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Entscheid

VB.2012.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00458

6. September 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14628)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 28. Oktober 2011 wurde A der Widerhandlungen

gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und zu gemeinnütziger

Arbeit von 80 Stunden verurteilt. Nachdem A die Aufgebote zum Antreten der gemeinnützigen

Arbeit nicht befolgt hatte, stellte die Abteilung Gemeinnützige Arbeit der

Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug Zürich (fortan: Amt

für Justizvollzug) am 14. März 2012 die gemeinnützige Arbeit ein und

beantragte der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei im

Nachverfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Dies war A zuvor

mit Schreiben vom 15. Februar 2012 angedroht worden. Einem allfälligen

Rekurs entzog das Amt für Justizvollzug die aufschiebende Wirkung, mit dem

Hinweis, dass die Berechtigung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit ab sofort

entzogen werde.

B. Mit

Verfügungen des Stadtrichteramts Zürich vom 9. November 2011 und vom

30. März 2012 wurde A wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bzw.

wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu Bussen von Fr. 200.- und

Fr. 300.- verurteilt. Am 3. Mai 2012 unterschrieb A eine

Vollzugsvereinbarung, um anstelle der Bussen gemeinnützige Arbeit von acht bzw.

zwölf Stunden zu leisten, woraufhin das Stadtrichteramt dem Amt für Justizvollzug

am 8. Mai 2012 den entsprechenden Auftrag erteilte. Am 12. Mai 2012

verfügte das Amt für Justizvollzug, die gemeinnützige Arbeit werde mit der

gemeinnützigen Arbeit des (unter I.A. erwähnten) Entscheids der Staatsanwaltschaft

C gemeinsam vollzogen, stellte den Vollzug der 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit

gemäss den Verfügungen des Stadtrichtereramts "analog zur

Einstellungsverfügung vom 14. März 2012" ebenfalls ein und beantragte

der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe

umzuwandeln. Wiederum wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung

entzogen und A darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Leistung

gemeinnütziger Arbeit ab sofort entzogen werde.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 erhob A mit

einer am 11. April 2012 der Post übergebenen Eingabe Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Am

15.

Mai 2012 rekurrierte er auch gegen die Verfügung vom 12. Mai

2012.

Er beantragte jeweils sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien

aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, gemeinnützige Arbeit zu

leisten. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 vereinigte die Justizdirektion

die Verfahren und wies die beiden Rekurse ab.

III.

A. Dagegen

erhob A am 28. Juni 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, die Verfügung der Justizdirektion vom 26. Juni 2012 sei

aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, gemeinnützige Arbeit zu

leisten.

B. Am

18.

Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf

Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die

Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom

20.

Juli 2012 den gleichen Antrag.

C. Mit

Eingabe vom 13. August 2012 wies sich Rechtsanwalt B als

Rechtsvertreter von A aus und ersuchte um Akteneinsicht sowie Gewährung einer

angemessenen Frist zur "Nachbegründung". Mit Präsidialverfügung vom

14.

August 2012 wurde Rechtsanwalt B eine Frist von 20 Tagen

angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine von A für das vorliegende

Beschwerdeverfahren ausgestellte Vollmacht einzureichen und sich zur Beschwerdeantwort

vom 20. Juli 2012 vernehmen zu lassen. Am 24. August 2012 reichte

Rechtsanwalt B eine entsprechende Vollmacht ein. Mit Eingabe vom 5. September

2012.

verzichtete er nach Einsicht der Akten auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden,

die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 37 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von

weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der Verurteilte

die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den

von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet,

wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39

Abs. 1 StGB). Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tagessatz

Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe, wobei Letztere nur dann angeordnet

werden darf, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden

kann (Art. 39 Abs. 2 und 3 StGB).

Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,

spricht der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und

höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann

mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige

Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Leistet

die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht und kann

sie die Busse nicht bezahlen (vgl. Art. 107 Abs. 3 StGB und Art. 106

Abs. 4 StGB), wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (Art. 106

Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB).

2.2

Für die

Durchführung der gemeinnützigen Arbeit sind die Kantone zuständig

(Art. 375 Abs. 1 StGB). Nach § 29 der gestützt auf das StJVG

erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) setzt das

Amt, sofern das Urteil auf gemeinnützige Arbeit lautet, der verurteilten Person

eine Frist an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis

gilt als Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde

mitgeteilt. § 31 Abs. 1 JVV bestimmt, dass das Verhältnis zwischen

Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung

verbindlich geregelt wird. Gemäss § 36 Abs. 1 JVV wird die

gemeinnützige Arbeit unter anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte

Person den Einsatzplan mit der arbeitgebenden Institution trotz Mahnung nicht

einhält (lit. b) oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht

entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet (lit. c). Das Amt teilt

der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der

Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36

Abs. 2 JVV).

2.3

Nach

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats zum Strafgesetzbuch und

zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) sind

gemeinnützige Arbeiten, die im Vollzug zusammentreffen, gemeinsam zu

vollziehen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 26. Juni 2012, den Akten sei zu

entnehmen, dass der Beschwerdegegner schon einmal einen Vollzug der

gemeinnützigen Arbeit habe einstellen müssen, nachdem sich der Beschwerdeführer

nicht an die Vereinbarungen gehalten habe. Sodann sei unbestritten, dass dieser

den Aufgeboten vom 10. Januar 2012 und vom 15. Februar 2012 keine

Folge geleistet und sich damit – einmal mehr – als vertragsunfähig und

unzuverlässig erwiesen habe. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche

Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gewillt und fähig sei, gemeinnützige

Arbeit zu leisten, umso mehr, als er am 25. Mai 2012 für einen Tag aus dem

Vollzugszentrum D entwichen sei. Überdies habe er seine nach dem Strafvollzug

geltend gemachte Wohnsituation nicht belegt und sei seine Suchtproblematik

nicht gelöst. Seine Absichtserklärung, er werde eine ambulante Therapie

angehen, sei angesichts des Umstands, dass er bereits im Juli 2011 eine

stationäre Massnahme abgebrochen habe, von wenig Gewicht. Die Einstellung der

gemeinnützigen Arbeit gemäss der Verfügung vom 14. März 2012 sei daher

nicht zu beanstanden. Bei der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2012

handle es sich um eine logische Konsequenz der ersten Einstellungsverfügung.

Die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Vollzugsvereinbarung (vgl. vorn I.B.)

sei nicht in Kraft getreten, da die zuständige Behörde – der Beschwerdegegner –

hierzu ihre Einwilligung implizit verweigert habe, indem sie mit Verfügung vom

12.

Mai 2012 den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit eingestellt habe.

3.2

Der

Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, er trete nach der Verbüssung

seiner Freiheitsstrafe am 5. Juli 2012 in ein begleitetes Wohnen ein und

beginne am folgenden Tag eine ambulante Therapie. Während seiner Zeit im

Vollzugszentrum D habe er nie Drogen konsumiert und die Arbeit stets

zuverlässig erfüllt. Dass er dorthin einen Tag zu spät aus dem Urlaub

zurückgekehrt sei, sei auf die Beendigung einer Beziehung zurückzuführen und

ein grosser Fehler gewesen, den er sehr bereue.

4.

4.1

Die

Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung des

Beschwerdegegners vom 14. März 2012 sind zutreffend, werden durch die

Akten belegt und von den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht infrage

gestellt. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG kann daher darauf verwiesen werden.

4.2

Hinsichtlich

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2012 kann den Ausführungen

der Vorinstanz allerdings nicht gefolgt werden. Zunächst war es nicht angebracht,

den gemeinsamen Vollzug der vom Stadtrichteramt und der von der Staatsanwaltschaft

C bestimmten gemeinnützigen Arbeit gestützt auf Art. 11 Abs. 1

V-StGB-MStG anzuordnen. Die von der Staatsanwaltschaft C verfügte gemeinnützige

Arbeit war bereits am 14. März 2012 eingestellt, einem allfälligen Rekurs

die aufschiebende Wirkung und die Berechtigung für gemeinnützige Arbeit sofort

entzogen worden; dagegen hatte der Beschwerdeführer die vom Stadtrichteramt

angeordnete gemeinnützige Arbeit am 12. Mai 2012 – infolge der

unmittelbaren Einstellung – noch gar nicht angetreten. Von einem eigentlichen

"Vollzug" der gemeinnützigen Arbeit kann daher in keinem der beiden

Fälle gesprochen werden. Umso weniger ist dies der Fall, als sich der

Beschwerdeführer offenbar am letztgenannten Datum zur Verbüssung einer

Freiheitsstrafe von 180 Tagen im Vollzugszentrum D befand und die 80 Stunden

umfassende gemeinnützige Arbeit zu diesem Zeitpunkt schon seit rund zwei

Monaten eingestellt war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Beschwerdegegners,

im gleichen Entscheid den gemeinsamen Vollzug der 80 und der 20 Stunden

gemeinnütziger Arbeit anzuordnen und die Einstellung der Letzteren zu verfügen,

nicht gerechtfertigt.

Sodann war es auch nicht gerechtfertigt, die vom

Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit "analog" zur

Verfügung vom 14. März 2012 einzustellen. Während die Leistung gemeinnütziger

Arbeit von 80 Stunden einerseits unmittelbar im Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft C als Sanktion festgehalten wurde und die Einstellung danach

aufgrund der Säumnisse des Beschwerdeführers gestützt auf § 29 in

Verbindung mit § 36 Abs. 1 lit. c JVV erfolgte, ist die

andererseits vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit von 20

Stunden auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen, anstelle der

Bussen gemeinnützige Arbeit verrichten zu dürfen. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz war die entsprechende Vollzugsvereinbarung für die im Anschluss an

die Freiheitsstrafe zu leistende gemeinnützige Arbeit tatsächlich bereits in

Kraft getreten, handelt es sich doch bei der in Ziffer 8 der Vollzugsvereinbarung

genannten zuständigen Behörde nicht um den Beschwerdegegner, sondern das

Stadtrichteramt, das diesen am 8. Mai 2012 mit dem Vollzug der Bussen

durch gemeinnützige Arbeit beauftragt und damit seine Zustimmung zur

Vollzugsvereinbarung erteilt hatte. Entscheidender ist jedoch, dass sich für

eine Einstellung der gemeinnützigen Arbeit von 20 Stunden keine rechtliche

Grundlage finden lässt. § 36 JVV setzt nach seinem Wortlaut

("Abbruch") voraus, dass die gemeinnützige Arbeit schon in Vollzug

gesetzt wurde, was vorliegend durch die unmittelbar nach der Anordnung und

gleichzeitig mit dem Vollzug verfügte Einstellung gerade nicht der Fall war.

Der Beschwerdegegner hat es denn auch unterlassen, den Beschwerdeführer

betreffend eine Einstellung zu mahnen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StGB).

Seitens der Vorinstanzen war es sodann auch nicht gerechtfertigt, gleichsam

"automatisch" aufgrund des im Zusammenhang mit dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft C und des bereits früher gezeigten Verhaltens auf ein

entsprechendes, späteres Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen. Unter Berücksichtigung

des vorliegend von ihnen ebenfalls angewendeten Art. 11 Abs. 1

V-StGB-MStG hätte dies nämlich zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer in

Zukunft geradezu verunmöglicht würde, gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Entsprechende

Zweifel waren zwar durchaus, eine analoge Einstellung einer tatsächlich noch

nicht in Vollzug gesetzten gemeinnützigen Arbeit jedoch nicht angebracht.

4.3

Die

Beschwerde ist aufgrund des Gesagten teilweise gutzuheissen und die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2012 in Aufhebung von

Disp.-Ziff. III. der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2012

aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 694.- sind

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Antrags und überwiegenden Obsiegens ist

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird in Aufhebung von

Disp.-Ziff. III. des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des

Innern vom 26. Juni 2012 die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

12.

Mai 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 694.- werden den Parteien

je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…