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Entscheid

VB.2012.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00442

10. Oktober 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14705)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B wandte sich mit Schreiben vom 29. August 2011 an

die Gemeinde Hochfelden und ersuchte um Durchführung eines ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens für die "wesentlichen Terrainveränderungen"

im Grenzbereich auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 01, G-Weg 02, in

Hochfelden.

Am 29. September 2011 teilte die

Gemeinde Hochfelden B schriftlich mit, in Anbetracht der Geringfügigkeit der

Mauererhöhung und der Geländeanpassung hinsichtlich Länge und Höhe sei die

Baubewilligungspflicht nicht gegeben.

Erwägungen

II.

B und A rekurrierten am 1. November

2011.

an das Baurekursgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass für

die durch D bereits erstellten Umgebungsarbeiten eine baurechtliche

Bewilligungspflicht bestehen würde. Die Gemeinde Hochfelden sei zudem anzuweisen,

den Rückbau der bereits erstellen Umgebungsarbeiten anzuordnen für den Fall,

dass kein Baugesuch nachgereicht oder die entsprechende Baubewilligung verweigert

werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenparteien.

Am 12. April 2012 führte das

Baurekursgericht einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid

vom 14. Juni 2012 wies es den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 an

das Verwaltungsgericht beantragten B und A, den angefochtenen Entscheid des

Baurekursgerichts vom 14. Juni 2012 aufzuheben. Weiter wiederholten sie

die vor dem Baurekursgericht gestellten Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Gegenparteien.

Am 23. Juli 2012 schloss das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die

Gemeinde Hochfelden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2012

und D mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 die Abweisung der

Beschwerde, beide unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten B und A. In

der Replik vom 19. September 2012 halten B und A an ihren in der

Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die übrigen

Verfahrensbeteiligten verzichteten auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Vorinstanz hat den Rekurs betreffend

Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend

Terrainveränderungen mit der Begründung abgewiesen, die Intervention der

Rekurrierenden bei der Gemeinde sei als verspätet zu erachten. Aus den gesamten

Umständen hätten die Rekurrierenden schliessen müssen, dass die Vorinstanz kein

Baubewilligungsverfahren durchzuführen gedenke, hatten sie doch vom Gemeindeingenieur

formlos den Verzicht auf die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens mitgeteilt

erhalten. Seit dem Rekursverfahren gegen ihr eigenes Bauvorhaben sei den Rekurrierenden

bekannt gewesen, dass eine 30-tägige Rekursfrist gelte. Sie hätten daher

annehmen müssen, dass die vorinstanzliche Weigerung nicht beliebig lange infrage

gestellt werden könne. Es hätte nahegelegen, nach Vornahme der Baukontrolle,

die aufgrund des Baus einer Unterniveaugarage auf dem Grundstück der Rekurrierenden

stattfand, bei der Vorinstanz einen anfechtbaren Beschluss zu verlangen. Da ein

solches Begehren nicht näher begründet zu werden brauche, hätte dieses

spätestens einen Monat nach Durchführung der Baukontrolle gestellt werden

müssen. Durch das Zuwarten von rund zwei Monaten sei das Gesuch als klar

verspätet einzustufen.

2.

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,

das Gesuch um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sei verspätet erfolgt.

2.1

Wer den baurechtlichen Entscheid

nicht entsprechend § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316

Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt dann

nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist,

dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz

angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten

wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen

(François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,

ZBl 86/1985, S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 312). Gleiches gilt

für den Fall, dass gar keine Publikation erfolgt, weil die Baubewilligung zu

Unrecht ohne Veröffentlichung und Aussteckung im Anzeigeverfahren erfolgte und

der Nachbar erst durch die Erstellung der Baute von der Sache erfährt

(RB 1981 Nr. 144; VGr, 24. November 1999, VB.1999.00209;

16.

Juni 1999, VB.1999.00098, auch zum Folgenden, beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Nach Treu und Glauben darf der Dritte aber mit der Geltendmachung

seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat

er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen

(VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 4.1; vgl. RB 1980

Nr. 2; Ruckstuhl, S. 301).

2.2

Davon zu unterscheiden sind

diejenigen Fälle, in denen eine Baute ohne baurechtliche Bewilligung erstellt

wurde. Immerhin kann auch hier eine Weigerung der Behörde, ein

Baubewilligungsverfahren durchzuführen, nicht beliebig lange infrage gestellt

werden, sondern es ist innert angemessener Frist der Erlass einer formrichtigen

Verfügung zu verlangen (vgl. VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229,

E. 3). Andernfalls hätte es der Nachbar in der Hand, eine von ihm bis

dahin widerspruchslos geduldete Baute bis zum Ablauf der gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung für ein behördliches Einschreiten geltenden Maximalfrist von 30

Jahren (vgl. BGE 107 Ia 121; 105 Ib 265 E. 6a) jederzeit wieder

infrage zu stellen, was auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit fragwürdig

ist (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00018, E. 2.1).

Zudem kann schon vor Ablauf der 30-jährigen

Frist auch die Behörde nicht mehr einschreiten, wenn sie die rechtswidrigen

Gebäude oder Gebäudeteile über Jahre hinaus geduldet hat, obschon ihr die

Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen

Sorgfalt hätte kennen müssen. Diese aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

abgeleitete Regel muss auch für den Nachbarn gelten, beherrscht doch der Grundsatz

von Treu und Glauben auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem Verwaltungsverfahren

gegenüberstehenden Privaten (RB 1981 Nr. 147; René Rhinow, Grundzüge

des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397;

Yvo Hangartner, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. A.,

Zürich etc. 2008, Art. 5 BV Rz. 43; VGr, 16. Dezember 2009,

VB.2009.00018, E. 2.1).

2.3

Der private Beschwerdegegner liess die

streitbetroffenen Arbeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am 13./14. Juni

2011.

durchführen. Der Gemeinderat Hochfelden hat den Beschwerdeführenden auf

deren Gesuch hin am 29. September 2011 schriftlich mitgeteilt, dass für

diese Arbeiten keine Baubewilligungspflicht bestehe. Dass der Gemeinderat zuvor

entschieden hätte, es werde kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, ist

nicht ersichtlich. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von

der Sachlage im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2008.00229),

welches das Baurekursgericht zur Begründung seines Entscheids herangezogen hat:

Im dortigen Fall war dem betroffenen Nachbar per E-Mail mitgeteilt worden, die

Bausektion habe entschieden, dass die infrage stehenden Arbeiten keiner

baurechtlichen Bewilligung bedürften (E. II). Von einem vergleichbaren

Vorgehen der Gemeinde kann vorliegend nicht gesprochen werden. Mit Telefonat

vom 18. August 2012 teilten die Beschwerdeführenden zwar dem Baurekursgericht

mit, der Gemeindeingenieur habe ihnen im Juni 2011 mitgeteilt, die

vorgenommenen baulichen Tätigkeiten würden keiner Bewilligungspflicht unterliegen;

vor Verwaltungsgericht bestreiten die Beschwerdeführenden dann, dass sich der

Gemeindeingenieur in diesem Sinn geäussert habe. Es kann indes offenbleiben,

was der Gemeindeingenieur zu den Beschwerdeführenden gesagt hatte, war dieser

doch nicht zuständig, in der Sache zu entscheiden. Ebenso wenig kann – wie dies

die Vorinstanz tut – auf die am 23. Juni 2011 stattgefundene Baukontrolle

abgestellt werden. Diese wurde im Zusammenhang mit dem Bau einer

Unterniveaugarage auf der Parzelle der Beschwerdeführenden durchgeführt. Unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführenden anlässlich dieser Baukontrolle auf die im

Grenzbereich vorgenommenen Arbeiten hinwiesen. Unbestritten geblieben ist aber

auch, dass die Vertreter der Gemeinde nicht weiter darauf eingingen, da diese

Arbeiten nicht Gegenstand der Baukontrolle waren. Dass die Beschwerdeführenden

spätestens ab diesem Zeitpunkt schliessen mussten, dass die Gemeinde kein

Baubewilligungsverfahren durchzuführen gedachte, kann nicht leichthin

angenommen werden. Bei der erwähnten Baukontrolle ging es einerseits um ein

anderes Bauobjekt, andererseits liessen sich die Vertreter der Gemeinde nicht

dahin gehend vernehmen, dass sie kein Baubewilligungsverfahren durchführen

werden. Sie gingen auf die Bemerkung der Beschwerdeführenden gar nicht erst

ein. Folglich kann im damaligen Verhalten der Gemeindevertreter keine Weigerung

zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erblickt werden, welche – wie

die Vorinstanz annimmt – eine Frist von ein bzw. zwei Monaten für ein

Tätigwerden der Beschwerdeführenden ausgelöst hätte.

Nachdem die Beschwerdeführenden den

Gemeindeingenieur mehrmals auf die streitbetroffenen Arbeiten hingewiesen

hatten und diese Bemühungen keinen Erfolg zeitigten, haben sie sich offenbar am

23.

oder 24. August 2011 an ihren Rechtsvertreter gewandt, der ihnen riet,

das Bauamt schriftlich um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu ersuchen.

Wenn die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage rund zweieinhalb Monate nach

Vornahme der Bauarbeiten schriftlich um die Durchführung eines

Baubewilligungsverfahrens ersuchten, liegt darin noch kein Verstoss gegen Treu

und Glauben. Das Begehren lässt sich folglich nicht als verspätet

qualifizieren.

2.4

In der Folge hat das Baurekursgericht nicht

darüber befunden, ob für die streitbetroffenen Arbeiten eine Bewilligungspflicht

besteht oder nicht. Der Rekursentscheid vom 14. Juni

2012.

ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

die Sache zur Behandlung dieser Rüge an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

3.

Da die Beschwerdeführenden

in der Hauptsache durchdringen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Über

die Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu

entscheiden haben.

Der private

Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

und 3 VRG).

4.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133

II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid

des Baurekursgerichts vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im

Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 2'190.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und

2.

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den

Beschwerdeführerenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…