VB.2012.00505
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00505
7. November 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14776)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00505
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiederholung
der Lizentiat II-Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaft im
Lizentiatsstudiengang. Im Herbstsemester 2009 meldete sie sich erstmalig für
den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen an, musste diese in der Folge jedoch
aus gesundheitlichen Gründen verschieben. Ein im Frühlingssemester 2010
erfolgter Prüfungsversuch blieb erfolglos. In der Folge bewilligte das Dekanat
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Verschiebungsgesuche von A für das
Herbstsemester 2010 und das Frühlingssemester 2011 jeweils unter dem Hinweis,
es werde voraussichtlich nur noch eine Prüfungsmöglichkeit gewährt. Im Rahmen
der Lizentiat II-Prüfungen im Herbstsemester 2011/12 absolvierte A am
3. Januar 2012 die schriftliche Prüfung im Zivilprozessrecht und
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012
gelangte sie an das Dekanat, erklärte den krankheitsbedingten Abbruch der
Lizentiat II-Prüfungen und ersuchte um Verschiebung der Prüfungen auf einen
noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Das Dekanat teilte ihr mit Schreiben vom
27. Februar 2012 mit, mangels weiterer Prüfungstermine sei eine
Verschiebung der Prüfung nicht möglich; sie habe aber die Möglichkeit, in den
Bachelorstudiengang zu wechseln. Am 7. März 2012 teilte ihr das Dekanat
sodann mit, sie habe in der absolvierten Prüfung zum Zivilprozessrecht und
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 erzielt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 27. März 2012 gelangte A an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Bescheid des Dekanats vom 27. Februar 2012
aufzuheben, soweit damit ihr Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei, das
Verschiebungsgesuch sei gutzuheissen und sie sei zur Wiederholungsprüfung im
Lizentiatsstudiengang zuzulassen. Sodann sei der Notenentscheid vom
7.
März 2012 aufzuheben und die Prüfung im Zivilprozessrecht und
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit
zu annullieren. Schliesslich sei ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2012 wies die Vorsitzende das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wies die
Rekurskommission sodann den Rekurs von A ab.
III.
A führte am 10. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom
5.
Juli 2012 sowie die Ausgangsverfügungen vom 27. Februar 2012 bzw.
7.
März 2012 aufzuheben, ihr Verschiebungsgesuch sei gutzuheissen, sie sei
zur Wiederholungsprüfung der Klausuren des zweiten Teils der
Lizentiatsprüfungen zuzulassen und die Prüfung im Zivilprozessrecht und
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sei wegen krankheitsbedingter
Prüfungsunfähigkeit zu annullieren. Sodann ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Rekurskommission
beantragte mit Vernehmlassung vom 21./28. August 2012 die Abweisung der
Beschwerde; das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verzichtete auf
eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 24. September 2012 erklärte A, auf
eine Replik zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[UniG, LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft den zweiten Teil
der Lizentiatsprüfungen und damit keine in den Ausnahmekatalog nach
§§ 42–44 VRG fallende Materie.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt unter anderem die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege für das Rekursverfahrens. Damit richtet sich die Beschwerde auch
gegen die Präsidialverfügung vom 10. April 2012, welche das entsprechende
Gesuch abwies. Bei dieser Präsidialverfügung handelt es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG. Da dagegen keine
Beschwerde erhoben wurde, lässt sich die Verfügung nach § 19a Abs. 2
VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch noch mit dem Endentscheid anfechten.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von Erwägung 3 – einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner dispensierte die Beschwerdeführerin zwar von den im Januar
2012.
nicht absolvierten Klausuren im Privatrecht II sowie Strafrecht II
und Strafprozessrecht, wies das Verschiebungsgesuch aber ab, weil im
Lizentiatsstudiengang keine weiteren Prüfungsmöglichkeiten mehr angeboten
würden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § 19 der
Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PO [OS 56 634 ff.]) müsse der
zweite Teil der Lizentiatsprüfungen innert fünf Jahren seit seinem Beginn
abgeschlossen werden. Da sie sich im Herbstsemester 2009 erstmalig für die Prüfung
angemeldet habe, liege sie noch in der vorgegebenen Frist und sei ihr
mindestens noch eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Dies
entspreche auch § 57 Abs. 3 der Rahmenordnung für das Studium in den
Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 (Rahmenordnung, RO [OS 61
85.
ff., LS 415.415.1]), wonach die übergangsrechtlich festgelegten
Fristen zur Absolvierung der letzten Prüfungen nach alter Ordnung in
begründeten Fällen erstreckt werden könnten; eine Krankheit stelle einen solchen
Fall dar.
2.2
Die
Rahmenordnung trat am 1. September 2006 in Kraft und hob auf diesen
Zeitpunkt hin die Promotionsordnung auf, mit Ausnahme der auf die nach diesem
Datum stattfindenden Prüfungen nach alter Ordnung weiterhin anwendbaren
Bestimmungen (§ 56 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 57
Abs. 1 RO). Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung fanden
nach § 57 Abs. 2 Satz 2 RO grundsätzlich letztmals im
Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/11 und mithin im Januar 2011 statt
(§ 57 Abs. 2 RO). Das Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
über die letzten Lizentiat II-Prüfungen präzisiert diese Bestimmung
dahingehend, dass im Januar 2011 letztmals schriftliche Repetitionsprüfungen
stattfänden (vgl. www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsammlung/4.7.3_mb_letzte_lizentiat_ii_pruefungen_rwf_uzh.pdf).
Die Beschwerdeführerin meldete sich denn auch im Herbstsemester 2009 für die
schriftlichen Klausuren an und absolvierte diese erstmals im Juni 2010 und
damit innerhalb vorgenannter Frist. Es bleibt damit zu prüfen, wie viele
Wiederholungstermine der Beschwerdeführerin anzubieten waren.
2.3
2.3.1
Die Universität Zürich ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons
mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG); sie plant, regelt
und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig
(§ 1 Abs. 2 UniG). Damit verfügt die Universität über eine
weitreichende Anstaltsautonomie, welche sich namentlich darin äussert, dass
ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung im Zusammenhang stehenden Vorschriften
grundsätzlich in eigener Kompetenz erlassen (vgl. § 29 Abs. 5
Ziff. 1 und 5, § 31 Abs. 3 Ziff. 4, § 32 Abs. 4
Ziff. 3–5 und § 34 Abs. 4 Ziff. 1 f. UniG). Steht in
einem Rechtsmittelverfahren die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des
autonomen Anstaltsrechts in Frage, hat sich die Rechtsmittelinstanz regelmässig
eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass ein
Rechtsanwendungsakt eines Anstaltsorgans durch das Verwaltungsgericht nur
aufgehoben werden kann, wenn die Anstalt den ihr zustehenden
Beurteilungsspielraum überschritten, die Norm zweckwidrig angewandt oder mit
der Anwendung der Norm verfassungsmässige Rechte der Anstaltsbenützer verletzt
hat (vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der vergleichbaren Gemeindeautonomie
BGE 96 I 369 E. 4; vgl. auch Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 51 f.).
2.3.2
§ 57 Abs. 3 RO sieht vor, dass die in Abs. 2 festgelegten
Fristen in begründeten Fällen erstreckt werden können. In Anwendung dieser
Bestimmung gewährte der Beschwerdegegner im Frühlingssemester 2011 und im Herbstsemester
2011/12 weitere schriftliche Prüfungstermine. Zu prüfen bleibt deshalb, ob
damit dem Bedürfnis, bei unverschuldeter Verhinderung die Prüfung an einem
späteren Termin ablegen zu können, in rechtsgenügender Weise Rechnung getragen
wurde.
Den zuständigen universitären Instanzen kommt bei der
Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum
zu, wobei insbesondere finanziellen und organisatorischen Gründen, welche gegen
eine beliebige Wiederholung nicht bestandener Prüfungen sprechen, Rechnung
getragen werden darf (BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 5b). In
diesem Sinne liegt es auch im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen
Instanzen, bei einer Änderung der Studienordnung übergangsrechtlich festzulegen,
in welchem Zeitpunkt letztmals Prüfungen nach altem Recht abgelegt werden
können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] bzw. Art. 2
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
[LS 101]) sind dabei die sich gegenüberstehenden Interessen der Fakultät
an einem schnellen Übergang zum neuen System und die Interessen der
Studierenden, den Studiengang unter altem Recht abzuschliessen, gegeneinander abzuwägen.
2.3.3
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verursacht die Vorbereitung
und Durchführung fünfstündiger Klausurprüfungen für das Lizentiat II
erfahrungsgemäss einen grossen Aufwand, wobei der Vorbereitungsaufwand zu einem
grossen Teil unabhängig von der Anzahl der Prüfungskandidaten entsteht. Da die
Konzeption des Studiengangs durch die neue Rahmenordnung stark verändert wurde,
sind auch die Prüfungen nicht mehr vergleichbar; namentlich sehen die
entsprechenden Studienordnungen keine fünfstündigen schriftlichen Klausuren
mehr vor.
Die Beschwerdeführerin hat naturgemäss ein grosses
Interesse, den Studiengang nach altem Recht abzuschliessen. Wird ihr die
Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung verwehrt, droht ihr zwar nicht
der Ausschluss vom Studium; sie würde jedoch ins dritte Semester zurückversetzt
und müsste die gesamte Bachelor-Aufbaustufe und die Masterstufe nachholen,
wobei ihr nur eine beschränkte Zahl nach alter Ordnung anerkannter Arbeiten
angerechnet würde (§ 58 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich RO [OS 62
238.
ff., 240]). Dem ist übergangsrechtlich dergestalt Rechnung zu tragen,
dass bei unverschuldeter Verschiebung des ersten Repetitionstermins jedenfalls
die Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung angeboten werden muss. Die
organisatorischen und finanziellen Ressourcen der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät würden indes überstrapaziert, wenn übergangsrechtlich beliebig viele
Verschiebungsgesuche zuzulassen wären und allenfalls noch nach Jahren einzelne
Wiederholungsprüfungen abgelegt werden könnten. Dass der Beschwerdeführerin
nach der erstmaligen Repetitionsmöglichkeit zwei weitere Termine für Wiederholungsprüfungen
angeboten wurden und damit unverschuldeter Prüfungsunfähigkeit bis zur Dauer
von einem Jahr Rechnung getragen wurde, berücksichtigt ihre Interessen in genügender
Weise.
2.3.4
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus einem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 (VB.2009.00279). Zwar geht jener
Entscheid davon aus, in begründeten Fällen könne die Frist für den Erstversuch
(und also auch für den Wiederholungsversuch) mehrmals und allenfalls auch über
die in § 57 Abs. 2 festgelegten letztmaligen Termine erstreckt werden
(E. 5.2). Dies ist indes nicht so zu verstehen, es bestünden beliebig viele Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 57 Abs. 3 RO begründet lediglich die Verpflichtung, bei
überwiegenden privaten Interessen über die in § 57 Abs. 2 RO
festgelegten Fristen hinaus weitere Prüfungstermine vorzusehen. Dem ist nach
dem vorgängig Ausgeführten durch zwei weitere Prüfungstermine genügt worden.
Soweit man dem eben erwähnten Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 entnehmen könnte, der Anspruch auf
zusätzliche Prüfungstermine richte sich auch nach der in § 12 VRG
geregelten Fristerstreckung im verwaltungsrechtlichen Verfahren, ist dies wie
folgt zu präzisieren: Die Anwendbarkeit von § 12 VRG setzte voraus, dass
die Beschwerdeführerin sich während ihres Studiums permanent in einem vom
Verwaltungsrechtspflegegesetz erfassten Verwaltungsverfahren befunden hätte. In
den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes fallen indes nur
diejenigen Verfahren, welche auf den Erlass einer Anordnung zielen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 3); dies trifft auf
das Studium an sich nicht zu. Im Kontext von Prüfungen führt deshalb erst das
Verschiebungsgesuch oder die Absolvierung der Prüfung dazu, dass die
Prüfungskandidaten mit der Universität in ein Verwaltungsverfahren eintreten.
In diesem Sinn lässt sich § 12 VRG auf die Frage, ob weitere
Prüfungstermine – also weitere Möglichkeiten, überhaupt in ein Verwaltungsverfahren
einzutreten – anzubieten seien, jedenfalls nicht direkt anwenden, und eine
analoge Anwendung erübrigt sich, weil § 57 Abs. 3 RO diese Frage
bereits spezialgesetzlich regelt. Soweit man davon ausgehen wollte, es bestehe
ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass unverschuldet versäumte
Verwirkungsfristen wiederherzustellen seien (so Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 13 mit Hinweisen), und es sich bei Prüfungsterminen um eine Frist in
diesem Sinne handle, so hätte der Beschwerdegegner diesen Grundsatz im Rahmen
der Anstaltsautonomie zulässigerweise insofern konkretisiert, als eine solche
Fristwiederherstellung im Zusammenhang mit Lizentiat II-Prüfungen nur zwei Mal
möglich ist.
2.3.5
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner § 57 Abs. 3 RO im
Rahmen seines Beurteilungsspielraums angewandt und erweist sich die
Verweigerung weiterer Prüfungsmöglichkeiten auf der Grundlage von § 57
Abs. 3 RO als rechtmässig.
2.4
Die
Beschwerdeführerin will zusätzlich § 19 PO angewandt haben und leitet
daraus einen Anspruch ab, fünf Jahre Zeit für die Absolvierung des zweiten
Teils der Lizentiatsprüfungen zu haben. Damit verkennt sie, dass die Promotionsordnung
auf Prüfungen nach alter Ordnung nach Massgabe von § 57 RO nur noch
insofern Anwendung finden kann, als sich aus der Rahmenordnung keine andere
Regelung ergibt. Da § 57 Abs. 2 RO das Datum der letzten Klausuren
des Lizentiats II ausdrücklich festlegt, bleibt kein Raum für die Anwendung
des in § 19 PO festgelegten Zeitrahmens. Im Übrigen vermittelt diese Bestimmung
keinen Anspruch, die Prüfungen über eine Dauer von fünf Jahren abzulegen,
sondern legt einzig fest, dass bei Überschreitung dieses Zeitrahmens unabhängig
von den Gründen eine endgültige Abweisung erfolge.
2.5
Schliesslich
besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Der Beschwerdegegner wies
die Beschwerdeführerin anlässlich der Bewilligung der Verschiebungsgesuche für
die Prüfungen des Herbstsemesters 2010/11 und für das Frühlingssemester 2011 darauf
hin, dass voraussichtlich nur noch ein Prüfungstermin abgehalten werde. Damit
konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, bei einer erneuten
Verschiebung einen weiteren Prüfungstermin zu erhalten.
2.6
Demgemäss
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin
nach alter Ordnung.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, den Notenentscheid
vom 7. März 2012 und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im
Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht aufzuheben. Die
Vorinstanz verweigerte dies mit der Begründung, der Annullierungsantrag sei
erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats und mithin verspätet erfolgt. Wie
es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben: Nachdem die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung hat, verbleibt
ihr nur der Wechsel in den Bachelorstudiengang. Im Rahmen dieses Wechsels kann
sich die Beschwerdeführerin zwar unter alter Ordnung erbrachte
Studienleistungen in beschränktem Mass anrechnen lassen (§ 58 Abs. 2
zweiter Spiegelstrich RO); dass ihr auch Fehlversuche nach alter Ordnung im
Bachelorstudiengange entgegengehalten werden könnten, sieht die Rahmenordnung
jedoch nicht vor. Damit entfaltet die ungenügende Note im Fach
Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – welche für sich
nicht zur endgültigen Abweisung nach alter Ordnung führen kann
(vgl. § 21 Abs. 2 PO) – keine negativen Rechtswirkungen und es
fehlt der Beschwerdeführerin mithin an einem schutzwürdigen Interesse an der
Aufhebung dieser Note.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
4.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren
und wendet sich damit gegen die Präsidialverfügung vom 10. April 2012,
welche ein entsprechendes Gesuch abgewiesen hat.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
Gesuchstellerin zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29).
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch mit der
Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich aussichtslos. Dem lässt sich
nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf Gutheissung des Rekurses von
Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung; sie waren jedoch nicht so gering,
dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Immerhin handelt
es sich um eine in dieser Form noch nicht entschiedene Rechtsfrage, welche eine
sorgfältige Interessenabwägung voraussetzt. Die Beschwerdeführerin erscheint
zudem als mittellos. Demnach hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Rekursverfahren gutgeheissen werden müssen und ist die Beschwerde insofern
gutzuheissen.
Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4
VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin lässt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchen. Aus den vorgängig zum Armenrechtsgesuch im Rekursverfahren
genannten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren gilt es die Beschwerdeführerin auf ihre allfällige
Nachzahlungspflicht nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen.
6.
Zur nachfolgenden Rechtmittelbelehrung ist Folgendes
auszuführen: Soweit geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf einen
weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung, ist Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben
(vgl. BGr, 13. Juni 2008,2D_29/2008, E. 1.1). Richtet sich die
Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis, steht einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. offen (vgl. Art. 83
lit. t BGG). Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 BGG).
Demgemäss die Kammer:
Der Beschwerdeführerin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Präsidialverfügung der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 10. April 2012 wird aufgehoben. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses der Rekurskommission vom
5.
Juli 2012 werden die Kosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …