VB.2012.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00515
19. Juni 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15311)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00515
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der am 23. April 1971 in C
geborene Staatsbürger von D reiste am 28. Februar 2010 zum Zwecke der
Stellensuche in die Schweiz ein. Am 23. August 2010 erteilte ihm das Migrationsamt
eine bis 26. Februar 2011 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur
Stellensuche. Mit Gesuch vom 31. Januar 2011 beantragte A die Verlängerung
der Bewilligung.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juli 2011 das Verlängerungsgesuch
ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis
31. August 2011.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom
20.
August 2012 liess A durch seinen Vertreter dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung
auszustellen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung
und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während sich das Migrationsamt
nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides
(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010,
VB.2010.00167, E. 5).
2.
2.1
Als Staatsbürger von D kann
sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA).
2.2
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA
hat der Beschwerdeführer das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei zu begeben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich
während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten,
sofern dies erforderlich ist, um von den seiner beruflichen Befähigung
entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die
erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf seine Einstellung zu treffen. Am
22.
Mai 2002 hat der Bundesrat die Verordnung über die schrittweise
Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) erlassen. Art. 18
VEP bestimmt, dass EU- und EFTA-Angehörige zur Stellensuche bis zu einem
Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung benötigen (Abs. 1). Für eine
länger dauernde Stellensuche erhalten sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr
(Abs. 2). Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden,
sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete
Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Abs. 3).
Demnach können sich EU-Bürger in die Schweiz begeben und während insgesamt sechs
Monaten eine neue Stelle suchen, sofern dies erforderlich erscheint (BGr,
17.
Juni 2011,2C_967/2010, E. 4.3). Der Aufenthalt zur Stellensuche
ist während der ersten drei Aufenthaltsmonate bewilligungsfrei. Verlängert wird
der Aufenthalt mit Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA hernach
zunächst für drei Monate im Kalenderjahr zwecks Stellensuche. Die Bewilligung kann
zu diesem Zweck indessen bis zu einem Jahr verlängert werden, "wenn
Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine
Beschäftigung besteht" (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,
3.
A., Zürich 2012, Art. 2 Anhang I FZA N. 1).
2.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person,
welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine
Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht
aufgrund anderer Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens hat, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern
sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre
Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie
während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen
(lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche
Risiken abdeckt (lit. b). Massgebend für die Bemessung der erforderlichen
Mittel sind laut Art. 16 VEP die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). In BGE 135 II 265 hat das Bundesgericht, unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ausdrücklich
festgehalten, dass die finanziellen Mittel auch von Familienangehörigen oder
sonstigen Dritten stammen können. Es wäre unverhältnismässig, dem Kriterium der
ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel
hinzuzufügen (BGE 135 II 265 E. 3.3). Ohne Weiteres zulässig sei es jedoch
zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur Verfügung stünden und ob sie
zusammen mit den eigenen ausreichend seien (BGE 135 II 265 E. 3.4).
3.
Der Beschwerdeführer reiste vorliegend am 28. Februar
2010.
in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 26. Februar 2011 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Am 31. Januar 2011 beantragte
er die Verlängerung dieser Bewilligung. Auf Nachfrage hin erklärte er, dass er
zurzeit keiner Arbeit nachgehe, aber immer noch auf Stellensuche sei.
Stellenbewerbung konnte er hingegen keine einzige vorweisen. Das Migrationsamt
hat deshalb zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert,
bestanden doch unter diesen Umständen, meint das Fehlen jeglicher
Arbeitsbemühungen, keinerlei berechtigten Aussichten auf einen Arbeitsplatz.
Zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr und damit fast
während der Höchstdauer der Bewilligung eine Arbeitsstelle gesucht haben will.
An diesem Ergebnis vermögen auch die erst im Rekurs- beziehungsweise
Beschwerdeverfahren nachgereichten Einsatzverträge mit einem Temporärbüro
nichts zu ändern, belegen diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer sporadisch
und dies auch nur für die Dauer von ein paar wenigen Tagen als Aushilfe im Stundenlohn
im Logistikzentrum der Post in Urdorf gearbeitet hat. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kann daraus nicht auf eine Beschäftigung im hier
erforderlichen Sinne geschlossen werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für nicht erwerbstätige Personen sind vorliegend wegen
des hohen Sozialhilferisikos ebenfalls nicht erfüllt. Gemäss eigenen Angaben
wird der Beschwerdeführer von seinen in D lebenden Verwandten finanziell
unterstützt. Seine Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2011 in diesem
Zusammenhang sind jedoch sehr vage und reichen deshalb nicht aus, um als Beweis
für die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen finanziellen Mittel zu
dienen.
Der Beschwerdeführer kann somit keine
Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten. Weitergehende Rechte ergeben
sich für ihn auch nicht aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), weil dieses für den konkreten Fall
keine günstigeren Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).
4.
Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung
von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien
berücksichtigt und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich
begründet.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten
zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32).
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinen
Begehren im Ergebnis durchdringen werde. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…