VB.2012.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00478
8. November 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14782)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00478
Urteil
Der 3. Kammer
vom 8. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, Jahrgang 1985, ist alleinerziehende Mutter von B, geb. 2007,
und studiert seit Herbst 2009 Rechtswissenschaften an der Universität Zürich.
Ab Mitte April 2011 erhielt sie von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich im
Hinblick auf zugesicherte und abgetretene Stipendien bevorschussend
wirtschaftliche Hilfe. Am 19. Oktober 2011 beantragte A erneut subsidiäre,
überbrückende wirtschaftliche Hilfe. Da das Sozialzentrum C künftig von tieferen,
nicht mehr existenzsichernden Stipendien ausging und daher für eine längerfristige
Unterstützung den zustimmenden Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission
benötigte, gewährte es die wirtschaftliche Hilfe für November 2011 nur in Form einer
Notfallunterstützung bis zum ausstehenden Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission.
B.
Am 24. November 2011 lehnte die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde das Gesuch von A ab. Sie verpflichtete A
dazu, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit
eigenen Mitteln zu beenden. Eine weiterführende materielle Hilfe wurde ihr nur
bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche in
Aussicht gestellt, wobei sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
für eine Arbeitszeit von 100 % anmelden und allfällige Leistungen der
Arbeitslosenversicherung geltend machen sollte.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Dezember
2011.
Rekurs und beantragte, es sei ihr ab dem 1. November 2011 eine
bevorschussende und nötigenfalls zusätzlich eine subsidiäre materielle Hilfe zu
gewähren, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines neuen
Antragsverfahrens auf subsidiäre Sozialhilfe an den Sozialdienst C zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Zürich hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. Juni
2012.
gut und verpflichtete die Sozialen Dienste dazu, A rückwirkend ab 1. November
2011.
und ergänzend zu sämtlichen Einnahmen während ihres Studiums an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe zu unterstützen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt
Zürich am 18. Juli 2012 Beschwerde. Sie beantragte, der Rekursentscheid
sei aufzuheben und der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission sei
zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat beantragte mit Stellungnahme vom 24. Juli
2012, die Beschwerde sei abzuweisen. A reichte am 10. September 2012 eine
Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig beantragte
sie die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf allfällige Prozesskosten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der umstrittene Betrag der wirtschaftlichen Hilfe
liegt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin bei ca. Fr. 640.- pro Monat.
Demnach beträgt der Streitwert, der sich bei einem mehrjährigen Studium nach
der mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer bemisst
(VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2), über
Fr. 20'000.-, wenn mit der Beschwerdegegnerin von einer ab November 2011
verbleibenden Ausbildungsdauer von knapp drei Jahren gerechnet wird. Der
Entscheid liegt daher in der Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Beim angefochtenen Bezirksratsbeschluss handelt es
sich formell um einen Rückweisungsentscheid. Solche
Entscheide sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für
die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl. RB 2002
Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]).
Wird durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der
Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, so wird
dies als selbständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet, womit im Ergebnis
das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als selbstständig
anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil
qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen
des angefochtenen Entscheids dazu verpflichtet, die Beschwerdegegnerin
rückwirkend ab 1. November 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe zu
unterstützen. Ein Ermessensspielraum steht der Beschwerdeführerin damit nur
noch in Bezug auf die (nicht strittige) Höhe der zu leistenden Unterstützung
zu, nicht mehr aber in Bezug auf das vorliegend allein umstrittene Bestehen
einer Unterstützungspflicht. Der angefochtene Beschluss ist demnach als
selbständig anfechtbarer Endentscheid zu erachten.
2.
2.1
Zu prüfen ist die Legitimation der
Beschwerdeführerin. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht
festgehalten, vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt
auf Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sei die Legitimation von
Gemeinwesen bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der
finanziellen Bedeutung des Falls zu bejahen (VGr, 10. November 2011,
VB.2011.00523, E. 1.3). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach dem jüngst
ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGr,
25.
September 2012,2C_100/2012, E. 2 [zur BGE-Publikation
vorgesehen]) festgehalten werden kann, erscheint zwar fraglich. Die Frage kann aber
im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Legitimation der Beschwerdeführerin hier
ohnehin gestützt auf kantonales Recht bejaht werden kann, wie im
Folgenden zu zeigen ist.
2.2
Gemäss dem bis am 30. Juni 2011 geltenden alt
§ 21 lit. b VRG (OS 61, 194) war eine Gemeinde zur Wahrung der
von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen rechtsmittellegitimiert,
insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen
Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hatte. Gestützt auf
diese Bestimmung erachtete die Praxis die Beschwerde einer Gemeinde als
zulässig, die sie sich gegen die Anordnung zur Erfüllung einer vom
übergeordneten Recht vorgeschriebenen Aufgabe mit finanziellen Folgen zur Wehr
setzte (vgl. VGr, 15. Mai 2007, VB.2007.00077, E. 1.2; Martin
Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess,
in: Grundfragen der juristischen Person, Festschrift
für Hans Michael Riemer, Bern 2007, S. 11). Gemäss der heutigen, seit
dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung von § 21 Abs. 2 lit. c
VRG sind Gemeinden rechtsmittellegitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen. Mit der Neuformulierung der Legitimationsnorm hat der
Gesetzgeber versucht, die bisherige, auf alt § 21 lit. b VRG fussende
Praxis des Verwaltungsgerichts klarer zu fassen (Alain Griffel, Rekurs, in:
Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher
Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 64; vgl.
Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die
Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009
S. 962 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im
Rahmen der 2010 erfolgten VRG-Revision eine Fortführung der bisherigen
Legitimationspraxis anstrebte und nicht beabsichtigte, die Gemeindelegitimation
einzuengen. Eine Gemeinde hat somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als
"bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG)
zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in
gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat.
Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur dann zu bejahen, wenn ein
Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff in das Finanz- oder
Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr (weiterhin) auch
gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen
Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle
Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat.
2.3
Im vorliegenden Fall ist in erster Linie umstritten,
unter welchen Umständen eine junge, an einer Universität studierende Person als
unterstützungsberechtigt zu gelten hat (vgl. E. 5). Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für
künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere
finanzielle Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben und höheren
Aufwands zur Verfolgung von familienrechtlichen Unterstützungspflichten zur
Folge haben wird. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen (E. 2.2) ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.
3.
3.1
Im Streit liegt die Verweigerung subsidiärer
wirtschaftlicher Hilfe für die 27-jährige Beschwerdegegnerin und ihre 5-jährige
Tochter. Im Sinn eines Grundsatzentscheids verweigerte die Beschwerdeführerin
diese Unterstützung, da der Beschwerdegegnerin zuzumuten sei, ihre Ausbildung
mittels Elternbeiträgen, Stipendien, Darlehen oder Erwerbsarbeit im Nebenerwerb
zu finanzieren. Nötigenfalls müsse das Studium zugunsten der Erwerbsarbeit
unterbrochen werden. Mit dem rekursgutheissenden Entscheid verpflichtete der
Bezirksrat die Beschwerdeführerin ebenfalls nur im Grundsatz zu ergänzender wirtschaftlicher
Hilfe. Der Bezirksrat bejahte den Unterstützungsanspruch, weil die
Beschwerdegegnerin eine Erstausbildung absolviere, die sie mit 24 Jahren
begonnen habe. Die Berechnung des Anspruchs nahm er nicht vor, ging aber davon
aus, dass die Beschwerdegegnerin Einkünfte habe (Stipendien, Studienbeiträge,
IV-Kinderrente samt Zusatzleistungen, Familienzulage und Kinderalimente), dass
die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern verfolgt werde, dass die
Studiengebühren erlassen seien und dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.
Der Bezirksrat erwog schliesslich, es sei der Beschwerdegegnerin als alleinerziehender
Mutter nicht zuzumuten, neben dem Studium zu arbeiten.
Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht den
Unterstützungsanspruch der Beschwerdegegnerin nur im Grundsatz zu überprüfen.
