheidung vgl. auch BGr, 25. Juli 2011,1C_26/2011, E. 4.2).

5.2

Damit ist

zu prüfen, ob sich der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1

SVG als verhältnismässig erweist.

Zunächst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer

unbestrittenermassen eine Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Alkohol bestand.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers kann im Wesentlichen auf diese

Gutachten des IRMZ und die Berichte des behandelnden Psychiaters des

Psychiatriezentrums C verwiesen werden, welche in den Gutachten zusammenfassend

wiedergegeben sind. Im Bericht vom 31. Mai 2011 wird unter anderem

festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2009 in Therapie

sei. Die Behandlung werde phasenweise immer wieder durch eine Aversionsbehandlung

mit Antabus unterstützt. Der Verlauf werde angesichts der Entwicklung in den

letzten Jahren als günstig bewertet. Weiter werden verschiedene

Austrittsberichte des Psychiatriezentrums C erwähnt unter anderem mit der

Diagnose "Alkoholintoxikation bei Alkoholabhängigkeitssyndrom"

(Spitalaufenthalte vom 1.–4. Januar 2011 [3,9 ‰], vom 23.–28. November

2010, vom 7.–9. September 2010 [3,0 ‰]).˗ Weitere Hospitalisationen

seien im Februar, März, Juni und Juli 2010 erfolgt. Weiter geht aus den Akten

hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits am 18. Mai 1995 wegen des

Verdachts einer Drogenabhängigkeit der Führerausweis vorsorglich entzogen

worden war; am 29. September 1998 wurde diese Massnahme wieder aufgehoben,

wobei die Auflage der Drogenabstinenz unter ärztlicher Aufsicht beibehalten

wurde. Am 4. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer der Fahrausweis

wegen Alkoholabhängigkeit auf unbestimmte Zeit entzogen, mindestens jedoch für

die Dauer von zwölf Monaten. Diese Verfügung wurde am 25. Februar 2003

wieder aufgehoben, unter der Auflage der Einhaltung einer

Alkoholtotalabstinenz.

Ist davon auszugehen, dass eine dauerhafte Überwindung

einer Sucht aufgrund der Rückfallgefahr je nach den konkreten Umständen eine

Behandlung und Kontrolle während 4–5 Jahren erfordert (vgl. dazu auch BGr,

23.

März 2010,1C_342/2009, E. 2.4; 1. März 2005,6A.77/2004,

E. 2.1, mit weiteren Hinweisen), ist im vorliegenden Fall die

Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers aufgrund seiner

erheblichen Alkoholvorgeschichte mit Abhängigkeitsdiagnose, des noch nicht

längerfristig stabilen Verlaufs und der erst im August 2011 abgesetzten

Antabustherapie als kritisch zu beurteilen. Die Würdigung der Vorinstanzen, es

bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, ist unter diesen Umständen nicht zu

beanstanden. Hinzu kommt, dass im Gutachten des IRMZ vom 7. Februar 2012

darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Begutachtung

"kein sonderlich grosses Problembewusstsein" zum Ausdruck gebracht

habe, woraus ebenfalls auf eine erhöhte Rückfallgefahr geschlossen werden kann.

Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer nie in

angetrunkenem oder sonst wie fahruntüchtigem Zustand am Steuer eines

Motorfahrzeugs angetroffen wurde. Das ist indessen nicht massgebend. Einem

Lenker, dessen Fahreignung durch eine Sucht ausgeschlossen wird, ist der

Führerausweis unabhängig von einem allfälligen einschlägigen Strassenverkehrsdelikt

zu entziehen (vgl. dazu BGr, 30. März 2012,1C_529/2011, E. 2.3).

Dasselbe gilt im vorliegenden Fall aufgrund der Nichteinhaltung der Auflage der

Alkoholabstinenz. Wie bereits festgehalten, ist der strikte Nachweis einer zu

diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, für einen

Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG nicht erforderlich

(BGr, 25. Juli 2011,1C.26/2011, E. 4.2; VGr, 13. Dezember 2011,

VB.2011.00561, E. 3.1). Es genügt, wenn aufgrund der Umstände von einer

erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist.

Damit erweist sich der Führerausweisentzug im vorliegenden

Fall – auch wenn der Beschwerdeführer beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen

sein sollte – als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), welchem

von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…