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Entscheid

VB.2012.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00469

20. September 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

in C geboren und 1993 in die Schweiz gekommen. Mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 22. Dezember 2010 wurde sie wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich

447 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Die Strafe wurde

teilweise als Zusatzstrafe ausgesprochen zu der mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 22. Oktober 2009 wegen einfacher Körperverletzung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Daneben waren am 20. Januar 2009 der Vollzug einer Reststrafe von

72 Tagen zufolge Widerrufs der bedingten Entlassung vom

4. Juli 2006 – unter anderem ging es um die Verbüssung zweier

Gefängnisstrafen gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom

20. Juli 2005 und 13. Dezember 2005 wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz – sowie am 12. August 2009 einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft

vom 14. November 2007, ebenfalls wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, angeordnet worden.

A befindet sich zur Verbüssung dieser Strafen zurzeit in

der Justizvollzugsanstalt D. Zwei Drittel der Strafe waren am 29. April

2012 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 4. September 2013.

B.

Am 28. Januar 2012 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug per 29. April 2012, das zusammen mit dem

Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012 dem Amt

für Justizvollzug des Kantons Zürich zugestellt wurde. Die

Justizvollzugsanstalt D beantragte – unter Vorbehalt der Aktenlage und weiteres

Wohlverhalten vorausgesetzt – ebenfalls die bedingte Entlassung auf den

Zweidrittelstermin, unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Probezeit,

sofern A in der Schweiz bleiben könne. Das Amt für Justizvollzug lehnte nach am 2. März 2012 erfolgter Anhörung von A ihr

Gesuch am 2. April 2012 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 7. Mai 2012

bei der Direktion der Justiz und des Innern. Sie beantragte die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug gestützt auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs

(StGB), eventualiter die bedingte Entlassung auf den Dreiviertelstermin

(30. August 2012), unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie entsprechender

Kostenfolge. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am

18.

Juni 2012 ab, gewährte ihr aber die unentgeltliche Verfahrensführung

und bestellte ihr in der Person ihres Anwalts einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse

genommen.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 18. Juli 2012 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

sowie der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. April

2012.

betreffend bedingte Entlassung. Stattdessen sei sie gestützt auf

Art. 86 StGB bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen,

eventualiter auf den Dreiviertelstermin hin (30. August 2012). Zudem

beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung für das Verwaltungsgerichtsverfahren

und die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres

Vertreters; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion

der Justiz und des Innern beantragten am 23. bzw. 31. Juli 2012 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat

die Gefangene zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,

ist sie bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV

201.

E. 2.3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll

die Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven

Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso

höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter

sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der

Täterin während des Strafvollzugs vor allem deren neuere Einstellung zu ihren

Taten, ihre allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli

2011,6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2

und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu

prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei

Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai

2012, VB.2012.00187, E. 2.2).

2.2

Bei

der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum

zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose

allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug

betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten der Täterin im Strafvollzug –

bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,

E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I,

2.

A. 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der

Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die Gesuch stellende

Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen

muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen

im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr,

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass allein aus dem gebesserten, grundsätzlich guten Vollzugsverhalten

der Beschwerdeführerin, das positiv zu werten sei, nicht auf eine positive Legalprognose

geschlossen werden könne. Dafür sei das Gesamtbild massgebend. Insbesondere sei

nicht erstellt, dass sie sich mit ihren Taten auseinandergesetzt habe. Bereits

im obergerichtlichen Urteil vom 22. Oktober 2009 werde ihre

ausserordentliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit sowie ihr völlig

fehlendes Unrechtsbewusstsein erwähnt. Auch im Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012 werde festgehalten, dass sie

sich nicht zu ihrer Tat äussere. Wieweit die Aussage der Beschwerdeführerin

anlässlich der Anhörung vom 2. März 2012, sie möchte in Zukunft ein

deliktfreies, ruhiges Leben führen, tatsächlich auf einer inneren Überzeugung

beruhe, lasse sich nicht schlüssig beurteilen. Des Weiteren habe die Tatsache,

dass sie sich zum ersten Mal im geschlossenen Vollzug befinde, keinen

relevanten Einfluss auf die Legalprognose.

3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin, eventualiter den Dreiviertelstermin.

Sie macht geltend, der aktuelle Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt D

habe seinen spezialpräventiven Zweck erfüllt und sie habe sich entsprechend

gebessert, zumal sie zum ersten Mal im geschlossenen Vollzug sei. Dabei

verweist sie auf den positiven Führungsbericht in der Justizvollzugsanstalt D

vom 31. Januar 2012, den die Vorinstanz zu wenig beachtet habe, obgleich

das Anstaltspersonal so nah an den Insassen sei, wie niemand sonst, und sie deshalb

Veränderungen am zuverlässigsten wahrnähmen. Stattdessen habe die Vorinstanz

die klar dokumentierten Indizien für eine Einsicht in die gemachten Fehler und

eine positive Persönlichkeitsentwicklung mit dem Hinweis auf ein sich einzig

und allein aus den Vorstrafen ergebendes abstraktes "Gesamtbild"

infrage zu stellen versucht. Damit spreche die Vor­instanz dem Strafvollzug zu

Unrecht faktisch jede resozialisierende Wirkung ab. Weiter würden sich in

tatsächlicher Hinsicht ihre Lebensumstände nach der Entlassung wesentlich

verändern, da sie dann in ihr Heimatland zurückkehren werde. Sie werde mit

ihrem dreijährigen Sohn bei Angehörigen leben, im gemeinsamen Haushalt

mithelfen und eine Arbeitsstelle suchen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie dort

in ähnlicher Weise weiter delinquieren könne, da dazu die spezifischen

Bedingungen des Milieus von Konsumenten und Händlern fehlten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hat am 29. April 2012 zwei Drittel ihrer Strafe

verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB

erfüllt ist. Ebenso hat sich ihr Vollzugsverhalten in den letzten Monaten

unbestrittenermassen verbessert und kann heute grundsätzlich als gut beurteilt

werden. Allerdings vermag das Wohlverhalten im Strafvollzug allein, wie unter

Erwägung 2.2 dargelegt, noch keine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu

rechtfertigen. Entsprechend hat die Justizvollzugsanstalt D den Antrag auf

bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin auf den Zweidrittelstermin nur

"unter Vorbehalt der Aktenlage und weiteres Wohlverhalten

vorausgesetzt" gestellt. Im Folgenden sind daher die weiteren Umstände,

welche im Führungsbericht naturgemäss nicht berücksichtigt werden konnten,

näher zu überprüfen.

4.2

In Bezug

auf das Vorleben der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass sie seit 2003

über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden ist; in elf von zwölf

Fällen wegen Betäubungsmitteldelikten. Im Dezember 2003 wurde sie erstmals

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Sie wurde jedoch während laufender

Probezeit rückfällig, worauf die bedingte Entlassung widerrufen wurde. Am

4.

Juli 2006 wurde sie zum zweiten Mal bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen, jedoch wiederum während laufender Probezeit wegen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und die bedingte Entlassung erneut

widerrufen. Zwar handelt es sich teilweise um eher geringfügige, jedoch

einschlägige Delikte. Angesichts dieser langjährigen Delinquenz und des

Umstands, dass der bedingte Strafvollzug zweimal widerrufen werden musste,

gingen die Strafvollzugsbehörden somit zu Recht davon aus, dass das Vorleben

der Beschwerdeführerin einen gewichtigen Faktor darstellt, der sich in Bezug

auf die Legalprognose ungünstig auswirkt. Sodann bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit den begangenen

Delikten intensiv auseinandergesetzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem

Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012, dass sich

die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Tat geäussert hat. Nichts anderes lässt

sich aus ihrer pauschalen Aussage anlässlich der Anhörung vom 2. März

2012, sie möchte "hier raus und ein deliktfreies, ruhiges Leben

führen" herleiten.

4.3

Was die

Lebensverhältnisse betrifft, die die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung

aus dem Strafvollzug zu erwarten hat, ist zu beachten, dass sie die Schweiz, wo

sie während bald 20 Jahren – seit ihrem 15. Altersjahr – gewohnt hat, verlassen

und nach C zurückkehren muss. Gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt

D verfügt sie in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diese

Kontakte wird sie in Zukunft aufgrund der bevorstehenden Ausschaffung nicht

gleichermassen weiter pflegen können. Angesichts der Unsicherheiten, die mit

der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin in ihrer früheren Heimat verbunden sein dürften, ging die

Vorinstanz daher zu Recht davon aus, dass es an einem stabilen und sozial

schützenden Empfangsraum mit massgeblicher Präventivwirkung fehle. Die Justizvollzugsanstalt D empfiehlt denn auch bei einer bedingten

Entlassung Bewährungshilfe. Aufgrund des Umstands, dass die

Beschwerdeführerin die Schweiz wird verlassen müssen, lässt sich die bedingte

Entlassung jedoch nicht mit der Anordnung der erforderlichen Bewährungshilfe

und der Erteilung von Weisungen verbinden. Die angesichts des Vorlebens der

Beschwerdeführerin erforderliche Bewährungshilfe lässt sich auch nicht mit dem

Hinweis, im Heimatland fehle es am spezifischen Milieu mit Konsumenten und

Händlern, wettmachen.

4.4

Weiter ist

zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall während der

Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschreckend wirken kann, da der

Strafrest in der Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden könnte. Dies wirkt

sich zusammen mit dem Umstand, dass die bedingte Entlassung nicht mit der

Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen verbunden werden

kann, in Bezug auf die Rückfallgefahr risikoerhöhend aus (vgl. VGr,

14.

Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4). Daran ändert auch nichts, dass

sich die Beschwerdeführerin erstmals im geschlossenen Vollzug befindet, wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.

4.5

Anzumerken

ist sodann, dass bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz das Rechtsgut "menschliche

Gesundheit" beeinträchtigt ist (Peter Albrecht, Einleitung, in: Martin

Schubarth [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes

[Art. 19–28 BetmG], 2. A., Bern 2007, S. 17 N. 40), weshalb

bei der Gewährung der bedingten Entlassung eine restriktivere Praxis als

beispielsweise bei unbedeutenden Vermögensdelikten nicht zu beanstanden ist

(vgl. BGE 124 IV 193 E. 3). Es rechtfertigt sich daher, das

Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vorliegend höher zu gewichten als der

spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung.

4.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht allein auf ihr Vorleben abgestellt hat. Vielmehr wurde

im Rekursentscheid im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits das gebesserte

Verhalten der Beschwerdeführerin im Strafvollzug berücksichtigt, andererseits

aber auch die sich ungünstig auf die Legalprognose auswirkenden Faktoren. Vor

dem Hintergrund des grossen behördlichen Ermessensspielraums (vgl. E. 2.2)

ist unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene

einer bedingten Strafvollzugsentlassung der Beschwerdeführerin.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin

beantragt, wie schon vor der Rekursinstanz, eventualiter die bedingte

Entlassung auf den Dreiviertelstermin (30. August 2012). Dies sei eine

sinnvolle Lösung, weil damit eine Warnung impliziert werde: Da die

Beschwerdeführerin letztmals am 12. Juni 2006 bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen worden sei, rechtfertige sich allenfalls eine Einschränkung bei der

neuerlichen Gewährung dieser Vollzugslockerung, als nicht mehr der gesamte

Drittel erlassen werde. Die Vorinstanz erachtete diesen Antrag nicht als

Gegenstand der angefochtenen Verfügung, fügte jedoch im Rekursentscheid vom

18.

Juni 2012 an, dass sich die erwähnten Umstände in rund zwei Monaten

(das heisst per 30. August 2012) kaum wesentlich geändert haben werden.

5.2

Die

Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, eventualiter die Entlassung auf ein

späteres Datum zu beantragen. Auch wenn die Vorinstanz formell auf den

Eventualantrag nicht eingetreten ist, hat sie dennoch dargetan, dass aufgrund

der vorliegenden Umstände auch eine bedingte Entlassung rund zwei Monate später

nicht gerechtfertigt ist. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden.

Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführerin momentan noch keine günstige

Legalprognose gestellt werden kann. Wie auch der Begründung der Beschwerdeführerin

zu entnehmen ist, hatten frühere Vollzugslockerungen nicht die gewünschte

Wirkung gezeigt. Anzumerken ist, dass bei einer Verweigerung der bedingten

Entlassung die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, somit vorliegend

vor Erreichen des effektiven Strafendes, neu zu prüfen hat, ob die bedingte

Entlassung gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

6.

6.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegenden

Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin mittellos ist. Angesichts der beantragten bedingten

Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin erscheint ihr Begehren auch nicht als

offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihr

aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ebenso rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin

angesichts der sich stellenden Fragen in der Person ihres Rechtsanwalts ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern,

dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie

bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…