VB.2012.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00445
5. Dezember 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14840)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00445
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E, vertreten durch RA F,
2. Gemeinderat Langnau am Albis, vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Wegumlegung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Gesuch des Grundeigentümers des Grundstücks Kat.-Nr.
01, E, stimmte der Gemeinderat Langnau am Albis am 23. August 2011
bezüglich der Führung des H-Wegs einer Abänderung der zulasten dieses
Grundstücks und zugunsten der politischen Gemeinde als Fusswegrecht im
Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit zu. Dieser Beschluss wurde dem
Grundeigentümer, dessen Architekten und verschiedenen Amtsstellen zugestellt.
Mit Beschluss vom 14. November 2011 erteilte die Bau-
und Werkkommission Langnau am Albis E die baurechtliche Bewilligung für den
Abbruch des Wohnhauses Assek.-Nr. 02 sowie den Neubau eines Mehrfamilienhauses
samt Unterniveaugarage auf dem Grundstück neuKat.-Nr. 03 (= altKat.-Nrn. 01 und
04) am H-Weg 05/06 in Langnau am Albis. Die Umgebungsgestaltung dieses
Bauvorhabens umfasste auch den Bau des verlegten H-Wegs auf dem Baugrundstück.
Erwägungen
II.
Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben A und B, die
Erbengemeinschaft I sowie C mit gemeinsamer Eingabe am 6. Januar 2012
Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten deren Aufhebung. Das
Baurekursgericht eröffnete zwei Rekursverfahren mit den Nummern R2.2012.00003
für das Verfahren gegen die Baubewilligung vom 14. November 2011 und der
Nummer R2.2012.00004 für das Verfahren gegen den Gemeinderatsbeschluss vom
23.
August 2011.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Verfahren (Disp.-Ziff. I) und hiess den Rekurs
teilweise gut (Disp.-Ziff. II Abs. 1); demgemäss hob es die
baurechtliche Bewilligung der Bau- und Werkkommission vom 14. November
2011.
auf (Disp.-Ziff. II Abs. 2) und bestätigte den Beschluss des
Gemeinderats Langnau am Albis vom 23. August 2011 (Disp.-Ziff. II
Abs. 3).
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 beantragten A und B
sowie C dem Verwaltungsgericht, Disp.-Ziff. II Abs. 1 und 3 des
angefochtenen Rekursentscheids vom 5. Juni 2012 aufzuheben und die
Vorinstanz einzuladen, das Rekursverfahren R2.2012.00004 als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
privaten Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten E sowie der Gemeinderat
Langnau am Albis, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits
eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,
E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte
Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm
fallen.
1.2
Die
strittige Wegumlegung ist Voraussetzung für die geplante Überbauung durch den
privaten Beschwerdegegner in unmittelbarer Nachbarschaft der
Beschwerdeführenden. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das
Baurekursgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Juni 2012 die Baubewilligung
der Bau- und Werkkommission Langnau am Albis vom 14. November 2011 an E
für den Abbruch des Wohnhauses Assek.-Nr. 02 sowie den Neubau eines
Mehrfamilienhauses am H-Weg 05/06 in Langnau am Albis wegen verschiedener
Verstösse gegen baupolizeiliche Vorschriften aufgehoben, die Zustimmung des
Gemeinderats Langnau am Albis vom 23. August 2011 zur Abänderung des
Dienstbarkeitsvertrags bezüglich der Führung des H-Wegs hingegen bestätigt. Die
Beschwerdeführenden machen hiergegen vorab eine Verletzung der formellen und
materiellen Koordination geltend. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die
Wegverlegung planungsrechtlich relevant sei, der kommunalen Richtplan indes
vorliegend unmittelbar im Rahmen des Bewilligungsverfahrens umgesetzt werden
solle. Nachdem die Baubewilligung von der Vorinstanz aber zu Recht aufgehoben
worden sei, sei die Umsetzung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
gescheitert und die "planerische" Verlegung des H-Wegs noch nicht
erfolgt. Damit dürfe auch das bestehende Fusswegrecht nicht aufgehoben werden,
weshalb auch der Gemeinderatsbeschluss vom 23. August 2011 aufzuheben sei.
Wenn davon ausgegangen werde, bei diesem Beschluss handle es sich um eine
Genehmigung einer im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bewilligende
Wegverschiebung und -verschmälerung, so sei dieser mit der Aufhebung der
Baubewilligung der Gegenstand entzogen worden. Damit hätte das Rekursverfahren
als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müssen. Werde angenommen, beim
Beschluss vom 23. August 2011 handle es sich nicht um eine Genehmigung,
sondern um einen selbständigen, koordinationspflichtigen Entscheid des
Gemeinderats, so hätte dieser mangels ausreichender formeller und materieller Koordination
ebenfalls aufgehoben werden müssen. Mit der Aufhebung der Baubewilligung und
gleichzeitiger Bestätigung des Gemeinderatsbeschlusses habe die Vorinstanz das
Koordinationsgebot verletzt.
2.2
Wenn die
Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden
erfordert, ist nach Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG) eine Behörde zu bezeichnen, die eine ausreichende
Koordination sicherstellt. Diese Behörde hat für eine
gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche
Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der
Verfügungen zu sorgen (Abs. 2 lit. b und d). Die zu koordinierenden
Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3; vgl. auch
§§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997;
zum Umfang der Koordinationspflicht: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 792; Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a
N. 63 ff.).
2.3
Beim
vorliegend streitigen Beschluss des Gemeinderats Langnau am Albis vom
23.
August 2011 zur Abänderung des Dienstbarkeitsvertrags bezüglich der
Führung des H-Wegs handelt es sich nicht um ein Bauvorhaben, das mehrerer
Bewilligungen bedarf. Das Baugesuch betreffend die Neuüberbauung H-Weg 05/06
setzte zwingend die Verlegung der auf dem Baugrundstück verlaufenden
Fusswegverbindung voraus und war somit mit dem betreffenden Beschluss des
Gemeinderats zu koordinieren. Dies bedeutet aber nicht auch, dass die
Fusswegverlegung als solche ihrerseits der Koordination mit einem dieses
Grundstück betreffenden Baugesuchs bedarf und dass daher die Aufhebung der
Baubewilligung auch zur Aufhebung des Beschlusses betreffend die
Fusswegverlegung führen muss. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht
nicht, wenn erst nach der rechtskräftigen Fusswegverlegung ein
Baugesuchsverfahren eingeleitet wird. Es erscheint im Gegenteil als durchaus
sinnvoll, wenn der Grundeigentümer das Bauprojekt erst dann ausarbeitet, wenn
der Entscheid über die Fusswegverlegung rechtskräftig und damit die Überbaubarkeit
seines Grundstücks festgelegt ist. Eine Verletzung der Koordinationspflicht
liegt nicht vor. Ob die Wegverlegung inhaltlich zulässig ist, ist nachfolgend
zu prüfen.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wegverlegung sei
formell und materiell rechtswidrig. Der Gemeinderat habe bei seinem Entscheid
über die Änderung der Wegrechtsdienstbarkeit die öffentlichen Interessen zu wahren
und dürfe den Spielraum, den ihm der kommunale Verkehrsplan lasse, nicht allein
zugunsten der Bauherrschaft ausnutzen. Er habe sich vielmehr an den
Planungsgrundsätzen zu orientieren. Zudem müsse vorliegend der Richtplan im
förmlichen Verfahren geändert werden. Die Wegverlegung führe vorliegend zu
einer massiv schlechteren Lösung, und die Änderung erfolge allein im Interesse
der Bauherrschaft. Heute sei der H-Weg ca. 3,5 m breit und beschreibe auf dem
Baugrundstück eine leichte Biegung, wodurch er klar als öffentlicher Durchgang
erscheine. Die neue Linienführung durch private Aussenräume und die
Verschmälerung auf 2 m stelle eine Entwertung des H-Wegs im betreffenden
Abschnitt dar. Während er heute von der Busstation an der J-Strasse her zur
Begehung einlade, werde er nachher kaum mehr auffindbar sein und einen privaten
Charakter erhalten. Dieser Mangel lasse sich auch nicht mittels Signalisation
und baulicher Ausgestaltung lösen. Die Änderung stelle daher einen Verstoss
gegen den Richtplan dar. Die Änderung der Linienführung sei auch mit weitreichenden
ortsbaulichen Konsequenzen verbunden. Die Öffentlichkeit habe ein grosses Interesse
an der Erscheinung des mit der Kernzone geschützten Ortsbilds. Das Interesse
der Bauherrschaft sei schon deshalb nicht hoch zu gewichten, weil die beiden
Baugrundstücke beidseits des H-Wegs überbaut werden könnten. Für das
Baugrundstück altKat.-Nr. 01 seien zwar Näherbaurechte oder andere nutzungsplanerische
Vorkehrungen notwendig, nicht aber unbedingt eine Verlegung des H-Wegs. Denkbar
sei auch, den Weg leicht nach Norden zu verschieben und allenfalls mit relativ
schmalen Baulinien zu versehen.
3.1
Der H-Weg
ist im Verkehrsplan der Gemeinde Langnau am Albis als bestehender Fussweg
eingetragen. Im Bereich des Bauareals ist er nicht als Fusswegparzelle ausgeschieden,
sondern aufgrund eines öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrags durch
eine im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeit (Fusswegrecht) zulasten
des Baugrundstücks altKat.-Nr. 01 und zugunsten der politischen Gemeinde
Langnau am Albis für die Öffentlichkeit gesichert.
3.2
Gemäss
§ 16 PBG haben Planungen unterer Stufen derjenigen der oberen Stufe, die
Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen
(Abs. 1). Abweichungen sind (nur) zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt
und untergeordneter Natur sind (Abs. 2). Im Verhältnis zwischen
Richtplanung und Nutzungsplanung lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung
Abweichungen vom Richtplan zu, wenn diese sachlich gerechtfertigt und von
untergeordneter Bedeutung sind und es nach den Umständen als unzumutbar
erscheint, vorher den Richtplan im förmlichen Verfahren zu ändern. Ferner
können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen
(Haller/Karlen, Rz. 225; BGE 119 Ia 362 E. 4a, bestätigt in BGE 137
II 254 E. 3.3). Letztlich handelt es sich bei diesen Fällen um ein
ordentliches Unterliegen des Richtplans im Zuge einer Interessenabwägung
(Pierre Tschannen in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar RPG, Zürich
2010, Art. 9 Rz. 37). Diese Grundsätze sind in analoger Weise auch
hier anzuwenden, wo die im kommunalen Richtplan eingetragene und mittels
Dienstbarkeit gesicherte Fusswegverbindung durch eine Änderung der
Dienstbarkeit verlegt werden soll (vgl. auch VGr, 29. September 2004,
VB.2004.00169, E. 4.3.2 = BEZ 2004 Nr. 62).
3.3
Der
streitbezogene Teil des H-Wegs verläuft heute entlang der nördlichen Grenze des
dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks altKat.-Nr. 01 zu altKat.-Nr. 04
und damit mitten durch das Bauareal neuKat.-Nr. 03. Er soll gemäss der vom
Gemeinderat Langnau am Albis am 23. August 2011 genehmigten Änderung des
Dienstbarkeitsvertrags auf die Südseite des Bauareals verlegt und gleichzeitig
von 3,5 m auf 2 m verschmälert werden. Bei einer Gesamtlänge von neu 42 m wird
der Weg gemäss Situationsplan 1:500 um 4 m, gemäss dem angefochtenen Beschluss
vom 23. August 2011 um 7 m verlängert werden. Das Gefälle ist mit rund 1,2
m gleichbleibend gering. Zu Recht hat das Baurekursgericht festgehalten, dass
eine derart kleine Wegverlängerung von den Benützern kaum wahrgenommen und die
Abweichung vom kommunalen Richtplan offensichtlich untergeordneter Natur ist.
Die Verschmälerung von heute 3,5 m auf 2 m Breite stellt eine gewisse Verschlechterung
dar. Dies stellt aber keine Abweichung vom kommunalen Verkehrsplan dar, denn
mit 2 m Breite – zuzüglich der erforderlichen Bankette (vgl. Entscheid der
Vorinstanz, E. 4.3) – entspricht der Weg immer noch den Anforderungen des
Gesetzes an den Ausbaugrad eines Fusswegs. Weshalb der Weg "kaum mehr
auffindbar" sein soll, wie die Beschwerdeführenden behaupten, leuchtet
nicht ein. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Weg baulich
so ausgestaltet bzw. signalisiert/beschriftet werden kann, dass er sofort als
öffentlicher Fussweg von und zur J-Strasse mit der Haltestelle erkannt wird.
Das Grundstück altKat.-Nr.
01.
könnte wegen seiner Form und Ausdehnung für sich allein und ohne Verlegung
des H-Wegs kaum mit einem der Kernzone angepassten Gebäude überbaut werden.
Dies bestreiten auch die Beschwerdeführenden nicht, anerkennen sie doch, dass
für eine Überbauung dieses Grundstücks "Näherbaurechte oder andere nutzungsplanerische
Vorkehrungen erforderlich" wären (Beschwerdeschrift, S. 10,
Ziff. 6.7). Sie übergehen indessen, dass eine verbesserte
Überbauungsmöglichkeit nicht allein im Interesse des Grundeigentümers, sondern
auch im öffentlichen Interesse liegt; dies zeigt sich schon darin, dass das
Gemeinwesen zur Erreichung zweckmässig überbaubarer Bauparzellen und damit zur
haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG) mit den
Instituten des Quartierplans (§ 123 ff. PBG) oder der
Grenzbereinigung (§ 178 PBG) die Parzellarordnung abändern kann. Ob
vorliegend dem Grundeigentümer gestützt auf Art. 742 ZGB ein
eigenständiger Verlegungsanspruch zusteht, was die Beschwerdeführenden
bestreiten kann offenbleiben. Denn die vom Gemeinderat und von der Vorinstanz
vorgenommene Interessenabwägung zwischen der Beibehaltung der bestehenden
Fusswegs und dessen Verschiebung und Verschmälerung auf dem servitutsbelasteten
Grundstück mit minimer Abweichung vom Verkehrsrichtplaneintrag zur Erreichung
einer zweckmässig überbaubaren Grundstücksparzelle erweist sich als sachgerecht
und ist auf jeden Fall nicht rechtsverletzend (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Eine solche
ist vielmehr dem Beschwerdegegner 1 zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Angemessen ist eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.-. Dem Gemeinderat Langnau am Albis steht in der
vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien
gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni
2006, VB.2006.00062, E. 4). Unter den vorliegenden Umständen besteht kein
Anlass, davon abzuweichen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden 1.1 und
1.2
sowie zur Hälfte dem Beschwerdeführer 2 auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die ganzen Kosten.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…