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Entscheid

VB.2012.00493

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00493

14. November 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14783)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit einigen Jahren von der Fürsorgebehörde der

Gemeinde G (fortan: Fürsorgebehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Mit Beschluss vom 14. November 2011 bewilligte ihr die Fürsorgebehörde

einen Brutto-Bedarf in der Höhe von Fr. 2'110.-, wobei in Aussicht

gestellt wurde, dass sämtliche Einnahmen für den gleichen Zeitraum damit verrechnet

würden (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurden ihr verschiedene Auflagen und

Weisungen erteilt (Disp.-Ziff. 3). Insbesondere wurde A angewiesen, sich

parallel zu den noch notwendigen Prüfungsvorbereitungen – im September 2011

hatte sie die schriftliche Prüfung zur C-Therapeutin erfolgreich absolviert,

die praktische Prüfung musste sie hingegen im März 2012 wiederholen –

selbständig und intensiv um Arbeit zu bemühen und der Fürsorgebehörde

entsprechende Nachweise vorzuweisen (Disp.-Ziff. 3.1). Sodann wurden ihr

die Nichtauszahlung der Minimalen Integrationszulage (MIZ) und die Kürzung des

Grundbedarfs um 15 % für mindestens drei Monate im Fall der Nichterfüllung

bzw. Verletzung der Auflagen gemäss den Disp.-Ziff. 3.1–3.4 angedroht

(Disp.-Ziff. 3.5).

Erwägungen

II.

A liess daraufhin am 13. Dezember

2011.

Rekurs beim Bezirksrat D (nachfolgend: Bezirksrat) einlegen und im

Wesentlichen beantragen, Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde G

vom 14. November 2011 sei aufzuheben und der Brutto-Bedarf bzw. der

Fehlbetrag von Amtes wegen zu erhöhen. Sodann seien die Auflagen und Weisungen

gemäss Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde grundsätzlich

aufzuheben und insbesondere auf die ihr auferlegten Arbeitsbemühungen zu verzichten.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne

Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. I.). Ebenso wies er

das von A gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

ab (Disp.-Ziff. II.).

III.

A. Am

30.

Juli 2012 liess A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit

den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2012 sei

aufzuheben. Weiter sei Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde G vom

14.

November 2011 aufzuheben und der Brutto-Bedarf betreffend den

GA-ZH-9-Pass und die Taggeldversicherung E der Versicherung F bzw. der damit

zusammenhängende Fehlbetrag von Amtes wegen zu erhöhen. Zudem seien die

Auflagen und Weisungen gemäss Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde

grundsätzlich aufzuheben, und insbesondere seien die ihr auferlegten Arbeitsbemühungen

zu erlassen. Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich

sei ihr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren, wobei hierüber in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sofort zu entscheiden

sei.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 7. August 2012 hielt das Verwaltungsgericht fest,

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sei

mit dem Endentscheid zu beurteilen, und führte anschliessend den

Schriftenwechsel durch.

C. Mit

Eingabe vom 13. August 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Fürsorgebehörde erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist

einerseits die Nichtberücksichtigung des Abonnements für den öffentlichen

Verkehr sowie der Taggeldversicherung im Brutto-Bedarf der Beschwerdeführerin

in der Höhe von Fr. 114.- bzw. Fr. 109.60 pro Monat. Dies ergibt

einen Streitwert von Fr. 2'683.20. Streitig ist andererseits auch die der

Beschwerdeführerin angedrohte Nichtauszahlung der MIZ (Fr. 100.-

monatlich) sowie die angedrohte Reduktion von 15 % ihres Fr. 977.-

pro Monat betragenden Grundbedarfs, was einem Streitwert von Fr. 2'958.60

entspricht. Letzterer liegt damit insgesamt unter Fr. 20'000.-, weshalb

die Beschwerde vorliegend durch den Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend,

die Nichtberücksichtigung des GA-ZH-9-Passes und der Taggeldversicherung bzw.

die Kürzung des Brutto-Bedarfs um diese zwei Posten im Vergleich zu den

Leistungen vor dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011

sei ungerechtfertigt. So sei sie bis zum Examensabschluss der C-Ausbildung auf

eine vermehrte Reisetätigkeit angewiesen, und eine Taggeldversicherung im

Hinblick auf ihre zukünftige selbständige Tätigkeit als C-Therapeutin sei zwingend

notwendig. Daneben sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und gesundheitlich

nicht in der Lage, zusätzlich zur Ausbildung weitere Arbeitsbemühungen

wahrzunehmen. Die entsprechenden Auflagen und Weisungen seien daher ebenfalls

ungerechtfertigt.

