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Entscheid

VB.2012.00457

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00457

10. April 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15135)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1972 geborener Staatsangehöriger Pakistans, arbeitete nach eigenen Angaben ab

dem Jahr 2000 als "Senior Software Engineer" einer pakistanischen

Firma von Pakistan aus an einem Informatik-Projekt in […] und reiste im Rahmen

dieser Tätigkeit ab 2002 oft in die Schweiz. Im Jahr 2005 ermächtigte das

Bundesamt für Migration (BFM) eine Schweizer Vertretung in Pakistan, A Visa für

mehrere Einreisen in die Schweiz für eine Aufenthaltsdauer von 120 Tagen

innerhalb eines Jahres zu erteilen. Die bis zum 2. Juni 2006 befristete

Ermächtigung enthielt als Bedingung, dass der Berechtigte in der Schweiz nicht

Wohnsitz nehmen dürfe. Am 21. Oktober 2005 erteilte die Migrationsbehörde

des Kantons Tessin A eine bis zum 30. September 2006 befristete Aufenthaltsbewilligung

mit dem Aufenthaltszweck "Dottorando, Ricercatore, Università della

Svizzera italiana, Lugano". Auf Ersuchen der Eidgenössischen Technischen

Hochschule (ETH) bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich auf Antrag der

zuständigen Arbeitsmarktbehörde (Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Zürich) A am 30. Mai 2006 unter der Bedingung einer gültigen

Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton (Tessin) für die Zeit vom 1. Juni bis 31.

August 2006 den Stellenantritt als "Akademischer Gast, Akademischer

Mitarbeiter" an ebendieser Hochschule. Am 15. August 2006 ersuchte A beim

Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung

(Kantonswechsel), wobei als Aufenthaltszweck unter anderem "auf

Stellensuche, einige Sachen sind pendent" angegeben wurde. In der Folge

zog A jedoch wieder zurück in den Kanton Tessin, dessen Migrationsbehörde ihm

die Aufenthaltsbewilligung mit unverändertem Aufenthaltszweck

("Dottorando, Ricercatore") bis zum 30. September 2007 verlängerte.

Im März 2008 wies dieselbe Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für die mit einem

Touristenvisum eingereiste Ehefrau von A und deren gemeinsame zwei Kinder ab.

Im gleichen Monat verweigerte die Tessiner Arbeitsmarktbehörde A die

Bewilligung zur Erwerbstätigkeit als Informatiker bei einer im Tessin domizilierten

Firma und damit die Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck. Dagegen rekurrierten

die Betroffenen erfolglos an den Staatsrat des Kantons Tessin (Entscheid vom

20. Mai 2008).

B. Mit

Verfügung vom 21. bzw. 22. Mai 2008 bewilligten die Arbeitsmarktbehörde und das

Migrationsamt des Kantons Zürich (nach Zustimmung des BFM zum arbeitsmarktlichen

Vorentscheid) A für die Zeit vom 15. Mai bis zum 14. November 2008 den Stellenantritt

als Projektingenieur bei der B GmbH, wiederum unter der Bedingung einer gültigen

Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton. Die damals im Kanton Zürich domizilierte

Firma wurde von A zusammen mit einem Landsmann gegründet und bezweckt, auf dem

Gebiet der Schweiz bzw. vom Gebiet der Schweiz aus Informatiklösungen anzubieten

und Dienstleistungen über elektronische Medien mit Schwerpunkt der

Softwareentwicklung zu erbringen. In Nachachtung des Rekursentscheids des

Tessiner Staatsrats setzte die Migrationsbehörde des Kantons Tessin A und

seiner Familie am 27. Mai 2008 Frist zum Verlassen der Schweiz bis Ende Juni

2008. Am 10. Juni 2008 reichte das Bevölkerungsmeldeamt der Stadt Zürich dem

Migrationsamt des Kantons Zürich ein ausgefülltes und von A unterzeichnetes

Formular betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein,

welches von den zuständigen Behörden alsdann als Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung (bzw. um Verlängerung der bewilligten

Erwerbstätigkeit bei der B GmbH) behandelt wurde. In der Folge zog A vom Kanton

Tessin in den Kanton Zürich. Gestützt auf eine entsprechende Verfügung des Amts

für Wirtschaft und Arbeit vom 11. September 2008 erteilte das

Migrationsamt A eine bis zum 14. November 2009 befristete

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) zur Erwerbstätigkeit als Projektin­genieur

bei der B GmbH, welche im September 2009 bis zum 14. Mai 2010 verlängert werden

sollte. Am 14. November 2009 erteilte das Migrationsamt der Ehefrau von A und

den gemeinsamen Kindern Kurzaufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann

bzw. Vater im Kanton Zürich. Am 30. März 2010 gebar die Ehefrau in Zürich

ein weiteres Kind.

C. Mit

Schreiben vom 8. März 2010 bzw. Verfügung vom 16. Juni 2010 wies das Amt für

Wirtschaft und Arbeit das Gesuch vom 5. März 2010 um Verlängerung bzw.

Erneuerung der Bewilligung von A zum Aufenthalt als Projektingenieur bei der B

GmbH im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es für dessen Zulassung zur

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an einem gesamtwirtschaftlichen

Interesse fehle. Unter Bezugnahme auf die verweigerte Arbeitsbewilligung setzte

das Migrationsamt A und seiner Familie Frist zum Verlassen der Schweiz und

erstreckte diese in der Folge mehrfach.

Erwägungen

II.

Am 16. Juli 2010 liessen A und die B GmbH an den

Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren, wobei sie beantragten, die

Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2010 sei aufzuheben

und A eine Aufenthaltsbewilligung über zwölf Monate mit selbständiger,

eventualiter unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Mit Beschluss vom

6.

Juni 2012 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

III.

Am 12. Juli 2012 liessen A und die B GmbH beim

Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträgen, unter

Entschädigungsfolge den regierungsrätlichen Beschluss aufzuheben und A die

Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter die Kurzaufenthaltsbewilligung

L zu verlängern, subeventualiter das Verfahren zur Härtefallprüfung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 entsprach der

Abteilungspräsident dem von A und der B GmbH gestellten Gesuch um vorsorgliche

Bewilligung des Aufenthalts bis zum Beschwerdeentscheid insofern, als er

anordnete, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A habe bis auf weiteres zu

unterbleiben.

Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) und das

Amt für Wirtschaft und Arbeit liessen sich am 30. Juli/12. August

2012.

bzw. am 6./7. August 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen. A und die B GmbH reichten hierzu am 30. April 2012 eine

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist der Rekursentscheid des Regierungsrates über eine Anordnung, welche unter

keine der in §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) genannten Ausnahmen fällt, womit sich die vorliegende

Beschwerde als zulässig erweist und – unter Vorbehalt des sogleich Ausgeführten

– darauf einzutreten ist (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 und 3 Satz 1 VRG).

1.2

Inhaltlich

betrifft die Streitsache einen (vom angefochtenen Rekursentscheid geschützten)

arbeitsmarktlichen Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde

(Art. 40 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 83 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201] sowie § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die

Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 21. September 2011 [LS 142.20]),

mit welchem diese ein Gesuch um Erneuerung bzw. Verlängerung der (Arbeits-)Bewilligung

des (bislang im Kanton Zürich als Kurzaufenthalter zugelassenen) Beschwerdeführers

als Projektmanager bei der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

Negative arbeitsmarktliche Vorentscheide der vorliegenden

Art gelten, wenn – wie im Kanton Zürich – unterschiedliche Behörden für die

Zulassung zur Erwerbstätigkeit und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung zuständig sind, von Bundesrechts wegen als selbständig

anfechtbar (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3792

zu Art. 39; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

3.

A., Zürich 2012, Art. 40 N. 6). Ob es sich dabei verwaltungsprozessrechtlich

um (verfahrensabschliessende) End- oder aber um (selbständig eröffnete) Vor-

oder Zwischenentscheide handelt, welche der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht an sich nur unter den Voraussetzungen von

Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) unterliegen würden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG), bedarf unter diesen Umständen keiner abschliessenden

Beurteilung. Materiellrechtlich haben (positive) arbeitsmarktliche

Vorentscheide – als Arbeitsbewilligung – keine eigenständige Bedeutung, sondern

bilden Bestandteil der betreffenden Anwesenheitsbewilligung (Peter Uebersax,

Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.169; Karin Gerber in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 40 N. 25).

Demgegenüber bleibt die für die Erteilung der Anwesenheitsbewilligung

zuständige (Migrations-)Behörde an einen negativen Vorentscheid der Arbeits­marktbehörde

gebunden (Gerber, Art. 40 N. 26; Weisungen des Bundesamts für Migration,

I. Ausländerbereich [im Folgenden Weisungen BFM], 1 Verfahren und Zuständigkeit,

Stand: 1. Februar 2013, Ziff. 1.2.3.2; VGr, 13. Dezember 2011,

VB.2011.00716, E. 5.1, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), weshalb

darin im Hinblick auf die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung zum Zweck der

Erwerbstätigkeit im Ergebnis ein Endentscheid erblickt werden kann.

Dementsprechend ist der Entscheid von der zuständigen kantonalen (Arbeitsmarkt-)Behörde

in der Form einer Verfügung unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel zu

erlassen ist (Weisungen BFM, 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand

1.

Dezember 2012, Ziff. 4.6.3 Abs. 1 am Ende) und kann im Rahmen

eines (nachfolgenden) Verfahrens um Erteilung der Anwesenheitsbewilligung auch

nicht mehr überprüft werden (vgl. VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00716,

E. 6, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). An dieser Einschätzung

vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass trotz negativem Vorentscheid eine

Bewilligungserteilung durch die Migrationsbehörde unter anderem rechtlichen

Titel, sei es als Nichterwerbstätiger oder in Abweichung von den (arbeitsmarktlichen)

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 AuG), nicht von vornherein

ausgeschlossen erscheint.

1.3

Streitgegenstand

im Beschwerdeverfahren gegen (selbständig eröffnete) arbeitsmarktliche

Vorentscheide bildet nicht die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung (Aufenthalts-

oder Kurzaufenthaltsbewilligung) als solche, sondern einzig der Entscheid über

die Zulassung zur Erwerbstätigkeit. Ein positiver arbeitsmarktlicher

Vorentscheid vermag das Ermessen der Ausländerbehörde, welche in der Folge

(unter Vorbehalt einer nach Massgabe von Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85

Abs. 2 VZAE erforderlichen Zustimmung durch das BFM) über die

ausländerrechtliche Bewilligung zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht zu

beschränken. Zwar bleibt ihr diesfalls verwehrt, das Bewilligungsgesuch unter

Hinweis darauf abzuweisen, die Erwerbstätigkeit könne nicht erlaubt werden

(Uebersax, Rz. 7.169); es ist ihr jedoch unbenommen, die

Anwesenheitsbewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen

Gründen zu verweigern (Gerber, Art. 40 N. 26; Weisungen BFM, 1

Verfahren und Zuständigkeit, Stand: 1. Februar 2013, Ziff. 1.2.3.2;

vgl. auch BGE 126 V 376 E. 2 am Ende). Infolgedessen erweisen sich Anträge,

welche – wie hier – über die (vorentscheidungsweise) Zulassung zu einer

(selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit hinaus auch die (direkte)

Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung verlangen,

grundsätzlich als unzulässig, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist

(ähnlich bereits VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00293, E. 1.2, sowie 26.

Oktober 2011, VB.2011.00278, E. 1, beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

Indessen ist in einem Rechtsbegehren, mit welchem im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens

gegen einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid um die Erteilung einer ausländerrechtlichen

Anwesenheitsbewilligung ersucht wird, das – zulässige – auf Zulassung zu einer

Erwerbstätigkeit als mitenthalten zu erblicken und insoweit an die Hand zu

nehmen. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt vorliegend schliesslich die

subeventualiter beantragte Rückweisung zur Härtefallprüfung, da eine solche

durch die Migrations- und nicht die Arbeitsmarktbehörde zu erfolgen hätte.

Anders lägen die Dinge einzig dann, wenn sowohl der Entscheid der

Arbeitsmarktbehörde wie auch jener des Migrationsamtes Anfechtungsobjekt vereinigter

Rechtsmittelverfahren gebildet hätte (so etwa in VGr, 14. Juli 2009, VB.2009.00088,

E. 5.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Vorliegend war – wie

erwähnt – jedoch einzig der arbeitsmarktliche Vorentscheid Streitgegenstand im

Rekursverfahren, weshalb auf dieses Begehren bzw. die Rüge, das Vorliegen eines

Härtefalles sei zu Unrecht nicht geprüft worden, nicht einzutreten ist.

Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nebst der Beurteilung der

arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (Art. 83

Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 18–25 AuG) ergänzend

auch allgemein ausländerrechtliche Gesichtspunkte, welche zutreffendenfalls der

Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung an sich entgegenstehen könnten (so der

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG), in seinen

Rekursentscheid hat einfliessen lassen, und den Beschwerdeführenden insofern

die Möglichkeit belassen werden muss, im vorliegenden Verfahren auch diesen

Punkt (inzident) aufzugreifen.

1.4

Im

Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden um Zulassung des Beschwerdeführers

zu einer selbständigen sowie eventualiter unselbständigen Erwerbstätigkeit

ersucht. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der

Arbeitgeberin zu beantragen (Art. 11 Abs. 3 AuG, vgl. auch

Art. 18 lit. b AuG), woraus sich im Falle einer Abweisung des Gesuchs

ohne weiteres auch eine legitimationsbegründende formelle Beschwer der

Arbeitgeberin (vorliegend der Beschwerdeführerin) für ein anschliessendes Anfechtungsstreitverfahren

ergibt. Wie es sich demgegenüber mit der Beschwerdebefugnis der

Beschwerdeführerin verhält, soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit zur

Diskussion steht, bei welcher sie naturgemäss nicht als Arbeitgeberin (wohl

aber unter Umständen als mitbetroffene juristische Person, an welcher der

betreffende Ausländer mit unternehmerischem Risiko beteiligt und unter eigener

Weisungsgewalt tätig ist) in Erscheinung treten könnte, kann offenbleiben, da

die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.

2.

2.1

Zwischen

der Schweiz und Pakistan besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer

einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zur Ausübung einer selbständigen

oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einräumt. Ebenso wenig erfüllt er die

Voraussetzungen, die ihm nach Art. 42–52 AuG einen Anspruch auf Aufenthalt

im Rahmen des Familiennachzugs verschaffen könnten, zumal sich die

Anwesenheitsberechtigung seiner Ehefrau und Kinder von seinem eigenen

Aufenthaltstitel ableitet. Entsprechend liegt die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) bzw. die Verlängerung oder Erneuerung

der Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) für den aus einem Drittstaat

stammenden Beschwerdeführer im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens

(Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei die Grundsätze von Art. 3

Abs. 1 und 3 AuG zu beachten sind. Die Bewilligung des Aufenthalts mit

Erwerbstätigkeit steht unter diesem Titel grundsätzlich unter dem Vorbehalt der

betreffenden Zulassungsvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 18–24 AuG,

worüber im streitigen arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu befinden war.

2.2

Die

Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, mit Blick auf die Geschäftszahlen

der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin die in Frage stehende

Tätigkeit zu Recht als "eher gering" veranschlagt und insofern die

Zulassung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt als Projektingenieur als nicht

einem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 18 lit. a

bzw. Art. 19 lit. a AuG entsprechend betrachtet. Diese Einschätzung der

Vorinstanz, welche unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien erfolgte

(vgl. Weisungen BFM, 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 1. Dezember

2012, Ziff. 4.3.1 und 4.7.2.1; Philipp Gremper, Ausländische Personen als

selbständig Erwerbende, in: Uebersax et al., S. 905 ff., Rz. 18.31 f.),

wie sie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen (vgl.

etwa VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00598, E. 2.3, und 11. Mai

2012, VB.2012.00109, E. 2.4.1, beides nicht veröffentlicht auf

www.vgrzh.ch), ist nicht zu beanstanden: Allein der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit

des Beschwerdeführers bzw. das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin der

IT-Branche zuzuordnen ist, für deren Leistungen im Allgemeinen aus

gesamtwirtschaftlicher Sicht derzeit kein Überangebot bestehen dürfte, führt

nicht zwingend dazu, dass dem Zulassungsgesuch aufgrund dieser abstrakten

Markteinschätzung unabhängig von den in Frage stehenden konkreten betrieblichen

Verhältnissen entsprochen werden müsste. Vielmehr war es den Vorinstanzen

unbenommen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführenden im Einzelnen zu

begutachten. Dabei kamen sie zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin, deren Betriebserträge

sich in der Zeit von Mitte 2008 bis Ende 2009 auf Fr. 242'346.-, im Jahr

2010.

auf Fr. 362'253.- und von Anfang bis Mitte 2011 auf Fr. 194'447.-

beliefen bei einem Betriebsaufwand (ohne Personalaufwand) in den nämlichen

Perioden von Fr. 28'899.-, Fr. 69'559.- bzw. Fr. 22'018.-,

lediglich eine geringe operative Tätigkeit entfaltet hat. Diese Geschäftszahlen

sprechen nicht dafür, dass für die von ihnen angebotenen Leistungen eine starke

Nachfrage bestünde, so dass von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse

ausgegangen werden müsste, welches es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführer

als Drittstaatsangehörigen weiterhin bzw. auf längere Sicht zur Erwerbstätigkeit

zuzulassen. Dies müsste selbst dann gelten, wenn – wie die Beschwerdeführenden

im Rekursverfahren vorgebracht hatten – in jenem Teil der Branche gerade Kleinbetriebe

eine zentrale Rolle spielen sollten. Schliesslich vermag die Beschwerde die Feststellung

im angefochtenen Entscheid, wonach der im Jahr 2010 erzielte Bruttoertrag hauptsächlich

aus Zahlungen zweier Firmen resultierte, nicht zu entkräften. Zwar mag

zutreffen, dass die Beschwerdeführerin auch Leistungen gegenüber weiteren

Kunden erbracht hat (vgl. die ins Recht gelegte eigene Aufstellung, auf welcher

acht zusätzliche Kunden aufgeführt sind), doch wird nicht näher dargelegt, um

welche Auftragsvolumen und -perioden es dabei ging, und ändert dies nichts an

den ausgewiesenen Geschäftszahlen an sich, deren Richtigkeit in der Beschwerde

denn auch nicht substantiiert bestritten wird. Gleiches gilt für die

eingereichte Mehrwertsteuerabrechnung, welche lediglich den Betriebsertrag der

betreffenden Periode wiederspiegelt. Was den neu ins Recht gelegten Vertrag mit

der Firma G anbetrifft, fällt auf, dass es sich dabei offenbar um einen Auftrag

von beschränkter Dauer handelte (im "Assignment Schedule" werden

Beginn und Ende der Auftragsperiode mit 2. bzw. 31. Juli 2012 angegeben);

auch insofern kann weder von einer finanziell nachhaltig gesicherten noch einer

insgesamt massgeblichen wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Nicht zu

beanstanden ist denn auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach

angesichts dieser Auftrags- und Ertragslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen

werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familie künftig nicht auf

finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge angewiesen sein werden.

Damit erscheinen auch die für die Zulassung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nach Art. 19 lit. b AuG erforderlichen finanziellen Voraussetzungen,

welche ausreichen sollten, um den im Betrieb anfallenden Aufwand sowie die

Lebenshaltungskosten zu decken (vgl. VGr, 11. Mai 2012, VB.2012.00109,

E. 2.4.2, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), nicht als ausgewiesen.

Inwieweit schliesslich sein bisheriger Status als Kurzaufenthalter den Beschwerdeführer

an der Akquirierung weiterer Aufträge im grenznahen Ausland gehindert haben

soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, würde die Tatsache, dass

die Nachfrage in der Schweiz diesfalls offenbar nicht ausreichend wäre, um den

Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit vollständig auszulasten, gerade gegen ein

gesamtwirtschaftliches Interesse an der von ihm angebotenen Leistungen

sprechen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der

Beschwerdeführenden mit einer Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische

Arbeitnehmer einhergegangen wäre (vgl. zu diesem Kriterium Gremper, Rz. 18.32),

zumal sie den seitens der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom

30.

August 2012 erhobenen Vorwurf, wonach im Betrieb eine starke

personelle Fluktuation zu verzeichnen sei, unter Hinweis auf eine angeblich

restriktive Bewilligungspolitik zu entkräften versuchten, was gerade

unterstreicht, dass die Beschwerdeführenden allfällig benötigte Arbeitskräfte

hauptsächlich im Ausland zu rekrutieren versuchen.

2.3

Nach dem

Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, es fehle vorliegend an einem gesamtwirtschaftlichen

Interesse an der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, unter den gegebenen

Umständen nicht zu beanstanden. Entsprechend fehlte es für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit

bereits an den Voraussetzungen von Art. 18 lit. a bzw. Art. 19

lit. a AuG, womit sich der negative arbeitsmarktliche Vorentscheid schon

aus diesem Grund als rechtmässig erweist. Inwieweit der Beschwerdeführer

darüber hinaus durch seine Vorgehensweise bei der Erlangung bzw. Beibehaltung

einer Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz die hiesigen Migrationsbehörden

über seine wahren Absichten getäuscht und dadurch den Widerrufsgrund von

Art. 62 lit. a AuG verwirklicht haben soll, was die Beschwerdeführenden

als aktenwidrige Annahme bezeichnen, bedarf unter diesen Umständen keiner

näheren Ausleuchtung, da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen

abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander

aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit oder

Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde

in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (vgl. in diesem Zusammenhang BGr,

18.

September 2009,2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung füreinander auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn

der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …