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Entscheid

VB.2012.00462

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00462

21. November 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14794)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D, geboren 1998, besuchte seit August 2011 die Abteilung

A der Sekundarschule X. Am 9. März 2012 beantragte die Klassenlehrerin von

D dessen Wechsel in die Abteilung B, womit G, der Vater von D, nicht

einverstanden war. Die Schulpflege beschloss am 10. April 2012, D ab

7. Mai 2012 in die Abteilung B der Sekundarschule einzuteilen. Ein Gesuch,

den Vollzug dieses Beschlusses aufzuschieben, wies die Schulpflege am

15. Mai 2012 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 15. Mai 2012 gelangte G an den

Bezirksrat Z und beantragte, den Beschluss vom 10. April 2012 aufzuheben, D

bis zu den Sommerferien in der Abteilung A der Sekundarschule zu belassen und

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Bezirksrat Z wies den

Rekurs in der Hauptsache mit Beschluss vom 14. Juni 2012 ab.

III.

G gelangte am 14. Juli 2012 mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge den

Rekursentscheid vom 14. Juni 2012 und den Beschluss der Schulpflege vom

10.

April 2012 aufzuheben und zu bestätigen, dass D in der

Abteilung A der Sekundarschule bleiben dürfe, eventualiter die Sache zum

Neuentscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat verzichtete am

20.

Juli 2012 auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege X liess mit

Beschwerdeantwort vom 15. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge beantragen und darum ersuchen, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen. In einer Stellungnahme vom

30.

August/3. September 2012 erklärte G, D besuche seit dem

20.

August 2012 die Privatschule Q und wiederhole das siebte Schuljahr; an

der Beschwerde werde aber festgehalten, weil D weiterhin die Möglichkeit haben

solle, wieder in die Abteilung A der Sekundarschule einzutreten. Mit weiteren

Eingaben der Schulpflege X vom 15./17. September 2012 und 9. Oktober

2012.

sowie seitens G vom 27./28. September 2012 und 20. Oktober 2012 hielten

die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa betreffend

die Zuteilung zu einer Abteilung der Sekundarschule ist das Verwaltungsgericht

nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2

Nach § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im

materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer

eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen

Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein

praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die

geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung des

Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu

verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss

schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum

Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 f. und

25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a; VGr, 26. Juli

2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember 2010, VB.2010.00625,

E. 2.1 – 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer erklärt, D besuche seit dem

20.

August 2012 die Privatschule Q. Insofern stellt sich die Frage, ob

überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Das kann

vorliegend indessen offenbleiben, da die Beschwerde – wie sich alsbald zeigt –

ohnehin abzuweisen ist.

1.3

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen,

wurde mit dem Wechsel von D in die Privatschule Q gege­n­standslos.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen

sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung (§ 20 Abs. 1

lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige Ausübung

des Ermessens vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das

Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn

sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht, bzw. sie auf die

Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet.

Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt

vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn

sie sich von sachfremden Kriterien leiten lässt oder überhaupt unmotiviert ist.

Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 70, 78 ff.).

3.

3.1

Nach § 32

Abs. 3 VSG werden Schullaufbahnentscheide aufgrund einer Gesamtbeurteilung

getroffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden. Über den Wechsel innerhalb

der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Eltern und die

Schulleitung gemeinsam; kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die

Schulpflege (§ 32 Abs. 1 VSG).

Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2

und 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (LS 412.101) sind im

Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die kognitiven Fähigkeiten und das

Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und anderseits die persönliche Entwicklung

der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung

auf Beobachtungen der Lehrpersonen und auf Lernkontrollen.

3.2

Der Beschwerdeführer

macht im Wesentlichen geltend, das Zeugnis von D für das zweite Semester in der

ersten Klasse der Abteilung A der Sekundarschule führe zu einer anderen

Gesamtbeurteilung. D erreiche in den massgebenden sieben Unterrichtsbereichen

gesamthaft 28.5 Punkte, was gemäss einem Merkblatt der Beschwerdegegnerin

zwingend den Verbleib in der Abteilung A nach sich ziehe. Zudem habe die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer neuen Gesamtbeurteilung per Ende des

Schuljahres 2011/12 abgesehen.

Gemäss den Erläuterungen im Formular zur Gesamtbeurteilung

für das siebte und achte Schuljahr beruht die Gesamtbeurteilung auf der

Leistungsbeurteilung von sieben Unterrichtsbereichen (Arithmetik/Algebra,

Geometrie, Deutsch, Französisch, Englisch, Realien und musisch-gestalterische

Fächer) sowie der Bewertung von Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten. Dabei soll

eine Abstufung grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Schülerin oder

der Schüler in den sieben Unterrichtsbereichen höchstens 26 Punkte erreicht

oder bei Erreichen von 26.5 bis 27.5 Punkten im Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten

mindestens fünf Wertungen in der dritten oder vierten Spalte aufweist. In den

übrigen Fällen bleibt die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen

Abteilung oder wird aufgestuft. Diese Erläuterungen können indes nur eine

Richtschnur darstellen. Auch wenn Schüler die gestellten Anforderungen nicht

erfüllen oder übertreffen, ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung

aller wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, was

allenfalls dazu führt, dass von den vorgenannten Vorgaben abzuweichen ist. Es

stellte eine Ermessensunterschreitung dar, wenn die Beschwerdegegnerin Abstufungen

allein aufgrund der in den Erläuterungen aufgestellten Kriterien wahrnehmen würde.

Insofern geht auch der Beschwerdeführer fehl, wenn er

geltend macht, D habe aufgrund der erreichten 28.5 Punkte einen Anspruch auf

Verbleib in der Abteilung A. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Abstufung

von D im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin erfolgte.

3.3

D besuchte

bis zur sechsten Klasse die Primarschule in V. Nachdem die dortige Primarlehrerin

im Februar 2011 empfohlen hatte, D in die Abteilung B der Sekundarschule

einzuteilen, beendete er das Schuljahr an der Privatschule K. Aufgrund einer

erheblichen Steigerung des Einsatzes und der Motivation von D wurde in der

Folge eine Einteilung in die Abteilung A der Sekundarschule empfohlen.

Dementsprechend trat D im August 2011 in die Abteilung A der

Sekundarschule X ein. Einer Lehrernotiz vom 29. August 2011 ist zu

entnehmen, D verhalte sich auffällig; er stelle viele Fragen, auch zu Dingen,

die zuvor erläutert worden seien, arbeite sehr langsam, suche Ablenkung und

vergesse häufig die Hausaufgaben. Diese Probleme wurden auch anlässlich eines

Gesprächs vom 4. Oktober 2011 mit D und seinen Eltern thematisiert.

Bereits am 11. November 2011 fand ein weiteres Gespräch statt, an welchem

im Wesentlichen festgehalten wurde, D erfülle die Anforderungen an die

Abteilung A der Sekundarschule nicht. In der Leistungsbeurteilung des

ersten Semesters erreichte D in den Fächern Arithmetik und Algebra, Französisch,

Englisch und Geografie keine genügenden Noten. Einem Gesprächsprotokoll vom

9.

März 2012 ist zu entnehmen, dass die Leistungen von D schwankend seien;

er zeige sich jeweils von seiner besten Seite, wenn Gespräche zur möglichen

Abstufung unmittelbar bevorstünden; dieser Schwung sei indes erfahrungsgemäss

nicht von langer Dauer. In seiner ganzen Erfassung, seinem Habitus und seiner

ungenügenden Ausdauer und seinem Unvermögen, konstant Leistung zu erbringen,

sei D in der Abteilung B der Sekundarschule am richtigen Ort. Auf

Grundlage dieser Erkenntnisse erging die Ausgangsverfügung.

In der Leistungsbeurteilung des zweiten Semesters weist D

in den Fächern Französisch und Englisch weiterhin ungenügende Noten auf,

während er in den mathematischen Fächern, Deutsch und Realien knapp genügend

ist. Teilweise sehr gute Beurteilungen weist er in den musisch-gestalterischen

Fächern auf. Aus einer Stellungnahme seiner (Haupt-)Lehr­personen vom

13.

August 2012 hierzu ergibt sich Folgendes: die Leistungen von D seien

allgemein besser, indes in den sprachlichen Fächern noch immer ungenügend oder

knapp genügend. Er brauche im Unterricht immer noch sehr viel Hilfe und

Anleitung, arbeite langsam und oft ungenau. Nur diejenigen Arbeiten, in welchen

D im Rahmen von Nachhilfestunden eng begleitet worden sei, präsentierten sich

wirklich zufriedenstellend. In derjenigen Zeit, in welcher D nicht durch die

Nachhilfelehrerin betreut worden sei, hätten sich die Leistungen und die

Qualität der Arbeiten umgehend verschlechtert. Es zeige sich einmal mehr, dass D

den Anforderungen an die Abteilung A der Sekundarschule aus eigenen

Kräften nicht gewachsen sei. Das Arbeitsverhalten sei gegen Ende des Schuljahrs

ebenfalls mangelhaft gewesen. Man sei immer noch der Überzeugung, dass D in der

Abteilung A der Sekundarschule ohne permanente Unterstützung nicht

reüssieren könne.

3.4

Der

Schluss der Beschwerdegegnerin, D in die Abteilung B der Sekundarschule

umzuteilen, ist aufgrund dieser Sachlage nachvollziehbar. D weist in den

Fremdsprachen weiterhin ungenügende und im Fach Deutsch sowie den

mathematischen Fächern nur knapp genügende Noten auf. Das ungenügende

Arbeitsverhalten von D hat sich offenbar nicht gebessert, und ein Verbleib in

der Abteilung A wäre nur bei grosser Anstrengung von D und grosser externer

Unterstützung denkbar. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der Nachhilfelehrerin,

welche ausführt, die ungenügenden Arbeitsleistungen hätten vor allem mit der

Arbeitshaltung von D zu tun; um in der Abteilung A der Sekundarschule zu

bestehen, brauche er eine verbindliche Struktur, damit er genau wisse, wann er

was erledigen müsse. Sie erachte es ausserdem als sinnvoll, dass D verpassten

Stoff nachhole. Schliesslich sei bei einem Verbleib in der Abteilung A der

Sekundarschule der volle Einsatz von D gefordert. Daraus lässt sich nur der

Schluss ziehen, D könne in der Abteilung A bloss bestehen, wenn auf seine

persönlichen Bedürfnisse besonders Rücksicht genommen werde und er Anstrengungen

über das Normale hinaus erbringe. Damit werden die Ausführungen der

Lehrpersonen bestätigt, dass D aus eigener Kraft nicht reüssieren könne, sondern

dafür erheblicher Unterstützung bedürfe.

Somit erweist sich die Abstufung von D jedenfalls nicht

als rechtsverletzend. Ins Leere zielt im Übrigen der Vorwurf des

Beschwerdeführers, die Lehrpersonen hätten keine erneute Gesamtbeurteilung

vorgenommen. Solches setzt nämlich nicht das Ausfüllen eines bestimmten

Formulars, sondern einzig die Berücksichtigung aller für den Laufbahnentscheid

wesentlichen Faktoren voraus. Damit haben sich die Lehrpersonen angesichts der

vielen Gespräche, in welchen nicht nur die Leistungen von D, sondern auch sein

Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten thematisiert wurden, fortlaufend

auseinandergesetzt. Zuletzt taten Sie dies im Rahmen ihrer ausführlichen Stellungnahme

vom 13. August 2012, womit auch das Festhalten am Abstufungsentscheid auf

einer Gesamtbeurteilung beruhte.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten sind die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz – auch

hinsichtlich der Nebenfolgeregelung – zu bestätigen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine

Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).

Die Begründung von Laufbahnentscheiden gehört zu den absoluten Kernaufgaben der

Beschwerdegegnerin, weshalb ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, das

Rechtsmittelverfahren im Rahmen ihrer üblichen amtlichen Tätigkeit zu führen.

Entsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern:

Soweit es vorliegend um einen Entscheid über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen geht, steht dagegen nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (Art. 83

lit. t BGG; vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs der Fähigkeitsbewertung

BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, E. 2.1, und 3. Mai 2007,2C_176/2007,

E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.).

Ansonsten kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 2'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde

erhoben werden.

6.

Mitteilung an …