VB.2012.00491
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00491
16. August 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14538)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00491
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafantritt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom Bezirksgericht F mit Urteil vom 5. März 2010 wegen vollendeten und
versuchten Raubes, Raufhandels, Diebstahls, Erpressung, Nötigung, mehrfachen
und gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und
zahlreicher weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
einer Busse von Fr. 2'000.- bestraft, wovon 321 Tage bereits durch Untersuchungshaft
erstanden waren. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 20. Oktober 2010
mangels Einreichung von Beanstandungen durch die amtliche Verteidigerin nicht
auf die Berufung ein. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Beschluss
vom 23. Juni 2011 wies das Obergericht das Gesuch des neuen (erbetenen)
Rechtsvertreters von A um Wiederherstellung der Beanstandungsfrist ab. Das
Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
17. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Das Amt für Justizvollzug
(nachfolgend: Justizvollzug) hatte A bereits mit Verfügung vom 28. Januar
2011 zum Strafantritt auf den 7. Juni 2011 vorgeladen. Diesen Termin nahm
es A am 24. Mai 2011 ab, bis über das Fristwiederherstellungsgesuch
entschieden sei.
B. Mit Verfügung
vom 6. Februar 2012 lud der Justizvollzug A auf Montag, 2. April
2012, 10.30 Uhr, zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Strafanstalt C in D vor.
Dagegen rekurrierte A am 7. März 2012 bei der Direktion der Justiz und des
Innern (Justizdirektion) und beantragte, die Vorladung in den Strafvollzug sei
bis auf Weiteres abzunehmen bzw. es sei mit einer solchen zuzuwarten, bis nach
einem allfälligen Weiterzug an den und bis zum Entscheid durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definitiv feststehe, ob und welche Strafe
er zu verbüssen habe. Eventualiter sei der Vollzug mindestens bis 1. März
2013 zu verschieben. Die Justizdirektion wies am 9. März 2012 den Rekurs
bezüglich des Antrags auf Abnahme der Vorladung ab, trat auf das Verschiebungsgesuch
nicht ein und leitete dieses an den Justizvollzug zur Behandlung weiter.
C. Der
Justizvollzug nahm A am 27. März 2012 den Strafantrittstermin ab. Mit
Verfügung vom 26. April 2012 wies der Justizvollzug das Gesuch um Aufschub
des Strafantrittstermins ab und setzte einen neuen Termin auf den 11. Juni
2012 fest.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 29. Mai 2012 bei der
Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sein
Gesuch um Aufschub des Strafantritts sei mindestens teilweise gutzuheissen und
der Strafantrittstermin sei frühestens auf den 1. Dezember 2012
festzusetzen. Sodann sei es ihm zu gestatten, seine Strafe im Vollzugszentrum E
statt in der Strafanstalt C zu verbüssen. Die Justizdirektion wies den Rekurs
mit Verfügung vom 18. Juli 2012 ab und setzte den Strafantrittstermin neu
auf Montag, 10. September 2012, 10.30 Uhr, in der Strafanstalt C fest.
Überdies entzog die Justizdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der
Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verkürzte die
Beschwerdefrist auf zehn Tage.
III.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen seine Rekursanträge.
Allenfalls sei die Vorinstanz anzuhalten, ihren Rekursentscheid wegen
offensichtlicher Unverhältnismässigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben und den
Strafantrittstermin frühestens ab Dezember 2012 im Vollzugszentrum E zu
bewilligen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder
weitere Beweismittel zu berücksichtigen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Die Justizdirektion und
der Justizvollzug beantragten am 6. bzw. 7. August 2012 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da mit dem
vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht und der angesetzte
Strafantrittstermin noch bevorsteht, erweist sich das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos.
2.
2.1
Nach
§ 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann auf Gesuch der
verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,
wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht
wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der
Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen
(§ 48 Abs. 3 JVV).
Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil
im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird ausnahmsweise auch die dringend
notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer
verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die dem Verurteilten andernfalls entstehenden
Nachteile erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem
Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der
Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher
Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung
finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten
oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt
grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen. Der Grund für
einen allfälligen Strafaufschub muss in der Regel beim Inhaftierten selbst
liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch den Tod eines nahen Angehörigen
als wichtigen Grund. Ausnahmsweise könnte ein Strafaufschub etwa auch infrage
kommen, wenn die Ehefrau des Verurteilten im Spital liegt und sich sonst
niemand um die Kinder kümmern könnte. Grundsätzlich bilden jedoch familiäre
Umstände und Probleme – abgesehen von nicht voraussehbaren gravierenden
Ausnahmefällen – ganz allgemein keine Gründe für einen Strafaufschub. So ist
etwa die bevorstehende Geburt eines Kinds der Partnerin des Verurteilten kein
Grund für einen Strafaufschub (Reto Andrea Surber, Das Recht der
Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.).
2.2
Bei der
Prüfung eines Gesuchs um Aufschub des Strafantritts ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung
des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl.
Surber, S. 316).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, er und seine
Ehefrau hätten noch niemanden gefunden, der sich schon ab Juni 2012 um den
fünfjährigen Sohn kümmere, wenn seine Ehefrau als Krankenpflegerin Nachtdienst
leisten müsse. Zur konkreten Situation habe er weder weitergehende Ausführungen
gemacht noch diese belegt. Daher sei nicht überprüfbar, ob eine Notlage der
Familie vorliege. Überdies wäre eine solche voraussehbar und vermeidbar
gewesen, sei doch das Strafurteil im März 2010 ergangen. Spätestens seit der Abweisung
der Beschwerde durch das Bundesgericht im Oktober 2011 habe er mit dem baldigen
Vollzug der Freiheitsstrafe rechnen müssen. Dass er sich erst Mitte April 2012
gegen eine Beschwerde an den EGMR entschieden habe, sei ohne Belang, denn es
habe ihm bewusst sein müssen, dass ein solcher Schritt zumindest vorerst nichts
an der Pflicht der Vollzugsbehörden zum Vollzug der Strafe ändere. Demnach habe
er spätestens seit November 2011 damit rechnen müssen, den Vollzug der fünfjährigen
Freiheitsstrafe nunmehr antreten zu müssen. Durch die erneute faktische Verschiebung
des Strafantritts vom 2. April 2012 auf den 11. Juni 2012 sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Zeit zur Regelung der privaten
Angelegenheiten bzw. der Organisation der Betreuung seines Sohns während der
Nachtdiensteinsätze seiner Ehefrau verblieben. Selbst wenn ein erheblicher
nicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht würde, würde dieser das öffentliche
Interesse an der baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht überwiegen. Der
Beschwerdeführer sei kein Ersttäter, und sein Verschulden bezüglich der zahlreichen
Delikte wiege schwer. Das gewichtige öffentliche Interesse erlaube keinen
weiteren Aufschub des Strafantrittstermins mehr. Der Beschwerdegegner habe diesen
zu Recht verweigert.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Möglichkeit einräumen
müssen, Beweise zur Darlegung der Notlage zu beantragen und abzunehmen, wenn
sie die Notlage tatsächlich hätte überprüfen wollen und dazu weitere Unterlagen
benötigt hätte. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) und den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt.
In der Rekursschrift führte der Beschwerdeführer lediglich in
allgemeiner Weise aus, dass er und seine Ehefrau trotz erheblicher
Anstrengungen bisher niemanden gefunden hätten, der sich schon ab Juni 2012 um
den fünfjährigen Sohn kümmere, wenn die Ehefrau als Krankenpflegerin
Nachtschicht leisten müsse; eine befriedigende Lösung dafür liege erst ab Dezember
2012.
vor. Er legte weder die Situation detaillierter dar noch untermauerte er
seine Behauptungen durch Belege. Im Übrigen beantragte er keine Befragung der
betroffenen Personen.
In dieser Situation stellt sich nicht primär eine Frage des
Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Grundsatzes von Treu und Glauben,
sondern die Frage, wie weit die Untersuchungspflicht der Vorinstanz reicht
(vgl. § 7 Abs. 1 VRG). Diese wird erheblich reduziert durch die
Mitwirkungspflicht, die den Beschwerdeführer trifft, der ein Begehren um Aufschub
des Strafantritts gestellt hat (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Unter
diesen Umständen konnte die Vorinstanz über den Rekurs entscheiden, ohne den
Beschwerdeführer zuvor auf den ungenügenden Nachweis der Notlage hinzuweisen
und ihm diesbezüglich Frist zur Einreichung neuer Beweismittel anzusetzen. Im
Übrigen verletzte sie auch nicht seinen Gehörsanspruch, denn dieser umfasst keinen Anspruch, sich zur rechtlichen Würdigung der durch
die Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen vorgängig zu äussern
(BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist ebenso wenig ersichtlich.
3.3
Auch in
der Beschwerdeschrift beschränkte sich der Beschwerdeführer zur Darlegung der
Notlage im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Ausführungen in der Rekursschrift.
Eine befriedigende Lösung stehe erst ab Dezember 2012 bereit, wenn seine Mutter
ihre Arbeit reduzieren und die Betreuung seines Sohns während der Nachtschichten
seiner Ehefrau übernehmen könne. Er legte der Beschwerdeschrift einen
Arbeitsplan seiner Ehefrau für den Monat August bei. Aus diesem geht hervor, dass
diese im Monat August lediglich sechsmal Nachtschicht hat. Daraus lässt sich
keine Notlage der Familie bzw. kein erheblicher nicht wiedergutzumachender
Nachteil ableiten, welcher einen Aufschub des Strafantrittstermins
rechtfertigen würde. Diese Situation geht nicht erheblich über das Übel hinaus,
das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und ist nicht vergleichbar
mit der oben erwähnten, in der sich die Ehegattin des Verurteilten längere Zeit
im Spital aufhält (vgl. E. 2.1). Zudem bezieht sich der eingereichte Plan
lediglich auf einen Monat. Ob dieser für andere Monate repräsentativ ist, lässt
sich diesem nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer belegte sodann weder die
Suchbemühungen für einen Hort- oder sonstigen Betreuungsplatz noch die Behauptung,
seine Mutter könne ihre Arbeit erst auf Dezember reduzieren. Dies hätte er jedoch
angesichts seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2) tun müssen.
Selbst wenn die beantragte Befragung der angebotenen Personen
ergäbe, dass die Mutter des Beschwerdeführers erst ab Dezember 2012 von ihrer
Arbeit her in der Lage wäre, den Sohn des Beschwerdeführers während der Nachtschichten
der Ehefrau zu betreuen, wäre damit seine Sachdarstellung, wonach bis dahin
keine andere Lösung gefunden werden konnte, in keiner Weise belegt. Die nach
§ 60 VRG vorherrschende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht
von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften
darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der
Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen,
die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und
entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).
Daran fehlt es. Wie erwähnt, wird weder ausgeführt, worin die Anstrengungen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestanden hatten, um für die Betreuung des
Kindes schon vor Dezember 2012 eine Lösung zu finden, noch werden dafür
irgendwelche Beweise offeriert. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag,
wonach weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder weitere Beweismittel zu berücksichtigen
seien, ändert daran nichts, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, systematisch
die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen.
Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus nicht dar, welche weiteren
Erkenntnisse (mit Ausnahme der erwähnten) er sich aus der Befragung der von ihm
aufgeführten Personen verspricht noch welche weiteren Abklärungen (mit den
entsprechenden Beweisen) vorgenommen werden sollten. Seine Beweisanträge sind
daher abzuweisen.
3.4
Das
Bezirksgericht F erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des
Raufhandels und des Raubversuchs als sehr schwer; er sei äusserst brutal und
verwerflich vorgegangen, habe eine erhebliche Gewaltbereitschaft sowie eine
besondere Gefährlichkeit manifestiert und sei nicht davor zurückgeschreckt,
eine Schusswaffe einzusetzen. Hinsichtlich der Erpressung sei das Verschulden
des Beschwerdeführers schwer und in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte
erheblich; insgesamt sei sein Verschulden als schwer einzustufen.
Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des
Strafanspruchs wiegt angesichts des schweren Verschuldens des
Beschwerdeführers, seiner erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit
sowie der zahlreichen gravierenden Delikte sehr schwer. Die Vorinstanz
erachtete dieses erhebliche öffentliche Interesse im Vergleich zum geltend
gemachten Engpass bei der Betreuung des Sohns des Beschwerdeführers zu Recht
als überwiegend. An dieser eindeutigen Interessenabwägung vermögen die
Umstände, dass die begangenen Delikte und das Urteil eine gewisse Zeit
zurückliegen, sich der Beschwerdeführer seither nach eigenen Angaben wohl
verhalten hat, die beantragte Verschiebung lediglich drei Monate beträgt und
keine Vollstreckungsverjährung droht, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
musste seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht im Oktober
2011.
mit dem baldigen Vollzug seiner Freiheitsstrafe rechnen, denn die Individualbeschwerde
an den EGMR hat keine aufschiebende Wirkung und die Erreichung vorläufiger
Massnahmen im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (SR 0.101.2)
ist ungewiss (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. A., München etc. 2012, S. 47 ff.).
Es stand ihm daher eine angemessene Zeit zur Regelung seiner privaten
Angelegenheiten zur Verfügung. Demnach hält die Interessenabwägung der
Vorinstanz zugunsten der öffentlichen Interessen an einem raschen Vollzug der
Strafe einer Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht als willkürlich. Inwiefern dieser Entscheid den
Anspruch der Kinder auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung
ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) verletzen soll, legte der
Beschwerdeführer nicht dar. Überdies ist die Justiziabilität von Art. 11
BV fraglich, dessen Grundrechtsträger sein Sohn – und nicht er selber – ist
(Ruth Reusser/Kurt Lüscher in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 11
Rz. 7 und 22 ff.).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt sodann, die Strafe im Vollzugszentrum E statt in der
Strafanstalt C verbüssen zu können. Er begründet dies in erster Linie mit der
kürzeren Wegzeit (per Auto von F zum Vollzugszentrum E 44 Minuten, zur
Strafanstalt C 50 Minuten). Für Ehefrau und Kind sei es daher einfacher,
schneller und günstiger, ihn in G zu besuchen, und für ihn einfacher, in einem
künftigen Urlaub zu seiner Familie zu gelangen. Er kenne überdies Personen,
welche im Vollzugszentrum E längere Freiheitsstrafen verbüssten.
4.2
Gemäss
§ 51 Abs. 1 JVV entscheidet das Amt, in welcher Anstalt oder in
welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt. Daraus leitete die Vorinstanz zu Recht
ab, dass kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung
besteht.
Im Vollzugszentrum E werden in erster Linie
Ersatzfreiheitsstrafen und darüber hinaus ordentliche Freiheitsstrafen unter
sechs Monaten vollzogen (www.justizvollzug.zh.ch). Wenn dort überhaupt längere
Freiheitsstrafen vollzogen würden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so
wäre dies eine absolute Ausnahme, aus der er nichts zu seinen Gunsten ableiten
könnte. Die beantragte Anfrage bei der Direktion des Vollzugszentrums kann
daher unterbleiben. In der Strafanstalt C dagegen betrug im Jahr 2011 der
Anteil der Insassen mit einer Strafdauer von über zwei Jahren 30 %
(Jahresbericht der Strafanstalt C). Sie ist demnach – wie bereits die
Vorinstanz ausgeführt hat – auch auf den Vollzug längerer Freiheitsstrafen
ausgerichtet. Überdies ist die Differenz der Wegzeit selbst nach Angaben des Beschwerdeführers
gering, weshalb seine Vorladung in die Strafanstalt C nicht zu beanstanden ist.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Nach Art. 103 Abs. 1 BGG des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat die Beschwerde an das
Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine
Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung vorliegt, gilt dies auch für
eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…