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Entscheid

VB.2012.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00478

8. November 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14782)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, Jahrgang 1985, ist alleinerziehende Mutter von B, geb. 2007,

und studiert seit Herbst 2009 Rechtswissenschaften an der Universität Zürich.

Ab Mitte April 2011 erhielt sie von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich im

Hinblick auf zugesicherte und abgetretene Stipendien bevorschussend

wirtschaftliche Hilfe. Am 19. Oktober 2011 beantragte A erneut subsidiäre,

überbrückende wirtschaftliche Hilfe. Da das Sozialzentrum C künftig von tieferen,

nicht mehr existenzsichernden Stipendien ausging und daher für eine längerfristige

Unterstützung den zustimmenden Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission

benötigte, gewährte es die wirtschaftliche Hilfe für November 2011 nur in Form einer

Notfallunterstützung bis zum ausstehenden Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission.

B.

Am 24. November 2011 lehnte die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde das Gesuch von A ab. Sie verpflichtete A

dazu, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit

eigenen Mitteln zu beenden. Eine weiterführende materielle Hilfe wurde ihr nur

bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche in

Aussicht gestellt, wobei sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

für eine Arbeitszeit von 100 % anmelden und allfällige Leistungen der

Arbeitslosenversicherung geltend machen sollte.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Dezember

2011.

Rekurs und beantragte, es sei ihr ab dem 1. November 2011 eine

bevorschussende und nötigenfalls zusätzlich eine subsidiäre materielle Hilfe zu

gewähren, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines neuen

Antragsverfahrens auf subsidiäre Sozialhilfe an den Sozialdienst C zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Zürich hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. Juni

2012.

gut und verpflichtete die Sozialen Dienste dazu, A rückwirkend ab 1. November

2011.

und ergänzend zu sämtlichen Einnahmen während ihres Studiums an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe zu unterstützen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt

Zürich am 18. Juli 2012 Beschwerde. Sie beantragte, der Rekursentscheid

sei aufzuheben und der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission sei

zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat beantragte mit Stellungnahme vom 24. Juli

2012, die Beschwerde sei abzuweisen. A reichte am 10. September 2012 eine

Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig beantragte

sie die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf allfällige Prozesskosten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der umstrittene Betrag der wirtschaftlichen Hilfe

liegt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin bei ca. Fr. 640.- pro Monat.

Demnach beträgt der Streitwert, der sich bei einem mehrjährigen Studium nach

der mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer bemisst

(VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2), über

Fr. 20'000.-, wenn mit der Beschwerdegegnerin von einer ab November 2011

verbleibenden Ausbildungsdauer von knapp drei Jahren gerechnet wird. Der

Entscheid liegt daher in der Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Beim angefochtenen Bezirksratsbeschluss handelt es

sich formell um einen Rückweisungsentscheid. Solche

Entscheide sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Vor­aussetzungen für

die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl. RB 2002

Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]).

Wird durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der

Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, so wird

dies als selbständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet, womit im Ergebnis

das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als selbstständig

anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil

qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen

des angefochtenen Entscheids dazu verpflichtet, die Beschwerdegegnerin

rückwirkend ab 1. November 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe zu

unterstützen. Ein Ermessensspielraum steht der Beschwerdeführerin damit nur

noch in Bezug auf die (nicht strittige) Höhe der zu leistenden Unterstützung

zu, nicht mehr aber in Bezug auf das vorliegend allein umstrittene Bestehen

einer Unterstützungspflicht. Der angefochtene Beschluss ist demnach als

selbständig anfechtbarer Endentscheid zu erachten.

2.

2.1

Zu prüfen ist die Legitimation der

Beschwerdeführerin. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht

festgehalten, vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt

auf Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sei die Legitimation von

Gemeinwesen bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der

finanziellen Bedeutung des Falls zu bejahen (VGr, 10. November 2011,

VB.2011.00523, E. 1.3). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach dem jüngst

ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGr,

25.

September 2012,2C_100/2012, E. 2 [zur BGE-Publikation

vorgesehen]) festgehalten werden kann, erscheint zwar fraglich. Die Frage kann aber

im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Legitimation der Beschwerdeführerin hier

ohnehin gestützt auf kantonales Recht bejaht werden kann, wie im

Folgenden zu zeigen ist.

2.2

Gemäss dem bis am 30. Juni 2011 geltenden alt

§ 21 lit. b VRG (OS 61, 194) war eine Gemeinde zur Wahrung der

von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen rechtsmittellegitimiert,

insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen

Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hatte. Gestützt auf

diese Bestimmung erachtete die Praxis die Beschwerde einer Gemeinde als

zulässig, die sie sich gegen die Anordnung zur Erfüllung einer vom

übergeordneten Recht vorgeschriebenen Aufgabe mit finanziellen Folgen zur Wehr

setzte (vgl. VGr, 15. Mai 2007, VB.2007.00077, E. 1.2; Martin

Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess,

in: Grundfragen der juristischen Person, Festschrift

für Hans Michael Riemer, Bern 2007, S. 11). Gemäss der heutigen, seit

dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung von § 21 Abs. 2 lit. c

VRG sind Gemeinden rechtsmittellegitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen. Mit der Neuformulierung der Legitimationsnorm hat der

Gesetzgeber versucht, die bisherige, auf alt § 21 lit. b VRG fussende

Praxis des Verwaltungsgerichts klarer zu fassen (Alain Griffel, Rekurs, in:

Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher

Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 64; vgl.

Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die

Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009

S. 962 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im

Rahmen der 2010 erfolgten VRG-Revision eine Fortführung der bisherigen

Legitimationspraxis anstrebte und nicht beabsichtigte, die Gemeindelegitimation

einzuengen. Eine Gemeinde hat somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als

"bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG)

zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in

gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat.

Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur dann zu bejahen, wenn ein

Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff in das Finanz- oder

Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr (weiterhin) auch

gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen

Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle

Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat.

2.3

Im vorliegenden Fall ist in erster Linie umstritten,

unter welchen Umständen eine junge, an einer Universität studierende Person als

unterstützungsberechtigt zu gelten hat (vgl. E. 5). Es kann nicht ausgeschlossen

werden, dass die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für

künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere

finanzielle Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben und höheren

Aufwands zur Verfolgung von familienrechtlichen Unterstützungspflichten zur

Folge haben wird. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen (E. 2.2) ist

die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

3.

3.1

Im Streit liegt die Verweigerung subsidiärer

wirtschaftlicher Hilfe für die 27-jährige Beschwerdegegnerin und ihre 5-jährige

Tochter. Im Sinn eines Grundsatzentscheids verweigerte die Beschwerdeführerin

diese Unterstützung, da der Beschwerdegegnerin zuzumuten sei, ihre Ausbildung

mittels Elternbeiträgen, Stipendien, Darlehen oder Erwerbsarbeit im Nebenerwerb

zu finanzieren. Nötigenfalls müsse das Studium zugunsten der Erwerbsarbeit

unterbrochen werden. Mit dem rekursgutheissenden Entscheid verpflichtete der

Bezirksrat die Beschwerdeführerin ebenfalls nur im Grundsatz zu ergänzender wirtschaftlicher

Hilfe. Der Bezirksrat bejahte den Unterstützungsanspruch, weil die

Beschwerdegegnerin eine Erstausbildung absolviere, die sie mit 24 Jahren

begonnen habe. Die Berechnung des Anspruchs nahm er nicht vor, ging aber davon

aus, dass die Beschwerdegegnerin Einkünfte habe (Stipendien, Studienbeiträge,

IV-Kinderrente samt Zusatzleistungen, Familienzulage und Kinderalimente), dass

die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern verfolgt werde, dass die

Studiengebühren erlassen seien und dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.

Der Bezirksrat erwog schliesslich, es sei der Beschwerdegegnerin als alleinerziehender

Mutter nicht zuzumuten, neben dem Studium zu arbeiten.

Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht den

Unterstützungsanspruch der Beschwerdegegnerin nur im Grundsatz zu überprüfen.

Dazu gehören insbesondere auch die Fragen, inwiefern eine allfällige elterliche

Unterstützungspflicht zu berücksichtigen ist und ob es der Beschwerdegegnerin

zuzumuten ist, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit die

Beschwerdeführerin dem Bezirksrat jedoch vorwirft, er habe nicht abgeklärt, ob

die Beschwerdegegnerin tatsächlich mittellos sei, und habe ihre Studienleistungen

nicht geprüft, gehen ihre Einwände ins Leere. Im Fall einer Beschwerdeabweisung

wäre es an der Beschwerdeführerin, diese Umstände soweit notwendig näher abzuklären

und in ihrem Entscheid betreffend wirtschaftliche Hilfe zu berücksichtigen.

4.

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vorab zu

Recht auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

gemäss § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG. Hiernach können

mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des

Sachverhalts nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, nicht aber die Unangemessenheit

der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Diese Kognitionsbeschränkung gilt

gegenüber dem Rekursentscheid.

Demgegenüber ist der Bezirksrat als Rekursinstanz auch zur

Kontrolle der Ermessensausübung der Sozialbehörde berechtigt (§ 20

Abs. 1 lit. b VRG). Diese Überprüfungsbefugnis wird allerdings im

Bereich der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie eingeschränkt;

zudem auferlegen sich die Rekursbehörden bei der Ermessenskontrolle auch dann

Zurückhaltung, wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen,

wenn verwaltungsorganisatorische oder technische Fragen zu lösen sind oder wenn

die angefochtene Verfügung den Richtlinien einer Verwaltungsverordnung

entspricht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 20 N. 19 und N. 22). Die Gemeindeautonomie ist im vorliegenden

Fall jedoch nicht berührt, denn die Unterstützung erwachsener Studierender hat

im ganzen Kanton nach einheitlichen Regeln zu erfolgen. Auch sind hier keine

besonderen persönlichen oder örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen oder

spezielle Fragen zu lösen, welche die Beschwerdeführerin als Erstinstanz dank

ihrer Nähe und Sachkunde besser beurteilen könnte als der Bezirksrat. Demnach

stand dem Bezirksrat vorliegend eine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zu.

Sollte sich der Rekursentscheid demnach als rechtmässig

erweisen, so ist er unabhängig davon zu schützen, ob auch der Entscheid der

Sozialbehörde als rechtmässig gelten könnte.

5.

5.1

Gemäss § 15 SHG soll die wirtschaftliche

Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (Abs. 1). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren

Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten

entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (Abs. 3).

Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Der Situation junger Erwachsener – als solche gelten

Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr –

widmen die SKOS-Richtlinien ein separates Kapitel, da bei diesen Personen die

berufliche Integration im Vordergrund steht. Junge Erwachsene haben Anspruch

auf Unterstützung, wenn eigene Mittel wie Erwerbseinkommen oder andere

finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Unterhalts- und

Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen usw. fehlen oder nicht

genügen. Bei jungen Erwachsenen in Erstausbildung ist allerdings wegen der

familienrechtlichen Erziehungs- und Unterstützungspflicht (Art. 276, 277

Abs. 2 und 302 Abs. 2 ZGB) dem Einbezug der Eltern erste Priorität

beizumessen. Unterstützungsbedarf besteht daher nur, wenn die Eltern den notwendigen

Unterhalt nicht leisten können oder nicht dazu bereit sind. In diesem

letztgenannten Fall hat die Unterstützung nur bevorschussenden Charakter; die

Sozialbehörde tritt in den Unterhaltsanspruch ein und macht diesen entsprechend

Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern geltend (H.11, F.3.3).

5.2

Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die

Beschwerdegegnerin in der Erstausbildung steht, dass eine solche Erstausbildung

auch an einer Hochschule absolviert werden kann und dass dies gemäss § 15

SHG mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss. Dies entspricht der

Praxis des Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379; vgl.

auch RB 2000 Nr. 81 mit Präzisierung in VGr, 5. April 2007,

VB.2006.00544). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die

Beschwerdegegnerin sei keine junge Erwachsene mehr. Sie habe das Studium zwar

mit 24 Jahren begonnen, damals habe sie aber noch nicht in Zürich gewohnt und

auch keine wirtschaftliche Hilfe beansprucht.

Diese

Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdegegnerin nahm ihr Studium in einem Zeitpunkt

auf, als sie gemäss den SKOS-Richtlinien noch als junge Erwachsene galt. Würde

mit der Beschwerdeführerin verlangt, dass nicht nur die Aufnahme, sondern auch

der Abschluss des Hochschulstudiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr

erfolgen muss, so wäre damit der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung

an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt. Dies widerspräche dem Ziel des

Gesetzes, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist,

eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Nicht jede Erstausbildung

verläuft gradlinig und innert kürzester Zeit, ohne dass dies den Wert einer

solchen Erstausbildung zu schmälern vermöchte. Auch bei der Beschwerdegegnerin,

welche die D-Schule vorzeitig nach 11 Schuljahren verlassen, erst später die

Matura nachgeholt hat und mit knapp 22 Jahren ihre Tochter bekam, ist durchaus

nachvollziehbar, dass sich ihre Erstausbildung verzögerte. Der Umstand, dass

die Beschwerdegegnerin erst nach Aufnahme ihres Studiums nach Zürich zog, darf

für die Frage ihrer Unterstützungsbedürftigkeit keine Rolle spielen. Ebenso

wenig kommt es darauf an, ob sie anfänglich noch ohne wirtschaftliche Hilfe

zurechtkam. Massgebend ist einzig, ob sie aufgrund der derzeitigen Umstände auf

wirtschaftliche Unterstützung angewiesen ist.

5.3

Aufgrund der Akten steht fest, dass die

Beschwerdegegnerin bisher keine Unterstützung vonseiten ihrer Eltern erhalten

hat. Der Stipendienentscheid vom 9. Februar 2012 berechnet zwar einen fiktiven

Elternbeitrag von Fr. 16'280.-, ein solcher wurde ihr bisher aber nicht

ausgerichtet. Ihre Eltern weisen darauf hin, dass die Sozialbehörde bis zum

31.

August 2011 unter Abtretung der existenzsichernden Stipendien nur

überbrückende Hilfe geleistet habe und elterliche Unterstützung daher nicht

nötig gewesen sei. Sie wollen vorerst einmal abwarten, ob die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin überhaupt ergänzende wirtschaftliche

Hilfe leiste. Ist aber ein Elternbeitrag für die Beschwerdegegnerin derzeit

nicht erhältlich, so darf ein solcher auch nicht eingerechnet werden. Es

besteht in diesem Fall grundsätzlich ein Unterstützungsanspruch gegenüber der

Sozialbehörde, welche ihrerseits nach Art. 289 Abs. 2 ZGB in den

Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin eintritt und diesen gegenüber den

Eltern geltend macht (SKOS-Richtlinien F.3.3 und H.11).

5.4

Zu Recht kam der Bezirksrat auch zum Schluss, dass

der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten ist, neben ihrem Studium einer

existenzsichernden Erwerbsarbeit nachzugehen. Dabei ist vorab zu bedenken, dass

der Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen sowohl bei den Zusatzleistungen,

welche nach dem Stipendienentscheid für die Zeit von September 2011 bis August

2012.

jährlich Fr. 10'196.- ausmachen, als auch bei den jährlichen Stipendien

von Fr. 9'000.- zum grossen Teil angerechnet würde (§ 56 Abs. 1

lit. a der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 und

Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2006.

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, ELG). Daher müsste die Beschwerdegegnerin, um die

wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit zu vermeiden, weit mehr als

Fr. 640.- pro Monat verdienen. Dies ist ihr neben dem Studium, das gemäss

den Normvorgaben in allen Semestern einen vollen Stundenplan vorsieht, und der

zu leistenden Betreuung ihrer Tochter nicht zuzumuten.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf

unentgeltliche Prozessführung wird mit dieser Kostenauflage gegenstandslos.

Eine Parteientschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdegegnerin mangels eines besonderen Aufwands nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.2

Beim vorliegenden Urteil

handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid (vgl. E. 1.3). Ein solcher

wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG

lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz

kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3;

vorn E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…