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Entscheid

VB.2012.00491

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00491

16. August 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14538)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom Bezirksgericht F mit Urteil vom 5. März 2010 wegen vollendeten und

versuchten Raubes, Raufhandels, Diebstahls, Erpressung, Nötigung, mehrfachen

und gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und

zahlreicher weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und

einer Busse von Fr. 2'000.- bestraft, wovon 321 Tage bereits durch Untersuchungshaft

erstanden waren. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 20. Oktober 2010

mangels Einreichung von Beanstandungen durch die amtliche Verteidigerin nicht

auf die Berufung ein. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Beschluss

vom 23. Juni 2011 wies das Obergericht das Gesuch des neuen (erbetenen)

Rechtsvertreters von A um Wiederherstellung der Beanstandungsfrist ab. Das

Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

17. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Das Amt für Justizvollzug

(nachfolgend: Justizvollzug) hatte A bereits mit Verfügung vom 28. Januar

2011 zum Strafantritt auf den 7. Juni 2011 vorgeladen. Diesen Termin nahm

es A am 24. Mai 2011 ab, bis über das Fristwiederherstellungsgesuch

entschieden sei.

B. Mit Verfügung

vom 6. Februar 2012 lud der Justizvollzug A auf Montag, 2. April

2012, 10.30 Uhr, zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Strafanstalt C in D vor.

Dagegen rekurrierte A am 7. März 2012 bei der Direktion der Justiz und des

Innern (Justizdirektion) und beantragte, die Vorladung in den Strafvollzug sei

bis auf Weiteres abzunehmen bzw. es sei mit einer solchen zuzuwarten, bis nach

einem allfälligen Weiterzug an den und bis zum Entscheid durch den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definitiv feststehe, ob und welche Strafe

er zu verbüssen habe. Eventualiter sei der Vollzug mindestens bis 1. März

2013 zu verschieben. Die Justizdirektion wies am 9. März 2012 den Rekurs

bezüglich des Antrags auf Abnahme der Vorladung ab, trat auf das Verschiebungsgesuch

nicht ein und leitete dieses an den Justizvollzug zur Behandlung weiter.

C. Der

Justizvollzug nahm A am 27. März 2012 den Strafantrittstermin ab. Mit

Verfügung vom 26. April 2012 wies der Justizvollzug das Gesuch um Aufschub

des Strafantrittstermins ab und setzte einen neuen Termin auf den 11. Juni

2012 fest.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 29. Mai 2012 bei der

Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sein

Gesuch um Aufschub des Strafantritts sei mindestens teilweise gutzuheissen und

der Strafantrittstermin sei frühestens auf den 1. Dezember 2012

festzusetzen. Sodann sei es ihm zu gestatten, seine Strafe im Vollzugszentrum E

statt in der Strafanstalt C zu verbüssen. Die Justizdirektion wies den Rekurs

mit Verfügung vom 18. Juli 2012 ab und setzte den Strafantrittstermin neu

auf Montag, 10. September 2012, 10.30 Uhr, in der Strafanstalt C fest.

Überdies entzog die Justizdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der

Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verkürzte die

Beschwerdefrist auf zehn Tage.

III.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen seine Rekursanträge.

Allenfalls sei die Vorinstanz anzuhalten, ihren Rekursentscheid wegen

offensichtlicher Unverhältnismässigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben und den

Strafantrittstermin frühestens ab Dezember 2012 im Vollzugszentrum E zu

bewilligen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder

weitere Beweismittel zu berücksichtigen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Die Justizdirektion und

der Justizvollzug beantragten am 6. bzw. 7. August 2012 unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da mit dem

vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht und der angesetzte

Strafantrittstermin noch bevorsteht, erweist sich das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde als gegenstandslos.

2.

2.1

Nach

§ 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann auf Gesuch der

verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,

wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht

wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der

Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen

(§ 48 Abs. 3 JVV).

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil

im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird ausnahmsweise auch die dringend

notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer

verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die dem Verurteilten andernfalls entstehenden

Nachteile erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem

Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der

Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher

Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung

finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten

oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt

grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen. Der Grund für

einen allfälligen Strafaufschub muss in der Regel beim Inhaftierten selbst

liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch den Tod eines nahen Angehörigen

als wichtigen Grund. Ausnahmsweise könnte ein Strafaufschub etwa auch infrage

kommen, wenn die Ehefrau des Verurteilten im Spital liegt und sich sonst

niemand um die Kinder kümmern könnte. Grundsätzlich bilden jedoch familiäre

Umstände und Probleme – abgesehen von nicht voraussehbaren gravierenden

Ausnahmefällen – ganz allgemein keine Gründe für einen Strafaufschub. So ist

etwa die bevorstehende Geburt eines Kinds der Partnerin des Verurteilten kein

Grund für einen Strafaufschub (Reto Andrea Surber, Das Recht der

Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.).

2.2

Bei der

Prüfung eines Gesuchs um Aufschub des Strafantritts ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung

des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung

des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl.

Surber, S. 316).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, er und seine

Ehefrau hätten noch niemanden gefunden, der sich schon ab Juni 2012 um den

fünfjährigen Sohn kümmere, wenn seine Ehefrau als Krankenpflegerin Nachtdienst

leisten müsse. Zur konkreten Situation habe er weder weitergehende Ausführungen

gemacht noch diese belegt. Daher sei nicht überprüfbar, ob eine Notlage der

Familie vorliege. Überdies wäre eine solche voraussehbar und vermeidbar

gewesen, sei doch das Strafurteil im März 2010 ergangen. Spätestens seit der Abweisung

der Beschwerde durch das Bundesgericht im Oktober 2011 habe er mit dem baldigen

Vollzug der Freiheitsstrafe rechnen müssen. Dass er sich erst Mitte April 2012

gegen eine Beschwerde an den EGMR entschieden habe, sei ohne Belang, denn es

habe ihm bewusst sein müssen, dass ein solcher Schritt zumindest vorerst nichts

an der Pflicht der Vollzugsbehörden zum Vollzug der Strafe ändere. Demnach habe

er spätestens seit November 2011 damit rechnen müssen, den Vollzug der fünfjährigen

Freiheitsstrafe nunmehr antreten zu müssen. Durch die erneute faktische Verschiebung

des Strafantritts vom 2. April 2012 auf den 11. Juni 2012 sei dem

Beschwerdeführer eine angemessene Zeit zur Regelung der privaten

Angelegenheiten bzw. der Organisation der Betreuung seines Sohns während der

Nachtdiensteinsätze seiner Ehefrau verblieben. Selbst wenn ein erheblicher

nicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht würde, würde dieser das öffentliche

Interesse an der baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht überwiegen. Der

Beschwerdeführer sei kein Ersttäter, und sein Verschulden bezüglich der zahlreichen

Delikte wiege schwer. Das gewichtige öffentliche Interesse erlaube keinen

weiteren Aufschub des Strafantrittstermins mehr. Der Beschwerdegegner habe diesen

zu Recht verweigert.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Möglichkeit einräumen

müssen, Beweise zur Darlegung der Notlage zu beantragen und abzunehmen, wenn

sie die Notlage tatsächlich hätte überprüfen wollen und dazu weitere Unterlagen

benötigt hätte. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) und den

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt.

In der Rekursschrift führte der Beschwerdeführer lediglich in

allgemeiner Weise aus, dass er und seine Ehefrau trotz erheblicher

Anstrengungen bisher niemanden gefunden hätten, der sich schon ab Juni 2012 um

den fünfjährigen Sohn kümmere, wenn die Ehefrau als Krankenpflegerin

Nachtschicht leisten müsse; eine befriedigende Lösung dafür liege erst ab Dezember

2012.

vor. Er legte weder die Situation detaillierter dar noch untermauerte er

seine Behauptungen durch Belege. Im Übrigen beantragte er keine Befragung der

betroffenen Personen.

In dieser Situation stellt sich nicht primär eine Frage des

Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Grundsatzes von Treu und Glauben,

sondern die Frage, wie weit die Untersuchungspflicht der Vorinstanz reicht

(vgl. § 7 Abs. 1 VRG). Diese wird erheblich reduziert durch die

Mitwirkungspflicht, die den Beschwerdeführer trifft, der ein Begehren um Aufschub

des Strafantritts gestellt hat (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Unter

diesen Umständen konnte die Vorinstanz über den Rekurs entscheiden, ohne den

Beschwerdeführer zuvor auf den ungenügenden Nachweis der Notlage hinzuweisen

und ihm diesbezüglich Frist zur Einreichung neuer Beweismittel anzusetzen. Im

Übrigen verletzte sie auch nicht seinen Gehörsanspruch, denn dieser umfasst keinen Anspruch, sich zur rechtlichen Würdigung der durch

die Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen vorgängig zu äussern

(BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Eine Verletzung des Grundsatzes von

Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist ebenso wenig ersichtlich.

3.3

Auch in

der Beschwerdeschrift beschränkte sich der Beschwerdeführer zur Darlegung der

Notlage im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Ausführungen in der Rekursschrift.

Eine befriedigende Lösung stehe erst ab Dezember 2012 bereit, wenn seine Mutter

ihre Arbeit reduzieren und die Betreuung seines Sohns während der Nachtschichten

seiner Ehefrau übernehmen könne. Er legte der Beschwerdeschrift einen

Arbeitsplan seiner Ehefrau für den Monat August bei. Aus diesem geht hervor, dass

diese im Monat August lediglich sechsmal Nachtschicht hat. Daraus lässt sich

keine Notlage der Familie bzw. kein erheblicher nicht wiedergutzumachender

Nachteil ableiten, welcher einen Aufschub des Strafantrittstermins

rechtfertigen würde. Diese Situation geht nicht erheblich über das Übel hinaus,

das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und ist nicht vergleichbar

mit der oben erwähnten, in der sich die Ehegattin des Verurteilten längere Zeit

im Spital aufhält (vgl. E. 2.1). Zudem bezieht sich der eingereichte Plan

lediglich auf einen Monat. Ob dieser für andere Monate repräsentativ ist, lässt

sich diesem nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer belegte sodann weder die

Suchbemühungen für einen Hort- oder sonstigen Betreuungsplatz noch die Behauptung,

seine Mutter könne ihre Arbeit erst auf Dezember reduzieren. Dies hätte er jedoch

angesichts seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2) tun müssen.

Selbst wenn die beantragte Befragung der angebotenen Personen

ergäbe, dass die Mutter des Beschwerdeführers erst ab Dezember 2012 von ihrer

Arbeit her in der Lage wäre, den Sohn des Beschwerdeführers während der Nachtschichten

der Ehefrau zu betreuen, wäre damit seine Sachdarstellung, wonach bis dahin

keine andere Lösung gefunden werden konnte, in keiner Weise belegt. Die nach

§ 60 VRG vorherrschende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht

von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften

darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der

Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen,

die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und

entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).

Daran fehlt es. Wie erwähnt, wird weder ausgeführt, worin die Anstrengungen des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestanden hatten, um für die Betreuung des

Kindes schon vor Dezember 2012 eine Lösung zu finden, noch werden dafür

irgendwelche Beweise offeriert. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag,

wonach weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder weitere Beweismittel zu berücksichtigen

seien, ändert daran nichts, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, systematisch

die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen.

Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus nicht dar, welche weiteren

Erkenntnisse (mit Ausnahme der erwähnten) er sich aus der Befragung der von ihm

aufgeführten Personen verspricht noch welche weiteren Abklärungen (mit den

entsprechenden Beweisen) vorgenommen werden sollten. Seine Beweisanträge sind

daher abzuweisen.

3.4

Das

Bezirksgericht F erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des

Raufhandels und des Raubversuchs als sehr schwer; er sei äusserst brutal und

verwerflich vorgegangen, habe eine erhebliche Gewaltbereitschaft sowie eine

besondere Gefährlichkeit manifestiert und sei nicht davor zurückgeschreckt,

eine Schusswaffe einzusetzen. Hinsichtlich der Erpressung sei das Verschulden

des Beschwerdeführers schwer und in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte

erheblich; insgesamt sei sein Verschulden als schwer einzustufen.

Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des

Strafanspruchs wiegt angesichts des schweren Verschuldens des

Beschwerdeführers, seiner erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit

sowie der zahlreichen gravierenden Delikte sehr schwer. Die Vorinstanz

erachtete dieses erhebliche öffentliche Interesse im Vergleich zum geltend

gemachten Engpass bei der Betreuung des Sohns des Beschwerdeführers zu Recht

als überwiegend. An dieser eindeutigen Interessenabwägung vermögen die

Umstände, dass die begangenen Delikte und das Urteil eine gewisse Zeit

zurückliegen, sich der Beschwerdeführer seither nach eigenen Angaben wohl

verhalten hat, die beantragte Verschiebung lediglich drei Monate beträgt und

keine Vollstreckungsverjährung droht, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer

musste seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht im Oktober

2011.

mit dem baldigen Vollzug seiner Freiheitsstrafe rechnen, denn die Individualbeschwerde

an den EGMR hat keine aufschiebende Wirkung und die Erreichung vorläufiger

Massnahmen im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (SR 0.101.2)

ist ungewiss (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische

Menschenrechtskonvention, 5. A., München etc. 2012, S. 47 ff.).

Es stand ihm daher eine angemessene Zeit zur Regelung seiner privaten

Angelegenheiten zur Verfügung. Demnach hält die Interessenabwägung der

Vorinstanz zugunsten der öffentlichen Interessen an einem raschen Vollzug der

Strafe einer Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht als willkürlich. Inwiefern dieser Entscheid den

Anspruch der Kinder auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung

ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) verletzen soll, legte der

Beschwerdeführer nicht dar. Überdies ist die Justiziabilität von Art. 11

BV fraglich, dessen Grundrechtsträger sein Sohn – und nicht er selber – ist

(Ruth Reusser/Kurt Lüscher in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 11

Rz. 7 und 22 ff.).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragt sodann, die Strafe im Vollzugszentrum E statt in der

Strafanstalt C verbüssen zu können. Er begründet dies in erster Linie mit der

kürzeren Wegzeit (per Auto von F zum Vollzugszentrum E 44 Minuten, zur

Strafanstalt C 50 Minuten). Für Ehefrau und Kind sei es daher einfacher,

schneller und günstiger, ihn in G zu besuchen, und für ihn einfacher, in einem

künftigen Urlaub zu seiner Familie zu gelangen. Er kenne überdies Personen,

welche im Vollzugszentrum E längere Freiheitsstrafen verbüssten.

4.2

Gemäss

§ 51 Abs. 1 JVV entscheidet das Amt, in welcher Anstalt oder in

welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt. Daraus leitete die Vorinstanz zu Recht

ab, dass kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung

besteht.

Im Vollzugszentrum E werden in erster Linie

Ersatzfreiheitsstrafen und darüber hinaus ordentliche Freiheitsstrafen unter

sechs Monaten vollzogen (www.justizvollzug.zh.ch). Wenn dort überhaupt längere

Freiheitsstrafen vollzogen würden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so

wäre dies eine absolute Ausnahme, aus der er nichts zu seinen Gunsten ableiten

könnte. Die beantragte Anfrage bei der Direktion des Vollzugszentrums kann

daher unterbleiben. In der Strafanstalt C dagegen betrug im Jahr 2011 der

Anteil der Insassen mit einer Strafdauer von über zwei Jahren 30 %

(Jahresbericht der Strafanstalt C). Sie ist demnach – wie bereits die

Vorinstanz ausgeführt hat – auch auf den Vollzug längerer Freiheitsstrafen

ausgerichtet. Überdies ist die Differenz der Wegzeit selbst nach Angaben des Beschwerdeführers

gering, weshalb seine Vorladung in die Strafanstalt C nicht zu beanstanden ist.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Nach Art. 103 Abs. 1 BGG des Bundesgesetzes über

das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat die Beschwerde an das

Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine

Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung vorliegt, gilt dies auch für

eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…