VB.2012.00506
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00506
8. November 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14769)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00506
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Schreiben vom 1. März 2011 und Verfügung vom
5. Juli 2011 lehnte die Stadtpolizei Zürich ein Gesuch von A vom 1. Januar
2011 um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ab.
B.
Am 22. August 2011 erhob A Einsprache beim
Stadtrat der Stadt Zürich und beantragte die Aufhebung der ablehnenden
Verfügung der Stadtpolizei und die Bewilligung eines Waffenerwerbsscheins,
unter Kostenfolge zulasten der Stadtpolizei. Der Stadtrat wies mit Beschluss
vom 2. November 2011 die Einsprache ab, unter Kostenauflage zulasten von A.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. Dezember 2011
gelangte A an das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit den Anträgen, der
Einspracheentscheid des Stadtrats vom 2. November 2011 sei aufzuheben und
ihm ein Waffenerwerbsschein zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Stadtpolizei. Der Statthalter wies den Rekurs am 11. Juli
2012.
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A beantragte mit Beschwerde vom 13. August
2012.
beim Verwaltungsgericht erneut, es sei ihm in vollständiger Aufhebung des
Rekursentscheids ein Waffenerwerbsschein zu bewilligen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Stadtpolizei.
Der Stadtrat von Zürich, vertreten durch den
Vorsteher des Polizeidepartements, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September
(Poststempel vom 6. September 2012) die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. Innert
erstreckter Frist ging am 2. Oktober 2012 eine freigestellte
Vernehmlassung von A zur Beschwerdeantwort ein. Dazu äusserte sich wiederum die
Stadt Zürich mit Eingabe vom 5. Oktober 2012, zu welcher sich A am 17. Oktober
2012.
vernehmen liess. Das Stadthalteramt hatte am 16. August 2012 auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
begründeten die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gebe, dass
er Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Demgegenüber machte der
Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er zwecks Ausübung des
Schiesssports im Rahmen eines Vereins eine Waffe erwerben wolle und nichts auf
eine Drittgefährdung seinerseits schliessen lasse.
3.
3.1
Das
Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu
bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997
über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG]). Zur Verhinderung
des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das
Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen
lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör
und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel
der betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die
Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2).
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil
erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG).
Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer
Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller
im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw.
dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000,
E. 5a; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: VwVG-Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N. 38). Keinen Waffenerwerbsschein
erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich
selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG) bzw. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister
eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2
lit. d WG). Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli
2008.
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
konkretisiert das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass
sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand
befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (zum
Ganzen vgl. VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560 E. 2.1, 2.2, 4.1, mit
zahlreichen Hinweisen).
3.2
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst-
und Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.
Ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist in
erster Linie dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt (BGr, 3. September
2007,2C_93/2007, E. 5.2). Es gilt zu bedenken, dass der Gesetzgeber
zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen
Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst-
oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein
blosser vager Verdacht vorausgesetzt (VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560,
E. 4.2 f., mit weiteren Hinweisen).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, auf
öffentlichem Grund Schusswaffen zu tragen, eher nicht unter den Schutzbereich
der persönlichen Freiheit nach Art. 10 der Bundesverfassung (BV) fällt
(BGE 103 Ia 169 E. 2; Felix Baumann, Das Grundrecht der persönlichen
Freiheit in der Bundesverfassung, Zürich etc. 2011, S. 55, mit weiteren Hinweisen).
Unter das Grundrecht der persönlichen Freiheit fallen nicht jede denkbaren
Wahl- oder Betätigungsmöglichkeiten des Menschen, sondern nur elementare
Möglichkeiten, die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem
Menschen zustehen sollten (BGE 101 Ia 336 E. 7a; Baumann, S. 45, mit
Hinweisen auf weitere Entscheide). Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit dem
Recht auf Erlangung eines Waffenerwerbsscheins, was aber nicht von einer
sorgfältigen Ermessensausübung entbindet.
4.
Im Zusammenhang mit der Verweigerung der
Erteilung des Waffenerwerbsscheins thematisierten die Vorinstanzen die zwei
nachstehenden Vorfälle:
4.1
Mit
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft (heute: Staatsanwaltschaft) Zürich vom 8. September
2001.
war der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
die Waffenverordnung mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden, wobei die
Strafe aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt wurde. Dem
Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Juli 2001 um 04.47
Uhr war der Beschwerdeführer aufgrund von Hinweisen durch Polizeibeamte im D-Park
angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Dabei wurden bei ihm
ein Sturmgewehr der Marke "SIG", Modell "Stgw 90",
"Kaliber 5.56" und im Hosensack ein Magazin mit 19 Patronen
GP 11 sowie eine Markierungsmunitionspatrone sichergestellt. Die Waffe
trug er auf sich, um drei nicht näher bekannte Jugendliche, welche ihm zuvor
Fr. 50.- abgenommen haben sollen, einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer
verfügte über keine Waffentragbewilligung und war daher nicht berechtigt, das
Sturmgewehr ausserhalb des Militärdienstes auf sich zu tragen.
Zum Zeitpunkt des infrage stehenden Gesuchs war der
diesbezügliche Eintrag im Strafregister gelöscht.
4.2
Am 16. Juni
2008.
rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen den Beschwerdeführer wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln zufolge Missachtens eines Rotlichts am 12. April
2008.
Da nicht eruiert werden konnte, ob der Beschwerdeführer oder sein Bruder
zum fraglichen Zeitpunkt den Wagen gelenkt hatte, wurde die Untersuchung von
der Staatsanwaltschaft C mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 eingestellt.
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner begründete die Verweigerung der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
an den Beschwerdeführer primär mit dem Vorfall im D-Park vom 8. September
2001.
Es würden zwar keine Hinweise bestehen, dass die Waffe geladen gewesen
sei, und es könne auch nicht von einer konkreten Gefährdung der vor Ort anwesenden
Jugendlichen ausgegangen werden. Inakzeptabel sei aber, dass der
Beschwerdeführer die an und für sich nachvollziehbare Wut wegen der Abnahme der
Fr. 50.- offensichtlich nicht zu kontrollieren vermocht und das
Sturmgewehr dazu missbraucht habe, die Jugendlichen einzuschüchtern. Daran
ändere auch nichts, dass er nach dem Vorfall militärdienstpflichtig geblieben
bzw. ihm die Waffe nach Abschluss des Strafverfahrens vorbehaltlos ausgehändigt
worden sei und er diese während der Dienstzeit zu Hause aufbewahrt habe. Sodann
wecke das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der eingestellten
Strafuntersuchung betreffend grobe Verkehrsregelverletzung gewisse Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als künftiger Waffenbesitzer, sei doch
die Untersuchung durch sein leichtfertiges Verhalten verursacht worden, weshalb
ihm die Kosten auferlegt worden seien.
5.2
Die
Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner, legte das Hauptgewicht für den ablehnenden
Entscheid aber auf den Vorfall im D-Park, wonach der Beschwerdeführer "(…)
in rechtswidriger Weise und bewusst eine Armeewaffe dazu missbrauchte, um offenbar
Selbstjustiz zu üben (…)", was bereits einen ausreichenden
waffengesetzlichen Hinderungsgrund zum Erwerb einer Waffe bilde. Die
Verweigerung des Waffenerwerbsscheins erweise sich als verhältnismässig, zumal
der Beschwerdeführer, soweit bekannt, auch ohne eigene Waffe einem
Schiessverein beitreten könne.
6.
6.1
Nachdem
die mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2001 ausgesprochene Strafe aus dem
Strafregister gelöscht ist und dieses auch sonst keinen Eintrag enthält, kommt
der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vorliegend
nicht zur Anwendung. Dies entbindet aber nicht von der Prüfung des Gesuchs
unter dem Aspekt der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können in diesem Zusammenhang
auch Delikte berücksichtigt werden, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet
sind, soweit zusätzliche Momente vorliegen, die auf eine Selbst- oder Drittgefährdung
hindeuten (vgl. BGr, 4. August 2009, 2_C.125/2009, E. 4). Die Vorinstanzen
haben daher die Verurteilung vom 8. Oktober 2001 bzw. die Umstände und das
Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen.
6.2
Im
Gegensatz zum Beschwerdegegner liess die Vorinstanz offen, ob die Verkehrsregelverletzung
(vorn E. 4.2) für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins sprechen
würde. Nachdem das entsprechende Untersuchungsverfahren eingestellt worden war,
da der das Rotlicht missachtende Fahrer nicht hatte eruiert werden können, kann
dieser Vorfall im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers ohnehin
nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht weiter
von Belang, dass dem Beschwerdeführer die Kosten der Einstellungsverfügung
auferlegt wurden, weil er die Untersuchung durch sein leichtfertiges Verhalten
verursacht habe. Anders als der Beschwerdegegner erwähnte die Vorinstanz im
Rekursentscheid daneben auch die Übertretungsbussen des Beschwerdeführers. Sie
liess deren Einfluss auf die Erteilung des Waffenerwerbsscheins jedoch
ebenfalls offen, da bereits der Vorfall im D-Park Anlass zur Annahme im Sinn
von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gebe, dass Beschwerdeführer Dritte
mit einer Waffe gefährden könnte.
6.3
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2
lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt. Relevante
Beurteilungskriterien können etwa Verhaltensauffälligkeiten,
Alkoholabhängigkeit, Suizidgefährdung oder psychische Beeinträchtigungen des
Gesuchstellenden sein (vgl. BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2;
VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2, mit Beispielen in E. 4.3).
Für eine Beeinträchtigung des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers lassen sich vorliegend weder den Akten noch den angefochtenen
Entscheiden Hinweise entnehmen. Die Vorinstanz hat sich zwar bezüglich einer entsprechenden
ärztlichen Bescheinigung erkundigt, nach dem Hinweis der Stadtpolizei, dass
keine Anzeichen psychischer Probleme bestünden, diesbezüglich jedoch – wie auch
der Beschwerdegegner – offenbar auf weitere Abklärungen verzichtet. Unter den
gegebenen Umständen erscheint es allerdings fraglich, ob die Vorinstanz
"lediglich" gestützt auf den einmaligen Vorfall vor elf Jahren im D-Park
auf eine Drittgefährdung bzw. darauf schliessen konnte, der Beschwerdeführer
gebe auch heute noch Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit einer Waffe
gefährden könnte. Nachdem sich der Beschwerdeführer anscheinend seit über zehn
Jahren wohl verhalten und ordnungsgemäss um einen Waffenerwerbsschein ersucht
hat, vermag dieser Vorfall für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die
Verweigerung des Waffenerwerbsscheins zu begründen (vorn E. 3.2). Da Art. 52
Abs. 1 lit. c WV das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung
konkretisiert und zur Erteilung des Waffenerwerbsscheins voraussetzt, dass sich
die gesuchstellende Person in einem körperlichen oder geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (vorn E. 3.1),
wäre es unter den gegebenen Umständen angezeigt gewesen, den durchaus nicht
ganz zu verneinenden Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung durch
zusätzliche Abklärungen – beispielsweise durch die Einholung eines
Arztzeugnisses – zu überprüfen (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich
1999, S. 77). Indem dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jedoch
unterliessen und insofern keine umfassende Beurteilung der Waffenerwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers vornahmen, haben sie das ihr gemäss der Gesetzgebung zustehende
Ermessen unterschritten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 79). Hierin liegt eine Rechtsverletzung, die vom Verwaltungsgericht von
Amtes wegen bzw. – wie vorliegend – auch ohne entsprechende Rüge des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 4).
6.4
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demzufolge der Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. November 2011 und die Verfügung der Vorinstanz vom
11.
Juli 2012 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2
VRG).
7.
Da ausgangsgemäss keine Partei überwiegend obsiegt,
rechtfertigt es sich, die Kosten sowohl des Einsprache- als auch des Rekurs-
und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind demnach
keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Stadtrats Zürich
vom 2. November 2011 sowie die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 11. Juli
2012.
aufgehoben und wird die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Einsprache- und diejenigen des Rekursverfahrens werden den Parteien
je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS
211.
])
Eine Minderheit des Gerichts stellt sich auf den
Standpunkt, angesichts des einschlägigen Vorfalls im D-Park sei gestützt auf Art. 8
Abs. 2 lit. c dem Beschwerdeführer kein Waffenerwerbsschein zu
erteilen, und die Beschwerde sei abzuweisen. Die Behörde war im Zusammenhang
mit dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Hobby nicht zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen verpflichtet; sie dazu anzuhalten, kommt einer
Überstrapazierung der Untersuchungsmaxime gleich (vgl. Jürg Bickel/Bernhard
Waldmann in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 33 N. 22, mit zahlreichen Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 8). Vielmehr hätte es am rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer
gelegen, weiter gehende Beweise für die Unbedenklichkeit, ihm trotz des
obgenannten Vorfalls einen Waffenerwerbsschein auszuhändigen, beizubringen oder
wenigstens entsprechende Beweise zu offerieren, was er aber selbst im
Beschwerdeverfahren nicht getan hat. Dieses Versäumnis ist ihm anzulasten
und hat nichts mehr mit einer Ermessensunterschreitung seitens der Behörde zu
tun (vgl. Katrin Emmenegger/Patrick Krauskopf in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O.,
Art. 12 N. 26, 31, 59; Christoph Auer in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 8 f.).
Für richtiges Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: