VB.2012.00457
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00457
10. April 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15135)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00457
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A,
B GmbH,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegnerin,
und
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Aufenthalt
mit Erwerbstätigkeit, arbeitsmarktlicher Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1972 geborener Staatsangehöriger Pakistans, arbeitete nach eigenen Angaben ab
dem Jahr 2000 als "Senior Software Engineer" einer pakistanischen
Firma von Pakistan aus an einem Informatik-Projekt in […] und reiste im Rahmen
dieser Tätigkeit ab 2002 oft in die Schweiz. Im Jahr 2005 ermächtigte das
Bundesamt für Migration (BFM) eine Schweizer Vertretung in Pakistan, A Visa für
mehrere Einreisen in die Schweiz für eine Aufenthaltsdauer von 120 Tagen
innerhalb eines Jahres zu erteilen. Die bis zum 2. Juni 2006 befristete
Ermächtigung enthielt als Bedingung, dass der Berechtigte in der Schweiz nicht
Wohnsitz nehmen dürfe. Am 21. Oktober 2005 erteilte die Migrationsbehörde
des Kantons Tessin A eine bis zum 30. September 2006 befristete Aufenthaltsbewilligung
mit dem Aufenthaltszweck "Dottorando, Ricercatore, Università della
Svizzera italiana, Lugano". Auf Ersuchen der Eidgenössischen Technischen
Hochschule (ETH) bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich auf Antrag der
zuständigen Arbeitsmarktbehörde (Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich) A am 30. Mai 2006 unter der Bedingung einer gültigen
Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton (Tessin) für die Zeit vom 1. Juni bis 31.
August 2006 den Stellenantritt als "Akademischer Gast, Akademischer
Mitarbeiter" an ebendieser Hochschule. Am 15. August 2006 ersuchte A beim
Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel), wobei als Aufenthaltszweck unter anderem "auf
Stellensuche, einige Sachen sind pendent" angegeben wurde. In der Folge
zog A jedoch wieder zurück in den Kanton Tessin, dessen Migrationsbehörde ihm
die Aufenthaltsbewilligung mit unverändertem Aufenthaltszweck
("Dottorando, Ricercatore") bis zum 30. September 2007 verlängerte.
Im März 2008 wies dieselbe Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für die mit einem
Touristenvisum eingereiste Ehefrau von A und deren gemeinsame zwei Kinder ab.
Im gleichen Monat verweigerte die Tessiner Arbeitsmarktbehörde A die
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit als Informatiker bei einer im Tessin domizilierten
Firma und damit die Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck. Dagegen rekurrierten
die Betroffenen erfolglos an den Staatsrat des Kantons Tessin (Entscheid vom
20. Mai 2008).
B. Mit
Verfügung vom 21. bzw. 22. Mai 2008 bewilligten die Arbeitsmarktbehörde und das
Migrationsamt des Kantons Zürich (nach Zustimmung des BFM zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid) A für die Zeit vom 15. Mai bis zum 14. November 2008 den Stellenantritt
als Projektingenieur bei der B GmbH, wiederum unter der Bedingung einer gültigen
Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton. Die damals im Kanton Zürich domizilierte
Firma wurde von A zusammen mit einem Landsmann gegründet und bezweckt, auf dem
Gebiet der Schweiz bzw. vom Gebiet der Schweiz aus Informatiklösungen anzubieten
und Dienstleistungen über elektronische Medien mit Schwerpunkt der
Softwareentwicklung zu erbringen. In Nachachtung des Rekursentscheids des
Tessiner Staatsrats setzte die Migrationsbehörde des Kantons Tessin A und
seiner Familie am 27. Mai 2008 Frist zum Verlassen der Schweiz bis Ende Juni
2008. Am 10. Juni 2008 reichte das Bevölkerungsmeldeamt der Stadt Zürich dem
Migrationsamt des Kantons Zürich ein ausgefülltes und von A unterzeichnetes
Formular betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein,
welches von den zuständigen Behörden alsdann als Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung (bzw. um Verlängerung der bewilligten
Erwerbstätigkeit bei der B GmbH) behandelt wurde. In der Folge zog A vom Kanton
Tessin in den Kanton Zürich. Gestützt auf eine entsprechende Verfügung des Amts
für Wirtschaft und Arbeit vom 11. September 2008 erteilte das
Migrationsamt A eine bis zum 14. November 2009 befristete
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) zur Erwerbstätigkeit als Projektingenieur
bei der B GmbH, welche im September 2009 bis zum 14. Mai 2010 verlängert werden
sollte. Am 14. November 2009 erteilte das Migrationsamt der Ehefrau von A und
den gemeinsamen Kindern Kurzaufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann
bzw. Vater im Kanton Zürich. Am 30. März 2010 gebar die Ehefrau in Zürich
ein weiteres Kind.
C. Mit
Schreiben vom 8. März 2010 bzw. Verfügung vom 16. Juni 2010 wies das Amt für
Wirtschaft und Arbeit das Gesuch vom 5. März 2010 um Verlängerung bzw.
Erneuerung der Bewilligung von A zum Aufenthalt als Projektingenieur bei der B
GmbH im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es für dessen Zulassung zur
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an einem gesamtwirtschaftlichen
Interesse fehle. Unter Bezugnahme auf die verweigerte Arbeitsbewilligung setzte
das Migrationsamt A und seiner Familie Frist zum Verlassen der Schweiz und
erstreckte diese in der Folge mehrfach.
Erwägungen
II.
Am 16. Juli 2010 liessen A und die B GmbH an den
Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren, wobei sie beantragten, die
Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2010 sei aufzuheben
und A eine Aufenthaltsbewilligung über zwölf Monate mit selbständiger,
eventualiter unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Mit Beschluss vom
6.
Juni 2012 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
III.
Am 12. Juli 2012 liessen A und die B GmbH beim
Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträgen, unter
Entschädigungsfolge den regierungsrätlichen Beschluss aufzuheben und A die
Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter die Kurzaufenthaltsbewilligung
L zu verlängern, subeventualiter das Verfahren zur Härtefallprüfung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 entsprach der
Abteilungspräsident dem von A und der B GmbH gestellten Gesuch um vorsorgliche
Bewilligung des Aufenthalts bis zum Beschwerdeentscheid insofern, als er
anordnete, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A habe bis auf weiteres zu
unterbleiben.
Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) und das
Amt für Wirtschaft und Arbeit liessen sich am 30. Juli/12. August
2012.
bzw. am 6./7. August 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. A und die B GmbH reichten hierzu am 30. April 2012 eine
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist der Rekursentscheid des Regierungsrates über eine Anordnung, welche unter
keine der in §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) genannten Ausnahmen fällt, womit sich die vorliegende
Beschwerde als zulässig erweist und – unter Vorbehalt des sogleich Ausgeführten
– darauf einzutreten ist (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 und 3 Satz 1 VRG).
1.2
Inhaltlich
betrifft die Streitsache einen (vom angefochtenen Rekursentscheid geschützten)
arbeitsmarktlichen Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde
(Art. 40 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 83 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201] sowie § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die
Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 21. September 2011 [LS 142.20]),
mit welchem diese ein Gesuch um Erneuerung bzw. Verlängerung der (Arbeits-)Bewilligung
des (bislang im Kanton Zürich als Kurzaufenthalter zugelassenen) Beschwerdeführers
als Projektmanager bei der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
Negative arbeitsmarktliche Vorentscheide der vorliegenden
Art gelten, wenn – wie im Kanton Zürich – unterschiedliche Behörden für die
Zulassung zur Erwerbstätigkeit und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung zuständig sind, von Bundesrechts wegen als selbständig
anfechtbar (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3792
zu Art. 39; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
3.
A., Zürich 2012, Art. 40 N. 6). Ob es sich dabei verwaltungsprozessrechtlich
um (verfahrensabschliessende) End- oder aber um (selbständig eröffnete) Vor-
oder Zwischenentscheide handelt, welche der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht an sich nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) unterliegen würden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG), bedarf unter diesen Umständen keiner abschliessenden
Beurteilung. Materiellrechtlich haben (positive) arbeitsmarktliche
Vorentscheide – als Arbeitsbewilligung – keine eigenständige Bedeutung, sondern
bilden Bestandteil der betreffenden Anwesenheitsbewilligung (Peter Uebersax,
Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.169; Karin Gerber in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 40 N. 25).
