VB.2012.00450
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00450
2. August 2012Deutsch16 min
(URT.2012.14534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00450
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der dem Staat F angehörige A wurde vom Bezirksgericht C am 27. Mai
2010 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie aufgrund
mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Obergericht
des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die
ausgefällte Freiheitsstrafe auf 4 ¾ Jahre als Gesamtstrafe, wovon zu
diesem Zeitpunkt bereits 690 Tage erstanden waren. Das Gericht ordnete an,
dass A in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts D vom 28. März
2006 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde
in Strafsachen wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGr, 22. Dezember 2011,
6B_146/2011).
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt E
(nachfolgend JVA E). Das effektive Strafende fällt auf den 8. Dezember
2013, wobei zwei Drittel des Vollzugs am 8. Mai 2012 erreicht waren.
B.
Am 1. Dezember 2011 stellte A ein Gesuch um
bedingte Entlassung per 8. Mai 2012. Dieses Gesuch wurde zusammen mit dem
positiven Vollzugsbericht der Direktion der JVA E vom 7. Februar 2012
an die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons
Zürich (nachfolgend Amt für Justizvollzug) weitergeleitet. Nach erfolgter
Anhörung von A lehnte das Amt für Justizvollzug am 4. April 2012 das
Gesuch um bedingte Entlassung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, nunmehr anwaltlich
vertreten, am 11. Mai 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion). Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2012 und die bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 gewährte die Direktion
die unentgeltliche Rechtspflege und wies den Rekurs im Übrigen ab.
III.
Am 9. Juli 2012 gelangte A, wiederum anwaltlich
vertreten, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der Direktion vom 5. Juni 2012 und die Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 4. April 2012 seien aufzuheben und ihm sei die bedingte
Entlassung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Amts für Justizvollzug. Sodann beantragte er, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion beantragen
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate,
verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht
der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die
bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal
jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3
StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 124 IV 193
E. 3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen
ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über
das künftige Wohlverhalten ist mittels einer Gesamtwürdigung zu
erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des
Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen
Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und
2.
; BGr, 8. Januar 2008,6B_755/2007, E. 2.2; vgl. zum Ganzen
Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 86 N. 1 ff.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I
[BSK], 2. A., Basel 2007, Art. 86 StGB N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu
prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei
Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember
2011, VB.2011.00724, E. 2).
2.3
Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso
wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86
Rz. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres
prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten
darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Andrea Baechtold, BSK, Art. 86
N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten
nach der Entlassung (Stefan Trechsel, Art. 86 N. 7 f.). Beim Entscheid
über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen der zuständigen
Behörde (vgl. BGE 119 IV 5 E. 2; 125 IV 113 E. 2b).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl die Voraussetzung der Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe als auch der guten Führung im Vollzug
unbestrittenermassen erfüllt seien. Der Beschwerdegegner habe die Ablehnung des
Gesuchs einzig auf das Vorleben des Beschwerdeführers gestützt. Der
Beschwerdegegner habe nicht abgeschätzt, ob die Gefährlichkeit des Täters bei
einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehme, gleich bleibe oder
zunehmen werde, sondern er sei scheinbar selbstverständlich davon ausgegangen,
bei vollständigem Vollzug sei die Rückfallprognose besser. Der Beschwerdegegner
halte selbst fest, es sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass die Verbüssung
der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers noch erheblich
positiv beeinflusse. Auch die Vollzugsanstalt und die zuständige
Sozialarbeiterin verneinten, dass ein weiterer Verbleib in der Justizvollzugsanstalt
eine wesentliche Veränderung mit sich bringen würde. Der Vollzugsbericht
erhalte denn auch den klaren Antrag, die bedingte Entlassung sei zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
3.2
Der
Beschwerdegegner stellte fest, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug
gebe zu keinen nennenswerten Klagen Anlass. Der Beschwerdeführer sei durch
seine ruhige und unauffällige Art ein angenehmer Insasse, er habe sich im
Arbeitsbereich gut in das Team integriert und leiste gute Arbeit. Die Abweisung
des Gesuchs um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB wurde mit den
bisher erwirkten Strafen des Beschwerdeführers und der Rückfälligkeit nach
früherer Strafverbüssung begründet. Der Beschwerdeführer war bereits in den
Jahren 2002 und 2008 je einmal bedingt entlassen worden. Jedoch sei er bereits
fünf Monate nach der letzten bedingten Entlassung – während noch laufender
Probezeit – erneut illegal in die Schweiz eingereist und habe darauf abermals
einschlägig delinquiert. Der Beschwerdeführer habe folglich die ihm gewährten
Chancen in keiner Weise zu nutzen vermocht, sondern habe sich vom Strafvollzug
unbeeindruckt und unverbesserlich gezeigt.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer
mehrfach in schwerwiegender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen
habe und mit der gehandelten Betäubungsmittelmenge von ca. 261 Gramm
reinem Heroin ein grosses Gefährdungspotenzial für die Gesundheit vieler
Menschen geschaffen habe. Daher sei bei der Gewährung der bedingten Entlassung
eine restriktivere Praxis als beispielsweise bei Vermögensdelikten nicht zu beanstanden.
