VB.2012.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00498
4. Oktober 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00498
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch B, diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat D,
Beschwerdegegner,
betreffend Wohnsitz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hält sich seit dem 6. Juli 2010 im Pflege- und
Betreuungszentrum E in D auf. Zuvor hatte sie in F (Kanton G) gewohnt. Mit
Schreiben vom 25. Oktober 2011 wandte sie sich zusammen mit ihrer Tochter
an die Gemeinde D und ersuchte um eine "Regelung der Wohnsitz- und
Zuständigkeitsfrage" bzw. um Anmeldung in der Gemeinde. Mit Beschluss vom
27. Dezember 2011 lehnte der Gemeinderat D die rückwirkende Anmeldung
sowie "eine zivilrechtliche Niederlassung" in der Gemeinde ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 23. Januar 2012 Rekurs beim
Bezirksrat M erheben und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
"Gutheissung der Wohnsitznahme" in der Gemeinde D ab 1. Juli
2010.
beantragen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A liess daraufhin am 6. August 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, sie sei rückwirkend auf den 7. Juli
2010.
in D anzumelden. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Am 13. August 2012 beantragte der Bezirksrat
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, verwies auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 stellte der Gemeinderat D
sinngemäss denselben Antrag, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete. A
liess sich zu diesen Eingaben am 3. September 2012 vernehmen. Der
Gemeinderat D reichte hierzu keine Stellungnahme mehr ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 19 b Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragte, sie sei "rückwirkend auf den 7. Juli
2010.
in D anzumelden". Damit verlangte sie sinngemäss die rückwirkende
Anerkennung ihrer Anmeldung als Niedergelassene bzw. die entsprechende Eintragung
ihrerseits in das Einwohnerregister der Gemeinde D.
2.
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanzen hätten den
Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt und seien zu Unrecht davon ausgegangen,
dass sie sich nicht freiwillig in das Pflege- und Betreuungszentrum E begeben
und damit keinen Wohnsitz bzw. keine Niederlassung in D begründet habe.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe sie im Zeitpunkt des Heimeintritts
die Absicht gehabt, sich dauernd in D niederzulassen. Im Übrigen bestreitet
sie, sich in einer Anstalt niedergelassen zu haben, die aus Sicht des
Zivilrechts keinen Wohnsitz begründet.
3.
3.1
Nach
§ 32 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GG) meldet sich eine Person dann bei der politischen Gemeinde an, wenn sie
sich dort niederlässt. Niederlassung liegt vor, wenn sich eine Person mit der
Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt
ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person
wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das
erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine Niederlassungsgemeinde
haben (§ 32 Abs. 2 GG).
Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche
Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und
Spezialwohnsitze wie beispielsweise das Steuerdomizil (vgl. Karl Spühler, Die
Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt,
ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche
Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis
entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach
der Bestimmung der (Spezial-) Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Auch wenn
es sich um rechtlich unterschiedliche Begriffe handelt, bestimmen sich
Niederlassung und Wohnsitz im Normalfall nach den gleichen Merkmalen (vgl. Hans
Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil
2000, § 32 N. 1.1 und 1.2). So ist sowohl nach § 32 Abs. 2
GG als auch nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) die Absicht des dauernden Verbleibens
massgebend. Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den
Heimeintritt Niederlassung in D begründet hat, sind demzufolge Lehre und
Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen.
3.2
Für die
Begründung des Wohnsitzes im Sinn von Art. 23 ZGB müssen zwei Merkmale
erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives
Inneres, die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 137 III 593 E. 5.1; BGE
127.
V 237 E. 1). Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern
darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen
lassen (BGE 125 V 77 E. 2a). Massgebend ist der Ort, an dem sich der
Mittelpunk der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3).
Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unterbringung einer Person in einer
Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in dieser Bestimmung allerdings lediglich
eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt
nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt
wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige
mündige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbestimmt, mit
der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt
entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern
bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt
in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet.
Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten,
wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesenheit auf Betreuung,
finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 3.5 und 4.1; BGE 133
V 309 E. 3.1; BGE 127 V E. 2b und c).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin trat am 6. Juli 2010 in die Betreuungsstätte H – ein
Teilangebot des Betreuungszentrums E – ein. Die Vorinstanz ging davon aus, dass
es sich dabei um eine Anstalt im Sinn von Art. 26 ZGB handelt; die
Beschwerdeführerin bestreitet dies. Vorliegend kann diese Frage dann
offenbleiben, wenn die Beschwerdeführerin trotz Art. 26 ZGB in D Wohnsitz
begründete bzw. sie sich freiwillig und selbstbestimmt mit der Absicht dauernden
Verbleibens in das Pflege- und Betreuungszentrum begab (vgl. vorn E. 3.2).
4.2
Sowohl
nach der Ansicht der Vorinstanz als auch derjenigen der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin kann die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt des Heimeintritts heute nicht mehr eruiert werden.
Unbestrittenermassen lagen bei ihr damals bereits Anzeichen einer
Demenzerkrankung vor. Die Vorinstanz selbst erachtete es dennoch als
"grundsätzlich denkbar", dass sich die Beschwerdeführerin im Juli
2010.
noch aus freiem Willen entscheiden konnte und auch entschied, in das
Pflege- und Betreuungszentrum einzutreten und sich dort dauerhaft
niederzulassen, da die Bewohner der Betreuungsstätte H zwar meistens zur
selbständigen Alltagsbewältigung nicht mehr vollumfänglich in der Lage seien,
zugleich aber auch keine klinische Therapie benötigten. Da angenommen werden
darf, dass die "Zuweisung" der Beschwerdeführerin in die
Betreuungsstätte H aufgrund von Abklärungen der Heimärzte erfolgte, lässt dieser
Umstand tatsächlich darauf schliessen, dass die Demenzerkrankung der
Beschwerdeführerin nicht so stark fortgeschritten war, dass ihre
Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Heimeintritts ausgeschlossen werden müsste.
Dagegen spricht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen
am 1. September 2010 in die Klinik I in J und danach in das Spital K
überwiesen werden musste, handelte es sich dabei offenbar lediglich um
Vorkehren zur weiteren Untersuchung ihres Gesundheitszustands. Zu beachten ist
in diesem Zusammenhang sodann die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung
vermutet wird, solange keine Anzeichen
dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung
– etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder
Altersschwäche – im Normalfall und mit
grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173
E. 3.1). Gerade im Bereich der Wohnsitzfrage dürfen an die
Urteilsfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593
E. 4.2). Demzufolge ist von einem eigenen, selbstbestimmten Entscheid der
Beschwerdeführerin auszugehen, sich im Juli 2010 in die Betreuungsstätte H zu
begeben. Dagegen spricht im Übrigen auch nicht, dass sie bei der Wahl des Pflege-
und Betreuungszentrums offenbar von ihrer Familie unterstützt wurde und bereits
wenige Monate nach Heimeintritt in die Demenzabteilung wechseln musste.
4.3
Zu prüfen
bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen neuen Wohnsitz in D begründet
hat und damit als Niedergelassene anzumelden ist, oder ob F als ihr bisheriger
Wohnsitz bestehen blieb (vgl. Art. 24 ZGB). Die Voraussetzung des
Aufenthalts kann vorliegend ohne Weiteres bejaht werden. Den Akten lässt sich
entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli
2010.
ins Pflege- und Betreuungszentrum eintrat und sich noch immer dort befindet.
Die Vorinstanz erwog, die Umstände, dass sich die
Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug nicht in D angemeldet habe und in der Gemeinde
F angemeldet geblieben sei, sowie, dass Letztere für die Finanzierung der
Pflegekosten zuständig erachtet worden sei, spreche eher dagegen, dass die
Beschwerdeführerin die Absicht gehabt habe, ihren Lebensmittelpunkt nach D zu
verlegen. Zudem wollte die Gemeinde F die Kosten im Betreuungszentrum E nur für
solange übernehmen, bis in der Betreuungsstätte L ein Platz für die Beschwerdeführerin
frei würde. Hierbei handelt es sich zwar um gewisse Indizien, die gegen die
Absicht eines dauernden Verbleibens sprechen. Allerdings ist für die Bestimmung
des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist
und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237
E. 2c). Die – vom Beschwerdegegner unbestrittenen – Vorbringen der
Beschwerdeführerin lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie tatsächlich mit
der Absicht des dauernden Verbleibens nach D gezogen war: Die Kündigung des
Mietvertrags ihrer ehemaligen Wohnung per Ende September 2010, die erfolgt war,
weil die Beschwerdeführerin sich ungenügend um ihre Finanzen gekümmert hatte,
bildete die Grundlage einer notwendigen Veränderung der Wohnsituation. Dabei
waren der Wunsch der Beschwerdeführerin nach räumlicher Nähe zu ihren Kindern
sowie die Möglichkeit, bei fortschreitender Demenz im Betreuungszentrum E verbleiben
zu können, von zentraler Bedeutung. Dass sich der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführerin nunmehr in D befindet, steht ausser Frage.
Die Beschwerdeführerin hat damit einen neuen rechtlichen
Wohnsitz in D begründet. Vorliegend kann deshalb offenbleiben, ob es sich beim
Pflege- und Betreuungszentrum E bzw. F um eine Anstalt im Sinn von Art. 26
ZGB handelt, ist doch die gesetzliche Vermutung dieser Bestimmung, wonach der
Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht an den Ort des Heims
übergegangen sei, wie gezeigt widerlegt (vgl. vorn E. 4.1).
4.4
Das
Meldeverhältnis soll dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. In Fällen, in
denen die rechtzeitige Anmeldung unterblieb, ist ein öffentliches Interesse an
einer rückwirkenden Anmeldung gleichwohl zu bejahen, weil für andere Behörden,
die besondere Rechtsverhältnisse unabhängig abklären müssen, das
Einwohnerregister eine wichtige Hilfe darstellt (Thalmann, § 34 N. 3,
mit Hinweis). Soweit sich daraus steuerrechtliche Probleme ergeben sollten, wie
dies vom Beschwerdegegner vorgebracht wurde, sind diese nach Steuerrecht zu lösen.
4.5
Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats M vom 3. Juli
2012.
sowie der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde D vom 27. Dezember
2011.
sind aufzuheben. Die Einwohnerdienste der Gemeinde D sind einzuladen, die
Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 7. Juli 2010 als Niedergelassene im
Einwohnerregister einzutragen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der
anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 500.- für das Rekursverfahren und
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Begehren erweisen sich
nicht als offensichtlich aussichtslos, da sie im vorliegenden Verfahren
obsiegt. Dementsprechend ist auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Schliesslich erweist
sich der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt, da die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenzerkrankung offensichtlich nicht in der
Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. Zudem stellten sich Rechtsfragen von einer
gewissen Komplexität. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr
in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt
C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats M vom 3. Juli
2012.
sowie der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde D vom 27. Dezember
2011.
werden aufgehoben. Die Einwohnerdienste der Gemeinde D werden eingeladen,
die Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 7. Juli 2010 als
Niedergelassene im Einwohnerregister einzutragen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- für das Rekursverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die
Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an…