VB.2012.00460
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00460
4. Oktober 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14695)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00460
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über
die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
RA A ist als selbständiger Rechtsanwalt für das
Anwaltsbüro B in C tätig. Das Betreibungsamt C teilte der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit
Schreiben vom 8. November 2011 mit, dass gegen RA A zehn
Verlustscheine über total Fr. 46'681.20 bestehen. Innert der ihm von der
Aufsichtskommission angesetzten Frist zur Stellungnahme zur möglichen Löschung
seines Eintrags im Anwaltsregister beantragte RA A, von dieser sei
abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher er die
vollständige Tilgung der Verlustscheine zu belegen habe. Darauf setzte ihm die
Aufsichtskommission mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 eine nicht
erstreckbare Frist bis 30. April 2012 an, um die vollständige Tilgung sämtlicher
Verlustscheine zu belegen, ansonsten sein Registereintrag gelöscht werde.
Nachdem RA A den Nachweis der vollständigen Tilgung sämtlicher Verlustscheine
innert Frist nicht erbracht hatte, beschloss die Aufsichtskommission am
7. Juni 2012 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), seinen Eintrag im kantonalen Anwaltsregister
zu löschen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob RA A am 12. Juli 2012 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben, und es sei ihm eine Frist von 30 Tagen ab Entscheid des
Verwaltungsgerichts einzuräumen, innert welcher er die vollständige Tilgung der
Verlustscheine gegenüber der Aufsichtskommission zu belegen habe. Eventualiter
sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter ausgangsgemässen
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Aufsichtskommission verzichtete am
24.
Juli 2012 auf Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen
kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38
des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich
ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat die Löschung des
Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf die genannten
Bestimmungen beschlossen, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass
sämtliche Verlustscheine abgelöst seien, und eine Löschung im Anwaltsregister
daher unumgänglich sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Verlustscheine beträfen allein private
Schulden, rührten nicht von einem nachlässigen oder fehlerhaften Umgang mit Geldmitteln
her und hätten nichts mit seiner Tätigkeit als Anwalt zu tun. Die
Klientenguthaben seien jederzeit sicher, da das Anwaltsbüro, bei dem er als
selbständiger Anwalt tätig sei, stets Gläubiger und Schuldner gegenüber allen
Klienten sei. Er selber habe kein Anwaltskonto. Im Übrigen machten die ihm
zuzurechnenden offenen Forderungen der Kanzlei gegenüber Klienten mehr als das
Doppelte der noch offenen Gesamtverlustsumme aus. Er gehe davon aus, dass die
restlichen Verlustscheine spätestens innert der nächsten zwei Monate getilgt
werden könnten. Seine Streichung aus dem Anwaltsregister sei unter diesen
Umständen nicht verhältnismässig.
3.
3.1
Nach Art. 5
Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte,
die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen
nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA
müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale
Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter
anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Diese
Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten
sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten
müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann
(Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]), Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2.
A., Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte,
die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden
im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).
3.2
In Art. 8
Abs. 1 lit. c BGFA verbietet der Bundesgesetzgeber ohne jede
Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins
kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere
die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage
des Betroffenen ausser Acht und der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei
Anwendung der Bestimmung im Einzelfall; dies anders als etwa bei der
Registervoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, wo nur eine
gewisse Tatschwere die Verweigerung des Eintrags rechtfertigen kann. Dementsprechend
muss der Bestand eines Verlustscheins gegen einen im Register eingetragenen Anwalt
gemäss Art. 9 BGFA zwingend zu dessen Löschung aus dem Register führen;
auch hier besteht kein Spielraum für behördliches Ermessen.
3.3
Anders als
das deutsche sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit vor, trotz Vorliegens
von Verlustscheinen die Eintragung vorzunehmen (bzw. aufrechtzuerhalten), wenn Gewähr
gegeben ist, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet
sind (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 23). Daher vermag sich die Tatsache,
dass nach Angaben des Beschwerdeführers nicht er, sondern die Anwaltskanzlei im
Verhältnis zu Klienten Gläubigerin bzw. Schuldnerin ist, nicht zu seinen
Gunsten auszuwirken. Im Übrigen ist fraglich, ob tatsächlich die Anwaltskanzlei
Gläubigerin bzw. Schuldnerin ist, ist der Beschwerdeführer doch gemäss
Zusammenarbeitsvertrag bei der Kanzlei als selbständiger Anwalt tätig.
Unerheblich ist sodann, ob es sich bei der ungedeckt
gebliebenen Forderung um eine private oder berufliche Schuld des Anwalts
handelt (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 24). Ebenso wenig ist die
Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen oder fehlerhaften Umgangs mit Geld Voraussetzung
zur Löschung aus dem Anwaltsregister, denn diese ist keine disziplinarische
Sanktion (vgl. E. 3.5). Überdies ändert die Tatsache, dass die offenen
Forderungen des Beschwerdeführers höher sind als die ausstehenden Verlustscheine,
nichts an der Pflicht der Aufsichtskommission, den Beschwerdeführer aus dem
Register zu löschen.
3.4
Angesichts
der Bestimmtheit der eindeutig formulierten Regelung (vgl. E. 3.2) verliert das
vom Beschwerdeführer angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip, welchem grundsätzlich
jede staatliche Handlung und insbesondere jeder Grundrechtseingriff unterworfen
ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), praktisch seine
Bedeutung. Denn das gesetzlich vorgegebene Ziel, im Register nur Anwälte aufzuführen,
welche alle Voraussetzungen des Registereintrags erfüllen, lässt sich gegenüber
dem mit Verlustscheinen belasteten Anwalt einzig mit dessen Löschung aus dem
Register erzielen.
3.5
Die
Löschung des Registereintrags wegen Verlustscheinen stellt keine
disziplinarische Sanktion, sondern eine rein administrative Massnahme dar.
Daher kann sich ein Betroffener, der die übrigen Registervoraussetzungen weiterhin
erfüllt, nach Ablösen der Verlustscheine ohne Weiteres wieder ins Register
eintragen lassen. Sollte dem Beschwerdeführer demnach tatsächlich ein
kurzfristiges Ablösen der Verlustscheine gelingen, wie er dies geltend macht,
so erwiese sich die angeordnete Löschung als bloss vorübergehender Natur. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…