VB.2012.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00449
7. November 2012Deutsch16 min
(URT.2012.14761)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00449
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter
Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Küsnacht,
8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdegegner,
betreffend Ungültigerklärung
der Initiative "Naturstrom zuerst",
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. Dezember 2011 reichte A beim Gemeinderat Küsnacht
unter dem Titel "Naturstrom zuerst" eine Einzelinitiative mit
folgendem Text ein:
"Die
Gemeindeversammlung beschliesst:
Die Küsnachter Strombezüger werden ab dem nächst möglichen Termin, spätestens
aber per 01.01.2013, standardmässig mit 100 % Naturstrom beliefert, der
mindestens dem Label 'naturmade basic' entspricht. Dabei soll die Wahlfreiheit
für die Strombezüger gewährleistet bleiben: Wer ein anderes Stromprodukt der
Werke am Zürichsee beziehen möchte, kann jederzeit einen Wechsel vornehmen.
Der Gemeinderat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen."
Mit Beschluss vom 4. April 2012 erklärte der
Gemeinderat Küsnacht die Initiative für ungültig. Zur Begründung gab er im
Wesentlichen an, die Rechtmässigkeit einer Initiative setze unter anderem
voraus, dass ihr Gegenstand ein Geschäft betreffe, welches in die Zuständigkeit
der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung falle. Dies sei vorliegend
nicht der Fall.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Meilen wies den von A dagegen erhobenen
Rekurs in Stimmrechtssachen mit Beschluss vom 3. Juli 2012 ab.
III.
Am 10. Juli 2012 liess A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde einreichen mit dem Antrag, den Beschluss des Bezirksrates Meilen
aufzuheben und die Initiative "Naturstrom zuerst" für gültig zu
erklären.
Der Bezirksrat Meilen gab am 16. Juli 2012 unter Verweis
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Verzicht auf Vernehmlassung
bekannt. Der Gemeinderat Küsnacht beantragte am 17. Juli 2012, die Beschwerde
abzuweisen und den Entscheid des Bezirksrates zu bestätigen. A verzichtete
stillschweigend darauf, eine Replik einzureichen.
Die Kammer erwägt:
1.
In Stimmrechtssachen der
Gemeinde steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 ff. sowie § 19b Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 151a
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1)
gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
offen. Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide
betreffend die Ungültigerklärung von Initiativen. Die Beschwerdeführerin, deren Einzelinitiative vom
Gemeinderat Küsnacht für ungültig erklärt wurde, ist Stimmberechtigte der
betreffenden Gemeinde und als solche zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in
Verbindung mit § 21a lit. a VRG).
Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die streitige Einzelinitiative will erreichen, dass den
Strombezügern in der Gemeinde Küsnacht als Standardprodukt, das heisst, soweit
der Kunde keine abweichende Wahl trifft, ein Strommix aus 100 %
erneuerbaren Energien ("Naturstrom basic", hauptsächlich aus Wasserkraft)
geliefert wird. Demgegenüber bildet derzeit ein Strommix das Basisprodukt, welcher
sich aus ca. 35 % erneuerbaren Energien und ca. 65 % nicht
erneuerbaren Energien (Kernenergie) zusammensetzt. Auch nach derzeitigem Modell
haben die Kunden die Möglichkeit, (teurere) Naturstromprodukte zu beziehen,
worunter (als günstigste Variante) jenes des von der Initiative als neuen
Standards vorgesehenen "Naturstrom basic". Die Initiative will mithin
eine Umkehrung des Basisangebots innerhalb des bestehenden Stromprodukteangebots
in der Gemeinde erwirken. Einen entsprechenden Systemwechsel haben auch andere
Gemeinden im Kanton Zürich vorgenommen (so beispielsweise Zürich, Herrliberg
und Wallisellen).
Der Gemeinderat Küsnacht begründete die Ungültigerklärung
der streitigen Einzelinitiative damit, dass ihr Gegenstand nicht ein Geschäft
betreffe, welches in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder der
Urnenabstimmung falle. Die Elektrizitätsgrundversorgung der Gemeinde sei über
eine autonome Netzanstalt, die "Netzanstalt Küsnacht", auf eine privatrechtlich organisierte
Betriebsgesellschaft, die "Werke am Zürichsee AG", ausgegliedert
worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Stromgrundangebots habe die
Gemeindeversammlung weder direkte (Weisungs‑)Befugnisse gegenüber Letzterer
noch könne sie indirekt über die Netzanstalt darauf Einfluss nehmen. Aus Sicht
der Netzanstalt handle es sich dabei um einen operativen, allenfalls leicht
strategischen Entscheid, welcher in die Kompetenz des Verwaltungsrates (der
Netzanstalt) falle. Die Festlegung des Standardangebots durch die
Gemeindeversammlung würde eine Einmischung in diese Kompetenzen darstellen, zu
welcher die Gemeindeversammlung aufgrund der in der Gemeindeordnung gewählten
Struktur nicht befugt sei. Auch könne die Festlegung des Standardangebots weder
über eine Änderung der Statuten der Netzanstalt oder der Gemeindeordnung vorgenommen
noch von der Gemeindeversammlung auf aufsichtsrechtlichem Wege erwirkt werden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(KV, SR 131.211) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei
es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht
vorsieht. Die betreffenden Bestimmungen zum Initiativrecht finden sich für die
Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit
Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann
jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung
fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind damit alle Gegenstände,
über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es an der Gemeindeversammlung
oder an der Urne (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute
[Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im
Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 10). Die Initiative gemäss
§ 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der Gemeindeordnung), Rechtsetzungs-
oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das
heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf
Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung
(bzw. des Stimmbürgers an der Urne) beziehen (zur Missverständlichkeit des
Begriffs der Verwaltungsinitiative, welcher sich gerade nicht auf Einzelakte
der Verwaltung, sondern auf solche der Legislativorgane bezieht, Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern
2011, § 50 Rz. 12). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in
der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 50c
GG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV), wobei die Einheit der Form
kein absolutes Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Art. 25
Abs. 3 KV; vgl. Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 3.2;
Jaag, Art. 86 N. 12). Im Weiteren wird bei Gemeinden mit ordentlichen
Gemeindeorganisation, was die weitere Behandlung der Initiative anbetrifft,
nicht mehr grundsätzlich zwischen Einzelinitiativen und sogenannten unterstützten
Initiativen unterschieden (vgl. immerhin § 50 Abs. 3 GG und dazu
auch Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50 N. 2 und 5).
3.2
In
Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation obliegt die Prüfung der
Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG), das heisst bei
politischen Gemeinden dem Gemeinderat (vgl. § 73 GG). Dieser hat zu
prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer stimmberechtigten Person
unterstützt wird, (b) sie rechtmässig ist und (c) die Gemeindeversammlung für
die Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG), wobei
ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der
Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (vgl. § 50a
Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer kommunalen Initiative
ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen (materiellen)
Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; vgl. Ergänzungsband
GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist eine Initiative gültig,
wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst
und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV in
Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte
vom 1. September 2003 [LS 161]). Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
(oder des Stimmbürgers an der Urne) beurteilt sich anhand des übergeordneten
Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a
N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll verhindern, dass mit dem Initiativrecht
die Gewaltenteilung bzw. die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen
Gemeindeorganen unterlaufen wird (Thalmann, § 50 N. 3.2).
Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer
Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen
auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht
auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige
Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen
allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten
jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten
entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im
Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund
und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen
werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als
gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282
E. 3.1, 129 I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit Hinweisen; BGr, 9. Juli
2003,1P.1/2003, E. 2.3 [nicht veröffentlicht in BGE 129 I 232]).
Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen
Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" (im Zweifel
zugunsten der Volksrechte) auszugehen (BGE 134 I 172 E. 2.1, 111
Ia 292 E. 3c/cc, 104 Ia 343 E. 4; BGr, 20. Dezember 2011,1C_578/2010,
E. 3 Ingress [nicht veröffentlicht in BGE 138 I 131]; vgl. auch Peter
Saile/Marc Burgherr, Das Initiativrecht der zürcherischen Parlamentsgemeinden,
Zürich/St. Gallen 2011, N. 106; Bénédicte Tornay, La démocratie
directe saisie par le juge, Genf etc. 2008, S. 69 f.; differenziert
Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative, ZBl 83/1982,
S. 43 ff.; kritisch Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen
Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000,
N. 428 ff., insbesondere N. 432).
3.3
Der
Gemeinderat Küsnacht und mit ihm der angefochtene Beschluss der Vorinstanz gehen
im Ergebnis davon aus, dass die streitige Einzelinitiative einen Gegenstand betreffe,
welcher nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung liege. Die
Gemeindeversammlung könne der selbständigen Netzanstalt und der Betriebsgesellschaft
Werke am Zürichsee AG keine entsprechenden Vorgaben machen, wobei dies im
Wesentlichen mit der Organisationsstruktur der kommunalen Stromversorgung
begründet wird. Gemäss § 40a der Gemeindeordnung der (politischen)
Gemeinde Küsnacht vom 28. September 1997 (GO) führt die Gemeinde eine
Netzanstalt (Netzanstalt Küsnacht) in Form einer selbständigen öffentlichrechtlichen
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 1), an welche (unter
anderem) die Aufgabe der Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität übertragen
wird (Abs. 2). Die Gemeindeversammlung regelt die Grundzüge der
Organisation in den Anstaltsstatuten und übt die Oberaufsicht aus (§ 40a
Abs. 4 sowie § 12 Ziff. 8 GO). Dem Verwaltungsrat der Anstalt
obliegt die strategische und operative Führung der Netzanstalt; er erlässt die
erforderlichen Reglemente, ist verwaltungsinterne Rekursinstanz und legt die
Tarife und Entgelte für die Anschluss- und Versorgungsgebühren fest (§ 40a
Abs. 5 GO). Die Netzanstalt ihrerseits gründet – zusammen mit der
Netzanstalt Zollikons und der Energie und Wasser Erlenbach AG (Art. 5
Abs. 2 der Statuten der Netzanstalt Küsnacht) – eine Betriebsgesellschaft
in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Mehr- oder
Minderheitsbeteiligung (§ 40a Abs. 3 GO), welcher die
Elektrizitätsversorgung übertragen wird; das Eigentum an den Netzen, soweit von
der Gemeinde oder der Anstalt finanziert, verbleibt bei der Netzanstalt (§ 40a
Abs. 6 GO). Mit der Übertragung der Elektrizitätsgrundversorgung an die
Betriebsgesellschaft wird Letztere zwecks Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben
dazu ermächtigt, die erforderlichen Reglemente zu erlassen und die Tarife,
Entgelte und Preise festzulegen und zu erheben, soweit dafür nicht der Gemeinderat
oder die Gemeindeversammlung zuständig ist (§ 40b Satz 4 GO).
3.4
Vorauszuschicken
ist, dass das Initiativbegehren nicht im Einzelnen bestimmt, auf welche Weise
bzw. auf welchem Weg der beabsichtigte Wechsel des Basisstromangebots
veranlasst werden soll. Der Sache nach geht es um einen diesbezüglichen
Grundsatzentscheid der Gemeindeversammlung; im Hinblick auf dessen Umsetzung
wird der Gemeinderat beauftragt, "die nötigen Massnahmen zu
ergreifen". Mit Blick auf die erwähnte dezentralisierte bzw.
(teil-)privatisierte Organisationsstruktur der kommunalen Elektrizitätsversorgung
mag zutreffen, dass es der Gemeindeversammlung – wie die Vorinstanz in Übereinstimmung
mit dem Gemeinderat Küsnacht annimmt – nicht ohne weiteres möglich ist, der
Betriebsgesellschaft (Werke am Zürichsee AG) direkt vorzuschreiben, welches
Stromprodukt sie als Basisangebot den Strombezügern in der Gemeinde anzubieten
hat. Jedoch ist Folgendes im Auge zu behalten: Die Versorgung der kommunalen
Haushalte (Grundversorgung) mit elektrischer Energie stellt mit Blick auf die
Vorgaben des übergeordneten Rechts eine öffentliche Aufgabe dar. Insbesondere sind
die (von den Kantonen zu bezeichnenden) Verteilnetzbetreiber gehalten, den
Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität liefern zu
können (vgl. insbesondere Art. 5 ff. des Stromversorgungsgesetzes
vom 23. März 2007 [SR 734.7] bzw. §§ 8a ff. des Energiegesetzes vom 19.
Juni 1983 [LS 730.1]). Entsprechend setzt eine Übertragung dieser Aufgabe
auf öffentliche oder private Organisationen ausserhalb der Verwaltung eine
Regelung in der Gemeindeordnung voraus (vgl. Art. 98 Abs. 3 und
4.
