VB.2012.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00472
28. August 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14580)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00472
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
diese substituiert durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120100-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1939) lebt mit ihrem Sohn D (geb. 1967)
in einer Wohnung in Zürich. Diese setzt sich aus einer Zweieinhalb- und einer
Dreieinhalbzimmerwohnung zusammen, die mittels Durchbruchs einer Trennwand miteinander
verbunden wurden. D bewohnt seit dem Jahr 2003 die die (ehemalige)
Zweieinhalbzimmerwohnung umfassenden Räumlichkeiten.
Am 26. Juni 2012 wandte sich A
an die Stadtpolizei Zürich, da sie von ihrem Sohn geschlagen worden sei. Am darauffolgenden
Tag ordnete die Stadtpolizei gegenüber D für
die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein
Rayonverbot betreffend dieselbe und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot
gegenüber A an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan:
Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Nach der getrennten Anhörung der Parteien verlängerte dieses
mit Verfügung vom 10. Juli 2012 das angeordnete Kontaktverbot bis zum 10. Oktober
2012, während es die Wegweisung und das Rayonverbot aufhob (Disp.-Ziff. 1).
D wurde sodann verboten, den Wohnungsteil seiner Mutter zu betreten (Disp.-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Dagegen liess A am 18. Juli 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und D aus sämtlichen Zimmern
der Wohnung wegzuweisen, und es sei ihm zu verbieten, diese für die Dauer von
3.
Monaten bzw. bis zum 18. Oktober 2012 zu betreten. Daneben beantragte
sie, der Verfügung vom 10. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung zu gewähren
bzw. D im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus der Wohnung wegzuweisen
und ihm per sofort zu verbieten, die Wohnung zu betreten. Ferner ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung rückwirkend bis 17. Juli 2012.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2012 wies das
Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, da A
der Nachweis der besonderen Dringlichkeit nicht gelungen sei, und setzte ihrem
Sohn Frist zur Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme und zur
Beschwerdeantwort sowie der Stadtpolizei zur freigestellten Mitbeantwortung der
Beschwerde an.
Am 23. Juli 2012 reichte das Zwangsmassnahmengericht
seine Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 liess D die
Beschwerdeantwort erstatten und beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2012 vollumfänglich
zu bestätigen. Sodann sei auch der Antrag um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme abzuweisen, ebenso der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Daneben ersuchte D selbst um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 nahm A zur Beschwerdeantwort
Stellung. D liess sich hierzu am 13. August 2012 vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom
Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind. Die vorliegende Beschwerde ist vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wies der Abteilungspräsident
bereits am 19. Juli 2012 ab (vorn III.). Mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache werden die Begehren der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandete, in der angefochtenen Verfügung werde fälschlicherweise
festgehalten, sie sei der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt ferngeblieben.
Der Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass
es sich dabei offensichtlich um einen Kanzleifehler handelte. Wie sich aus dem
Protokoll der Vorinstanz ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am 10. Juli
2012.
tatsächlich angehört.
2.2
Die
Beschwerdeführerin rügte sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem
die Vorinstanz ihre Aussagen im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung überhaupt
nicht und diejenigen vor der Mitbeteiligten insgesamt deutlich weniger berücksichtigt
habe als die Aussagen des Beschwerdegegners. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet zwar insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung des
Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden
hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen
auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden, sodass die
verantwortlichen Behörden den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören haben, sondern
sich mit seinen Vorbringen auch auseinandersetzen müssen (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 17). Aus dem
Umstand allein, dass die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdeführerin in der
Begründung der Verfügung vom 10. Juli 2012 weniger Abschnitte als
denjenigen des Beschwerdegegners gewidmet hat, kann jedoch nicht auf eine
Verletzung des Gehörsanspruchs geschlossen werden. Die Vorinstanz durfte sich
bei der Begründung ihres Entscheids auf die aus ihrer Sicht wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Sodann geht aus ihren Erwägungen auch mit ausreichender
Deutlichkeit hervor, aus welchen Gründen sie den Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; VGr, 21. Mai 2012,
VB.2012.00068, E. 4.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 f.).
2.3
Die
Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt und sei der richterlichen Fragepflicht nicht
ausreichend nachgekommen, indem sie sie – die Beschwerdeführerin – insbesondere
nicht zu den Begebenheiten in der Wohnung befragt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll
ergibt sich allerdings, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur
Wohnsituation, beispielsweise hinsichtlich der Grösse und des Durchgangs, befragte.
