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Entscheid

VB.2012.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00470

26. Juli 2012Deutsch4 min

(URT.2012.14510)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A übertrug das

Eigentum an seinem Grundstück an seine Tochter, und diese räumte im Gegenzug

ihren Eltern A und B eine Nutzniessungsdienstbarkeit daran ein. Für die entsprechende

öffentliche Beurkundung und Grundbuchänderung stellte das Notariat und

Grundbuchamt C A Fr. 42'217.- in Rechnung.

Erwägungen

II.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies

den gegen die Rechnung erhobenen Rekurs von A und B mit Verfügung vom 29. Juni

2012.

ab.

III.

Darauf gelangten A und B mit Schreiben vom

13.

Juli 2012 an die Vorsteherin der Finanzdirektion. Diese überwies die genannte

Eingabe am 17. Juli 2012 unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im

Rekursentscheid dem Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung und informierte

A sowie B am 18. Juli 2012 über die Weiterleitung. Mit am 20. Juli

2012.

versandtem Brief teilten A und B dem Verwaltungsgericht mit, dass sie ein

Verfahren bei diesem weder beabsichtigt noch beantragt hätten, weshalb sie

darum bäten, das von der Finanzdirektion eingeleitete Verfahren zu annullieren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich

aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als durch

Rückzug erledigt abzuschreiben, weshalb deren Erledigung

dem Einzelrichter obliegt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden überschrieben ihre

Eingabe vom 13. Juli 2012 mit "Beschwerde zuhanden des Regierungsrates

des Kantons Zürich" und führten aus, sie legten beim Regierungsrat

Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats C im Betrag von Fr. 42'217.- sowie gegen die Verfügung der

Finanzdirektion vom 29. Juni 2012 ein. Vor diesem Hintergrund und

angesichts der Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid ist die Überweisung an

das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dementsprechend

legte das Verwaltungsgericht nach Eingang des Überweisungsschreibens ein

Beschwerdeverfahren an. Die Mitteilung der Beschwerdeführenden, sie hätten kein

Verfahren vor Verwaltungsgericht beabsichtigt und bäten, das bei diesem

eingeleitete Verfahren zu annullieren, ist daher als Rückzug der Beschwerde

aufzufassen. Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt abzuschreiben.

3.

3.1

Zieht ein Rechtsmittelkläger

sein Begehren zurück, so gilt er als unterliegend und hat in der Regel die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Abschreibungsbeschlusses zu tragen;

bei der Kostenverlegung in Rechtsmittelverfahren kommen jedoch auch Billigkeitserwägungen

zum Zug (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG und Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 16).

3.2

Im

vorliegenden Fall richteten die Beschwerdeführenden ihre Eingabe an die Finanzdirektorin

und ersuchten diese, ihr politisches Gewicht für eine angemessene Korrektur der

Gebührenverordnung und der Notariatsgebührenrechnung einzusetzen. Unmittelbar

nach der Orientierung über die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht erklärten

sie diesem gegenüber, keine Beschwerde erheben zu wollen. Weitere

prozessleitende Schritte wurden deshalb nicht eingeleitet. Aus all diesen

Gründen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren VB.2012.00470 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…