KV bzw. § 15a GG), welche unter anderem in Grundzügen Art und Umfang der
betreffenden Aufgaben regelt (Art. 98 Abs. 4 lit. a KV bzw. § 15a
Abs. 2 Ziff. 1 GG). Alsdann regelt ein (vom Grossen Gemeinderat oder)
von den Stimmberechtigten beschlossener Erlass das Nähere (§ 15a
Abs. 3 GG). Bei öffentlichrechtlichen Anstalten umschreibt das
Trägergemeinwesen mithin den Rahmen der delegierten Aufgaben und bestimmt dabei
auch den Grad der Autonomie, welche der Anstalt bei der Aufgabenerfüllung
zukommen soll. Dieser Delegationsrahmen wird indessen in den betreffenden
Erlassen von den Stimmbürgern nicht unabänderlich festgelegt, sondern kann
erforderlichenfalls angepasst oder ergänzt werden und damit die Autonomie der
Anstalt nachträglich erweitert oder eingeschränkt werden. Dies muss vorliegend
namentlich für die Netzanstalt Küsnacht gelten, welche eine öffentlichrechtliche
Anstalt der Gemeinde Küsnacht ist und entsprechend ihre Aufgaben im Rahmen
und nach Massgabe der betreffenden Bestimmungen in der Gemeindeordnung
sowie in den (von der Gemeindeversammlung erlassenen) Statuten wahrzunehmen
hat. Sowohl die Grundsatznormen in der Gemeindeordnung (§ 40a f. GO)
wie auch die Statuten der Netzanstalt betreffen mithin Erlasse, welche von den
Stimmberechtigten an der Urne bzw. von der Gemeindeversammlung erlassen wurden.
Inwieweit die betreffende Zuständigkeit zur Abänderung der vorerwähnten Bestimmungen
nicht in der Kompetenz der Gemeindeversammlung bzw. des Stimmbürgers an der
Urne liegen und die Initiative aus diesem Grund unzulässig sein soll, ist entgegen
der Meinung von Vorinstanz und Gemeinderat nicht ersichtlich. Die streitige
Einzelinitiative kann ohne Not dahingehend verstanden werden, dass sie
bezweckt, den Gemeinderat anzuhalten, eine Abänderung der betreffenden Bestimmungen
im Hinblick auf die Erreichung des von ihr vorgesehenen Ziels vorzubereiten und
der Gemeindeversammlung bzw. den Stimmberechtigten an der Urne zur definitiven
Beschlussfassung zu unterbreiten. In der Form der allgemeinen Anregung genügt
es denn auch, wenn die Initiative, welche die Revision eines Erlasses verlangt,
bloss allgemeine Zielvorstellungen enthält (vgl. Thalmann, § 50
N. 4.2); im Weiteren ist es ebenso Sache des Gemeinderates zu bestimmen,
in welcher Rechtsform (Revision der Gemeindeordnung oder eines Gemeindegesetzes)
die allgemein anregende Initiative umzusetzen ist, soweit nicht die Initiative
selber die Frage vorweg beantwortet (vgl. Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c
N. 1.2). Ob der von der Initiative vorgesehene Systemwechsel beim Stromgrundangebot
eine Abänderung der Bestimmungen in der Gemeindeordnung erforderlich macht
oder auf Stufe der Statuten bewirkt werden kann, ist vom Gemeinderat nach einer
allfälligen Annahme der Initiative an der Gemeindeversammlung zu bestimmen.
Jedoch erscheint es widersprüchlich und unzulässig, den Weg über eine
Statutenänderung mit dem Argument zu versperren, der Gemeindeversammlung stehe
gemäss § 40a Abs. 4 GO lediglich die Kompetenz zu, die Grundzüge der
Organisation der Netzanstalt in den Statuten zu regeln und die strategische und
operative Führung obliege nach § 40a Abs. 5 GO allein dessen Verwaltungsrat,
und zugleich eine entsprechende Änderung der Gemeindeordnung auszuschliessen,
weil es sich bei der Frage, welches Stromprodukt standardmässig zu liefern sei,
nicht um eine solche handle, welche auf höchster kommunaler Gesetzesstufe zu
regeln sei. Soweit es sich bei dieser Frage tatsächlich um eine solche (allein)
strategischer oder operativer Natur handeln sollte, was angesichts der politischen
Bedeutung einer solchen Weichenstellung insbesondere vor dem Hintergrund eines
diskutierten Ausstiegs der Schweiz aus der Kernenergie zu bezweifeln ist, ist
nicht einzusehen, weshalb es dem Souverän diesfalls verunmöglicht werden soll,
die betreffende Regelung als (zusätzliche) Vorgabe im Kontext der
Aufgabenumschreibung der Netzanstalt auf Stufe Gemeindeordnung festzuschreiben.
Insofern ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Initiative bezweckte
Änderung in der Stromversorgung einen Gegenstand betrifft, welcher in den
Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. des Stimmbürgers an der
Urne) fällt.
3.5
Es
erübrigt sich im Weiteren, zu prüfen, inwieweit das mit der Initiative
bezweckte Ziel allenfalls deshalb nicht erreicht werden könnte, weil es an
entsprechenden Einflussmöglichkeiten seitens der Gemeinde bzw. der Netzanstalt
Küsnacht gegenüber der als privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgestalteten
Betriebsgesellschaft Werke am Zürichsee AG fehlen könnte. Einem bei den
Akten befindlichen Schreiben des Verwaltungsrates der Werke am Zürichsee AG vom
26.
April 2011 an den Verwaltungsratspräsidenten der Netzanstalt Küsnacht, in
welchem sich jener mit dem von der Einzelinitiative aufgegriffenen Anliegen
befasst, ist zu entnehmen, dass die Betriebsgesellschaft ihre Aufgabe darin
erblickt, der Bevölkerung bei der Wahl der Energiebezugsquelle verschiedene
Alternativen zu bieten. Ordnungspolitische Massnahmen müssten demgegenüber
"über die Gemeindebehörden eingeleitet werden und allenfalls von der
Bevölkerung gutgeheissen werden". Weiter geht aus den Akten hervor, dass
die Gemeinde Erlenbach, welche die Elektrizitätsgrundversorgung ebenfalls auf
die Werke am Zürichsee AG ausgelagert hat, durch Beschluss des Gemeinderates
einen entsprechenden Systemwechsel, wie sie die streitige Einzelinitiative in
Küsnacht will, veranlasst hat, und die Werke am Zürichsee AG die Erlenbacher
Stromkunden ab 1. Januar 2012 im Grundangebot mit "Naturstrom
basic" versorgt (Schreiben des Gemeinderates Erlenbach vom 15. September 2011).
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Betriebsgesellschaft sehr wohl
willens und in der Lage ist, auf entsprechende Anliegen seitens der bei ihr
angeschlossenen Gemeinden – soweit ein entsprechender Beschluss vorliegt – zu
reagieren und den verlangten Wechsel im Grundangebot gegebenenfalls
vorzunehmen. Das von der Initiative vertretene Anliegen kann insofern auch
nicht als undurchführbar bezeichnet werden.
3.6
Dies führt
zum Ergebnis, dass der Gemeinderat Küsnacht die Initiative der Beschwerdeführerin
zu Unrecht für ungültig erklärt hat. Entsprechend gilt es, deren Beschwerde
gutzuheissen und den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz sowie den Beschluss
des Gemeinderates Küsnacht vom 4. April 2012 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin
beantragt im Weiteren, die Initiative für gültig zu erklären. § 50a
Abs. 2 GG verlangt einzig im Falle der Beanstandung einer Initiative einen
begründeten Beschluss der Gemeindevorsteherschaft, weshalb es genügt, die betreffenden,
die Ungültigkeit feststellenden Beschlüsse der Vorinstanz und des Gemeinderates
zu beseitigen. Es obliegt im Folgenden dem Gemeinderat, die Initiative der
Gemeindeversammlung vorzulegen (§ 50b GG).
4.
Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen
kostenlos. Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden
Beschwerdeführerin ist zulasten der unterliegenden Gemeinde Küsnacht eine angemessene
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv ist Folgendes
festzuhalten: Gegen Entscheide über die Gültigkeit von (kantonalen oder
kommunalen) Volksinitiativen steht nach Massgabe von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde
in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der politischen
Rechte (sogenannte Stimmrechtsbeschwerde, Art. 82 lit. c BGG) offen.
Jedoch fehlt es Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften an
der Legitimation zur Ergreifung der Stimmrechtsbeschwerde gestützt auf
Art. 89 Abs. 3 BGG; es steht ihnen gegebenenfalls einzig die
Beschwerde (im Sinne von Art. 82 lit. a BGG) wegen Verletzung ihrer
Autonomie gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG offen (BGE 134 I 172
E. 1.3, 136 I 404).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrates Meilen vom
3.
Juli 2012 sowie der Beschluss des Gemeinderates Küsnacht vom
4.
April 2012 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Gemeinde Küsnacht wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …