VB.2012.00470
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00470
26. Juli 2012Deutsch4 min
(URT.2012.14510)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00470
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch das Notariat und Grundbuchamt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Notariats- und Grundbuchgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A übertrug das
Eigentum an seinem Grundstück an seine Tochter, und diese räumte im Gegenzug
ihren Eltern A und B eine Nutzniessungsdienstbarkeit daran ein. Für die entsprechende
öffentliche Beurkundung und Grundbuchänderung stellte das Notariat und
Grundbuchamt C A Fr. 42'217.- in Rechnung.
Erwägungen
II.
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies
den gegen die Rechnung erhobenen Rekurs von A und B mit Verfügung vom 29. Juni
2012.
ab.
III.
Darauf gelangten A und B mit Schreiben vom
13.
Juli 2012 an die Vorsteherin der Finanzdirektion. Diese überwies die genannte
Eingabe am 17. Juli 2012 unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im
Rekursentscheid dem Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung und informierte
A sowie B am 18. Juli 2012 über die Weiterleitung. Mit am 20. Juli
2012.
versandtem Brief teilten A und B dem Verwaltungsgericht mit, dass sie ein
Verfahren bei diesem weder beabsichtigt noch beantragt hätten, weshalb sie
darum bäten, das von der Finanzdirektion eingeleitete Verfahren zu annullieren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich
aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als durch
Rückzug erledigt abzuschreiben, weshalb deren Erledigung
dem Einzelrichter obliegt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Die Beschwerdeführenden überschrieben ihre
Eingabe vom 13. Juli 2012 mit "Beschwerde zuhanden des Regierungsrates
des Kantons Zürich" und führten aus, sie legten beim Regierungsrat
Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats C im Betrag von Fr. 42'217.- sowie gegen die Verfügung der
Finanzdirektion vom 29. Juni 2012 ein. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid ist die Überweisung an
das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dementsprechend
legte das Verwaltungsgericht nach Eingang des Überweisungsschreibens ein
Beschwerdeverfahren an. Die Mitteilung der Beschwerdeführenden, sie hätten kein
Verfahren vor Verwaltungsgericht beabsichtigt und bäten, das bei diesem
eingeleitete Verfahren zu annullieren, ist daher als Rückzug der Beschwerde
aufzufassen. Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abzuschreiben.
3.
3.1
Zieht ein Rechtsmittelkläger
sein Begehren zurück, so gilt er als unterliegend und hat in der Regel die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Abschreibungsbeschlusses zu tragen;
bei der Kostenverlegung in Rechtsmittelverfahren kommen jedoch auch Billigkeitserwägungen
zum Zug (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG und Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 16).
3.2
Im
vorliegenden Fall richteten die Beschwerdeführenden ihre Eingabe an die Finanzdirektorin
und ersuchten diese, ihr politisches Gewicht für eine angemessene Korrektur der
Gebührenverordnung und der Notariatsgebührenrechnung einzusetzen. Unmittelbar
nach der Orientierung über die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht erklärten
sie diesem gegenüber, keine Beschwerde erheben zu wollen. Weitere
prozessleitende Schritte wurden deshalb nicht eingeleitet. Aus all diesen
Gründen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren VB.2012.00470 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…