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Entscheid

VB.2012.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00513

5. Dezember 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14833)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis zum

Frühjahrssemester 2011 Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich. Im Sommersemester 2010 verfasste sie ihre

Masterarbeit zum Thema "[…]". Am 30. September 2010 reichte sie

diese Arbeit Prof. Dr. D zur Korrektur ein. Dieser wies die Arbeit

aufgrund formeller und inhaltlicher Mängel zur Überarbeitung zurück. Am

20. April 2011 gab A eine überarbeitete Fassung ab, welche von Prof.

Dr. D anscheinend ungelesen mit der Note 4.0 bewertet wurde.

Mit Leistungsausweis vom 21. September 2011 teilte

die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A mit, ihre

Masterarbeit sei mit der Note 4.0 bewertet worden. Am 21. Oktober 2011

erhob A gegen diesen Eintrag im Leistungsausweis Einsprache beim Dekanat der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar

2012 hiess der Fakultätsvorstand die Einsprache gut und forderte Prof. Dr. D

auf, die überarbeitete Masterarbeit noch einmal zu korrigieren. Am 6. März

2012 erklärte Prof. Dr. D gegenüber dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät,

er habe die überarbeitete Fassung der Masterarbeit nochmals überprüft. Als

erstmalige Arbeit wäre die Arbeit mit der Note 4.5 oder 5.0 zu bewerten. Da

erst die Überarbeitung zu spürbaren Verbesserungen geführt habe, sei für die

Bewertung der Zweitarbeit ein Abzug vorzunehmen. Dieser möge sich im Rahmen

einer Note bewegen, weshalb er vorschlage, dass es bei der Schlussbewertung von

4.0 bleibe.

Unter Verweis auf diese Neubeurteilung teilte der

Fakultätsvorstand A am 8. März 2012 mit, die Note für die Masterarbeit

bleibe im Ergebnis bei 4.0.

Erwägungen

II.

Am 12. April 2012 rekurrierte A gegen diesen

Entscheid an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese trat mit

Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 auf das Rechtsmittel nicht ein.

III.

Am 15. August 2012 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"— Die Nichteintretensverfügung der Rekurskommission sei

aufzuheben.

— Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen zurückzuweisen gemäss § 64 Abs. 1 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, LS 175.2].

— Eventualiter sei in der Sache selbst entsprechend der Rekurseingabe

zu entscheiden:

○ Die im Leistungsnachweis enthaltene Benotung (Note 4.0) der Masterarbeit

sei aufzuheben.

○ Die Note sei entsprechend der Bewertung von Prof. Dr. D vom

6.

März 2012 auf die Note 5.0 (eventualiter Note 4.5) anzuheben.

○ Dementsprechend seien der Leistungsnachweis und das Masterzertifikat

neu auszustellen.

— Es sei festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig

bzw. unrichtig festgestellt wurde.

— Die Kosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."

Die Rekurskommission beantragte am 22./27. August

2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der

Universität Zürich verzichtete am 13./17. September 2012 auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Entscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Der angefochtene

Beschluss betrifft die Bewertung einer Masterarbeit. Diese Materie beschlägt

keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.2

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten;

das Rechtsmittel ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38

Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Nachstehend

gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu

Recht nicht eingetreten ist. Die Rekurslegitimation von Privatpersonen ist in

§ 21 Abs. 1 VRG geregelt. Danach ist zum Rekurs berechtigt, wer

durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen

Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der rekurrierenden Partei eintragen

würde beziehungsweise in der Abwendung eines materiellen oder ideellen

Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die

geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter Betrachtungsweise

vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind

nicht zu berücksichtigen (VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00625,

E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Die

Beschwerdeführerin will die Bewertung ihrer Masterarbeit und damit eine

einzelne Note anfechten. Als blosse Leistungsbeurteilung ziehen Einzelnoten

keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen nach sich. Sie widerspiegeln bloss

die während einer konkreten Prüfung erbrachten Leistungen und können daher in

der Regel nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Daniel Widrig,

Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011, S. 8).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer oder mehrerer einzelner

Noten ist indessen dann zu bejahen, wenn diese zu einer ungenügenden

Gesamtqualifikation führen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 32). Bei

einer genügenden Gesamtqualifikation ist die Anfechtung einzelner Noten

demgegenüber einzig dann zulässig, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen

erfüllt sind: Zum einen muss die Aufbesserung von Einzelnoten rein rechnerisch

geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 32); daran kann es etwa bei ohnehin zu rundenden Ergebnissen

fehlen. Und zum andern muss an die Höhe der Gesamtbeurteilung eine ganz

bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein. Zu denken ist hier beispielsweise an ein

besseres Abschlussprädikat, die Zulassung zu höheren Studiengängen oder zu

einem Doktorat (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6 mit weiteren

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.

3.1

Die

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich vergibt seit der

Bologna-Reform nur noch zwei Prädikate. Die Auszeichnung "magna cum

laude" erhalten Absolventen mit Noten über 5 bis 5.5, diejenige

"summa cum laude" solche mit Noten über 5.5 bis 6 (§ 52 der

Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober

2005.

[LS 415.415.1]). Lediglich Absolventinnen und Absolventen der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit den Prädikaten "magna cum

laude" oder "summa cum laude" (sei es ein Master of Law oder ein

Lizentiat) haben einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum allgemeinen Doktorat

(§ 10 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum

Doktor der Rechtswissenschaft [Dr. iur.] an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 25. Mai 2009 [Promotionsverordnung,

LS 415.413]). Demgegenüber werden Personen ohne solches Prädikat der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder mit einem Master of Law beziehungsweise

einem Lizentiat einer andern Schweizer Universität zum Doktorat bloss dann

zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu

übernehmen (§ 10 Abs. 2 und § 11 Promotionsverordnung); es besteht

mit anderen Worten kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Doktorat.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Masterarbeit sei völlig willkürlich

bloss mit der Note 4.0 bewertet worden; richtigerweise hätte sie für ihre

Arbeit die Note 5.0, mindestens aber 4.5 erhalten müssen. Mit einem Gesamtnotenschnitt

von 4.93 würde sie wohl trotz fehlenden Prädikats für ein Doktorat ernsthaft in

Betracht gezogen. Demgegenüber bliebe ihr dieser Weg bei einem Schnitt von 4.73

höchstwahrscheinlich verwehrt. Überdies komme neben dem Gesamtnotenschnitt gerade

der Benotung der Masterarbeit grosse Bedeutung zu. Es ergebe sich aus der Natur

der Sache, dass einer Masterarbeit als Vorstufe zur Dissertation viel Gewicht

beigemessen werde, fast mehr als dem eigentlichen Prädikat. Zudem könnte sie

sich mit einem Schnitt von 4.93 auch auf Arbeitsstellen bewerben, welche ein

"magna cum laude" voraussetzten.

3.3

Die

Gesamtstudienleistung der Beschwerdeführerin wurde mit der Note 4.73 bewertet.

Selbst wenn sie für ihre Masterarbeit die beantragte Note 5.0 erhielte, käme

sie anerkanntermassen auf einen Schnitt von lediglich 4.93. Nach den vorstehend

zitierten universitären Verordnungsbestimmungen dürfte ihr weder das Prädikat

"magna cum laude" erteilt werden, noch hätte sie einen Rechtsanspruch

auf Zulassung zum Doktorat. Ob sich ein Fakultätsmitglied trotzdem bereit

erklärte, die Dissertationsbetreuung zu übernehmen, bliebe ein

Ermessensentscheid. Jede Erhöhung des Notenschnitts ist theoretisch mit

besseren Berufschancen bzw. akademischen Möglichkeiten verbunden; der Beschwerdeführerin

ist in diesem Punkt beizupflichten. Allerdings genügt dies nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht; der

Notendurchschnitt hat insofern keine eigenständige rechtliche Bedeutung

(BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin

am schützenswerten Interesse und die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs

nicht eingetreten.

4.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auch noch auf

folgenden Umstand hinzuweisen: Selbst wenn die Vorinstanz auf den Rekurs

eingetreten wäre, hülfe dies der Beschwerdeführerin nicht weiter. Denn

diesfalls hätte ihr Rechtsmittel ohnehin abgewiesen werden müssen. Die

Masterarbeit wurde der Beschwerdeführerin aufgrund formeller und materieller

Mängel zur Überarbeitung zurückgegeben. Es erscheint nicht als rechtsverletzende

Ermessensausübung, eine wie hier stark überarbeitete Masterarbeit mit der Note

4.0

zu bewerten.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vorliegend

ist die Benotung einer Masterarbeit strittig, weshalb die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist und lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

ergriffen werden kann (BGE 136 I 229 E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …