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Entscheid

VB.2012.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00474

31. Oktober 2012Deutsch24 min

(URT.2012.14747)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, Staatsangehöriger von Togo, reiste am 17. März

2005 erstmals in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 27. September

2006 erstinstanzlich abgelehnt.

Am 6. Juni 2007 heiratete er in C die Schweizer

Bürgerin D, geboren 1950. Ihm wurde in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt. Das asylrechtliche Beschwerdeverfahren wurde als gegenstandslos

geworden abgeschrieben, und A erklärte am 22. Oktober 2007 den Rückzug der

Beschwerde.

Am 14. Oktober 2007 wurde er verhaftet und während insgesamt

149 Tagen in Untersuchungshaft versetzt. Am 23. Juli 2009 sprach ihn das Gericht E

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 im

schweren Fall (BetmG; Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) für schuldig und

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Aufgrund der Straffälligkeit wies das Migrationsamt, nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs, am 9. März 2010 das Gesuch von A vom 29. April

2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verweigerte ihm den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies dessen Rekurs am 12. Januar

2011.

ab.

III.

Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und verlangte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Der Beschwerde wurde ein Schreiben des Polizeiinspektors im Kanton F, G, vom 15. Februar

2011.

beigelegt. G bestätigte eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei

einer Rückkehr in sein Heimatland. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer, G

als Zeugen zu befragen und bei der zuständigen Schweizer Vertretung einen

Abklärungsbericht einzuholen. Das Verwaltungsgericht wies am 24. August

2011.

die Beschwerde ab (VB.2011.00132).

IV.

Am 9. Juli 2012 hiess das Bundesgericht die von A

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2011 auf und wies die Sache

zu neuem Entscheid an dieses zurück (2C_832/2011). Das Bundesgericht erwog,

dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt

habe, indem es sich weder zum Schreiben von G noch zu den Beweisanträgen

geäussert habe. Das Verwaltungsgericht habe die geltend gemachte Gefährdung in

Togo umfassend abzuklären und dann neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht öffnete hierauf das vorliegende

Geschäft VB.2012.00474 und zog den eigenen Entscheid vom 24. August 2011

sowie die dem Beschwerdeführer retournierten Beschwerdebeilagen wieder bei. Am

8.

Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer auf Verlangen des

Verwaltungsgerichts seinen aktuellen Arbeitsvertrag sowie ein aktuelles Zwischenzeugnis

seines Arbeitsgebers zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August

2011.

wurde vom Bundesgericht aus formellen Gründen aufgehoben und zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Weil der aufgehobene

Entscheid vom Bundesgericht in materieller Hinsicht nicht geprüft wurde, ist

das Verwaltungsgericht in der Beurteilung der materiell-rechtlichen Fragen

frei.

2.

Streitgegenstand ist die Verlängerung einer

ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an den straffällig gewordenen

ausländischen Gatten einer Schweizerbürgerin, die mit ihm in ungetrennter Ehe in

Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beruhe auf einer rechtsfehlerhaften

Interessenabwägung. Er beruft sich auf Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), Art. 42 Abs. 1

und Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK).

2.1

Aufgrund von Art. 42

Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG erlöschen

die Ansprüche nach Art. 42 AuG, sofern sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG

vorliegen (lit. b). Einen Widerrufsgrund setzt die ausländische Person

namentlich, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde" (Art. 62 lit. b AuG, auf welchen Art. 63 Abs. 1

lit. a AuG verweist). Als "längerfristig" im Sinne von Art. 62

lit. b AuG ist eine Freiheitsstrafe zu betrachten, deren Dauer ein Jahr

überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Unerheblich ist,

ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde

(BGr,2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1). Verlangt wird, dass

sich das genannte Strafmass aus einem einzigen Strafurteil ergibt und nicht

bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl

von Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.;

zum Ganzen BGr,2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.1;2C_711/2011 vom

27.

März 2012 E. 3.2.).

2.2

Soweit ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 AuG gegeben ist, muss sich

die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (Andreas

Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., 2009, N. 8.28 S. 326 und N. 8.31 S. 328).