Demgegenüber bleibt die für die Erteilung der Anwesenheitsbewilligung
zuständige (Migrations-)Behörde an einen negativen Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde
gebunden (Gerber, Art. 40 N. 26; Weisungen des Bundesamts für Migration,
I. Ausländerbereich [im Folgenden Weisungen BFM], 1 Verfahren und Zuständigkeit,
Stand: 1. Februar 2013, Ziff. 1.2.3.2; VGr, 13. Dezember 2011,
VB.2011.00716, E. 5.1, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), weshalb
darin im Hinblick auf die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung zum Zweck der
Erwerbstätigkeit im Ergebnis ein Endentscheid erblickt werden kann.
Dementsprechend ist der Entscheid von der zuständigen kantonalen (Arbeitsmarkt-)Behörde
in der Form einer Verfügung unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel zu
erlassen ist (Weisungen BFM, 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand
1.
Dezember 2012, Ziff. 4.6.3 Abs. 1 am Ende) und kann im Rahmen
eines (nachfolgenden) Verfahrens um Erteilung der Anwesenheitsbewilligung auch
nicht mehr überprüft werden (vgl. VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00716,
E. 6, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). An dieser Einschätzung
vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass trotz negativem Vorentscheid eine
Bewilligungserteilung durch die Migrationsbehörde unter anderem rechtlichen
Titel, sei es als Nichterwerbstätiger oder in Abweichung von den (arbeitsmarktlichen)
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 AuG), nicht von vornherein
ausgeschlossen erscheint.
1.3
Streitgegenstand
im Beschwerdeverfahren gegen (selbständig eröffnete) arbeitsmarktliche
Vorentscheide bildet nicht die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung (Aufenthalts-
oder Kurzaufenthaltsbewilligung) als solche, sondern einzig der Entscheid über
die Zulassung zur Erwerbstätigkeit. Ein positiver arbeitsmarktlicher
Vorentscheid vermag das Ermessen der Ausländerbehörde, welche in der Folge
(unter Vorbehalt einer nach Massgabe von Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85
Abs. 2 VZAE erforderlichen Zustimmung durch das BFM) über die
ausländerrechtliche Bewilligung zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht zu
beschränken. Zwar bleibt ihr diesfalls verwehrt, das Bewilligungsgesuch unter
Hinweis darauf abzuweisen, die Erwerbstätigkeit könne nicht erlaubt werden
(Uebersax, Rz. 7.169); es ist ihr jedoch unbenommen, die
Anwesenheitsbewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen
Gründen zu verweigern (Gerber, Art. 40 N. 26; Weisungen BFM, 1
Verfahren und Zuständigkeit, Stand: 1. Februar 2013, Ziff. 1.2.3.2;
vgl. auch BGE 126 V 376 E. 2 am Ende). Infolgedessen erweisen sich Anträge,
welche – wie hier – über die (vorentscheidungsweise) Zulassung zu einer
(selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit hinaus auch die (direkte)
Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung verlangen,
grundsätzlich als unzulässig, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist
(ähnlich bereits VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00293, E. 1.2, sowie 26.
Oktober 2011, VB.2011.00278, E. 1, beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).
Indessen ist in einem Rechtsbegehren, mit welchem im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
gegen einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid um die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Anwesenheitsbewilligung ersucht wird, das – zulässige – auf Zulassung zu einer
Erwerbstätigkeit als mitenthalten zu erblicken und insoweit an die Hand zu
nehmen. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt vorliegend schliesslich die
subeventualiter beantragte Rückweisung zur Härtefallprüfung, da eine solche
durch die Migrations- und nicht die Arbeitsmarktbehörde zu erfolgen hätte.
Anders lägen die Dinge einzig dann, wenn sowohl der Entscheid der
Arbeitsmarktbehörde wie auch jener des Migrationsamtes Anfechtungsobjekt vereinigter
Rechtsmittelverfahren gebildet hätte (so etwa in VGr, 14. Juli 2009, VB.2009.00088,
E. 5.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Vorliegend war – wie
erwähnt – jedoch einzig der arbeitsmarktliche Vorentscheid Streitgegenstand im
Rekursverfahren, weshalb auf dieses Begehren bzw. die Rüge, das Vorliegen eines
Härtefalles sei zu Unrecht nicht geprüft worden, nicht einzutreten ist.
Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nebst der Beurteilung der
arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (Art. 83
Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 18–25 AuG) ergänzend
auch allgemein ausländerrechtliche Gesichtspunkte, welche zutreffendenfalls der
Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung an sich entgegenstehen könnten (so der
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG), in seinen
Rekursentscheid hat einfliessen lassen, und den Beschwerdeführenden insofern
die Möglichkeit belassen werden muss, im vorliegenden Verfahren auch diesen
Punkt (inzident) aufzugreifen.
1.4
Im
Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden um Zulassung des Beschwerdeführers
zu einer selbständigen sowie eventualiter unselbständigen Erwerbstätigkeit
ersucht. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der
Arbeitgeberin zu beantragen (Art. 11 Abs. 3 AuG, vgl. auch
Art. 18 lit. b AuG), woraus sich im Falle einer Abweisung des Gesuchs
ohne weiteres auch eine legitimationsbegründende formelle Beschwer der
Arbeitgeberin (vorliegend der Beschwerdeführerin) für ein anschliessendes Anfechtungsstreitverfahren
ergibt. Wie es sich demgegenüber mit der Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführerin verhält, soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit zur
Diskussion steht, bei welcher sie naturgemäss nicht als Arbeitgeberin (wohl
aber unter Umständen als mitbetroffene juristische Person, an welcher der
betreffende Ausländer mit unternehmerischem Risiko beteiligt und unter eigener
Weisungsgewalt tätig ist) in Erscheinung treten könnte, kann offenbleiben, da
die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.
2.
2.1
Zwischen
der Schweiz und Pakistan besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zur Ausübung einer selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einräumt. Ebenso wenig erfüllt er die
Voraussetzungen, die ihm nach Art. 42–52 AuG einen Anspruch auf Aufenthalt
im Rahmen des Familiennachzugs verschaffen könnten, zumal sich die
Anwesenheitsberechtigung seiner Ehefrau und Kinder von seinem eigenen
Aufenthaltstitel ableitet. Entsprechend liegt die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) bzw. die Verlängerung oder Erneuerung
der Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) für den aus einem Drittstaat
stammenden Beschwerdeführer im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens
(Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei die Grundsätze von Art. 3
Abs. 1 und 3 AuG zu beachten sind. Die Bewilligung des Aufenthalts mit
Erwerbstätigkeit steht unter diesem Titel grundsätzlich unter dem Vorbehalt der
betreffenden Zulassungsvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 18–24 AuG,
worüber im streitigen arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu befinden war.
2.2
Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, mit Blick auf die Geschäftszahlen
der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin die in Frage stehende
Tätigkeit zu Recht als "eher gering" veranschlagt und insofern die
Zulassung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt als Projektingenieur als nicht
einem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 18 lit. a
bzw. Art. 19 lit. a AuG entsprechend betrachtet. Diese Einschätzung der
Vorinstanz, welche unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien erfolgte
(vgl. Weisungen BFM, 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 1. Dezember
2012, Ziff. 4.3.1 und 4.7.2.1; Philipp Gremper, Ausländische Personen als
selbständig Erwerbende, in: Uebersax et al., S. 905 ff., Rz. 18.31 f.),
wie sie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen (vgl.
etwa VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00598, E. 2.3, und 11. Mai
2012, VB.2012.00109, E. 2.4.1, beides nicht veröffentlicht auf
www.vgrzh.ch), ist nicht zu beanstanden: Allein der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers bzw. das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin der
IT-Branche zuzuordnen ist, für deren Leistungen im Allgemeinen aus
gesamtwirtschaftlicher Sicht derzeit kein Überangebot bestehen dürfte, führt
nicht zwingend dazu, dass dem Zulassungsgesuch aufgrund dieser abstrakten
Markteinschätzung unabhängig von den in Frage stehenden konkreten betrieblichen
Verhältnissen entsprochen werden müsste. Vielmehr war es den Vorinstanzen
unbenommen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführenden im Einzelnen zu
begutachten. Dabei kamen sie zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin, deren Betriebserträge
sich in der Zeit von Mitte 2008 bis Ende 2009 auf Fr. 242'346.-, im Jahr
2010.
auf Fr. 362'253.- und von Anfang bis Mitte 2011 auf Fr. 194'447.-
beliefen bei einem Betriebsaufwand (ohne Personalaufwand) in den nämlichen
Perioden von Fr. 28'899.-, Fr. 69'559.- bzw. Fr. 22'018.-,
lediglich eine geringe operative Tätigkeit entfaltet hat. Diese Geschäftszahlen
sprechen nicht dafür, dass für die von ihnen angebotenen Leistungen eine starke
Nachfrage bestünde, so dass von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse
ausgegangen werden müsste, welches es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführer
als Drittstaatsangehörigen weiterhin bzw. auf längere Sicht zur Erwerbstätigkeit
zuzulassen. Dies müsste selbst dann gelten, wenn – wie die Beschwerdeführenden
im Rekursverfahren vorgebracht hatten – in jenem Teil der Branche gerade Kleinbetriebe
eine zentrale Rolle spielen sollten. Schliesslich vermag die Beschwerde die Feststellung
im angefochtenen Entscheid, wonach der im Jahr 2010 erzielte Bruttoertrag hauptsächlich
aus Zahlungen zweier Firmen resultierte, nicht zu entkräften. Zwar mag
zutreffen, dass die Beschwerdeführerin auch Leistungen gegenüber weiteren
Kunden erbracht hat (vgl. die ins Recht gelegte eigene Aufstellung, auf welcher
acht zusätzliche Kunden aufgeführt sind), doch wird nicht näher dargelegt, um
welche Auftragsvolumen und -perioden es dabei ging, und ändert dies nichts an
den ausgewiesenen Geschäftszahlen an sich, deren Richtigkeit in der Beschwerde
denn auch nicht substantiiert bestritten wird. Gleiches gilt für die
eingereichte Mehrwertsteuerabrechnung, welche lediglich den Betriebsertrag der
betreffenden Periode wiederspiegelt. Was den neu ins Recht gelegten Vertrag mit
der Firma G anbetrifft, fällt auf, dass es sich dabei offenbar um einen Auftrag
von beschränkter Dauer handelte (im "Assignment Schedule" werden
Beginn und Ende der Auftragsperiode mit 2. bzw. 31. Juli 2012 angegeben);
auch insofern kann weder von einer finanziell nachhaltig gesicherten noch einer
insgesamt massgeblichen wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Nicht zu
beanstanden ist denn auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
angesichts dieser Auftrags- und Ertragslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familie künftig nicht auf
finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge angewiesen sein werden.
Damit erscheinen auch die für die Zulassung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nach Art. 19 lit. b AuG erforderlichen finanziellen Voraussetzungen,
welche ausreichen sollten, um den im Betrieb anfallenden Aufwand sowie die
Lebenshaltungskosten zu decken (vgl. VGr, 11. Mai 2012, VB.2012.00109,
E. 2.4.2, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), nicht als ausgewiesen.
Inwieweit schliesslich sein bisheriger Status als Kurzaufenthalter den Beschwerdeführer
an der Akquirierung weiterer Aufträge im grenznahen Ausland gehindert haben
soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, würde die Tatsache, dass
die Nachfrage in der Schweiz diesfalls offenbar nicht ausreichend wäre, um den
Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit vollständig auszulasten, gerade gegen ein
gesamtwirtschaftliches Interesse an der von ihm angebotenen Leistungen
sprechen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführenden mit einer Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische
Arbeitnehmer einhergegangen wäre (vgl. zu diesem Kriterium Gremper, Rz. 18.32),
zumal sie den seitens der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom
30.
August 2012 erhobenen Vorwurf, wonach im Betrieb eine starke
personelle Fluktuation zu verzeichnen sei, unter Hinweis auf eine angeblich
restriktive Bewilligungspolitik zu entkräften versuchten, was gerade
unterstreicht, dass die Beschwerdeführenden allfällig benötigte Arbeitskräfte
hauptsächlich im Ausland zu rekrutieren versuchen.
2.3
Nach dem
Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, es fehle vorliegend an einem gesamtwirtschaftlichen
Interesse an der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, unter den gegebenen
Umständen nicht zu beanstanden. Entsprechend fehlte es für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit
bereits an den Voraussetzungen von Art. 18 lit. a bzw. Art. 19
lit. a AuG, womit sich der negative arbeitsmarktliche Vorentscheid schon
aus diesem Grund als rechtmässig erweist. Inwieweit der Beschwerdeführer
darüber hinaus durch seine Vorgehensweise bei der Erlangung bzw. Beibehaltung
einer Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz die hiesigen Migrationsbehörden
über seine wahren Absichten getäuscht und dadurch den Widerrufsgrund von
Art. 62 lit. a AuG verwirklicht haben soll, was die Beschwerdeführenden
als aktenwidrige Annahme bezeichnen, bedarf unter diesen Umständen keiner
näheren Ausleuchtung, da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander
aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit oder
Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde
in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (vgl. in diesem Zusammenhang BGr,
18.
September 2009,2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung füreinander auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn
der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …