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Entscheid

VB.2012.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00498

4. Oktober 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14689)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A hält sich seit dem 6. Juli 2010 im Pflege- und

Betreuungszentrum E in D auf. Zuvor hatte sie in F (Kanton G) gewohnt. Mit

Schreiben vom 25. Oktober 2011 wandte sie sich zusammen mit ihrer Tochter

an die Gemeinde D und ersuchte um eine "Regelung der Wohnsitz- und

Zuständigkeitsfrage" bzw. um Anmeldung in der Gemeinde. Mit Beschluss vom

27. Dezember 2011 lehnte der Gemeinderat D die rückwirkende Anmeldung

sowie "eine zivilrechtliche Niederlassung" in der Gemeinde ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 23. Januar 2012 Rekurs beim

Bezirksrat M erheben und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die

"Gutheissung der Wohnsitznahme" in der Gemeinde D ab 1. Juli

2010.

beantragen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A liess daraufhin am 6. August 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, sie sei rückwirkend auf den 7. Juli

2010.

in D anzumelden. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Am 13. August 2012 beantragte der Bezirksrat

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, verwies auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 stellte der Gemeinderat D

sinngemäss denselben Antrag, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete. A

liess sich zu diesen Eingaben am 3. September 2012 vernehmen. Der

Gemeinderat D reichte hierzu keine Stellungnahme mehr ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und § 19 b Abs. 2 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragte, sie sei "rückwirkend auf den 7. Juli

2010.

in D anzumelden". Damit verlangte sie sinngemäss die rückwirkende

Anerkennung ihrer Anmeldung als Niedergelassene bzw. die entsprechende Eintragung

ihrerseits in das Einwohnerregister der Gemeinde D.

2.

Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanzen hätten den

Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt und seien zu Unrecht davon ausgegangen,

dass sie sich nicht freiwillig in das Pflege- und Betreuungszentrum E begeben

und damit keinen Wohnsitz bzw. keine Niederlassung in D begründet habe.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe sie im Zeitpunkt des Heimeintritts

die Absicht gehabt, sich dauernd in D niederzulassen. Im Übrigen bestreitet

sie, sich in einer Anstalt niedergelassen zu haben, die aus Sicht des

Zivilrechts keinen Wohnsitz begründet.

3.

3.1

Nach

§ 32 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GG) meldet sich eine Person dann bei der politischen Gemeinde an, wenn sie

sich dort niederlässt. Niederlassung liegt vor, wenn sich eine Person mit der

Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt

ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person

wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das

erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine Niederlassungsgemeinde

haben (§ 32 Abs. 2 GG).

Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche

Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und

Spezialwohnsitze wie beispielsweise das Steuerdomizil (vgl. Karl Spühler, Die

Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt,

ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche

Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis

entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach

der Bestimmung der (Spezial-) Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Auch wenn

es sich um rechtlich unterschiedliche Begriffe handelt, bestimmen sich

Niederlassung und Wohnsitz im Normalfall nach den gleichen Merkmalen (vgl. Hans

Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil

2000, § 32 N. 1.1 und 1.2). So ist sowohl nach § 32 Abs. 2

GG als auch nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) die Absicht des dauernden Verbleibens

massgebend. Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den

Heimeintritt Niederlassung in D begründet hat, sind demzufolge Lehre und

Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen.

3.2

Für die

Begründung des Wohnsitzes im Sinn von Art. 23 ZGB müssen zwei Merkmale

erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives

Inneres, die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 137 III 593 E. 5.1; BGE

127.

V 237 E. 1). Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern

darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen

lassen (BGE 125 V 77 E. 2a). Massgebend ist der Ort, an dem sich der

Mittelpunk der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3).

Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unterbringung einer Person in einer

Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in dieser Bestimmung allerdings lediglich

eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt

nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt

wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige

mündige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbestimmt, mit

der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt

entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern

bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt

in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet.

Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten,

wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesenheit auf Betreuung,

finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 3.5 und 4.1; BGE 133

V 309 E. 3.1; BGE 127 V E. 2b und c).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin trat am 6. Juli 2010 in die Betreuungsstätte H – ein

Teilangebot des Betreuungszentrums E – ein. Die Vorinstanz ging davon aus, dass

es sich dabei um eine Anstalt im Sinn von Art. 26 ZGB handelt; die

Beschwerdeführerin bestreitet dies. Vorliegend kann diese Frage dann

offenbleiben, wenn die Beschwerdeführerin trotz Art. 26 ZGB in D Wohnsitz

begründete bzw. sie sich freiwillig und selbstbestimmt mit der Absicht dauernden

Verbleibens in das Pflege- und Betreuungszentrum begab (vgl. vorn E. 3.2).

4.2

Sowohl

nach der Ansicht der Vorinstanz als auch derjenigen der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin kann die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt des Heimeintritts heute nicht mehr eruiert werden.

Unbestrittenermassen lagen bei ihr damals bereits Anzeichen einer

Demenzerkrankung vor. Die Vorinstanz selbst erachtete es dennoch als

"grundsätzlich denkbar", dass sich die Beschwerdeführerin im Juli

2010.

noch aus freiem Willen entscheiden konnte und auch entschied, in das

Pflege- und Betreuungszentrum einzutreten und sich dort dauerhaft

niederzulassen, da die Bewohner der Betreuungsstätte H zwar meistens zur

selbständigen Alltagsbewältigung nicht mehr vollumfänglich in der Lage seien,

zugleich aber auch keine klinische Therapie benötigten. Da angenommen werden

darf, dass die "Zuweisung" der Beschwerdeführerin in die

Betreuungsstätte H aufgrund von Abklärungen der Heimärzte erfolgte, lässt dieser

Umstand tatsächlich darauf schliessen, dass die Demenzerkrankung der

Beschwerdeführerin nicht so stark fortgeschritten war, dass ihre

Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Heimeintritts ausgeschlossen werden müsste.

Dagegen spricht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen

am 1. September 2010 in die Klinik I in J und danach in das Spital K

überwiesen werden musste, handelte es sich dabei offenbar lediglich um

Vorkehren zur weiteren Untersuchung ihres Gesundheitszustands. Zu beachten ist

in diesem Zusammenhang sodann die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung

vermutet wird, solange keine Anzeichen

dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung

– etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder

Altersschwäche – im Normalfall und mit

grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173

E. 3.1). Gerade im Bereich der Wohnsitzfrage dürfen an die

Urteilsfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593

E. 4.2). Demzufolge ist von einem eigenen, selbstbestimmten Entscheid der

Beschwerdeführerin auszugehen, sich im Juli 2010 in die Betreuungsstätte H zu

begeben. Dagegen spricht im Übrigen auch nicht, dass sie bei der Wahl des Pflege-

und Betreuungszentrums offenbar von ihrer Familie unterstützt wurde und bereits

wenige Monate nach Heimeintritt in die Demenzabteilung wechseln musste.

4.3

Zu prüfen

bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen neuen Wohnsitz in D begründet

hat und damit als Niedergelassene anzumelden ist, oder ob F als ihr bisheriger

Wohnsitz bestehen blieb (vgl. Art. 24 ZGB). Die Voraussetzung des

Aufenthalts kann vorliegend ohne Weiteres bejaht werden. Den Akten lässt sich

entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli

2010.

ins Pflege- und Betreuungszentrum eintrat und sich noch immer dort befindet.

Die Vorinstanz erwog, die Umstände, dass sich die

Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug nicht in D angemeldet habe und in der Gemeinde

F angemeldet geblieben sei, sowie, dass Letztere für die Finanzierung der

Pflegekosten zuständig erachtet worden sei, spreche eher dagegen, dass die

Beschwerdeführerin die Absicht gehabt habe, ihren Lebensmittelpunkt nach D zu

verlegen. Zudem wollte die Gemeinde F die Kosten im Betreuungszentrum E nur für

solange übernehmen, bis in der Betreuungsstätte L ein Platz für die Beschwerdeführerin

frei würde. Hierbei handelt es sich zwar um gewisse Indizien, die gegen die

Absicht eines dauernden Verbleibens sprechen. Allerdings ist für die Bestimmung

des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist

und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237

E. 2c). Die – vom Beschwerdegegner unbestrittenen – Vorbringen der

Beschwerdeführerin lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie tatsächlich mit

der Absicht des dauernden Verbleibens nach D gezogen war: Die Kündigung des

Mietvertrags ihrer ehemaligen Wohnung per Ende September 2010, die erfolgt war,

weil die Beschwerdeführerin sich ungenügend um ihre Finanzen gekümmert hatte,

bildete die Grundlage einer notwendigen Veränderung der Wohnsituation. Dabei

waren der Wunsch der Beschwerdeführerin nach räumlicher Nähe zu ihren Kindern

sowie die Möglichkeit, bei fortschreitender Demenz im Betreuungszentrum E verbleiben

zu können, von zentraler Bedeutung. Dass sich der Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführerin nunmehr in D befindet, steht ausser Frage.

Die Beschwerdeführerin hat damit einen neuen rechtlichen

Wohnsitz in D begründet. Vorliegend kann deshalb offenbleiben, ob es sich beim

Pflege- und Betreuungszentrum E bzw. F um eine Anstalt im Sinn von Art. 26

ZGB handelt, ist doch die gesetzliche Vermutung dieser Bestimmung, wonach der

Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht an den Ort des Heims

übergegangen sei, wie gezeigt widerlegt (vgl. vorn E. 4.1).

4.4

Das

Meldeverhältnis soll dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. In Fällen, in

denen die rechtzeitige Anmeldung unterblieb, ist ein öffentliches Interesse an

einer rückwirkenden Anmeldung gleichwohl zu bejahen, weil für andere Behörden,

die besondere Rechtsverhältnisse unabhängig abklären müssen, das

Einwohnerregister eine wichtige Hilfe darstellt (Thalmann, § 34 N. 3,

mit Hinweis). Soweit sich daraus steuerrechtliche Probleme ergeben sollten, wie

dies vom Beschwerdegegner vorgebracht wurde, sind diese nach Steuerrecht zu lösen.

4.5

Die

Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats M vom 3. Juli

2012.

sowie der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde D vom 27. Dezember

2011.

sind aufzuheben. Die Einwohnerdienste der Gemeinde D sind einzuladen, die

Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 7. Juli 2010 als Niedergelassene im

Einwohnerregister einzutragen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der

anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 500.- für das Rekursverfahren und

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Begehren erweisen sich

nicht als offensichtlich aussichtslos, da sie im vorliegenden Verfahren

obsiegt. Dementsprechend ist auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Schliesslich erweist

sich der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt, da die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenzerkrankung offensichtlich nicht in der

Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. Zudem stellten sich Rechtsfragen von einer

gewissen Komplexität. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr

in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt

C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats M vom 3. Juli

2012.

sowie der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde D vom 27. Dezember

2011.

werden aufgehoben. Die Einwohnerdienste der Gemeinde D werden eingeladen,

die Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 7. Juli 2010 als

Niedergelassene im Einwohnerregister einzutragen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- für das Rekursverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die

Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…