VB.2012.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00467
4. Oktober 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14692)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00467
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der in B geborene A befindet sich seit 2002 als
Asylsuchender in der Schweiz. Er verbüsst zurzeit in der Strafanstalt
C eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zwei Drittel der Strafe waren am
21. April 2012 vollzogen; das ordentliche Strafende fällt auf den
20. Dezember 2012.
Am 9. März 2012 stellte A ein Gesuch um bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug. Nach erfolgter Anhörung von A
lehnte das Amt für Justizvollzug sein Gesuch am 12. April
2012 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 26. April 2012
bei der Direktion der Justiz und des Innern, die den Rekurs am 18. Juni
2012.
abwies.
III.
A. Dagegen
erhob A am 17. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern und die
Gewährung der bedingten Entlassung. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion
der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde.
B. Am
10.
September 2012 stellte A ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung
beim Amt für Justizvollzug. Dieses nahm aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht
hängigen Verfahrens noch keine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die
Gewährung der bedingten Entlassung vor und leitete das Gesuch vom
10.
September 2012 sowie weitere damit im Zusammenhang stehenden Dokumente
zu den Akten dem Verwaltungsgericht weiter. Nach Zustellung dieser Unterlagen
liess sich A innert Frist nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den
Zweidrittelstermin. Er macht geltend, er habe sich im Vollzug tadellos
verhalten. Zudem habe er gelernt, mit seinem Gewaltproblem umzugehen, und er
bereue seine damaligen Taten. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gehen
dagegen von einer belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers aus, weshalb
sie eine bedingte Entlassung verweigerten.
2.2
Hat
ein Strafgefangener – wie vorliegend – zwei Drittel seiner Strafe, mindestens
aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten
im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
[StGB]). Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug unbestrittenerweise
tadellos verhalten hat. Somit bleibt nachfolgend einzig zu prüfen, ob der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Legalprognose richtig einschätzten.
Dabei steht ihnen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Verwaltungsgericht
aufgrund von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG
nur auf Ermessensfehler überprüft (vgl. BGE 134 IV 140
E. 4.2).
3.
3.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133
IV 201 E. 2.3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso
höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter
sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des
Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen
Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli
2011,6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201
E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und
Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des
Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere
zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei
Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai
2012, VB.2012.00187, E. 2.2).
3.2
Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft; einerseits wegen
Verstössen gegen das Ausländergesetz und andererseits wegen Gewaltdelikten. In
den Jahren 2005 und 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzungen resp.
Tätlichkeiten gegenüber anderen Asylsuchenden verurteilt. Die zurzeit zu
verbüssende Freiheitsstrafe gründet wiederum auf einer tätlichen
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einem ihm bekannten Asylbewerber,
wobei der Beschwerdeführer diesen mit einem spitzen Gegenstand verletzte. Der
Beschwerdeführer blieb somit von einschlägigen Vorstrafen unbeeindruckt. Bei
Rückfälligen können höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt
werden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10). Das Bedenken erweckende
Vorleben allein darf jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die
Prognose relevanten Umstände noch nicht auf eine ungünstige Legalprognose
schliessen lassen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).
3.3
Der Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom 9. März 2012 attestiert
dem Beschwerdeführer ein gutes Verhalten in der Anstalt. Der Beschwerdeführer
habe im Sinn eines Eintrittsgesprächs einmalig Kontakt zur Anstaltspsychiaterin
gehabt. Er sei für ein Aggressionsbewältigungstraining vorgesehen. Eine
Empfehlung bzw. einen Antrag für die bedingte Entlassung gab die Strafanstalt
nicht ab. Gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für
Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom
6.
Dezember 2011 scheint der Beschwerdeführer Gewaltanwendung als
Lösungsstrategie in Konfliktsituationen anzusehen. Zudem führe er
gewohnheitsmässig Messer mit sich. In Bezug auf Körperverletzungsdelikte sowie
den Einsatz und das Mitführen von Messern sei wenig Einsicht erkennbar. Es
müsse demnach davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in
Zukunft in vergleichbaren Situationen, in denen er sich nur noch mit Gewalt
gegen bedrohliche Personen wehren zu können glaube, nicht anders verhalten
werde. Damit stehen hochwertige Rechtsgüter wie die physische Integrität auf
dem Spiel, womit den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit gebührend Rechnung zu
tragen ist.
Anlässlich der Anhörung vom 4. April 2012
führte auch der Beschwerdeführer aus, dass er denke, es könne zu erneuten Auseinandersetzungen
mit anderen Asylsuchenden kommen, falls er nach der Entlassung in die Asylunterkunft
zurückkehre. Er gab an, ein Messer zu brauchen, wenn er im Asylzentrum mit den
"ganzen gefährlichen Kriminellen" leben müsse. Nach Durchsicht des
Anhörungsprotokolls fügte der Beschwerdeführer an, es sei nicht so, dass er
sich täglich mit Messer bewaffne; er brauche diese nur, damit er sich im Durchgangszentrum
sicher fühle. Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeführers
zu seinen Taten zu Recht festgestellt, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass
er hinsichtlich der Verantwortungsübernahme für eigene risikoerhöhende Anteile
relevante Fortschritte gemacht habe. Ihre Einschätzung, wonach der
Beschwerdeführer offenbar immer wieder in Situationen gerät, in denen er
(moderate) Gewalt anwendet, erscheint schlüssig.
3.4
Bezüglich
der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann nicht von einem
stabilen Umfeld ausgegangen werden. Die Zukunftsplanung des Beschwerdeführers
und sein Verbleib in der Schweiz sind unsicher. Der Beschwerdeführer gab
anlässlich der Anhörung zu Protokoll, wenn ihm in der Schweiz Asyl gewährt
würde, würde er hier Arbeit suchen, ansonsten ginge er in ein anderes Land.
Bliebe der Beschwerdeführer trotz einer allfällig definitiven Abweisung des
Asylgesuchs nach der Entlassung in der Schweiz, ist mit erneuter
Straffälligkeit gegen das Ausländergesetz zu rechnen. Im Fall einer Ausreise
kann die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von
Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen verbunden werden. Zudem ist
zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall während der
Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschreckend wirken kann, da der
Strafrest in der Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden könnte. Ob
der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld in seinem Heimatland verfügt, ist
ungewiss. Während des Vollzugs hatte er keine Kontakte nach aussen. Insgesamt wirken sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug daher ungünstig auf die Legalprognose
aus (vgl. VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4).
3.5
Im Sinn
einer Differenzialprognose ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer seit Kurzem ein Aggressionsbewältigungstraining absolviert.
Zur Zeit der Anhörung anfangs April 2012 konnte er daran aufgrund von Magenbeschwerden
und Stress noch nicht teilnehmen. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer
nun jedoch an, dass ihm das Training guttue. Dem nachträglich eingereichten
Bericht vom 10. September 2012, der unter anderem auf Angaben der
Anstaltspsychiaterin beruht, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
pünktlich und zuverlässig zur Therapie erscheint. Anfänglich habe er noch jede
Verantwortung für seine Delikte abgelehnt und sei sich keiner Schuld bewusst
gewesen; im Verlauf der Behandlung habe er seinen Standpunkt etwas verändern
können. Es sei allerdings deutlich geworden, dass seine Denk- und
Verhaltensweise nach wie vor stark durch seine kulturelle Herkunft geprägt sei
und es ihm sehr schwer falle, sich in von ihm empfundenen Kränkungssituationen
korrekt zu verhalten. Er habe aber begreifen können, dass er auch in Zukunft
mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde, wenn er erneut aggressiv reagiere. Er
habe glaubhaft gemacht, dass er sich Mühe geben wolle, sich auch in schwierigen
Situationen angepasst zu verhalten, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Inwieweit
diese aktuelle Einsicht allerdings nach der recht kurzen Behandlungsdauer auch
ausserhalb des Gefängnisses anhalte, kann der Meinung der Anstaltspsychiaterin
nach nicht sicher eingeschätzt werden. Somit scheint die Therapie zwar gut zu
verlaufen, jedoch aufgrund der kurzen Behandlungsdauer noch zu keinen zuverlässigen
Ergebnissen über die Besserung des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers
geführt zu haben. Aufgrund der noch kurzen Dauer ist es erforderlich, dass er
das Training im geschützten Rahmen des Strafvollzugs weiterführt. Eine bedingte
Entlassung würde wegen der möglichen Ausschaffung wahrscheinlich zu einem
Therapieabbruch führen. Die Fortführung des Strafvollzugs mit dem Ziel, die
Therapie abzuschliessen, bietet demnach die Möglichkeit, die Legalprognose
günstig zu beeinflussen.
3.6
Die
Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren.
Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl.
E. 2.2) ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung
der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten
Strafvollzugsentlassung des Beschwerdeführers.
4.
4.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Folglich ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Im vorliegenden Fall ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.
Da er in der Zwischenzeit mit dem Aggressionsbewältigungsprogramm begonnen hat,
können seine im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren nicht als geradezu
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach
ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16
Abs. 4 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Dem Beschwerdeführer wird für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…