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Entscheid

VB.2012.00453

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00453

5. Dezember 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14836)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1957 geborene A war seit Juni 1990 zunächst als leitender Elektromonteur und ab

Januar 1998 als Leitstellendisponent im Schichtbetrieb für den ausserkantonalen

Standort Y des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (EWZ), einer Dienstabteilung

des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich, in Z tätig.

A teilte dem EWZ am 13. Januar 2010 mit, ab dem

14. Januar 2010 der Arbeit krankheitshalber fernzubleiben. Im Rahmen einer

ärztlichen Untersuchung vom 16. März 2010 wurde ihm attestiert, bezogen

auf seine aktuelle Tätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor;

Tätigkeiten ohne Schichtarbeit könne er ohne Einschränkung ausüben. Nachdem

keine andere Tätigkeit für A gefunden werden konnte, verfügte das EWZ am

8. Februar 2011 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per

28. Februar 2011 wegen Invalidität.

B. A liess

am 11. März 2011 mit Einsprache an den Stadtrat von Zürich gelangen und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit der Verfügung vom

28. Februar 2011 festzustellen, eventualiter diese Verfügung aufzuheben

und das EWZ anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen bzw. ihm eine andere

zumutbare Tätigkeit innerhalb der Stadtverwaltung zuzuweisen. Der Stadtrat wies

die Einsprache mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 ab.

Erwägungen

II.

Am 19. Januar 2012 liess A rekurrieren und Folgendes

unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. Der Beschluss des Stadtrates

Zürich vom 7. Dezember 2011 sei aufzuheben.

2.

Es sei die Nichtigkeit der Verfügung

der Rekursgegnerin vom 8. Februar 2011 festzustellen.

3.

Es sei eventualiter festzustellen,

dass die Verfügung vom 8. Februar 2011 widerrechtlich bzw. willkürlich

ist.

4.

Es sei dem Rekurrenten eine

Entschädigung von 6 Monatslöhnen netto zuzusprechen.

[…]".

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom

7.

Juni 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10./11. Juli 2012 liess A ans

Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. Der Beschluss des Bezirksrates

von Zürich vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben.

2.

Es sei die Nichtigkeit der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2011 festzustellen.

3.

Es sei eventualiter festzustellen,

dass die Verfügung vom 8. Februar 2011 widerrechtlich bzw. willkürlich

ist.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung von 6 Monatslöhnen netto zuzusprechen.

[…]".

Am 17./18. Juli 2012 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2012

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahmen von A vom 3. Oktober 2012 sowie

der Stadt Zürich unter dem 24. Oktober 2012 hielten die Parteien an ihren

jeweiligen Anträgen fest. A verzichtete am 12. November 2012 auf eine

weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde etwa betreffend

die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a

Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Weil der

Streitwert dieser Beschwerde jedenfalls Fr. 20'000.- überschreitet, fällt

ihre Behandlung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

1.3

Der

Beschwerdegegnerin war eine bis 24. Oktober 2012 erstreckte Frist

angesetzt worden, um sich zu einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

3.

Oktober 2012 zu äussern. Die vom 24. Oktober 2012 datierende Stellungnahme

ging am 26. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht ein. Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, diese am 24. Oktober 2012 dem Postdienst

der kantonalen Verwaltung übergeben zu haben. Wie es sich damit verhält, kann

vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde – wie sich alsbald zeigt –

auch ohne Berücksichtigung dieser Stellungnahme abzuweisen ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht,

PR) vom 6. Februar 2002 in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung (www.stadt-zuerich.ch/inter­net/as/home/inhaltsverzeichnis/1/177/Personalrecht.html)

setze für eine Entlassung invaliditätshalber voraus, dass der Arbeitnehmer

unfähig sei, die ihm übertragene Arbeit oder eine andere zumutbare Aufgabe zu

erfüllen. Letzteres sei so zu verstehen, dass ein Mitarbeiter, der in der Lage

sei, irgend eine andere zumutbare Aufgabe zu erfüllen, nicht invalid im Sinn

von aArt. 23 Abs. 1 PR sei. Demnach sei nicht relevant, ob dem

Arbeitnehmer tatsächlich eine andere zumutbare Aufgabe zugewiesen werden könne;

es komme vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer in der Lage sei, eine andere

zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, der

Verweis auf andere zumutbare Aufgaben sei so zu verstehen, dass zu prüfen sei,

ob innerhalb der Stadtverwaltung eine geeignete andere Einsatzmöglichkeit

vorhanden sei. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, massgebend sei, ob der

Beschwerdeführer bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei und

ob die Suchbemühungen der Beschwerdegegnerin nach einer anderen zumutbaren

Tätigkeit erfolgreich gewesen waren.

2.2

Art. 23

PR wurde mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 5803 vom 21. April 2010

geändert (www.gemeinderat-zuerich.ch, GR-Nr. 2009/337). Diese Änderung ist per

1.

Juli 2011 in Kraft getreten (vgl. Stadtratsbeschluss Nr. 2017 vom

8.

Dezember 2010 [http://www.stadt-zuerich.ch/strb], auch zum Folgenden).

Wie Vorinstanz und Parteien zutreffend ausführen, ist auf die am

8.

Februar 2011 per 28. Februar 2011 verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses

noch das alte Recht anwendbar (vgl. hierzu auch VGr, 7. September

2011, VB.2011.00057, E. 2).

2.3

2.3.1

Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind

aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen

möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre

Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).

Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz

zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm

steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen

und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE

137.

III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen

2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist

aArt. 23 Abs. 1 PR im Hinblick auf die Frage, was unter der

Unfähigkeit, eine andere zumutbare Aufgabe zu erfüllen, zu verstehen ist, nicht

ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Insofern erweist sich diese Bestimmung

als auslegungsbedürftig.

Die auszulegende Norm entstammt dem kommunalen Recht,

welches die Beschwerdegegnerin in einem Sachbereich erlassen hat, wo ihr

Autonomie zukommt. Steht in einem Rechtsmittelverfahren die Auslegung eines

unbestimmten Rechtsbegriffs des autonomen Gemeinderechts in Frage, hat sich die

Rechtsmittelinstanz regelmässig eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies

hat zur Folge, dass ein kommunaler Rechtsanwendungsakt durch das Verwaltungsgericht

nur aufgehoben werden kann, wenn die Gemeinde den ihr zustehenden

Beurteilungsspielraum überschritten, die Norm zweckwidrig angewandt oder mit

der Anwendung der Norm verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzt hat (BGE 96 I

369.

E. 4). Das Verwaltungsgericht verhielte sich willkürlich, wenn es in

diesen Autonomiebereich eingriffe (BGE 136 I 395 E. 2).

2.3.2

Der Stadtrat führt in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 aus, aArt.

23.

Abs. 1 PR sei in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 Satz 1 der

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des

städtischen Personals (AB PR) vom 27. März 2002 in der bis 30. Juni

2011.

gültigen Fassung (http://www.stadt-zuerich.ch/inter­net/as/ho­me/in­halts­verzeichnis/1/177/Ausfuehrungsbestimmungen_zur_Verordnung_ueber_das_Arbeits­ver­hael­tnis_des_staedtischen_Personals__AB_PR_.html)

auszulegen. Gemäss letzterer Bestimmung sei Angestellten, welche ihre bisherige

Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnten, nach

Möglichkeit eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung zu vermitteln.

Dies bedeute, dass die Anstellungsinstanz vor Auflösung des

Arbeitsverhältnisses einzig die Vermittlung an eine andere Stelle innerhalb der

Stadtverwaltung zu prüfen habe.

Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Weisung

des Stadtrats zum neuen Personalrecht vom 25. Oktober 2000 (siehe

www.gemeinderat-zuerich.ch, GR-Nr. 2000/494) ausführt, aArt. 23 PR

orientiere sich am bisherigen Recht. Dieses sah vor, dass Angestellten, welche

wegen Berufsinvalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könnten,

eine andere geeignete Arbeit zuzuweisen sei. Konnte weder innerhalb der

Dienstabteilung bzw. des Departements noch in den übrigen Bereichen der

Stadtverwaltung eine passende Stelle vermittelt werden, endete der

Besoldungsanspruch nach zwölf Monaten. In diesem Sinn präzisiert denn auch

aArt. 84 Abs. 2 Satz 1 AB PR, dass Angestellte, die ihre bisherige

Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, nach Möglichkeit

an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung zu vermitteln sind. Kann

keine entsprechende Stelle vermittelt werden, wird der bisherige Lohn bei über

dreimonatigem Arbeitsverhältnis nach aArt. 84 Abs. 4 lit. b AB

PR während zwölf Monaten ausgerichtet. Diese Bestimmungen wurden mit der am

1.

Juli 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Personalrechts in

Art. 23 PR überführt. Der Stadtrat begründet dies in seiner Weisung vom

8.

Juli 2009 damit, dass die bisherige Formulierung von Art. 23 PR

unklar und nur in Verbindung mit Art. 84 AB PR verständlich sei.

In diesem Licht lässt sich aArt. 23 Abs. 1 PR so

verstehen, dass ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, wenn einerseits

eine volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit vorliegt

und anderseits keine tatsächliche Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer innerhalb

der Stadtverwaltung anderweitig einzusetzen. Dies entspricht auch der Regelung,

wie sie Art. 19 der Besoldungsverordnung vom 15. Juli 1993 (AS [Stadt

Zürich] 41 374 ff., 389) bis zum 30. Juni 2002 vorgesehen hatte und

wie sie der seit dem 1. Juli 2011 in Kraft stehende Art. 23 Abs. 1 PR

nunmehr wieder ausdrücklich vorsieht.

Diese Auslegung erweist sich auch als sachgerecht. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, bestünde bei einer Auslegung, wonach es einzig

darauf ankomme, ob der Angestellte überhaupt noch eine zumutbare Arbeit

verrichten könnte, die Gefahr, dass dieser Angestellte jahrelang angestellt

bliebe, ohne dass ihm eine Arbeit zugewiesen werden könnte. Weil kein Fall

eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers vorläge, bliebe der Angestellte trotz Anstellung

ohne Lohnanspruch.

Demnach erweist sich die Auslegung der Beschwerdegegnerin,

wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer invaliditätshalber

aufgelöst werden durfte, wenn ihm keine andere geeignete Stelle innerhalb der

Stadtverwaltung angeboten werden konnte, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen

Prüfungsdichte als rechtskonform.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war als Mitarbeiter der Leitstelle in Z tätig, welche im

Schichtbetrieb geführt wird. Da der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten ohne

Schichtarbeit ausführen kann, ist er bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit

vollständig arbeitsunfähig. Nach aArt. 84 Abs. 2 AB PR ist

Angestellten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht

mehr ausüben können, nach Möglichkeit innerhalb der Stadtverwaltung eine andere

Stelle zu vermitteln. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die

Beschwerdegegnerin habe nicht glaubhaft aufgezeigt, dass keine zumutbare Arbeit

vorhanden gewesen sei.

3.2

Aus den

Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Mit einer E-Mail vom 18. März 2010 bat

die Personalverantwortliche G unter anderem den Leiter der Kraftwerke Y, den

Leiter Produktion und Handel sowie den Leiter Personal, Abklärungen bezüglich

geeigneter Stellenangebote und Einsatzmöglichkeiten zu treffen. Gemäss einer

von G verfassten Aktennotiz vom 28. Mai 2010 zu einem am 18. Mai 2010

geführten Gespräch konnte dem Beschwerdeführer trotz eingehender, bereichsübergreifender

Abklärungen bis zu jenem Zeitpunkt in Z keine andere Stelle vermittelt werden,

weil er für keine der vakanten Stellen die nötigen Fachkenntnisse mitbrachte.

Für den Standort Zürich wurden bis zu jenem Zeitpunkt keine Abklärungen vorgenommen,

weil der Beschwerdeführer verlangt hatte, dass der Beschwerdegegner sich an den

Kosten des Reisewegs oder einer Zweitwohnung beteilige, wozu jener nicht bereit

war. Am 21. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, an einer Stelle in

Zürich interessiert zu sein und sich auch einen Wochenaufenthalt in Zürich vorstellen

zu können. In der Folge wurde die Geschäftsleitung des EWZ über die Stellensuche

des Beschwerdeführers informiert. Bereits ab Februar 2010 wurde die Stellensuche

des Beschwerdeführers im Rahmen eines Case Managements begleitet, dieses jedoch

im September 2010 durch die Fallführerin wegen fehlender Mitarbeit des

Beschwerdeführers beendet. Die Beschwerdegegnerin übernahm schliesslich die

Kosten einer Berufs- und Laufbahnberatung im Umfang von Fr. 2'530.-. In

einem Schreiben vom 25. Oktober 2010 legte das EWZ ausführlich dar, dass

für die im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum

offenen Stellen entweder ein spezialisiertes aktuelles Wissen, entsprechende

Erfahrung oder eine höhere Fachausbildung erforderlich sei; darüber verfüge der

Beschwerdeführer nicht. Demgegenüber standen für diese Stellen Kandidaten zur

Verfügung, welche diese Anforderungen erfüllten. Hinsichtlich einer Stelle,

deren Anforderungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner ursprünglichen

Ausbildung zum Elektromonteur im Grundsatz erfüllt hätte, fehlte es ihm aufgrund

seiner während 15 Jahren ausgeübten Tätigkeit in der Leitstelle an den

erforderlichen aktuellen Berufskenntnissen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin legte ausführlich dar, dass sie den Beschwerdeführer in

seiner Suche nach einer neuen Stelle unterstützte und seine Bewerbung bei

verschiedenen offenen Stellen berücksichtigte. Sie legt aber auch glaubhaft

dar, dass der Beschwerdeführer für keine dieser Stellen ohne Vorbehalte in

Frage gekommen war und sich entsprechend besser qualifizierte Bewerber gefunden

hätten. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, dem Beschwerdeführer

nach Möglichkeit eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung zu vermitteln,

in genügender Weise nachgekommen. Da sich eine solche Stelle nicht finden

liess, wurde das Arbeitsverhältnis gestützt auf aArt. 23 Abs. 1 PR zu

Recht aufgelöst.

Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen auch

entgegenhalten zu lassen, dass er die Zusammenarbeit mit der Case Managerin

verweigert und damit die Suche nach einer geeigneten Stelle jedenfalls nicht

gefördert hat.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

In

personalrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer verlangt

vorliegend die Zusprechung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Den

Akten lässt sich die aktuelle Höhe des Monatslohns des Beschwerdeführers nicht

entnehmen. Aus einer Anstellungsverfügung vom 21. Dezember 2001 geht aber

hervor, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2002 einen Monatslohn von

Fr. 6'937.85 bezog. Damit überschreitet der Streitwert der Beschwerde

vorliegend Fr. 30'000.- klar, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine Parteientschädigung.

Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die

Behandlung personalrechtlicher Streitigkeiten zählt zu den angestammten

amtlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin und hat hier auch keinen

unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Der Beschwerdegegnerin ist demnach

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …