VB.2012.00456
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00456
8. August 2012Deutsch5 min
(URT.2012.14530)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00456
Beschluss
der 1. Kammer
vom 8. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter
François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
Departement Bau, Amt für Städtebau,
vertreten durch Stadt Winterthur,
Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C,
2. D,
3. E GmbH,
4. F,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 9. Juli
2012 (eingegangen am 13. Juli 2012) führte A beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich Beschwerde gegen den Beschluss des Stadtrats Winterthur vom
13. Juni 2012 betreffend den Projektwettbewerb zur Gesamterneuerung des
Wohnheims G, gemäss welchem das Projekt "Hanna" für eine
Weiterbearbeitung berücksichtigt wurde. Dieses Ergebnis wurde den Anbietenden
im Juli 2012 mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben
vom 17. Juli 2012 wurde A vom Verwaltungsgericht auf die gesetzliche
Verpflichtung hingewiesen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder einen
Vertreter zu bezeichnen. Dazu äusserte sich A in seinem Schreiben vom
24.
Juli 2012.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 6b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein
Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. Die Beschwerdeschrift
vom 9. Juli 2012 enthielt jedoch lediglich eine Adresse in Deutschland.
Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2012 auf die
gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil
oder einen Vertreter zu bezeichnen.
1.2
In seiner
Eingabe vom 24. Juli 2012 ist der Beschwerdeführer dieser gesetzlichen
Pflicht nicht nachgekommen. Er nahm zwar Bezug auf das Schreiben des
Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012, machte jedoch geltend, dass in der
Ausschreibung unter dem Titel "Teilnehmer/Zulassungsbereich"
Fachleute aus den Bereichen Architektur (federführend) und Landschaftsplanung
mit Sitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des GATT/WTO-Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen zur Teilnahme zugelassen worden seien,
soweit dieser Staat Gegenrecht gewähre. Daraus leitet der Beschwerdeführer
offenbar ab, dass er deshalb kein Zustellungsdomizil bzw. keinen Vertreter in
der Schweiz bezeichnen müsse. Für das gesamte Verbreitungsgebiet des
Wettbewerbs müssten die gleichen Grundlagen bzw. das gleiche Recht gelten.
1.3
Die formlose
Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz ist
rechtskonform erfolgt. Zwar dürfen Gerichtsentscheide und prozessleitende
Anordnungen von Gerichten als Hoheitsakte Adressaten im Ausland nur dann direkt
per Post zugestellt werden, wenn dies mit dem betreffenden Staat vertraglich
vereinbart ist oder von diesem geduldet wird. Die direkte postalische
Zustellung von behördlichen Mitteilungen informativen Charakters ist jedoch gemäss Völkergewohnheitsrecht zulässig. Zu diesen gehört
namentlich auch die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder
eines Vertreters in der Schweiz gemäss § 6b VRG, indem Verfahrensbeteiligte
mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung
gemäss Abs. 1 und die gesetzlich vorgesehenen Säumnisfolgen gemäss
Abs. 2 hingewiesen werden. Die Verpflichtung gemäss § 6b VRG zur
Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz
dient nämlich unter anderem dazu, den Behörden die völkerrechtskonforme
Zustellung ihrer Anordnungen zu ermöglichen (VGr, 21. Dezember 2005,
PB.2005.00056, E. 3 = RB 2005 Nr. 7; 21. September 2005,
VB.2005.00062, E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 6b N. 2).
Zudem liegt –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots gegenüber Anbietenden mit Wohnsitz bzw. Sitz in der
Schweiz vor, ist doch gegenüber diesen Anbietenden eine Zustellung amtlicher
Verfügungen und gerichtlicher Entscheide ohne Weiteres möglich. Weitere Gründe,
welche einer Anwendung von § 6b VRG auf Wettbewerbe bzw. Vergaben mit
internationaler Beteiligung entgegenstehen, werden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
2.
Unterbleibt die Bezeichnung
eines Zustellungsempfängers, kann das Verwaltungsgericht gemäss § 6b
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG entweder Zustellungen durch
amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.
Dabei muss sich die schärfere Folge des Nichteintretens als verhältnismässig
erweisen (vgl. VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00056, E. 3 =
RB 2005 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7).
Mit Blick auf die nur
rudimentäre Beschwerdeschrift erweist sich ein Nichteintreten als
verhältnismässig. Zur Gewährung des Rechtsschutzes ist der Entscheid allerdings
im kantonalen Amtsblatt zu publizieren (vgl. Art. 141 Abs. 1
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO] in Verbindung mit § 71 VRG).
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zu den Zustellkosten gehören auch
die Aufwendungen für die Publikation im Amtsblatt.
4.
Da der Wert des zu vergebenden Auftrags den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übertrifft (Art. 1 der
Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013;
AS 2011 S. 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diesen
Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 480.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…