Dazu gehören insbesondere auch die Fragen, inwiefern eine allfällige elterliche
Unterstützungspflicht zu berücksichtigen ist und ob es der Beschwerdegegnerin
zuzumuten ist, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit die
Beschwerdeführerin dem Bezirksrat jedoch vorwirft, er habe nicht abgeklärt, ob
die Beschwerdegegnerin tatsächlich mittellos sei, und habe ihre Studienleistungen
nicht geprüft, gehen ihre Einwände ins Leere. Im Fall einer Beschwerdeabweisung
wäre es an der Beschwerdeführerin, diese Umstände soweit notwendig näher abzuklären
und in ihrem Entscheid betreffend wirtschaftliche Hilfe zu berücksichtigen.
4.
Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vorab zu
Recht auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
gemäss § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG. Hiernach können
mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des
Sachverhalts nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, nicht aber die Unangemessenheit
der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Diese Kognitionsbeschränkung gilt
gegenüber dem Rekursentscheid.
Demgegenüber ist der Bezirksrat als Rekursinstanz auch zur
Kontrolle der Ermessensausübung der Sozialbehörde berechtigt (§ 20
Abs. 1 lit. b VRG). Diese Überprüfungsbefugnis wird allerdings im
Bereich der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie eingeschränkt;
zudem auferlegen sich die Rekursbehörden bei der Ermessenskontrolle auch dann
Zurückhaltung, wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen,
wenn verwaltungsorganisatorische oder technische Fragen zu lösen sind oder wenn
die angefochtene Verfügung den Richtlinien einer Verwaltungsverordnung
entspricht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 19 und N. 22). Die Gemeindeautonomie ist im vorliegenden
Fall jedoch nicht berührt, denn die Unterstützung erwachsener Studierender hat
im ganzen Kanton nach einheitlichen Regeln zu erfolgen. Auch sind hier keine
besonderen persönlichen oder örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen oder
spezielle Fragen zu lösen, welche die Beschwerdeführerin als Erstinstanz dank
ihrer Nähe und Sachkunde besser beurteilen könnte als der Bezirksrat. Demnach
stand dem Bezirksrat vorliegend eine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zu.
Sollte sich der Rekursentscheid demnach als rechtmässig
erweisen, so ist er unabhängig davon zu schützen, ob auch der Entscheid der
Sozialbehörde als rechtmässig gelten könnte.
5.
5.1
Gemäss § 15 SHG soll die wirtschaftliche
Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (Abs. 1). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren
Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten
entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (Abs. 3).
Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Der Situation junger Erwachsener – als solche gelten
Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr –
widmen die SKOS-Richtlinien ein separates Kapitel, da bei diesen Personen die
berufliche Integration im Vordergrund steht. Junge Erwachsene haben Anspruch
auf Unterstützung, wenn eigene Mittel wie Erwerbseinkommen oder andere
finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Unterhalts- und
Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen usw. fehlen oder nicht
genügen. Bei jungen Erwachsenen in Erstausbildung ist allerdings wegen der
familienrechtlichen Erziehungs- und Unterstützungspflicht (Art. 276, 277
Abs. 2 und 302 Abs. 2 ZGB) dem Einbezug der Eltern erste Priorität
beizumessen. Unterstützungsbedarf besteht daher nur, wenn die Eltern den notwendigen
Unterhalt nicht leisten können oder nicht dazu bereit sind. In diesem
letztgenannten Fall hat die Unterstützung nur bevorschussenden Charakter; die
Sozialbehörde tritt in den Unterhaltsanspruch ein und macht diesen entsprechend
Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern geltend (H.11, F.3.3).
5.2
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die
Beschwerdegegnerin in der Erstausbildung steht, dass eine solche Erstausbildung
auch an einer Hochschule absolviert werden kann und dass dies gemäss § 15
SHG mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss. Dies entspricht der
Praxis des Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379; vgl.
auch RB 2000 Nr. 81 mit Präzisierung in VGr, 5. April 2007,
VB.2006.00544). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die
Beschwerdegegnerin sei keine junge Erwachsene mehr. Sie habe das Studium zwar
mit 24 Jahren begonnen, damals habe sie aber noch nicht in Zürich gewohnt und
auch keine wirtschaftliche Hilfe beansprucht.
Diese
Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdegegnerin nahm ihr Studium in einem Zeitpunkt
auf, als sie gemäss den SKOS-Richtlinien noch als junge Erwachsene galt. Würde
mit der Beschwerdeführerin verlangt, dass nicht nur die Aufnahme, sondern auch
der Abschluss des Hochschulstudiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr
erfolgen muss, so wäre damit der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung
an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt. Dies widerspräche dem Ziel des
Gesetzes, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist,
eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Nicht jede Erstausbildung
verläuft gradlinig und innert kürzester Zeit, ohne dass dies den Wert einer
solchen Erstausbildung zu schmälern vermöchte. Auch bei der Beschwerdegegnerin,
welche die D-Schule vorzeitig nach 11 Schuljahren verlassen, erst später die
Matura nachgeholt hat und mit knapp 22 Jahren ihre Tochter bekam, ist durchaus
nachvollziehbar, dass sich ihre Erstausbildung verzögerte. Der Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin erst nach Aufnahme ihres Studiums nach Zürich zog, darf
für die Frage ihrer Unterstützungsbedürftigkeit keine Rolle spielen. Ebenso
wenig kommt es darauf an, ob sie anfänglich noch ohne wirtschaftliche Hilfe
zurechtkam. Massgebend ist einzig, ob sie aufgrund der derzeitigen Umstände auf
wirtschaftliche Unterstützung angewiesen ist.
5.3
Aufgrund der Akten steht fest, dass die
Beschwerdegegnerin bisher keine Unterstützung vonseiten ihrer Eltern erhalten
hat. Der Stipendienentscheid vom 9. Februar 2012 berechnet zwar einen fiktiven
Elternbeitrag von Fr. 16'280.-, ein solcher wurde ihr bisher aber nicht
ausgerichtet. Ihre Eltern weisen darauf hin, dass die Sozialbehörde bis zum
31.
August 2011 unter Abtretung der existenzsichernden Stipendien nur
überbrückende Hilfe geleistet habe und elterliche Unterstützung daher nicht
nötig gewesen sei. Sie wollen vorerst einmal abwarten, ob die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin überhaupt ergänzende wirtschaftliche
Hilfe leiste. Ist aber ein Elternbeitrag für die Beschwerdegegnerin derzeit
nicht erhältlich, so darf ein solcher auch nicht eingerechnet werden. Es
besteht in diesem Fall grundsätzlich ein Unterstützungsanspruch gegenüber der
Sozialbehörde, welche ihrerseits nach Art. 289 Abs. 2 ZGB in den
Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin eintritt und diesen gegenüber den
Eltern geltend macht (SKOS-Richtlinien F.3.3 und H.11).
5.4
Zu Recht kam der Bezirksrat auch zum Schluss, dass
der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten ist, neben ihrem Studium einer
existenzsichernden Erwerbsarbeit nachzugehen. Dabei ist vorab zu bedenken, dass
der Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen sowohl bei den Zusatzleistungen,
welche nach dem Stipendienentscheid für die Zeit von September 2011 bis August
2012.
jährlich Fr. 10'196.- ausmachen, als auch bei den jährlichen Stipendien
von Fr. 9'000.- zum grossen Teil angerechnet würde (§ 56 Abs. 1
lit. a der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 und
Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006.
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, ELG). Daher müsste die Beschwerdegegnerin, um die
wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit zu vermeiden, weit mehr als
Fr. 640.- pro Monat verdienen. Dies ist ihr neben dem Studium, das gemäss
den Normvorgaben in allen Semestern einen vollen Stundenplan vorsieht, und der
zu leistenden Betreuung ihrer Tochter nicht zuzumuten.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf
unentgeltliche Prozessführung wird mit dieser Kostenauflage gegenstandslos.
Eine Parteientschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin mangels eines besonderen Aufwands nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2
Beim vorliegenden Urteil
handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid (vgl. E. 1.3). Ein solcher
wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz
kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3;
vorn E. 1.3).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…