VB.2012.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00509
14. September 2012Deutsch12 min
(URT.2013.15378)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00509
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1981 geborener
Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 1. Oktober 2003 in die Schweiz
ein und stellte am 20. Oktober 2003 ein Asylgesuch, welches in der Folge
vom Bundesamt für Migration abgelehnt wurde. Die Schweizerische
Asylrekurskommission – heute Bundesverwaltungsgericht – wies sowohl die dagegen
gerichtete Beschwerde als auch ein Revisionsgesuch ab. Am 12. Dezember
2006 heiratete A die 1968 geborene und ursprünglich aus D stammende Schweizer
Bürgerin E und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich. Am 30. April 2008 zog die Ehefrau nach Thailand.
Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2009 das Gesuch
von A vom 14. Oktober 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 26. Juni 2009. Den
gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 25. November 2009 ab und ordnete gleichzeitig an, nach
Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids dem Bundesamt für Migration
gestützt auf Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) einen Antrag
betreffend vorläufige Aufnahme zu stellen. Am 31. März 2010 wies das
Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab (VB.2010.00028). Am
13. Juli 2010 beantragte das Migrationsamt beim Bundesamt für Migration
anordnungsgemäss die vorläufige Aufnahme von A. Diesen Antrag lehnte das
Bundesamt für Migration am 29. September 2010 ab.
Am 28. Oktober 2010 stellte
A beim Migrationsamt ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Mit Verfügung vom 11. November
2010 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Am 20. April 2012 stellte A
abermals ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Mit Schreiben vom
25. April 2012 teilte ihm das Migrationsamt mit, über ein gleichlautendes
Gesuch bereits rechtskräftig entschieden zu haben, weshalb dem Begehren keine
Folge gegeben werden könne. Am 14. Mai 2012 ersuchte A das Migrationsamt
erneut um Gutheissung seines Begehrens vom 20. April 2012 respektive um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 14. Juni
2012 trat das Migrationsamt auf die Gesuche vom 20. April und 14. Mai
2012 nicht ein. Es begründete das Nichteintreten mit den fehlenden Voraussetzungen
für eine Wiedererwägung.
Mit Urteil vom 26. Juni 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts
für Migration vom 29. September 2010 betreffend vorläufige Aufnahme ab.
Erwägungen
II.
Am 30. Juli 2012 wies die Sicherheitsdirektion den
Rekurs von A gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung ab,
weil keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei.
III.
Mit Beschwerde vom 16. August 2012
liess A durch seine
Vertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und für die Dauer des Verfahrens
sei auf alle Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Schliesslich verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich
das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
1.2
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu,
weshalb der betreffende Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos ist
(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 3 VRG). Ebenso wie der
Antrag, während des Verfahrens auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten,
da die Präsidialverfügung vom 16. August 2012 eine entsprechende Anmerkung
enthält.
2.
2.1
Migrationsamt und Vorinstanz behandelten das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2012 als ein solches um
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2010, mit
der das Gesuch vom 28. Oktober 2010 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde.
2.2
Die Einreichung eines neuen Gesuchs bei der ersten
Instanz ist jederzeit möglich (vgl. Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316) und die Verwaltungsbehörden
können eine rechtskräftige Verfügung jederzeit in Wiedererwägung ziehen, sofern
sie der Ansicht sind, es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten
Beurteilung veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vor, welche
eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigten. Zur materiellen
Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs sind die Verwaltungsbehörden indes nur
verpflichtet, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt
oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält
lediglich Bestimmungen betreffend die Revision (§§ 86a–86d VRG), mit
welchem ausserordentlichen Rechtsmittel auf formell rechtskräftige,
(ursprünglich) fehlerhaft zustande gekommene Anordnungen (Verfügungen oder Entscheide) zurückgekommen
werden kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Institute
der Wiedererwägung oder Anpassung von Anordnungen kennt das kantonale Recht
demgegenüber nicht, weshalb in jenem Zusammenhang auf die allgemeinen
Grundsätze des Bundes(verfassungs)rechts zurückzugreifen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 10 ff. sowie Vorbem. zu §§ 19–28
N. 23 ff.).Von Bundesverfassung wegen ist eine Verwaltungsbehörde aufgrund
von Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE
124.
II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Während es bei der zweitgenannten
Konstellation – analog zur Revision – um ursprüngliche Fehler der Verfügung
geht, betrifft erstere deren nachträgliche Fehlerhaftigkeit (vgl. BGr,
10.
September 2010,2C_400/2010, E. 3.2). Ob ein
Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich die
Verhältnisse derart geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in
Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen), was vom
Gesuchsteller mit geeigneten Beweismitteln glaubhaft darzutun ist. In jedem
Fall ist die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsentscheide nicht
beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42
E. 2b S. 47 mit Hinweisen).
2.3
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid oder gegen einen
Entscheid, womit die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
3.
3.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das Migrationsamt über
die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers hätte befinden müssen und insofern
auf seinen ursprünglichen Bewilligungsentscheid hätte zurückkommen müssen. Zu
prüfen ist demnach, ob im Vergleich zu den Verhältnissen bei der früheren
Beurteilung wesentlich veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände
vorliegen, sodass ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt.
3.2
Der
Beschwerdeführer stützt sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen auf die neue
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe sich in einem Leitentscheid
(BVGr, 16. Juni 2011, E-7625/2008, E. 9.4 ff.) mit den Verhältnissen
in Afghanistan befasst und sei zum Schluss gekommen, dass in weiten Teilen von
Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. In der Hauptstadt
Kabul sei die humanitäre Situation zwar weniger dramatisch, doch auch hier
könne eine Rückkehr nur unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme
und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Über ein solches
verfüge der Beschwerdeführer gerade nicht, insbesondere wohnten seine vier
Schwestern nicht mehr in Kabul, sondern seien mittlerweile allesamt verheiratet
und lebten mit ihren Ehemännern im Ausland respektive in einer anderen
afghanischen Provinz. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf einen
Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2011, wonach nach über zehn
Jahren Landesabwesenheit nicht mehr von einem tragfähigen sozialen Netz
gesprochen werden könne, selbst wenn noch Familienangehörige in der Heimat
leben sollten. Zudem sei das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vom 20. April 2012
zu Unrecht als ein solches um Wiedererwägung behandelt worden. Dies deshalb,
weil das Migrationsamt das erstmals gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG gestellte Gesuch vom 28. Oktober 2010 gar nicht materiell
überprüft, sondern sich auf die Ausführungen des Regierungsrats im Verfahren um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum nachehelichen Härtefall nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützt habe, sodass die
entsprechende Verfügung vom 11. November 2010 nicht in Wiedererwägung
gezogen werden könne. Zu bedenken sei schliesslich auch, dass es der Beschwerdeführer
bis heute unterlassen habe, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, um eine
neue Frau zu ehelichen und sich so eine Aufenthaltsbewilligung zu sichern.
Dieses aufrichtige Verhalten habe das Migrationsamt berücksichtigen und
entsprechend die Härtefallbewilligung erteilen müssen.
3.3
Es ist
richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entwicklungen in Afghanistan
aufmerksam und kontinuierlich verfolgt und in dem vom Beschwerdeführer
zitierten Leitentscheid (BVGr, 16. Juni 2011, E-7625/2008, E. 9.4
ff.) die Lage in Afghanistan neu beurteilt hat. Nach der an die
verschlechterten Verhältnisse in Afghanistan angepassten Rechtsprechung ist die
Wegweisung eines jungen gesunden Mannes nach Kabul nur unter begünstigenden
Umständen zulässig, namentlich dann, wenn er über ein bestehendes Beziehungsnetz
verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich
in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen würden.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht aber
zu dem Schluss gelangt, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul nicht
als unzumutbar erweise (BVGr, 26. Juni 2012, E-7664/2010, E. 4.5).
Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers
nach wie vor in Kabul lebten, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein würde (BVGr,
26.
Juni 2012, E-7664/2010, E. 4.5). Der Beschwerdeführer
widerspricht dieser Auffassung. Zum Beweis reichte er ein Bestätigungsschreiben
des afghanischen Kulturvereins in der Schweiz ein, wonach eine Schwester in den
Iran geflohen sei und eine andere Schwester mit ihrem gelähmten Ehemann in
einer anderen Provinz lebe. In einem weiteren Schreiben bescheinigt das
Bürgeramt der Stadt Kabul, dass die zwei anderen Schwestern des
Beschwerdeführers nach dem Tod der Mutter aus wirtschaftlichen Gründen geflohen
seien.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, aus der neuen
Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts etwas für sich ableiten zu
können. Nicht nur, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Fall bereits im
Lichte der neuen Rechtsprechung beurteilt hat (BVGr, 26. Juni 2012,
E-7664/2010), auch vermögen die nachgereichten Schreiben, die der
Beschwerdeführer gestützt auf seine in Art. 90 lit. b AuG verankerte
Beweisbeschaffungspflicht ohnehin schon viel früher hätte vorbringen können und
müssen, nichts zu seinen Gunsten auszusagen. Denn selbst wenn seine Schwestern
nicht mehr in Kabul lebten, hiesse das noch nicht zwingend, dass der
Beschwerdeführer dort über keinerlei Freunde und Bekannte verfügt. Dafür
spricht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst im Alter von
22.
Jahren verlassen hat, dort zur Schule gegangen ist, berufstätig war und
sich mit Gleichgesinnten politisch engagiert hat. Bei einem solch aktiven Leben
scheint es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr in
die Heimat unterhalten will. Zumal seit seiner Ausreise auch noch keine zehn
Jahre vergangen sind, wie der Beschwerdeführer es irrtümlicherweise geltend
macht. Es kann deshalb gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähiges soziales Netz mehr
verfügt.
Was den Einwand, die Verfügung vom 11. November 2010
könne gar nicht in Wiedererwägung gezogen werden, weil das Migrationsamt das
Gesuch vom 28. Oktober 2010 nicht materiell überprüft, sondern sich auf
die Ausführungen des Regierungsrats zum nachehelichen Härtefall gestützt habe,
betrifft, so verkennt der Beschwerdeführer auch hier die Lage. Insbesondere
übersieht er, dass sich das Migrationsamt in seiner Verfügung vom
11.
November 2010 sehr wohl auch mit der erstmals angerufenen Bestimmung
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auseinandersetzt und nicht bloss
auf die Ausführungen des Regierungsrats abgestellt hat. Dem Migrationsamt kann
jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, bei der Beurteilung des schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls die gleichen Kriterien wie der Regierungsrat
berücksichtigt zu haben, gelten doch sowohl für die Bestimmung von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG als auch für diejenige von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE).
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, darzutun, dass Sachumstände vorlägen, die eine Wiedererwägung der
Verfügung vom 11. November 2010 geboten erscheinen liessen.
An diesem Schluss vermag auch das vom Beschwerdeführer als
aufrichtig bezeichnete Verhalten nichts zu ändern. Jedenfalls ist nicht
ersichtlich, weshalb das Nichteingehen einer erneuten (Schein-)Ehe dem
Beschwerdeführer zugutegehalten werden sollte, entspricht dies doch nur dem
Verhalten, das allgemein erwartet werden darf.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…