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Entscheid

VB.2012.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00483

17. Oktober 2012Deutsch19 min

(URT.2012.14709)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt entzog A mit Verfügung vom

17. August 2011 wegen einer schweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 17. Juni 2011, mit welchem A

der fahrlässigen Tötung im Sinn von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und

mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 190.- und

mit einer Busse von Fr. 4'000.- bestraft worden war.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen die Verfügung des

Strassenverkehrsamts an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung

sei aufzuheben und die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs sei auf drei

Monate zu reduzieren. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid

vom 26. Juni 2012 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juli 2012

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf höchstens vier Monate

zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 21. August

2012.

die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf

folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lenkte am 5. Januar 2011,

ca. 11.00 Uhr, den Personenwagen der Marke D, Kennzeichen 01, in

E auf dem F-Weg in Richtung G-Strasse. Sie beabsichtigte, über ein Trottoir und

einen Radstreifen hinweg nach links in die vortrittsberechtigte G-Strasse

einzubiegen. Sie hielt ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen nicht an. Nachdem sie nach

rechts und nach links geblickt hatte, lenkte die Beschwerdeführerin ihr

Fahrzeug in langsamem Tempo in die G-Strasse ein. Während des Abbiegemanövers

schaute sie in den hinteren Teil des Fahrzeugs, wo sich ihre beiden Kinder im

Alter von fünf und drei Jahren aufhielten. Noch während des Abbiegevorgangs

kollidierte sie mit einer vortrittsberechtigten, ihr auf der G-Strasse

entgegenkommenden Fahrradlenkerin. Diese stürzte und wurde mit ihrem Fahrrad

unter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin eingeklemmt und bis zu dessen

Anhalten über eine kurze Strecke hinweg mitgeschleift. Die Fahrradlenkerin

erlitt durch die Kollision schwere Kopfverletzungen und innere Verletzungen,

denen sie rund eine Stunde nach dem Unfall im Spital erlag.

3.

Die Beschwerdeführerin bemängelt die Begründung des

angefochtenen Entscheids (dazu nachfolgend, E. 3.1). Die Vorinstanz habe

sich über weite Strecken darauf beschränkt, Ausführungen aus dem Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft C zu übernehmen. Mit den Aspekten der

Sanktionsnotwendigkeit und -angemessenheit habe sich die Vorinstanz hingegen

nicht befasst. Insbesondere habe sie, ebenso wenig wie das Strassenverkehrsamt,

substanziiert dargelegt, weshalb ein sechsmonatiger Entzug gerechtfertigt sein

solle.

Ferner macht die Beschwerdeführerin

geltend, es liege keine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) vor (nachfolgend,

E. 3.2). Die Vorinstanz habe das Verschulden der Beschwerdeführerin

fehlerhaft gewürdigt. Es gehe nicht an, die höchstens ein paar Sekunden

dauernde Ablenkung bei extrem langsamer Fahrt wegen der gravierenden Folgen

gänzlich anders zu würdigen als Tausende von anderen Alltagssituationen im

Strassenverkehr. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei als leicht zu

bezeichnen. Ihr einziger Fehler habe darin bestanden, nach dem korrekten Blick

nach links und nach rechts in die vortrittsberechtigte Strasse im Verlauf des

eigentlich unproblematischen und routinemässigen Einbiegemanövers kurz zu den

Kindern auf der Fahrzeugrückbank zu schauen. Erschwerende bzw. zu höchster Vorsicht

Anlass gebende Umstände hätten nicht bestanden. Es bestehe somit keine

objektive Tatschwere. Abgesehen von der tragischen Folge gehe es um ein

Ereignis, wie es täglich auf Schweizer Strassen vorkomme und jedermann

passieren könne. Die vorwiegend präventiv ausgestaltete Verwaltungsmassnahme

müsse verhältnismässig sein. Sie dürfe nur so streng sein, wie es der

angestrebte Zweck – die "Erziehung" zu einem regelkonformen

Verkehrsverhalten – erfordere. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin

sei absolut ungetrübt. Es sei wegen der substanzlosen Begründung nicht

ersichtlich, wie sich dieser wesentliche Zumessungsfaktor überhaupt ausgewirkt

habe. Für die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehle es insbesondere an einer

krassen Pflichtverletzung oder an einem Ausserachtlassen elementarster

Sorgfaltspflichten. Zur Diskussion stehe vielmehr eine nachvollziehbare momentane

Unaufmerksamkeit mit unvorhersehbaren schlimmen Folgen. Auch fehle es an einer

groben Fahrlässigkeit, die nur dann zu bejahen sei, wenn sich die

Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst

gewesen wäre. Selbst wenn von einer schweren Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c SVG ausgegangen würde, sei eine Verdoppelung der

Mindestentzugsdauer nicht gerechtfertigt und bewirke ein Missverhältnis

zwischen Entzugsdauer und -zweck (nachfolgend, E. 3.3). Der Warnungsentzug

müsse mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen

Zusammenhang stehen.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots (nachfolgend, E. 3.4). Bis zum vorinstanzlichen

Entscheid sei mehr als ein Jahr verstrichen, nachdem das Strafverfahren nur gut

fünf Monate gedauert habe. Bedenklich erweise sich die Verfahrensdauer

insbesondere auch deswegen, weil zwischen Oktober 2011 und Juni 2012 kein

einziger Verfahrensfortschritt erfolgt sei.

3.1

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur

unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids wird nicht restlos klar,

ob es sich dabei um eine eigenständige Rüge handelt. Jedenfalls scheint die

Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass bereits dieser behauptete

Mangel zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse. Eine derart

schwere Verletzung der Begründungspflicht ist denn auch nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich.

Zudem wäre eine Gehörsverletzung durch das Verfahren vor Verwaltungsgericht

geheilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch keine Rückweisung an

die Vor­instanz.

3.2

Eine schwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung

von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Erforderlich ist mithin sowohl ein grosses Verschulden als

auch eine grosse Gefährdung. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der

Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem

Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von

strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbstständigt sowie im Hinblick auf die

Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der

Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern –

teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen;

VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).

Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt – neben einer

grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1, auch zum

Folgenden; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG

und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere

S. 64). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie kann aber

auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.

In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken

der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.

Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGr, 28. Februar 2012,

1C_456/2011, E. 3.2; 11. Dezember 2007,6B_265/2007, E. 4,

BGE 131 IV 133; BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen; VGr,

17.

Juni 2009, VB.2009.00222, E. 4.4).

3.2.1

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht von

einer schweren Widerhandlung ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen

lässt, es stehe eine "nachvollziehbare momentane Unaufmerksamkeit mit

unvorhersehbar schlimmen Folgen" zur Diskussion, verharmlost sie die begangene

Sorgfaltspflichtverletzung.

Die Dauer, während welcher die

Beschwerdeführerin ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zuwandte, muss

erheblich sein. So nahm sie die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin nicht

wahr, bis sie aufgrund der Reaktion von zwei Passantinnen und dem Gefühl,

"dass etwas am hinteren Rad angehängt hatte", ihr Fahrzeug zum

Stillstand brachte und aus diesem ausstieg. Die Beschwerdeführerin spricht

selber von einer "allerhöchstens ein paar Seekunden dauernden

Ablenkung". Bei langsamem Linksabbiegen bedeutet dies, dass die

Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in die vortrittsberechtigte Fahrspur und zugleich

in jene Richtung lenkte, aus welcher mit herannahenden Fahrzeugen zu rechnen

war, wodurch sich auch die gegenseitigen Bremswege verkürzten, ohne dass sie

solche Fahrzeuge bemerken konnte. Dies stellt – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – keine alltägliche Fehleinschätzung dar. Das Einbiegen aus

einer nicht vortrittsberechtigten in eine vortrittsberechtigte Strasse

erfordert erhöhte Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers; dies umso mehr, wenn

dabei ein Trottoir und ein Fahrradstreifen zu überqueren sind. Ein Abbiegen

nach links birgt dabei zudem deutlich mehr Gefahren als eines nach rechts. Das

von der Beschwerdeführerin ausgeführte Manöver erforderte daher deren volle

Aufmerksamkeit. Nur wenn diese aufgebracht wird, kann von einem

"eigentlich unproblematischen und routinemässigen Einbiegemanöver"

gesprochen werden.

3.2.2

In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten der

Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als (unbewusst) grobfahrlässig

qualifiziert (E. 6.d). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist

dies nicht zu beanstanden. Insbesondere irrt diese, wenn sie annimmt, grobe

Fahrlässigkeit würde nur vorliegen, wenn sie sich "einer konkreten

Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst gewesen wäre, zum Beispiel wenn sie die

Fahrradlenkerin zuvor gesehen und sich dennoch einfach über deren

Vortrittsrecht hinweggesetzt hätte". Dies wäre als vorsätzliche Verkehrsregelverletzung

zu qualifizieren.

Wie erwähnt, genügt zur Annahme

unbewusster Grobfahrlässigkeit unter anderem ein bedenkenloses Verhalten

gegenüber fremden Rechtsgütern. Solches kann etwa in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. auch BGr,

17.

Februar 2010,1C_402/2009, E. 4.4). Dies haben die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Vorinstanz wies

zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin fundamentale

Verkehrsvorschriften verletzte (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.c mit

Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] sowie

Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3

Satz 1 VRV). Deren Bedeutung musste sie sich gerade im städtischen

Innerortsbereich, wo ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht, bewusst sein. Indem

die Beschwerdeführerin nach links in eine vortrittsberechtigte Strasse einbog,

ohne den Blick in diese Richtung zu wenden, verhielt sich die

Beschwerdeführerin in nicht nachvollziehbarer Weise bedenkenlos gegenüber den

Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer, mit deren Herannahen zu rechnen war.

Dass die Unaufmerksamkeit durch die auf der Rückbank sitzenden Kinder ausgelöst

wurde, ändert daran nichts. Dieses Ablenkungspotenzials musste sich die

Beschwerdeführerin bewusst sein. Sie machte denn auch nicht geltend, sie sei

davon ausgegangen, auf der Rückbank sei etwas Ungewöhnliches vorgegangen. So

führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

14.

Juni 2011 aus, die Kinder hätten "etwas gerufen, wie es ab und zu

ist". Sie hätte ihre Aufmerksamkeit – vor allem ihren Blick – daher

entweder erst nach vollendetem Einbiegemanöver den Kindern zuwenden dürfen,

oder aber dieses (frühzeitig) abbrechen und anhalten müssen.

3.2.3

Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im

Sinn von Art. 16c SVG erfüllt. Der Führerausweis ist der

Beschwerdeführerin daher für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG).

3.3

Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft

zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass

die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am

besten erreicht wird (BGr, 17. Februar 2010,1C_402/2009, E. 5.1).

Die Vorinstanz erachtete aufgrund des

schweren Verschuldens und der sehr grossen Drittgefährdung eine "ganz

erhebliche Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten"

für angezeigt. Der unbelastete automobilistische Leumund sei hingegen zugunsten

der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 7).

3.3.1

Die Beschwerdeführerin hat durch die Verletzung von Verkehrsregeln

offensichtlich eine sehr erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit

verursacht. Diese hat sich denn auch in einem tödlichen Unfall konkretisiert.

Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.

3.3.2

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Verschuldens weist die

Beschwerdeführerin zu Recht auf das strafrechtliche Doppelverwertungsgebot hin.

Dieses ist bei der Bemessung der Sanktion gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG

zu berücksichtigen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass das schwere

Verschulden der Beschwerdeführerin nur insoweit zu einer Erhöhung der

Entzugsdauer führen darf, als es das Mass überschreitet, das bei Grobfahrlässigkeit

ohnehin vorliegen muss. Mithin ist nur bei besonders grobfahrlässiger

Gefährdung der Verkehrssicherheit eine Erhöhung der Entzugsdauer über die

Mindestentzugsdauer von drei Monaten hinaus gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführerin

eine derart besondere Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, ergibt sich jedoch

weder aus dem Entscheid der Vorinstanz noch aus den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin. Auch aus den Akten sind keine entsprechenden Anhaltspunkte

ersichtlich. Vielmehr bewegt sich die Vorwerfbarkeit des unbewusst

grobfahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, die sich durch die Kinder

auf dem Rücksitz ablenken liess, im Rahmen von schweren Widerhandlungen

an der unteren Grenze. Diesbezüglich ist daher keine Erhöhung der Entzugsdauer

gerechtfertigt.

3.3.3

Zugunsten der Beschwerdeführerin ist

unbestrittenermassen zu berücksichtigen, dass sie bei einer Fahrpraxis von über

19.

Jahren bis zum fraglichen Unfall über einen tadellosen

automobilistischen Leumund verfügte

(BGE 122 II 21 E. 1b; VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147,

E. 3.3.2; Weissenberger, S. 465).

3.3.4

Zusammenfassend

darf das Verschulden der Beschwerdeführerin keine Erhöhung der Entzugsdauer zur

Folge haben. Die sehr grosse Gefährdung der Verkehrssicherheit rechtfertigt

hingegen eine erhebliche Erhöhung. Der unbelastete automobilistische Leumund

wirkt dieser entgegen, vermag sie jedoch nicht aufzuwiegen. Gerechtfertigt wäre

demnach – ohne Berücksichtigung der Verfahrensdauer (dazu sogleich E. 3.4)

– eine Entzugsdauer von höchstens fünf Monaten.

3.4

Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots,

wie sie die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich vorwirft, kann eine

Reduktion der Entzugsdauer als angezeigt erscheinen lassen.

3.4.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV]; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich

beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung

handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV] hat jede Person vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss

den entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen,

dass die Kantonsverfassung weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV

bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in:

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

3.4.2

Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung

der Rückfallgefahr erreicht werden. Dies setzt voraus, dass die Massnahme in

einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem

nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab,

wenn sich die Täterin in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297

E. 3d; VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147,

E. 4.1). Eine Verkürzung der Entzugsdauer ist in Ausnahmefällen angebracht,

wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, die Betroffene sich während

dieser Zeit wohl verhalten hat und sie an der langen Verfahrensdauer keine

Schuld trifft (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147,

E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat sich

– soweit ersichtlich – seit dem Vorfall vom 5. Januar 2011 wohl verhalten.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Länge

des Rekursverfahrens mitverursacht hätte. Insbesondere hatte sie weder die

Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4.2 mit

Hinweisen).

3.4.3

Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst

aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung (vgl. BGE 108 Ia 165

E. 2b). Diese sieht vorliegend vor, dass verwaltungsinterne

Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen

entscheiden (§ 27c Abs. 1 VRG). Ist dies nicht möglich, ist den

Parteien unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegen wird

(§ 27c Abs. 2 VRG). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6

Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die

Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das

Verhalten der Beschwerdeführerin sowie die Behandlung des Falls durch die

Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten. Entscheidend

ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent

nachgelebt wurde (VGr, 21. Mai 2008,

VB.2008.00147, E. 4.3 mit Hinweisen).

Bei der erwähnten 60-tägigen Frist

(§ 27c Abs. 1 VRG) handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 27a N. 10). In komplizierten Verfahren

wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen. Sie ist jedoch als

eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung

der angemessenen Verfahrensdauer im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV,

Art. 18 Abs. 1 KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht.

Vom Abschluss des Schriftenwechsels

(Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011) bis zum Entscheid der

Vorinstanz am 26. Juni 2012 vergingen rund acht Monate. Die 60-tägige

Behandlungsfrist ist damit klar nicht eingehalten. Weitere Sachverhaltsabklärungen

waren aufgrund des Strafbefehls keine erforderlich. Auch sonst ist nicht von

einem besonders komplexen Fall auszugehen. Demgegenüber ist auch nicht von

einer erheblichen Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin auszugehen.

Zwar tangiert ein Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten die

persönliche Freiheit in relativ einschneidender Weise, er bedeutet jedoch –

etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe – einen eher leichten Eingriff. Gründe

für die Dauer von acht Monaten vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum

Entscheid der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Diese Verfahrensverzögerung

ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren

nicht begründet. Sodann trifft die Beschwerdeführerin an der Verfahrensdauer keinerlei

Verschulden.

3.4.4

Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre

Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine

Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs erfüllt. Zur Bestimmung des

Umfangs dieser Reduktion sind die Schwere des von der Beschwerdeführerin

begangenen Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits gegeneinander

abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres

Gewicht kommt dem Zeitablauf zu (VGr, 21. Mai

2008, VB.2008.00147, E. 4.6).

Die Beschwerdeführerin hat beim

Einbiegen nach links in eine vortrittsberechtigte Strasse ihre Aufmerksamkeit

nicht dem Verkehr zugewandt. Dadurch hat sie eine elementare Sorgfaltspflicht

verletzt und den Verkehr in schwerer Weise beeinträchtigt. Die Vorinstanz

berücksichtigte die eigene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer

nicht. Ebenso wenig hielt sie es für angezeigt, der Beschwerdeführerin

mitzuteilen, dass und weshalb sie die 60-tägige Behandlungsfrist nicht

einhalten könne (§ 27c Abs. 2 VRG). Unter Würdigung dieser Umstände

rechtfertigt auch die überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens eine

leichte Reduktion der Entzugsdauer.

3.5

Zusammenfassend

lässt sich eine Entzugsdauer von sechs Monaten im vorliegenden Verfahren nicht

mehr rechtfertigen. Zum einen muss schon der tadellose automobilistische

Leumund zu einer spürbaren Reduktion führen. Zum anderen kann das der Beschwerdeführerin

vorzuwerfende Verschulden – im Rahmen einer schweren Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c SVG – nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Entzugsdauer

führen. Als massgeblicher Erhöhungsgrund, welcher es nicht als angezeigt

erscheinen lässt, es bei der Mindestentzugsdauer zu belassen, verbleibt die

sehr grosse Gefährdung der Verkehrssicherheit. Mit dieser liesse sich eine

Entzugsdauer von höchstens fünf Monaten noch rechtfertigen. Aufgrund der

Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Wohlverhaltens der

Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, den angeordneten

Führerausweisentzug auf vier Monate zu reduzieren.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz vom

26.

Juni 2012 sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 17. August 2011 auf aufzuheben. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist

auf vier Monate zu reduzieren.

Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist

zu berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer allein durch die

Vorinstanz verursacht wurde. Damit sind die Gerichtskosten gestützt auf das

Unterlieger- und Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 VRG) je zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. VGr, 21. Mai

2008, VB.2008.00147, E. 5). Die Kostenverteilung der Vor­instanz ist

insofern zu korrigieren, als in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren – angesichts

des weiter gehenden Rekursantrags und der noch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin

zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots – von einem je

hälften Obsiegen der Parteien auszugehen ist. Die Rekurskosten von

Fr. 1'695.- sind daher je hälftig der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen

erscheint eine solche von Fr. 1'500.-. Für das Rekursverfahren steht der Beschwerdeführerin

nach dem Gesagten mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2012

und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August

2011.

werden aufgehoben. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird auf vier Monate

festgesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und

der Vorinstanz auferlegt.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'695.-

werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…