VB.2012.00483
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00483
17. Oktober 2012Deutsch19 min
(URT.2012.14709)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00483
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt entzog A mit Verfügung vom
17. August 2011 wegen einer schweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.
Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 17. Juni 2011, mit welchem A
der fahrlässigen Tötung im Sinn von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und
mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 190.- und
mit einer Busse von Fr. 4'000.- bestraft worden war.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen die Verfügung des
Strassenverkehrsamts an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs sei auf drei
Monate zu reduzieren. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid
vom 26. Juni 2012 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juli 2012
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf höchstens vier Monate
zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 21. August
2012.
die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf
folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lenkte am 5. Januar 2011,
ca. 11.00 Uhr, den Personenwagen der Marke D, Kennzeichen 01, in
E auf dem F-Weg in Richtung G-Strasse. Sie beabsichtigte, über ein Trottoir und
einen Radstreifen hinweg nach links in die vortrittsberechtigte G-Strasse
einzubiegen. Sie hielt ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen nicht an. Nachdem sie nach
rechts und nach links geblickt hatte, lenkte die Beschwerdeführerin ihr
Fahrzeug in langsamem Tempo in die G-Strasse ein. Während des Abbiegemanövers
schaute sie in den hinteren Teil des Fahrzeugs, wo sich ihre beiden Kinder im
Alter von fünf und drei Jahren aufhielten. Noch während des Abbiegevorgangs
kollidierte sie mit einer vortrittsberechtigten, ihr auf der G-Strasse
entgegenkommenden Fahrradlenkerin. Diese stürzte und wurde mit ihrem Fahrrad
unter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin eingeklemmt und bis zu dessen
Anhalten über eine kurze Strecke hinweg mitgeschleift. Die Fahrradlenkerin
erlitt durch die Kollision schwere Kopfverletzungen und innere Verletzungen,
denen sie rund eine Stunde nach dem Unfall im Spital erlag.
3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Begründung des
angefochtenen Entscheids (dazu nachfolgend, E. 3.1). Die Vorinstanz habe
sich über weite Strecken darauf beschränkt, Ausführungen aus dem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft C zu übernehmen. Mit den Aspekten der
Sanktionsnotwendigkeit und -angemessenheit habe sich die Vorinstanz hingegen
nicht befasst. Insbesondere habe sie, ebenso wenig wie das Strassenverkehrsamt,
substanziiert dargelegt, weshalb ein sechsmonatiger Entzug gerechtfertigt sein
solle.
Ferner macht die Beschwerdeführerin
geltend, es liege keine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) vor (nachfolgend,
E. 3.2). Die Vorinstanz habe das Verschulden der Beschwerdeführerin
fehlerhaft gewürdigt. Es gehe nicht an, die höchstens ein paar Sekunden
dauernde Ablenkung bei extrem langsamer Fahrt wegen der gravierenden Folgen
gänzlich anders zu würdigen als Tausende von anderen Alltagssituationen im
Strassenverkehr. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei als leicht zu
bezeichnen. Ihr einziger Fehler habe darin bestanden, nach dem korrekten Blick
nach links und nach rechts in die vortrittsberechtigte Strasse im Verlauf des
eigentlich unproblematischen und routinemässigen Einbiegemanövers kurz zu den
Kindern auf der Fahrzeugrückbank zu schauen. Erschwerende bzw. zu höchster Vorsicht
Anlass gebende Umstände hätten nicht bestanden. Es bestehe somit keine
objektive Tatschwere. Abgesehen von der tragischen Folge gehe es um ein
Ereignis, wie es täglich auf Schweizer Strassen vorkomme und jedermann
passieren könne. Die vorwiegend präventiv ausgestaltete Verwaltungsmassnahme
müsse verhältnismässig sein. Sie dürfe nur so streng sein, wie es der
angestrebte Zweck – die "Erziehung" zu einem regelkonformen
Verkehrsverhalten – erfordere. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin
sei absolut ungetrübt. Es sei wegen der substanzlosen Begründung nicht
ersichtlich, wie sich dieser wesentliche Zumessungsfaktor überhaupt ausgewirkt
habe. Für die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehle es insbesondere an einer
krassen Pflichtverletzung oder an einem Ausserachtlassen elementarster
Sorgfaltspflichten. Zur Diskussion stehe vielmehr eine nachvollziehbare momentane
Unaufmerksamkeit mit unvorhersehbaren schlimmen Folgen. Auch fehle es an einer
groben Fahrlässigkeit, die nur dann zu bejahen sei, wenn sich die
Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst
gewesen wäre. Selbst wenn von einer schweren Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c SVG ausgegangen würde, sei eine Verdoppelung der
Mindestentzugsdauer nicht gerechtfertigt und bewirke ein Missverhältnis
zwischen Entzugsdauer und -zweck (nachfolgend, E. 3.3). Der Warnungsentzug
müsse mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen
Zusammenhang stehen.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots (nachfolgend, E. 3.4). Bis zum vorinstanzlichen
Entscheid sei mehr als ein Jahr verstrichen, nachdem das Strafverfahren nur gut
fünf Monate gedauert habe. Bedenklich erweise sich die Verfahrensdauer
insbesondere auch deswegen, weil zwischen Oktober 2011 und Juni 2012 kein
einziger Verfahrensfortschritt erfolgt sei.
3.1
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids wird nicht restlos klar,
ob es sich dabei um eine eigenständige Rüge handelt. Jedenfalls scheint die
Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass bereits dieser behauptete
Mangel zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse. Eine derart
schwere Verletzung der Begründungspflicht ist denn auch nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich.
Zudem wäre eine Gehörsverletzung durch das Verfahren vor Verwaltungsgericht
geheilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch keine Rückweisung an
die Vorinstanz.
3.2
Eine schwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung
von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Erforderlich ist mithin sowohl ein grosses Verschulden als
auch eine grosse Gefährdung. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der
Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem
Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von
strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbstständigt sowie im Hinblick auf die
Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der
Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern –
teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen;
VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt – neben einer
grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1, auch zum
Folgenden; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG
und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere
S. 64). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie kann aber
auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.
Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGr, 28. Februar 2012,
1C_456/2011, E. 3.2; 11. Dezember 2007,6B_265/2007, E. 4,
BGE 131 IV 133; BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen; VGr,
17.
Juni 2009, VB.2009.00222, E. 4.4).
3.2.1
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht von
einer schweren Widerhandlung ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen
lässt, es stehe eine "nachvollziehbare momentane Unaufmerksamkeit mit
unvorhersehbar schlimmen Folgen" zur Diskussion, verharmlost sie die begangene
Sorgfaltspflichtverletzung.
Die Dauer, während welcher die
Beschwerdeführerin ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zuwandte, muss
erheblich sein. So nahm sie die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin nicht
wahr, bis sie aufgrund der Reaktion von zwei Passantinnen und dem Gefühl,
"dass etwas am hinteren Rad angehängt hatte", ihr Fahrzeug zum
Stillstand brachte und aus diesem ausstieg. Die Beschwerdeführerin spricht
selber von einer "allerhöchstens ein paar Seekunden dauernden
Ablenkung". Bei langsamem Linksabbiegen bedeutet dies, dass die
Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in die vortrittsberechtigte Fahrspur und zugleich
in jene Richtung lenkte, aus welcher mit herannahenden Fahrzeugen zu rechnen
war, wodurch sich auch die gegenseitigen Bremswege verkürzten, ohne dass sie
solche Fahrzeuge bemerken konnte. Dies stellt – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – keine alltägliche Fehleinschätzung dar. Das Einbiegen aus
einer nicht vortrittsberechtigten in eine vortrittsberechtigte Strasse
erfordert erhöhte Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers; dies umso mehr, wenn
dabei ein Trottoir und ein Fahrradstreifen zu überqueren sind. Ein Abbiegen
nach links birgt dabei zudem deutlich mehr Gefahren als eines nach rechts. Das
von der Beschwerdeführerin ausgeführte Manöver erforderte daher deren volle
Aufmerksamkeit. Nur wenn diese aufgebracht wird, kann von einem
"eigentlich unproblematischen und routinemässigen Einbiegemanöver"
gesprochen werden.
3.2.2
In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten der
Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als (unbewusst) grobfahrlässig
qualifiziert (E. 6.d). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist
dies nicht zu beanstanden. Insbesondere irrt diese, wenn sie annimmt, grobe
Fahrlässigkeit würde nur vorliegen, wenn sie sich "einer konkreten
Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst gewesen wäre, zum Beispiel wenn sie die
Fahrradlenkerin zuvor gesehen und sich dennoch einfach über deren
Vortrittsrecht hinweggesetzt hätte". Dies wäre als vorsätzliche Verkehrsregelverletzung
zu qualifizieren.
Wie erwähnt, genügt zur Annahme
unbewusster Grobfahrlässigkeit unter anderem ein bedenkenloses Verhalten
gegenüber fremden Rechtsgütern. Solches kann etwa in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. auch BGr,
17.
Februar 2010,1C_402/2009, E. 4.4). Dies haben die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Vorinstanz wies
zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin fundamentale
Verkehrsvorschriften verletzte (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.c mit
Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] sowie
Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3
Satz 1 VRV). Deren Bedeutung musste sie sich gerade im städtischen
Innerortsbereich, wo ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht, bewusst sein. Indem
die Beschwerdeführerin nach links in eine vortrittsberechtigte Strasse einbog,
ohne den Blick in diese Richtung zu wenden, verhielt sich die
Beschwerdeführerin in nicht nachvollziehbarer Weise bedenkenlos gegenüber den
Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer, mit deren Herannahen zu rechnen war.
Dass die Unaufmerksamkeit durch die auf der Rückbank sitzenden Kinder ausgelöst
wurde, ändert daran nichts. Dieses Ablenkungspotenzials musste sich die
Beschwerdeführerin bewusst sein. Sie machte denn auch nicht geltend, sie sei
davon ausgegangen, auf der Rückbank sei etwas Ungewöhnliches vorgegangen. So
führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14.
Juni 2011 aus, die Kinder hätten "etwas gerufen, wie es ab und zu
ist". Sie hätte ihre Aufmerksamkeit – vor allem ihren Blick – daher
entweder erst nach vollendetem Einbiegemanöver den Kindern zuwenden dürfen,
oder aber dieses (frühzeitig) abbrechen und anhalten müssen.
3.2.3
Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im
Sinn von Art. 16c SVG erfüllt. Der Führerausweis ist der
Beschwerdeführerin daher für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG).
3.3
Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft
zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass
die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am
besten erreicht wird (BGr, 17. Februar 2010,1C_402/2009, E. 5.1).
Die Vorinstanz erachtete aufgrund des
schweren Verschuldens und der sehr grossen Drittgefährdung eine "ganz
erhebliche Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten"
für angezeigt. Der unbelastete automobilistische Leumund sei hingegen zugunsten
der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7).
3.3.1
Die Beschwerdeführerin hat durch die Verletzung von Verkehrsregeln
offensichtlich eine sehr erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit
verursacht. Diese hat sich denn auch in einem tödlichen Unfall konkretisiert.
Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.
3.3.2
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Verschuldens weist die
Beschwerdeführerin zu Recht auf das strafrechtliche Doppelverwertungsgebot hin.
Dieses ist bei der Bemessung der Sanktion gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG
zu berücksichtigen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass das schwere
Verschulden der Beschwerdeführerin nur insoweit zu einer Erhöhung der
Entzugsdauer führen darf, als es das Mass überschreitet, das bei Grobfahrlässigkeit
ohnehin vorliegen muss. Mithin ist nur bei besonders grobfahrlässiger
Gefährdung der Verkehrssicherheit eine Erhöhung der Entzugsdauer über die
Mindestentzugsdauer von drei Monaten hinaus gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführerin
eine derart besondere Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, ergibt sich jedoch
weder aus dem Entscheid der Vorinstanz noch aus den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin. Auch aus den Akten sind keine entsprechenden Anhaltspunkte
ersichtlich. Vielmehr bewegt sich die Vorwerfbarkeit des unbewusst
grobfahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, die sich durch die Kinder
auf dem Rücksitz ablenken liess, im Rahmen von schweren Widerhandlungen
an der unteren Grenze. Diesbezüglich ist daher keine Erhöhung der Entzugsdauer
gerechtfertigt.
3.3.3
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist
unbestrittenermassen zu berücksichtigen, dass sie bei einer Fahrpraxis von über
19.
Jahren bis zum fraglichen Unfall über einen tadellosen
automobilistischen Leumund verfügte
(BGE 122 II 21 E. 1b; VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147,
E. 3.3.2; Weissenberger, S. 465).
3.3.4
Zusammenfassend
darf das Verschulden der Beschwerdeführerin keine Erhöhung der Entzugsdauer zur
Folge haben. Die sehr grosse Gefährdung der Verkehrssicherheit rechtfertigt
hingegen eine erhebliche Erhöhung. Der unbelastete automobilistische Leumund
wirkt dieser entgegen, vermag sie jedoch nicht aufzuwiegen. Gerechtfertigt wäre
demnach – ohne Berücksichtigung der Verfahrensdauer (dazu sogleich E. 3.4)
– eine Entzugsdauer von höchstens fünf Monaten.
3.4
Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots,
wie sie die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich vorwirft, kann eine
Reduktion der Entzugsdauer als angezeigt erscheinen lassen.
3.4.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV]; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich
beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung
handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV] hat jede Person vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss
den entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen,
dass die Kantonsverfassung weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV
bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in:
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).
3.4.2
Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung
der Rückfallgefahr erreicht werden. Dies setzt voraus, dass die Massnahme in
einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem
nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab,
wenn sich die Täterin in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297
E. 3d; VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147,
E. 4.1). Eine Verkürzung der Entzugsdauer ist in Ausnahmefällen angebracht,
wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, die Betroffene sich während
dieser Zeit wohl verhalten hat und sie an der langen Verfahrensdauer keine
Schuld trifft (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147,
E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat sich
– soweit ersichtlich – seit dem Vorfall vom 5. Januar 2011 wohl verhalten.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Länge
des Rekursverfahrens mitverursacht hätte. Insbesondere hatte sie weder die
Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.4.3
Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst
aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung (vgl. BGE 108 Ia 165
E. 2b). Diese sieht vorliegend vor, dass verwaltungsinterne
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen
entscheiden (§ 27c Abs. 1 VRG). Ist dies nicht möglich, ist den
Parteien unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegen wird
(§ 27c Abs. 2 VRG). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6
Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die
Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das
Verhalten der Beschwerdeführerin sowie die Behandlung des Falls durch die
Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten. Entscheidend
ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent
nachgelebt wurde (VGr, 21. Mai 2008,
VB.2008.00147, E. 4.3 mit Hinweisen).
Bei der erwähnten 60-tägigen Frist
(§ 27c Abs. 1 VRG) handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2.
A., Zürich 1999, § 27a N. 10). In komplizierten Verfahren
wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen. Sie ist jedoch als
eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung
der angemessenen Verfahrensdauer im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 18 Abs. 1 KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht.
Vom Abschluss des Schriftenwechsels
(Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011) bis zum Entscheid der
Vorinstanz am 26. Juni 2012 vergingen rund acht Monate. Die 60-tägige
Behandlungsfrist ist damit klar nicht eingehalten. Weitere Sachverhaltsabklärungen
waren aufgrund des Strafbefehls keine erforderlich. Auch sonst ist nicht von
einem besonders komplexen Fall auszugehen. Demgegenüber ist auch nicht von
einer erheblichen Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin auszugehen.
Zwar tangiert ein Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten die
persönliche Freiheit in relativ einschneidender Weise, er bedeutet jedoch –
etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe – einen eher leichten Eingriff. Gründe
für die Dauer von acht Monaten vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum
Entscheid der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Diese Verfahrensverzögerung
ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren
nicht begründet. Sodann trifft die Beschwerdeführerin an der Verfahrensdauer keinerlei
Verschulden.
3.4.4
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre
Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs erfüllt. Zur Bestimmung des
Umfangs dieser Reduktion sind die Schwere des von der Beschwerdeführerin
begangenen Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits gegeneinander
abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres
Gewicht kommt dem Zeitablauf zu (VGr, 21. Mai
2008, VB.2008.00147, E. 4.6).
Die Beschwerdeführerin hat beim
Einbiegen nach links in eine vortrittsberechtigte Strasse ihre Aufmerksamkeit
nicht dem Verkehr zugewandt. Dadurch hat sie eine elementare Sorgfaltspflicht
verletzt und den Verkehr in schwerer Weise beeinträchtigt. Die Vorinstanz
berücksichtigte die eigene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer
nicht. Ebenso wenig hielt sie es für angezeigt, der Beschwerdeführerin
mitzuteilen, dass und weshalb sie die 60-tägige Behandlungsfrist nicht
einhalten könne (§ 27c Abs. 2 VRG). Unter Würdigung dieser Umstände
rechtfertigt auch die überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens eine
leichte Reduktion der Entzugsdauer.
3.5
Zusammenfassend
lässt sich eine Entzugsdauer von sechs Monaten im vorliegenden Verfahren nicht
mehr rechtfertigen. Zum einen muss schon der tadellose automobilistische
Leumund zu einer spürbaren Reduktion führen. Zum anderen kann das der Beschwerdeführerin
vorzuwerfende Verschulden – im Rahmen einer schweren Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c SVG – nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Entzugsdauer
führen. Als massgeblicher Erhöhungsgrund, welcher es nicht als angezeigt
erscheinen lässt, es bei der Mindestentzugsdauer zu belassen, verbleibt die
sehr grosse Gefährdung der Verkehrssicherheit. Mit dieser liesse sich eine
Entzugsdauer von höchstens fünf Monaten noch rechtfertigen. Aufgrund der
Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Wohlverhaltens der
Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, den angeordneten
Führerausweisentzug auf vier Monate zu reduzieren.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz vom
26.
Juni 2012 sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 17. August 2011 auf aufzuheben. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist
auf vier Monate zu reduzieren.
Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist
zu berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer allein durch die
Vorinstanz verursacht wurde. Damit sind die Gerichtskosten gestützt auf das
Unterlieger- und Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 VRG) je zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. VGr, 21. Mai
2008, VB.2008.00147, E. 5). Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist
insofern zu korrigieren, als in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren – angesichts
des weiter gehenden Rekursantrags und der noch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin
zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots – von einem je
hälften Obsiegen der Parteien auszugehen ist. Die Rekurskosten von
Fr. 1'695.- sind daher je hälftig der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen
erscheint eine solche von Fr. 1'500.-. Für das Rekursverfahren steht der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2012
und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August
2011.
werden aufgehoben. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird auf vier Monate
festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz auferlegt.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'695.-
werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…