Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00467

4. Oktober 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14692)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der in B geborene A befindet sich seit 2002 als

Asylsuchender in der Schweiz. Er verbüsst zurzeit in der Strafanstalt

C eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zwei Drittel der Strafe waren am

21. April 2012 vollzogen; das ordentliche Strafende fällt auf den

20. Dezember 2012.

Am 9. März 2012 stellte A ein Gesuch um bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug. Nach erfolgter Anhörung von A

lehnte das Amt für Justizvollzug sein Gesuch am 12. April

2012 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 26. April 2012

bei der Direktion der Justiz und des Innern, die den Rekurs am 18. Juni

2012.

abwies.

III.

A. Dagegen

erhob A am 17. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern und die

Gewährung der bedingten Entlassung. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen.

Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion

der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde.

B. Am

10.

September 2012 stellte A ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung

beim Amt für Justizvollzug. Dieses nahm aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht

hängigen Verfahrens noch keine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die

Gewährung der bedingten Entlassung vor und leitete das Gesuch vom

10.

September 2012 sowie weitere damit im Zusammenhang stehenden Dokumente

zu den Akten dem Verwaltungsgericht weiter. Nach Zustellung dieser Unterlagen

liess sich A innert Frist nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den

Zweidrittelstermin. Er macht geltend, er habe sich im Vollzug tadellos

verhalten. Zudem habe er gelernt, mit seinem Gewaltproblem umzugehen, und er

bereue seine damaligen Taten. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gehen

dagegen von einer belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers aus, weshalb

sie eine bedingte Entlassung verweigerten.

2.2

Hat

ein Strafgefangener – wie vorliegend – zwei Drittel seiner Strafe, mindestens

aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten

im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere

Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

[StGB]). Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug unbestrittenerweise

tadellos verhalten hat. Somit bleibt nachfolgend einzig zu prüfen, ob der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Legalprognose richtig einschätzten.

Dabei steht ihnen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Verwaltungsgericht

aufgrund von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG

nur auf Ermessensfehler überprüft (vgl. BGE 134 IV 140

E. 4.2).

3.

3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133

IV 201 E. 2.3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven

Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso

höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter

sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des

Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen

Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli

2011,6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201

E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und

Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des

Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere

zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei

Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai

2012, VB.2012.00187, E. 2.2).

3.2

Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft; einerseits wegen

Verstössen gegen das Ausländergesetz und andererseits wegen Gewaltdelikten. In

den Jahren 2005 und 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzungen resp.

Tätlichkeiten gegenüber anderen Asylsuchenden verurteilt. Die zurzeit zu

verbüssende Freiheitsstrafe gründet wiederum auf einer tätlichen

Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einem ihm bekannten Asylbewerber,

wobei der Beschwerdeführer diesen mit einem spitzen Gegenstand verletzte. Der

Beschwerdeführer blieb somit von einschlägigen Vorstrafen unbeeindruckt. Bei

Rückfälligen können höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt

werden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10). Das Bedenken erweckende

Vorleben allein darf jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die

Prognose relevanten Umstände noch nicht auf eine ungünstige Legalprognose

schliessen lassen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).

3.3

Der Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom 9. März 2012 attestiert

dem Beschwerdeführer ein gutes Verhalten in der Anstalt. Der Beschwerdeführer

habe im Sinn eines Eintrittsgesprächs einmalig Kontakt zur Anstaltspsychiaterin

gehabt. Er sei für ein Aggressionsbewältigungstraining vorgesehen. Eine

Empfehlung bzw. einen Antrag für die bedingte Entlassung gab die Strafanstalt

nicht ab. Gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für

Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom

6.

Dezember 2011 scheint der Beschwerdeführer Gewaltanwendung als

Lösungsstrategie in Konfliktsituationen anzusehen. Zudem führe er

gewohnheitsmässig Messer mit sich. In Bezug auf Körperverletzungsdelikte sowie

den Einsatz und das Mitführen von Messern sei wenig Einsicht erkennbar. Es

müsse demnach davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in

Zukunft in vergleichbaren Situationen, in denen er sich nur noch mit Gewalt

gegen bedrohliche Personen wehren zu können glaube, nicht anders verhalten

werde. Damit stehen hochwertige Rechtsgüter wie die physische Integrität auf

dem Spiel, womit den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit gebührend Rechnung zu

tragen ist.

Anlässlich der Anhörung vom 4. April 2012

führte auch der Beschwerdeführer aus, dass er denke, es könne zu erneuten Auseinandersetzungen

mit anderen Asylsuchenden kommen, falls er nach der Entlassung in die Asylunterkunft

zurückkehre. Er gab an, ein Messer zu brauchen, wenn er im Asylzentrum mit den

"ganzen gefährlichen Kriminellen" leben müsse. Nach Durchsicht des

Anhörungsprotokolls fügte der Beschwerdeführer an, es sei nicht so, dass er

sich täglich mit Messer bewaffne; er brauche diese nur, damit er sich im Durchgangszentrum

sicher fühle. Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeführers

zu seinen Taten zu Recht festgestellt, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass

er hinsichtlich der Verantwortungsübernahme für eigene risikoerhöhende Anteile

relevante Fortschritte gemacht habe. Ihre Einschätzung, wonach der

Beschwerdeführer offenbar immer wieder in Situationen gerät, in denen er

(moderate) Gewalt anwendet, erscheint schlüssig.

3.4

Bezüglich

der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann nicht von einem

stabilen Umfeld ausgegangen werden. Die Zukunftsplanung des Beschwerdeführers

und sein Verbleib in der Schweiz sind unsicher. Der Beschwerdeführer gab

anlässlich der Anhörung zu Protokoll, wenn ihm in der Schweiz Asyl gewährt

würde, würde er hier Arbeit suchen, ansonsten ginge er in ein anderes Land.

Bliebe der Beschwerdeführer trotz einer allfällig definitiven Abweisung des

Asylgesuchs nach der Entlassung in der Schweiz, ist mit erneuter

Straffälligkeit gegen das Ausländergesetz zu rechnen. Im Fall einer Ausreise

kann die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von

Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen verbunden werden. Zudem ist

zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall während der

Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschreckend wirken kann, da der

Strafrest in der Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden könnte. Ob

der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld in seinem Heimatland verfügt, ist

ungewiss. Während des Vollzugs hatte er keine Kontakte nach aussen. Insgesamt wirken sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse

nach der Entlassung aus dem Strafvollzug daher ungünstig auf die Legalprognose

aus (vgl. VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4).

3.5

Im Sinn

einer Differenzialprognose ist zu beachten, dass der

Beschwerdeführer seit Kurzem ein Aggressionsbewältigungstraining absolviert.

Zur Zeit der Anhörung anfangs April 2012 konnte er daran aufgrund von Magenbeschwerden

und Stress noch nicht teilnehmen. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer

nun jedoch an, dass ihm das Training guttue. Dem nachträglich eingereichten

Bericht vom 10. September 2012, der unter anderem auf Angaben der

Anstaltspsychiaterin beruht, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

pünktlich und zuverlässig zur Therapie erscheint. Anfänglich habe er noch jede

Verantwortung für seine Delikte abgelehnt und sei sich keiner Schuld bewusst

gewesen; im Verlauf der Behandlung habe er seinen Standpunkt etwas verändern

können. Es sei allerdings deutlich geworden, dass seine Denk- und

Verhaltensweise nach wie vor stark durch seine kulturelle Herkunft geprägt sei

und es ihm sehr schwer falle, sich in von ihm empfundenen Kränkungssituationen

korrekt zu verhalten. Er habe aber begreifen können, dass er auch in Zukunft

mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde, wenn er erneut aggressiv reagiere. Er

habe glaubhaft gemacht, dass er sich Mühe geben wolle, sich auch in schwierigen

Situationen angepasst zu verhalten, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Inwieweit

diese aktuelle Einsicht allerdings nach der recht kurzen Behandlungsdauer auch

ausserhalb des Gefängnisses anhalte, kann der Meinung der Anstaltspsychiaterin

nach nicht sicher eingeschätzt werden. Somit scheint die Therapie zwar gut zu

verlaufen, jedoch aufgrund der kurzen Behandlungsdauer noch zu keinen zuverlässigen

Ergebnissen über die Besserung des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers

geführt zu haben. Aufgrund der noch kurzen Dauer ist es erforderlich, dass er

das Training im geschützten Rahmen des Strafvollzugs weiterführt. Eine bedingte

Entlassung würde wegen der möglichen Ausschaffung wahrscheinlich zu einem

Therapieabbruch führen. Die Fortführung des Strafvollzugs mit dem Ziel, die

Therapie abzuschliessen, bietet demnach die Möglichkeit, die Legalprognose

günstig zu beeinflussen.

3.6

Die

Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren.

Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl.

E. 2.2) ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung

der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten

Strafvollzugsentlassung des Beschwerdeführers.

4.

4.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Folglich ist

die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Im vorliegenden Fall ist

aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.

Da er in der Zwischenzeit mit dem Aggressionsbewältigungsprogramm begonnen hat,

können seine im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren nicht als geradezu

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach

ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16

Abs. 4 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00467 | Lexipedia