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Entscheid

VB.2012.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00510

4. September 2013Deutsch24 min

(URT.2013.15529)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

am Universitätsspital Zürich angestellt. Am 6. Mai 2009 kündigte er das

Anstellungsverhältnis per Ende November 2009. Zuvor hatte ihn das

Universitätsspital am 13. Januar 2009 im Amt eingestellt; am 30. Juni

2009 stellte es ihn frei. Dagegen erhobene Rechtsmittel hiessen der Spitalrat

des Universitätsspitals und das Verwaltungsgericht teilweise gut (VGr,

22. September 2010, PB.2010.00006 und PB.2010.00013, beides nicht unter

www.vgrzh.ch).

B. Der

Spitalrat gewährte A am 14. Februar 2012 Einsicht in verschiedene Aktendossiers.

In diesem Rahmen wurde ihm auch Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung

des Spitalrats vom 15. Dezember 2010 gewährt, in welchem die Namen

verschiedener Personen jedoch unkenntlich gemacht worden waren. Am 23. Mai

2012 ersuchte A den Spitalrat, ihm einen vollständigen Auszug jenes Protokolls

inklusive Beilagen zuzustellen sowie mitzuteilen, wer dieses Protokoll erstellt

habe, wer für dessen Vollständigkeit verantwortlich sei, welche Personen an der

Sitzung anwesend gewesen seien und wer das Protokoll und die darin genannten

Beilagen erhalten habe. Der Spitalrat wies das Gesuch mit Verfügung vom

13. Juni 2012 im Wesentlichen ab.

Erwägungen

II.

A liess am 15. August 2012 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantrage:

"1. Es sei

die Verfügung vom 13. Juni 2012 des Beschwerdegegners aufzuheben und das

Gesuch des Beschwerdeführers um Zustellung des – eventualiter um Einsicht in

den – vollständigen Auszug des unterzeichneten Originalprotokolls der

Spitalratssitzung […] vom 15. Dezember 2010, Ziff. […], d.h. ohne

geschwärzte Stellen und inkl. sämtlicher Beilagen, gutzuheissen;

2.

Es sei

zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um Nennung des Protokollerstellers, um

Nennung der Person, die sich für die Vollständigkeit und Richtigkeit des

Protokolls verantwortlich zeigt, um Nennung der an dieser Sitzung vom

15.

Dezember 2010 anwesenden Personen sowie um Nennung der Personen, die

dieses Protokoll resp. die darin erwähnten Beilagen erhalten haben,

gutzuheissen;

3.

Es sei der

Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls der Spitalratsitzung […]

vom 15. Dezember 2010 inkl. Beilagen zu berichtigen, diese Berichtigung

sowohl dem Beschwerdeführer als auch sämtlichen Empfängern des Protokolls vom

15.

Dezember 2010 zukommen zu lassen;

4.

Eventualiter

sei der Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls der

Spitalratsitzung […] vom 15. Dezember 2010 inkl. Beilagen zu

vernichten".

Der Spitalrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom

19.

September 2012, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Mit weiteren Eingaben von A vom

31.

Oktober 2012, 31. Januar 2013, 5. April 2013, 4. Juni

2013.

und 15. August 2013 sowie des Spitalrats vom 3. Dezember 2012,

21.

Februar 2013, 25. April 2013 und 2. Juli 2013 wurde an den

jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des Spitalrats des

Universitätsspitals Zürich etwa betreffend den Informationszugang nach

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über

die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,

LS 170.4), § 30 Satz 1 des Gesetzes über das Universitätsspital

Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) sowie §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

1.2

Gegenstand

einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im

vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder hätte sein sollen

(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; dazu Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.). Dies

trifft auf die Begehren des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner anzuweisen,

Ziffer […] des Protokolls vom 15. Dezember 2010 zu berichtigen und diese Berichtigung

dem Beschwerdeführer sowie sämtlichen Empfängern des Protokolls zukommen zu

lassen bzw. eventualiter den Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls

vom 15. Dezember 2010 inklusive Beilagen zu vernichten, nicht zu. Entsprechend

lässt sich auf diese Begehren nicht eintreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten

Anträge grundsätzlich nur noch reduziert, hingegen nicht mehr erweitert werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15, vgl. auch § 23

N. 15). Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom

31.

