VB.2012.00523
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00523
11. April 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15188)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00523
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, 1975
geboren im Land E, wird seit April 2005 durch die Sozialen Dienste der Stadt B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach verschiedenen erfolglosen
Versuchen, ihn in ein Beschäftigungsprogramm aufzunehmen, erteilte ihm die
Stellenleitung des Sozialzentrums C mit Verfügung vom 31. August 2010 die
Auflage, entweder am Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt B teilzunehmen oder
unverzüglich eine existenzsichernde Tätigkeit aufzunehmen. Sofern er diese
Auflagen bis 6. September 2010 nicht erfülle, würden die
Unterstützungsleistungen für ihn gekürzt oder eingestellt. Nachdem A dieser
Anordnung nicht nachgekommen war, erliess die Stellenleitung am
20. September 2010 eine gleich lautende Verfügung mit derselben
Androhung, sofern er bis 27. September 2010 der erteilten Auflage
nicht nachkomme, und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende
Wirkung. A hielt die Frist nicht ein.
B. Mit
Verfügung vom 14. Oktober 2010 kürzte die Stellenleitung der
Sozialdienste A die Unterstützungsleistungen wegen unkooperativen Verhaltens ab
November 2010 während vorerst vier Monaten um 15 % des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt (monatlich Fr. 144.-), bis er an der
Basisbeschäftigung der Stadt B mit Abschluss einer Integrationsempfehlung
teilnehme oder eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehme. Sodann solle
er sich jeden Montag (ab 1. November 2010) um 10.00 Uhr persönlich
auf dem Sozialamt bei der zuständigen Sozialarbeiterin melden. Sofern die
Voraussetzungen für die Kürzung im Februar 2011 immer noch gegeben seien,
würden die Unterstützungsleistungen eingestellt. Einer allfälligen Einsprache
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob A am
18. Oktober 2010 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission
(SEK).
C. Mit
Verfügung vom 6. Mai 2011 stellte die Zentrumsleitung gestützt auf
§ 24a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) die
Unterstützungsleistungen für A per 30. Juni 2011 vollständig ein.
Dagegen erhob dieser am 17. Mai 2011 Einsprache bei der SEK und
verlangte, die Sozialhilfeleistungen seien ihm weiterhin auszuzahlen; ferner
sei er von der Basisbeschäftigung zu dispensieren, bis er wieder arbeitsfähig
sei. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 vereinigte die SEK die beiden
Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der SEK vom 30. Juni 2011
rekurrierte A am 30. August 2011 beim Bezirksrat B und beantragte,
die Sozialhilfeleistungen seien weiterhin vollumfänglich an ihn auszubezahlen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. Juli 2012 ab.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 21. August 2012 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die rückwirkende Zahlung der Sozialhilfeleistungen, die Gewährung einer
genügend langen Zeitspanne, um eine Arbeit zu finden, sowie die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat B verzichtete am
5.
September 2012 auf Vernehmlassung, während die Sozialbehörde
gleichentags die Abweisung der Beschwerde beantragte.
B. Mit
Beschluss vom 25. Oktober 2012 bewilligte das Gericht das Gesuch von
A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom
14.
November 2012 wurde der von ihm bezeichnete Vertreter zum unentgeltlichen
Rechtsvertreter bestellt. Dieser reichte am 24. Dezember 2012 seine
Beschwerdeschrift ein. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin äusserten sich
dazu nicht mehr einlässlich.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24.
Mai 1959, VRG). Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit von
April 2011 bis März 2012 monatliche Unterstützungsleistungen von
Fr. 2'245.85 (Fr. 2'389.85 - Fr. 144.- als Anrechnung auf eine
Rückerstattungsforderung aus dem Jahr 2009; vgl. dazu E. 1.2). Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999,
§ 38 N. 5). Dies ergibt einen Streitwert von über Fr. 20'000.-,
weshalb vorliegend die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 b
Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2
A war mit
Entscheid der Stellenleitung der Sozialbehörde vom 9. November 2011
zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen im Umfang von
Fr. 8'800.- verpflichtet worden. Diese Rückerstattungsschuld wurde mit
einer Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 144.- monatlich)
verrechnet. Mit Verfügung der Stellenleitung vom 1. Oktober 2010
wurde die Verrechnung der Rückerstattungsschuld für weitere zwölf Monate
angeordnet. Diese Rückerstattung sollte bis Ende März 2012 weitergeführt
werden. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 14. Oktober 2010 wurden
die Unterstützungsleistungen jedoch ab November 2010 für vier Monate wegen
unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers um denselben Betrag gekürzt
(vgl. I.B).
Darin liegt eine Abänderung der Verfügung vom
1.
Oktober 2010, indem die Leistungskürzung nicht mehr zwecks
Rückerstattung, sondern wegen unkooperativen Verhaltens ausgesprochen wurde und
demzufolge weitere monatliche Abzahlungen auf die Rückerstattungsschuld
einstweilen entfielen. Mit seinem Antrag, der Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben, verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss, dass die Kürzungen auch ab November 2010 weiterhin zwecks
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und damit unter
entsprechender Anrechnung auf die Rückerstattungsschuld erfolgen sollen. Sollte
sich die Kürzung wegen unkooperativen Verhaltens als rechtmässig erweisen, so
würde nach Ablauf deren Dauer die Kürzung zwecks Rückerstattung wieder
aufleben.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vereinigung der beiden Einspracheverfahren
(betreffend Kürzung und Einstellung der Leistungen) durch die SEK sei nicht
sachgerecht gewesen. Über die Leistungskürzung müsse rechtskräftig entschieden
sein, bevor die Leistung nach § 24a SHG eingestellt werden könne. Aufgrund
der Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2010 sei das
Verfahren betreffend die Leistungskürzung noch immer rechtshängig, weshalb die
Einstellung der Leistung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Einsprache ändere daran nichts.
2.2
Gemäss
§ 24a Abs. 1 SHG kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf
Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12
der Bundesverfassung (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise
ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare
Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a),
ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm
schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur
Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich setzt die Leistungseinstellung nach § 24a SHG insbesondere
die Rechtskraft des Kürzungsentscheids voraus (www.sozialhilfe.zh.ch,
Kap. 14.3.01., Version vom 30.01.2013, Ziff. 2 und 3).
2.3
Der
Gesetzgeber hat für den Fall der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit bzw. der
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens ein zweistufiges Sanktionskonzept
vorgesehen. Nach diesem soll die wirtschaftliche Hilfe zunächst gekürzt und
erst in einem zweiten Schritt eingestellt werden, wenn die Kürzung als erste
Sanktion nicht gegriffen hat. Nach der Weisung des Regierungsrats zur Änderung
des Sozialhilfegesetzes vom 19. März 2007 darf "zu einer Leistungseinstellung
im Rahmen der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise und als letztes Mittel
gegriffen werden. (…) Voraussetzung für eine Leistungseinstellung ist
insbesondere, dass die Kürzungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind und dass
anschliessend eine klare Anordnung zur Aufnahme einer möglichen, zumutbaren und
konkret zur Verfügung stehenden Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines der Hilfeempfängerin
oder dem Hilfeempfänger zustehenden Ersatzeinkommens mit entsprechender
Fristansetzung und Androhung eines Leistungsentzugs erfolgt ist" (ABl 2006
1102.
ff., 1113). Demnach hat der Hilfeempfänger einen Anspruch darauf,
dass sein weisungswidriges Verhalten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen
die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe überprüft wird, bevor über deren
Einstellung entschieden wird. Entsprechend den Ausführungen im
Sozialhilfe-Behördenhandbuch ist daher ein rechtskräftiger Entscheid über die
Kürzung Voraussetzung für eine Leistungseinstellung; ein Entzug der aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Kürzungsentscheid vermag den Anforderungen
nicht zu genügen, wäre doch andernfalls der Hilfeempfänger gezwungen, sein
Verhalten bereits zu ändern, bevor über die Rechtmässigkeit der Weisung
entschieden worden ist. Liesse man den Entzug der aufschiebenden Wirkung
allfälliger Rechtsmittel gegen die Kürzung für eine Leistungseinstellung
genügen, so widerspräche dies der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts,
nach der Weisungen im Sinn von § 21 SHG Zwischenentscheide darstellen, die
nicht in Rechtskraft erwachsen können und daher im Fall der Anfechtung des
Kürzungsentscheids mit überprüft werden müssen (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.4). Im Übrigen lässt sich der Entzug der aufschiebenden
Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen, genügen doch die
meist einzig vorhandenen rein fiskalischen Interessen dafür nicht.
Da über die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, die
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, noch nicht rechtskräftig
entschieden wurde, konnte die Beschwerdegegnerin nicht bereits über die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Missachtung derselben Weisung
betreffend Arbeitssuche entscheiden. Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf
die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gutzuheissen; mithin sind
Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats B vom
19.
Juli 2012 sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der SEK vom
30.
Juni 2011 insofern aufzuheben, als damit die Einstellungsverfügung
der Sozialbehörde der Stadt B vom 6. Mai 2011 bestätigt wurde.
Letztere ist ebenfalls aufzuheben. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu prüfen.
3.
3.1
Gemäss
§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Mit der wirtschaftlichen Hilfe kann insbesondere die Weisung
verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die
Sozialhilfeleistungen sind u.a. dann angemessen zu kürzen, wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme
an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert und er
schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b
SHG).
3.2
Obwohl der
Beschwerdeführer die Weisungen betreffend Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm
bzw. Aufnahme einer existenzsichernden Tätigkeit vom 31. August 2010
und 20. September 2010 nicht angefochten hat, sind diese entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht rechtskräftig geworden und daher vorab auf
ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, denn gemäss der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Weisungen gemäss § 21 SHG
Zwischenentscheide dar, die nicht rechtskräftig werden können und deren
Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden muss (BGr,
13.
Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4).
3.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus den die Sozialhilfe prägenden
Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität, dass hilfesuchende Personen
dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu
unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine
zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren
Arbeit ist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982,
AVIG) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und
bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71
E. 5.3).
Der Beschwerdeführer wurde mit den Verfügungen vom
31.
August und 20. September 2010 verpflichtet, an der
Basisbeschäftigung der Stadt B, einer Arbeitsintegrationsmassnahme des
sekundären Arbeitsmarkts, teilzunehmen. Eine Überforderung des
Beschwerdeführers ist dabei nicht zu erkennen, und eine solche macht er auch
nicht geltend.
3.4
Den beiden
Verfügungen vom 31. August und 20. September 2010 gingen bereits
mehrere erfolglose Versuche voraus, den Beschwerdeführer in ein
Beschäftigungsprogramm aufzunehmen. Er erschien jeweils nicht zu den ihm
angesetzten Terminen. Dies bestreitet er denn auch nicht. Der Beschwerdeführer
macht jedoch geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen und psychischen Gründen
nicht möglich gewesen, die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu erfüllen. Er sei
willkürlich in Untersuchungshaft gewesen, habe seine Tochter nicht sehen können
und deshalb unter psychischen Problemen gelitten. Er verweist dazu auf
verschiedene Arztzeugnisse, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen sollen.
3.4.1
Die vorliegend zu beurteilenden Weisungen beziehen sich auf den Zeitraum zwischen
dem 31. August und dem 6. September 2010 sowie zwischen dem 20.
und 27. September 2010. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene
Arztzeugnisse ein, die ihn als arbeitsunfähig ausweisen, so für die Zeit vom
24.
bis 30. September 2010, vom 6. bis 10. September 2010,
vom 29. August bis 30. September 2011 und vom
1.
September 2010 bis auf Weiteres. Letzteres wurde ein Jahr
nach dem betreffenden Zeitraum ausgestellt, Ersteres rund drei Wochen danach,
das Dritte ist undatiert. Die Glaubhaftigkeit dieser Arztzeugnisse wird dadurch
erheblich reduziert, dass sie einige Zeit später rückwirkend ausgestellt wurden
bzw. ihr Ausstellungszeitpunkt nicht nachvollziehbar ist. Gemäss Empfehlungen
zur Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen der Ärztegesellschaft des Kantons
Zürich sind rückwirkende Zeugnisse nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wobei
die Rückwirkungsdauer in jedem Fall eine Woche nicht überschreiten sollte
(www.aerzte-zh.ch, unter Informationen, dann Merkblätter). Das Zeugnis vom
20.
Oktober 2010 ist von einem delegierten Psychotherapeuten
ausgestellt; dessen Berechtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse ist
jedoch fraglich. Das Zeugnis vom 6. September 2010 schliesslich
bezieht sich mit Ausnahme des ersten Tags auf einen Zeitraum ausserhalb des
hier zur Diskussion stehenden. Dem Ermittlungsbericht der Beschwerdegegnerin
vom 3. Januar 2011, der den Beobachtungszeitraum vom 30. August bis
19.
September 2010 sowie drei Wochen im November 2010 umfasst,
lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene
Temporärfirmen sowie Personal- und Arbeitsvermittlungsbüros aufgesucht habe und
rege auf Arbeitssuche gewesen sei. Dies bestärkt die Zweifel an der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum zusätzlich.
Überdies kam er verschiedenen Aufforderungen zur vertrauensärztlichen
Untersuchung zwischen Mai und Juli 2011 nicht nach.
3.4.2
Neben den Arztzeugnissen reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte
ein, welche am 29. April 2011, 5. September 2011 und
20.
Dezember 2012 ausgestellt wurden. Der erste und der zweite
Bericht stimmen wörtlich überein, wobei Ersterer vom delegierten
Psychotherapeuten und Letzterer vom delegierenden Arzt unterschrieben wurde.
Der Bericht vom 20. Dezember 2012 wurde wiederum vom delegierten
Psychotherapeuten unterschrieben. Wie bereits bei den Arztzeugnissen ist
fraglich, ob ein delegierter Psychotherapeut einen ärztlichen Bericht mit dem
Briefkopf des delegierenden Arztes allein unterzeichnen darf. Der neueste
Bericht wurde über zwei Jahre nach dem hier zu untersuchenden Zeitraum erstellt
und ist deshalb nicht näher zu untersuchen. Der erst mit der Beschwerdeschrift
eingereichte Bericht vom 5. September 2011 enthält eine allgemeine Beschreibung
einer Gesprächspsychotherapie, eine Familien- und Sozialanamnese sowie je einen
kurzen Abschnitt über "angegebene Beschwerden" und den
Therapieverlauf. Unter dem Titel "Diagnosen nach ICD-10" sind
Alpträume, Angstträume und Anpassungsstörungen angegeben. Die einzelnen
Abschnitte – einschliesslich desjenigen über angegebene Beschwerden –
beschränken sich auf eine deskriptive Wiedergabe der Äusserungen des
Beschwerdeführers. Im Abschnitt "Therapieverlauf" gelangt der Bericht
zum Schluss, die Therapie werde von langer Dauer sein, damit der
Beschwerdeführer die ihn schwer belastenden Ereignisse im Zusammenhang mit
seiner Tochter bewältigen und verarbeiten könne. Wegen der psychischen
Belastung sei er arbeitsunfähig, da er wegen Konzentrationsmangels,
Schlafstörungen und der beschriebenen Symptome keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit
nachgehen könne. Der Bericht lässt eine fundierte Begründung der Diagnosen,
eine kritische Auseinandersetzung mit den Äusserungen des Beschwerdeführers und
eine nähere Umschreibung der Untersuchungen sowie der daraus gewonnenen
Erkenntnisse vermissen.
3.4.3
Mit den vorliegenden Arztzeugnissen und Berichten gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, seine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu belegen.
Vielmehr ist aufgrund des Ermittlungsberichts der Beschwerdegegnerin vom
3.
Januar 2011 davon auszugehen, dass er sich selbst nicht für
arbeitsunfähig hielt, war er doch im massgeblichen Zeitraum rege auf
Arbeitssuche. Zumindest ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht zum
Arbeitsintegrationsprogramm erschienen ist, selbst wenn er möglicherweise zur
Verrichtung gewisser Arbeiten nicht im Stand gewesen wäre. Dazu wäre er unter
den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen (Art. 5
Abs. 3 BV). Andernfalls setzt er sich dem Vorwurf widersprüchlichen
Verhaltens aus, wenn er gleichzeitig rege nach Arbeit sucht. Nachdem eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen bzw.
psychischen Gründen nicht erstellt ist, ist die Weisung betreffend Teilnahme an
einem Arbeitsintegrationsprogramm nicht zu beanstanden.
3.5
In beiden
Verfügungen wurde dem Beschwerdeführer die Kürzung oder Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe angedroht. Der Umfang der Kürzung (15 % des
Grundbedarfs für den Lebensbedarf für vorerst vier Monate) erweist sich als
verhältnismässig zum Verhalten des Beschwerdeführers.
3.6
Schliesslich
wurde dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 14. Oktober 2010
aufgegeben, sich jeden Montagvormittag bei seiner für ihn zuständigen
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu melden, da Zweifel an seinem Wohnsitz
bestanden. Grund für diese Anordnung war ein Hinweis von dritter Seite, dass
sich der Beschwerdeführer im Ausland oder mindestens nicht in B aufhalte.
Der Beschwerdeführer bekräftigt zwar, sein Lebensmittelpunkt
befinde sich in B. Indessen besteht kein Anlass, von dieser Meldepflicht
abzusehen. Selbst wenn er sich vornehmlich in B aufhalten sollte, geht aus dem
bisherigen Verlauf seiner Betreuung hervor, dass er nur schwer erreichbar ist.
Darauf weisen auch fehlgeschlagene Zustellungen von Urkunden im Verlauf des
Verfahrens hin. Mit der wöchentlichen Meldepflicht wird die Betreuung vereinfacht;
dabei könnten auch Termine für eine persönliche Besprechung verbindlich vereinbart
werden. Diese Weisung liegt letztlich im Interesse des Beschwerdeführers, der
sich nunmehr in der Beschwerdeschrift bereit erklärte zu kooperieren.
3.7
Demnach
erweist sich die Verfügung vom 14. Oktober 2010 als rechtmässig.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
4.1
Der
Beschwerdeführer hat zwar lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung gestellt. Nachdem er aber mindestens sinngemäss seine
Mittellosigkeit dargetan hat und sich das Verfahren nicht als offensichtlich
aussichtslos erweist, ist ihm auch die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, selbst wenn es an einem entsprechenden Antrag fehlt (VGr,
27.
Januar 2011, VB.2010.00606, E. 4). Der Beschwerdeführer ist
in diesem Zusammenhang auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Mangels überwiegenden
Obsiegens steht dem Beschwerdeführer dagegen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde die Aufstellung über
seinen Stundenaufwand und die Barauslagen eingereicht. Angesichts des Umstands,
dass er in einem späten Verfahrensstadium beigezogen wurde und sich in die
Akten einlesen musste, erscheint der ausgewiesene Stundenaufwand von 15 Stunden
und 35 Minuten noch als gerechtfertigt, ebenso sind es die übrigen Auslagen.
Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002 ist ein
Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) anzuwenden. Damit
ergibt sich unter Berücksichtigung der Auslagen von total Fr. 109.- ein
Betrag von Fr. 3'225.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
(Fr. 258.05), insgesamt demnach Fr. 3'483.65. Auch diesbezüglich gilt
der Hinweis auf § 16 Abs. 4 VRG.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.
2.
RA
D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'225.60
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 258.05; total Fr. 3'483.65)
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
und
erkennt:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I des Beschlusses
des Bezirksrats B vom 19. Juli 2012 sowie Disp.-Ziff. 2 des
Beschlusses der Sonderfall- und Einsprache-Kommission vom
30.
Juni 2011 insofern aufgehoben, als damit die
Einstellungsverfügung der Sozialbehörde der Stadt B vom 6. Mai 2011
bestätigt wurde. Im Übrigen wird die Verfügung der Sozialbehörde der Stadt B
vom 6. Mai 2011 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der dem Beschwerdeführer
auferlegte Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an...