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Entscheid

VB.2012.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00506

8. November 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14769)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Schreiben vom 1. März 2011 und Verfügung vom

5. Juli 2011 lehnte die Stadtpolizei Zürich ein Gesuch von A vom 1. Januar

2011 um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ab.

B.

Am 22. August 2011 erhob A Einsprache beim

Stadtrat der Stadt Zürich und beantragte die Aufhebung der ablehnenden

Verfügung der Stadtpolizei und die Bewilligung eines Waffenerwerbsscheins,

unter Kostenfolge zulasten der Stadtpolizei. Der Stadtrat wies mit Beschluss

vom 2. November 2011 die Einsprache ab, unter Kostenauflage zulasten von A.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. Dezember 2011

gelangte A an das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit den Anträgen, der

Einspracheentscheid des Stadtrats vom 2. November 2011 sei aufzuheben und

ihm ein Waffenerwerbsschein zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Stadtpolizei. Der Statthalter wies den Rekurs am 11. Juli

2012.

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A beantragte mit Beschwerde vom 13. August

2012.

beim Verwaltungsgericht erneut, es sei ihm in vollständiger Aufhebung des

Rekursentscheids ein Waffenerwerbsschein zu bewilligen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Stadtpolizei.

Der Stadtrat von Zürich, vertreten durch den

Vorsteher des Polizeidepartements, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September

(Poststempel vom 6. September 2012) die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. Innert

erstreckter Frist ging am 2. Oktober 2012 eine freigestellte

Vernehmlassung von A zur Beschwerdeantwort ein. Dazu äusserte sich wiederum die

Stadt Zürich mit Eingabe vom 5. Oktober 2012, zu welcher sich A am 17. Oktober

2012.

vernehmen liess. Das Stadthalteramt hatte am 16. August 2012 auf eine

Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

begründeten die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gebe, dass

er Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Demgegenüber machte der

Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er zwecks Ausübung des

Schiesssports im Rahmen eines Vereins eine Waffe erwerben wolle und nichts auf

eine Drittgefährdung seinerseits schliessen lasse.

3.

3.1

Das

Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu

bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997

über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG]). Zur Verhinderung

des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das

Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen

lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör

und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel

der betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die

Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2).

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil

erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG).

Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer

Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller

im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw.

dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000,

E. 5a; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: VwVG-Praxiskommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N. 38). Keinen Waffenerwerbsschein

erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich

selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG) bzw. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung

bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister

eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2

lit. d WG). Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli

2008.

über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

konkretisiert das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass

sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand

befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (zum

Ganzen vgl. VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560 E. 2.1, 2.2, 4.1, mit

zahlreichen Hinweisen).

3.2

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst-

und Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.

Ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist in

erster Linie dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt (BGr, 3. September

2007,2C_93/2007, E. 5.2). Es gilt zu bedenken, dass der Gesetzgeber

zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen

Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst-

oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein

blosser vager Verdacht vorausgesetzt (VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560,

E. 4.2 f., mit weiteren Hinweisen).

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, auf

öffentlichem Grund Schusswaffen zu tragen, eher nicht unter den Schutzbereich

der persönlichen Freiheit nach Art. 10 der Bundesverfassung (BV) fällt

(BGE 103 Ia 169 E. 2; Felix Baumann, Das Grundrecht der persönlichen

Freiheit in der Bundesverfassung, Zürich etc. 2011, S. 55, mit weiteren Hinweisen).

Unter das Grundrecht der persönlichen Freiheit fallen nicht jede denkbaren

Wahl- oder Betätigungsmöglichkeiten des Menschen, sondern nur elementare

Möglichkeiten, die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem

Menschen zustehen sollten (BGE 101 Ia 336 E. 7a; Baumann, S. 45, mit

Hinweisen auf weitere Entscheide). Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit dem

Recht auf Erlangung eines Waffenerwerbsscheins, was aber nicht von einer

sorgfältigen Ermessensausübung entbindet.

4.

Im Zusammenhang mit der Verweigerung der

Erteilung des Waffenerwerbsscheins thematisierten die Vorinstanzen die zwei

nachstehenden Vorfälle:

4.1

Mit

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft (heute: Staatsanwaltschaft) Zürich vom 8. September

2001.

war der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und

die Waffenverordnung mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden, wobei die

Strafe aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt wurde. Dem

Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Juli 2001 um 04.47

Uhr war der Beschwerdeführer aufgrund von Hinweisen durch Polizeibeamte im D-Park

angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Dabei wurden bei ihm

ein Sturmgewehr der Marke "SIG", Modell "Stgw 90",

"Kaliber 5.56" und im Hosensack ein Magazin mit 19 Patronen

GP 11 sowie eine Markierungsmunitionspatrone sichergestellt. Die Waffe

trug er auf sich, um drei nicht näher bekannte Jugendliche, welche ihm zuvor

Fr. 50.- abgenommen haben sollen, einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer

verfügte über keine Waffentragbewilligung und war daher nicht berechtigt, das

Sturmgewehr ausserhalb des Militärdienstes auf sich zu tragen.

Zum Zeitpunkt des infrage stehenden Gesuchs war der

diesbezügliche Eintrag im Strafregister gelöscht.

4.2

Am 16. Juni

2008.

rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen den Beschwerdeführer wegen

grober Verletzung von Verkehrsregeln zufolge Missachtens eines Rotlichts am 12. April

2008.

Da nicht eruiert werden konnte, ob der Beschwerdeführer oder sein Bruder

zum fraglichen Zeitpunkt den Wagen gelenkt hatte, wurde die Untersuchung von

der Staatsanwaltschaft C mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 eingestellt.

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner begründete die Verweigerung der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

an den Beschwerdeführer primär mit dem Vorfall im D-Park vom 8. September

2001.

Es würden zwar keine Hinweise bestehen, dass die Waffe geladen gewesen

sei, und es könne auch nicht von einer konkreten Gefährdung der vor Ort anwesenden

Jugendlichen ausgegangen werden. Inakzeptabel sei aber, dass der

Beschwerdeführer die an und für sich nachvollziehbare Wut wegen der Abnahme der

Fr. 50.- offensichtlich nicht zu kontrollieren vermocht und das

Sturmgewehr dazu missbraucht habe, die Jugendlichen einzuschüchtern. Daran

ändere auch nichts, dass er nach dem Vorfall militärdienstpflichtig geblieben

bzw. ihm die Waffe nach Abschluss des Strafverfahrens vorbehaltlos ausgehändigt

worden sei und er diese während der Dienstzeit zu Hause aufbewahrt habe. Sodann

wecke das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der eingestellten

Strafuntersuchung betreffend grobe Verkehrsregelverletzung gewisse Zweifel an seiner

Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als künftiger Waffenbesitzer, sei doch

die Untersuchung durch sein leichtfertiges Verhalten verursacht worden, weshalb

ihm die Kosten auferlegt worden seien.

5.2

Die

Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner, legte das Hauptgewicht für den ablehnenden

Entscheid aber auf den Vorfall im D-Park, wonach der Beschwerdeführer "(…)

in rechtswidriger Weise und bewusst eine Armeewaffe dazu missbrauchte, um offenbar

Selbstjustiz zu üben (…)", was bereits einen ausreichenden

waffengesetzlichen Hinderungsgrund zum Erwerb einer Waffe bilde. Die

Verweigerung des Waffenerwerbsscheins erweise sich als verhältnismässig, zumal

der Beschwerdeführer, soweit bekannt, auch ohne eigene Waffe einem

Schiessverein beitreten könne.

6.

6.1

Nachdem

die mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2001 ausgesprochene Strafe aus dem

Strafregister gelöscht ist und dieses auch sonst keinen Eintrag enthält, kommt

der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vorliegend

nicht zur Anwendung. Dies entbindet aber nicht von der Prüfung des Gesuchs

unter dem Aspekt der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können in diesem Zusammenhang

auch Delikte berücksichtigt werden, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet

sind, soweit zusätzliche Momente vorliegen, die auf eine Selbst- oder Drittgefährdung

hindeuten (vgl. BGr, 4. August 2009, 2_C.125/2009, E. 4). Die Vorinstanzen

haben daher die Verurteilung vom 8. Oktober 2001 bzw. die Umstände und das

Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen.

6.2

Im

Gegensatz zum Beschwerdegegner liess die Vorinstanz offen, ob die Verkehrsregelverletzung

(vorn E. 4.2) für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins sprechen

würde. Nachdem das entsprechende Untersuchungsverfahren eingestellt worden war,

da der das Rotlicht missachtende Fahrer nicht hatte eruiert werden können, kann

dieser Vorfall im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers ohnehin

nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht weiter

von Belang, dass dem Beschwerdeführer die Kosten der Einstellungsverfügung

auferlegt wurden, weil er die Untersuchung durch sein leichtfertiges Verhalten

verursacht habe. Anders als der Beschwerdegegner erwähnte die Vorinstanz im

Rekursentscheid daneben auch die Übertretungsbussen des Beschwerdeführers. Sie

liess deren Einfluss auf die Erteilung des Waffenerwerbsscheins jedoch

ebenfalls offen, da bereits der Vorfall im D-Park Anlass zur Annahme im Sinn

von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gebe, dass Beschwerdeführer Dritte

mit einer Waffe gefährden könnte.

6.3

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2

lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt. Relevante

Beurteilungskriterien können etwa Verhaltensauffälligkeiten,

Alkoholabhängigkeit, Suizidgefährdung oder psychische Beeinträchtigungen des

Gesuchstellenden sein (vgl. BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2;

VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2, mit Beispielen in E. 4.3).

Für eine Beeinträchtigung des psychischen Zustands des

Beschwerdeführers lassen sich vorliegend weder den Akten noch den angefochtenen

Entscheiden Hinweise entnehmen. Die Vorinstanz hat sich zwar bezüglich einer entsprechenden

ärztlichen Bescheinigung erkundigt, nach dem Hinweis der Stadtpolizei, dass

keine Anzeichen psychischer Probleme bestünden, diesbezüglich jedoch – wie auch

der Beschwerdegegner – offenbar auf weitere Abklärungen verzichtet. Unter den

gegebenen Umständen erscheint es allerdings fraglich, ob die Vorinstanz

"lediglich" gestützt auf den einmaligen Vorfall vor elf Jahren im D-Park

auf eine Drittgefährdung bzw. darauf schliessen konnte, der Beschwerdeführer

gebe auch heute noch Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit einer Waffe

gefährden könnte. Nachdem sich der Beschwerdeführer anscheinend seit über zehn

Jahren wohl verhalten und ordnungsgemäss um einen Waffenerwerbsschein ersucht

hat, vermag dieser Vorfall für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die

Verweigerung des Waffenerwerbsscheins zu begründen (vorn E. 3.2). Da Art. 52

Abs. 1 lit. c WV das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung

konkretisiert und zur Erteilung des Waffenerwerbsscheins voraussetzt, dass sich

die gesuchstellende Person in einem körperlichen oder geistigen Zustand befinden

muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (vorn E. 3.1),

wäre es unter den gegebenen Umständen angezeigt gewesen, den durchaus nicht

ganz zu verneinenden Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung durch

zusätzliche Abklärungen – beispielsweise durch die Einholung eines

Arztzeugnisses – zu überprüfen (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich

1999, S. 77). Indem dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jedoch

unterliessen und insofern keine umfassende Beurteilung der Waffenerwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers vornahmen, haben sie das ihr gemäss der Gesetzgebung zustehende

Ermessen unterschritten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 79). Hierin liegt eine Rechtsverletzung, die vom Verwaltungsgericht von

Amtes wegen bzw. – wie vorliegend – auch ohne entsprechende Rüge des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 4).

6.4

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demzufolge der Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. November 2011 und die Verfügung der Vorinstanz vom

11.

Juli 2012 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2

VRG).

7.

Da ausgangsgemäss keine Partei überwiegend obsiegt,

rechtfertigt es sich, die Kosten sowohl des Einsprache- als auch des Rekurs-

und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind demnach

keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich

um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Stadtrats Zürich

vom 2. November 2011 sowie die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 11. Juli

2012.

aufgehoben und wird die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Einsprache- und diejenigen des Rekursverfahrens werden den Parteien

je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS

211.

])

Eine Minderheit des Gerichts stellt sich auf den

Standpunkt, angesichts des einschlägigen Vorfalls im D-Park sei gestützt auf Art. 8

Abs. 2 lit. c dem Beschwerdeführer kein Waffenerwerbsschein zu

erteilen, und die Beschwerde sei abzuweisen. Die Behörde war im Zusammenhang

mit dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Hobby nicht zu weiteren

Sachverhaltsabklärungen verpflichtet; sie dazu anzuhalten, kommt einer

Überstrapazierung der Untersuchungsmaxime gleich (vgl. Jürg Bickel/Bernhard

Waldmann in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich

2009, Art. 33 N. 22, mit zahlreichen Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 8). Vielmehr hätte es am rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer

gelegen, weiter gehende Beweise für die Unbedenklichkeit, ihm trotz des

obgenannten Vorfalls einen Waffenerwerbsschein auszuhändigen, beizubringen oder

wenigstens entsprechende Beweise zu offerieren, was er aber selbst im

Beschwerdeverfahren nicht getan hat. Dieses Versäumnis ist ihm anzulasten

und hat nichts mehr mit einer Ermessensunterschreitung seitens der Behörde zu

tun (vgl. Katrin Emmenegger/Patrick Krauskopf in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O.,

Art. 12 N. 26, 31, 59; Christoph Auer in: Kommentar zum Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 8 f.).

Für richtiges Protokoll,

der

Gerichtsschreiber: