VB.2012.00492
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00492
27. August 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14578)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00492
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (GS120023),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonspolizei Zürich ordnete mit
Verfügung vom 19. Juli 2012 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen
ein Kontaktverbot gegenüber ihrem Ex-Ehemann B und dessen Eltern sowie ein
Rayonverbot betreffend die Umgebung von Bs Wohnort (C) und denjenigen seiner
Eltern (D) an.
Erwägungen
II.
A gelangte daraufhin am 20. Juli 2012 an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E (fortan: Zwangsmassnahmengericht)
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen (Geschäfts-Nr.
GS 120023). Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots bis zum
19.
Oktober 2012 (Geschäfts-Nr. GS 120025). Nachdem das Zwangsmassnahmengericht
A und B angehört hatte, vereinigte es mit Verfügung vom 26. Juli 2012 die
beiden Verfahren, wies den Antrag der Gesuchstellerin um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab und verlängerte diese vollumfänglich bis 2. November
2012.
III.
Dagegen erhob A am 31. Juli 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 26. Juli 2012.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August
2012.
beantragte B, das Kontakt- und Rayonverbot sei nicht bloss bis zum
2.
November 2012, sondern bis zum Abschluss des zurzeit beim Obergericht
Zürich pendenten strafrechtlichen Berufungsverfahrens betreffend eine gegen A
ausgesprochene Freiheitsstrafe weiterzuführen. Im Übrigen sei er bereit zu
akzeptieren, dass A den Mittagstisch der katholischen Kirche von 11 bis
14.
Uhr besuche. Es sei ihr jedoch zu verbieten, sich im Wohnquartier
aufzuhalten. Die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten am
6.
August bzw. 7. August 2012 auf die freigestellte Mitbeantwortung
der Beschwerde bzw. eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht
bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Die vorliegende
Beschwerde ist von der Einzelrichterin zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 und 6 GSG
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9
Abs. 2 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht den Gesuchsgegner an (§ 9
Abs. 3 Satz 1 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich
die Beschwerdeführerin mehrmals, letztmals am 19. Juli 2012, am Wohnort
des Beschwerdegegners aufgehalten und ihn dort vor dessen Haus öffentlich als
pädophiler Vater beschimpft habe. Zwischen den Parteien seien schon mehrmals
Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Aus den verschiedenen Polizeiakten
sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei als gefährlich und
unberechenbar eingestuft werde und jeweils die Aggressorin sei.
3.2
Die
Vorinstanz zog die Gewaltschutzakten der Polizei bei, bestehend aus dem Polizeirapport
vom 20. Juli 2012 und einer am 25. Juli 2012 verfassten Aktennotiz.
Sie stützte ihren Entscheid zusätzlich auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um
gerichtliche Beurteilung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, das Gesuch
des Beschwerdegegners um Verlängerung der Massnahmen und auf die Aussagen der
Parteien im Rahmen der Anhörung vom 26. Juli 2012. Sie hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe die vom Beschwerdegegner genannten Vorfälle
grundsätzlich nicht bestritten. Ebenso habe sie nicht bestritten, dessen Eltern
belästigt zu haben. Eine Verletzung der Integrität der betroffenen Personen sei
damit glaubhaft.
4.
4.1
Anlässlich
der Anhörung vom 26. Juli 2012 entgegnete die Beschwerdeführerin auf die
Frage der Haftrichterin, ob sie den Beschwerdegegner am 19. Juli 2012 als
Kinderschänder beschimpft habe, sie habe darüber bereits mit der Polizei gesprochen.
Die anschliessende Frage, ob es demnach stimme, was sie bei der Polizei gesagt
habe, beantwortete sie auf dieselbe Weise und verwies dabei auf ihre
entsprechenden Aussagen. Des Weiteren bestritt sie, dass sie den
Beschwerdegegner am 21. Juni 2012 trotz Kontaktverbots telefonisch zu
erreichen versucht habe. Auf die Frage schliesslich, ob es zutreffe, dass sie
die Eltern des Beschwerdegegners belästigt habe, gab sie zur Antwort,
"selbst wenn das zutreffen würde", wäre dies kein Grund für diesen, sie
dermassen einzuschränken. Aus diesen Ausführungen kann entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe die
Vorfälle nicht bestritten. Ein Eingeständnis lässt sich sodann auch nicht aus
ihren in der Aktennotiz der Polizei vom 25. Juli 2012 festgehaltenen Aussagen
herauslesen. Gemäss derselben räumte die Beschwerdeführerin zwar offenbar ein,
sich am 19. Juli 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers aufgehalten zu
haben. Sie bezeichnete diesen auch als "pädophil" und
"tyrannisch". Sie gab jedoch nicht zu, dies lautstark im Quartier
"umhergeschrien" zu haben.
4.2
Nachdem
die Beschwerdeführerin anlässlich der haftrichterlichen Anhörung ausdrücklich
auf ihre Angaben bei der Polizei verwiesen hatte, diese Angaben von der Polizei
aber nicht einmal protokolliert waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit dem ihr vorgeworfenen
Verhalten, insbesondere den konkreten Vorwürfen gemäss dem Verlängerungsgesuch
des Beschwerdegegners, konfrontierte. Bezogen auf die gegenüber den Eltern des
Beschwerdegegners angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. den diese
auslösenden Vorfall bleibt der Sachverhalt sodann gänzlich unklar. Auch
diesbezüglich hätte sich eine nähere Befragung aufgedrängt. Allein der Umstand,
dass gegen eine Person schon wiederholt Gewaltschutzmassnahmen getroffen werden
mussten, enthebt das zuständige Gericht jedenfalls nicht davon, den einem
erneuten Gesuch zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und die
gefährdende Person dazu anzuhören, um die Glaubhaftigkeit der Gefährdung
überprüfen zu können.
4.3
Die
Verfügung vom 26. Juli 2012 ist somit wegen ungenügender Anhörung im Sinn
von § 9 Abs. 3 GSG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Eine Rückweisung erweist
sich aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. §
50.
VRG) und angesichts der äusserst kurzen Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung als unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz hat
die Beschwerdeführerin im Einzelnen anzuhören bzw. zu befragen und
anschliessend die Frage der Verlängerung oder Aufhebung der gegen die
Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen neu zu beurteilen.
5.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass gegen die
Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet
wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, das ihr am 19. Juli 2012 auferlegte und mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli
2012.
vollumfänglich verlängerte Rayon- und Kontaktverbot im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Vorinstanz
aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben damit bis
zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
6.
6.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben
können die Kosten nach Satz 2 der Vorschrift auch nach dem Verursacherprinzip
auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine
Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre
Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052,
E. 6.3; 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 5.1; 11. Januar
2006, VB.2005.00357, E. 4.2; 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2). Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist eindeutig von
der Vorinstanz zu vertreten, weshalb ihr die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens zulasten der Staatskasse aufzuerlegen sind.
6.2
Mangels
überwiegenden Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.
In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 handelt es sich beim
vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird
grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3). In Bezug auf
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2 handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirks
E vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen
an den Haftrichter des Bezirksgerichts E zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. Das
gemäss der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juli 2012
angeordneten und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirks E vom 26. Juli
2012 verlängerte Rayon- und Kontaktverbot bleibt bis zum Neuentscheid des
Haftrichters gemäss Dispositiv-Ziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an…