Zudem konnte sie sich diesbezüglich auch auf den Rapport der Mitbeteiligten vom
28.
Juni 2012 stützen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass
die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz in § 9 Abs. 2 GSG verletzt
hat.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragte die Wegweisung ihres Sohns aus sämtlichen Zimmern
der Wohnung. Das von der Vorinstanz angeordnete Verbot, ihren Wohnungsteil zu
betreten, reiche zur Entschärfung der Situation nicht aus. Der Beschwerdegegner
hielt dem entgegen, dass von ihm keine Störungen ausgehen würden und eine Wegweisung
deshalb nicht erforderlich sei. Zudem sei er intensiv dabei, eine Wohnung zu
suchen, sodass sich die Situation ohnehin entschärfe. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme sei er auf eine stabile Wohnsituation angewiesen.
3.2
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt unter anderem dann
vor, wenn eine Person in einer bestehenden familiären Beziehung in ihrer körperlichen
oder psychischen Integrität durch Ausübung oder Androhung von Gewalt verletzt
oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter "Gewalt" fallen
zum Beispiel strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,
Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der
konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen
auf die Integrität einer Person zu haben. Ob die Gewalt vom Elternteil oder –
wie hier – vom (erwachsenen) Kind ausgeht, ist für die Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes
unerheblich (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00395, E. 5.1).
3.3
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sehr sorgfältig begründet, welche Schutzmassnahmen
aus ihrer Sicht erforderlich sind. Besonderes Gewicht räumte sie den sich gegenüberstehenden
Interessen der Parteien und der Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen ein.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machten die Parteien zahlreiche Ausführungen,
die zu einer Verdeutlichung der Wohnsituation bzw. zu einer umfassenderen Darstellung
der gegebenen Verhältnisse beitrugen, insbesondere hinsichtlich der Nutzbarkeit
bzw. Nutzung der einzelnen Zimmer durch die Parteien. Nachdem diese
Tatsachenbehauptungen durch die vorinstanzliche Verfügung notwendig geworden
waren, erweisen sie sich als zulässig und es darf darauf im Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist damit, ob die
von der Vorinstanz angeordneten Schutzmassnahmen der tatsächlichen Situation,
so wie sie sich aus den (neuen) Parteivorbringen ergibt, genügend Rechnung
tragen oder ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Wegweisung erforderlich
ist.
4.
4.1
Die
Wegweisung des Beschwerdegegners aus der Wohnung würde im vorliegenden Fall
einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bedeuten.
Letzteres vermittelt einen Anspruch darauf, vom Staat nicht in der freien
Gestaltung des Lebens und des Verkehrs mit anderen Personen beeinträchtigt zu
werden (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 20. November
1996.
über eine neue Bundesverfassung, BBl 1999 S. 152; Pascal Mahon in:
Jean-François Aubert/Pascal Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de la Constitution
fédérale de la Confédération Suisse, Zürich etc. 2003, Art. 13 N. 2).
Der Beschwerdegegner wäre durch eine Wegweisung gezwungen, sein Leben
anders zu gestalten. Zudem findet er sich in einer persönlich schwierigen
Situation, bei der es seinen Anspruch auf Schutz seiner psychischen
Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV zu berücksichtigen gilt. Eine
Wegweisung ist mithin nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen von Art. 36
BV genügt.
4.2
Die
gesetzliche Grundlage für Wegweisungen findet sich in § 10 Abs. 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. a GSG. Danach kann das zuständige
Gericht die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen.
4.3
Grundrechtsrelevante
Massnahmen müssen weiter ein zulässiges Eingriffsmotiv im Sinn von Art. 36
Abs. 2 BV verfolgen. Eine Wegweisung dient zunächst dem Schutz von
Grundrechten Dritter, hier dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf psychische
(und physische) Unversehrtheit in Art. 10 Abs. 2 BV. Das öffentliche
Interesse an Gewaltschutzmassnahmen äussert sich schliesslich auch im Zweck des
Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen
sind (§ 1 Abs. 1 GSG).
5.
5.1
Eine
Wegweisung des Beschwerdegegners aus der Wohnung ist nur dann zulässig, wenn
sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Die erste Voraussetzung ist hier
offensichtlich erfüllt: Eine Wegweisung des Beschwerdegegners trägt zum Schutz
der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin und zur
Beruhigung der Situation bei.
5.2
Die
Vorinstanz hielt eine Wegweisung für nicht erforderlich, da die Verlängerung
des Kontaktverbots und die Anordnung eines Betretverbots bezüglich der Wohnung
der Beschwerdeführerin als mildere Massnahmen ebenso geeignet seien, um der
Gefährdungssituation zu begegnen. Aufgrund der Ausführungen der Parteien im
Beschwerdeverfahren ergibt sich nun freilich ein anderes Bild der tatsächlichen
Situation: Die Wohnungen der Parteien sind vorliegend durch einen Durchgang
miteinander verbunden, der sich auch gemäss der Aussage des Beschwerdegegners
nicht mittels einer Tür verschliessen lässt. Faktisch handelt es sich damit um
eine einzige Wohnung, auch wenn sie über zwei separate Eingänge und zwei Küchen
und Bäder verfügt. Umso mehr gilt dies, als die Parteien die Räumlichkeiten
während ihres langjährigen "Zusammenlebens" offenbar nicht strikt
untereinander aufteilten. So frequentierte die Beschwerdeführerin regelmässig
das Wohnzimmer des Beschwerdegegners, während Letzterer die Küche der
Beschwerdeführerin benutzte. Nach den glaubhaften Schilderungen der
Beschwerdeführerin befinden sich sodann zahlreiche, in ihrem Eigentum stehende
Gegenstände auf der "Seite" des Beschwerdegegners. Dass es ihr unter
diesen Umständen nicht möglich ist, die für die Entspannung der Situation
nötige Ruhe zu finden und sich vom Beschwerdegegner auch mental zu distanzieren,
erscheint damit als glaubhaft. Aufgrund des offenen Durchgangs dürfte sich die
Beschwerdeführerin auch stets der unmittelbaren Gegenwart des Beschwerdegegners
bewusst sein, kann das ihm auferlegte Betretverbot doch optische und
akustische, von der Beschwerdeführerin wahrnehmbare Einwirkungen seinerseits
nicht verhindern. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass
die Beschwerdeführerin 73 Jahre alt ist. Zu beachten ist weiter, dass der
Beschwerdegegner Mühe bekundet, sich an Auflagen zu halten, solange er Seite an
Seite mit seiner Mutter lebt. So schilderte die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren auf eindrückliche und plausible Weise, dass und auch auf welche Weise
sie von ihrem Sohn beschimpft wird. Auch wenn ihre Vorbringen mit einer gewissen
Zurückhaltung zu würdigen sind, ist angesichts der pauschalen Bestreitungen des
Beschwerdegegners davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz auferlegten
bzw. bestätigten Massnahmen Belästigungen im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b
GSG nicht verhindern konnten. Das dem Beschwerdegegner auferlegte Betretverbot
ist damit angesichts der tatsächlichen Situation, wie sie sich vor Verwaltungsgericht
ergibt, nicht gleich geeignet wie ein Wegweisung des Beschwerdegegners, um die
auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen zu verwirklichen.
5.3
Damit
bleibt die Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen. Dabei ist das Interesse des
Beschwerdegegners am Verbleib in der Wohnung gegenüber dem Interesse der
Beschwerdeführerin abzuwägen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich
der Beschwerdegegner in einer persönlich schwierigen Situation befindet. Seine
gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten erscheinen indes nicht als
derart schwer, dass er auf die jetzige Wohnung unbedingt angewiesen ist und
vorübergehende Alternativen völlig ausgeschlossen wären. Einerseits führte er
selbst aus, dass er wegen seiner Depressionen von einem Psychiater betreut wird.
Aufgrund seines erlittenen Hirnschlags und seiner Diabetes-Erkrankung ist
sodann davon auszugehen, dass er sich deswegen auch regelmässig in ärztliche Behandlung
bzw. Kontrolle begibt. Im Fall von plötzlich auftauchenden gesundheitlichen
Problemen bestünden für ihn somit genügend Anlaufstellen. Zudem bezieht der Beschwerdegegner
wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt, das ihn im Fall einer Wegweisung – sollte
er denn nicht wieder bei einem Bekannten unterkommen können – bei der Suche
nach einer vorläufigen Unterkunft mit Sicherheit unterstützen würde. Zu berücksichtigen
ist schliesslich auch, dass der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben die
Wohnung verlassen möchte. Das Recht der Beschwerdeführerin auf geistige und
körperliche Unversehrtheit überwiegt somit die privaten Interessen des
Beschwerdegegners.
5.4
Der
Beschwerdegegner ist damit aus der Wohnung wegzuweisen. Um die Wohnung zu
verlassen, ist ihm allerdings eine gewisse Zeit einzuräumen. Eine Frist von
fünf Tagen nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids erscheint
hierbei als ausreichend. Nachdem die Vorinstanz das Kontaktverbot in Ausübung
ihres Ermessens um drei Monate bzw. bis zum 10. Oktober 2012 erstreckte,
ist es gerechtfertigt, die Wegweisung ebenfalls bis zu diesem Datum gelten zu
lassen. In diesem Zeitraum darf sich der Beschwerdegegner damit nicht in die
Wohnung zurückbegeben. Im Übrigen ist er auf § 4 Abs. 3 GSG hinzuweisen,
wonach er eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen hat.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2012 ist insoweit abzuändern, als
die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Juni angeordnete Wegweisung
bis zum 10. Oktober 2012 verlängert wird. Dispositiv-Ziffer 2 ist folglich
antragsgemäss aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 entsprechend anzupassen. Der
Beschwerdegegner ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen
die mit diesem Urteil angeordnete Wegweisung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs
(StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird.
6.2
Da die
Beschwerdeführerin weitestgehend obsiegt, sind die Gerichtskosten gesamthaft
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht diesem keine Parteientschädigung
zu. Hingegen ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, eine solche der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
7.
7.1
Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdegegner beantragten die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Sind
die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt,
so besteht ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn eine Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen
(§ 16 Abs. 2 VRG). Dieser Anspruch ist anzunehmen, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2;
VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert, noch nicht rechtskräftig]).
7.2
Da die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Aufgrund der eingereichten Unterlagen
ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Ihre Beschwerde ist überdies nicht von
vornherein offensichtlich aussichtslos.
Schliesslich erscheint auch der Beizug einer
Rechtsvertreterin gerechtfertigt. Der Entscheid über die Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Gewaltschutzmassnahmen war für die Beschwerdeführerin
nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung. Zudem stellten sich Rechts- und
Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen
ist, dass für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin eine sachliche
Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Ihre Vertreterinnen sind aufzufordern, dem
Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung
dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGR]). In welchem Umfang ihr Aufwand zu ersetzen ist, ist nach Eingang dieser
Zusammenstellung zu entscheiden (vgl. auch § 9 Abs. 1 GebV VGR,
wonach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand ersetzt wird).
7.3
Wie die
Beschwerdeführerin ist auch der Beschwerdegegner mittellos. Seine Begehren
waren nicht von vornherein aussichtslos, weshalb die Verfahrenskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdegegner wird jedoch darauf hingewiesen,
dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach Abschluss des
Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegner in der Lage
war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, muss beachtet werden, dass der
Entscheid über die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen für
ihn ebenfalls nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war. Darüber hinaus war
und ist seine Gegenpartei anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass auch für den rechtsunkundigen Beschwerdegegner eine
sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte durch einen Rechtsvertreter zu
wahren. Demnach ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Sein Rechtsvertreter ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer
nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen (vgl. E. 7.2).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B bzw. Rechtsanwältin C eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Beschwerdegegner
wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Dem
Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
5.
Rechtsanwältin
B bzw. Rechtsanwältin C und Rechtsanwalt E läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
1.1
Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli
2012.
wird insoweit abgeändert, als die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich
vom 27. Juni 2012 angeordnete Wegweisung bis zum 10. Oktober 2012
verlängert wird.
Der Beschwerdegegner wird unter Androhung von Bestrafung mit
Busse bis zu Fr. 10'000.- gemäss Art. 292 StGB angewiesen, die
Wohnung an der F-Strasse 01 in 8057 Zürich innert fünf Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils zu verlassen und dieser fernzubleiben.
1.2
Dispositiv-Ziffer 2
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli
2012.
wird aufgehoben.
1.3
Dispositiv-Ziffer 3
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli
2012.
wird insoweit abgeändert, als der Verweis auf die (nunmehr aufgehobene)
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2 gestrichen wird.
1.4 Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen, zahlbar
innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die
Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin angerechnet.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: …