VB.2012.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00513
5. Dezember 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14833)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00513
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Masterarbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis zum
Frühjahrssemester 2011 Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich. Im Sommersemester 2010 verfasste sie ihre
Masterarbeit zum Thema "[…]". Am 30. September 2010 reichte sie
diese Arbeit Prof. Dr. D zur Korrektur ein. Dieser wies die Arbeit
aufgrund formeller und inhaltlicher Mängel zur Überarbeitung zurück. Am
20. April 2011 gab A eine überarbeitete Fassung ab, welche von Prof.
Dr. D anscheinend ungelesen mit der Note 4.0 bewertet wurde.
Mit Leistungsausweis vom 21. September 2011 teilte
die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A mit, ihre
Masterarbeit sei mit der Note 4.0 bewertet worden. Am 21. Oktober 2011
erhob A gegen diesen Eintrag im Leistungsausweis Einsprache beim Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar
2012 hiess der Fakultätsvorstand die Einsprache gut und forderte Prof. Dr. D
auf, die überarbeitete Masterarbeit noch einmal zu korrigieren. Am 6. März
2012 erklärte Prof. Dr. D gegenüber dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät,
er habe die überarbeitete Fassung der Masterarbeit nochmals überprüft. Als
erstmalige Arbeit wäre die Arbeit mit der Note 4.5 oder 5.0 zu bewerten. Da
erst die Überarbeitung zu spürbaren Verbesserungen geführt habe, sei für die
Bewertung der Zweitarbeit ein Abzug vorzunehmen. Dieser möge sich im Rahmen
einer Note bewegen, weshalb er vorschlage, dass es bei der Schlussbewertung von
4.0 bleibe.
Unter Verweis auf diese Neubeurteilung teilte der
Fakultätsvorstand A am 8. März 2012 mit, die Note für die Masterarbeit
bleibe im Ergebnis bei 4.0.
Erwägungen
II.
Am 12. April 2012 rekurrierte A gegen diesen
Entscheid an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese trat mit
Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 auf das Rechtsmittel nicht ein.
III.
Am 15. August 2012 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"— Die Nichteintretensverfügung der Rekurskommission sei
aufzuheben.
— Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen zurückzuweisen gemäss § 64 Abs. 1 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, LS 175.2].
— Eventualiter sei in der Sache selbst entsprechend der Rekurseingabe
zu entscheiden:
○ Die im Leistungsnachweis enthaltene Benotung (Note 4.0) der Masterarbeit
sei aufzuheben.
○ Die Note sei entsprechend der Bewertung von Prof. Dr. D vom
6.
März 2012 auf die Note 5.0 (eventualiter Note 4.5) anzuheben.
○ Dementsprechend seien der Leistungsnachweis und das Masterzertifikat
neu auszustellen.
— Es sei festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig
bzw. unrichtig festgestellt wurde.
— Die Kosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."
Die Rekurskommission beantragte am 22./27. August
2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich verzichtete am 13./17. September 2012 auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Entscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Der angefochtene
Beschluss betrifft die Bewertung einer Masterarbeit. Diese Materie beschlägt
keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten;
das Rechtsmittel ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38
Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Nachstehend
gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht eingetreten ist. Die Rekurslegitimation von Privatpersonen ist in
§ 21 Abs. 1 VRG geregelt. Danach ist zum Rekurs berechtigt, wer
durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen
Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der rekurrierenden Partei eintragen
würde beziehungsweise in der Abwendung eines materiellen oder ideellen
Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die
geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter Betrachtungsweise
vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind
nicht zu berücksichtigen (VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00625,
E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Die
Beschwerdeführerin will die Bewertung ihrer Masterarbeit und damit eine
einzelne Note anfechten. Als blosse Leistungsbeurteilung ziehen Einzelnoten
keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen nach sich. Sie widerspiegeln bloss
die während einer konkreten Prüfung erbrachten Leistungen und können daher in
der Regel nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Daniel Widrig,
Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011, S. 8).
Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer oder mehrerer einzelner
Noten ist indessen dann zu bejahen, wenn diese zu einer ungenügenden
Gesamtqualifikation führen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 32). Bei
einer genügenden Gesamtqualifikation ist die Anfechtung einzelner Noten
demgegenüber einzig dann zulässig, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen
erfüllt sind: Zum einen muss die Aufbesserung von Einzelnoten rein rechnerisch
geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 32); daran kann es etwa bei ohnehin zu rundenden Ergebnissen
fehlen. Und zum andern muss an die Höhe der Gesamtbeurteilung eine ganz
bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein. Zu denken ist hier beispielsweise an ein
besseres Abschlussprädikat, die Zulassung zu höheren Studiengängen oder zu
einem Doktorat (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6 mit weiteren
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.