Januar 2013, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Verfasser eines bestimmten Aktenstücks zu nennen sowie mitzuteilen,

welche "Interne Info" anlässlich welchen Anlasses an welche Personen

verteilt und wie diese Information schriftlich dokumentiert und protokolliert

worden sei. Weiter sei der Beschwerdegegner bzw. das Universitätsspital Zürich

zur vollständigen Herausgabe sämtlicher schriftlicher Dokumentationen zu diesem

Sachverhalt zu verpflichten. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der

Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist, auf die sich nach dem Gesagten

nicht eintreten lässt. Im Übrigen waren diese Begehren ebenfalls nicht

Gegenstand der Ausgangsverfügung.

Da die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

gestellten Begehren an keine Frist gebunden sind, ist auf eine Überweisung

derselben nach § 5 Abs. 2 VRG zu verzichten.

1.3

Der

Beschwerdegegner macht sodann geltend, auf die Beschwerde lasse sich nicht eintreten,

weil es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse fehle.

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und an deren Aufhebung ein

schutzwürdiges Interesse hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im

materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer

eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils,

den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein praktisches

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die geltend gemachte

Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung der Beschwerde nicht abgewendet

werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Das

schutzwürdige Interesse muss schliesslich im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids aktuell sein; daran fehlt es namentlich, wenn die

angefochtene Anordnung in diesem Zeitpunkt keine nachteiligen Rechtswirkungen für

den Rekurrenten mehr entfaltet (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 21 f. und 25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359

E. 2a; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 2.2 – 26. Juli

2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.1

– 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 2.1). Mit der Beschwerde bezweckt

der Beschwerdeführer, vollständigen Einblick in ein Protokoll des

Beschwerdegegners zu erhalten. Weil der Beschwerdegegner ihm bisher nur eine beschränkte

Einsicht gewährte, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles schutzwürdiges

Interesse an der Beschwerde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf vollständige Einsicht hat; dabei handelt es sich jedoch um

eine materiellrechtliche Frage, die es im vorliegenden Verfahren zu klären

gilt. Keine Rolle spielen kann in diesem Zusammenhang, welchen über die reine

Einsicht hinausgehenden Zweck der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch verfolgte

und ob die Darstellung im Protokoll der Wahrheit entspricht.

2.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern.

Dieser Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich

unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte

(BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100

E. 4, 132 I 42 E. 3.3; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller

Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012,

S. 167 ff.). Vorliegend reichte zuletzt der Beschwerdeführer am

15.

August 2013 seine sechste Eingabe ein. Diese beschäftigt sich jedoch

einzig mit der Frage, ob der Beschwerdegegner in genügendem Masse unabhängig

von der Spitaldirektion sei bzw. macht Ausführungen zur Einsichtnahme des

Beschwerdeführers in sein Personaldossier. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet indes einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer vollständigen

Einblick ins Protokoll vom 15. Dezember 2010 sowie in die entsprechenden

Beilagen zu gewähren und ihm bekanntzugeben sei, welche Personen an der Sitzung

vom 15. Dezember 2010 teilgenommen hätten. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers stehen mit dem Streitgegenstand damit offensichtlich in

keinem Zusammenhang. Auch wenn das Replikrecht formeller Natur ist, muss es dem

Gericht jedenfalls dann möglich sein, den Schriftenwechsel abzubrechen, wenn es

den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne

dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal äussern würden (vgl. Frank Schürmann,

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. F.R. gegen die

Schweiz vom 8. Juni 2001 – das Gebot des fair trial und die Ordnung

des Schriftenwechsels, in: Karl Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess-

und Verfahrensrecht II, Zürich etc. 2003, S. 73 ff., 79 f.; zustimmend

Lanter, S. 172 Fn. 23). In diesem Sinn ist darauf zu verzichten, dem

Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zur Eingabe vom 15. August 2013

anzusetzen und ist ihm diese Eingabe mit dem Urteil zuzustellen.

3.

3.1

Gemäss

§ 2 Abs. 1 Satz 1 IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen

Organe (im Kanton Zürich). Öffentliche Organe sind unter anderem Organisationen

und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung

öffentlicher Aufgaben betraut sind (§ 3 erstes Lemma lit. c IDG). Das

Universitätsspital Zürich ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts

mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben

betraut ist (vgl. § 1 ff. USZG). Der Beschwerdegegner als

oberstes Führungsorgan des Universitätsspitals (§ 11 Abs. 1 USZG)

fällt demnach in den Anwendungsbereich des IDG.

3.2

Der

Beschwerdeführer verlangt vollständige Einsicht in den Auszug des Protokolls

einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen wurde. Dieser Protokollauszug

enthält demnach objektive oder subjektive Angaben zu seiner Person und damit

Personendaten im Sinn des dritten Lemma von § 3 IDG (vgl. hierzu Beat

Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations-

und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 3

N. 16 ff.; ferner Eva Maria Belser/Hussein Noureddine, Die

Datenschutzgesetzgebung des Bundes, in: Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bern­hard

Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, § 7 N. 36 ff.).

3.3

Nach

§ 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen

Personendaten. Dies schliesst den Anspruch ein, Auskunft darüber zu erhalten,

woher die gespeicherten Daten stammen (VGr, 24. März 1999, PB.98.00017,

E. 2c/aa mit Hinweisen [nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. hierzu auch Ralph

Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, Basler Kommentar, 2006, Art. 8 DSG

N. 30; so nunmehr ausdrücklich Art. 8 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [SR 235.1]).

Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen Auskunft darüber, von wem gewisse

Aussagen stammen, die sich mit seine Person betreffenden Umständen befassen.

Nach dem Gesagten hat er darauf gestützt auf § 20 Abs. 2 IDG

grundsätzlich Anspruch.

3.4

Das

öffentliche Organ kann indes die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise

verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).

Ein öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 IDG insbesondere

vor, wenn die Information Positionen in Verhandlungen betrifft (lit. a),

die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen

Organs beeinträchtigt (lit. b), die Bekanntgabe der Information die

Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet

(lit. c), die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den

Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt

(lit. d) oder die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter

behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (lit. e).

Der Beschwerdegegner begründet die Schwärzung von

Personenamen im Protokollauszug in der Ausgangsverfügung im Wesentlichen damit,

nur so könnten die Aufsichtsfunktion des Beschwerdegegners sichergestellt und

die Persönlichkeit bzw. Privatsphäre der Votanten bzw. der von den Voten

betroffenen Personen und allfälligen Dritten sichergestellt werden. Sollte der

Protokollauszug vollständig offengelegt werden, würde sich zu heiklen Themen

kaum noch jemand offen äussern. Durch die Anonymisierung könne schliesslich

eine Abwägung privater Interessen Dritter gegenüber dem Interesse des

Beschwerdeführers vermieden werden.

In der Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner

geltend, gemäss des in § 13 des Organisationsreglements des Spitalrates

des Universitätsspitals Zürich UZH vom 16. Januar 2007 (OR SR) verankerten

Vertraulichkeitsprinzips seien die Sitzungen und Protokolle des Spitalrats

nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beschwerdegegners unterlägen damit einem

Sitzungsgeheimnis, das mit jenem der Kommissionen und der Geschäftsleitung des

Kantonsrats sowie jenem des Regierungsrats vergleichbar sei. Aufgrund des

Sitzungsgeheimnisses seien auch die Protokolle dieser Organe vom Öffentlichkeitsprinzip

und damit sowohl vom passiven als auch vom aktiven Informationszugang ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer habe deshalb schon von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf

Informationszugang. Darüber hinaus sei der Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess

in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren betreffend

Haftung und Zugang zu den Ergebnissen von Forschungsprojekten noch in keiner

Weise abgeschlossen bzw. lägen pendente Rechtsstreitigkeiten zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Universitätsspital vor, weshalb der Beschwerdeführer

vom Zugang zu seinen Personendaten gestützt auf § 23 Abs. 2

lit. b IDG ausgeschlossen werden könne. Weiter könne die Einsicht

eingeschränkt werden, wenn sie die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher

Massnahmen beeinträchtige (§ 23 Abs. 2 lit. e IDG). Der

Beschwerdegegner habe sich in anderen Verfahren für eine einvernehmliche Lösung

zwischen dem Beschwerdeführer und dem Universitätsspital eingesetzt; die

erzielten Verhandlungsergebnisse seien gefährdet, wenn der Beschwerdeführer die

im Zusammenhang mit dem Einsichtsgesuch angedrohten rechtlichen Schritte

vollzöge. Schliesslich spreche der Schutz privater Interessen gegen eine

vollständige Einsicht in den Protokollauszug. Solche Interessen Dritter seien

namentlich dann betroffen, wenn Verwaltungsorgane ihren Auskunftspersonen

Vertraulichkeit in Bezug auf deren Auskünfte zusicherten und diese somit mit

dem Schutz ihrer Identität rechnen dürften.

3.5

Der

Beschwerdegegner beruft sich zunächst auf § 13 OR SR, wonach die

Mitglieder des Spitalrats und die übrigen Teilnehmer an dessen Sitzungen über

ihre Wahrnehmungen sowie über vertrauliche Gegenstände, die ihnen bei der

Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren

haben.

Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) verankert das Öffentlichkeitsprinzip

mit Geheimnisvorbehalt. Demgemäss hat jede Person das Recht auf Zugang zu

amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private

Interessen entgegenstehen. Die gesetzliche Gewährleistung des Grundrechts

erfolgt im Wesentlichen durch das Gesetz über die Information und den

Datenschutz, womit der Kanton Zürich den Systemwechsel vom

Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip

mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzog (vgl. Weisung des Regierungsrats vom

9.

November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus

Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich

etc. 2012, Rz. 1008). Der Anspruch auf Einsicht in persönliche Daten

wird zudem von Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede Person

Anspruch auf Schutz vor Missbrauch solcher Daten hat. Diese Garantie stellt

einen Teilbereich des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre dar

(BGE 133 I 77 E. 3.2, 128 II 259 E. 3.2; VGr, 12. Januar 2011,

VB.2010.00461, E. 2.2). Diese Bestimmung kommt, soweit es um personenbezogene

Daten geht, vorrangig zur Anwendung, schliesst eine Berufung auf Art. 17

KV indes nicht aus (Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 17 N. 20).

Nach § 23 Abs. 1 IDG ist die Bekanntgabe von

Informationen zu verweigern, wenn eine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.

Unter diese Bestimmung fallen besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie

das Steuer- und Bankgeheimnis, die Schweigepflicht der Fürsorgebehörden, das

Wahl- und Abstimmungsgeheimnis, Berufsgeheimnisse sowie die Nichtöffentlichkeit

der Sitzungen der kantonsrätlichen Kommissionen und von deren Protokollen. Im

Sinn dieser Bestimmung sind Informationen vom Zugang nur dann generell

ausgenommen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen

Weisung IDG, 1315 mit Verweis auf § 72 des Geschäftsreglements des

Kantonsrates vom 15. März 1999 [LS 171.11], wonach die Protokolle der

Kommissionen vertraulich sind und diese Vertraulichkeit zehn Jahre nach

Abschluss dieser Beratungen endet). Eine solche ausdrückliche Regelung besteht

für die Protokolle des Beschwerdegegners nicht (vgl. § 12 OR SR).

Allerdings liesse sich die Vertraulichkeit der Protokolle allenfalls aus der

Pflicht der Sitzungsteilnehmer zur Verschwiegenheit gemäss § 13 OR SR

ableiten. Einen vollständigen Ausschluss des Einsichtsrechts kann diese

Bestimmung indes schon deshalb nicht bewirken, weil es sich dabei einzig um ein

internes Reglement handelt, welches nicht vom kantonalen Gesetz- oder Verordnungsgeber

erlassen wurde und zudem keine Aufnahme in die amtliche Gesetzessammlung fand.

Im Übrigen bedürfte eine generelle Verweigerung des Zugangs zu den eigenen

Personendaten einer gesetzlichen Bestimmung, die sich spezifisch auf dieses

Recht bezöge (Bruno Baeriswyl in: Baeriswyl/Rudin, § 23 N. 7). Weil

die Bestimmung in § 13 OR SR schon den Voraussetzungen nach § 23

Abs. 1 IDG nicht genügt, kann offenbleiben, ob eine Einschränkung des von

Art. 13 BV garantierten Einsichtsrechts in die eigenen Personendaten mit

Blick auf Art. 36 Abs. 1 BV nicht ohnehin einer formellgesetzlichen

Grundlage bedürfte.

3.6

Der Beschwerdegegner begründet die Schwärzung von

Personennamen im Protokoll sodann damit, dass es überwiegende öffentliche

Interessen im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG gebe, die einer Offenbarung

der Namen dieser Personen entgegenstünden.

3.6.1

Nach § 23 Abs. 2 lit. b IDG liegt ein öffentliches Interesse

vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des

öffentlichen Organs beeinträchtigt. Zweck dieser Bestimmung ist die möglichst

freie interne Kommunikation bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses des

öffentlichen Organs. Nach Abschluss der Erörterungen und Entscheidung bzw. nach

Abschluss der Verhandlung sind die Informationen in der Regel zugänglich

(Weisung IDG, 1316). Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen

kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene

Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten

bilden können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die

Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV, LS 170.41]).

Ein direkter Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen

Meinungsbildungsprozess ist vorliegend nicht ersichtlich. An der Sitzung vom

15.

Dezember 2010 ging es einzig darum, die Mitglieder des Beschwerdegegners

über gewisse Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu informieren;

dass diese Information im Zusammenhang mit Entscheidungen stünde, die der Beschwerdegegner

erst noch zu treffen hätte, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang macht

der Beschwerdegegner weiter geltend, es gehe darum, zu verhindern, dass sich

die Sitzungsteilnehmer nicht mehr offen und frei zu heiklen Themen äussern könnten.

Der Meinungsbildungsprozess innerhalb des Beschwerdegegners werde gestört, wenn

die Sitzungsteilnehmer und Auskunftspersonen befürchten müssten, dass ihre

Voten anderen Personen zugänglich gemacht würden. Dieser Argumentation lässt

sich unter den vorliegenden Umständen nicht folgen. Gegenstand des

entsprechenden Sitzungstraktandums war der Fall des Beschwerdeführers bzw. im

Wesentlichen dessen Persönlichkeit. Die an der Sitzung gemachten Aussagen über

seine Person lassen sich nur einordnen, wenn dem Beschwerdeführer bekannt ist,

von wem sie stammen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die freie

Meinungsäusserung der Sitzungsteilnehmer dadurch eingeschränkt werden sollte,

dass der Beschwerdeführer nicht nur die Voten zur Kenntnis nehmen kann, sondern

auch erfährt, von wem diese stammen. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang

geltend, "mit der Schwärzung der Namen einzelner Auskunftspersonen ging es

ihm [dem Beschwerdegegner] vielmehr darum, diese Personen davor zu schützen,

dass sie wegen den Äusserungen, die im streitgegenständlichen Protokoll wiedergegeben

wurden, vom Beschwerdeführer rechtlich angegriffen und so in unsinnige Prozesse

verwickelt werden". Eines solchen Schutzes bedürfen diese Personen indes

nicht. Sollte sich nämlich herausstellen, dass ihre Äusserungen

persönlichkeitsverletzend oder gar strafbar gewesen sein sollten, führte die Argumentation

des Beschwerdegegners dazu, dass dieser seine Beratungen zum rechtsfreien Raum

erklären könnte, was offensichtlich unzulässig wäre. Hielten sich die

jeweiligen Ausführungen an den gesetzlichen Rahmen, mögen diesfalls aussichtslose

rechtliche Schritte des Beschwerdeführers zwar gewisse Umtriebe für die Betroffenen

zur Folge haben; diese wiegen indes nicht so schwer, dass deshalb das verfassungsmässige

Recht des Beschwerdeführers, zu erfahren, wer sich wie zu seiner Person

geäussert hat, beschnitten werden könnte. Wie der Beschwerdegegner ausführt,

geht auch er nicht davon aus, dass diesen Personen über mögliche rechtliche

Schritte hinaus Angriffe des Beschwerdeführers drohen.

3.6.2

Gemäss § 23 Abs. 2 lit. e IDG liegt ein öffentliches

Interesse sodann vor, wenn die Bekanntgabe einer Information die zielkonforme

Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Nach der Weisung

des Regierungsrats stehen hier Instrumente und Massnahmen zur Aufrechterhaltung

und Verbesserung der Qualität öffentlicher Aufgabenerfüllung im Vordergrund. Zu

denken sei beispielsweise an Massnahmen zur Verbesserung der internen

Organisation und deren Abläufe oder an die Erhebung von Schulleistungsdaten zur

Verbesserung der Unterrichtsqualität. Diese Ausnahme soll aber nur dann

angerufen werden dürfen, wenn durch den Zugang zu bestimmten Informationen, die

im Zusammenhang mit solchen Massnahmen stehen, deren Ziel nicht mehr erreicht

werden könnte (vgl. zum Ganzen Weisung IDG, 1317). Der Beschwerdegegner

begründet die Schwärzung der Namen in diesem Zusammenhang auch damit, dass er

sich in Verfahren zwischen dem Universitätsspital und dem Beschwerdeführer für

eine einvernehmliche Lösungen eingesetzt habe und die erzielten

Verhandlungsergebnisse wieder in Frage gestellt würden, wenn der

Beschwerdeführer die angedrohten rechtlichen Schritte gegen Angestellte des Universitätsspitals

in die Tat umsetzen würde. Es erscheint zweifelhaft, ob § 23 Abs. 2

lit. e IDG auf eine solche Konstellation überhaupt anwendbar ist, da der

Beschwerdegegner überhaupt nicht geltend macht, konkrete behördliche Massnahmen

seien gefährdet. Der Versuch, im Rahmen eines Rekursverfahren zwischen den

Parteien einen Vergleich zu erzielen, kann kaum als behördliche Massnahme

qualifiziert werden, fehlt es dem Beschwerdegegner doch an jeglicher

Möglichkeit, den Abschluss eines Vergleichs zwangsweise durchzusetzen. Wie es

sich damit verhält, kann letztlich aber offenbleiben, weil die Argumentation

des Beschwerdeführers ohnehin ins Leere zielt. Es ist nicht ersichtlich,

weshalb die Offenlegung der geschwärzten Namen ein allfälliges Verhandlungsergebnis

gefährden könnte. Gegenpartei in jenen Verfahren ist das Universitätsspital Zürich

und damit keine der Personen, die sich an der Sitzung des Beschwerdegegners

äusserten oder deren Namen dort erwähnt wurden. Das Universitätsspital wäre entsprechend

von den angeblich drohenden Verfahren nicht betroffen, weshalb auch nicht

ersichtlich ist, inwiefern diese Verfahren einen Vergleich gefährden könnten.

Im Übrigen liesse sich ebenso argumentieren, das Verhalten des

Beschwerdegegners – die Namen seiner Mitglieder, die Voten abgaben, nicht

offenzulegen – gefährde einen allfälligen Vergleich, weil sich allenfalls im

Nachhinein herausstellen könnte, dass beim Beschwerdegegner Personen an den

Vergleichsverhandlungen beteiligt waren, die aufgrund ihrer Äusserungen an der

Sitzung vom 15. Dezember 2010 den Anschein der Befangenheit erweckten.

Entsprechend ist auch darin kein überwiegendes öffentliches Interesse zu erblicken.

Nicht einschlägig ist in diesem

Zusammenhang § 23 Abs. 2 lit. a IDG, weil es sich bei diesen

Vergleichsverhandlungen nicht um Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Beschwerdegegner, sondern zwischen jenem und der das Universitätsspital

vertretenden Spitaldirektion handelt.

3.6.3

Nach dem Gesagten besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse,

welches einer Bekanntgabe der im Protokollauszug geschwärzten Namen

entgegenstünde.

3.7

Ein

privates Interesse, welches einer Bekanntgabe entgegenstehen kann, liegt nach

§ 23 Abs. 3 IDG vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die

Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Die an der Sitzung anwesenden Mitglieder

des Beschwerdegegners äusserten sich im Rahmen ihrer Funktion und können sich

deshalb nicht darauf berufen, in der Privatsphäre betroffen zu sein, wenn ihr

Name bekannt wird. Gleiches gilt für den Namen derjenigen Person, bei welcher

das Gefahrenpotential des Beschwerdeführers abgeklärt worden sein soll. Anders

verhält es sich hingegen mit dem Namen derjenigen Person, die für ihre Familie

Personenschutz verlangt haben soll. Es ist nicht klar, ob diese Person weiss,

dass und in welchem Zusammenhang ihr Name im Protokoll vom 15. Dezember

2010.

erscheint. Zudem ist die im Protokoll erscheinende Behauptung, diese

Person habe Personenschutz beantragt, geeignet, deren Privatsphäre zu

beeinträchtigen. Damit handelt es sich bei dieser Person um einen betroffenen

Dritten im Sinn von § 26 Abs. 1 IDG, welchem vor Bekanntgabe seines

Namens Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Weil dies noch nicht

geschehen ist, ist die Angelegenheit bezüglich dieses Punkts an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner wird, nachdem er die Stellungnahme

eingeholt hat, anhand einer Interessenabwägung neu darüber zu entscheiden

haben, ob der Name dieser Person dem Beschwerdeführer bekanntzugeben ist. Dabei

wird der Beschwerdegegner zu berücksichtigen haben, dass allein drohende

rechtliche Schritte grundsätzlich auch bei einer Drittperson kein überwiegendes

Interesse begründen können, das der Einsichtnahme entgegenstünde.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt sodann, ihm sei Einsicht in

sämtliche Beilagen zu Ziff. […] des Protokolls zu gewähren. Mit der

Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdegegner dem

Verwaltungsgericht ein Dokument ein, welches er als einzige relevante Beilage

zum Protokollauszug vom 15. Dezember 2010 bezeichnete. Der Beschwerdeführer

machte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 hierzu geltend, es sei

davon auszugehen, dass weitere Beilagen existierten, die ebenfalls herauszugeben

seien. Der Beschwerdegegner führte hierzu aus, beim eingereichten Aktenstück

handle es sich um die einzige im Protokoll erwähnte Beilage, andere Beilagen

gebe es nicht.

Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist

aufgrund des Protokollwortlauts nicht ersichtlich, dass noch weitere Beilagen

bestünden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, welche weiteren – im

Protokoll nicht erwähnten – Beilagen zu diesem Protokollauszug existieren

sollten. Demnach hat der Beschwerdeführer nunmehr Einblick in die

Protokollbeilage erhalten. Insofern ist die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm Einblick in

weitere Beilagen zu gewähren, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich sinngemäss, der

Beschwerdegegner sei zu verpflichten, bekanntzugeben, wer das Protokoll

erstellt habe, wer für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich

sei, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend gewesen sei und wer

das Protokoll bzw. die darin erwähnten Beilagen erhalten habe.

Der Beschwerdegegner hat dargelegt, wer für den Inhalt des

Protokolls verantwortlich ist, wer dieses erstellt hat und an wen dieses

versandt wurde. Insofern ist er den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers

nachgekommen. Das Verfahren ist bezüglich dieses Rechtsbegehrens demnach wegen

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Nach § 18 Abs. 3 lit. b IDV umfasst die

Auskunft über eigene Personendaten unter anderem die an der Datenbearbeitung

beteiligten Organe und die regelmässigen Informations­empfängerinnen und

-empfänger. Im Sinn dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer vorliegend

Anspruch darauf, Auskunft darüber zu erhalten, wer an der Sitzung vom

15.

Dezember 2010 teilgenommen hat und damit Empfänger der den

Beschwerdeführer betreffenden Informationen war.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf

einzutreten und sie nicht als gegen­standslos geworden abzuschreiben ist, im

Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist im Sinn der

Erwägungen teilweise an den Beschwerdegegner zurückzuweisen und dieser

anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht in

den Protokollauszug vom 15. Dezember 2010 zu gewähren sowie ihm mitzuteilen,

wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend war. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen

aufzuerlegen. Weil auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten werden kann

bzw. sie teilweise abzuweisen, im Übrigen aber teilweise gutzuheissen ist und

sodann der Beschwerdegegner die teilweise Gegenstandslosigkeit zu verantworten

hat, erscheint insgesamt keine der Parteien als obsiegend oder unterliegend. Es

rechtfertigt sich deshalb, ihnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Nach § 65a Abs. 1 VRG beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel

Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-, wobei das Gericht bei der Bemessung

insbesondere dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls angemessen

Rechnung trägt.

7.2

Weil keine

der Parteien als obsiegend zu betrachten ist, sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Gegen dieses Urteil steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu Gebot.

Soweit die Angelegenheit an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen wird, handelt es sich im Sinn von Art. 93 BGG um einen

Zwischenentscheid (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9

Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,

Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder­gutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben wird, teilweise gutgeheissen. Der Angelegenheit wird im Sinn der

Erwägungen teilweise an den Beschwerdegegner zurückgewiesen und der Beschwerdegegner

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht

in den Auszug des Protokolls vom 15. Dezember 2010 zu gewähren sowie ihm

mitzuteilen, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend war.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 420.-- Zustellkosten,

Fr. 4'420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich­rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00510 | Lexipedia