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Entscheid

VB.2012.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00472

28. August 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1939) lebt mit ihrem Sohn D (geb. 1967)

in einer Wohnung in Zürich. Diese setzt sich aus einer Zweieinhalb- und einer

Dreieinhalbzimmerwohnung zusammen, die mittels Durchbruchs einer Trennwand miteinander

verbunden wurden. D bewohnt seit dem Jahr 2003 die die (ehemalige)

Zweieinhalbzimmerwohnung umfassenden Räumlichkeiten.

Am 26. Juni 2012 wandte sich A

an die Stadtpolizei Zürich, da sie von ihrem Sohn geschlagen worden sei. Am darauffolgenden

Tag ordnete die Stadtpolizei gegenüber D für

die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein

Rayonverbot betreffend dieselbe und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot

gegenüber A an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan:

Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Nach der getrennten Anhörung der Parteien verlängerte dieses

mit Verfügung vom 10. Juli 2012 das angeordnete Kontaktverbot bis zum 10. Oktober

2012, während es die Wegweisung und das Rayonverbot aufhob (Disp.-Ziff. 1).

D wurde sodann verboten, den Wohnungsteil seiner Mutter zu betreten (Disp.-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen die

Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Dagegen liess A am 18. Juli 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 2

der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und D aus sämtlichen Zimmern

der Wohnung wegzuweisen, und es sei ihm zu verbieten, diese für die Dauer von

3.

Monaten bzw. bis zum 18. Oktober 2012 zu betreten. Daneben beantragte

sie, der Verfügung vom 10. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung zu gewähren

bzw. D im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus der Wohnung wegzuweisen

und ihm per sofort zu verbieten, die Wohnung zu betreten. Ferner ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung rückwirkend bis 17. Juli 2012.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2012 wies das

Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, da A

der Nachweis der besonderen Dringlichkeit nicht gelungen sei, und setzte ihrem

Sohn Frist zur Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme und zur

Beschwerdeantwort sowie der Stadtpolizei zur freigestellten Mitbeantwortung der

Beschwerde an.

Am 23. Juli 2012 reichte das Zwangsmassnahmengericht

seine Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 liess D die

Beschwerdeantwort erstatten und beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2012 vollumfänglich

zu bestätigen. Sodann sei auch der Antrag um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme abzuweisen, ebenso der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Daneben ersuchte D selbst um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 nahm A zur Beschwerdeantwort

Stellung. D liess sich hierzu am 13. August 2012 vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom

Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen

sind. Die vorliegende Beschwerde ist vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wies der Abteilungspräsident

bereits am 19. Juli 2012 ab (vorn III.). Mit dem vorliegenden Entscheid in

der Sache werden die Begehren der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher

Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandete, in der angefochtenen Verfügung werde fälschlicherweise

festgehalten, sie sei der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt ferngeblieben.

Der Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass

es sich dabei offensichtlich um einen Kanzleifehler handelte. Wie sich aus dem

Protokoll der Vorinstanz ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am 10. Juli

2012.

tatsächlich angehört.

2.2

Die

Beschwerdeführerin rügte sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem

die Vorinstanz ihre Aussagen im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung überhaupt

nicht und diejenigen vor der Mitbeteiligten insgesamt deutlich weniger berücksichtigt

habe als die Aussagen des Beschwerdegegners. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

beinhaltet zwar insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung des

Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden

hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen

auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden, sodass die

verantwortlichen Behörden den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören haben, sondern

sich mit seinen Vorbringen auch auseinandersetzen müssen (vgl. BGE 134 I 83

E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 17). Aus dem

Umstand allein, dass die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdeführerin in der

Begründung der Verfügung vom 10. Juli 2012 weniger Abschnitte als

denjenigen des Beschwerdegegners gewidmet hat, kann jedoch nicht auf eine

Verletzung des Gehörsanspruchs geschlossen werden. Die Vorinstanz durfte sich

bei der Begründung ihres Entscheids auf die aus ihrer Sicht wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken. Sodann geht aus ihren Erwägungen auch mit ausreichender

Deutlichkeit hervor, aus welchen Gründen sie den Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; VGr, 21. Mai 2012,

VB.2012.00068, E. 4.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 f.).

2.3

Die

Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt

nicht genügend abgeklärt und sei der richterlichen Fragepflicht nicht

ausreichend nachgekommen, indem sie sie – die Beschwerdeführerin – insbesondere

nicht zu den Begebenheiten in der Wohnung befragt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll

ergibt sich allerdings, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur

Wohnsituation, beispielsweise hinsichtlich der Grösse und des Durchgangs, befragte.

Zudem konnte sie sich diesbezüglich auch auf den Rapport der Mitbeteiligten vom

28.

Juni 2012 stützen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass

die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz in § 9 Abs. 2 GSG verletzt

hat.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragte die Wegweisung ihres Sohns aus sämtlichen Zimmern

der Wohnung. Das von der Vorinstanz angeordnete Verbot, ihren Wohnungsteil zu

betreten, reiche zur Entschärfung der Situation nicht aus. Der Beschwerdegegner

hielt dem entgegen, dass von ihm keine Störungen ausgehen würden und eine Wegweisung

deshalb nicht erforderlich sei. Zudem sei er intensiv dabei, eine Wohnung zu

suchen, sodass sich die Situation ohnehin entschärfe. Aufgrund seiner

gesundheitlichen Probleme sei er auf eine stabile Wohnsituation angewiesen.

3.2

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt unter anderem dann

vor, wenn eine Person in einer bestehenden familiären Beziehung in ihrer körperlichen

oder psychischen Integrität durch Ausübung oder Androhung von Gewalt verletzt

oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter "Gewalt" fallen

zum Beispiel strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,

Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der

konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen

auf die Integrität einer Person zu haben. Ob die Gewalt vom Elternteil oder –

wie hier – vom (erwachsenen) Kind ausgeht, ist für die Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes

unerheblich (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00395, E. 5.1).

3.3

Die

Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sehr sorgfältig begründet, welche Schutzmassnahmen

aus ihrer Sicht erforderlich sind. Besonderes Gewicht räumte sie den sich gegenüberstehenden

Interessen der Parteien und der Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen ein.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machten die Parteien zahlreiche Ausführungen,

die zu einer Verdeutlichung der Wohnsituation bzw. zu einer umfassenderen Darstellung

der gegebenen Verhältnisse beitrugen, insbesondere hinsichtlich der Nutzbarkeit

bzw. Nutzung der einzelnen Zimmer durch die Parteien. Nachdem diese

Tatsachenbehauptungen durch die vorinstanzliche Verfügung notwendig geworden

waren, erweisen sie sich als zulässig und es darf darauf im Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist damit, ob die

von der Vorinstanz angeordneten Schutzmassnahmen der tatsächlichen Situation,

so wie sie sich aus den (neuen) Parteivorbringen ergibt, genügend Rechnung

tragen oder ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Wegweisung erforderlich

ist.

4.

4.1

Die

Wegweisung des Beschwerdegegners aus der Wohnung würde im vorliegenden Fall

einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bedeuten.

Letzteres vermittelt einen Anspruch darauf, vom Staat nicht in der freien

Gestaltung des Lebens und des Verkehrs mit anderen Personen beeinträchtigt zu

werden (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 20. November

1996.

über eine neue Bundesverfassung, BBl 1999 S. 152; Pascal Mahon in:

Jean-François Aubert/Pascal Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de la Constitution

fédérale de la Confédération Suisse, Zürich etc. 2003, Art. 13 N. 2).

Der Beschwerdegegner wäre durch eine Wegweisung gezwungen, sein Leben

anders zu gestalten. Zudem findet er sich in einer persönlich schwierigen

Situation, bei der es seinen Anspruch auf Schutz seiner psychischen

Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV zu berücksichtigen gilt. Eine

Wegweisung ist mithin nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen von Art. 36

BV genügt.

4.2

Die

gesetzliche Grundlage für Wegweisungen findet sich in § 10 Abs. 2 in

Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. a GSG. Danach kann das zuständige

Gericht die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen.

4.3

Grundrechtsrelevante

Massnahmen müssen weiter ein zulässiges Eingriffsmotiv im Sinn von Art. 36

Abs. 2 BV verfolgen. Eine Wegweisung dient zunächst dem Schutz von

Grundrechten Dritter, hier dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf psychische

(und physische) Unversehrtheit in Art. 10 Abs. 2 BV. Das öffentliche

Interesse an Gewaltschutzmassnahmen äussert sich schliesslich auch im Zweck des

Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen

sind (§ 1 Abs. 1 GSG).

5.

5.1

Eine

Wegweisung des Beschwerdegegners aus der Wohnung ist nur dann zulässig, wenn

sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Die erste Voraussetzung ist hier

offensichtlich erfüllt: Eine Wegweisung des Beschwerdegegners trägt zum Schutz

der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin und zur

Beruhigung der Situation bei.

5.2

Die

Vorinstanz hielt eine Wegweisung für nicht erforderlich, da die Verlängerung

des Kontaktverbots und die Anordnung eines Betretverbots bezüglich der Wohnung

der Beschwerdeführerin als mildere Massnahmen ebenso geeignet seien, um der

Gefährdungssituation zu begegnen. Aufgrund der Ausführungen der Parteien im

Beschwerdeverfahren ergibt sich nun freilich ein anderes Bild der tatsächlichen

Situation: Die Wohnungen der Parteien sind vorliegend durch einen Durchgang

miteinander verbunden, der sich auch gemäss der Aussage des Beschwerdegegners

nicht mittels einer Tür verschliessen lässt. Faktisch handelt es sich damit um

eine einzige Wohnung, auch wenn sie über zwei separate Eingänge und zwei Küchen

und Bäder verfügt. Umso mehr gilt dies, als die Parteien die Räumlichkeiten

während ihres langjährigen "Zusammenlebens" offenbar nicht strikt

untereinander aufteilten. So frequentierte die Beschwerdeführerin regelmässig

das Wohnzimmer des Beschwerdegegners, während Letzterer die Küche der

Beschwerdeführerin benutzte. Nach den glaubhaften Schilderungen der

Beschwerdeführerin befinden sich sodann zahlreiche, in ihrem Eigentum stehende

Gegenstände auf der "Seite" des Beschwerdegegners. Dass es ihr unter

diesen Umständen nicht möglich ist, die für die Entspannung der Situation

nötige Ruhe zu finden und sich vom Beschwerdegegner auch mental zu distanzieren,

erscheint damit als glaubhaft. Aufgrund des offenen Durchgangs dürfte sich die

Beschwerdeführerin auch stets der unmittelbaren Gegenwart des Beschwerdegegners

bewusst sein, kann das ihm auferlegte Betretverbot doch optische und

akustische, von der Beschwerdeführerin wahrnehmbare Einwirkungen seinerseits

nicht verhindern. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass

die Beschwerdeführerin 73 Jahre alt ist. Zu beachten ist weiter, dass der

Beschwerdegegner Mühe bekundet, sich an Auflagen zu halten, solange er Seite an

Seite mit seiner Mutter lebt. So schilderte die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren auf eindrückliche und plausible Weise, dass und auch auf welche Weise

sie von ihrem Sohn beschimpft wird. Auch wenn ihre Vorbringen mit einer gewissen

Zurückhaltung zu würdigen sind, ist angesichts der pauschalen Bestreitungen des

Beschwerdegegners davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz auferlegten

bzw. bestätigten Massnahmen Belästigungen im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b

GSG nicht verhindern konnten. Das dem Beschwerdegegner auferlegte Betretverbot

ist damit angesichts der tatsächlichen Situation, wie sie sich vor Verwaltungsgericht

ergibt, nicht gleich geeignet wie ein Wegweisung des Beschwerdegegners, um die

auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen zu verwirklichen.

5.3

Damit

bleibt die Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen. Dabei ist das Interesse des

Beschwerdegegners am Verbleib in der Wohnung gegenüber dem Interesse der

Beschwerdeführerin abzuwägen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich

der Beschwerdegegner in einer persönlich schwierigen Situation befindet. Seine

gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten erscheinen indes nicht als

derart schwer, dass er auf die jetzige Wohnung unbedingt angewiesen ist und

vorübergehende Alternativen völlig ausgeschlossen wären. Einerseits führte er

selbst aus, dass er wegen seiner Depressionen von einem Psychiater betreut wird.

Aufgrund seines erlittenen Hirnschlags und seiner Diabetes-Erkrankung ist

sodann davon auszugehen, dass er sich deswegen auch regelmässig in ärztliche Behandlung

bzw. Kontrolle begibt. Im Fall von plötzlich auftauchenden gesundheitlichen

Problemen bestünden für ihn somit genügend Anlaufstellen. Zudem bezieht der Beschwerdegegner

wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt, das ihn im Fall einer Wegweisung – sollte

er denn nicht wieder bei einem Bekannten unterkommen können – bei der Suche

nach einer vorläufigen Unterkunft mit Sicherheit unterstützen würde. Zu berücksichtigen

ist schliesslich auch, dass der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben die

Wohnung verlassen möchte. Das Recht der Beschwerdeführerin auf geistige und

körperliche Unversehrtheit überwiegt somit die privaten Interessen des

Beschwerdegegners.

5.4

Der

Beschwerdegegner ist damit aus der Wohnung wegzuweisen. Um die Wohnung zu

verlassen, ist ihm allerdings eine gewisse Zeit einzuräumen. Eine Frist von

fünf Tagen nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids erscheint

hierbei als ausreichend. Nachdem die Vorinstanz das Kontaktverbot in Ausübung

ihres Ermessens um drei Monate bzw. bis zum 10. Oktober 2012 erstreckte,

ist es gerechtfertigt, die Wegweisung ebenfalls bis zu diesem Datum gelten zu

lassen. In diesem Zeitraum darf sich der Beschwerdegegner damit nicht in die

Wohnung zurückbegeben. Im Übrigen ist er auf § 4 Abs. 3 GSG hinzuweisen,

wonach er eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen hat.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der

vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2012 ist insoweit abzuändern, als

die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Juni angeordnete Wegweisung

bis zum 10. Oktober 2012 verlängert wird. Dispositiv-Ziffer 2 ist folglich

antragsgemäss aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 entsprechend anzupassen. Der

Beschwerdegegner ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen

die mit diesem Urteil angeordnete Wegweisung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs

(StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird.

6.2

Da die

Beschwerdeführerin weitestgehend obsiegt, sind die Gerichtskosten gesamthaft

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht diesem keine Parteientschädigung

zu. Hingegen ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, eine solche der Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

7.

7.1

Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdegegner beantragten die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Sind

die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt,

so besteht ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn eine Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen

(§ 16 Abs. 2 VRG). Dieser Anspruch ist anzunehmen, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2;

VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert, noch nicht rechtskräftig]).

7.2

Da die

Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Aufgrund der eingereichten Unterlagen

ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Ihre Beschwerde ist überdies nicht von

vornherein offensichtlich aussichtslos.

Schliesslich erscheint auch der Beizug einer

Rechtsvertreterin gerechtfertigt. Der Entscheid über die Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Gewaltschutzmassnahmen war für die Beschwerdeführerin

nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung. Zudem stellten sich Rechts- und

Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen

ist, dass für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin eine sachliche

Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Ihre Vertreterinnen sind aufzufordern, dem

Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung

dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGR]). In welchem Umfang ihr Aufwand zu ersetzen ist, ist nach Eingang dieser

Zusammenstellung zu entscheiden (vgl. auch § 9 Abs. 1 GebV VGR,

wonach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand ersetzt wird).

7.3

Wie die

Beschwerdeführerin ist auch der Beschwerdegegner mittellos. Seine Begehren

waren nicht von vornherein aussichtslos, weshalb die Verfahrenskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdegegner wird jedoch darauf hingewiesen,

dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach Abschluss des

Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegner in der Lage

war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, muss beachtet werden, dass der

Entscheid über die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen für

ihn ebenfalls nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war. Darüber hinaus war

und ist seine Gegenpartei anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass auch für den rechtsunkundigen Beschwerdegegner eine

sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte durch einen Rechtsvertreter zu

wahren. Demnach ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Sein Rechtsvertreter ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer

nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen (vgl. E. 7.2).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B bzw. Rechtsanwältin C eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem Beschwerdegegner

wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Dem

Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

5.

Rechtsanwältin

B bzw. Rechtsanwältin C und Rechtsanwalt E läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

1.1

Dispositiv-Ziffer 1

der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli

2012.

wird insoweit abgeändert, als die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich

vom 27. Juni 2012 angeordnete Wegweisung bis zum 10. Oktober 2012

verlängert wird.

Der Beschwerdegegner wird unter Androhung von Bestrafung mit

Busse bis zu Fr. 10'000.- gemäss Art. 292 StGB angewiesen, die

Wohnung an der F-Strasse 01 in 8057 Zürich innert fünf Tagen nach Zustellung

des vorliegenden Urteils zu verlassen und dieser fernzubleiben.

1.2

Dispositiv-Ziffer 2

der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli

2012.

wird aufgehoben.

1.3

Dispositiv-Ziffer 3

der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli

2012.

wird insoweit abgeändert, als der Verweis auf die (nunmehr aufgehobene)

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 gestrichen wird.

1.4 Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen, zahlbar

innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die

Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin angerechnet.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an: …