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Entscheid

VB.2012.00454

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00454

3. Oktober 2012Deutsch25 min

(URT.2012.14685)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, türkischer Staatsangehöriger,

heiratete am 9. August 2006 in der Türkei die in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau C, geboren 1984. Am 7. Februar 2007 reiste er zu

seiner Frau in die Schweiz ein, nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug gewährt wurde.

2008 wurde der Sohn D, 2011 der Sohn E

geboren.

Am 28. März 2009 wurde A verhaftet

und befand sich bis zum 21. April 2009 in Untersuchungshaft. Am

10. Januar 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu zwei Jahren

Freiheitsstrafe bedingt unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 25 Tagen bei

einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubes sowie mehrfachen Versuchs hierzu.

Das Urteil erging gestützt auf § 160a Abs. 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ohne Begründung.

Am 18. April 2011 widerrief das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz

bis zum 18. Juli 2011.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2012 ab.

III.

Am 12. Juli 2012 gelangte A mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Entscheide

des Migrationsamts und der Sicherheitsdirektion seien aufzuheben; die

Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei der Beschwerdeführer

zu verwarnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Staatskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die Gewährung von

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.

Die Sicherheitsdirektion beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete auf eine

Beschwerdeantwort.

Am 16. Juli 2012 reichte A dem

Verwaltungsgericht die Einbürgerungsbewilligung vom 9. Juli 2012 seine

Frau und die Söhne betreffend ein. Mit Eingabe vom 27. August 2012

schickte er Kopien der Schweizer Identitätskarten seiner Söhne und der Ehefrau.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Mit der Beschwerde ans

Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid

erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Was

das Ermessen betrifft, kann das Verwaltungsgericht dessen vorinstanzliche

Handhabung nur auf Über- oder Unterschreiten sowie Missbrauch hin prüfen

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitgegenstand ist die Verlängerung

einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an den straffällig gewordenen

ausländischen Gatten einer Schweizer Bürgerin, die mit ihm in ungetrennter Ehe

in Familiengemeinschaft mit den gemeinsamen Schweizer Söhnen zusammenlebt. Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Interessenabwägung. Er beruft sich auf

Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV), Art. 42 Abs. 1 (bzw. 43 Abs. 1)

und 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK).

3.

3.1

Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51

Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, sofern sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (lit. a) oder Widerrufsgründe

nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Einen Widerrufsgrund setzt die

ausländische Person namentlich, wenn sie "zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 62 lit. b AuG, auf

welchen Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG verweist). Als "längerfristig"

im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist eine Freiheitsstrafe zu

betrachten, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2

S. 381). Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder

unbedingt ausgesprochen wurde (BGr,2C_778/2011 vom 24. Februar 2012,

E. 3.1). Verlangt wird, dass sich das genannte Strafmass aus einem einzigen

Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen

aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297

E. 2 S. 299 ff.; zum Ganzen BGr,2C_932/2011 vom 7. Juni

2012, E. 3.1;2C_711/2011 vom 27. März 2012, E. 3.2.).

3.2

Soweit ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 AuG gegeben ist, muss sich

die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (Andreas

Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. A., 2009, N. 8.28 S. 326 und N. 8.31

S. 328). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die

zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen

und Ausländer. Soweit die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann,

ist aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überdies eine

konventionsrechtliche Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2

S. 5 f.). Diese entspricht den Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1

AuG, sodass die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und

Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr,

2C_54/2012 vom 23. Juli 2012, E. 4.3;2C_655/2011 vom 7. Februar

2012, E. 10.2;2C_265/2011 vom 27. September 2011, E. 6.1.2).

Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen

Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 135 II 377

E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012,

E. 3.2). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV sodann

auch im Hinblick auf einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143

E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S. 435). Aufgrund der

Praxis zu Art. 8 EMRK muss das öffentliche Interesse an der Verweigerung

der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an deren Erteilung

bzw. Verlängerung in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das

Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247

E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.2.1

S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches

Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Betracht.

Das Bundesgericht zieht zwar regelmässig die Rückfallgefahr und den

Resozialisierungsgedanken mit in die Interessenabwägung gemäss Art. 8

Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG ein, jedoch ist die negative Prognose

über künftiges Verhalten nicht Voraussetzung für die Verweigerung einer

Bewilligung.

4.

4.1

Das

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann

nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme

zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Die Norm begründet kein absolutes

Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser

verpflichtet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung oder

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren bzw. die von

Ehepaaren getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren

(BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147;

153.

E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3 S. 285; 126 II 377 E. 2b/cc

S. 383; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010

[16327/05], § 54 ff.).

Hat eine ausländische Person nahe

Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (BGE 135 I 143

E. 1.3.2 S. 146), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und

wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1

EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe

verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,

was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die

ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143

E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer

auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Es ist unbestritten, dass er

mit seiner Frau und den beiden Kindern, welche alle nunmehr die schweizerische

Staatsangehörigkeit besitzen, zusammenlebt und die Beziehungen intakt sind.

4.2

Die

Praxis hat zur Notwendigkeit des Eingriffs bei einer gelebten Ehe eine Reihe

von Kriterien entwickelt (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter

Hinweis auf das Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001

[54273/00], § 48; weiterführend das Urteil Üner gegen Niederlande vom

18.

Oktober 2006 [46410/99], § 57 ff.). Zu würdigen sind im

Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Schwere des begangenen Delikts,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person

während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie

deren familiäre Situation. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und

weitere Gesichtspunkte von Bedeutung, welche Rückschlüsse auf deren Intensität

zulassen (Geburt und Alter etwaiger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die

Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden

kann). Von Bedeutung sind darüber hinaus die Nachteile, welche dem Ehepartner

oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie der unmittelbar betroffenen

Person in deren Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.;

BGr,2C_141/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2;2C_932/2011 vom

7.

Juni 2012, E. 3.3.3;2C_778/2011 vom 24. Februar 2012,

E. 3.3).

Mit Blick auf die Vorgaben der Kinderrechtekonvention

– namentlich Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 (KRK), wonach das Wohl des Kindes

"vorrangig" zu berücksichtigen ist –, den Anspruch von Kindern

und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung

ihrer Entwicklung nach Art. 11 BV, die Niederlassungsfreiheit

(Art. 24 BV) und das Ausweisungsverbot (Art. 25 Abs. 1 BV; siehe

zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.2) darf nie leichthin in Kauf

genommen werden, dass ein Schweizer Kind faktisch zur Ausreise ins Ausland gezwungen

wird (BGr, 2. September 2009,2C_697/2008, E. 4.1 mit Hinweisen;

BGE 137 I 247; E. 5.2). Ein mit ausländerrechtlichen Massnahmen

verbundener Zwang zur Ausreise eines Schweizer Kindes ist dabei gemäss neuer

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, wenn nebst der Zumutbarkeit der

Ausreise besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe

vorliegen, welche die weitreichenden Folgen dieses Zwangs zu rechtfertigen

vermögen (BGE 135 I 153 E. 2.2.4; BGr, 15. November 2011,

2C-264/2011, E. 3.4). Das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik allein genügt dafür nicht (BGr, 2. September 2009,

2C_697/2008, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar

2011.

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Dies

ist eine "längerfristige Freiheitsstrafe" (E. 3.1 hievor), was

der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Mithin erlischt dem Grundsatz nach

sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es stellt sich die

Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme.

5.2

Die

Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Interessenabwägung allem voran die begangenen

Straftaten. Obwohl der Beschwerdeführer eine Arbeit, ein kleines Kind und eine

erwerbstätige Ehefrau gehabt habe, sei er in zwei Nächten im März 2009 in

Zürich auf körperlich offensichtlich unterlegene Frauen losgegangen, habe sie

mit einem Messer bedroht, um ihre Wertgegenstände zu rauben. Das Strafmass von

24.

Monaten deute auf ein schweres Verschulden hin, habe das Strafgericht die

vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Mitführen eines

gefährlichen Gegenstandes (Art. 140 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 [StGB]) doch verdoppelt. Dass der Beschwerdeführer

sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bewährt habe, schliesse eine

weitere Straffälligkeit nicht aus, zumal er besonders skrupellos gewesen sei.

Bei schweren Straftaten bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Wegweisung. Sodann sei der Beschwerdeführer erst im Alter von knapp 30 Jahren

in die Schweiz eingereist, wo er sich gesellschaftlich kaum integriert habe und

seit 2009 nicht mehr erwerbstätig sei. In der Türkei verfüge er über ein

intaktes soziales Netz, alle seine Verwandten würden dort leben. Zu seinen

Gunsten zu werten seien die beiden Kinder und die Ehefrau. Die Nichterteilung

der Aufenthaltsbewilligung sei der Familie des Beschwerdeführers jedoch

zuzumuten. Denn auch ihnen wäre eine Ausreise zumutbar, stamme die Mutter und

Ehefrau doch ursprünglich ebenfalls aus der Türkei.

5.3

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass ihm bezüglich der

Rückfallgefahr eine gute Prognose gestellt worden sei, sowie dass er vor und

nach dem Raubüberfall und den Versuchen hierzu in den Nächten vom 1. März

2009.

und 28. März 2009 nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei,

nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht

der Rekursinstanz nicht aufgrund von Art. 140 Ziff. 2 StGB (Mitführen

von Schusswaffe oder anderer gefährlicher Waffe) verurteilt worden, sondern

aufgrund der Generalklausel des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1

Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen gehe dabei von einer Geldstrafe nicht unter

180.

Tagessätzen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wenn der Beschwerdeführer zu

24.

Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, bedeutet dies, dass

das Gericht von einem nicht schweren Verschulden ausging. Das Strafgericht sei

dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 18

Monate unbedingt, gefordert habe, wegen des einsichtigen Verhaltens, der

aufrichtigen Reue sowie des geringen Tatverschuldens nicht gefolgt. Es könne

deshalb nicht die Begründung aus der Anklageschrift als Urteilsbegründung

herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer führe ein intaktes

Ehe- und Familienleben. Er betreue die beiden Söhne während der Erwerbsarbeit

der Ehefrau, welche seit dem Jahr 2005 zu 100 % als Pflegerin im Pflegezentrum

F arbeite. Es sei ihm als Hausmann nicht möglich, ein breites Beziehungsnetz zu

Schweizern zu unterhalten. Seine mangelnde sprachliche Integration sei

insbesondere auf seine geringe Bildung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe

in seiner Heimat lediglich 5 Jahre Primarschule besucht. Er bemühe sich jedoch

derzeit intensiv um bessere Deutschkenntnisse und übe mit seiner Frau.

Seiner Frau und den Kindern sei eine

Ausreise in die Türkei nicht zumutbar. Es könne seinen Söhnen jedoch auch nicht

zugemutet werden, von ihrem Vater, welcher derzeit ihre Hauptbezugsperson sei,

getrennt aufwachsen zu müssen. Die intensive Vater-Kinder-Beziehung könne über

3000.

Kilometer nicht aufrechterhalten bleiben. Die Ehefrau sei auf die Kinderbetreuung

durch den Ehemann angewiesen, um weiterhin für den Unterhalt der Familie

selbständig aufkommen zu können. Dies alles stelle eine schwere

Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn

von Art. 8 EMRK dar.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 wegen einfachen Raubes sowie mehrfachen

Versuchs hierzu zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Es besteht damit grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dem

Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren.

Das Strafurteil erging ohne Begründung,

da sich der Beschwerdeführer geständig zeigte. Der Verurteilung lagen ein

vollendeter Raub sowie drei Raubversuche im März 2009 zugrunde. Der

Schuldspruch bezog sich nachvollziehbar auf "schlichten" Raub nach

Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie auf drei Raubversuche hierzu. Ein

Küchenmesser ist keine "Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe" im

Sinn von Art. 140 Ziff. 2 StGB (vgl. Marcel Alexander

Niggli/Christopf Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht II, 2. A., Basel, 2007, Art. 140 N. 54 f. in

Verbindung mit Art. 139 N. 139 + 130). Ebenso wenig reicht gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Bedrohen des Opfers mit einer Stichwaffe

für eine Qualifizierung des Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2

oder Art. 140 Ziff. 4 StGB (vgl. Niggli/Riedo, a. a. O.,

Art. 140 N. 79 ff. und 127 ff.). Da der Beschwerdeführer

nach Ziff. 1 von Art. 140 StGB verurteilt wurde und nicht gestützt

auf Art. 140 Ziff. 2 oder 3 StGB, kann mithin entgegen der Ansicht

der Vorinstanz weder auf eine besondere Skrupellosigkeit noch auf eine

besondere Gewaltbereitschaft geschlossen werden. Auch handelt es sich

vorliegend nicht um besonders schwere Straftaten, für welche die im Rekursentscheid

in Ziff. 6 b) zitierten schweren Gewalt-, Sexual- und Drogendelikte oder

wiederholte Delinquenz im Sinn einer kriminellen Karriere betreffenden

Bundesgerichtsurteile einschlägig wären. Wenn die Vorinstanz vom Vorliegen

eines solchen Falles ausgeht, ist dies rechtsfehlerhaft. Vorliegend gewichtet

sich die Straftat für sich allein nicht derart schwer wie die den zitierten

Entscheiden zugrunde liegenden Straftaten. Auch ist der Beschwerdeführer nicht

durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen, sondern der Widerruf stützt

sich nur auf eine Verurteilung. Eine eigentliche kriminelle Karriere mit einer

sich zusehends verschlechternden Situation, indem der Ausländer – statt sich zu

bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer

schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 24. Februar 2009,

2C_745/2008, E. 4.2; 14. August 2006,2A.297/2006, E. 2;

17.

Oktober 2005,2A.274/2005, E. 2.2.2; 16. März 2001,

2A.468/2000, E. 3b), liegt nicht vor.

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts

bildet die Schwere des Verschuldens das zentrale Kriterium bei der Zumessung

der Strafe (vgl. Hans Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 47 N. 65 mit

Hinweisen). Ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 140 Ziff. 1 StGB von

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen

sowie angesichts dessen, dass die Strafpraxis bei nicht besonders schwerem

Verschulden die Strafen in der Regel im unteren bis mittlerem Teil des

vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt (vgl. Wiprächtiger, a. a. O.,

Art. 47 N. 15 + 65), kann das Verschulden des Beschwerdeführers –

soweit es sich ohne Verhandlungsprotokoll, das bei einem unbegründet ergangenen

Strafurteil sehr dienlich gewesen wäre, bemessen lässt – nicht als schwer

eingestuft werden. Er wurde zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt,

obwohl die Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis 10 Jahre unbedingt vorsieht

sowie er sich überdies neben dem vollendeten Raub auch dreier Raubversuche

schuldig machte. Aufgrund der Konkurrenz erhöhte sich der Strafrahmen gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die

ausgesprochene Strafe liegt demnach im unteren Teil des vorgegebenen

Strafrahmens, was auf ein höchstens mittelschweres Tatverschulden hinweist.

6.2

Das

private Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der

Beschwerdeführer beruft, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und gründet im

Wesentlichen auf der Tatsache, dass er mit der Gattin und den beiden

gemeinsamen Kindern zusammenlebe, eine innige Beziehung zu den Kindern

unterhalte sowie dass er der Ehefrau durch die Betreuung der Kinder die

Erwerbstätigkeit ermögliche.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung wird bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zumindest bei

einer kurzen Aufenthaltsdauer, keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn dem

Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Nur beim Vorliegen

aussergewöhnlicher Umstände kann sich eine andere Beurteilung aufdrängen (sog.

Reneja-Praxis nach BGE 110 Ib 201; BGE 130 II 176 E. 4.1). Das

Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem Recht festgehalten,

wobei es jedoch relativiert, dass es sich bei der "Zweijahresregel"

um keine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden

dürfe. Die Abwägungen der widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen

im Einzelfall sind entscheidend (BGE 135 II 377 E. 4.4). Vorliegend

wurde die Schwelle von zwei Jahren nicht überschritten.

6.3

Im

vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Ehefrau und die Kinder

zwischenzeitlich eingebürgert wurden, was zeigt, dass sie eng mit der Schweiz

verbunden sind. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung vor 6 Jahren und dem der

Geburt des ersten Kindes vor 4,5 Jahren musste die Ehefrau nicht damit rechnen,

dass der Ehemann und Kindsvater weggewiesen würde. Die Ehefrau arbeitet seit

dem Jahr 2005 in einer Festanstellung zu 100 % als Pflegerin im Pflegezentrum

F. Mit ihrem Einkommen von rund Fr. 5'000.- netto bestreitet sie den

gesamten Lebensunterhalt der Familie, während der Ehemann und Beschwerdeführer

seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die Betreuung der Kinder

sicherstellt und den Haushalt führt. Würde der Ehemann weggewiesen, wären die

Ehefrau und die Kinder entweder gezwungen, dem Beschwerdeführer in die Türkei

zu folgen oder ohne diesen in der Schweiz zu verbleiben. Der in der Schweiz

insbesondere wirtschaftlich sehr gut integrierten Ehefrau wäre ein Ausreise

nicht zumutbar. Daran ändert auch nichts, dass sie ursprünglich ebenfalls aus

der Türkei stammt und sowohl die Sprache beherrscht als auch die Kultur kennt.

Sie müsste ihre sichere Arbeitsstelle, mit welcher sie die Familie ernährt, in

der Schweiz aufgeben. In der Türkei, das heisst in der Provinz G im Osten der

Türkei, sähe sich die Familie vor das Problem gestellt, dass sie und ihr Mann

sich neue Arbeitsstellen suchen müssten, was angesichts der dortigen

wirtschaftlichen Verhältnisse eine sehr schwierige Lebenssituation für die

Familie bedeuten würde. Zwar verfügt der Ehemann in der Gegend seines

Heimatdorfs H in der Provinz G über ein intaktes soziales Netz. Die Verwandten

des Ehemannes leben jedoch unbestritten in ärmlichen Verhältnissen. Sie wären

wohl nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bei der

wirtschaftlichen Integration in der strukturschwachen Provinz G zu helfen.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt. Er hat

vor seiner Ausreise in die Schweiz in H als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der ländlichen Provinz G der Türkei

eine Anstellung als Pflegerin finden könnte, scheint sehr unwahrscheinlich, da

alte und pflegebedürftige Menschen in der Türkei traditionell von den

Angehörigen gepflegt werden. Der Ehefrau ist es aus diesen Gründen nicht

zuzumuten, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen.

Ebenso wenig ist den Schweizer Kindern

eine faktische Wegweisung in ärmliche und ländliche Verhältnisse in die Türkei

zumutbar. Sie haben ein evidentes Interesse daran, von den

Ausbildungsmöglichkeiten und dem Lebensstandard in der Schweiz profitieren zu

können. Es besteht daneben ein öffentliches Interesse daran, dass Schweizer

Kinder in der Schweiz aufwachsen und sich hier ausbilden lassen können, um

nicht erst im erwerbsfähigen Alter ohne Sprachkenntnisse und Ausbildung in die

Schweiz zurückzukehren. Es würde unter Berücksichtigung der neuen

Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.2 hiervor) dem Kindeswohl

widersprechen, müssten die beiden Schweizer Söhne dem Beschwerdeführer in die

Türkei in eine ungewisse Zukunft folgen. Ebenso wenig ist ihnen aber eine

Trennung von ihrer Hauptbezugsperson, dem Beschwerdeführer, zuzumuten. Eine

Fortsetzung der gelebten Ehe und der engen Vater-Kinder-Beziehung bei einer Abschiebung

des Beschwerdeführers in die Türkei ist sodann illusorisch, da der

Beschwerdeführer anschliessend an seine Wegweisung ein dreijähriges

Einreiseverbot für den Schengenraum erhalten würde (Art. 67 Abs. 2

lit. a AuG). Gemäss der Praxis des BFM wird ein Einreiseverbot nur

ausnahmsweise für Hochzeiten, Beerdigungen und ähnlich wichtige

Familienereignisse suspendiert, nicht aber für "normale"

Familienbesuche (BFM, Weisung I. 8., Ziff. 8.9.1.4). Kommt hinzu, dass

Suspensionsgesuche gemäss der Regelung des BFM in den ersten Jahren des Verbots

in der Regel prinzipiell abgelehnt werden (vgl. Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,

Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 67 N. 7).

Die Folge wäre eine Entfremdung des Vaters von den noch kleinen Kindern, da es

der vollzeiterwerbstätigen Ehefrau und den Kindern umgekehrt auch nicht möglich

sein würde, den Beschwerdeführer in der Türkei genügend oft zu besuchen, um die

Beziehungen hinreichend aufrechterhalten zu können.

Sodann ist es der Ehefrau nur dann

möglich, weiterhin selbständig für den Familienunterhalt zu sorgen, wenn der

Beschwerdeführer die Betreuung der Kinder während ihrer Arbeitszeit

sicherstellen kann. Aufgrund ihrer Nacht- und Wochenenddienste ist eine ausserfamiliäre

Kinderbetreuung nicht einfach zu bewerkstelligen. Müsste der Beschwerdeführer

ausreisen, wäre eine selbständige Versorgung der Familie nicht mehr gesichert.

Zumal der Beschwerdeführer von der Türkei aus weder zur Kinderbetreuung noch

zum Familieneinkommen beitragen könnte. Die Ehefrau könnte als alleinerziehende

Mutter wohl nicht mehr einer im Schichtbetrieb organisierten, gut bezahlten

100-%-Tätigkeit nachgehen. Die Ehefrau und die Kinder sind somit ökonomisch auf

die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen (vgl. BGr,2C_954/2011,

11.

Juni 2012, E. 3.3.2).

6.4

Die

vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten begründen ein öffentliches Interesse

an dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch

einsichtig und reuig, und das Tatverschulden kann aufgrund der verhängten

Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt angesichts des Strafrahmens bis

zu 15 Jahren Freiheitsstrafe als nicht schwer eingestuft werden. Er ist auch

nicht durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen, sondern der Widerruf stützt

sich im Wesentlichen auf die genannte Verurteilung ab und er hat sich vorher

und seither tadellos verhalten. Es ist ihm insofern eine günstige Prognose zu

stellen. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der seit 5 Jahren in der

Schweiz lebende Beschwerdeführer sich bislang wenig gesellschaftlich integriert

hat, was allerdings zu einem Teil aufgrund seiner Rolle als Hausmann sowie

seiner Bildungsferne nachvollziehbar erscheint. Das private Interesse des

Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt fällt vorliegend denn auch weniger

aufgrund seiner Integration oder der Dauer seiner Anwesenheit stark ins

Gewicht, sondern vielmehr, weil es nur mit seiner Anwesenheit in der Schweiz

möglich ist, sowohl die Ernährung der Familie sicherzustellen als auch den

engen Kontakt zu den Kindern und der Ehefrau bestehen zu lassen. Der Ehefrau

und den Kindern ist eine Ausreise nicht zumutbar, da die Familie in der Türkei

in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre. Die Wegweisung des Ehemanns

und Vaters würde deshalb zwangsläufig zu einer Familientrennung führen und

zusätzlich auch die in der Schweiz verbleibende Ehefrau und die Kinder ohne die

Unterstützung des Beschwerdeführers in finanzielle und emotionale Bedrängnis

bringen. Im Ergebnis wiegt deshalb das private Interesse gemessen am

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung schwerer, weil vorliegend die

wirtschaftlichen und familiären Interessen der Schweizer Ehefrau und der Kinder

sowie deren Bildungsinteresse am Verbleib in der Schweiz ausschlaggebend sind.

Angesichts dieser gewichtigen privaten Interessen – am selbständigen

wirtschaftlichen Fortkommen der Schweizer Ehefrau und der Schweizer Kinder

besteht auch ein öffentliches Interesse – erweist sich der Eingriff in das

Privat- und Familienleben unter den vorliegenden besonderen Umständen als nicht

gerechtfertigt im Sinn der neueren Bundesgerichtspraxis. Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist deshalb zu verlängern.

6.5

Die verfügte Massnahme erfolgte damit

nicht unter gebührender Berücksichtigung der dem sicherheits- und

ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen

des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist damit

rechtsfehlerhaft; sie verletzt Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13

Abs. 1 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Beschwerde ist

gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt wird hinsichtlich weiterer Verlängerungen erneut

zu prüfen haben, ob die Interessenabwägung – insbesondere unter Beachtung des

Wohlverhaltens des Beschwerdeführers – zu einem anderen Ergebnis führt.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 8) für das vorliegende sowie das

Rekursverfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung ersuchen.

Gemäss § 16 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in

der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 32).

Da seine Beschwerde gutzuheissen ist,

können die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein nicht als

aussichtslos gelten. Angesichts der Entscheidrelevanz der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des EGMR für den vorliegenden Fall war eine Vertretung durch

eine Anwältin angezeigt. Der Beschwerdeführer ist zudem als mittellos zu betrachten:

Er ist nicht erwerbstätig und bezieht keine Erwerbsersatzleistungen. Die

Familie lebt vom Einkommen der Ehefrau von rund netto Fr. 5'000.- pro

Monat. Angesichts des Grundbedarfs der vierköpfigen Familie von rund

Fr. 4'640.- ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Anwaltskosten

ohne Eingriff in seinen Grundbedarf innert angemessener Frist zu bezahlen.

Die Nebenfolgenregelung des

Rekursentscheids ist demnach wie folgt abzuändern: Die Vorinstanz ist

einzuladen, die Entschädigung der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.

8.2

Der

Beschwerdeführer beantragt ebenso für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.

Weil dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung ist – weil die Beschwerde erfolgreich und der

Beschwerdeführer wie dargelegt mittellos ist – gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.3

Die

Parteientschädigungen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind auf die jeweiligen

Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen (VGr,

22.

November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Diese wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung

dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die

Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird

an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das

Rekursverfahren angerechnet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird

an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren angerechnet.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…