VB.2012.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00520
8. November 2012Deutsch16 min
(URT.2012.14773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00520
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit 25. November 2011 Halter des 2008
geborenen Deutschen Schäferhundes "B", männlich, kastriert (Microchip-Nummer
02), den er vom Tierheim der C-Stiftung übernommen hat. Aufgrund verschiedener
Ereignisse, darunter zweier Beissvorfälle mit dem Hund "B", und nach
vorgängiger Anhörung As verfügte das Veterinäramt am 29. Mai 2012 per
sofort im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Maulkorb- und Leinenpflicht
(Leine von 1 m Länge im Wohngebiet bis maximal 10 m) für den Hund im
öffentlich zugänglichen Raum und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Zudem wurde eine
Wesensbeurteilung des Hundes "B" in Aussicht genommen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. Juni 2012 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, sinngemäss mit dem Antrag, es sei von
der Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund "B" abzusehen, solange
der Hund nicht anhand einer Wesensprüfung beurteilt worden sei. Mit Verfügung
vom 23. Juli 2012 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab und
auferlegte ihm die Kosten. Ausserdem entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist
sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Hund
"B" wurde am 30. Juli 2012 einem Wesenstest unterzogen.
III.
Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
23.
Juli 2012 erhob A am 14. August 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Gesundheitsdirektion
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid. In der Beschwerdeantwort hielt das Veterinäramt an den verfügten vorsorglichen
Massnahmen fest, unter anderem mit Hinweis auf das Resultat des Wesenstests,
und verlangte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
äusserte sich nicht weiter.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht als in der Hauptsache
zuständiges Gericht ist auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen
den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder
während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des
Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet
wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar (BGE 137 III 324
E. 1.1; 134 I 83 E. 3.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 BGG (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG
ist gegen andere (weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffende; vgl.
Art. 92 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die
Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (dazu auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 24, 32). Das Vorliegen eines
nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen
vorsorgliche Massnahmen erlassen oder gegebenenfalls verweigert werden, wurde
unter der Geltung von a§ 48 Abs. 2 VRG (bis Ende Juni 2010 geltende
Fassung) regelmässig bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20 und
§ 6 N. 32; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; kritisch dazu BGE 137
III 324 E. 1.1 S. 328).
1.2.2
Der Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zur
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden scheint nach dem Willen des Gesetzgebers
auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zu umfassen (ABl 2009
S. 801 ff., 939; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,
E. 2.3, auch zum Folgenden). Hinsichtlich Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, die Möglichkeit
aufzuzeigen und zu begründen, dass ihm der Vor- oder Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht, sofern dies nicht zweifelsfrei
ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 = Pra 97
Nr. 66). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Entscheid einen solchen
Nachteil tatsächlich zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser
droht bzw. von vornherein nicht ausgeschlossen werden und durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 137
III 324 E. 1.1 S. 328; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.;
Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 46 N. 10, mit Hinweisen). Nach der zur staatsrechtlichen
Beschwerde entwickelten, auch bei der Einheitsbeschwerde zu beachtenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Art sein. Indessen
reicht wie beim einstweiligen Rechtsschutz und in der kantonalen Rechtsprechung
bereits ein tatsächlicher Nachteil aus, sofern es dem Beschwerdeführer nicht
lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1 und 2.3; BGE
135.
II 30 E. 1.3.4). Grundlegende prozessuale Anordnungen wie etwa der
Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllen mitunter das Erfordernis eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils (Kayser, Art. 46 N. 11–13, mit
Hinweisen).
1.2.3
Das kantonale Verfahrensrecht kennt allerdings kein Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechendes Rügeprinzip. An
die Substanziierung des Nachteils dürfen insbesondere bei nicht rechtskundig
vertretenen Parteien daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
Zweck der Substanziierungspflicht ist es vielmehr, das Gericht in die Lage zu
versetzen, einen möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erkennen
(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Hund
aufgrund der Leinenpflicht nicht mehr mit anderen Hunden spielen, sein
Lieblingsspiel (Ball apportieren) nicht mehr ausüben könne und dennoch
ausreichend beschäftigt werden müsse, um gefordert und gefördert zu werden. Er
befürchtet, dass das Unterbinden des Spieltriebs den Hund eher aggressiver
gegenüber anderen Hunden werden lasse und weniger zum Schutz von Mensch und
Tier beitrage. Damit wird für das Gericht erkennbar, welchen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil der Beschwerdeführer fürchtet.
1.2.4
Mit der Anordnung der infrage stehenden Sofortmassnahmen erleidet der
Beschwerdeführer insofern einen Nachteil, als er seinen Hund im öffentlichen
Raum immer angeleint und mit Maulkorb versehen ausführen muss und dessen
Bewegungsfreiheit entsprechend eingeschränkt ist. Inwiefern sich die
eingeschränkte Bewegungsfreiheit gerade bei einem ausdauernden und
spielfreudigen Hund etwa nachteilig auf eine Wesensbeurteilung auswirken könnte,
weil nicht auszuschliessen ist, dass das ungenügende Ausleben des Bewegungsdrangs
ein Verhalten vermehrter Aggressivität förderte, lässt sich nicht abschliessend
feststellen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit sich Maulkorb- und
Leinenpflicht nachteilig auf das Unterordnungsverhältnis des Hundes gegenüber
dem Beschwerdeführer auswirken könnten. Indessen entsteht dem Beschwerdeführer
durch die angeordneten Sofortmassnahmen jedenfalls insofern ein Nachteil, als
seine Eignung als Hundehalter nicht mehr als völlig problemlos betrachtet wird,
da der Hund "B" im öffentlichen Raum nur dank Maulkorb- und
Leinenpflicht – und nicht allein wegen der Haltereigenschaften des
Beschwerdeführers – als keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit
betrachtet wird.
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner betrachtet den Hund
"B" in den Händen des Beschwerdeführers offenkundig als
Sicherheitsrisiko und leitet daraus eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit ab, was der Beschwerdeführer bestreitet. Vorerst ist deshalb auf die
wesentlichen Ereignisse einzugehen.
2.1
Ein erster Vorfall ereignete sich am
19.
September 2010 im Treppenhaus am Wohnort des Beschwerdeführers, wo er
in Begleitung einer Bekannten deren Hund an der Leine führte. Nachdem sie eine
Gruppe von Nachbarn gekreuzt hatten, drehte sich der Hund unvermittelt um und
biss einen Hausbewohner dieser Gruppe in den Oberschenkel. Anscheinend wurde
der Beschwerdeführer dafür am 24. November 2010 wegen mangelnder Beaufsichtigung
eines Hundes vom Statthalteramt D gebüsst.
2.2
Ein weiterer Vorfall ergab sich am
"E-Fest" am 3. September 2011. Nach seinen Angaben hatte der
Beschwerdeführer zuvor an einem Geschäftsanlass mit dem Hund teilgenommen. Auf
dem Rückweg nach Hause musste er gezwungenermassen das Festgelände kreuzen, um
seine Wohnung zu erreichen. Offenkundig verweilte er aber auf dem Festgelände,
denn nach seiner eigenen Darstellung sass er an einer Bar und alles sei
friedlich gewesen. Als sich die spätere Geschädigte über den Hund "B"
gebeugt habe, um ihn zu streicheln oder ihn das "Männchen" machen zu
lassen, sei dieser aufgesprungen, habe auf Brusthöhe ein Loch in ihre Bluse
gerissen und sie dort gekratzt. Gemäss der Geschädigten soll der Hund
"B" unvermittelt an ihr aufgesprungen sein. In der Beschwerde weist
der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in jenem Moment tätlich angegriffen
worden sei, weshalb er den Hund "B" nicht mehr habe kontrollieren
können. Tatsächlich musste die Polizei ausrücken, um die Streithähne
voneinander zu trennen. Der Beschwerdeführer wies einen per Atemlufttest
gemessenen Alkoholpegel von 1,73 Promille auf. In der Folge bestrafte das
Statthalteramt D den Kontrahenten des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom
26.
Oktober 2011 mit einer Busse von Fr. 250.-, weil er Letzterem um
03.10
Uhr auf Höhe F-Strasse 01 (im Bereich des Festgeländes) die Faust ins
Gesicht geschlagen habe. Dagegen fällte dasselbe Statthalteramt mit Strafbefehl
vom 24. November 2011 gegen den Beschwerdeführer eine Busse von
Fr. 320.- aus wegen mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes.
Die Verwaltungsbehörde darf nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im
Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Behörde ist auch an
einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei
dem sie auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der
Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten
stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für die
angeordnete Verwaltungsmassnahme massgebend sind (BGr, 15. März 2012,
1C_446/2011, E. 5.1, mit Hinweisen). Wieweit der Beschwerdegegner an die
tatsächlichen Feststellungen des Statthalteramts gebunden ist und wie sich der
Sachverhalt im Detail abgespielt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls vermag das
vom Beschwerdeführer Vorgebrachte den Vorwurf des mangelnden Beaufsichtigens
des Hunds nicht zu entkräften.
2.3
Auf einem Spaziergang im Regen am 15. April
2011.
soll ein Jogger den nicht angeleinten Hund "B" an den
Hinterläufen berührt, ja "gerammt" haben, worauf sich dieser umgedreht
und den Jogger "geschnappt", nicht gebissen habe. Immerhin trug der
Jogger vier Stichverletzungen davon. Er äusserte sich trotz Aufforderung nicht
zum Vorfall. Es scheint aber doch fraglich, ob ein Jogger bei – nach
Darstellung des Beschwerdeführers – ausreichenden Platzverhältnissen und der
bei joggenden Personen erfahrungsgemäss bestehenden Vorsicht gegenüber nicht
angeleinten Hunden einen Weg wählte, bei dem er den Hund "B" am
Hinterbein touchierte, statt ihm auszuweichen. Da der Sachverhalt nicht
verlässlich erstellt ist, ist dieses Ereignis jedoch zurückhaltend zu würdigen.
2.4
Ein letzter Vorfall ergab sich schliesslich am
24.
April 2011. Diesbezüglich gesteht der Beschwerdeführer zu, dass er
unachtsam gewesen sei und den Hund nicht im Auge behalten habe. Der Hund
"B" war damals am Nachmittag auf zwei Mädchen (14 und 10 Jahre alt)
zugerannt und hatte das ältere von ihnen in den Oberschenkel gebissen, als es
sich schützend vor das kleinere Kind stellte. Daraus resultierten ein langer
Kratzer auf dem linken Oberschenkel sowie zwei Hautläsionen.
3.
Zu prüfen ist, ob die angeordnete
Massnahme (Maulkorb- und Leinenzwang) aufgrund der beschriebenen Vorgänge
gerechtfertigt war oder nicht.
3.1
Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit
Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und
entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich
dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 70 Abs. 1, Art. 71
Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Aufzucht
und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung
gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt
gewährleisten. Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen,
damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 73 Abs. 1,
Art. 77 TSchV).
3.2
Nach § 9 Abs. 1 lit. a des
kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,
zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,
belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei
zugänglichen Raums beeinträchtigen. Die Direktion entscheidet nach Meldungen
über Vorfälle mit Hunden im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier
über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 Abs. 1 HuG). Nach § 19
Abs. 1 HuG schreitet die Direktion unverzüglich ein, wenn feststeht, dass
ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.
3.3
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des
Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind im Wesentlichen dann
zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind,
die vorsorgliche Massnahme im Einzelnen notwendig sowie verhältnismässig ist
und die zu erlassende Verfügung nicht präjudiziert oder gar verunmöglicht. Als
notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich
eintretender Nachteil droht. Notwendigkeit setzt zugleich voraus, dass
unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren.
Schliesslich muss sich eine vorsorgliche Massnahme zur Abwehr eines bereits
eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und darf in persönlicher,
örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der
gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen. Schliesslich muss im Rahmen
einer Interessenabwägung der schwere Nachteil, der zum Erlass einer
vorsorglichen Massnahme führt, gewichtiger sein als die bei einem Verzicht zu
erwartenden Nachteile (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 f.).
4.
4.1
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit,
dass der Hund "B" insgesamt drei Menschen verletzt habe, zwei davon
innerhalb von neun Tagen mittels Beissen bzw. Schnappen. Zudem sei es bereits im
September 2010 zu einem Hundebissvorfall (mit dem Hund einer Bekannten des
Beschwerdeführers) gekommen. Nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
kam die Vorinstanz zum Schluss, mit der angeordneten Leinen- und
Maulkorbpflicht könne insbesondere sichergestellt werden, dass bis zur
abschliessenden Beurteilung des Wesens des Hundes "B" und der
Haltereigenschaften des Beschwerdeführers keine weiteren Menschen, insbesondere
keine Kinder, verletzt würden. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, ist nicht
geeignet, von der angefochtenen Anordnung abzuweichen.
4.2
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft,
beim Vorfall vom 19. September 2010 (Beissvorfall im Treppenhaus; vorn
E. 2.1) habe es sich nicht um seinen Hund gehandelt, weshalb diesem
Ereignis keine Relevanz für das vorliegende Verfahren zukomme, ist ihm nicht zu
folgen, steht doch das Verhalten des Hundes im Zusammenhang mit dessen
ungenügender Beaufsichtigung durch den Beschwerdeführer. So wurde er denn auch
vom Statthalteramt des Bezirks D wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes
bestraft, in gleicher Weise wie beim Vorfall vom 3. September 2011
(Beissvorfall am "E-Fest" 2011, vorn E. 2.2). Seine wiederholte
Kritik am festgestellten Sachverhalt vermag diesen nicht in Zweifel zu ziehen.
Zudem setzen die im Hundegesetz enthaltenen allgemeinen Pflichten (§ 9
HundeG) nicht voraus, dass der Hundeführer gleichzeitig auch Hundehalter ist,
um für das Verhalten des Hundes verantwortlich zu sein. Es entlastet den
Beschwerdeführer daher nicht, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls am
"E-Fest" noch nicht Halter des Hundes "B" war. Im Rahmen
der mindestens summarisch zu prüfenden Haltereigenschaften des
Beschwerdeführers sind die beiden Bestrafungen daher zu berücksichtigen.
4.3
Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass der Hund
"B" vom Jogger an den Hinterläufen touchiert worden sei und aus
Reflex nach diesem geschnappt habe (vorn E. 2.3). Wenn der
Beschwerdeführer aber dieses Zusammentreffen hatte kommen sehen, hätte er
mindestens versuchen müssen, unverzüglich zu reagieren.
4.4
Insgesamt erscheinen die angeordneten Massnahmen
zur Wahrung übergeordneter öffentlicher und privater Interessen geeignet. Hunde
sind so zu halten, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden (vorn E. 3.1,
3.
). Die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen
und namentlich für Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen
Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), müssen vermieden werden
(BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2).
Der Hund "B" hat unter der Haltung des Beschwerdeführers mehrfach ein
unvermitteltes, teilweise aggressives Verhalten gezeigt, das schwere,
wahrscheinlich eintretende Nachteile nicht ausschliesst (Biss- und
Schnappverletzungen). Der Beschwerdeführer selber muss sich in mindestens drei
Fällen eine ungenügende Aufsicht über einen Hund vorhalten lassen (fraglich
beim Ereignis mit dem Jogger). Da im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen
Massnahmen der Hund "B" den Wesenstest noch nicht absolviert hatte,
wurden die getroffenen Vorkehren zu Recht unverzüglich angeordnet. Der
Wesenstest, bei dem in drei Testsituationen ein gestört aggressives Verhalten
festgestellt wurde, ist zudem nicht geeignet, die Anordnungen infrage zu
stellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die
einzelnen Sachverhalte zu bestreiten oder zu beschönigen, was die getroffenen
Massnahmen jedoch ebenfalls nicht als ungerechtfertigt erscheinen lässt.
Der Beschwerdeführer wird durch die Leinen-
und Maulkorbpflicht in der Hundehaltung zwar eingeschränkt, doch ist eine
weniger einschneidende Massnahme nicht denkbar, die im Hinblick auf die
Sicherheit von Mensch und Tier ebenso zuverlässig wirken könnte (vgl. § 18
Abs. 1 lit. c‒e HundeG). In diesem Zusammenhang ist
erwähnenswert, dass der Hund "B" beim Erscheinen zum Wesenstest trotz
entsprechender Pflicht keinen Maulkorb trug, was ebenfalls gegen die Anordnung
einer milderen Massnahme spricht. Der vom Beschwerdeführer absolvierte
Hundekurs, während dessen Dauer sich die Vorfälle vom 15. und
24.
April 2012 ereigneten, bildet seinerseits ohne weitere Abklärungen
keine Grundlage, um von den getroffenen Massnahmen abzusehen, wird aber wie der
Wesenstest in der Hauptsache zu berücksichtigen sein. Schliesslich ist das
öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit höher zu gewichten
als es die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Hundehaltung sind.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und
stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…