VB.2012.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00453
5. Dezember 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14836)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00453
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
dieser vertreten durch das Departement der Industriellen
Betriebe der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Beendigung
des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1957 geborene A war seit Juni 1990 zunächst als leitender Elektromonteur und ab
Januar 1998 als Leitstellendisponent im Schichtbetrieb für den ausserkantonalen
Standort Y des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (EWZ), einer Dienstabteilung
des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich, in Z tätig.
A teilte dem EWZ am 13. Januar 2010 mit, ab dem
14. Januar 2010 der Arbeit krankheitshalber fernzubleiben. Im Rahmen einer
ärztlichen Untersuchung vom 16. März 2010 wurde ihm attestiert, bezogen
auf seine aktuelle Tätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor;
Tätigkeiten ohne Schichtarbeit könne er ohne Einschränkung ausüben. Nachdem
keine andere Tätigkeit für A gefunden werden konnte, verfügte das EWZ am
8. Februar 2011 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
28. Februar 2011 wegen Invalidität.
B. A liess
am 11. März 2011 mit Einsprache an den Stadtrat von Zürich gelangen und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit der Verfügung vom
28. Februar 2011 festzustellen, eventualiter diese Verfügung aufzuheben
und das EWZ anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen bzw. ihm eine andere
zumutbare Tätigkeit innerhalb der Stadtverwaltung zuzuweisen. Der Stadtrat wies
die Einsprache mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 ab.
Erwägungen
II.
Am 19. Januar 2012 liess A rekurrieren und Folgendes
unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. Der Beschluss des Stadtrates
Zürich vom 7. Dezember 2011 sei aufzuheben.
2.
Es sei die Nichtigkeit der Verfügung
der Rekursgegnerin vom 8. Februar 2011 festzustellen.
3.
Es sei eventualiter festzustellen,
dass die Verfügung vom 8. Februar 2011 widerrechtlich bzw. willkürlich
ist.
4.
Es sei dem Rekurrenten eine
Entschädigung von 6 Monatslöhnen netto zuzusprechen.
[…]".
Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom
7.
Juni 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10./11. Juli 2012 liess A ans
Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. Der Beschluss des Bezirksrates
von Zürich vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben.
2.
Es sei die Nichtigkeit der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2011 festzustellen.
3.
Es sei eventualiter festzustellen,
dass die Verfügung vom 8. Februar 2011 widerrechtlich bzw. willkürlich
ist.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von 6 Monatslöhnen netto zuzusprechen.
[…]".
Am 17./18. Juli 2012 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2012
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahmen von A vom 3. Oktober 2012 sowie
der Stadt Zürich unter dem 24. Oktober 2012 hielten die Parteien an ihren
jeweiligen Anträgen fest. A verzichtete am 12. November 2012 auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde etwa betreffend
die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a
Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Weil der
Streitwert dieser Beschwerde jedenfalls Fr. 20'000.- überschreitet, fällt
ihre Behandlung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.
1.3
Der
Beschwerdegegnerin war eine bis 24. Oktober 2012 erstreckte Frist
angesetzt worden, um sich zu einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
3.
Oktober 2012 zu äussern. Die vom 24. Oktober 2012 datierende Stellungnahme
ging am 26. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht ein. Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, diese am 24. Oktober 2012 dem Postdienst
der kantonalen Verwaltung übergeben zu haben. Wie es sich damit verhält, kann
vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde – wie sich alsbald zeigt –
auch ohne Berücksichtigung dieser Stellungnahme abzuweisen ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht,
PR) vom 6. Februar 2002 in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung (www.stadt-zuerich.ch/internet/as/home/inhaltsverzeichnis/1/177/Personalrecht.html)
setze für eine Entlassung invaliditätshalber voraus, dass der Arbeitnehmer
unfähig sei, die ihm übertragene Arbeit oder eine andere zumutbare Aufgabe zu
erfüllen. Letzteres sei so zu verstehen, dass ein Mitarbeiter, der in der Lage
sei, irgend eine andere zumutbare Aufgabe zu erfüllen, nicht invalid im Sinn
von aArt. 23 Abs. 1 PR sei. Demnach sei nicht relevant, ob dem
Arbeitnehmer tatsächlich eine andere zumutbare Aufgabe zugewiesen werden könne;
es komme vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer in der Lage sei, eine andere
zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, der
Verweis auf andere zumutbare Aufgaben sei so zu verstehen, dass zu prüfen sei,
ob innerhalb der Stadtverwaltung eine geeignete andere Einsatzmöglichkeit
vorhanden sei. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, massgebend sei, ob der
Beschwerdeführer bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei und
ob die Suchbemühungen der Beschwerdegegnerin nach einer anderen zumutbaren
Tätigkeit erfolgreich gewesen waren.
2.2
Art. 23
PR wurde mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 5803 vom 21. April 2010
geändert (www.gemeinderat-zuerich.ch, GR-Nr. 2009/337). Diese Änderung ist per
1.
Juli 2011 in Kraft getreten (vgl. Stadtratsbeschluss Nr. 2017 vom
8.
Dezember 2010 [http://www.stadt-zuerich.ch/strb], auch zum Folgenden).
Wie Vorinstanz und Parteien zutreffend ausführen, ist auf die am
8.
Februar 2011 per 28. Februar 2011 verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses
noch das alte Recht anwendbar (vgl. hierzu auch VGr, 7. September
2011, VB.2011.00057, E. 2).
2.3
2.3.1
Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind
aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen
möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre
Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).
Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz
zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen
und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE
137.
III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
aArt. 23 Abs. 1 PR im Hinblick auf die Frage, was unter der
Unfähigkeit, eine andere zumutbare Aufgabe zu erfüllen, zu verstehen ist, nicht
ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Insofern erweist sich diese Bestimmung
als auslegungsbedürftig.
Die auszulegende Norm entstammt dem kommunalen Recht,
welches die Beschwerdegegnerin in einem Sachbereich erlassen hat, wo ihr
Autonomie zukommt. Steht in einem Rechtsmittelverfahren die Auslegung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs des autonomen Gemeinderechts in Frage, hat sich die
Rechtsmittelinstanz regelmässig eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies
hat zur Folge, dass ein kommunaler Rechtsanwendungsakt durch das Verwaltungsgericht
nur aufgehoben werden kann, wenn die Gemeinde den ihr zustehenden
Beurteilungsspielraum überschritten, die Norm zweckwidrig angewandt oder mit
der Anwendung der Norm verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzt hat (BGE 96 I
369.
E. 4). Das Verwaltungsgericht verhielte sich willkürlich, wenn es in
diesen Autonomiebereich eingriffe (BGE 136 I 395 E. 2).
2.3.2
Der Stadtrat führt in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 aus, aArt.
23.
Abs. 1 PR sei in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 Satz 1 der
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals (AB PR) vom 27. März 2002 in der bis 30. Juni
2011.
gültigen Fassung (http://www.stadt-zuerich.ch/internet/as/home/inhaltsverzeichnis/1/177/Ausfuehrungsbestimmungen_zur_Verordnung_ueber_das_Arbeitsverhaeltnis_des_staedtischen_Personals__AB_PR_.html)
auszulegen. Gemäss letzterer Bestimmung sei Angestellten, welche ihre bisherige
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnten, nach
Möglichkeit eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung zu vermitteln.
Dies bedeute, dass die Anstellungsinstanz vor Auflösung des
Arbeitsverhältnisses einzig die Vermittlung an eine andere Stelle innerhalb der
Stadtverwaltung zu prüfen habe.
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Weisung
des Stadtrats zum neuen Personalrecht vom 25. Oktober 2000 (siehe
www.gemeinderat-zuerich.ch, GR-Nr. 2000/494) ausführt, aArt. 23 PR
orientiere sich am bisherigen Recht. Dieses sah vor, dass Angestellten, welche
wegen Berufsinvalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könnten,
eine andere geeignete Arbeit zuzuweisen sei. Konnte weder innerhalb der
Dienstabteilung bzw. des Departements noch in den übrigen Bereichen der
Stadtverwaltung eine passende Stelle vermittelt werden, endete der
Besoldungsanspruch nach zwölf Monaten. In diesem Sinn präzisiert denn auch
aArt. 84 Abs. 2 Satz 1 AB PR, dass Angestellte, die ihre bisherige
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, nach Möglichkeit
an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung zu vermitteln sind. Kann
keine entsprechende Stelle vermittelt werden, wird der bisherige Lohn bei über
dreimonatigem Arbeitsverhältnis nach aArt. 84 Abs. 4 lit. b AB
PR während zwölf Monaten ausgerichtet. Diese Bestimmungen wurden mit der am
1.
Juli 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Personalrechts in
Art. 23 PR überführt. Der Stadtrat begründet dies in seiner Weisung vom
8.
Juli 2009 damit, dass die bisherige Formulierung von Art. 23 PR
unklar und nur in Verbindung mit Art. 84 AB PR verständlich sei.
In diesem Licht lässt sich aArt. 23 Abs. 1 PR so
verstehen, dass ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, wenn einerseits
eine volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit vorliegt
und anderseits keine tatsächliche Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer innerhalb
der Stadtverwaltung anderweitig einzusetzen. Dies entspricht auch der Regelung,
wie sie Art. 19 der Besoldungsverordnung vom 15. Juli 1993 (AS [Stadt
Zürich] 41 374 ff., 389) bis zum 30. Juni 2002 vorgesehen hatte und
wie sie der seit dem 1. Juli 2011 in Kraft stehende Art. 23 Abs. 1 PR
nunmehr wieder ausdrücklich vorsieht.
Diese Auslegung erweist sich auch als sachgerecht. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, bestünde bei einer Auslegung, wonach es einzig
darauf ankomme, ob der Angestellte überhaupt noch eine zumutbare Arbeit
verrichten könnte, die Gefahr, dass dieser Angestellte jahrelang angestellt
bliebe, ohne dass ihm eine Arbeit zugewiesen werden könnte. Weil kein Fall
eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers vorläge, bliebe der Angestellte trotz Anstellung
ohne Lohnanspruch.
Demnach erweist sich die Auslegung der Beschwerdegegnerin,
wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer invaliditätshalber
aufgelöst werden durfte, wenn ihm keine andere geeignete Stelle innerhalb der
Stadtverwaltung angeboten werden konnte, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen
Prüfungsdichte als rechtskonform.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war als Mitarbeiter der Leitstelle in Z tätig, welche im
Schichtbetrieb geführt wird. Da der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten ohne
Schichtarbeit ausführen kann, ist er bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit
vollständig arbeitsunfähig. Nach aArt. 84 Abs. 2 AB PR ist
Angestellten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr ausüben können, nach Möglichkeit innerhalb der Stadtverwaltung eine andere
Stelle zu vermitteln. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die
Beschwerdegegnerin habe nicht glaubhaft aufgezeigt, dass keine zumutbare Arbeit
vorhanden gewesen sei.
3.2
Aus den
Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Mit einer E-Mail vom 18. März 2010 bat
die Personalverantwortliche G unter anderem den Leiter der Kraftwerke Y, den
Leiter Produktion und Handel sowie den Leiter Personal, Abklärungen bezüglich
geeigneter Stellenangebote und Einsatzmöglichkeiten zu treffen. Gemäss einer
von G verfassten Aktennotiz vom 28. Mai 2010 zu einem am 18. Mai 2010
geführten Gespräch konnte dem Beschwerdeführer trotz eingehender, bereichsübergreifender
Abklärungen bis zu jenem Zeitpunkt in Z keine andere Stelle vermittelt werden,
weil er für keine der vakanten Stellen die nötigen Fachkenntnisse mitbrachte.
Für den Standort Zürich wurden bis zu jenem Zeitpunkt keine Abklärungen vorgenommen,
weil der Beschwerdeführer verlangt hatte, dass der Beschwerdegegner sich an den
Kosten des Reisewegs oder einer Zweitwohnung beteilige, wozu jener nicht bereit
war. Am 21. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, an einer Stelle in
Zürich interessiert zu sein und sich auch einen Wochenaufenthalt in Zürich vorstellen
zu können. In der Folge wurde die Geschäftsleitung des EWZ über die Stellensuche
des Beschwerdeführers informiert. Bereits ab Februar 2010 wurde die Stellensuche
des Beschwerdeführers im Rahmen eines Case Managements begleitet, dieses jedoch
im September 2010 durch die Fallführerin wegen fehlender Mitarbeit des
Beschwerdeführers beendet. Die Beschwerdegegnerin übernahm schliesslich die
Kosten einer Berufs- und Laufbahnberatung im Umfang von Fr. 2'530.-. In
einem Schreiben vom 25. Oktober 2010 legte das EWZ ausführlich dar, dass
für die im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum
offenen Stellen entweder ein spezialisiertes aktuelles Wissen, entsprechende
Erfahrung oder eine höhere Fachausbildung erforderlich sei; darüber verfüge der
Beschwerdeführer nicht. Demgegenüber standen für diese Stellen Kandidaten zur
Verfügung, welche diese Anforderungen erfüllten. Hinsichtlich einer Stelle,
deren Anforderungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner ursprünglichen
Ausbildung zum Elektromonteur im Grundsatz erfüllt hätte, fehlte es ihm aufgrund
seiner während 15 Jahren ausgeübten Tätigkeit in der Leitstelle an den
erforderlichen aktuellen Berufskenntnissen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin legte ausführlich dar, dass sie den Beschwerdeführer in
seiner Suche nach einer neuen Stelle unterstützte und seine Bewerbung bei
verschiedenen offenen Stellen berücksichtigte. Sie legt aber auch glaubhaft
dar, dass der Beschwerdeführer für keine dieser Stellen ohne Vorbehalte in
Frage gekommen war und sich entsprechend besser qualifizierte Bewerber gefunden
hätten. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, dem Beschwerdeführer
nach Möglichkeit eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung zu vermitteln,
in genügender Weise nachgekommen. Da sich eine solche Stelle nicht finden
liess, wurde das Arbeitsverhältnis gestützt auf aArt. 23 Abs. 1 PR zu
Recht aufgelöst.
Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen auch
entgegenhalten zu lassen, dass er die Zusammenarbeit mit der Case Managerin
verweigert und damit die Suche nach einer geeigneten Stelle jedenfalls nicht
gefördert hat.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
In
personalrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer verlangt
vorliegend die Zusprechung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Den
Akten lässt sich die aktuelle Höhe des Monatslohns des Beschwerdeführers nicht
entnehmen. Aus einer Anstellungsverfügung vom 21. Dezember 2001 geht aber
hervor, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2002 einen Monatslohn von
Fr. 6'937.85 bezog. Damit überschreitet der Streitwert der Beschwerde
vorliegend Fr. 30'000.- klar, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine Parteientschädigung.
Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die
Behandlung personalrechtlicher Streitigkeiten zählt zu den angestammten
amtlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin und hat hier auch keinen
unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Der Beschwerdegegnerin ist demnach
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …