VB.2012.00454
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00454
3. Oktober 2012Deutsch25 min
(URT.2012.14685)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2012.00454
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977, türkischer Staatsangehöriger,
heiratete am 9. August 2006 in der Türkei die in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau C, geboren 1984. Am 7. Februar 2007 reiste er zu
seiner Frau in die Schweiz ein, nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug gewährt wurde.
2008 wurde der Sohn D, 2011 der Sohn E
geboren.
Am 28. März 2009 wurde A verhaftet
und befand sich bis zum 21. April 2009 in Untersuchungshaft. Am
10. Januar 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe bedingt unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 25 Tagen bei
einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubes sowie mehrfachen Versuchs hierzu.
Das Urteil erging gestützt auf § 160a Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ohne Begründung.
Am 18. April 2011 widerrief das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 18. Juli 2011.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2012 ab.
III.
Am 12. Juli 2012 gelangte A mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Entscheide
des Migrationsamts und der Sicherheitsdirektion seien aufzuheben; die
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei der Beschwerdeführer
zu verwarnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Staatskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die Gewährung von
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Die Sicherheitsdirektion beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort.
Am 16. Juli 2012 reichte A dem
Verwaltungsgericht die Einbürgerungsbewilligung vom 9. Juli 2012 seine
Frau und die Söhne betreffend ein. Mit Eingabe vom 27. August 2012
schickte er Kopien der Schweizer Identitätskarten seiner Söhne und der Ehefrau.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Mit der Beschwerde ans
Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid
erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Was
das Ermessen betrifft, kann das Verwaltungsgericht dessen vorinstanzliche
Handhabung nur auf Über- oder Unterschreiten sowie Missbrauch hin prüfen
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand ist die Verlängerung
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an den straffällig gewordenen
ausländischen Gatten einer Schweizer Bürgerin, die mit ihm in ungetrennter Ehe
in Familiengemeinschaft mit den gemeinsamen Schweizer Söhnen zusammenlebt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Interessenabwägung. Er beruft sich auf
Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV), Art. 42 Abs. 1 (bzw. 43 Abs. 1)
und 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK).
3.
3.1
Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51
Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, sofern sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (lit. a) oder Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Einen Widerrufsgrund setzt die
ausländische Person namentlich, wenn sie "zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 62 lit. b AuG, auf
welchen Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG verweist). Als "längerfristig"
im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist eine Freiheitsstrafe zu
betrachten, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 381). Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder
unbedingt ausgesprochen wurde (BGr,2C_778/2011 vom 24. Februar 2012,
E. 3.1). Verlangt wird, dass sich das genannte Strafmass aus einem einzigen
Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen
aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297
E. 2 S. 299 ff.; zum Ganzen BGr,2C_932/2011 vom 7. Juni
2012, E. 3.1;2C_711/2011 vom 27. März 2012, E. 3.2.).
3.2
Soweit ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 AuG gegeben ist, muss sich
die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (Andreas
Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., 2009, N. 8.28 S. 326 und N. 8.31
S. 328). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die
zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen
und Ausländer. Soweit die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann,
ist aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überdies eine
konventionsrechtliche Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2
S. 5 f.). Diese entspricht den Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1
AuG, sodass die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und
Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr,
2C_54/2012 vom 23. Juli 2012, E. 4.3;2C_655/2011 vom 7. Februar
2012, E. 10.2;2C_265/2011 vom 27. September 2011, E. 6.1.2).
Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen
Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 135 II 377
E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012,
E. 3.2). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV sodann
auch im Hinblick auf einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143
E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S. 435). Aufgrund der
Praxis zu Art. 8 EMRK muss das öffentliche Interesse an der Verweigerung
der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an deren Erteilung
bzw. Verlängerung in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das
Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247
E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.2.1
S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches
Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Betracht.
Das Bundesgericht zieht zwar regelmässig die Rückfallgefahr und den
Resozialisierungsgedanken mit in die Interessenabwägung gemäss Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG ein, jedoch ist die negative Prognose
über künftiges Verhalten nicht Voraussetzung für die Verweigerung einer
Bewilligung.
4.
4.1
Das
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann
nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Die Norm begründet kein absolutes
Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser
verpflichtet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren bzw. die von
Ehepaaren getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren
(BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147;
153.
E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3 S. 285; 126 II 377 E. 2b/cc
S. 383; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010
[16327/05], § 54 ff.).
Hat eine ausländische Person nahe
Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und
wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1
EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe
verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,
was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143
E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer
auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Es ist unbestritten, dass er
mit seiner Frau und den beiden Kindern, welche alle nunmehr die schweizerische
Staatsangehörigkeit besitzen, zusammenlebt und die Beziehungen intakt sind.
4.2
Die
Praxis hat zur Notwendigkeit des Eingriffs bei einer gelebten Ehe eine Reihe
von Kriterien entwickelt (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter
Hinweis auf das Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001
[54273/00], § 48; weiterführend das Urteil Üner gegen Niederlande vom
18.
Oktober 2006 [46410/99], § 57 ff.). Zu würdigen sind im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Schwere des begangenen Delikts,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person
während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie
deren familiäre Situation. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und
weitere Gesichtspunkte von Bedeutung, welche Rückschlüsse auf deren Intensität
zulassen (Geburt und Alter etwaiger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die
Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden
kann). Von Bedeutung sind darüber hinaus die Nachteile, welche dem Ehepartner
oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie der unmittelbar betroffenen
Person in deren Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.;
BGr,2C_141/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2;2C_932/2011 vom
7.
Juni 2012, E. 3.3.3;2C_778/2011 vom 24. Februar 2012,
E. 3.3).
Mit Blick auf die Vorgaben der Kinderrechtekonvention
– namentlich Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 (KRK), wonach das Wohl des Kindes
"vorrangig" zu berücksichtigen ist –, den Anspruch von Kindern
und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung
ihrer Entwicklung nach Art. 11 BV, die Niederlassungsfreiheit
(Art. 24 BV) und das Ausweisungsverbot (Art. 25 Abs. 1 BV; siehe
zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.2) darf nie leichthin in Kauf
genommen werden, dass ein Schweizer Kind faktisch zur Ausreise ins Ausland gezwungen
wird (BGr, 2. September 2009,2C_697/2008, E. 4.1 mit Hinweisen;
BGE 137 I 247; E. 5.2). Ein mit ausländerrechtlichen Massnahmen
verbundener Zwang zur Ausreise eines Schweizer Kindes ist dabei gemäss neuer
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, wenn nebst der Zumutbarkeit der
Ausreise besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe
vorliegen, welche die weitreichenden Folgen dieses Zwangs zu rechtfertigen
vermögen (BGE 135 I 153 E. 2.2.4; BGr, 15. November 2011,
2C-264/2011, E. 3.4). Das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik allein genügt dafür nicht (BGr, 2. September 2009,
2C_697/2008, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar
2011.
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Dies
ist eine "längerfristige Freiheitsstrafe" (E. 3.1 hievor), was
der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Mithin erlischt dem Grundsatz nach
sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es stellt sich die
Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme.
5.2
Die
Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Interessenabwägung allem voran die begangenen
Straftaten. Obwohl der Beschwerdeführer eine Arbeit, ein kleines Kind und eine
erwerbstätige Ehefrau gehabt habe, sei er in zwei Nächten im März 2009 in
Zürich auf körperlich offensichtlich unterlegene Frauen losgegangen, habe sie
mit einem Messer bedroht, um ihre Wertgegenstände zu rauben. Das Strafmass von
24.
Monaten deute auf ein schweres Verschulden hin, habe das Strafgericht die
vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Mitführen eines
gefährlichen Gegenstandes (Art. 140 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB]) doch verdoppelt. Dass der Beschwerdeführer
sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bewährt habe, schliesse eine
weitere Straffälligkeit nicht aus, zumal er besonders skrupellos gewesen sei.
Bei schweren Straftaten bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung. Sodann sei der Beschwerdeführer erst im Alter von knapp 30 Jahren
in die Schweiz eingereist, wo er sich gesellschaftlich kaum integriert habe und
seit 2009 nicht mehr erwerbstätig sei. In der Türkei verfüge er über ein
intaktes soziales Netz, alle seine Verwandten würden dort leben. Zu seinen
Gunsten zu werten seien die beiden Kinder und die Ehefrau. Die Nichterteilung
der Aufenthaltsbewilligung sei der Familie des Beschwerdeführers jedoch
zuzumuten. Denn auch ihnen wäre eine Ausreise zumutbar, stamme die Mutter und
Ehefrau doch ursprünglich ebenfalls aus der Türkei.
5.3
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass ihm bezüglich der
Rückfallgefahr eine gute Prognose gestellt worden sei, sowie dass er vor und
nach dem Raubüberfall und den Versuchen hierzu in den Nächten vom 1. März
2009.
und 28. März 2009 nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei,
nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht
der Rekursinstanz nicht aufgrund von Art. 140 Ziff. 2 StGB (Mitführen
von Schusswaffe oder anderer gefährlicher Waffe) verurteilt worden, sondern
aufgrund der Generalklausel des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen gehe dabei von einer Geldstrafe nicht unter
180.
Tagessätzen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wenn der Beschwerdeführer zu
24.
Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, bedeutet dies, dass
das Gericht von einem nicht schweren Verschulden ausging. Das Strafgericht sei
dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 18
Monate unbedingt, gefordert habe, wegen des einsichtigen Verhaltens, der
aufrichtigen Reue sowie des geringen Tatverschuldens nicht gefolgt. Es könne
deshalb nicht die Begründung aus der Anklageschrift als Urteilsbegründung
herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer führe ein intaktes
Ehe- und Familienleben. Er betreue die beiden Söhne während der Erwerbsarbeit
der Ehefrau, welche seit dem Jahr 2005 zu 100 % als Pflegerin im Pflegezentrum
F arbeite. Es sei ihm als Hausmann nicht möglich, ein breites Beziehungsnetz zu
Schweizern zu unterhalten. Seine mangelnde sprachliche Integration sei
insbesondere auf seine geringe Bildung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe
in seiner Heimat lediglich 5 Jahre Primarschule besucht. Er bemühe sich jedoch
derzeit intensiv um bessere Deutschkenntnisse und übe mit seiner Frau.
Seiner Frau und den Kindern sei eine
Ausreise in die Türkei nicht zumutbar. Es könne seinen Söhnen jedoch auch nicht
zugemutet werden, von ihrem Vater, welcher derzeit ihre Hauptbezugsperson sei,
getrennt aufwachsen zu müssen. Die intensive Vater-Kinder-Beziehung könne über
3000.
Kilometer nicht aufrechterhalten bleiben. Die Ehefrau sei auf die Kinderbetreuung
durch den Ehemann angewiesen, um weiterhin für den Unterhalt der Familie
selbständig aufkommen zu können. Dies alles stelle eine schwere
Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn
von Art. 8 EMRK dar.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 wegen einfachen Raubes sowie mehrfachen
Versuchs hierzu zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Es besteht damit grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dem
Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren.
Das Strafurteil erging ohne Begründung,
da sich der Beschwerdeführer geständig zeigte. Der Verurteilung lagen ein
vollendeter Raub sowie drei Raubversuche im März 2009 zugrunde. Der
Schuldspruch bezog sich nachvollziehbar auf "schlichten" Raub nach
Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie auf drei Raubversuche hierzu. Ein
Küchenmesser ist keine "Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe" im
Sinn von Art. 140 Ziff. 2 StGB (vgl. Marcel Alexander
Niggli/Christopf Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht II, 2. A., Basel, 2007, Art. 140 N. 54 f. in
Verbindung mit Art. 139 N. 139 + 130). Ebenso wenig reicht gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Bedrohen des Opfers mit einer Stichwaffe
für eine Qualifizierung des Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2
oder Art. 140 Ziff. 4 StGB (vgl. Niggli/Riedo, a. a. O.,
Art. 140 N. 79 ff. und 127 ff.). Da der Beschwerdeführer
nach Ziff. 1 von Art. 140 StGB verurteilt wurde und nicht gestützt
auf Art. 140 Ziff. 2 oder 3 StGB, kann mithin entgegen der Ansicht
der Vorinstanz weder auf eine besondere Skrupellosigkeit noch auf eine
besondere Gewaltbereitschaft geschlossen werden. Auch handelt es sich
vorliegend nicht um besonders schwere Straftaten, für welche die im Rekursentscheid
in Ziff. 6 b) zitierten schweren Gewalt-, Sexual- und Drogendelikte oder
wiederholte Delinquenz im Sinn einer kriminellen Karriere betreffenden
Bundesgerichtsurteile einschlägig wären. Wenn die Vorinstanz vom Vorliegen
eines solchen Falles ausgeht, ist dies rechtsfehlerhaft. Vorliegend gewichtet
sich die Straftat für sich allein nicht derart schwer wie die den zitierten
Entscheiden zugrunde liegenden Straftaten. Auch ist der Beschwerdeführer nicht
durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen, sondern der Widerruf stützt
sich nur auf eine Verurteilung. Eine eigentliche kriminelle Karriere mit einer
sich zusehends verschlechternden Situation, indem der Ausländer – statt sich zu
bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer
schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 24. Februar 2009,
2C_745/2008, E. 4.2; 14. August 2006,2A.297/2006, E. 2;
17.
Oktober 2005,2A.274/2005, E. 2.2.2; 16. März 2001,
2A.468/2000, E. 3b), liegt nicht vor.
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts
bildet die Schwere des Verschuldens das zentrale Kriterium bei der Zumessung
der Strafe (vgl. Hans Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 47 N. 65 mit
Hinweisen). Ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 140 Ziff. 1 StGB von
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
sowie angesichts dessen, dass die Strafpraxis bei nicht besonders schwerem
Verschulden die Strafen in der Regel im unteren bis mittlerem Teil des
vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt (vgl. Wiprächtiger, a. a. O.,
Art. 47 N. 15 + 65), kann das Verschulden des Beschwerdeführers –
soweit es sich ohne Verhandlungsprotokoll, das bei einem unbegründet ergangenen
Strafurteil sehr dienlich gewesen wäre, bemessen lässt – nicht als schwer
eingestuft werden. Er wurde zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt,
obwohl die Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis 10 Jahre unbedingt vorsieht
sowie er sich überdies neben dem vollendeten Raub auch dreier Raubversuche
schuldig machte. Aufgrund der Konkurrenz erhöhte sich der Strafrahmen gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die
ausgesprochene Strafe liegt demnach im unteren Teil des vorgegebenen
Strafrahmens, was auf ein höchstens mittelschweres Tatverschulden hinweist.
6.2
Das
private Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der
Beschwerdeführer beruft, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und gründet im
Wesentlichen auf der Tatsache, dass er mit der Gattin und den beiden
gemeinsamen Kindern zusammenlebe, eine innige Beziehung zu den Kindern
unterhalte sowie dass er der Ehefrau durch die Betreuung der Kinder die
Erwerbstätigkeit ermögliche.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wird bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zumindest bei
einer kurzen Aufenthaltsdauer, keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn dem
Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Nur beim Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände kann sich eine andere Beurteilung aufdrängen (sog.
Reneja-Praxis nach BGE 110 Ib 201; BGE 130 II 176 E. 4.1). Das
Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem Recht festgehalten,
wobei es jedoch relativiert, dass es sich bei der "Zweijahresregel"
um keine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden
dürfe. Die Abwägungen der widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen
im Einzelfall sind entscheidend (BGE 135 II 377 E. 4.4). Vorliegend
wurde die Schwelle von zwei Jahren nicht überschritten.
6.3
Im
vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Ehefrau und die Kinder
zwischenzeitlich eingebürgert wurden, was zeigt, dass sie eng mit der Schweiz
verbunden sind. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung vor 6 Jahren und dem der
Geburt des ersten Kindes vor 4,5 Jahren musste die Ehefrau nicht damit rechnen,
dass der Ehemann und Kindsvater weggewiesen würde. Die Ehefrau arbeitet seit
dem Jahr 2005 in einer Festanstellung zu 100 % als Pflegerin im Pflegezentrum
F. Mit ihrem Einkommen von rund Fr. 5'000.- netto bestreitet sie den
gesamten Lebensunterhalt der Familie, während der Ehemann und Beschwerdeführer
seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die Betreuung der Kinder
sicherstellt und den Haushalt führt. Würde der Ehemann weggewiesen, wären die
Ehefrau und die Kinder entweder gezwungen, dem Beschwerdeführer in die Türkei
zu folgen oder ohne diesen in der Schweiz zu verbleiben. Der in der Schweiz
insbesondere wirtschaftlich sehr gut integrierten Ehefrau wäre ein Ausreise
nicht zumutbar. Daran ändert auch nichts, dass sie ursprünglich ebenfalls aus
der Türkei stammt und sowohl die Sprache beherrscht als auch die Kultur kennt.