Zudem könne einer allfälligen Rückfallgefahr auch nicht durch Weisungen
und/oder Bewährungshilfen während der Probezeit entgegengewirkt werden, da der
Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen.
3.3
Der
Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2012 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst,
womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt
ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug
tadellos verhalten hat, ohne dass ein reines Anpassungsverhalten vorläge (vorn
E. 2.3). Zu prüfen bleibt somit nachfolgend einzig, ob eine günstige
Legalprognose vorliegt.
3.3.1
Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gibt der
Beschwerdeführer an, dass sein Sohn in F ein Internetcafé eröffnet habe, in dem
er arbeiten könne. Die Ehefrau und sechs der sieben Kinder des
Beschwerdeführers leben in F. Seine Aussichten, dort bei seiner Familie eine
Existenz aufbauen zu können, erscheinen immerhin realistisch, auch wenn dies
vorliegend nicht verifizierbar ist. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise
ausgeführt, dass die erwartete Arbeitsstelle sich legalprognostisch günstig
auswirke, insbesondere auch deshalb, weil die langjährige Arbeitslosigkeit und
die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit ein Grund
für seine Delinquenz gewesen seien. Mit der Vorinstanz ist jedoch auch
festzuhalten, dass die geltend gemachte enge Bindung zu der Familie in F
legalprognostisch nicht überbewertet werden darf, da der Beschwerdeführer
bereits nach der letzten bedingten Entlassung im Jahr 2008 zu seiner Familie nach
F zurückkehrte, jedoch kurz darauf wieder illegal in die Schweiz einreiste und
erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess. Positiv zu beurteilen ist wiederum
sein Geständnis. Wie weit die Reue, die der Beschwerdeführer im Strafverfahren
gezeigt hat, tatsächlich auf einer inneren Überzeugung beruhte und nicht nur
der Taktik diente, das Gericht günstig zu stimmen, lässt sich dagegen nicht
schlüssig beurteilen.
3.3.2
Negativ zu werten sind die Vorstrafen und die Rückfälligkeit des
Beschwerdeführers. Dieser ist bereits zweimal wegen Drogendelikten verurteilt
und darauf jeweils bedingt entlassen worden, ohne dass er die ihm gewährten
Chancen genutzt hätte. Vielmehr ist er erneut straffällig geworden, diesmal
bereits während laufender Probezeit. An eine bedingte Entlassung nach einer
Rückversetzung in den Strafvollzug müssen grundsätzlich strengere Anforderungen
gestellt werden (vgl. Stefan Trechsel, Art. 86 N. 2 mit weiteren
Hinweisen). Allerdings kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur auf die
Vorstrafen und die Rückfälligkeit abgestellt werden (BGE 104 IV 281 E. 4; Stratenwerth/Wohlers,
Art. 86 Rz. 6). Der Beschwerdeführer gibt in seinem Antrag an, dass
er mit inzwischen beinahe 60 Jahren zurück zu seiner Familie gehen und
sich um seine Kinder kümmern möchte. Seine Frau und er selbst leiden an
Diabetes. Im Gegensatz zu den bedingten Entlassungen in den Jahren 2002 und 2008
habe nun sein Sohn eine Arbeit für ihn und er möchte eine neue Seite
aufschlagen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1953), der
im Vergleich zu den früheren Freiheitsstrafen längeren Dauer der bis jetzt
vollzogenen Strafe sowie des konkreten Vorhabens, in F bei seinem Sohn im
Internetcafé zu arbeiten, kann der Vorinstanz in der Feststellung nicht gefolgt
werden, dass keine Umstände vorliegen, die auf eine Besserung des
Beschwerdeführers schliessen lassen. Immerhin bestehen Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer bereit ist, sich in seiner Heimat eine legale Existenz
aufzubauen. Das Bundesgericht hält denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall
fest, dass eine günstige Legalprognose nicht allein gestützt auf ein bedenkliches
Vorleben verneint werden darf, da die bedingte Entlassung nach dem klaren
Willen des Gesetzgebers die Regel bilden soll (BGE 133 IV 201 E. 3.2; vgl.
auch Andrea Baechtold, Die bedingte Entlassung ist und bleibt die Regel in: SZK
2/2008 S. 38 ff.). Vorliegend ist neben dem Vorleben des Beschwerdeführers
kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden sollte.
3.3.3
Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche
Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen
würde. Irgendwelche Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven
Strafende sind offenkundig nicht vorgesehen. Der Hoffnung eines
Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit bis zum effektiven Strafende im Dezember
2013.
aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, steht mindestens gleichrangig die
Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung
des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4f
mit weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der Strafe führt damit
nicht per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern
verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren
Zeitpunkt.
Bei der Abwägung, ob das Restrisiko eines
Rückfalls einzugehen ist, ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines neuen
Delikts zu berücksichtigen, sondern auch dessen Schwere (Stratenwerth/Wohlers, Art. 86
Rz. 7). Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz
verstossen, was hier nicht zu verharmlosen ist. Dennoch bewirken solche Delikte
in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter
wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Der Vor-instanz ist durchaus zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit dem
Handel von 261 Gramm reinem Heroin das Rechtsgut "menschliche
Gesundheit" stark beeinträchtigt hat. Jedoch genügt das Schutzbedürfnis
der Allgemeinheit allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des
Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung, da –
wie das Bundesgericht ausführt – mit dieser Argumentation die bedingte
Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein
ausgeschlossen wäre (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
3.3.4
Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen
eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe
anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt,
dass mit der nach einer Entlassung anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz die Möglichkeit entfällt, mit der bedingten Entlassung Auflagen
und Schutzanordnungen zu verbinden. Dieser Umstand darf für die Legalprognose
berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,
E. 3.3.5; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.3).
Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer
Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A.,
Bern 2009, S. 242 f.). Immerhin ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch eine Verknüpfung von bedingter Entlassung und einer
Landesverweisung zulässig, wenn die Prognose für die Lebensumstände im Ausland
günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGr, 13. Juli 2006,
6A_51/2006, E. 2.1), ohne dass weitere Weisungen erteilt werden.
Gemäss Art. 94 StGB betreffen Weisungen insbesondere die Berufsausübung,
den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die
ärztliche und psychologische Betreuung. Die Vorinstanz macht nun keine weiteren
Angaben zu der Art der Weisung, die sie hier als erforderlich erachtete. Es ist
vorliegend auch nicht ersichtlich, welche Weisungen der Gefahr einer Begehung
neuer Straftaten in dieser Situation vorbeugen könnten (vgl. zum
spezialpräventiven Zweck von Weisungen, Andrea Baechtold, BSK, Art. 94,
Rz. 3). Damit ist die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in
diesem Fall legalprognostisch nicht negativ zu werten.
3.4
Nach
Berücksichtigung der Gesamtheit der massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer
folglich die bedingte Entlassung zu gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen, und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. April
2012.
sowie die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni
2012.
sind aufzuheben. Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit
der bedingten Entlassung allenfalls zu verbindenden Modalitäten der Ausweisung
zu bestimmen und die Probezeit festzulegen. Daher ist die Sache an das Amt für
Justizvollzug zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer umgehend
bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln.
4.
Wird antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid
aufgehoben, ist nicht nur neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden,
sondern es entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufseiten
des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nunmehr
obsiegt, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.-
vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Insofern erleidet der Beschwerdeführer
durch den Wegfall der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keinen
Nachteil. Vielmehr entfällt damit seine allfällige Rückzahlungspflicht im Sinn
von § 16 Abs. 4 VRG. Als unterliegende Partei ist der
Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), die auf die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet wird.
5.
5.1
Entsprechend
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dessen Kosten vom Beschwerdegegner
zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Insofern wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens) gegenstandslos.
5.2
Schliesslich
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer
hat seine Mittellosigkeit genügend dargetan. Das vorliegende Verfahren, in dem
es um die Beurteilung der Legalprognose ging, rechtfertigte den Beizug eines
Rechtsvertreters. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
ist demnach gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist
aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGR]). Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er gemäss § 16 Abs. 4
VRG während zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.3
Als
unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift in weiten Teilen
der Rekursschrift entspricht. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. April
2012.
und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni
2012.
werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen
an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
2.
Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung
ist an die Entschädigung des Rechtsvertreters für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren anzurechnen.
Diesbezüglich bleibt § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung
wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Diesbezüglich bleibt § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an…