Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00505

7. November 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14776)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaft im

Lizentiatsstudiengang. Im Herbstsemester 2009 meldete sie sich erstmalig für

den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen an, musste diese in der Folge jedoch

aus gesundheitlichen Gründen verschieben. Ein im Frühlingssemester 2010

erfolgter Prüfungsversuch blieb erfolglos. In der Folge bewilligte das Dekanat

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Verschiebungsgesuche von A für das

Herbstsemester 2010 und das Frühlingssemester 2011 jeweils unter dem Hinweis,

es werde voraussichtlich nur noch eine Prüfungsmöglichkeit gewährt. Im Rahmen

der Lizentiat II-Prüfungen im Herbstsemester 2011/12 absolvierte A am

3. Januar 2012 die schriftliche Prüfung im Zivilprozessrecht und

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012

gelangte sie an das Dekanat, erklärte den krankheitsbedingten Abbruch der

Lizentiat II-Prüfungen und ersuchte um Verschiebung der Prüfungen auf einen

noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Das Dekanat teilte ihr mit Schreiben vom

27. Februar 2012 mit, mangels weiterer Prüfungstermine sei eine

Verschiebung der Prüfung nicht möglich; sie habe aber die Möglichkeit, in den

Bachelorstudiengang zu wechseln. Am 7. März 2012 teilte ihr das Dekanat

sodann mit, sie habe in der absolvierten Prüfung zum Zivilprozessrecht und

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 erzielt.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 27. März 2012 gelangte A an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Bescheid des Dekanats vom 27. Februar 2012

aufzuheben, soweit damit ihr Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei, das

Verschiebungsgesuch sei gutzuheissen und sie sei zur Wiederholungsprüfung im

Lizentiatsstudiengang zuzulassen. Sodann sei der Notenentscheid vom

7.

März 2012 aufzuheben und die Prüfung im Zivilprozessrecht und

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

zu annullieren. Schliesslich sei ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2012 wies die Vorsitzende das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wies die

Rekurskommission sodann den Rekurs von A ab.

III.

A führte am 10. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom

5.

Juli 2012 sowie die Ausgangsverfügungen vom 27. Februar 2012 bzw.

7.

März 2012 aufzuheben, ihr Verschiebungsgesuch sei gutzuheissen, sie sei

zur Wiederholungsprüfung der Klausuren des zweiten Teils der

Lizentiatsprüfungen zuzulassen und die Prüfung im Zivilprozessrecht und

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sei wegen krankheitsbedingter

Prüfungsunfähigkeit zu annullieren. Sodann ersuchte sie um unentgeltliche

Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Rekurskommission

beantragte mit Vernehmlassung vom 21./28. August 2012 die Abweisung der

Beschwerde; das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verzichtete auf

eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 24. September 2012 erklärte A, auf

eine Replik zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach

Mass­gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[UniG, LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft den zweiten Teil

der Lizentiatsprüfungen und damit keine in den Ausnahmekatalog nach

§§ 42–44 VRG fallende Materie.

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt unter anderem die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege für das Rekursverfahrens. Damit richtet sich die Beschwerde auch

gegen die Präsidialverfügung vom 10. April 2012, welche das entsprechende

Gesuch abwies. Bei dieser Präsidialverfügung handelt es sich um einen

Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG. Da dagegen keine

Beschwerde erhoben wurde, lässt sich die Verfügung nach § 19a Abs. 2

VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch noch mit dem Endentscheid anfechten.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von Erwägung 3 – einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner dispensierte die Beschwerdeführerin zwar von den im Januar

2012.

nicht absolvierten Klausuren im Privatrecht II sowie Strafrecht II

und Strafprozessrecht, wies das Verschiebungsgesuch aber ab, weil im

Lizentiatsstudiengang keine weiteren Prüfungsmöglichkeiten mehr angeboten

würden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § 19 der

Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PO [OS 56 634 ff.]) müsse der

zweite Teil der Lizentiatsprüfungen innert fünf Jahren seit seinem Beginn

abgeschlossen werden. Da sie sich im Herbstsemester 2009 erstmalig für die Prüfung

angemeldet habe, liege sie noch in der vorgegebenen Frist und sei ihr

mindestens noch eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Dies

entspreche auch § 57 Abs. 3 der Rahmenordnung für das Studium in den

Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 (Rahmenordnung, RO [OS 61

85.

ff., LS 415.415.1]), wonach die übergangsrechtlich festgelegten

Fristen zur Absolvierung der letzten Prüfungen nach alter Ordnung in

begründeten Fällen erstreckt werden könnten; eine Krankheit stelle einen solchen

Fall dar.

2.2

Die

Rahmenordnung trat am 1. September 2006 in Kraft und hob auf diesen

Zeitpunkt hin die Promotionsordnung auf, mit Ausnahme der auf die nach diesem

Datum stattfindenden Prüfungen nach alter Ordnung weiterhin anwendbaren

Bestimmungen (§ 56 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 57

Abs. 1 RO). Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung fanden

nach § 57 Abs. 2 Satz 2 RO grundsätzlich letztmals im

Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/11 und mithin im Januar 2011 statt

(§ 57 Abs. 2 RO). Das Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

über die letzten Lizentiat II-Prüfungen präzisiert diese Bestimmung

dahingehend, dass im Januar 2011 letztmals schriftliche Repetitionsprüfungen

stattfänden (vgl. www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblatt­sammlung/4.7.3_mb_letzte_lizen­ti­at_ii_prue­fun­gen_rwf_uzh.pdf).

Die Beschwerdeführerin meldete sich denn auch im Herbstsemester 2009 für die

schriftlichen Klausuren an und absolvierte diese erstmals im Juni 2010 und

damit innerhalb vorgenannter Frist. Es bleibt damit zu prüfen, wie viele

Wiederholungstermine der Beschwerdeführerin anzubieten waren.

2.3

2.3.1

Die Universität Zürich ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons

mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG); sie plant, regelt

und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig

(§ 1 Abs. 2 UniG). Damit verfügt die Universität über eine

weitreichende Anstaltsautonomie, welche sich namentlich darin äussert, dass

ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung im Zusammenhang stehenden Vorschriften

grundsätzlich in eigener Kompetenz erlassen (vgl. § 29 Abs. 5

Ziff. 1 und 5, § 31 Abs. 3 Ziff. 4, § 32 Abs. 4

Ziff. 3–5 und § 34 Abs. 4 Ziff. 1 f. UniG). Steht in

einem Rechtsmittelverfahren die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des

autonomen Anstaltsrechts in Frage, hat sich die Rechtsmittelinstanz regelmässig

eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass ein

Rechtsanwendungsakt eines Anstaltsorgans durch das Verwaltungsgericht nur

aufgehoben werden kann, wenn die Anstalt den ihr zustehenden

Beurteilungsspielraum überschritten, die Norm zweckwidrig angewandt oder mit

der Anwendung der Norm verfassungsmässige Rechte der Anstaltsbenützer verletzt

hat (vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der vergleichbaren Gemeindeautonomie

BGE 96 I 369 E. 4; vgl. auch Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986,

S. 51 f.).

2.3.2

§ 57 Abs. 3 RO sieht vor, dass die in Abs. 2 festgelegten

Fristen in begründeten Fällen erstreckt werden können. In Anwendung dieser

Bestimmung gewährte der Beschwerdegegner im Frühlingssemester 2011 und im Herbstsemester

2011/12 weitere schriftliche Prüfungstermine. Zu prüfen bleibt deshalb, ob

damit dem Bedürfnis, bei unverschuldeter Verhinderung die Prüfung an einem

späteren Termin ablegen zu können, in rechtsgenügender Weise Rechnung getragen

wurde.

Den zuständigen universitären Instanzen kommt bei der

Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum

zu, wobei insbesondere finanziellen und organisatorischen Gründen, welche gegen

eine beliebige Wiederholung nicht bestandener Prüfungen sprechen, Rechnung

getragen werden darf (BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 5b). In

diesem Sinne liegt es auch im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen

Instanzen, bei einer Änderung der Studienordnung übergangsrechtlich festzulegen,

in welchem Zeitpunkt letztmals Prüfungen nach altem Recht abgelegt werden

können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] bzw. Art. 2

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

[LS 101]) sind dabei die sich gegenüberstehenden Interessen der Fakultät

an einem schnellen Übergang zum neuen System und die Interessen der

Studierenden, den Studiengang unter altem Recht abzuschliessen, gegeneinander abzuwägen.

2.3.3

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verursacht die Vorbereitung

und Durchführung fünfstündiger Klausurprüfungen für das Lizentiat II

erfahrungsgemäss einen grossen Aufwand, wobei der Vorbereitungsaufwand zu einem

grossen Teil unabhängig von der Anzahl der Prüfungskandidaten entsteht. Da die

Konzeption des Studiengangs durch die neue Rahmenordnung stark verändert wurde,

sind auch die Prüfungen nicht mehr vergleichbar; namentlich sehen die

entsprechenden Studienordnungen keine fünfstündigen schriftlichen Klausuren

mehr vor.

Die Beschwerdeführerin hat naturgemäss ein grosses

Interesse, den Studiengang nach altem Recht abzuschliessen. Wird ihr die

Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung verwehrt, droht ihr zwar nicht

der Ausschluss vom Studium; sie würde jedoch ins dritte Semester zurückversetzt

und müsste die gesamte Bachelor-Aufbaustufe und die Masterstufe nachholen,

wobei ihr nur eine beschränkte Zahl nach alter Ordnung anerkannter Arbeiten

angerechnet würde (§ 58 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich RO [OS 62

238.

ff., 240]). Dem ist übergangsrechtlich dergestalt Rechnung zu tragen,

dass bei unverschuldeter Verschiebung des ersten Repetitionstermins jedenfalls

die Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung angeboten werden muss. Die

organisatorischen und finanziellen Ressourcen der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät würden indes überstrapaziert, wenn übergangsrechtlich beliebig viele

Verschiebungsgesuche zuzulassen wären und allenfalls noch nach Jahren einzelne

Wiederholungsprüfungen abgelegt werden könnten. Dass der Beschwerdeführerin

nach der erstmaligen Repetitionsmöglichkeit zwei weitere Termine für Wiederholungsprüfungen

angeboten wurden und damit unverschuldeter Prüfungsunfähigkeit bis zur Dauer

von einem Jahr Rechnung getragen wurde, berücksichtigt ihre Interessen in genügender

Weise.

2.3.4

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus einem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 (VB.2009.00279). Zwar geht jener

Entscheid davon aus, in begründeten Fällen könne die Frist für den Erstversuch

(und also auch für den Wiederholungsversuch) mehrmals und allenfalls auch über

die in § 57 Abs. 2 festgelegten letztmaligen Termine erstreckt werden

(E. 5.2). Dies ist indes nicht so zu verstehen, es bestünden beliebig viele Wiederholungsmöglichkeiten.

§ 57 Abs. 3 RO begründet lediglich die Verpflichtung, bei

überwiegenden privaten Interessen über die in § 57 Abs. 2 RO

festgelegten Fristen hinaus weitere Prüfungstermine vorzusehen. Dem ist nach

dem vorgängig Ausgeführten durch zwei weitere Prüfungstermine genügt worden.

Soweit man dem eben erwähnten Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 entnehmen könnte, der Anspruch auf

zusätzliche Prüfungstermine richte sich auch nach der in § 12 VRG

geregelten Fristerstreckung im verwaltungsrechtlichen Verfahren, ist dies wie

folgt zu präzisieren: Die Anwendbarkeit von § 12 VRG setzte voraus, dass

die Beschwerdeführerin sich während ihres Studiums permanent in einem vom

Verwaltungsrechtspflegegesetz erfassten Verwaltungsverfahren befunden hätte. In

den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes fallen indes nur

diejenigen Verfahren, welche auf den Erlass einer Anordnung zielen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 3); dies trifft auf

das Studium an sich nicht zu. Im Kontext von Prüfungen führt deshalb erst das

Verschiebungsgesuch oder die Absolvierung der Prüfung dazu, dass die

Prüfungskandidaten mit der Universität in ein Verwaltungsverfahren eintreten.

In diesem Sinn lässt sich § 12 VRG auf die Frage, ob weitere

Prüfungstermine – also weitere Möglichkeiten, überhaupt in ein Verwaltungsverfahren

einzutreten – anzubieten seien, jedenfalls nicht direkt anwenden, und eine

analoge Anwendung erübrigt sich, weil § 57 Abs. 3 RO diese Frage

bereits spezialgesetzlich regelt. Soweit man davon ausgehen wollte, es bestehe

ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass unverschuldet versäumte

Verwirkungsfristen wiederherzustellen seien (so Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 13 mit Hinweisen), und es sich bei Prüfungsterminen um eine Frist in

diesem Sinne handle, so hätte der Beschwerdegegner diesen Grundsatz im Rahmen

der Anstaltsautonomie zulässigerweise insofern konkretisiert, als eine solche

Fristwiederherstellung im Zusammenhang mit Lizentiat II-Prüfungen nur zwei Mal

möglich ist.

2.3.5

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner § 57 Abs. 3 RO im

Rahmen seines Beurteilungsspielraums angewandt und erweist sich die

Verweigerung weiterer Prüfungsmöglichkeiten auf der Grundlage von § 57

Abs. 3 RO als rechtmässig.

2.4

Die

Beschwerdeführerin will zusätzlich § 19 PO angewandt haben und leitet

daraus einen Anspruch ab, fünf Jahre Zeit für die Absolvierung des zweiten

Teils der Lizentiatsprüfungen zu haben. Damit verkennt sie, dass die Promotionsordnung

auf Prüfungen nach alter Ordnung nach Massgabe von § 57 RO nur noch

insofern Anwendung finden kann, als sich aus der Rahmenordnung keine andere

Regelung ergibt. Da § 57 Abs. 2 RO das Datum der letzten Klausuren

des Lizentiats II ausdrücklich festlegt, bleibt kein Raum für die Anwendung

des in § 19 PO festgelegten Zeitrahmens. Im Übrigen vermittelt diese Bestimmung

keinen Anspruch, die Prüfungen über eine Dauer von fünf Jahren abzulegen,

sondern legt einzig fest, dass bei Überschreitung dieses Zeitrahmens unabhängig

von den Gründen eine endgültige Abweisung erfolge.

2.5

Schliesslich

besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Der Beschwerdegegner wies

die Beschwerdeführerin anlässlich der Bewilligung der Verschiebungsgesuche für

die Prüfungen des Herbstsemesters 2010/11 und für das Frühlingssemester 2011 darauf

hin, dass voraussichtlich nur noch ein Prüfungstermin abgehalten werde. Damit

konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, bei einer erneuten

Verschiebung einen weiteren Prüfungstermin zu erhalten.

2.6

Demgemäss

hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin

nach alter Ordnung.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, den Notenentscheid

vom 7. März 2012 und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im

Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht aufzuheben. Die

Vorinstanz verweigerte dies mit der Begründung, der Annullierungsantrag sei

erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats und mithin verspätet erfolgt. Wie

es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben: Nachdem die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung hat, verbleibt

ihr nur der Wechsel in den Bachelorstudiengang. Im Rahmen dieses Wechsels kann

sich die Beschwerdeführerin zwar unter alter Ordnung erbrachte

Studienleistungen in beschränktem Mass anrechnen lassen (§ 58 Abs. 2

zweiter Spiegelstrich RO); dass ihr auch Fehlversuche nach alter Ordnung im

Bachelorstudiengange entgegengehalten werden könnten, sieht die Rahmenordnung

jedoch nicht vor. Damit entfaltet die ungenügende Note im Fach

Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – welche für sich

nicht zur endgültigen Abweisung nach alter Ordnung führen kann

(vgl. § 21 Abs. 2 PO) – keine negativen Rechtswirkungen und es

fehlt der Beschwerdeführerin mithin an einem schutzwürdigen Interesse an der

Aufhebung dieser Note.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

4.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren

und wendet sich damit gegen die Präsidialverfügung vom 10. April 2012,

welche ein entsprechendes Gesuch abgewiesen hat.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die

Gesuchstellerin zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29).

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 32).

Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch mit der

Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich aussichtslos. Dem lässt sich

nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf Gutheissung des Rekurses von

Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung; sie waren jedoch nicht so gering,

dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Immerhin handelt

es sich um eine in dieser Form noch nicht entschiedene Rechtsfrage, welche eine

sorgfältige Interessenabwägung voraussetzt. Die Beschwerdeführerin erscheint

zudem als mittellos. Demnach hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Rekursverfahren gutgeheissen werden müssen und ist die Beschwerde insofern

gutzuheissen.

Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4

VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und

kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin lässt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche

Rechtspflege ersuchen. Aus den vorgängig zum Armenrechtsgesuch im Rekursverfahren

genannten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Auch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren gilt es die Beschwerdeführerin auf ihre allfällige

Nachzahlungspflicht nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen.

6.

Zur nachfolgenden Rechtmittelbelehrung ist Folgendes

auszuführen: Soweit geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf einen

weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung, ist Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben

(vgl. BGr, 13. Juni 2008,2D_29/2008, E. 1.1). Richtet sich die

Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis, steht einzig die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. offen (vgl. Art. 83

lit. t BGG). Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 BGG).

Demgemäss die Kammer:

Der Beschwerdeführerin wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Präsidialverfügung der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 10. April 2012 wird aufgehoben. In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses der Rekurskommission vom

5.

Juli 2012 werden die Kosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …