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Entscheid

VB.2012.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00460

4. Oktober 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14695)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

RA A ist als selbständiger Rechtsanwalt für das

Anwaltsbüro B in C tätig. Das Betreibungsamt C teilte der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit

Schreiben vom 8. November 2011 mit, dass gegen RA A zehn

Verlustscheine über total Fr. 46'681.20 bestehen. Innert der ihm von der

Aufsichtskommission angesetzten Frist zur Stellungnahme zur möglichen Löschung

seines Eintrags im Anwaltsregister beantragte RA A, von dieser sei

abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher er die

vollständige Tilgung der Verlustscheine zu belegen habe. Darauf setzte ihm die

Aufsichtskommission mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 eine nicht

erstreckbare Frist bis 30. April 2012 an, um die vollständige Tilgung sämtlicher

Verlustscheine zu belegen, ansonsten sein Registereintrag gelöscht werde.

Nachdem RA A den Nachweis der vollständigen Tilgung sämtlicher Verlustscheine

innert Frist nicht erbracht hatte, beschloss die Aufsichtskommission am

7. Juni 2012 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9

des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), seinen Eintrag im kantonalen Anwaltsregister

zu löschen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob RA A am 12. Juli 2012 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben, und es sei ihm eine Frist von 30 Tagen ab Entscheid des

Verwaltungsgerichts einzuräumen, innert welcher er die vollständige Tilgung der

Verlustscheine gegenüber der Aufsichtskommission zu belegen habe. Eventualiter

sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter ausgangsgemässen

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Aufsichtskommission verzichtete am

24.

Juli 2012 auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen

kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38

des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich

ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat die Löschung des

Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf die genannten

Bestimmungen beschlossen, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass

sämtliche Verlustscheine abgelöst seien, und eine Löschung im Anwaltsregister

daher unumgänglich sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Verlustscheine beträfen allein private

Schulden, rührten nicht von einem nachlässigen oder fehlerhaften Umgang mit Geldmitteln

her und hätten nichts mit seiner Tätigkeit als Anwalt zu tun. Die

Klientenguthaben seien jederzeit sicher, da das Anwaltsbüro, bei dem er als

selbständiger Anwalt tätig sei, stets Gläubiger und Schuldner gegenüber allen

Klienten sei. Er selber habe kein Anwaltskonto. Im Übrigen machten die ihm

zuzurechnenden offenen Forderungen der Kanzlei gegenüber Klienten mehr als das

Doppelte der noch offenen Gesamtverlustsumme aus. Er gehe davon aus, dass die

restlichen Verlustscheine spätestens innert der nächsten zwei Monate getilgt

werden könnten. Seine Streichung aus dem Anwaltsregister sei unter diesen

Umständen nicht verhältnismässig.

3.

3.1

Nach Art. 5

Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte,

die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen

nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA

müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale

Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter

anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Diese

Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten

sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten

müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann

(Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]), Kommentar zum Anwaltsgesetz,

2.

A., Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte,

die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden

im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).

3.2

In Art. 8

Abs. 1 lit. c BGFA verbietet der Bundesgesetzgeber ohne jede

Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins

kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere

die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage

des Betroffenen ausser Acht und der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei

Anwendung der Bestimmung im Einzelfall; dies anders als etwa bei der

Registervoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, wo nur eine

gewisse Tatschwere die Verweigerung des Eintrags rechtfertigen kann. Dementsprechend

muss der Bestand eines Verlustscheins gegen einen im Register eingetragenen Anwalt

gemäss Art. 9 BGFA zwingend zu dessen Löschung aus dem Register führen;

auch hier besteht kein Spielraum für behördliches Ermessen.

3.3

Anders als

das deutsche sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit vor, trotz Vorliegens

von Verlustscheinen die Eintragung vorzunehmen (bzw. aufrechtzuerhalten), wenn Gewähr

gegeben ist, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet

sind (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 23). Daher vermag sich die Tatsache,

dass nach Angaben des Beschwerdeführers nicht er, sondern die Anwaltskanzlei im

Verhältnis zu Klienten Gläubigerin bzw. Schuldnerin ist, nicht zu seinen

Gunsten auszuwirken. Im Übrigen ist fraglich, ob tatsächlich die Anwaltskanzlei

Gläubigerin bzw. Schuldnerin ist, ist der Beschwerdeführer doch gemäss

Zusammenarbeitsvertrag bei der Kanzlei als selbständiger Anwalt tätig.

Unerheblich ist sodann, ob es sich bei der ungedeckt

gebliebenen Forderung um eine private oder berufliche Schuld des Anwalts

handelt (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 24). Ebenso wenig ist die

Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen oder fehlerhaften Umgangs mit Geld Voraussetzung

zur Löschung aus dem Anwaltsregister, denn diese ist keine disziplinarische

Sanktion (vgl. E. 3.5). Überdies ändert die Tatsache, dass die offenen

Forderungen des Beschwerdeführers höher sind als die ausstehenden Verlustscheine,

nichts an der Pflicht der Aufsichtskommission, den Beschwerdeführer aus dem

Register zu löschen.

3.4

Angesichts

der Bestimmtheit der eindeutig formulierten Regelung (vgl. E. 3.2) verliert das

vom Beschwerdeführer angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip, welchem grundsätzlich

jede staatliche Handlung und insbesondere jeder Grundrechtseingriff unterworfen

ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), praktisch seine

Bedeutung. Denn das gesetzlich vorgegebene Ziel, im Register nur Anwälte aufzuführen,

welche alle Voraussetzungen des Registereintrags erfüllen, lässt sich gegenüber

dem mit Verlustscheinen belasteten Anwalt einzig mit dessen Löschung aus dem

Register erzielen.

3.5

Die

Löschung des Registereintrags wegen Verlustscheinen stellt keine

disziplinarische Sanktion, sondern eine rein administrative Massnahme dar.

Daher kann sich ein Betroffener, der die übrigen Registervoraussetzungen weiterhin

erfüllt, nach Ablösen der Verlustscheine ohne Weiteres wieder ins Register

eintragen lassen. Sollte dem Beschwerdeführer demnach tatsächlich ein

kurzfristiges Ablösen der Verlustscheine gelingen, wie er dies geltend macht,

so erwiese sich die angeordnete Löschung als bloss vorübergehender Natur. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…