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Entscheid

VB.2012.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00449

7. November 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14761)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 21. Dezember 2011 reichte A beim Gemeinderat Küsnacht

unter dem Titel "Naturstrom zuerst" eine Einzelinitiative mit

folgendem Text ein:

"Die

Gemeindeversammlung beschliesst:

Die Küsnachter Strombezüger werden ab dem nächst möglichen Termin, spätestens

aber per 01.01.2013, standardmässig mit 100 % Naturstrom beliefert, der

mindestens dem Label 'naturmade basic' entspricht. Dabei soll die Wahlfreiheit

für die Strombezüger gewährleistet bleiben: Wer ein anderes Stromprodukt der

Werke am Zürichsee beziehen möchte, kann jederzeit einen Wechsel vornehmen.

Der Gemeinderat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen."

Mit Beschluss vom 4. April 2012 erklärte der

Gemeinderat Küsnacht die Initiative für ungültig. Zur Begründung gab er im

Wesentlichen an, die Rechtmässigkeit einer Initiative setze unter anderem

voraus, dass ihr Gegenstand ein Geschäft betreffe, welches in die Zuständigkeit

der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung falle. Dies sei vorliegend

nicht der Fall.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Meilen wies den von A dagegen erhobenen

Rekurs in Stimmrechtssachen mit Beschluss vom 3. Juli 2012 ab.

III.

Am 10. Juli 2012 liess A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde einreichen mit dem Antrag, den Beschluss des Bezirksrates Meilen

aufzuheben und die Initiative "Naturstrom zuerst" für gültig zu

erklären.

Der Bezirksrat Meilen gab am 16. Juli 2012 unter Verweis

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Verzicht auf Vernehmlassung

bekannt. Der Gemeinderat Küsnacht beantragte am 17. Juli 2012, die Beschwerde

abzuweisen und den Entscheid des Bezirksrates zu bestätigen. A verzichtete

stillschweigend darauf, eine Replik einzureichen.

Die Kammer erwägt:

1.

In Stimmrechtssachen der

Gemeinde steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 ff. sowie § 19b Abs. 2 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 151a

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1)

gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde

offen. Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide

betreffend die Ungültigerklärung von Initiativen. Die Beschwerdeführerin, deren Einzelinitiative vom

Gemeinderat Küsnacht für ungültig erklärt wurde, ist Stimmberechtigte der

betreffenden Gemeinde und als solche zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in

Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die streitige Einzelinitiative will erreichen, dass den

Strombezügern in der Gemeinde Küsnacht als Standardprodukt, das heisst, soweit

der Kunde keine abweichende Wahl trifft, ein Strommix aus 100 %

erneuerbaren Energien ("Naturstrom basic", hauptsächlich aus Wasserkraft)

geliefert wird. Demgegenüber bildet derzeit ein Strommix das Basisprodukt, welcher

sich aus ca. 35 % erneuerbaren Energien und ca. 65 % nicht

erneuerbaren Energien (Kernenergie) zusammensetzt. Auch nach derzeitigem Modell

haben die Kunden die Möglichkeit, (teurere) Naturstromprodukte zu beziehen,

worunter (als günstigste Variante) jenes des von der Initiative als neuen

Standards vorgesehenen "Naturstrom basic". Die Initiative will mithin

eine Umkehrung des Basisangebots innerhalb des bestehenden Stromprodukteangebots

in der Gemeinde erwirken. Einen entsprechenden Systemwechsel haben auch andere

Gemeinden im Kanton Zürich vorgenommen (so beispielsweise Zürich, Herrliberg

und Wallisellen).

Der Gemeinderat Küsnacht begründete die Ungültigerklärung

der streitigen Einzelinitiative damit, dass ihr Gegenstand nicht ein Geschäft

betreffe, welches in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder der

Urnenabstimmung falle. Die Elektrizitätsgrundversorgung der Gemeinde sei über

eine autonome Netzanstalt, die "Netzanstalt Küsnacht", auf eine privatrechtlich organisierte

Betriebsgesellschaft, die "Werke am Zürichsee AG", ausgegliedert

worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Stromgrundangebots habe die

Gemeindeversammlung weder direkte (Weisungs‑)Befugnisse gegenüber Letzterer

noch könne sie indirekt über die Netzanstalt darauf Einfluss nehmen. Aus Sicht

der Netzanstalt handle es sich dabei um einen operativen, allenfalls leicht

strategischen Entscheid, welcher in die Kompetenz des Verwaltungsrates (der

Netzanstalt) falle. Die Festlegung des Standardangebots durch die

Gemeindeversammlung würde eine Einmischung in diese Kompetenzen darstellen, zu

welcher die Gemeindeversammlung aufgrund der in der Gemeindeordnung gewählten

Struktur nicht befugt sei. Auch könne die Festlegung des Standardangebots weder

über eine Änderung der Statuten der Netzanstalt oder der Gemeindeordnung vorgenommen

noch von der Gemeindeversammlung auf aufsichtsrechtlichem Wege erwirkt werden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

(KV, SR 131.211) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei

es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht

vorsieht. Die betreffenden Be­stimmungen zum Initiativrecht finden sich für die

Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit

Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann

jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung

fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind damit alle Gegenstände,

über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es an der Gemeindeversammlung

oder an der Urne (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

[Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im

Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 10). Die Initiative gemäss

§ 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der Gemeindeordnung), Rechtsetzungs-

oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das

heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf

Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung

(bzw. des Stimmbürgers an der Urne) beziehen (zur Missverständlichkeit des

Begriffs der Verwaltungsinitiative, welcher sich gerade nicht auf Einzelakte

der Verwaltung, sondern auf solche der Legislativorgane bezieht, Pierre

Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern

2011, § 50 Rz. 12). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in

der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 50c

GG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV), wobei die Einheit der Form

kein absolutes Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Art. 25

Abs. 3 KV; vgl. Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 3.2;

Jaag, Art. 86 N. 12). Im Weiteren wird bei Gemeinden mit ordentlichen

Gemeindeorganisation, was die weitere Behandlung der Initiative anbetrifft,

nicht mehr grundsätzlich zwischen Einzelinitiativen und sogenannten unterstützten

Initiativen unterschieden (vgl. immerhin § 50 Abs. 3 GG und dazu

auch Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50 N. 2 und 5).

3.2

In

Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation obliegt die Prüfung der

Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG), das heisst bei

politischen Gemeinden dem Gemeinderat (vgl. § 73 GG). Dieser hat zu

prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer stimmberechtigten Person

unterstützt wird, (b) sie rechtmässig ist und (c) die Gemeindeversammlung für

die Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG), wobei

ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der

Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (vgl. § 50a

Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer kommunalen Initiative

ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen (materiellen)

Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; vgl. Ergänzungsband

GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist eine Initiative gültig,

wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst

und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV in

Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte

vom 1. September 2003 [LS 161]). Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung

(oder des Stimmbürgers an der Urne) beurteilt sich anhand des übergeordneten

Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a

N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll verhindern, dass mit dem Initiativrecht

die Gewaltenteilung bzw. die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen

Gemeindeorganen unterlaufen wird (Thalmann, § 50 N. 3.2).

Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer

Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen

auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht

auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige

Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen

allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten

jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten

entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im

Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund

und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen

werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als

gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282

E. 3.1, 129 I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit Hinweisen; BGr, 9. Juli

2003,1P.1/2003, E. 2.3 [nicht veröffentlicht in BGE 129 I 232]).

Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen

Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" (im Zweifel

zugunsten der Volksrechte) auszugehen (BGE 134 I 172 E. 2.1, 111

Ia 292 E. 3c/cc, 104 Ia 343 E. 4; BGr, 20. Dezember 2011,1C_578/2010,

E. 3 Ingress [nicht veröffentlicht in BGE 138 I 131]; vgl. auch Peter

Saile/Marc Burgherr, Das Initiativrecht der zürcherischen Parlamentsgemeinden,

Zürich/St. Gallen 2011, N. 106; Bénédicte Tornay, La démocratie

directe saisie par le juge, Genf etc. 2008, S. 69 f.; differenziert

Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative, ZBl 83/1982,

S. 43 ff.; kritisch Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen

Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000,

N. 428 ff., insbesondere N. 432).

3.3

Der

Gemeinderat Küsnacht und mit ihm der angefochtene Beschluss der Vorinstanz gehen

im Ergebnis davon aus, dass die streitige Einzelinitiative einen Gegenstand betreffe,

welcher nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung liege. Die

Gemeindeversammlung könne der selbständigen Netzanstalt und der Betriebsgesellschaft

Werke am Zürichsee AG keine entsprechenden Vorgaben machen, wobei dies im

Wesentlichen mit der Organisationsstruktur der kommunalen Stromversorgung

begründet wird. Gemäss § 40a der Gemeindeordnung der (politischen)

Gemeinde Küsnacht vom 28. September 1997 (GO) führt die Gemeinde eine

Netzanstalt (Netzanstalt Küsnacht) in Form einer selbständigen öffentlichrechtlichen

Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 1), an welche (unter

anderem) die Aufgabe der Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität übertragen

wird (Abs. 2). Die Gemeindeversammlung regelt die Grundzüge der

Organisation in den Anstaltsstatuten und übt die Oberaufsicht aus (§ 40a

Abs. 4 sowie § 12 Ziff. 8 GO). Dem Verwaltungsrat der Anstalt

obliegt die strategische und operative Führung der Netzanstalt; er erlässt die

erforderlichen Reglemente, ist verwaltungsinterne Rekursinstanz und legt die

Tarife und Entgelte für die Anschluss- und Versorgungsgebühren fest (§ 40a

Abs. 5 GO). Die Netzanstalt ihrerseits gründet – zusammen mit der

Netzanstalt Zollikons und der Energie und Wasser Erlenbach AG (Art. 5

Abs. 2 der Statuten der Netzanstalt Küsnacht) – eine Betriebsgesellschaft

in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Mehr- oder

Minderheitsbeteiligung (§ 40a Abs. 3 GO), welcher die

Elektrizitätsversorgung übertragen wird; das Eigentum an den Netzen, soweit von

der Gemeinde oder der Anstalt finanziert, verbleibt bei der Netzanstalt (§ 40a

Abs. 6 GO). Mit der Übertragung der Elektrizitätsgrundversorgung an die

Betriebsgesellschaft wird Letztere zwecks Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

dazu ermächtigt, die erforderlichen Reglemente zu erlassen und die Tarife,

Entgelte und Preise festzulegen und zu erheben, soweit dafür nicht der Gemeinderat

oder die Gemeindeversammlung zuständig ist (§ 40b Satz 4 GO).

3.4

Vorauszuschicken

ist, dass das Initiativbegehren nicht im Einzelnen bestimmt, auf welche Weise

bzw. auf welchem Weg der beabsichtigte Wechsel des Basisstromangebots

veranlasst werden soll. Der Sache nach geht es um einen diesbezüglichen

Grundsatzentscheid der Gemeindeversammlung; im Hinblick auf dessen Umsetzung

wird der Gemeinderat beauftragt, "die nötigen Massnahmen zu

ergreifen". Mit Blick auf die erwähnte dezentralisierte bzw.

(teil-)privatisierte Organisationsstruktur der kommunalen Elektrizitätsversorgung

mag zutreffen, dass es der Gemeindeversammlung – wie die Vorinstanz in Übereinstimmung

mit dem Gemeinderat Küsnacht annimmt – nicht ohne weiteres möglich ist, der

Betriebsgesellschaft (Werke am Zürichsee AG) direkt vorzuschreiben, welches

Stromprodukt sie als Basisangebot den Strombezügern in der Gemeinde anzubieten

hat. Jedoch ist Folgendes im Auge zu behalten: Die Versorgung der kommunalen

Haushalte (Grundversorgung) mit elektrischer Energie stellt mit Blick auf die

Vorgaben des übergeordneten Rechts eine öffentliche Aufgabe dar. Insbesondere sind

die (von den Kantonen zu bezeichnenden) Verteilnetzbetreiber gehalten, den

Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität liefern zu

können (vgl. insbesondere Art. 5 ff. des Stromversorgungsgesetzes

vom 23. März 2007 [SR 734.7] bzw. §§ 8a ff. des Energiegesetzes vom 19.

Juni 1983 [LS 730.1]). Entsprechend setzt eine Übertragung dieser Aufgabe

auf öffentliche oder private Organisationen ausserhalb der Verwaltung eine

Regelung in der Gemeindeordnung voraus (vgl. Art. 98 Abs. 3 und

4.

KV bzw. § 15a GG), welche unter anderem in Grundzügen Art und Umfang der

betreffenden Aufgaben regelt (Art. 98 Abs. 4 lit. a KV bzw. § 15a

Abs. 2 Ziff. 1 GG). Alsdann regelt ein (vom Grossen Gemeinderat oder)

von den Stimmberechtigten beschlossener Erlass das Nähere (§ 15a

Abs. 3 GG). Bei öffentlichrechtlichen Anstalten umschreibt das

Trägergemeinwesen mithin den Rahmen der delegierten Aufgaben und bestimmt dabei

auch den Grad der Autonomie, welche der Anstalt bei der Aufgabenerfüllung

zukommen soll. Dieser Delegationsrahmen wird indessen in den betreffenden

Erlassen von den Stimmbürgern nicht unabänderlich festgelegt, sondern kann

erforderlichenfalls angepasst oder ergänzt werden und damit die Autonomie der

Anstalt nachträglich erweitert oder eingeschränkt werden. Dies muss vorliegend

namentlich für die Netzanstalt Küsnacht gelten, welche eine öffentlichrechtliche

Anstalt der Gemeinde Küsnacht ist und entsprechend ihre Aufgaben im Rahmen

und nach Massgabe der betreffenden Bestimmungen in der Gemeindeordnung

sowie in den (von der Gemeindeversammlung erlassenen) Statuten wahrzunehmen

hat. Sowohl die Grundsatznormen in der Gemeindeordnung (§ 40a f. GO)

wie auch die Statuten der Netzanstalt betreffen mithin Erlasse, welche von den

Stimmberechtigten an der Urne bzw. von der Gemeindeversammlung erlassen wurden.

Inwieweit die betreffende Zuständigkeit zur Abänderung der vorerwähnten Be­stimmungen

nicht in der Kompetenz der Gemeindeversammlung bzw. des Stimmbürgers an der

Urne liegen und die Initiative aus diesem Grund unzulässig sein soll, ist entgegen

der Meinung von Vorinstanz und Gemeinderat nicht ersichtlich. Die streitige

Einzelinitiative kann ohne Not dahingehend verstanden werden, dass sie

bezweckt, den Gemeinderat anzuhalten, eine Abänderung der betreffenden Bestimmungen

im Hinblick auf die Erreichung des von ihr vorgesehenen Ziels vorzubereiten und

der Gemeindeversammlung bzw. den Stimmberechtigten an der Urne zur definitiven

Beschlussfassung zu unterbreiten. In der Form der allgemeinen Anregung genügt

es denn auch, wenn die Initiative, welche die Revision eines Erlasses verlangt,

bloss allgemeine Zielvorstellungen enthält (vgl. Thalmann, § 50

N. 4.2); im Weiteren ist es ebenso Sache des Gemeinderates zu bestimmen,

in welcher Rechtsform (Revision der Gemeindeordnung oder eines Gemeindegesetzes)

die allgemein anregende Initiative umzusetzen ist, soweit nicht die Initiative

selber die Frage vorweg beantwortet (vgl. Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c

N. 1.2). Ob der von der Initiative vorgesehene Systemwechsel beim Stromgrundangebot

eine Abänderung der Be­stimmungen in der Gemeindeordnung erforderlich macht

oder auf Stufe der Statuten bewirkt werden kann, ist vom Gemeinderat nach einer

allfälligen Annahme der Initiative an der Gemeindeversammlung zu bestimmen.

Jedoch erscheint es widersprüchlich und unzulässig, den Weg über eine

Statutenänderung mit dem Argument zu versperren, der Gemeindeversammlung stehe

gemäss § 40a Abs. 4 GO lediglich die Kompetenz zu, die Grundzüge der

Organisation der Netzanstalt in den Statuten zu regeln und die strategische und

operative Führung obliege nach § 40a Abs. 5 GO allein dessen Verwaltungsrat,

und zugleich eine entsprechende Änderung der Gemeindeordnung auszuschliessen,

weil es sich bei der Frage, welches Stromprodukt standardmässig zu liefern sei,

nicht um eine solche handle, welche auf höchster kommunaler Gesetzesstufe zu

regeln sei. Soweit es sich bei dieser Frage tatsächlich um eine solche (allein)

strategischer oder operativer Natur handeln sollte, was angesichts der politischen

Bedeutung einer solchen Weichenstellung insbesondere vor dem Hintergrund eines

diskutierten Ausstiegs der Schweiz aus der Kernenergie zu bezweifeln ist, ist

nicht einzusehen, weshalb es dem Souverän diesfalls verunmöglicht werden soll,

die betreffende Regelung als (zusätzliche) Vorgabe im Kontext der

Aufgabenumschreibung der Netzanstalt auf Stufe Gemeindeordnung festzuschreiben.

Insofern ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Initiative bezweckte

Änderung in der Stromversorgung einen Gegenstand betrifft, welcher in den

Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. des Stimmbürgers an der

Urne) fällt.

3.5

Es

erübrigt sich im Weiteren, zu prüfen, inwieweit das mit der Initiative

bezweckte Ziel allenfalls deshalb nicht erreicht werden könnte, weil es an

entsprechenden Einflussmöglichkeiten seitens der Gemeinde bzw. der Netzanstalt

Küsnacht gegenüber der als privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgestalteten

Betriebsgesellschaft Werke am Zürichsee AG fehlen könnte. Einem bei den

Akten befindlichen Schreiben des Verwaltungsrates der Werke am Zürichsee AG vom

26.

April 2011 an den Verwaltungsratspräsidenten der Netzanstalt Küsnacht, in

welchem sich jener mit dem von der Einzelinitiative aufgegriffenen Anliegen

befasst, ist zu entnehmen, dass die Betriebsgesellschaft ihre Aufgabe darin

erblickt, der Bevölkerung bei der Wahl der Energiebezugsquelle verschiedene

Alternativen zu bieten. Ordnungspolitische Massnahmen müssten demgegenüber

"über die Gemeindebehörden eingeleitet werden und allenfalls von der

Bevölkerung gutgeheissen werden". Weiter geht aus den Akten hervor, dass

die Gemeinde Erlenbach, welche die Elek­trizitätsgrundversorgung ebenfalls auf

die Werke am Zürichsee AG ausgelagert hat, durch Beschluss des Gemeinderates

einen entsprechenden Systemwechsel, wie sie die streitige Einzelinitiative in

Küsnacht will, veranlasst hat, und die Werke am Zürichsee AG die Erlenbacher

Stromkunden ab 1. Januar 2012 im Grundangebot mit "Naturstrom

basic" versorgt (Schreiben des Gemeinderates Erlenbach vom 15. September 2011).

Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Betriebsgesellschaft sehr wohl

willens und in der Lage ist, auf entsprechende Anliegen seitens der bei ihr

angeschlossenen Gemeinden – soweit ein entsprechender Beschluss vorliegt – zu

reagieren und den verlangten Wechsel im Grundangebot gegebenenfalls

vorzunehmen. Das von der Initiative vertretene Anliegen kann insofern auch

nicht als undurchführbar bezeichnet werden.

3.6

Dies führt

zum Ergebnis, dass der Gemeinderat Küsnacht die Initiative der Beschwerdeführerin

zu Unrecht für ungültig erklärt hat. Entsprechend gilt es, deren Beschwerde

gutzuheissen und den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz sowie den Beschluss

des Gemeinderates Küsnacht vom 4. April 2012 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin

beantragt im Weiteren, die Initiative für gültig zu erklären. § 50a

Abs. 2 GG verlangt einzig im Falle der Beanstandung einer Initiative einen

begründeten Beschluss der Gemeindevorsteherschaft, weshalb es genügt, die betreffenden,

die Ungültigkeit feststellenden Beschlüsse der Vorinstanz und des Gemeinderates

zu beseitigen. Es obliegt im Folgenden dem Gemeinderat, die Initiative der

Gemeindeversammlung vorzulegen (§ 50b GG).

4.

Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen

kostenlos. Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden

Beschwerdeführerin ist zulasten der unterliegenden Gemeinde Küsnacht eine angemessene

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv ist Folgendes

festzuhalten: Gegen Entscheide über die Gültigkeit von (kantonalen oder

kommunalen) Volksinitiativen steht nach Massgabe von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde

in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der politischen

Rechte (sogenannte Stimmrechtsbeschwerde, Art. 82 lit. c BGG) offen.

Jedoch fehlt es Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften an

der Legitimation zur Ergreifung der Stimmrechtsbeschwerde gestützt auf

Art. 89 Abs. 3 BGG; es steht ihnen gegebenenfalls einzig die

Beschwerde (im Sinne von Art. 82 lit. a BGG) wegen Verletzung ihrer

Autonomie gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG offen (BGE 134 I 172

E. 1.3, 136 I 404).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrates Meilen vom

3.

Juli 2012 sowie der Beschluss des Gemeinderates Küsnacht vom

4.

April 2012 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Gemeinde Küsnacht wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …