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Entscheid

VB.2012.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00520

8. November 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit 25. November 2011 Halter des 2008

geborenen Deutschen Schäferhundes "B", männlich, kastriert (Microchip-Nummer

02), den er vom Tierheim der C-Stiftung übernommen hat. Aufgrund verschiedener

Ereignisse, darunter zweier Beissvorfälle mit dem Hund "B", und nach

vorgängiger Anhörung As verfügte das Veterinäramt am 29. Mai 2012 per

sofort im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Maulkorb- und Leinenpflicht

(Leine von 1 m Länge im Wohngebiet bis maximal 10 m) für den Hund im

öffentlich zugänglichen Raum und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Zudem wurde eine

Wesensbeurteilung des Hundes "B" in Aussicht genommen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. Juni 2012 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, sinngemäss mit dem Antrag, es sei von

der Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund "B" abzusehen, solange

der Hund nicht anhand einer Wesensprüfung beurteilt worden sei. Mit Verfügung

vom 23. Juli 2012 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab und

auferlegte ihm die Kosten. Ausserdem entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist

sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Hund

"B" wurde am 30. Juli 2012 einem Wesenstest unterzogen.

III.

Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

23.

Juli 2012 erhob A am 14. August 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Gesundheitsdirektion

beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen

Entscheid. In der Beschwerdeantwort hielt das Veterinäramt an den verfügten vorsorglichen

Massnahmen fest, unter anderem mit Hinweis auf das Resultat des Wesenstests,

und verlangte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

äusserte sich nicht weiter.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht als in der Hauptsache

zuständiges Gericht ist auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen

den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder

während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des

Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet

wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar (BGE 137 III 324

E. 1.1; 134 I 83 E. 3.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden

richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 BGG (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG

ist gegen andere (weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffende; vgl.

Art. 92 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die

Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (dazu auch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 24, 32). Das Vorliegen eines

nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen

vorsorgliche Massnahmen erlassen oder gegebenenfalls verweigert werden, wurde

unter der Geltung von a§ 48 Abs. 2 VRG (bis Ende Juni 2010 geltende

Fassung) regelmässig bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20 und

§ 6 N. 32; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; kritisch dazu BGE 137

III 324 E. 1.1 S. 328).

1.2.2

Der Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zur

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden scheint nach dem Willen des Gesetzgebers

auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zu umfassen (ABl 2009

S. 801 ff., 939; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,

E. 2.3, auch zum Folgenden). Hinsichtlich Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, die Möglichkeit

aufzuzeigen und zu begründen, dass ihm der Vor- oder Zwischenentscheid einen

nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht, sofern dies nicht zweifelsfrei

ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 = Pra 97

Nr. 66). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Entscheid einen solchen

Nachteil tatsächlich zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser

droht bzw. von vornherein nicht ausgeschlossen werden und durch einen für den Beschwerdeführer

günstigen Endentscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 137

III 324 E. 1.1 S. 328; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.;

Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen

2008, Art. 46 N. 10, mit Hinweisen). Nach der zur staatsrechtlichen

Beschwerde entwickelten, auch bei der Einheitsbeschwerde zu beachtenden

Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Art sein. Indessen

reicht wie beim einstweiligen Rechtsschutz und in der kantonalen Rechtsprechung

bereits ein tatsächlicher Nachteil aus, sofern es dem Beschwerdeführer nicht

lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu

verhindern (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1 und 2.3; BGE

135.

II 30 E. 1.3.4). Grundlegende prozessuale Anordnungen wie etwa der

Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllen mitunter das Erfordernis eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils (Kayser, Art. 46 N. 11–13, mit

Hinweisen).

1.2.3

Das kantonale Verfahrensrecht kennt allerdings kein Art. 42

Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechendes Rügeprinzip. An

die Substanziierung des Nachteils dürfen insbesondere bei nicht rechtskundig

vertretenen Parteien daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

Zweck der Substanziierungspflicht ist es vielmehr, das Gericht in die Lage zu

versetzen, einen möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erkennen

(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Hund

aufgrund der Leinenpflicht nicht mehr mit anderen Hunden spielen, sein

Lieblingsspiel (Ball apportieren) nicht mehr ausüben könne und dennoch

ausreichend beschäftigt werden müsse, um gefordert und gefördert zu werden. Er

befürchtet, dass das Unterbinden des Spieltriebs den Hund eher aggressiver

gegenüber anderen Hunden werden lasse und weniger zum Schutz von Mensch und

Tier beitrage. Damit wird für das Gericht erkennbar, welchen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil der Beschwerdeführer fürchtet.

1.2.4

Mit der Anordnung der infrage stehenden Sofortmassnahmen erleidet der

Beschwerdeführer insofern einen Nachteil, als er seinen Hund im öffentlichen

Raum immer angeleint und mit Maulkorb versehen ausführen muss und dessen

Bewegungsfreiheit entsprechend eingeschränkt ist. Inwiefern sich die

eingeschränkte Bewegungsfreiheit gerade bei einem ausdauernden und

spielfreudigen Hund etwa nachteilig auf eine Wesensbeurteilung auswirken könnte,

weil nicht auszuschliessen ist, dass das ungenügende Ausleben des Bewegungsdrangs

ein Verhalten vermehrter Aggressivität förderte, lässt sich nicht abschliessend

feststellen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit sich Maulkorb- und

Leinenpflicht nachteilig auf das Unterordnungsverhältnis des Hundes gegenüber

dem Beschwerdeführer auswirken könnten. Indessen entsteht dem Beschwerdeführer

durch die angeordneten Sofortmassnahmen jedenfalls insofern ein Nachteil, als

seine Eignung als Hundehalter nicht mehr als völlig problemlos betrachtet wird,

da der Hund "B" im öffentlichen Raum nur dank Maulkorb- und

Leinenpflicht – und nicht allein wegen der Haltereigenschaften des

Beschwerdeführers – als keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit

betrachtet wird.

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner betrachtet den Hund

"B" in den Händen des Beschwerdeführers offenkundig als

Sicherheitsrisiko und leitet daraus eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit ab, was der Beschwerdeführer bestreitet. Vorerst ist deshalb auf die

wesentlichen Ereignisse einzugehen.

2.1

Ein erster Vorfall ereignete sich am

19.

September 2010 im Treppenhaus am Wohnort des Beschwerdeführers, wo er

in Begleitung einer Bekannten deren Hund an der Leine führte. Nachdem sie eine

Gruppe von Nachbarn gekreuzt hatten, drehte sich der Hund unvermittelt um und

biss einen Hausbewohner dieser Gruppe in den Oberschenkel. Anscheinend wurde

der Beschwerdeführer dafür am 24. November 2010 wegen mangelnder Beaufsichtigung

eines Hundes vom Statthalteramt D gebüsst.

2.2

Ein weiterer Vorfall ergab sich am

"E-Fest" am 3. September 2011. Nach seinen Angaben hatte der

Beschwerdeführer zuvor an einem Geschäftsanlass mit dem Hund teilgenommen. Auf

dem Rückweg nach Hause musste er gezwungenermassen das Festgelände kreuzen, um

seine Wohnung zu erreichen. Offenkundig verweilte er aber auf dem Festgelände,

denn nach seiner eigenen Darstellung sass er an einer Bar und alles sei

friedlich gewesen. Als sich die spätere Geschädigte über den Hund "B"

gebeugt habe, um ihn zu streicheln oder ihn das "Männchen" machen zu

lassen, sei dieser aufgesprungen, habe auf Brusthöhe ein Loch in ihre Bluse

gerissen und sie dort gekratzt. Gemäss der Geschädigten soll der Hund

"B" unvermittelt an ihr aufgesprungen sein. In der Beschwerde weist

der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in jenem Moment tätlich angegriffen

worden sei, weshalb er den Hund "B" nicht mehr habe kontrollieren

können. Tatsächlich musste die Polizei ausrücken, um die Streithähne

voneinander zu trennen. Der Beschwerdeführer wies einen per Atemlufttest

gemessenen Alkoholpegel von 1,73 Promille auf. In der Folge bestrafte das

Statthalteramt D den Kontrahenten des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom

26.

Oktober 2011 mit einer Busse von Fr. 250.-, weil er Letzterem um

03.10

Uhr auf Höhe F-Strasse 01 (im Bereich des Festgeländes) die Faust ins

Gesicht geschlagen habe. Dagegen fällte dasselbe Statthalteramt mit Strafbefehl

vom 24. November 2011 gegen den Beschwerdeführer eine Busse von

Fr. 320.- aus wegen mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes.

Die Verwaltungsbehörde darf nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im

Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Behörde ist auch an

einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei

dem sie auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der

Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten

stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für die

angeordnete Verwaltungsmassnahme massgebend sind (BGr, 15. März 2012,

1C_446/2011, E. 5.1, mit Hinweisen). Wieweit der Beschwerdegegner an die

tatsächlichen Feststellungen des Statthalteramts gebunden ist und wie sich der

Sachverhalt im Detail abgespielt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls vermag das

vom Beschwerdeführer Vorgebrachte den Vorwurf des mangelnden Beaufsichtigens

des Hunds nicht zu entkräften.

2.3

Auf einem Spaziergang im Regen am 15. April

2011.

soll ein Jogger den nicht angeleinten Hund "B" an den

Hinterläufen berührt, ja "gerammt" haben, worauf sich dieser umgedreht

und den Jogger "geschnappt", nicht gebissen habe. Immerhin trug der

Jogger vier Stichverletzungen davon. Er äusserte sich trotz Aufforderung nicht

zum Vorfall. Es scheint aber doch fraglich, ob ein Jogger bei – nach

Darstellung des Beschwerdeführers – ausreichenden Platzverhältnissen und der

bei joggenden Personen erfahrungsgemäss bestehenden Vorsicht gegenüber nicht

angeleinten Hunden einen Weg wählte, bei dem er den Hund "B" am

Hinterbein touchierte, statt ihm auszuweichen. Da der Sachverhalt nicht

verlässlich erstellt ist, ist dieses Ereignis jedoch zurückhaltend zu würdigen.

2.4

Ein letzter Vorfall ergab sich schliesslich am

24.

April 2011. Diesbezüglich gesteht der Beschwerdeführer zu, dass er

unachtsam gewesen sei und den Hund nicht im Auge behalten habe. Der Hund

"B" war damals am Nachmittag auf zwei Mädchen (14 und 10 Jahre alt)

zugerannt und hatte das ältere von ihnen in den Oberschenkel gebissen, als es

sich schützend vor das kleinere Kind stellte. Daraus resultierten ein langer

Kratzer auf dem linken Oberschenkel sowie zwei Hautläsionen.

3.

Zu prüfen ist, ob die angeordnete

Massnahme (Maulkorb- und Leinenzwang) aufgrund der beschriebenen Vorgänge

gerechtfertigt war oder nicht.

3.1

Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit

Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und

entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich

dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 70 Abs. 1, Art. 71

Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Aufzucht

und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung

gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt

gewährleisten. Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen,

damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 73 Abs. 1,

Art. 77 TSchV).

3.2

Nach § 9 Abs. 1 lit. a des

kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,

zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,

belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei

zugänglichen Raums beeinträchtigen. Die Direktion entscheidet nach Meldungen

über Vorfälle mit Hunden im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier

über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 Abs. 1 HuG). Nach § 19

Abs. 1 HuG schreitet die Direktion unverzüglich ein, wenn feststeht, dass

ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches

Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.

3.3

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des

Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind im Wesentlichen dann

zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind,

die vorsorgliche Massnahme im Einzelnen notwendig sowie verhältnismässig ist

und die zu erlassende Verfügung nicht präjudiziert oder gar verunmöglicht. Als

notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich

eintretender Nachteil droht. Notwendigkeit setzt zugleich voraus, dass

unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren.

Schliesslich muss sich eine vorsorgliche Massnahme zur Abwehr eines bereits

eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und darf in persönlicher,

örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der

gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen. Schliesslich muss im Rahmen

einer Interessenabwägung der schwere Nachteil, der zum Erlass einer

vorsorglichen Massnahme führt, gewichtiger sein als die bei einem Verzicht zu

erwartenden Nachteile (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 f.).

4.

4.1

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit,

dass der Hund "B" insgesamt drei Menschen verletzt habe, zwei davon

innerhalb von neun Tagen mittels Beissen bzw. Schnappen. Zudem sei es bereits im

September 2010 zu einem Hundebissvorfall (mit dem Hund einer Bekannten des

Beschwerdeführers) gekommen. Nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers

kam die Vorinstanz zum Schluss, mit der angeordneten Leinen- und

Maulkorbpflicht könne insbesondere sichergestellt werden, dass bis zur

abschliessenden Beurteilung des Wesens des Hundes "B" und der

Haltereigenschaften des Beschwerdeführers keine weiteren Menschen, insbesondere

keine Kinder, verletzt würden. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen

kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, ist nicht

geeignet, von der angefochtenen Anordnung abzuweichen.

4.2

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft,

beim Vorfall vom 19. September 2010 (Beissvorfall im Treppenhaus; vorn

E. 2.1) habe es sich nicht um seinen Hund gehandelt, weshalb diesem

Ereignis keine Relevanz für das vorliegende Verfahren zukomme, ist ihm nicht zu

folgen, steht doch das Verhalten des Hundes im Zusammenhang mit dessen

ungenügender Beaufsichtigung durch den Beschwerdeführer. So wurde er denn auch

vom Statthalteramt des Bezirks D wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes

bestraft, in gleicher Weise wie beim Vorfall vom 3. September 2011

(Beissvorfall am "E-Fest" 2011, vorn E. 2.2). Seine wiederholte

Kritik am festgestellten Sachverhalt vermag diesen nicht in Zweifel zu ziehen.

Zudem setzen die im Hundegesetz enthaltenen allgemeinen Pflichten (§ 9

HundeG) nicht voraus, dass der Hundeführer gleichzeitig auch Hundehalter ist,

um für das Verhalten des Hundes verantwortlich zu sein. Es entlastet den

Beschwerdeführer daher nicht, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls am

"E-Fest" noch nicht Halter des Hundes "B" war. Im Rahmen

der mindestens summarisch zu prüfenden Haltereigenschaften des

Beschwerdeführers sind die beiden Bestrafungen daher zu berücksichtigen.

4.3

Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass der Hund

"B" vom Jogger an den Hinterläufen touchiert worden sei und aus

Reflex nach diesem geschnappt habe (vorn E. 2.3). Wenn der

Beschwerdeführer aber dieses Zusammentreffen hatte kommen sehen, hätte er

mindestens versuchen müssen, unverzüglich zu reagieren.

4.4

Insgesamt erscheinen die angeordneten Massnahmen

zur Wahrung übergeordneter öffentlicher und privater Interessen geeignet. Hunde

sind so zu halten, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden (vorn E. 3.1,

3.

). Die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen

und namentlich für Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen

Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), müssen vermieden werden

(BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2).

Der Hund "B" hat unter der Haltung des Beschwerdeführers mehrfach ein

unvermitteltes, teilweise aggressives Verhalten gezeigt, das schwere,

wahrscheinlich eintretende Nachteile nicht ausschliesst (Biss- und

Schnappverletzungen). Der Beschwerdeführer selber muss sich in mindestens drei

Fällen eine ungenügende Aufsicht über einen Hund vorhalten lassen (fraglich

beim Ereignis mit dem Jogger). Da im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen

Massnahmen der Hund "B" den Wesenstest noch nicht absolviert hatte,

wurden die getroffenen Vorkehren zu Recht unverzüglich angeordnet. Der

Wesenstest, bei dem in drei Testsituationen ein gestört aggressives Verhalten

festgestellt wurde, ist zudem nicht geeignet, die Anordnungen infrage zu

stellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die

einzelnen Sachverhalte zu bestreiten oder zu beschönigen, was die getroffenen

Massnahmen jedoch ebenfalls nicht als ungerechtfertigt erscheinen lässt.

Der Beschwerdeführer wird durch die Leinen-

und Maulkorbpflicht in der Hundehaltung zwar eingeschränkt, doch ist eine

weniger einschneidende Massnahme nicht denkbar, die im Hinblick auf die

Sicherheit von Mensch und Tier ebenso zuverlässig wirken könnte (vgl. § 18

Abs. 1 lit. c‒e HundeG). In diesem Zusammenhang ist

erwähnenswert, dass der Hund "B" beim Erscheinen zum Wesenstest trotz

entsprechender Pflicht keinen Maulkorb trug, was ebenfalls gegen die Anordnung

einer milderen Massnahme spricht. Der vom Beschwerdeführer absolvierte

Hundekurs, während dessen Dauer sich die Vorfälle vom 15. und

24.

April 2012 ereigneten, bildet seinerseits ohne weitere Abklärungen

keine Grundlage, um von den getroffenen Massnahmen abzusehen, wird aber wie der

Wesenstest in der Hauptsache zu berücksichtigen sein. Schliesslich ist das

öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit höher zu gewichten

als es die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Hundehaltung sind.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und

stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…