VB.2012.00437
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00437
5. November 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14759)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00437
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 9. März 2012 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis mit Wirkung ab
17. März 2012 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des
Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 5. Juni
2012.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel)
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die
Entzugsverfügung vom 9. März 2012 aufzuheben und ihm den Führerausweise
unverzüglich wieder zu erteilen, eventuell sei die Angelegenheit zur
Durchführung einer erneuten Analyse der Rückstellungsprobe der Haaranalyse vom
12.
Januar 2011 durch das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen
(IRMSG) an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.
Das Strassenverkehrsamt und die Sicherheitsdirektion
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den
Einzelrichter.
2.
2.1
Im
verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ)
vom 21. Juli 2011 wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Fahreignung zum
aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht weiter befürwortet werden
könne, aufgrund der Vorgeschichte und insbesondere der Diagnose der
Alkoholabhängigkeit bei noch nicht längerfristig stabilem Verlauf und aktuell
bestehender Antabustherapie jedoch zwingend mit der der Auflage der Einhaltung
einer Alkoholabstinenz und regelmässiger Besprechungen bei einer Fachperson für
Alkoholprobleme. Mit Entscheid vom 9. August 2011 verfügte das
Strassenverkehrsamt, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter anderem
mit folgenden Auflagen weiter belassen werde:
"Alkoholproblematik
-
Einhaltung einer Alkoholabstinenz
-
Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für
Alkoholprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe)"
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.2
Im verkehrsmedizinischen
Gutachten vom 7. Februar 2012 gelangte das IRMZ gestützt auf eine
Haaranalyse zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende August und
Ende Dezember 2011 Alkohol konsumiert habe. Die Haaranalyse habe eine
EtG-Konzentration von 11 pg/mg ergeben. Diese liege zwar im Bereich des
sog. "social drinking". Der Beschwerdeführer habe jedoch damit
die Alkoholabstinenz nicht eingehalten, was unter Berücksichtigung der
erheblichen Alkoholvorgeschichte mit Abhängigkeitsdiagnose und zwischenzeitlich
abgesetzter Antabustherapie sehr kritisch zu werten sei. Im Ergebnis wurde
festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer
Sicht wegen Missachtung der Alkoholabstinenz derzeit nicht befürwortet werden
könne.
Nach der Einholung einer verkehrsmedizinischen
Stellungnahme beim IRMZ entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. März 2012 den Führerausweis mit Wirkung ab 17. März
2012.
auf unbestimmte Zeit.
3.
3.1
Führerausweise
werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden,
wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder
Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann
infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des
Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine
Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte
Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon
ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen.
Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b
SVG eine fehlende Fahreignung zur Folge
hätte, ist nicht erforderlich (BGr, 25. Juli 2011,1C.26/2011, E. 4.2; VGr, 13. Dezember 2011,
VB.2011.00561, E. 3.1).
3.2
Während
Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine gerichtliche
Ermessenskontrolle erfordern (vgl. dazu BGE 121 II 219), werden
Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom
Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht
in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den
Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung.
Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen
unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 1).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sicherungsentzug sei nicht
gerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nie
im Strassenverkehr auffällig geworden sei. Die bei Suchterkrankungen allgemein
erhöhte Rückfallgefahr vermöge noch keinen Sicherungsentzug zu rechtfertigen.
Immerhin müsse ein gewisser Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestehen, an
welchem es im vorliegenden Fall fehle. Zudem genüge der erhöhte EtG-Wert aus
den Haarproben nicht für die Annahme einer Verkehrsuntauglichkeit. Vielmehr
wären weitere Abklärungen durch die kantonalen Behörden erforderlich gewesen.
Er habe deshalb selbst eine Haaranalyse beim IRMSG in Auftrag gegeben. Die
Probeentnahme sei am 11. April 2012 erfolgt. Aufgrund der Haarlänge von
5,6 cm sei der Alkoholkonsum zwischen November 2011 und April 2012 untersucht
worden, wobei kein EtG habe nachgewiesen werden können. Da sich die untersuchte
Zeitspanne der Haaranalyse des IRMSG mit derjenigen des IRMZ überschneide,
bedürften die zwei sich widersprechenden Resultate einer Klärung. Unklar sei
auch, ob im Gutachten des IRMZ vom 7. Februar 2012 die durch die
Analysemethode bedingte Messunsicherheit von +/- 25 % berücksichtigt
worden sei.
4.2
Bei der
forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG handelt es sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode
zur Überprüfung des Alkoholkonsums, wobei sich der Umfang der Nachforschungen
nach den Umständen des Einzelfalls richtet und im pflichtgemässen Ermessen der
Entzugsbehörden liegt. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur
Überprüfung des Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV), mit der kein
direkter Alkoholkonsumnachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der
neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine
direkte, beweiskräftige Analysemethode, welche einen sicheren Befund ermöglicht
(BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4).
4.3
Wie
bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, geht aus dem Gutachten des
IRMZ vom 7. Februar 2012 nicht eindeutig hervor, ob die durch die
Analysemethode bedingte Messunsicherheit von +/- 25 % berücksichtigt
wurde. Im Gutachten wird zwar darauf hingewiesen, dass eine solche
Messunsicherheit besteht. Ob diese beim EtG-Wert von 11 pg/mg
berücksichtigt wurde, geht aus dem Gutachten jedoch nicht hervor. Bei einem
gemessenen EtG-Wert von 11 pg/mg wäre bei einer durch die Analysemethode bedingten
Messungenauigkeit von +/- 25 % zugunsten des Beschwerdeführers von
einem massgebenden EtG-Wert von rund 8 pg/mg auszugehen. Dieser läge nach
wie vor über der gemäss dem Gutachten bei der verwendeten Analysemethode
geltenden Nachweisgrenze für Ethylglucuronid im Haar von 5 pg/mg. Soweit
der Beschwerdeführer das Resultat der Haaranalyse des IRMZ infrage stellt, weil
es dem Resultat der durch ihn veranlassten Haaranalyse durch das IRMSG
widerspricht, ist darauf hinzuweisen, dass das IRMZ und das IRMSG verschiedene
Zeitperioden untersucht haben. Mit der Haaranalyse des IRMZ wurde der
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zwischen Ende August und Ende Dezember 2011
untersucht, während durch das IRMSG nach den Ausführungen des Beschwerdeführers
eine Untersuchung für die Zeitperiode von November 2011 bis April 2012 vorgenommen
wurde. Das Gutachten des IRMSG enthält somit keine Aussage über den
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zwischen Ende August und Oktober 2011 und
ist damit von vornherein nicht geeignet, die Alkoholabstinenz des
Beschwerdeführers in dieser Zeitperiode zu beweisen. Dass er überhaupt keinen
Alkohol konsumiert habe, wird denn auch vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren nicht geltend gemacht. Er erklärte wiederholt, anlässlich seiner
Hochzeit an zwei Tagen "ein paar Gläser Wein" getrunken zu haben. Diese
Aussage steht zwar im Widerspruch zur Stellungnahme des IRMZ vom 8. März
2012, in welcher festgehalten ist, dass sich die EtG-Konzentration von 11 pg/mg
nicht durch den vom Beschwerdeführer erwähnten Alkoholkonsum beim Hochzeitsessen
(und ansonsten konsequenter Alkoholabstinenz) erklären lasse. Wie es sich damit
im Einzelnen verhält, kann jedoch offenbleiben.
Gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. August
2011.
wurde vom Beschwerdeführer als Auflage die Einhaltung einer Alkoholabstinenz
gemäss Merkblatt verlangt. Selbst der gelegentliche bzw. nach den Ausführungen
des Beschwerdeführers an zwei Tagen erfolgte Alkoholkonsum stellt einen Verstoss
gegen die in Disp.-Ziff. 1 statuierte Alkoholabstinenz dar. Dass sich der
Beschwerdeführer an die in der Verfügung vom 9. August 2011 statuierte Alkoholabstinenz
gehalten hat, ist damit bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen
ausgeschlossen, weshalb auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten
Beweiserhebungen, insbesondere auch die Analyse der Rückstellungsprobe durch
das IRMSG, verzichtet werden kann.
5.
5.1
Am
9.
März 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen, weil er die ihm auferlegte
ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatte. Der Entzug
erfolgte somit nicht, weil ihm zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung als Folge einer Alkoholsucht nachgewiesen worden wäre (zu dieser
Unterscheidung vgl. auch BGr, 25. Juli 2011,1C_26/2011, E. 4.2).
5.2
Damit ist
zu prüfen, ob sich der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1
SVG als verhältnismässig erweist.
Zunächst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer
unbestrittenermassen eine Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Alkohol bestand.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers kann im Wesentlichen auf diese
Gutachten des IRMZ und die Berichte des behandelnden Psychiaters des
Psychiatriezentrums C verwiesen werden, welche in den Gutachten zusammenfassend
wiedergegeben sind. Im Bericht vom 31. Mai 2011 wird unter anderem
festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2009 in Therapie
sei. Die Behandlung werde phasenweise immer wieder durch eine Aversionsbehandlung
mit Antabus unterstützt. Der Verlauf werde angesichts der Entwicklung in den
letzten Jahren als günstig bewertet. Weiter werden verschiedene
Austrittsberichte des Psychiatriezentrums C erwähnt unter anderem mit der
Diagnose "Alkoholintoxikation bei Alkoholabhängigkeitssyndrom"
(Spitalaufenthalte vom 1.–4. Januar 2011 [3,9 ‰], vom 23.–28. November
2010, vom 7.–9. September 2010 [3,0 ‰]).˗ Weitere Hospitalisationen
seien im Februar, März, Juni und Juli 2010 erfolgt. Weiter geht aus den Akten
hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits am 18. Mai 1995 wegen des
Verdachts einer Drogenabhängigkeit der Führerausweis vorsorglich entzogen
worden war; am 29. September 1998 wurde diese Massnahme wieder aufgehoben,
wobei die Auflage der Drogenabstinenz unter ärztlicher Aufsicht beibehalten
wurde. Am 4. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer der Fahrausweis
wegen Alkoholabhängigkeit auf unbestimmte Zeit entzogen, mindestens jedoch für
die Dauer von zwölf Monaten. Diese Verfügung wurde am 25. Februar 2003
wieder aufgehoben, unter der Auflage der Einhaltung einer
Alkoholtotalabstinenz.
Ist davon auszugehen, dass eine dauerhafte Überwindung
einer Sucht aufgrund der Rückfallgefahr je nach den konkreten Umständen eine
Behandlung und Kontrolle während 4–5 Jahren erfordert (vgl. dazu auch BGr,
23.
März 2010,1C_342/2009, E. 2.4; 1. März 2005,6A.77/2004,
E. 2.1, mit weiteren Hinweisen), ist im vorliegenden Fall die
Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers aufgrund seiner
erheblichen Alkoholvorgeschichte mit Abhängigkeitsdiagnose, des noch nicht
längerfristig stabilen Verlaufs und der erst im August 2011 abgesetzten
Antabustherapie als kritisch zu beurteilen. Die Würdigung der Vorinstanzen, es
bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden. Hinzu kommt, dass im Gutachten des IRMZ vom 7. Februar 2012
darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Begutachtung
"kein sonderlich grosses Problembewusstsein" zum Ausdruck gebracht
habe, woraus ebenfalls auf eine erhöhte Rückfallgefahr geschlossen werden kann.
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer nie in
angetrunkenem oder sonst wie fahruntüchtigem Zustand am Steuer eines
Motorfahrzeugs angetroffen wurde. Das ist indessen nicht massgebend. Einem
Lenker, dessen Fahreignung durch eine Sucht ausgeschlossen wird, ist der
Führerausweis unabhängig von einem allfälligen einschlägigen Strassenverkehrsdelikt
zu entziehen (vgl. dazu BGr, 30. März 2012,1C_529/2011, E. 2.3).
Dasselbe gilt im vorliegenden Fall aufgrund der Nichteinhaltung der Auflage der
Alkoholabstinenz. Wie bereits festgehalten, ist der strikte Nachweis einer zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, für einen
Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG nicht erforderlich
(BGr, 25. Juli 2011,1C.26/2011, E. 4.2; VGr, 13. Dezember 2011,
VB.2011.00561, E. 3.1). Es genügt, wenn aufgrund der Umstände von einer
erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist.
Damit erweist sich der Führerausweisentzug im vorliegenden
Fall – auch wenn der Beschwerdeführer beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen
sein sollte – als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), welchem
von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…