3.1
Die
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich vergibt seit der
Bologna-Reform nur noch zwei Prädikate. Die Auszeichnung "magna cum
laude" erhalten Absolventen mit Noten über 5 bis 5.5, diejenige
"summa cum laude" solche mit Noten über 5.5 bis 6 (§ 52 der
Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober
2005.
[LS 415.415.1]). Lediglich Absolventinnen und Absolventen der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit den Prädikaten "magna cum
laude" oder "summa cum laude" (sei es ein Master of Law oder ein
Lizentiat) haben einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum allgemeinen Doktorat
(§ 10 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum
Doktor der Rechtswissenschaft [Dr. iur.] an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 25. Mai 2009 [Promotionsverordnung,
LS 415.413]). Demgegenüber werden Personen ohne solches Prädikat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder mit einem Master of Law beziehungsweise
einem Lizentiat einer andern Schweizer Universität zum Doktorat bloss dann
zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu
übernehmen (§ 10 Abs. 2 und § 11 Promotionsverordnung); es besteht
mit anderen Worten kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Doktorat.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Masterarbeit sei völlig willkürlich
bloss mit der Note 4.0 bewertet worden; richtigerweise hätte sie für ihre
Arbeit die Note 5.0, mindestens aber 4.5 erhalten müssen. Mit einem Gesamtnotenschnitt
von 4.93 würde sie wohl trotz fehlenden Prädikats für ein Doktorat ernsthaft in
Betracht gezogen. Demgegenüber bliebe ihr dieser Weg bei einem Schnitt von 4.73
höchstwahrscheinlich verwehrt. Überdies komme neben dem Gesamtnotenschnitt gerade
der Benotung der Masterarbeit grosse Bedeutung zu. Es ergebe sich aus der Natur
der Sache, dass einer Masterarbeit als Vorstufe zur Dissertation viel Gewicht
beigemessen werde, fast mehr als dem eigentlichen Prädikat. Zudem könnte sie
sich mit einem Schnitt von 4.93 auch auf Arbeitsstellen bewerben, welche ein
"magna cum laude" voraussetzten.
3.3
Die
Gesamtstudienleistung der Beschwerdeführerin wurde mit der Note 4.73 bewertet.
Selbst wenn sie für ihre Masterarbeit die beantragte Note 5.0 erhielte, käme
sie anerkanntermassen auf einen Schnitt von lediglich 4.93. Nach den vorstehend
zitierten universitären Verordnungsbestimmungen dürfte ihr weder das Prädikat
"magna cum laude" erteilt werden, noch hätte sie einen Rechtsanspruch
auf Zulassung zum Doktorat. Ob sich ein Fakultätsmitglied trotzdem bereit
erklärte, die Dissertationsbetreuung zu übernehmen, bliebe ein
Ermessensentscheid. Jede Erhöhung des Notenschnitts ist theoretisch mit
besseren Berufschancen bzw. akademischen Möglichkeiten verbunden; der Beschwerdeführerin
ist in diesem Punkt beizupflichten. Allerdings genügt dies nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht; der
Notendurchschnitt hat insofern keine eigenständige rechtliche Bedeutung
(BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin
am schützenswerten Interesse und die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs
nicht eingetreten.
4.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auch noch auf
folgenden Umstand hinzuweisen: Selbst wenn die Vorinstanz auf den Rekurs
eingetreten wäre, hülfe dies der Beschwerdeführerin nicht weiter. Denn
diesfalls hätte ihr Rechtsmittel ohnehin abgewiesen werden müssen. Die
Masterarbeit wurde der Beschwerdeführerin aufgrund formeller und materieller
Mängel zur Überarbeitung zurückgegeben. Es erscheint nicht als rechtsverletzende
Ermessensausübung, eine wie hier stark überarbeitete Masterarbeit mit der Note
4.0
zu bewerten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vorliegend
ist die Benotung einer Masterarbeit strittig, weshalb die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist und lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
ergriffen werden kann (BGE 136 I 229 E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …