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Entscheid

VB.2012.00492

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00492

27. August 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14578)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Kantonspolizei Zürich ordnete mit

Verfügung vom 19. Juli 2012 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen

ein Kontaktverbot gegenüber ihrem Ex-Ehemann B und dessen Eltern sowie ein

Rayonverbot betreffend die Umgebung von Bs Wohnort (C) und denjenigen seiner

Eltern (D) an.

Erwägungen

II.

A gelangte daraufhin am 20. Juli 2012 an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E (fortan: Zwangsmassnahmengericht)

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen (Geschäfts-Nr.

GS 120023). Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots bis zum

19.

Oktober 2012 (Geschäfts-Nr. GS 120025). Nachdem das Zwangsmassnahmengericht

A und B angehört hatte, vereinigte es mit Verfügung vom 26. Juli 2012 die

beiden Verfahren, wies den Antrag der Gesuchstellerin um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab und verlängerte diese vollumfänglich bis 2. November

2012.

III.

Dagegen erhob A am 31. Juli 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung vom 26. Juli 2012.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. August

2012.

beantragte B, das Kontakt- und Rayonverbot sei nicht bloss bis zum

2.

November 2012, sondern bis zum Abschluss des zurzeit beim Obergericht

Zürich pendenten strafrechtlichen Berufungsverfahrens betreffend eine gegen A

ausgesprochene Freiheitsstrafe weiterzuführen. Im Übrigen sei er bereit zu

akzeptieren, dass A den Mittagstisch der katholischen Kirche von 11 bis

14.

Uhr besuche. Es sei ihr jedoch zu verbieten, sich im Wohnquartier

aufzuhalten. Die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten am

6.

August bzw. 7. August 2012 auf die freigestellte Mitbeantwortung

der Beschwerde bzw. eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht

bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Die vorliegende

Beschwerde ist von der Einzelrichterin zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur

Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 und 6 GSG

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9

Abs. 2 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht den Gesuchsgegner an (§ 9

Abs. 3 Satz 1 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich

die Beschwerdeführerin mehrmals, letztmals am 19. Juli 2012, am Wohnort

des Beschwerdegegners aufgehalten und ihn dort vor dessen Haus öffentlich als

pädophiler Vater beschimpft habe. Zwischen den Parteien seien schon mehrmals

Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Aus den verschiedenen Polizeiakten

sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei als gefährlich und

unberechenbar eingestuft werde und jeweils die Aggressorin sei.

3.2

Die

Vorinstanz zog die Gewaltschutzakten der Polizei bei, bestehend aus dem Polizeirapport

vom 20. Juli 2012 und einer am 25. Juli 2012 verfassten Aktennotiz.

Sie stützte ihren Entscheid zusätzlich auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um

gerichtliche Beurteilung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, das Gesuch

des Beschwerdegegners um Verlängerung der Massnahmen und auf die Aussagen der

Parteien im Rahmen der Anhörung vom 26. Juli 2012. Sie hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe die vom Beschwerdegegner genannten Vorfälle

grundsätzlich nicht bestritten. Ebenso habe sie nicht bestritten, dessen Eltern

belästigt zu haben. Eine Verletzung der Integrität der betroffenen Personen sei

damit glaubhaft.

4.

4.1

Anlässlich

der Anhörung vom 26. Juli 2012 entgegnete die Beschwerdeführerin auf die

Frage der Haftrichterin, ob sie den Beschwerdegegner am 19. Juli 2012 als

Kinderschänder beschimpft habe, sie habe darüber bereits mit der Polizei gesprochen.

Die anschliessende Frage, ob es demnach stimme, was sie bei der Polizei gesagt

habe, beantwortete sie auf dieselbe Weise und verwies dabei auf ihre

entsprechenden Aussagen. Des Weiteren bestritt sie, dass sie den

Beschwerdegegner am 21. Juni 2012 trotz Kontaktverbots telefonisch zu

erreichen versucht habe. Auf die Frage schliesslich, ob es zutreffe, dass sie

die Eltern des Beschwerdegegners belästigt habe, gab sie zur Antwort,

"selbst wenn das zutreffen würde", wäre dies kein Grund für diesen, sie

dermassen einzuschränken. Aus diesen Ausführungen kann entgegen der Ansicht der

Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe die

Vorfälle nicht bestritten. Ein Eingeständnis lässt sich sodann auch nicht aus

ihren in der Aktennotiz der Polizei vom 25. Juli 2012 festgehaltenen Aussagen

herauslesen. Gemäss derselben räumte die Beschwerdeführerin zwar offenbar ein,

sich am 19. Juli 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers aufgehalten zu

haben. Sie bezeichnete diesen auch als "pädophil" und

"tyrannisch". Sie gab jedoch nicht zu, dies lautstark im Quartier

"umhergeschrien" zu haben.

4.2

Nachdem

die Beschwerdeführerin anlässlich der haftrichterlichen Anhörung ausdrücklich

auf ihre Angaben bei der Polizei verwiesen hatte, diese Angaben von der Polizei

aber nicht einmal protokolliert waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit dem ihr vorgeworfenen

Verhalten, insbesondere den konkreten Vorwürfen gemäss dem Verlängerungsgesuch

des Beschwerdegegners, konfrontierte. Bezogen auf die gegenüber den Eltern des

Beschwerdegegners angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. den diese

auslösenden Vorfall bleibt der Sachverhalt sodann gänzlich unklar. Auch

diesbezüglich hätte sich eine nähere Befragung aufgedrängt. Allein der Umstand,

dass gegen eine Person schon wiederholt Gewaltschutzmassnahmen getroffen werden

mussten, enthebt das zuständige Gericht jedenfalls nicht davon, den einem

erneuten Gesuch zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und die

gefährdende Person dazu anzuhören, um die Glaubhaftigkeit der Gefährdung

überprüfen zu können.

4.3

Die

Verfügung vom 26. Juli 2012 ist somit wegen ungenügender Anhörung im Sinn

von § 9 Abs. 3 GSG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Eine Rückweisung erweist

sich aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. §

50.

VRG) und angesichts der äusserst kurzen Begründung der vorinstanzlichen

Verfügung als unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz hat

die Beschwerdeführerin im Einzelnen anzuhören bzw. zu befragen und

anschliessend die Frage der Verlängerung oder Aufhebung der gegen die

Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen neu zu beurteilen.

5.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass gegen die

Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet

wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, das ihr am 19. Juli 2012 auferlegte und mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli

2012.

vollumfänglich verlängerte Rayon- und Kontaktverbot im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Vorinstanz

aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben damit bis

zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

6.

6.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die

Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben

können die Kosten nach Satz 2 der Vorschrift auch nach dem Verursacherprinzip

auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine

Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre

Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052,

E. 6.3; 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 5.1; 11. Januar

2006, VB.2005.00357, E. 4.2; 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2). Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist eindeutig von

der Vorinstanz zu vertreten, weshalb ihr die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens zulasten der Staatskasse aufzuerlegen sind.

6.2

Mangels

überwiegenden Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.

In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 handelt es sich beim

vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird

grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3). In Bezug auf

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirks

E vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen

an den Haftrichter des Bezirksgerichts E zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Das

gemäss der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juli 2012

angeordneten und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirks E vom 26. Juli

2012 verlängerte Rayon- und Kontaktverbot bleibt bis zum Neuentscheid des

Haftrichters gemäss Dispositiv-Ziffer 1 hiervor in Kraft.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an…