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Entscheid

VB.2012.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00450

2. August 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14534)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der dem Staat F angehörige A wurde vom Bezirksgericht C am 27. Mai

2010 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie aufgrund

mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe

als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Obergericht

des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die

ausgefällte Freiheitsstrafe auf 4 ¾ Jahre als Gesamtstrafe, wovon zu

diesem Zeitpunkt bereits 690 Tage erstanden waren. Das Gericht ordnete an,

dass A in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts D vom 28. März

2006 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde

in Strafsachen wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGr, 22. Dezember 2011,

6B_146/2011).

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt E

(nachfolgend JVA E). Das effektive Strafende fällt auf den 8. Dezember

2013, wobei zwei Drittel des Vollzugs am 8. Mai 2012 erreicht waren.

B.

Am 1. Dezember 2011 stellte A ein Gesuch um

bedingte Entlassung per 8. Mai 2012. Dieses Gesuch wurde zusammen mit dem

positiven Vollzugsbericht der Direktion der JVA E vom 7. Februar 2012

an die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons

Zürich (nachfolgend Amt für Justizvollzug) weitergeleitet. Nach erfolgter

Anhörung von A lehnte das Amt für Justizvollzug am 4. April 2012 das

Gesuch um bedingte Entlassung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, nunmehr anwaltlich

vertreten, am 11. Mai 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion). Er beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2012 und die bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 gewährte die Direktion

die unentgeltliche Rechtspflege und wies den Rekurs im Übrigen ab.

III.

Am 9. Juli 2012 gelangte A, wiederum anwaltlich

vertreten, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung der Direktion vom 5. Juni 2012 und die Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 4. April 2012 seien aufzuheben und ihm sei die bedingte

Entlassung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Amts für Justizvollzug. Sodann beantragte er, ihm sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion beantragen

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend

sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate,

verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht

der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die

bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal

jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3

StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 124 IV 193

E. 3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen

ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über

das künftige Wohlverhalten ist mittels einer Gesamtwürdigung zu

erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des

Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen

Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und

2.

; BGr, 8. Januar 2008,6B_755/2007, E. 2.2; vgl. zum Ganzen

Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen

2008, Art. 86 N. 1 ff.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I

[BSK], 2. A., Basel 2007, Art. 86 StGB N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu

prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei

Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember

2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3

Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso

wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86

Rz. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres

prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten

darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Andrea Baechtold, BSK, Art. 86

N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten

nach der Entlassung (Stefan Trechsel, Art. 86 N. 7 f.). Beim Entscheid

über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen der zuständigen

Behörde (vgl. BGE 119 IV 5 E. 2; 125 IV 113 E. 2b).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl die Voraussetzung der Verbüssung

von zwei Dritteln der Strafe als auch der guten Führung im Vollzug

unbestrittenermassen erfüllt seien. Der Beschwerdegegner habe die Ablehnung des

Gesuchs einzig auf das Vorleben des Beschwerdeführers gestützt. Der

Beschwerdegegner habe nicht abgeschätzt, ob die Gefährlichkeit des Täters bei

einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehme, gleich bleibe oder

zunehmen werde, sondern er sei scheinbar selbstverständlich davon ausgegangen,

bei vollständigem Vollzug sei die Rückfallprognose besser. Der Beschwerdegegner

halte selbst fest, es sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass die Verbüssung

der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers noch erheblich

positiv beeinflusse. Auch die Vollzugsanstalt und die zuständige

Sozialarbeiterin verneinten, dass ein weiterer Verbleib in der Justizvollzugsanstalt

eine wesentliche Veränderung mit sich bringen würde. Der Vollzugsbericht

erhalte denn auch den klaren Antrag, die bedingte Entlassung sei zum

frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.

3.2

Der

Beschwerdegegner stellte fest, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug

gebe zu keinen nennenswerten Klagen Anlass. Der Beschwerdeführer sei durch

seine ruhige und unauffällige Art ein angenehmer Insasse, er habe sich im

Arbeitsbereich gut in das Team integriert und leiste gute Arbeit. Die Abweisung

des Gesuchs um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB wurde mit den

bisher erwirkten Strafen des Beschwerdeführers und der Rückfälligkeit nach

früherer Strafverbüssung begründet. Der Beschwerdeführer war bereits in den

Jahren 2002 und 2008 je einmal bedingt entlassen worden. Jedoch sei er bereits

fünf Monate nach der letzten bedingten Entlassung – während noch laufender

Probezeit – erneut illegal in die Schweiz eingereist und habe darauf abermals

einschlägig delinquiert. Der Beschwerdeführer habe folglich die ihm gewährten

Chancen in keiner Weise zu nutzen vermocht, sondern habe sich vom Strafvollzug

unbeeindruckt und unverbesserlich gezeigt.

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer

mehrfach in schwerwiegender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen

habe und mit der gehandelten Betäubungsmittelmenge von ca. 261 Gramm

reinem Heroin ein grosses Gefährdungspotenzial für die Gesundheit vieler

Menschen geschaffen habe. Daher sei bei der Gewährung der bedingten Entlassung

eine restriktivere Praxis als beispielsweise bei Vermögensdelikten nicht zu beanstanden.

Zudem könne einer allfälligen Rückfallgefahr auch nicht durch Weisungen

und/oder Bewährungshilfen während der Probezeit entgegengewirkt werden, da der

Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen.

3.3

Der

Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2012 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst,

womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt

ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug

tadellos verhalten hat, ohne dass ein reines Anpassungsverhalten vorläge (vorn

E. 2.3). Zu prüfen bleibt somit nachfolgend einzig, ob eine günstige

Legalprognose vorliegt.

3.3.1

Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gibt der

Beschwerdeführer an, dass sein Sohn in F ein Internetcafé eröffnet habe, in dem

er arbeiten könne. Die Ehefrau und sechs der sieben Kinder des

Beschwerdeführers leben in F. Seine Aussichten, dort bei seiner Familie eine

Existenz aufbauen zu können, erscheinen immerhin realistisch, auch wenn dies

vorliegend nicht verifizierbar ist. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise

ausgeführt, dass die erwartete Arbeitsstelle sich legalprognostisch günstig

auswirke, insbesondere auch deshalb, weil die langjährige Arbeitslosigkeit und

die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit ein Grund

für seine Delinquenz gewesen seien. Mit der Vorinstanz ist jedoch auch

festzuhalten, dass die geltend gemachte enge Bindung zu der Familie in F

legalprognostisch nicht überbewertet werden darf, da der Beschwerdeführer

bereits nach der letzten bedingten Entlassung im Jahr 2008 zu seiner Familie nach

F zurückkehrte, jedoch kurz darauf wieder illegal in die Schweiz einreiste und

erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess. Positiv zu beurteilen ist wiederum

sein Geständnis. Wie weit die Reue, die der Beschwerdeführer im Strafverfahren

gezeigt hat, tatsächlich auf einer inneren Überzeugung beruhte und nicht nur

der Taktik diente, das Gericht günstig zu stimmen, lässt sich dagegen nicht

schlüssig beurteilen.

3.3.2

Negativ zu werten sind die Vorstrafen und die Rückfälligkeit des

Beschwerdeführers. Dieser ist bereits zweimal wegen Drogendelikten verurteilt

und darauf jeweils bedingt entlassen worden, ohne dass er die ihm gewährten

Chancen genutzt hätte. Vielmehr ist er erneut straffällig geworden, diesmal

bereits während laufender Probezeit. An eine bedingte Entlassung nach einer

Rückversetzung in den Strafvollzug müssen grundsätzlich strengere Anforderungen

gestellt werden (vgl. Stefan Trechsel, Art. 86 N. 2 mit weiteren

Hinweisen). Allerdings kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur auf die

Vorstrafen und die Rückfälligkeit abgestellt werden (BGE 104 IV 281 E. 4; Stratenwerth/Wohlers,

Art. 86 Rz. 6). Der Beschwerdeführer gibt in seinem Antrag an, dass

er mit inzwischen beinahe 60 Jahren zurück zu seiner Familie gehen und

sich um seine Kinder kümmern möchte. Seine Frau und er selbst leiden an

Diabetes. Im Gegensatz zu den bedingten Entlassungen in den Jahren 2002 und 2008

habe nun sein Sohn eine Arbeit für ihn und er möchte eine neue Seite

aufschlagen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1953), der

im Vergleich zu den früheren Freiheitsstrafen längeren Dauer der bis jetzt

vollzogenen Strafe sowie des konkreten Vorhabens, in F bei seinem Sohn im

Internetcafé zu arbeiten, kann der Vorinstanz in der Feststellung nicht gefolgt

werden, dass keine Umstände vorliegen, die auf eine Besserung des

Beschwerdeführers schliessen lassen. Immerhin bestehen Anhaltspunkte, dass der

Beschwerdeführer bereit ist, sich in seiner Heimat eine legale Existenz

aufzubauen. Das Bundesgericht hält denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall

fest, dass eine günstige Legalprognose nicht allein gestützt auf ein bedenkliches

Vorleben verneint werden darf, da die bedingte Entlassung nach dem klaren

Willen des Gesetzgebers die Regel bilden soll (BGE 133 IV 201 E. 3.2; vgl.

auch Andrea Baechtold, Die bedingte Entlassung ist und bleibt die Regel in: SZK

2/2008 S. 38 ff.). Vorliegend ist neben dem Vorleben des Beschwerdeführers

kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden sollte.

3.3.3

Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche

Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen

würde. Irgendwelche Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven

Strafende sind offenkundig nicht vorgesehen. Der Hoffnung eines

Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit bis zum effektiven Strafende im Dezember

2013.

aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, steht mindestens gleichrangig die

Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung

des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4f

mit weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der Strafe führt damit

nicht per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern

verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren

Zeitpunkt.

Bei der Abwägung, ob das Restrisiko eines

Rückfalls einzugehen ist, ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines neuen

Delikts zu berücksichtigen, sondern auch dessen Schwere (Stratenwerth/Wohlers, Art. 86

Rz. 7). Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz

verstossen, was hier nicht zu verharmlosen ist. Dennoch bewirken solche Delikte

in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter

wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Der Vor-instanz ist durchaus zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit dem

Handel von 261 Gramm reinem Heroin das Rechtsgut "menschliche

Gesundheit" stark beeinträchtigt hat. Jedoch genügt das Schutzbedürfnis

der Allgemeinheit allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des

Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung, da –

wie das Bundesgericht ausführt – mit dieser Argumentation die bedingte

Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein

ausgeschlossen wäre (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

3.3.4

Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen

eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe

anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt,

dass mit der nach einer Entlassung anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers

aus der Schweiz die Möglichkeit entfällt, mit der bedingten Entlassung Auflagen

und Schutzanordnungen zu verbinden. Dieser Umstand darf für die Legalprognose

berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,

E. 3.3.5; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.3).

Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer

Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A.,

Bern 2009, S. 242 f.). Immerhin ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch eine Verknüpfung von bedingter Entlassung und einer

Landesverweisung zulässig, wenn die Prognose für die Lebensumstände im Ausland

günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGr, 13. Juli 2006,

6A_51/2006, E. 2.1), ohne dass weitere Weisungen erteilt werden.

Gemäss Art. 94 StGB betreffen Weisungen insbesondere die Berufsausübung,

den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die

ärztliche und psychologische Betreuung. Die Vorinstanz macht nun keine weiteren

Angaben zu der Art der Weisung, die sie hier als erforderlich erachtete. Es ist

vorliegend auch nicht ersichtlich, welche Weisungen der Gefahr einer Begehung

neuer Straftaten in dieser Situation vorbeugen könnten (vgl. zum

spezialpräventiven Zweck von Weisungen, Andrea Baechtold, BSK, Art. 94,

Rz. 3). Damit ist die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in

diesem Fall legalprognostisch nicht negativ zu werten.

3.4

Nach

Berücksichtigung der Gesamtheit der massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer

folglich die bedingte Entlassung zu gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde

gutzuheissen, und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. April

2012.

sowie die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni

2012.

sind aufzuheben. Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit

der bedingten Entlassung allenfalls zu verbindenden Modalitäten der Ausweisung

zu bestimmen und die Probezeit festzulegen. Daher ist die Sache an das Amt für

Justizvollzug zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer umgehend

bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln.

4.

Wird antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid

aufgehoben, ist nicht nur neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden,

sondern es entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufseiten

des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nunmehr

obsiegt, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.-

vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Insofern erleidet der Beschwerdeführer

durch den Wegfall der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keinen

Nachteil. Vielmehr entfällt damit seine allfällige Rückzahlungspflicht im Sinn

von § 16 Abs. 4 VRG. Als unterliegende Partei ist der

Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), die auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet wird.

5.

5.1

Entsprechend

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dessen Kosten vom Beschwerdegegner

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Insofern wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens) gegenstandslos.

5.2

Schliesslich

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer

hat seine Mittellosigkeit genügend dargetan. Das vorliegende Verfahren, in dem

es um die Beurteilung der Legalprognose ging, rechtfertigte den Beizug eines

Rechtsvertreters. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

ist demnach gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist

aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGR]). Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er gemäss § 16 Abs. 4

VRG während zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

5.3

Als

unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem obsiegenden

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift in weiten Teilen

der Rekursschrift entspricht. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. April

2012.

und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni

2012.

werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen

an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

2.

Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung

ist an die Entschädigung des Rechtsvertreters für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren anzurechnen.

Diesbezüglich bleibt § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung

wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Diesbezüglich bleibt § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…