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden

bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Soweit die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann, ist aufgrund von Art. 8

Ziff. 2 EMRK überdies eine konventionsrechtliche Interessenabwägung

vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Diese entspricht

den Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG, sodass die Prüfung der

Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen

Schritt vorgenommen werden kann (BGr,2C_54/2012 vom 23. Juli 2012

E. 4.3;2C_655/2011 vom 7. Februar 2012 E. 10.2;2C_265/2011 vom

27.

September 2011 E. 6.1.2). Bei der Prüfung sind namentlich die

Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu beachten (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381;

Urteil 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Analoge Voraussetzungen

ergeben sich aus Art. 36 BV sodann auch im Hinblick auf einen Eingriff in

den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1

BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S. 435).

Aufgrund

der Praxis zu Art. 8 EMRK muss das öffentliche Interesse an der

Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an

deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinn überwiegen, dass sich der Eingriff

in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1

S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.2.1 S. 156; 122

II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei

insbesondere die Verhütung von Straftaten in Betracht. Das Bundesgericht zieht

zwar regelmässig die Rückfallgefahr und den Resozialisierungsgedanken mit in

die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96

AuG ein, jedoch sei die negative Prognose über künftiges Verhalten nicht

Voraussetzung für die Verweigerung einer Bewilligung. Es darf nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Drittstaatsangehörigen, d. h. bei

Personen, auf welche das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) nicht

anwendbar ist, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven

Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr,2C_126/2012 vom 23. August

2012, E. 3.1;2C_932/2011 vom 7. Juni 2012, E. 3.2;2C_768/2011

vom 4. Mai 2012, E. 3;2C_778/2011 vom 24. Februar 2012,

E. 4.5). Der Rückfallgefahr kommt jedoch bei der Gewichtung des öffentlichen

Interesses eine wesentliche Bedeutung zu. Das Sicherheitsinteresse wiegt umso

schwerer, je grösser die Rückfallgefahr des wegzuweisenden straffälligen

Ausländers ist. Demgegenüber sinkt das Gewicht des öffentlichen Interesses an

der Wegweisung, wenn die erneute Delinquenz nicht wahrscheinlich ist.

3.

3.1

Das Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann nur angerufen werden,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von

Familienmitgliedern führt. Die Norm begründet kein absolutes Recht auf Aufenthalt

in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser verpflichtet wäre, ausländischen

Personen die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren bzw. die von Ehepaaren

getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren (BGE 137 I 247

E. 4.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.1

S. 155; 130 II 281 E. 3 S. 285; 126 II 377 E. 2b/cc

S. 383; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010

[16327/05], § 54 ff.).

3.2

Hat eine ausländische Person

nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (BGE 135 I 143 E. 1.3.2

S. 146), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die

Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK

garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe

verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,

was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die

ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1

S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer

auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Es ist unbestritten, dass er

mit seiner Frau, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt,

zusammenlebt und die Beziehung intakt ist.

3.3

Der EGMR hat mit dem Urteil "Boultif"

einen wegweisenden Zehnpunktekatalog zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit

von Wegweisungen von straffälligen Ausländern im Licht von Art. 8 Abs. 2

EMRK aufgestellt (Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001

[54273/00], § 48; vgl. dazu Mark E. Villiger, Ausländerrecht und

EMRK, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Rechtsentwicklungen im schweizerischen

Ausländerrecht, St. Gallen 2004, S. 78 ff.; VGr, 9. Juli 2003,

VB.2003.00123). Zu würdigen sind demnach im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2

EMRK die Art und Schwere des begangenen Delikts, die Aufenthaltsdauer im

Gaststaat, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der

ausländischen Person während dieser Periode, die Staatsangehörigkeiten der betroffenen

Personen, Dauer der Ehe und ob die Beziehung gelebt wird sowie als wichtigstes

Kriterium, ob die Familienangehörigen der ausweisenden Person ins Ausland

folgen könnten. Bedeutsam ist zudem, ob der Ehepartner vor der Eheschliessung Kenntnis

hatte von der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen

nicht im Gastland gelebt werden kann. Das Urteil "Boultif" bewirkte

eine Verschiebung der Gewichtung zugunsten des Schutzes des Familienlebens.

Sodann stellte der Gerichtshof die Legalprognose bei der Interessenabwägung

stärker in den Fokus.

Diese Liste hat der Gerichtshof mit dem Urteil

"Üner" gegen die Niederlande um zwei weitere Elemente ergänzt (EGMR Urteil

Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99], § 57 ff.).

