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Entscheid

VB.2012.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00507

6. November 2012Deutsch5 min

(URT.2012.14760)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) bestrafte RA A mit Beschluss vom

1. September 2011 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a

(umfassende Rechenschaftsablegung) und lit. i (Rechnungslegung) des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Sie setzte eine

Staatsgebühr von Fr. 3'000.- fest und auferlegte die Kosten RA A.

Erwägungen

II.

Das

Verwaltungsgericht wies RA As Beschwerde dagegen mit Urteil vom

21.

Dezember 2011 ab, auferlegte ihm die Gerichtskosten und sprach ihm

keine Parteientschädigung zu.

III.

A. Dagegen erhob RA A am 6. Februar 2012 beim Bundesgericht

Beschwerde und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei

von einer disziplinarischen Bestrafung sowie von der Kostenauferlegung

abzusehen. Am 14. Juni 2012 verstarb RA A. Das Bundesgericht schrieb

darauf sein Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ab und erhob

für dieses keine Kosten. Sodann wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht

zurück.

B. Dieses setzte den Parteien mit Präsidialverfügung vom 16. August 2012

eine Frist von 30 Tagen an, um zur vom Bundesgericht aufgeworfenen Frage der

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren

Stellung zu nehmen (Prot. S. 2). Während die Aufsichtskommission am

5.

September 2012 auf Stellungnahme verzichtete, beantragten die

Willensvollstrecker von RA A mit Eingabe vom 12. September 2012, es

seien dem Nachlass des Beschwerdeführers die Kosten gemäss Disp.-Ziff. 2

des Urteils

des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 5'060.-

zu erlassen und somit sei von Kostenfolgen zulasten des Nachlasses des

Beschwerdeführers abzusehen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das

Verfahren VB.2011.00654 als Verfahren VB.2012.00507 wieder aufzunehmen. Das

Bundesgericht erwog, durch seine Abschreibungsverfügung sei auch das

angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011

(VB.2011.00654) "gegenstandslos" geworden. Demnach hat der Einzelrichter

einzig erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens

VB.2011.00654 zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.

2.1

Das

Bundesgericht kann die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen,

wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG). Dies ist bei einer Gegenstandslosigkeit

wie hier nicht der Fall. In diesen Fällen kann es indessen die Sache zur

Neufestsetzung der Kosten an die kantonale Instanz zurückweisen. Die

sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts belassen den vorinstanzlichen

Kostenentscheid in diesen Fällen jedoch unangetastet und tragen der Gegenstandslosigkeit

bei der Festsetzung der Kosten und Parteientschädigung vor Bundesgericht

Rechnung (Thomas Geiser in Basler Kommentar zum BGG, Art. 67 N. 4,

mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht begründet die Rückweisung an das

Verwaltungsgericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit

Verweis auf eine Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, mit

welcher es ein bei ihm hängiges Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben hat, nachdem die Oberzolldirektion die Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens bildende Verfügung widerrufen hatte (2C_676/2009,

E. 2.3). In jenem Fall kam der Widerruf des angefochtenen Entscheids im

Ergebnis für die Beschwerdeführerin einer Gutheissung ihrer Beschwerde gleich,

weshalb es stossend gewesen wäre, wenn sie die Kosten der vorinstanzlichen

Entscheide trotzdem hätte tragen müssen.

2.2

Im

vorliegenden Fall hängt die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens

indessen nicht mit der Streitigkeit, sondern allein mit dem Tod des

Beschwerdeführers während des Verfahrens vor Bundesgericht zusammen. Daher sind

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des abgeschlossenen Verfahrens vor

Verwaltungsgericht (VB.2011.00654) nach den üblichen Regeln bei

Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Gemäss diesen entscheidet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die

Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt

hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten

Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002

Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 19).

2.3

Die durch

den Tod des Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu

einer anderen Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde. Auch

der höchstpersönliche Charakter der von der Aufsichtskommission gegen den verstorbenen

Beschwerdeführer ausgesprochenen Busse ändert nichts an den Kosten- und

Entschädigungsfolgen im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren

VB.2011.00654, lebte doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils jenes Verfahrens

noch. Der Umstand, dass seine Erben nicht zur Beschwerde gegen die auferlegte

Busse legitimiert wären, ändert daher nichts an den Kosten- und

Entschädigungsfolgen im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Demnach

führen die Regeln zu einem eindeutigen Ergebnis, weshalb kein Spielraum für

eine Kostenverlegung nach Billigkeit bleibt. Demzufolge sind die Gerichtskosten

des Verfahrens VB.2011.00654 (Fr. 5'060.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Aufwand ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2011.00654 von Fr. 5'060.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren VB.2011.00654 keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Für

dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…

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