2.

2.1

Wie bereits im Rekursverfahren machte die

Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits

sei sie vor Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. November

2011.

nicht angehört worden, andererseits fehle die Begründung für die

"Kürzung" des Brutto-Bedarfs. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu im

Beschluss vom 27. Juni 2012 nicht.

2.2

Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht

auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich

vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie

den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen

zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17).

Mit dem rechtlichen Gehör einher geht auch

der Anspruch auf die angemessene Begründung einer Anordnung (§ 10

Abs. 1 VRG). Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn

sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe

ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag (BGE 123 I 31 E. 2c). In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen

sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der

Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum

der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser

der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und

unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu

beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen

Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen

und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese

auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der

mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im

Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (vgl.

VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.3; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 36 ff.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer

Rekursvernehmlassung geltend, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei

nicht verletzt worden. Einerseits sei ihr Gesuch um Übernahme eines

GA-ZH-9-Passes bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 abgelehnt

worden. Andererseits sei die Nichtübernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung

bereits vor dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2011 Thema

zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gewesen. Der Beschluss vom

20.

Dezember 2010 setzt sich allerdings nicht mit einem GA-ZH-9-Pass,

sondern mit dem Gesuch um Übernahme eines SBB-GA auseinander. Im Übrigen wird

von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ergibt sich aus dem

Auszahlungsbeleg vom Mai 2011, dass in der Folge tatsächlich Kosten in der Höhe

von Fr. 114.- für ein "Monatsabo" übernommen wurden. Dies

entspricht gerade einem Zwölftel des Preises für einen GA-ZH-9-Pass für ein

Jahr (vgl. www.zvv.ch/de/tickets/tickets-und-preise/neun-uhr-pass). Dass sich

die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

Notwendigkeit der Weiterführung der Krankentaggeldversicherung mindestens

erkundigte, ergibt sich aus dem Brief- bzw. E-Mailverkehr zwischen den

Parteien.

Unabhängig davon, ob eine Gehörsverletzung

der Beschwerdeführerin vorliegend schon dadurch begründet sein könnte, dass ihr

vorab nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hinsichtlich der

Nichtberücksichtigung des Abonnements und der Taggeldversicherung in der

Bedarfsrechnung zu äussern, ist eine solche darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche

Beschluss vom 14. November 2011 den Anforderungen an eine Begründung

sowohl bezüglich dieser genannten Posten als auch der Auflagen und Weisungen in

keiner Weise genügt. Gemäss Ziff. C.1.1 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]), handelt es sich bei der bis

anhin ausgerichteten Krankentaggeldversicherung um eine situationsbedingte

Leistung. Da der Gemeinde gerade in diesem Zusammenhang ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223,

E. 4.3; VGr, 29. Juli 2003, VB.2003.00187, E. 2b), hätte es

wenigstens einer kurzen Wiedergabe jener Überlegungen bedurft, welche zum

infrage stehenden Beschluss geführt hatten. Die Beschwerdeführerin erhielt erst

mit Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar

2012.

Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für

die Nichtübernahme der betreffenden Kosten. Darüber hinaus setzte die

Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur

freigestellten Vernehmlassung an, sondern erklärte gleich den ordentlichen

Schriftenwechsel für geschlossen. Indem sie der Beschwerdeführerin damit keine

Gelegenheit mehr einräumte, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom

30.

September 2010 zu äussern, verletzte sie auch deren Recht auf Replik

(vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223,

E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7). Dabei kommt

es im Übrigen nicht darauf an, inwieweit die in der Begründung enthaltenen

Angaben der Rekursantwort den Ausgang des Rekursverfahrens tatsächlich

beeinflusst haben, was naturgemäss im Nachhinein kaum feststellbar ist. Massgebend

ist allein, dass die Vorinstanz ihren materiellen Entscheid teilweise auf diese

Angaben abstellte. Es liegen somit mehrere Gehörsverletzungen vor.

2.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller

Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse

der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über

Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu

berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die

Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Vorbringen

der Rekursantwort, die den ungenügend begründeten Leistungsentscheid in

wesentlichen Punkten ergänzt, Stellung nehmen konnte. Überdies setzte sich die

Vorinstanz mit der bereits im Rekursverfahren geltend gemachten Verletzung des

rechtlichen Gehörs überhaupt nicht auseinander. Insbesondere liess sie die

Frage offen, ob die Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 14. November 2011 angehört bzw. ihr das rechtliche Gehör gewährt

worden war, worin auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn

von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG zu erblicken ist. Da es sich nicht um einen von vornherein klaren Fall

handelt und aufgrund der Kognition des Bezirksrats, der im Gegensatz zum

Verwaltungsgericht sowohl Sach- wie auch Rechtsfragen vollumfänglich prüfen

kann (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b sowie Abs. 2 VRG), erweist sich unter diesen Umständen

eine Rückweisung an die Vorinstanz als unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1

VRG).

3.

3.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert

wurde. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

3.2

Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin und die Nichtaussichtslosigkeit der im Rekursverfahren

gestellten Begehren zu Recht. Sie war jedoch auch der Ansicht, dass sich keine

komplexen Rechtsfragen stellen würden und die Beschwerdeführerin in der Lage

sei, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte

geltend, dass ihr Gesundheitszustand labil sei, sodass sie sich nicht alleine

wehren könne. Zudem würden sich heikle juristischen Fragen stellen und seien

Verfahrens- und Verfassungsfragen zu diskutieren, die von einem Laien nicht

einfach zu beurteilen seien.

3.3

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis

auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006

E. 5.1), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit

Zurückhaltung anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig

vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in

der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr,

25.

Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007,

VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,

wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die

Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen

Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

wäre (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008 E. 10.1).

Streitgegenstand des Rekursverfahrens waren

die Nichtberücksichtigung des Abonnements für den öffentlichen Verkehr sowie

der Taggeldversicherung im Brutto-Bedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von

Fr. 114.- bzw. Fr. 109.60 pro Monat sowie die Auflagen und Weisungen

und die in diesem Zusammenhang angedrohte Nichtauszahlung der MIZ

(Fr. 100.- monatlich) und Kürzung des Grundbedarfs. Diese Anordnungen sind

für die Beschwerdeführerin durchaus wesentlich. Zwar liegt damit noch kein

derart schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung vor, dass eine anwaltliche

Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Vorliegend erscheint eine solche

für das Rekursverfahren allerdings aufgrund der mangelhaften Begründung des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 als

gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin befand sich deswegen hinsichtlich der

Motive für die Nichtberücksichtigung der genannten Posten im Unklaren, und es

war es ihr daher auch nicht möglich, sich gegen diesen Beschluss in adäquater

Weise zur Wehr zu setzen. Der Beizug eines rechtlichen Beistands im

Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren wurde von der Vorinstanz folglich zu Unrecht

abgewiesen.

4.

Demgemäss sind in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde Disp.-Ziff. I und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids

vom 27. Juni 2012 aufzuheben und ist die Sache zwecks Gewährung des

rechtlichen Gehörs sowie Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Sodann ist der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.

5.1

Die Rückweisung ist auf die Verfahrensleitung der

Vorinstanz und insbesondere der von ihr zu vertretenden Gehörsverweigerung

zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich

daher, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 22). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die Beschwerdeführerin beantragte auch für das

vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Dieses Gesuch ist allerdings abzuweisen: Die Rückweisung an die Vorinstanz

gründet vorliegend auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die

Beschwerdeführerin machte eine solche zwar grundsätzlich geltend (vgl. vorn

E. 2.1). Sie ging jedoch nicht auf die schwerwiegende und für die

Rückweisung letztlich entscheidende Verletzung ihres Replikrechts ein und

stellte auch keinen Antrag auf Rückweisung. Ihre Vorbringen erweisen sich

insofern als zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeschrift entspricht denn auch

vielmehr in wesentlichen Teilen der Rekursschrift. Zwar gilt im

Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Dies entbindet die Parteien aber

nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften

darzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine

oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 60 N. 1, mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren hätte es bereits

ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin dargelegt hätte, dass sie sich zur

Rekursantwort vom 16. Januar 2012 nicht hatte äussern können. Entgegen

ihrer Auffassung wäre ihr dies auch zuzumuten gewesen, zeigt doch

beispielsweise ihr Schreiben vom 9. November 2011, dass sie durchaus in

der Lage ist, ihren Standpunkt darzulegen. Unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände erweist sich damit eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren

als nicht notwendig (vgl. vorn E. 3.3). Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren ist dementsprechend

abzuweisen.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um

einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum

mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I und II des

Beschlusses des Bezirksrats D vom 27. Juni 2012 werden aufgehoben und die

Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat D zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat D auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…