Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00456

8. August 2012Deutsch5 min

(URT.2012.14530)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 9. Juli

2012 (eingegangen am 13. Juli 2012) führte A beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich Beschwerde gegen den Beschluss des Stadtrats Winterthur vom

13. Juni 2012 betreffend den Projektwettbewerb zur Gesamterneuerung des

Wohnheims G, gemäss welchem das Projekt "Hanna" für eine

Weiterbearbeitung berücksichtigt wurde. Dieses Ergebnis wurde den Anbietenden

im Juli 2012 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben

vom 17. Juli 2012 wurde A vom Verwaltungsgericht auf die gesetzliche

Verpflichtung hingewiesen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder einen

Vertreter zu bezeichnen. Dazu äusserte sich A in seinem Schreiben vom

24.

Juli 2012.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 6b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein

Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. Die Beschwerdeschrift

vom 9. Juli 2012 enthielt jedoch lediglich eine Adresse in Deutschland.

Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2012 auf die

gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil

oder einen Vertreter zu bezeichnen.

1.2

In seiner

Eingabe vom 24. Juli 2012 ist der Beschwerdeführer dieser gesetzlichen

Pflicht nicht nachgekommen. Er nahm zwar Bezug auf das Schreiben des

Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012, machte jedoch geltend, dass in der

Ausschreibung unter dem Titel "Teilnehmer/Zulassungsbereich"

Fachleute aus den Bereichen Architektur (federführend) und Landschaftsplanung

mit Sitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des GATT/WTO-Übereinkommens

über das öffentliche Beschaffungswesen zur Teilnahme zugelassen worden seien,

soweit dieser Staat Gegenrecht gewähre. Daraus leitet der Beschwerdeführer

offenbar ab, dass er deshalb kein Zustellungsdomizil bzw. keinen Vertreter in

der Schweiz bezeichnen müsse. Für das gesamte Verbreitungsgebiet des

Wettbewerbs müssten die gleichen Grundlagen bzw. das gleiche Recht gelten.

1.3

Die formlose

Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz ist

rechtskonform erfolgt. Zwar dürfen Gerichtsentscheide und prozessleitende

Anordnungen von Gerichten als Hoheitsakte Adressaten im Ausland nur dann direkt

per Post zugestellt werden, wenn dies mit dem betreffenden Staat vertraglich

vereinbart ist oder von diesem geduldet wird. Die direkte postalische

Zustellung von behördlichen Mitteilungen informativen Charakters ist jedoch gemäss Völkergewohnheitsrecht zulässig. Zu diesen gehört

namentlich auch die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder

eines Vertreters in der Schweiz gemäss § 6b VRG, indem Verfahrensbeteiligte

mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung

gemäss Abs. 1 und die gesetzlich vorgesehenen Säumnisfolgen gemäss

Abs. 2 hingewiesen werden. Die Verpflichtung gemäss § 6b VRG zur

Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz

dient nämlich unter anderem dazu, den Behörden die völkerrechtskonforme

Zustellung ihrer Anordnungen zu ermöglichen (VGr, 21. Dezember 2005,

PB.2005.00056, E. 3 = RB 2005 Nr. 7; 21. September 2005,

VB.2005.00062, E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 6b N. 2).

Zudem liegt –

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebots gegenüber Anbietenden mit Wohnsitz bzw. Sitz in der

Schweiz vor, ist doch gegenüber diesen Anbietenden eine Zustellung amtlicher

Verfügungen und gerichtlicher Entscheide ohne Weiteres möglich. Weitere Gründe,

welche einer Anwendung von § 6b VRG auf Wettbewerbe bzw. Vergaben mit

internationaler Beteiligung entgegenstehen, werden vom Beschwerdeführer nicht

geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

2.

Unterbleibt die Bezeichnung

eines Zustellungsempfängers, kann das Verwaltungsgericht gemäss § 6b

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG entweder Zustellungen durch

amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.

Dabei muss sich die schärfere Folge des Nichteintretens als verhältnismässig

erweisen (vgl. VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00056, E. 3 =

RB 2005 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7).

Mit Blick auf die nur

rudimentäre Beschwerdeschrift erweist sich ein Nichteintreten als

verhältnismässig. Zur Gewährung des Rechtsschutzes ist der Entscheid allerdings

im kantonalen Amtsblatt zu publizieren (vgl. Art. 141 Abs. 1

lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO] in Verbindung mit § 71 VRG).

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zu den Zustellkosten gehören auch

die Aufwendungen für die Publikation im Amtsblatt.

4.

Da der Wert des zu vergebenden Auftrags den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übertrifft (Art. 1 der

Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013;

AS 2011 S. 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diesen

Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 480.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…