VB.2012.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00507
6. November 2012Deutsch5 min
(URT.2012.14760)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00507
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
RA A sel., vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
Wiederaufnahme von VB.2011.654,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) bestrafte RA A mit Beschluss vom
1. September 2011 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a
(umfassende Rechenschaftsablegung) und lit. i (Rechnungslegung) des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Sie setzte eine
Staatsgebühr von Fr. 3'000.- fest und auferlegte die Kosten RA A.
Erwägungen
II.
Das
Verwaltungsgericht wies RA As Beschwerde dagegen mit Urteil vom
21.
Dezember 2011 ab, auferlegte ihm die Gerichtskosten und sprach ihm
keine Parteientschädigung zu.
III.
A. Dagegen erhob RA A am 6. Februar 2012 beim Bundesgericht
Beschwerde und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei
von einer disziplinarischen Bestrafung sowie von der Kostenauferlegung
abzusehen. Am 14. Juni 2012 verstarb RA A. Das Bundesgericht schrieb
darauf sein Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ab und erhob
für dieses keine Kosten. Sodann wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht
zurück.
B. Dieses setzte den Parteien mit Präsidialverfügung vom 16. August 2012
eine Frist von 30 Tagen an, um zur vom Bundesgericht aufgeworfenen Frage der
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren
Stellung zu nehmen (Prot. S. 2). Während die Aufsichtskommission am
5.
September 2012 auf Stellungnahme verzichtete, beantragten die
Willensvollstrecker von RA A mit Eingabe vom 12. September 2012, es
seien dem Nachlass des Beschwerdeführers die Kosten gemäss Disp.-Ziff. 2
des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 5'060.-
zu erlassen und somit sei von Kostenfolgen zulasten des Nachlasses des
Beschwerdeführers abzusehen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das
Verfahren VB.2011.00654 als Verfahren VB.2012.00507 wieder aufzunehmen. Das
Bundesgericht erwog, durch seine Abschreibungsverfügung sei auch das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011
(VB.2011.00654) "gegenstandslos" geworden. Demnach hat der Einzelrichter
einzig erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
VB.2011.00654 zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
2.
2.1
Das
Bundesgericht kann die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen,
wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG). Dies ist bei einer Gegenstandslosigkeit
wie hier nicht der Fall. In diesen Fällen kann es indessen die Sache zur
Neufestsetzung der Kosten an die kantonale Instanz zurückweisen. Die
sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts belassen den vorinstanzlichen
Kostenentscheid in diesen Fällen jedoch unangetastet und tragen der Gegenstandslosigkeit
bei der Festsetzung der Kosten und Parteientschädigung vor Bundesgericht
Rechnung (Thomas Geiser in Basler Kommentar zum BGG, Art. 67 N. 4,
mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht begründet die Rückweisung an das
Verwaltungsgericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit
Verweis auf eine Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, mit
welcher es ein bei ihm hängiges Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben hat, nachdem die Oberzolldirektion die Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens bildende Verfügung widerrufen hatte (2C_676/2009,
E. 2.3). In jenem Fall kam der Widerruf des angefochtenen Entscheids im
Ergebnis für die Beschwerdeführerin einer Gutheissung ihrer Beschwerde gleich,
weshalb es stossend gewesen wäre, wenn sie die Kosten der vorinstanzlichen
Entscheide trotzdem hätte tragen müssen.
2.2
Im
vorliegenden Fall hängt die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens
indessen nicht mit der Streitigkeit, sondern allein mit dem Tod des
Beschwerdeführers während des Verfahrens vor Bundesgericht zusammen. Daher sind
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des abgeschlossenen Verfahrens vor
Verwaltungsgericht (VB.2011.00654) nach den üblichen Regeln bei
Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Gemäss diesen entscheidet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die
Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt
hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten
Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002
Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 19).
2.3
Die durch
den Tod des Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu
einer anderen Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde. Auch
der höchstpersönliche Charakter der von der Aufsichtskommission gegen den verstorbenen
Beschwerdeführer ausgesprochenen Busse ändert nichts an den Kosten- und
Entschädigungsfolgen im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren
VB.2011.00654, lebte doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils jenes Verfahrens
noch. Der Umstand, dass seine Erben nicht zur Beschwerde gegen die auferlegte
Busse legitimiert wären, ändert daher nichts an den Kosten- und
Entschädigungsfolgen im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Demnach
führen die Regeln zu einem eindeutigen Ergebnis, weshalb kein Spielraum für
eine Kostenverlegung nach Billigkeit bleibt. Demzufolge sind die Gerichtskosten
des Verfahrens VB.2011.00654 (Fr. 5'060.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Aufwand ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2011.00654 von Fr. 5'060.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Verfahren VB.2011.00654 keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Für
dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…