VB.2012.00487
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00487
10. April 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15094)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00487
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Ersatzrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, kosovarische Staatsangehörige, reiste am
1. August 1999 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann D in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Am 4. Juli 2003 wurden die Gesuche rechtskräftig
abgewiesen, am 12. August 2003 liess sich das Ehepaar scheiden. Ein von A
angestrengtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch wurde vom Bundesamt für
Flüchtlinge am 19. Juli 2004 abgewiesen. In der Folge heiratete sie den in
der Schweiz niedergelassenen brasilianischen Staatsangehörigen E und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Im Jahre 2008 gebar
sie ihren Sohn B. Mit Urteil vom 17. August 2009 stellte das Bezirksgericht
Zürich fest, dass E nicht der Vater von B sei. In der Folge leitete E mehrere
Eheschutzverfahren ein, die er jeweils wieder zurückzog. Anlässlich einer
Polizeikontrolle vom 7. Dezember 2009 wurde D in der Wohnung von A
zusammen mit B angetroffen. A und E waren nicht anwesend. Gestützt auf diese
Vorkommnisse wies das Migrationsamt am 16. April 2010 die Gesuche von A
und ihrem Sohn um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am
27.
Juni 2012 ab. Während des Rekursverfahrens hat E die Schweiz
verlassen; seine Niederlassungsbewilligung ist zwischenzeitlich erloschen.
Zudem hat D am 20. April 2010 B
als seinen Sohn anerkannt.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2012 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihr und ihrem Sohn der weitere
Aufenthalt zu gestatten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2012 teilte E der
Kantonspolizei mit, dass seine Ehe eine Lüge sei. Mit Schreiben vom 18. Februar
2013.
nahm A hierzu Stellung. Mit Eingabe vom 18. März 2013 machte A zudem
geltend, es liege bei ihr ein Härtefall vor.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a)
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche erlöschen unter anderem, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen
(Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die
Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung
beruft, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen
aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).
2.2
Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe
einzig und allein eingegangen worden ist, um die
ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang an
keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (vgl. Martina Caroni in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Art. 51 N. 9). Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich
aufrechterhaltenen Ehe, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die lediglich
formell und ohne Aussicht auf
(Wieder-)Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2;
130.
II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft ist
gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im
Zusammenwohnen (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).
2.3
Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann
unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte,
etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie
ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. BGr,
4.
Februar 2011, 2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive
für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der
Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner
– von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b).
2.4
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe
entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere
Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011,
E. 3.3; BGE 130 II 113 E. 10.2; 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise
können äussere Gegebenheiten, aber auch innere
psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete
und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011,
2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145
E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
Dispositiv
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl.
VGr, 18. März 2009,
VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es
dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustürzen (vgl. BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Gegenbeweis ist bereits dann erbracht, wenn er bei der
Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten
Person weckt.
3.
3.1
Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Heirat beabsichtigt habe, die einstige Beziehung zu ihrem
früheren Ehemann weiterzuführen oder später wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin führe jedoch spätestens seit Mitte 2007 eine
Parallelbeziehung mit ihrem früherem Ehemann. Beweis
dafür sei, dass dieser der Vater des von ihr am 16. Februar 2008 geborenen Sohnes sei und anlässlich
einer polizeilichen Kontrolle am 7. Dezember 2009
in der Wohnung der Beschwerdeführerin nur mit T-Shirt
und Trainingshose bekleidet angetroffen worden sei. Ausserdem sei sein Pass in
der Wohnung der Beschwerdeführerin gefunden worden. Sodann würden sich
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und
ihres jetzigen Ehemanns betreffend ihrer ehelichen
Beziehungen ergeben. Weiter habe ihr Ehemann Schulden
und konsumiere zeitweise Drogen, wodurch er zum Kreis von Personen gehöre,
welche zum Eingehen einer Gefälligkeitsehe vorrangig ausgesucht würden. Es sei
deshalb erwiesen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin ehefremden Zwecken diene.
Demnach stehe der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu. Gemäss
der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis sei die Wegweisung von Angehörigen
der Gorani in den Kosovo zulässig und tragbar. Auch wenn ihr Verhalten nicht
den Vorstellungen ihrer Familie entsprechen würde, sei sie in ihrem Heimatland
nicht an Leib und Leben gefährdet. Zumal sie in letzter Zeit oft in den Kosovo
gereist sei. Eine Rückkehr sei ihr und ihrem Sohn zumutbar.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie
ihren jetzigen Ehemann aus Liebe geheiratet habe. Sie
hätten eine echte Beziehung geführt. Sie habe sich von ihrem früheren Ehemann
scheiden lassen, weil er ihr untreu gewesen sei. Sie habe auch erst ein Jahr
nach der Scheidung von ihrem ersten Mann wieder geheiratet. Sie habe erst
später gemerkt, dass ihr jetziger Ehemann
Drogenprobleme habe und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Im
Kosovo sei sie vom Tod bedroht, weil sie als Muslimin einen Christ geheiratet
habe. Als alleinerziehende Mutter, ausgeschlossen von ihrer Familie, würde sie
dort keine Zukunft haben. Eine Rückkehr sei ihr deshalb nicht zumutbar und
würde der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Sie lebte
seit dreizehn Jahren in der Schweiz, habe sich hier weitergebildet und
eingelebt. Sie spreche gut Deutsch und sei immer erwerbstätig gewesen. Auch als
alleinerziehende Mutter habe sie noch nie Geld vom Staat beansprucht. Sie habe
mit ihrem Ehemann sieben Jahre zusammengelebt. Dass er im Jahr 2011 nach
Brasilien gegangen sei, sei nicht ihre Schuld.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob genügend
gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe aus fremdenpolizeilichen Motiven eingegangen ist beziehungsweise aufrechterhalten hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat am 31. August 2004 einen im Kanton Zürich niederlassungsberechtigten Ausländer geheiratet.
Im Januar 2007 hat sich das Ehepaar getrennt. Im Sommer 2007 ist es zur
Wiedervereinigung gekommen. Im Jahr 2009 sind
mehrere Eheschutzverfahren eingeleitet worden, die indessen alle zurückgezogen
worden sind.
Am 15.Oktober 2004 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt schriftlich ausgesagt, dass sie ihren Ehemann in einer Bar
kennengelernt habe. Sie habe ihn schon vorher oft auf der Strasse gesehen, weil
sie nahe voneinander gewohnt hätten. Sie hätten sich nach vier Monaten
entschlossen zu heiraten, weil sie unter diesen schweren Umständen nicht ohne
ihn habe sein wollen. Sie sei lange alleine gewesen und sei froh, dass sie
wieder jemanden habe, dem sie ihre Gefühle und Probleme mitteilen könne.
Ihr Ehemann habe bereits vor der Heirat regelmässig bei ihr
übernachtet, nun sei er zu ihr gezogen. Die Beziehung
sei sehr gut. Nach der Hochzeit seien sie mit den Trauzeugen, der Mutter des
Bräutigams und der Schwägerin sowie einer Kollegin der Braut in ein Restaurant
gegangen.
Ihr Ehemann ist zu diesem Zeitpunkt vom
Migrationsamt nicht befragt worden.
4.2
Am 17. Dezember 2009
sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann je getrennt von der Polizei befragt worden.
Sodann geben die Aussagen des Paares vor Bezirksgericht Zürich anlässlich der
Vaterschaftsabklärung Aufschluss über ihre ehelichen Beziehungen. Das Paar hat übereinstimmend ausgesagt, dass ihre Ehe
bis im Januar 2007 gut gelaufen sei. Beide haben betont, dass sie einander geliebt hätten und auch heute noch einen engen
Kontakt hätten. Sie hätten aus Liebe geheiratet und hätten die ersten dreieinhalb
Jahre die ganze Zeit miteinander verbracht. Die
Beschwerdeführerin habe für ihn gekocht und den Haushalt
besorgt. Dann hätten sie sich im Januar 2007 im Streit getrennt. Ihr Ehemann sei in der Folge zu einem Kollegen und zu seiner Mutter
umgezogen. Im Sommer 2007 sei er jedoch zur ihr
zurückgekehrt, nachdem sie in der Zwischenzeit von
ihrem früheren Ehemann schwanger geworden sei. Für
eine Abtreibung sei es zu spät gewesen. Sie hätten sich entschlossen, trotzdem
zusammenzubleiben. Danach sei es aber zu einem Auf und Ab in der Beziehung
gekommen. Sie habe ihm den
Hausschlüssel abgenommen, nachdem sie das erste Mal vor Gericht waren. Er
übernachte seit dem zweiten
Eheschutzverfahren jedoch noch mehrmals pro Woche bei ihr. Sie hätten weiterhin Geschlechtsverkehr, jedoch kein gemeinsames
Leben mehr wie früher. Sie habe eine enge Beziehung zu
ihrer Schwiegermutter, während er den Kosovo nicht
besuchen wolle und kein Interesse gehabt hätte, seine Schwiegereltern kennenzulernen. Er habe aber ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn. Sie
hätten sich finanziell jeweils ausgeholfen, wenn ein Ehepartner arbeitslos
gewesen sei. Ansonsten hätten sie sich die Lebenshaltungskosten geteilt.
Die Höhe des Mietzinses der Wohnung ist
beiden Ehegatten ungefähr bekannt gewesen. Über den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin hat ihr Ehemann Bescheid gewusst, ebenso die Beschwerdeführerin
über den Tod seiner Grossmutter. Den Ehepartnern sind die
Essensvorlieben, die Lieblings-Fernsehprogramme sowie der Musikgeschmack des
Partners grob bekannt. Ebenso wissen sie, was der andere arbeitet und kennen
dessen Arbeitszeiten sowie die ungefähre Höhe des Verdiensts. Sie kennen die
Höhe der Schulden des anderen. Die Beschwerdeführerin hat gewusst, dass ihr Mann Mahnungen bekommt. Es liegen Familienfotos sowie
Fotos der Trauung vor.
4.3
Übereinstimmend sind auch die Aussagen zum
Kennenlernen, zum Entschluss zu heiraten, betreffend der Eheringe und, dass sie
anschliessend an die Hochzeit mit den Trauzeugen in ein Restaurant gegangen
seien und danach zuhause weitergefeiert hätten, sowie dass der Bräutigam an der Hochzeit einen Anzug getragen
habe, was die eingereichten Fotos der Trauungszeremonie bestätigen. An die Trauzeugen sowie die Hochzeitsgäste bestehen jedoch unterschiedliche,
sich widersprechende Erinnerungen. Der Ehemann hat ausgesagt, dass seine Mutter
nicht an der Zeremonie gewesen sei, was den Aussagen der Ehefrau widerspricht.
Gemäss den eingereichten Fotos ist die Mutter jedoch dabei gewesen. Sodann haben beide Ehegatten
gegenüber der Polizei das Geburtsdatum des jeweils andern nicht nennen können. Die
Beschwerdeführerin kann aber auch nicht sagen, in welchem Jahr sie sich von ihrem
früheren Ehemann hat scheiden lassen. Der Ehemann hat sich zunächst im Jahr des
Kennenlernens getäuscht. Ebenso wenig hat er die Telefonnummer des
Festnetzanschlusses der ehelichen Wohnung gekannt. Er kann die Wohnung jedoch
exakt beschreiben und sagt übereinstimmend mit seiner Ehefrau aus, dass deren
Sohn bei ihnen im Schlafzimmer übernachtet habe. Der Ehemann weiss aber auch
nicht, wie alt sein Vater und seine Mutter sind. Er kann nicht sagen, an
welcher Strasse seine Mutter wohnt, obwohl er regelmässig bei ihr übernachtet
hat. Er kennt die genaue Zahl seiner Halbgeschwister nicht, zu welchen er aber
auch keinen Kontakt hat. Der Ehefrau ist nicht
bekannt, dass der Ehemann Halbgeschwister hat. Ebenso verneint sie, dass ihr
Mann in Brasilien Kinder hat, was er jedoch in den Eheschutzverfahren – anders
als gegenüber der Polizei – auch nie gesagt hat. Er kann sich nicht mehr erinnern, dass er zur Abklärung der Vaterschaft
vor Bezirksgericht erschienen ist, obwohl Protokolle der Verhandlung seine
Anwesenheit bestätigen. Der Ehemann
hat gegenüber der Polizei ausgesagt, dass seine Frau Christin sei. In den
Eheschutzformularen hat er jedoch lückenlos angegeben, dass sie Muslimin sei.
Der Ehemann hat auch nicht gewusst, dass seine Frau vor der Ehe mit ihm über
keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat.
4.4
Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie
mit ihrem früheren Ehemann erst seit 2009
regelmässigen Kontakt habe, da er der Vater ihres Kindes sei. Das Kind sei
entstanden, weil sie einmal schwach geworden sei. Am 7. Dezember 2009 sei er in ihrer Wohnung gewesen, weil er zur
Besprechung des Vaterschaftstest am Abend vorher vorbeigekommen sei, dann bei
ihr übernachtet habe und am nächsten Tag hätte er seinen Sohn betreut, während sie gearbeitet habe. Ihr jetziger Ehemann sagte am 17. Dezember 2009 aus, dass
er den früheren Ehemann seiner Frau nur flüchtig als
einen Kollegen von ihr kenne. Er hat sich bei der
Befragung sehr überrascht gezeigt, dass dieser
Kollege der frühere Ehemann seiner
Frau und der Vater ihres Sohnes sein soll.
Der frühere Ehemann ist am 22. Januar
2010 befragt worden. Er hat angegeben, im Herbst 2009 illegal eingereist zu
sein, um seine Ehe vorzubereiten. Seine Frau habe er im 2008 in F auf der
Strasse kennengelernt. Am 7. Dezember 2009 sei er in der Wohnung der Beschwerdeführerin
gewesen, weil er seinen Sohn habe sehen wollen. Er habe seine frühere Ehefrau
im Jahr 2009 öfters besucht, um eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Er
sei in der Wohnung der Babysitterin verschwunden, weil er bemerkt habe, dass
die Polizei komme. Seinen Pass und die Meldebestätigung trage er immer bei
sich, da er keine Aufenthaltsbewilligung habe. Die Trainingshose und das
T-Shirt seien seine normale Kleidung. Er hätte sich nur eine Jacke übergezogen,
um zur Wohnung der Beschwerdeführerin zu kommen. Seine jetzige Ehefrau gab
anlässlich einer Kontrolle in ihrer Wohnung an, dass ihr Mann seinen Pass immer
bei sich habe, dass seine Kleider sich bei ihr in der Wohnung befinden würden,
dass sie sich im 2008 in F kennengelernt hätten sowie dass ihr Mann meistens
bei ihr übernachte.
4.5 Angesichts
der vorstehend wiedergegebenen Aussagen kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin tatsächlich
gelebt worden ist. Dafür spricht insbesondere, dass das aussereheliche Kind
während der vorübergehenden Trennung des Ehepaars entstanden ist. Die Eheleute
haben gemäss ihren Aussagen bis zur Trennung im Januar 2007 eine gute Beziehung
in Haushaltsgemeinschaft geführt. Die Ehegatten wissen trotz Erinnerungslücken,
welche aber auch in andern Bereichen auftreten, viel voneinander, die Mutter
des Ehemanns ist an der Hochzeitsfeier dabei gewesen, und die Ehefrau pflegt zu
ihrer Schwiegermutter enge Kontakte, welche bis heute über die Trennung des
Ehepaares hinaus bestehen. Die Schwiegermutter hat am 17. Februar 2013
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin wie eine Tochter für sie sei und der
Sohn wie ein Enkelkind. Das Paar hat erkennbar bis im Januar 2007 ein
gemeinsames Leben geführt. Es ist nachvollziehbar, dass die Ehe nach der
Trennungsphase und der Geburt des ausserehelichen Kindes Risse bekommen hat,
die schliesslich zur definitiven Trennung des Paares geführt haben, indem der
Ehemann die Schweiz verlassen hat.
Weiter spricht gegen eine Scheinehe, dass die
Beschwerdeführerin ihren Ehemann erst ein Jahr nach ihrer der
Scheidung geheiratet hat, während sich ihr früherer Ehemann unmittelbar nach
der Scheidung wieder verheiratet hatte. Laut Asylakten ist sie nachweisbar in
psychotherapeutischer Behandlung wegen den Kriegserlebnissen im Kosovo gewesen
und hatte Probleme wegen der Scheidung von ihrem ersten Mann gehabt. Nur weil
ihr früherer Ehemann offenbar systematisch vorgegangen ist und seine Ehe mit
der Beschwerdeführerin für eine Aufenthaltsbewilligung geopfert hat, können der
Beschwerdeführerin nicht dieselben Methoden unterstellt werden. Auf kein
systematisches Vorgehen deutet auch der Umstand hin, dass die
Beschwerdeführerin, obwohl sie seit 2004 verheiratet ist und die
Aufenthaltsbewilligung hat, niemals einen Antrag auf eine
Niederlassungsbewilligung gestellt hat, welche ihr einen Aufenthalt unabhängig
von ihrer Ehe verschafft hätte.
4.6 Nachdem
sich der Vorwurf der Scheinehe aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht
aufrechterhalten lässt, kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf
einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG berufen. Hingegen
fällt der Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43
AuG von vornherein ausser Betracht, weil ihr Ehemann keine
Niederlassungsbewilligung mehr besitzt und die Ehegatten gemäss Aussagen vom 17. November 2009 seit längerer
Zeit keine Lebensgemeinschaft mehr führen.
Die Sache ist folglich an das Migrationsamt zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Es wird zu prüfen haben, ob
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft im Sommer 2007
nach der Trennung tatsächlich wiederaufgenommen haben und die Dreijahresfrist
dadurch erfüllt ist, eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG) bzw. ein nachehelicher Härtefall gegeben ist (Art. 50
Abs. 2 lit. b AuG). Es steht dem Migrationsamt zudem frei, weitere
Untersuchungen betreffend eine mögliche Scheinehe der Beschwerdeführerin
durchzuführen, nachdem sich ihr Ehemann bei der Polizei per E-Mail gemeldet und
vage angedeutet hat, dass seine Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Lüge sei.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht verlangt.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2. Die
Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…