VB.2012.00442
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00442
10. Oktober 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14705)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00442
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Hochfelden, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B wandte sich mit Schreiben vom 29. August 2011 an
die Gemeinde Hochfelden und ersuchte um Durchführung eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens für die "wesentlichen Terrainveränderungen"
im Grenzbereich auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 01, G-Weg 02, in
Hochfelden.
Am 29. September 2011 teilte die
Gemeinde Hochfelden B schriftlich mit, in Anbetracht der Geringfügigkeit der
Mauererhöhung und der Geländeanpassung hinsichtlich Länge und Höhe sei die
Baubewilligungspflicht nicht gegeben.
Erwägungen
II.
B und A rekurrierten am 1. November
2011.
an das Baurekursgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass für
die durch D bereits erstellten Umgebungsarbeiten eine baurechtliche
Bewilligungspflicht bestehen würde. Die Gemeinde Hochfelden sei zudem anzuweisen,
den Rückbau der bereits erstellen Umgebungsarbeiten anzuordnen für den Fall,
dass kein Baugesuch nachgereicht oder die entsprechende Baubewilligung verweigert
werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenparteien.
Am 12. April 2012 führte das
Baurekursgericht einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid
vom 14. Juni 2012 wies es den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 an
das Verwaltungsgericht beantragten B und A, den angefochtenen Entscheid des
Baurekursgerichts vom 14. Juni 2012 aufzuheben. Weiter wiederholten sie
die vor dem Baurekursgericht gestellten Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Gegenparteien.
Am 23. Juli 2012 schloss das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde Hochfelden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2012
und D mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 die Abweisung der
Beschwerde, beide unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten B und A. In
der Replik vom 19. September 2012 halten B und A an ihren in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die übrigen
Verfahrensbeteiligten verzichteten auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Vorinstanz hat den Rekurs betreffend
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend
Terrainveränderungen mit der Begründung abgewiesen, die Intervention der
Rekurrierenden bei der Gemeinde sei als verspätet zu erachten. Aus den gesamten
Umständen hätten die Rekurrierenden schliessen müssen, dass die Vorinstanz kein
Baubewilligungsverfahren durchzuführen gedenke, hatten sie doch vom Gemeindeingenieur
formlos den Verzicht auf die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens mitgeteilt
erhalten. Seit dem Rekursverfahren gegen ihr eigenes Bauvorhaben sei den Rekurrierenden
bekannt gewesen, dass eine 30-tägige Rekursfrist gelte. Sie hätten daher
annehmen müssen, dass die vorinstanzliche Weigerung nicht beliebig lange infrage
gestellt werden könne. Es hätte nahegelegen, nach Vornahme der Baukontrolle,
die aufgrund des Baus einer Unterniveaugarage auf dem Grundstück der Rekurrierenden
stattfand, bei der Vorinstanz einen anfechtbaren Beschluss zu verlangen. Da ein
solches Begehren nicht näher begründet zu werden brauche, hätte dieses
spätestens einen Monat nach Durchführung der Baukontrolle gestellt werden
müssen. Durch das Zuwarten von rund zwei Monaten sei das Gesuch als klar
verspätet einzustufen.
2.
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
das Gesuch um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sei verspätet erfolgt.
2.1
Wer den baurechtlichen Entscheid
nicht entsprechend § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316
Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt dann
nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist,
dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz
angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten
wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen
(François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,
ZBl 86/1985, S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 312). Gleiches gilt
für den Fall, dass gar keine Publikation erfolgt, weil die Baubewilligung zu
Unrecht ohne Veröffentlichung und Aussteckung im Anzeigeverfahren erfolgte und
der Nachbar erst durch die Erstellung der Baute von der Sache erfährt
(RB 1981 Nr. 144; VGr, 24. November 1999, VB.1999.00209;
16.
Juni 1999, VB.1999.00098, auch zum Folgenden, beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Nach Treu und Glauben darf der Dritte aber mit der Geltendmachung
seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat
er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen
(VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 4.1; vgl. RB 1980
Nr. 2; Ruckstuhl, S. 301).
2.2
Davon zu unterscheiden sind
diejenigen Fälle, in denen eine Baute ohne baurechtliche Bewilligung erstellt
wurde. Immerhin kann auch hier eine Weigerung der Behörde, ein
Baubewilligungsverfahren durchzuführen, nicht beliebig lange infrage gestellt
werden, sondern es ist innert angemessener Frist der Erlass einer formrichtigen
Verfügung zu verlangen (vgl. VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229,
E. 3). Andernfalls hätte es der Nachbar in der Hand, eine von ihm bis
dahin widerspruchslos geduldete Baute bis zum Ablauf der gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für ein behördliches Einschreiten geltenden Maximalfrist von 30
Jahren (vgl. BGE 107 Ia 121; 105 Ib 265 E. 6a) jederzeit wieder
infrage zu stellen, was auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit fragwürdig
ist (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00018, E. 2.1).
Zudem kann schon vor Ablauf der 30-jährigen
Frist auch die Behörde nicht mehr einschreiten, wenn sie die rechtswidrigen
Gebäude oder Gebäudeteile über Jahre hinaus geduldet hat, obschon ihr die
Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt hätte kennen müssen. Diese aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
abgeleitete Regel muss auch für den Nachbarn gelten, beherrscht doch der Grundsatz
von Treu und Glauben auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem Verwaltungsverfahren
gegenüberstehenden Privaten (RB 1981 Nr. 147; René Rhinow, Grundzüge
des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397;
Yvo Hangartner, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. A.,
Zürich etc. 2008, Art. 5 BV Rz. 43; VGr, 16. Dezember 2009,
VB.2009.00018, E. 2.1).
2.3
Der private Beschwerdegegner liess die
streitbetroffenen Arbeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am 13./14. Juni
2011.
durchführen. Der Gemeinderat Hochfelden hat den Beschwerdeführenden auf
deren Gesuch hin am 29. September 2011 schriftlich mitgeteilt, dass für
diese Arbeiten keine Baubewilligungspflicht bestehe. Dass der Gemeinderat zuvor
entschieden hätte, es werde kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, ist
nicht ersichtlich. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von
der Sachlage im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2008.00229),
welches das Baurekursgericht zur Begründung seines Entscheids herangezogen hat:
Im dortigen Fall war dem betroffenen Nachbar per E-Mail mitgeteilt worden, die
Bausektion habe entschieden, dass die infrage stehenden Arbeiten keiner
baurechtlichen Bewilligung bedürften (E. II). Von einem vergleichbaren
Vorgehen der Gemeinde kann vorliegend nicht gesprochen werden. Mit Telefonat
vom 18. August 2012 teilten die Beschwerdeführenden zwar dem Baurekursgericht
mit, der Gemeindeingenieur habe ihnen im Juni 2011 mitgeteilt, die
vorgenommenen baulichen Tätigkeiten würden keiner Bewilligungspflicht unterliegen;
vor Verwaltungsgericht bestreiten die Beschwerdeführenden dann, dass sich der
Gemeindeingenieur in diesem Sinn geäussert habe. Es kann indes offenbleiben,
was der Gemeindeingenieur zu den Beschwerdeführenden gesagt hatte, war dieser
doch nicht zuständig, in der Sache zu entscheiden. Ebenso wenig kann – wie dies
die Vorinstanz tut – auf die am 23. Juni 2011 stattgefundene Baukontrolle
abgestellt werden. Diese wurde im Zusammenhang mit dem Bau einer
Unterniveaugarage auf der Parzelle der Beschwerdeführenden durchgeführt. Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführenden anlässlich dieser Baukontrolle auf die im
Grenzbereich vorgenommenen Arbeiten hinwiesen. Unbestritten geblieben ist aber
auch, dass die Vertreter der Gemeinde nicht weiter darauf eingingen, da diese
Arbeiten nicht Gegenstand der Baukontrolle waren. Dass die Beschwerdeführenden
spätestens ab diesem Zeitpunkt schliessen mussten, dass die Gemeinde kein
Baubewilligungsverfahren durchzuführen gedachte, kann nicht leichthin
angenommen werden. Bei der erwähnten Baukontrolle ging es einerseits um ein
anderes Bauobjekt, andererseits liessen sich die Vertreter der Gemeinde nicht
dahin gehend vernehmen, dass sie kein Baubewilligungsverfahren durchführen
werden. Sie gingen auf die Bemerkung der Beschwerdeführenden gar nicht erst
ein. Folglich kann im damaligen Verhalten der Gemeindevertreter keine Weigerung
zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erblickt werden, welche – wie
die Vorinstanz annimmt – eine Frist von ein bzw. zwei Monaten für ein
Tätigwerden der Beschwerdeführenden ausgelöst hätte.
Nachdem die Beschwerdeführenden den
Gemeindeingenieur mehrmals auf die streitbetroffenen Arbeiten hingewiesen
hatten und diese Bemühungen keinen Erfolg zeitigten, haben sie sich offenbar am
23.
oder 24. August 2011 an ihren Rechtsvertreter gewandt, der ihnen riet,
das Bauamt schriftlich um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu ersuchen.
Wenn die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage rund zweieinhalb Monate nach
Vornahme der Bauarbeiten schriftlich um die Durchführung eines
Baubewilligungsverfahrens ersuchten, liegt darin noch kein Verstoss gegen Treu
und Glauben. Das Begehren lässt sich folglich nicht als verspätet
qualifizieren.
2.4
In der Folge hat das Baurekursgericht nicht
darüber befunden, ob für die streitbetroffenen Arbeiten eine Bewilligungspflicht
besteht oder nicht. Der Rekursentscheid vom 14. Juni
2012.
ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Sache zur Behandlung dieser Rüge an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
3.
Da die Beschwerdeführenden
in der Hauptsache durchdringen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Über
die Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu
entscheiden haben.
Der private
Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
und 3 VRG).
4.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133
II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im
Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 2'190.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und
2.
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den
Beschwerdeführerenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…