Sie müsste ihre sichere Arbeitsstelle, mit welcher sie die Familie ernährt, in
der Schweiz aufgeben. In der Türkei, das heisst in der Provinz G im Osten der
Türkei, sähe sich die Familie vor das Problem gestellt, dass sie und ihr Mann
sich neue Arbeitsstellen suchen müssten, was angesichts der dortigen
wirtschaftlichen Verhältnisse eine sehr schwierige Lebenssituation für die
Familie bedeuten würde. Zwar verfügt der Ehemann in der Gegend seines
Heimatdorfs H in der Provinz G über ein intaktes soziales Netz. Die Verwandten
des Ehemannes leben jedoch unbestritten in ärmlichen Verhältnissen. Sie wären
wohl nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bei der
wirtschaftlichen Integration in der strukturschwachen Provinz G zu helfen.
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt. Er hat
vor seiner Ausreise in die Schweiz in H als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet.
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der ländlichen Provinz G der Türkei
eine Anstellung als Pflegerin finden könnte, scheint sehr unwahrscheinlich, da
alte und pflegebedürftige Menschen in der Türkei traditionell von den
Angehörigen gepflegt werden. Der Ehefrau ist es aus diesen Gründen nicht
zuzumuten, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen.
Ebenso wenig ist den Schweizer Kindern
eine faktische Wegweisung in ärmliche und ländliche Verhältnisse in die Türkei
zumutbar. Sie haben ein evidentes Interesse daran, von den
Ausbildungsmöglichkeiten und dem Lebensstandard in der Schweiz profitieren zu
können. Es besteht daneben ein öffentliches Interesse daran, dass Schweizer
Kinder in der Schweiz aufwachsen und sich hier ausbilden lassen können, um
nicht erst im erwerbsfähigen Alter ohne Sprachkenntnisse und Ausbildung in die
Schweiz zurückzukehren. Es würde unter Berücksichtigung der neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.2 hiervor) dem Kindeswohl
widersprechen, müssten die beiden Schweizer Söhne dem Beschwerdeführer in die
Türkei in eine ungewisse Zukunft folgen. Ebenso wenig ist ihnen aber eine
Trennung von ihrer Hauptbezugsperson, dem Beschwerdeführer, zuzumuten. Eine
Fortsetzung der gelebten Ehe und der engen Vater-Kinder-Beziehung bei einer Abschiebung
des Beschwerdeführers in die Türkei ist sodann illusorisch, da der
Beschwerdeführer anschliessend an seine Wegweisung ein dreijähriges
Einreiseverbot für den Schengenraum erhalten würde (Art. 67 Abs. 2
lit. a AuG). Gemäss der Praxis des BFM wird ein Einreiseverbot nur
ausnahmsweise für Hochzeiten, Beerdigungen und ähnlich wichtige
Familienereignisse suspendiert, nicht aber für "normale"
Familienbesuche (BFM, Weisung I. 8., Ziff. 8.9.1.4). Kommt hinzu, dass
Suspensionsgesuche gemäss der Regelung des BFM in den ersten Jahren des Verbots
in der Regel prinzipiell abgelehnt werden (vgl. Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 67 N. 7).
Die Folge wäre eine Entfremdung des Vaters von den noch kleinen Kindern, da es
der vollzeiterwerbstätigen Ehefrau und den Kindern umgekehrt auch nicht möglich
sein würde, den Beschwerdeführer in der Türkei genügend oft zu besuchen, um die
Beziehungen hinreichend aufrechterhalten zu können.
Sodann ist es der Ehefrau nur dann
möglich, weiterhin selbständig für den Familienunterhalt zu sorgen, wenn der
Beschwerdeführer die Betreuung der Kinder während ihrer Arbeitszeit
sicherstellen kann. Aufgrund ihrer Nacht- und Wochenenddienste ist eine ausserfamiliäre
Kinderbetreuung nicht einfach zu bewerkstelligen. Müsste der Beschwerdeführer
ausreisen, wäre eine selbständige Versorgung der Familie nicht mehr gesichert.
Zumal der Beschwerdeführer von der Türkei aus weder zur Kinderbetreuung noch
zum Familieneinkommen beitragen könnte. Die Ehefrau könnte als alleinerziehende
Mutter wohl nicht mehr einer im Schichtbetrieb organisierten, gut bezahlten
100-%-Tätigkeit nachgehen. Die Ehefrau und die Kinder sind somit ökonomisch auf
die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen (vgl. BGr,2C_954/2011,
11.
Juni 2012, E. 3.3.2).
6.4
Die
vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten begründen ein öffentliches Interesse
an dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch
einsichtig und reuig, und das Tatverschulden kann aufgrund der verhängten
Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt angesichts des Strafrahmens bis
zu 15 Jahren Freiheitsstrafe als nicht schwer eingestuft werden. Er ist auch
nicht durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen, sondern der Widerruf stützt
sich im Wesentlichen auf die genannte Verurteilung ab und er hat sich vorher
und seither tadellos verhalten. Es ist ihm insofern eine günstige Prognose zu
stellen. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der seit 5 Jahren in der
Schweiz lebende Beschwerdeführer sich bislang wenig gesellschaftlich integriert
hat, was allerdings zu einem Teil aufgrund seiner Rolle als Hausmann sowie
seiner Bildungsferne nachvollziehbar erscheint. Das private Interesse des
Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt fällt vorliegend denn auch weniger
aufgrund seiner Integration oder der Dauer seiner Anwesenheit stark ins
Gewicht, sondern vielmehr, weil es nur mit seiner Anwesenheit in der Schweiz
möglich ist, sowohl die Ernährung der Familie sicherzustellen als auch den
engen Kontakt zu den Kindern und der Ehefrau bestehen zu lassen. Der Ehefrau
und den Kindern ist eine Ausreise nicht zumutbar, da die Familie in der Türkei
in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre. Die Wegweisung des Ehemanns
und Vaters würde deshalb zwangsläufig zu einer Familientrennung führen und
zusätzlich auch die in der Schweiz verbleibende Ehefrau und die Kinder ohne die
Unterstützung des Beschwerdeführers in finanzielle und emotionale Bedrängnis
bringen. Im Ergebnis wiegt deshalb das private Interesse gemessen am
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung schwerer, weil vorliegend die
wirtschaftlichen und familiären Interessen der Schweizer Ehefrau und der Kinder
sowie deren Bildungsinteresse am Verbleib in der Schweiz ausschlaggebend sind.
Angesichts dieser gewichtigen privaten Interessen – am selbständigen
wirtschaftlichen Fortkommen der Schweizer Ehefrau und der Schweizer Kinder
besteht auch ein öffentliches Interesse – erweist sich der Eingriff in das
Privat- und Familienleben unter den vorliegenden besonderen Umständen als nicht
gerechtfertigt im Sinn der neueren Bundesgerichtspraxis. Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist deshalb zu verlängern.
6.5
Die verfügte Massnahme erfolgte damit
nicht unter gebührender Berücksichtigung der dem sicherheits- und
ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen
des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist damit
rechtsfehlerhaft; sie verletzt Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13
Abs. 1 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt wird hinsichtlich weiterer Verlängerungen erneut
zu prüfen haben, ob die Interessenabwägung – insbesondere unter Beachtung des
Wohlverhaltens des Beschwerdeführers – zu einem anderen Ergebnis führt.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 8) für das vorliegende sowie das
Rekursverfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ersuchen.
Gemäss § 16 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Da seine Beschwerde gutzuheissen ist,
können die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein nicht als
aussichtslos gelten. Angesichts der Entscheidrelevanz der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des EGMR für den vorliegenden Fall war eine Vertretung durch
eine Anwältin angezeigt. Der Beschwerdeführer ist zudem als mittellos zu betrachten:
Er ist nicht erwerbstätig und bezieht keine Erwerbsersatzleistungen. Die
Familie lebt vom Einkommen der Ehefrau von rund netto Fr. 5'000.- pro
Monat. Angesichts des Grundbedarfs der vierköpfigen Familie von rund
Fr. 4'640.- ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Anwaltskosten
ohne Eingriff in seinen Grundbedarf innert angemessener Frist zu bezahlen.
Die Nebenfolgenregelung des
Rekursentscheids ist demnach wie folgt abzuändern: Die Vorinstanz ist
einzuladen, die Entschädigung der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.
8.2
Der
Beschwerdeführer beantragt ebenso für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Weil dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
Das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung ist – weil die Beschwerde erfolgreich und der
Beschwerdeführer wie dargelegt mittellos ist – gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
8.3
Die
Parteientschädigungen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind auf die jeweiligen
Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen (VGr,
22.
November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung
dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird
an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Rekursverfahren angerechnet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird
an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren angerechnet.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…