Zu berücksichtigen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch das

Kindeswohl, insbesondere die Schwierigkeiten, denen Kinder im Fall einer

Ausreise im Zielstaat begegnen würden, sowie die Intensität der

gesellschaftlichen, kulturellen und familiären Beziehungen der von der

Wegweisung betroffenen Personen sowohl im Aufenthalts- als auch im Zielstaat.

Diese Praxis des EGMR hat das Bundesgericht übernommen (BGE

135.

II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter Hinweis auf das BGr,

2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.2;2C_932/2011 vom 7. Juni

2012.

E. 3.3.3;2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3;

2C_216/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2), wobei es als präzisierendes

Kriterium an der sog. Reneja-Praxis festhält (BGE 110 Ib 201; BGE 130 II 176

E. 4.1). Danach wird bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zumindest

bei einer kurzen Aufenthaltsdauer, keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn

dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Im Urteil BGE 135

II 377 E. 4.4 hat das Bundesgericht diese "Zweijahresregel" jedoch

insofern relativiert, als es ausführte, dass es sich dabei nicht um eine feste

Grenze handle, die nicht über- oder unterschritten werden dürfe. Die Abwägungen

der widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall seien

entscheidend.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem

Urteil des Gericht E vom 23. Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt. Dies ist eine "längerfristige Freiheitsstrafe"

(E. 2.1 hiervor), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Mithin erlischt

dem Grundsatz nach sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme.

4.2

Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer

Interessenabwägung allem voran die begangene Straftat. Der Beschwerdeführer

habe am 14. Oktober 2007 in zwei Koffern insgesamt 5'767,8 Gramm reines

Kokain in die Schweiz eingeführt, was als schwerer Fall im Sinn der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Betäubungsmittelgesetz einzustufen sei.

Er sei dafür mit 24 Monaten Freiheitsstrafe belangt worden. Er habe, ohne sich

in einer schwierigen Lebenslage zu befinden, kurz nach Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung sowie gegen Entgelt diese Drogenkuriertätigkeit ausgeführt.

Diese Umstände würden ein schweres Verschulden aufzeigen. Dass er von seinem

Halbbruder zur Tat angestiftet worden sei, könne für die Frage des Verschuldens

in fremdenpolizeilicher Hinsicht zu keiner anderen Beurteilung führen. Es

bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

aus der Schweiz. Zwar sei er in der Familie und im Freundeskreis seiner Ehefrau

offensichtlich gut integriert. Er verfüge auch über eine feste Anstellung. Eine

massgebliche Integration liege jedoch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in

Hilfsberufen nicht vor. Es sei weiter davon auszugehen, dass ihm die soziale

und wirtschaftliche Reintegration in Togo gelingen würde, zumal er sich in Togo

als Automechaniker habe ausbilden lassen und auch über Berufserfahrung in

anderen Branchen verfüge. Schliesslich habe er eine Tochter in seinem Heimatland

und engagiere sich dort auch für ein Hilfsprojekt.

Der Schweizer Ehefrau sei eine Ausreise nach Togo

zumutbar, da sie über Afrika-Erfahrung verfüge, mit Französisch die Amtssprache

von Togo beherrsche sowie bereits im April 2014 das ordentliche AHV-Alter

erreiche, wodurch die finanzielle Sicherheit des Paares in Togo gewährleistet

sei. Damit würden die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung die privaten

Interessen an einem Verbleib überwiegen.

Die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers in

Togo durch Racheakte seitens der Drogenmafia wegen seiner Kooperation mit den

Schweizer Drogenfahndern sei nicht konkret, weshalb kein Vollzugshindernis im

Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG bzw. aufgrund von Art. 3 EMRK

vorliege.

4.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein

Verschulden nicht schwer wiege und ihm eine günstige Prognose gestellt werden

könne. Er habe sich anlässlich eines Besuchs in Togo widerwillig und aus

Pflichtgefühl gegenüber seinem Halbbruder überreden lassen, Drogen in die

Schweiz mitzunehmen. Er sei nur der Lastesel gewesen, habe keine Erfahrung im

Drogenmilieu und habe vor seiner Reise nicht gewusst, welche Menge Kokain sich

in den Koffern befand. Das Entgelt für die Kuriertätigkeit habe er einem

Hilfswerk spenden wollen. Nach seiner Festnahme habe er mit der Schweizer

Polizei kooperiert, wodurch einige Hintermänner des Drogenrings hätten dingfest

gemacht werden können. Diese Sichtweise ergebe sich sowohl aus dem Strafurteil

als auch aus der schriftlichen Aussage des ermittelnden Drogenfahnders, G.

Letzterer sehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Beschwerdeführer,

welcher seine Tat aufrichtig bereue und beruflich und sozial bestens integriert

sei. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung aus der Haft am 25. November

2009.

nicht mehr straffällig geworden. Da keine Rückfallgefahr bestehe, sei kein

Sicherheitsinteresse gegeben, welches die Wegweisung des Beschwerdeführers

rechtfertigen würde.

Sodann würden die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an einem Verbleib des Beschwerdeführers in

der Schweiz überwiegen. Der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert, er

verfüge über eine feste Anstellung in einer verantwortungsvollen Position, das

Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers sei hervorragend und er habe sich in kurzer

Zeit ein engmaschiges und tragfähiges soziales Netz in der Schweiz aufgebaut.

Eine Rückkehr sei ihm deshalb bereits aus integrationsrechtlicher Sicht nicht

zumutbar. Komme hinzu, dass er bei einer Rückkehr in den Togo mit ernsthaften

Nachteilen rechnen müsse. Da durch seine Zusammenarbeit mit der Schweizer

Polizei einige Drogendealer hätten dingfest gemacht werden können, gelte er in

seinem Heimatland als Verräter. Diese Umstände würden durch das Schreiben des

Polizeibeamten G belegt, welcher auch im Togo ermittelt habe und deshalb die

Verhältnisse in diesem westafrikanischen Land kenne. Das Hilfsprojekt im Togo

könne er aufgrund dieser Gefährdung auch nicht mehr weiterverfolgen.

Weiter habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner

Familie abgebrochen, weil ihn sein Halbbruder zu der Kuriertätigkeit überredet

habe. Es würde ihm deshalb auch an familiärer Unterstützung fehlen, müsste er

in sein Heimatland zurückkehren.

Eine Emigration der Ehefrau in den Togo sei – auch

abgesehen von der Gefährdung ihres Ehemannes in Togo – unzumutbar. Es könne von

ihr nicht verlangt werden, ihr soziales und familiäres Netz in der Schweiz

aufzugeben. Ein Eheleben auf Distanz wäre ihr ebenso wenig zumutbar.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Gericht E

vom 23. Juli 2009 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951.

im schweren Fall (BetmG; Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) für

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es

besteht damit grundsätzlich ein ordnungs- und sicherheitspolitisches Interesse

daran, dem Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren.

5.2

Gemäss dem Strafurteil vom 23. Juli 2009

wurde der Beschwerdeführer durch eine Drogenorganisation, die im Togo von einem

gewissen H und in der Schweiz von I angeführt wurde, mittels seines Halbbruders

J anlässlich einer Ferienreise im Heimatland überredet, bei seiner Rückreise

Drogen als Kurier vom Togo in die Schweiz mitzunehmen. Gemäss den Erwägungen des

Strafgerichts habe der Beschwerdeführer den Transport zunächst abgelehnt,

schliesslich jedoch aus Gehorsam und Dankbarkeit für seinen Halbbruder, welcher

ihm bei seiner seinerzeitigen Emigration in die Schweiz finanziell behilflich

war, sowie nachdem er ihn mit weiteren Kurieren bekannt gemacht habe, sich

einverstanden erklärt, eine Aktenmappe mit Kokain auf seinem Rückflug in die

Schweiz mitzunehmen. Sein Flug sei dann von einem involvierten Reisebüro

umgebucht worden, und schliesslich habe er entgegen der Abmachung zwei Koffer

mit doppeltem Boden gefüllt mit Kokain ausgehändigt bekommen, in welchen er

seine persönlichen Sachen verstaut habe. Diese Koffer hat der Beschwerdeführer

daraufhin via Genf in die Schweiz eingeführt. Die Polizei verfolgte ihn nach

seiner Einreise und konnte derart auch andere involvierte Personen festnehmen.

Im Anschluss habe die Polizei des Kantons F auch in Togo ermittelt,

wodurch auch mithilfe des Beschwerdeführers einige "grosse Fische"

des Drogenrings dingfest gemacht werden konnten. Sein Halbbruder wurde zu 6 Jahren,

I zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. H ist noch flüchtig. Der

Beschwerdeführer habe sich des Einführens von 5'767,8 Gramm reinen Kokains

schuldig gemacht; auch wenn ihm die Menge des in den Koffern versteckten

Kokains nicht bekannt gewesen war, habe er angesichts von zwei Koffern doch

nicht von einer vernachlässigbaren Menge ausgehen können. Der Beschwerdeführer

wurde dafür zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon 9 Monate

unbedingt. Das Strafgericht erwog, dass trotz des umfassenden Geständnisses und

der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Strafverfolgungsbehörden eine

nur bedingte Strafe aus generalpräventiven Gründen nicht ausgefällt werden

könne, weil dadurch ein schlechtes Zeichen an das Drogenmilieu gesendet würde

und die Rekrutierung von Kurieren mit dem Hinweis, dass im Fall der Entdeckung

nur eine bedingte Strafe drohen würde, erleichtert würde. Aus diesem Grund sei

es notwendig, 9 Monate der Strafe vollziehen zu lassen. Das Strafgericht setzte

die Gesamthöhe der Strafe entgegen dem Antrag des Staatsanwalts auf zwei Jahre

an, um den weiteren Aufenthalt des gut integrierten und erwerbstätigen

Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zu gefährden (…"pour ne pas

compromettre plus qu'il ne l'est déjà de l'accusé en Suisse, où il s'est malgré

tout montré travailleur et relativement bien intégré, on limitera à deux

ans"…). Er habe unter dem Einfluss seiner Familie gestanden und hätte sich

in der Euphorie seiner Ferien in Togo zu einer Kuriertätigkeit hinreissen

lassen, welche in einem Fiasko geendet habe. Er habe dafür einen hohen Preis

bezahlt, sodass neben der unbedingten Strafe von 9 Monaten eine bedingte Strafe

genügen würde, um den Beschwerdeführer von weiteren Taten abzuhalten.

5.3

Die Anwendung der Kriterien gemäss der

angeführten Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts (E. 2 und E. 3,

insbesondere E. 3.3) auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde wegen eines schwerwiegenden

Delikts verurteilt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Strafgerichts

kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als leicht eingestuft werden.

Das Strafgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Lehren

gezogen habe und sich künftig wohlverhalten würde, verurteilte den

Beschwerdeführer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und sprach davon aus generalpräventiven

Gründen 9 Monate unbedingt aus. Das Strafgericht beabsichtigte zudem mit der

Beschränkung der Strafe auf zwei Jahre, dass der Beschwerdeführer nicht aus der

Schweiz weggewiesen würde. Die Rückfallgefahr wurde damit vom Strafgericht als

klein taxiert.

Diese Erwägungen des Strafgerichts decken sich mit dem

Eindruck des ermittelnden Drogenfahnders, G, welcher keine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer erkennt. Der

Beschwerdeführer habe keine tragende Rolle im Drogenmilieu innegehabt, sei nur

als Kurier angeheuert worden, bereue seine Tat aufrichtig und sei in der

Schweiz in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht durch eine Vielzahl

von Straftaten aufgefallen, sondern die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung stützte sich auf einen Einzelfall. Er hat seine Strafe

verbüsst und ist seither nicht mehr straffällig geworden. Seit der Tat im

Oktober 2007 sind nun bereits 5 Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer

sein Wohlverhalten unter Beweis gestellt hat. Die Integration des seit 7

Jahren, was als lang einzustufen ist, in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers

ist in der Zwischenzeit weit fortgeschritten. Er verfügt über einen intakten

Freundeskreis und ist in der Familie seiner Ehefrau bestens integriert, wie die

dem Gericht vorliegenden Schreiben von Verwandten und Bekannten bezeugen.

Sodann verfügt er seit 2010 über eine feste Anstellung und zwei sehr gute

Zwischenzeugnisse seines Arbeitgebers. Die Beziehung zu seiner Ehefrau ist

unbestritten intakt und wird gelebt. Das Paar ist seit 5 Jahren verheiratet,

was nicht als kurze Ehedauer bezeichnet werden kann. Gemeinsame Kinder bestehen

nicht.

Zusammenfassend geht vom Beschwerdeführer aufgrund seiner

guten beruflichen und sozialen Integration, seiner gefestigten Ehe, seinem

Wohlverhalten seit der nunmehr 5 Jahre zurückliegenden Delinquenz, welche sich

in nur einer Tat manifestierte, höchstens eine limitierte Rückfallgefahr aus.

Es ist ihm deshalb eine günstige Legalprognose zu stellen. Das öffentliche

Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung kann als nicht gross bezeichnet

werden. Eine Wegweisung würde sich vorliegend hauptsächlich aus generalpräventiven

und ordnungspolitischen Überlegungen rechtfertigen.

5.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei

einer Rückkehr in den Togo mit Nachteilen rechnen müsse. Er gelte im Togo als

Verräter, weil durch seine Zusammenarbeit mit der Schweizer Polizei Mitglieder

der nigerianischen und togolesischen Drogenorganisation zu mehrjährigen

Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Diese Befürchtungen des

Beschwerdeführers werden vom Polizeiinspektor im Kanton F, G, welche in

der strafrechtlichen Angelegenheit den Beschwerdeführer betreffend auch in

offizieller Mission im Togo ermittelt hat, mit Schreiben vom 15. Februar

2011.

als konkret bestätigt. G teilt die Besorgnis, dass eine Rückkehr des

Beschwerdeführers in sein Heimatland eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben

darstellen würde. Aufgrund dieser sachkundigen Einschätzung von G ist davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Togo konkrete und ernsthafte Nachteile

drohen. Weitere Abklärungen erübrigen sich. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer

nachvollziehbar aus denselben Gründen im Fall einer Rückkehr in den Togo nicht

auf die Hilfe seiner Familie zählen könnte, da sein Halbbruder aufgrund seiner

Aussagen bei der Schweizer Polizei eine langjährige Freiheitsstrafe verbüssen

musste. Diese Umstände stehen einer sozialen Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland entgegen. Diese Hindernisse sind im

vorliegenden Bewilligungsverfahren in die Interessenabwägung einzubeziehen; sie

können nicht erst im Vollzugsverfahren berücksichtigt werden (BGE 137 II 345).

5.5

Ebenso spricht die konkrete Gefährdung des

Beschwerdeführers im Togo gegen die Annahme der Zumutbarkeit der Auswanderung

der Ehefrau in das westafrikanische Land. Der Schweizer Ehefrau wäre es indessen

auch ohne diese Umstände nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer in sein

Heimatland zu folgen und sich dort niederzulassen. Gemäss der Rechtsprechung

des EGMR kann einem Familienmitglied nur dann zugemutet werden, dem Weggewiesenen

in sein Heimatland zu folgen, wenn es sich rasch in die Gesellschaft des

Heimatstaates integrieren könnte. Dies ist dann der Fall, wenn die Eheleute aus

dem gleichen Kulturkreis oder Staat stammen sowie Sprach- und Gesellschaftskenntnisse

des Herkunftslandes vorhanden sind. Weist der Partner nur die

Staatsbürgerschaft des Gastlandes auf und stammt nicht ursprünglich ebenfalls

aus dem Herkunftsstaat, ist die Zumutbarkeit der Ausreise in der Regel nicht

gegeben (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung des EGMR in: Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich

1999, S. 373 f.). Vorliegend ist die über die schweizerische Staatsbürgerschaft

verfügende Ehefrau sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eng

mit der Schweiz verbunden. Sie pflegt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter

einen engen Kontakt, welcher für sie gemäss dem Schreiben der Psychologin K vom

28.

Februar 2011 von grosser Bedeutung ist. Sie ist in der Schweiz aufgewachsen

und hat ausser ihrem Mann keine Bezugnahme zu Togo oder zu Westafrika. Sie

besitzt weder die Staatsbürgerschaft von Togo noch jene eines anderen

afrikanischen Landes. Zwar hat sie die afrikanische Kultur anlässlich einer

längeren Ferienreise bereits kennen gelernt und beherrscht mit Französisch die offizielle

Amtssprache von Togo. Diese Bezugspunkte sind jedoch nicht genügend stark für

die Annahme der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Togo. Der Togo

unterscheidet sich sowohl in wirtschaftlicher als auch in kultureller Hinsicht

wesentlich von der Schweiz. Die Gesundheitsversorgung im Togo ist in keiner

Weise mit der schweizerischen vergleichbar. Dieser kommt bei der Beurteilung

der Zumutbarkeit einer Emigration im Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers

eine entscheidende Bedeutung zu. Eine Integration der weissen, 62 Jahre alten

Ehefrau des Beschwerdeführers in die togolesische Gesellschaft scheint deshalb

– auch ohne die Nachteile durch Racheakte der Drogenmafia – ausgeschlossen.

Schliesslich musste das Ehepaar zum Zeitpunkt der Eheschliessung auch nicht

damit rechnen, dass die Ehe nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Vorliegend

kann der Ehefrau des Beschwerdeführers demnach eine Emigration in den Togo nach

der Rechtsprechung des EGMR nicht zugemutet werden. Daran ändert auch nichts,

dass die wirtschaftliche Existenz des Paares aufgrund ihrer Altersrente auch im

Togo gesichert wäre.

5.6

Der vorliegend zu beurteilende Fall weist

augenfällige Parallelen zum in E. 3.3 zitierten Leitentscheid

"Boultif" des EGMR auf. Boultif, ein algerischer Staatsangehöriger, welcher

erst als Erwachsener in die Schweiz kam, verheiratet mit einer Schweizerin, war

wegen Raubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wie vorliegend

handelte es sich um die einzige Delinquenz. Boultif verhielt sich im Gefängnis

sowie nach dem Strafvollzug tadellos und war nach seiner Entlassung

erwerbstätig, wobei ihm stets ein gutes Zeugnis ausgestellt wurde. Boultif

hatte 8 Jahre in der Schweiz gelebt und war seit 7 Jahren mit einer Schweizerin

verheiratet, wobei die Ehe ebenfalls kinderlos war. Der EGMR befand, dass es

der schweizerischen Ehefrau von Boultif, welche kein Arabisch, aber Französisch

konnte und noch nie in Algerien gewesen war, nicht zumutbar sei, ihrem Mann

nach Algerien zu folgen. Der Gerichtshof gelangte zur Überzeugung, dass der

Anspruch auf das Recht auf Familienleben überwog, und verurteilte die Schweiz

wegen Verletzung von Art. 8 EMRK.

Vorliegend kommt – zu den ähnlichen Umständen wie im Fall

"Boultif" – noch hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland

ernsthafte Nachteile drohen, welche eine Integration des Paares im Heimatland des

Beschwerdeführers verhindern würden. Die Erschwernisse fallen bei der

Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Togo zusätzlich gegen eine

Wegweisung aus der Schweiz ins Gewicht. Im Ergebnis dominieren deshalb vorliegend

die Interessen des Ehepaares an ihrem Familienleben gemäss Art. 8 EMRK

über den Rechtfertigungsgrund des Schutzes der öffentlichen Ordnung im Sinn der

Rechtsprechung des EGMR. Denn der Beschwerdeführer stellt höchstens eine

verhältnismässig begrenzte Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weshalb das

öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht stark ins Gewicht fällt.

Demgegenüber drohen dem in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz

erfolgreich integrierten Beschwerdeführer konkrete Nachteile bei einer Ausreise

in sein Heimatland, welche eine Reintegration des Beschwerdeführers in die

togolesische Gesellschaft stark erschweren würden. Ebenso wenig ist der in der

Schweiz verwurzelten Schweizer Ehefrau die Emigration in den Togo zumutbar.

Entsprechend dem Fall "Üner" sprechen sodann vorliegend die

Intensität der familiären, gesellschaftlichen, beruflichen sowie kulturellen

Beziehungen des Ehepaares in der Schweiz gegen eine Wegweisung. Die

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung stellt daher im Ergebnis eine

Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

ist zu verlängern. Das Migrationsamt wird hinsichtlich weiterer Verlängerungen

erneut zu prüfen haben, ob die Interessenabwägung – insbesondere unter

Beachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers – zu einem anderen Ergebnis

führt.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführer für das vorliegende

sowie das Rekursverfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…