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Entscheid

VB.2012.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00523

11. April 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, 1975

geboren im Land E, wird seit April 2005 durch die Sozialen Dienste der Stadt B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach verschiedenen erfolglosen

Versuchen, ihn in ein Beschäftigungsprogramm aufzunehmen, erteilte ihm die

Stellenleitung des Sozialzentrums C mit Verfügung vom 31. August 2010 die

Auflage, entweder am Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt B teilzunehmen oder

unverzüglich eine existenzsichernde Tätigkeit aufzunehmen. Sofern er diese

Auflagen bis 6. September 2010 nicht erfülle, würden die

Unterstützungsleistungen für ihn gekürzt oder eingestellt. Nachdem A dieser

Anordnung nicht nachgekommen war, erliess die Stellenleitung am

20. September 2010 eine gleich lautende Verfügung mit derselben

Androhung, sofern er bis 27. September 2010 der erteilten Auflage

nicht nachkomme, und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende

Wirkung. A hielt die Frist nicht ein.

B. Mit

Verfügung vom 14. Oktober 2010 kürzte die Stellenleitung der

Sozialdienste A die Unterstützungsleistungen wegen unkooperativen Verhaltens ab

November 2010 während vorerst vier Monaten um 15 % des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt (monatlich Fr. 144.-), bis er an der

Basisbeschäftigung der Stadt B mit Abschluss einer Integrationsempfehlung

teilnehme oder eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehme. Sodann solle

er sich jeden Montag (ab 1. November 2010) um 10.00 Uhr persönlich

auf dem Sozialamt bei der zuständigen Sozialarbeiterin melden. Sofern die

Voraussetzungen für die Kürzung im Februar 2011 immer noch gegeben seien,

würden die Unterstützungsleistungen eingestellt. Einer allfälligen Einsprache

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob A am

18. Oktober 2010 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission

(SEK).

C. Mit

Verfügung vom 6. Mai 2011 stellte die Zentrumsleitung gestützt auf

§ 24a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) die

Unterstützungsleistungen für A per 30. Juni 2011 vollständig ein.

Dagegen erhob dieser am 17. Mai 2011 Einsprache bei der SEK und

verlangte, die Sozialhilfeleistungen seien ihm weiterhin auszuzahlen; ferner

sei er von der Basisbeschäftigung zu dispensieren, bis er wieder arbeitsfähig

sei. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 vereinigte die SEK die beiden

Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der SEK vom 30. Juni 2011

rekurrierte A am 30. August 2011 beim Bezirksrat B und beantragte,

die Sozialhilfeleistungen seien weiterhin vollumfänglich an ihn auszubezahlen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. Juli 2012 ab.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 21. August 2012 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

die rückwirkende Zahlung der Sozialhilfeleistungen, die Gewährung einer

genügend langen Zeitspanne, um eine Arbeit zu finden, sowie die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat B verzichtete am

5.

September 2012 auf Vernehmlassung, während die Sozialbehörde

gleichentags die Abweisung der Beschwerde beantragte.

B. Mit

Beschluss vom 25. Oktober 2012 bewilligte das Gericht das Gesuch von

A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom

14.

November 2012 wurde der von ihm bezeichnete Vertreter zum unentgeltlichen

Rechtsvertreter bestellt. Dieser reichte am 24. Dezember 2012 seine

Beschwerdeschrift ein. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin äusserten sich

dazu nicht mehr einlässlich.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit

zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1959, VRG). Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit von

April 2011 bis März 2012 monatliche Unterstützungsleistungen von

Fr. 2'245.85 (Fr. 2'389.85 - Fr. 144.- als Anrechnung auf eine

Rückerstattungsforderung aus dem Jahr 2009; vgl. dazu E. 1.2). Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999,

§ 38 N. 5). Dies ergibt einen Streitwert von über Fr. 20'000.-,

weshalb vorliegend die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 b

Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2

A war mit

Entscheid der Stellenleitung der Sozialbehörde vom 9. November 2011

zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen im Umfang von

Fr. 8'800.- verpflichtet worden. Diese Rückerstattungsschuld wurde mit

einer Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 144.- monatlich)

verrechnet. Mit Verfügung der Stellenleitung vom 1. Oktober 2010

wurde die Verrechnung der Rückerstattungsschuld für weitere zwölf Monate

angeordnet. Diese Rückerstattung sollte bis Ende März 2012 weitergeführt

werden. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 14. Oktober 2010 wurden

die Unterstützungsleistungen jedoch ab November 2010 für vier Monate wegen

unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers um denselben Betrag gekürzt

(vgl. I.B).

Darin liegt eine Abänderung der Verfügung vom

1.

Oktober 2010, indem die Leistungskürzung nicht mehr zwecks

Rückerstattung, sondern wegen unkooperativen Verhaltens ausgesprochen wurde und

demzufolge weitere monatliche Abzahlungen auf die Rückerstattungsschuld

einstweilen entfielen. Mit seinem Antrag, der Entscheid der Beschwerdegegnerin

vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben, verlangt der Beschwerdeführer

sinngemäss, dass die Kürzungen auch ab November 2010 weiterhin zwecks

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und damit unter

entsprechender Anrechnung auf die Rückerstattungsschuld erfolgen sollen. Sollte

sich die Kürzung wegen unkooperativen Verhaltens als rechtmässig erweisen, so

würde nach Ablauf deren Dauer die Kürzung zwecks Rückerstattung wieder

aufleben.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vereinigung der beiden Einspracheverfahren

(betreffend Kürzung und Einstellung der Leistungen) durch die SEK sei nicht

sachgerecht gewesen. Über die Leistungskürzung müsse rechtskräftig entschieden

sein, bevor die Leistung nach § 24a SHG eingestellt werden könne. Aufgrund

der Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2010 sei das

Verfahren betreffend die Leistungskürzung noch immer rechtshängig, weshalb die

Einstellung der Leistung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Einsprache ändere daran nichts.

2.2

Gemäss

§ 24a Abs. 1 SHG kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf

Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12

der Bundesverfassung (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise

ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare

Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a),

ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm

schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur

Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Kantons Zürich setzt die Leistungseinstellung nach § 24a SHG insbesondere

die Rechtskraft des Kürzungsentscheids voraus (www.sozialhilfe.zh.ch,

Kap. 14.3.01., Version vom 30.01.2013, Ziff. 2 und 3).

2.3

Der

Gesetzgeber hat für den Fall der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit bzw. der

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens ein zweistufiges Sanktionskonzept

vorgesehen. Nach diesem soll die wirtschaftliche Hilfe zunächst gekürzt und

erst in einem zweiten Schritt eingestellt werden, wenn die Kürzung als erste

Sanktion nicht gegriffen hat. Nach der Weisung des Regierungsrats zur Änderung

des Sozialhilfegesetzes vom 19. März 2007 darf "zu einer Leistungseinstellung

im Rahmen der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise und als letztes Mittel

gegriffen werden. (…) Voraussetzung für eine Leistungseinstellung ist

insbesondere, dass die Kürzungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind und dass

anschliessend eine klare Anordnung zur Aufnahme einer möglichen, zumutbaren und

konkret zur Verfügung stehenden Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines der Hilfeempfängerin

oder dem Hilfeempfänger zustehenden Ersatzeinkommens mit entsprechender

Fristansetzung und Androhung eines Leistungsentzugs erfolgt ist" (ABl 2006

1102.

ff., 1113). Demnach hat der Hilfeempfänger einen Anspruch darauf,

dass sein weisungswidriges Verhalten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen

die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe überprüft wird, bevor über deren

Einstellung entschieden wird. Entsprechend den Ausführungen im

Sozialhilfe-Behördenhandbuch ist daher ein rechtskräftiger Entscheid über die

Kürzung Voraussetzung für eine Leistungseinstellung; ein Entzug der aufschiebenden

Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Kürzungsentscheid vermag den Anforderungen

nicht zu genügen, wäre doch andernfalls der Hilfeempfänger gezwungen, sein

Verhalten bereits zu ändern, bevor über die Rechtmässigkeit der Weisung

entschieden worden ist. Liesse man den Entzug der aufschiebenden Wirkung

allfälliger Rechtsmittel gegen die Kürzung für eine Leistungseinstellung

genügen, so widerspräche dies der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts,

nach der Weisungen im Sinn von § 21 SHG Zwischenentscheide darstellen, die

nicht in Rechtskraft erwachsen können und daher im Fall der Anfechtung des

Kürzungsentscheids mit überprüft werden müssen (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.4). Im Übrigen lässt sich der Entzug der aufschiebenden

Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen, genügen doch die

meist einzig vorhandenen rein fiskalischen Interessen dafür nicht.

Da über die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, die

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, noch nicht rechtskräftig

entschieden wurde, konnte die Beschwerdegegnerin nicht bereits über die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Missachtung derselben Weisung

betreffend Arbeitssuche entscheiden. Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf

die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gutzuheissen; mithin sind

Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats B vom

19.

Juli 2012 sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der SEK vom

30.

Juni 2011 insofern aufzuheben, als damit die Einstellungsverfügung

der Sozialbehörde der Stadt B vom 6. Mai 2011 bestätigt wurde.

Letztere ist ebenfalls aufzuheben. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu prüfen.

3.

3.1

Gemäss

§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Mit der wirtschaftlichen Hilfe kann insbesondere die Weisung

verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die

Sozialhilfeleistungen sind u.a. dann angemessen zu kürzen, wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme

an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert und er

schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b

SHG).

3.2

Obwohl der

Beschwerdeführer die Weisungen betreffend Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm

bzw. Aufnahme einer existenzsichernden Tätigkeit vom 31. August 2010

und 20. September 2010 nicht angefochten hat, sind diese entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz nicht rechtskräftig geworden und daher vorab auf

ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, denn gemäss der erwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Weisungen gemäss § 21 SHG

Zwischenentscheide dar, die nicht rechtskräftig werden können und deren

Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden muss (BGr,

13.

Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4).

3.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus den die Sozialhilfe prägenden

Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität, dass hilfesuchende Personen

dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu

unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine

zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren

Arbeit ist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16

Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982,

AVIG) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und

bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71

E. 5.3).

Der Beschwerdeführer wurde mit den Verfügungen vom

31.

August und 20. September 2010 verpflichtet, an der

Basisbeschäftigung der Stadt B, einer Arbeitsintegrationsmassnahme des

sekundären Arbeitsmarkts, teilzunehmen. Eine Überforderung des

Beschwerdeführers ist dabei nicht zu erkennen, und eine solche macht er auch

nicht geltend.

3.4

Den beiden

Verfügungen vom 31. August und 20. September 2010 gingen bereits

mehrere erfolglose Versuche voraus, den Beschwerdeführer in ein

Beschäftigungsprogramm aufzunehmen. Er erschien jeweils nicht zu den ihm

angesetzten Terminen. Dies bestreitet er denn auch nicht. Der Beschwerdeführer

macht jedoch geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen und psychischen Gründen

nicht möglich gewesen, die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu erfüllen. Er sei

willkürlich in Untersuchungshaft gewesen, habe seine Tochter nicht sehen können

und deshalb unter psychischen Problemen gelitten. Er verweist dazu auf

verschiedene Arztzeugnisse, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen sollen.

3.4.1

Die vorliegend zu beurteilenden Weisungen beziehen sich auf den Zeitraum zwischen

dem 31. August und dem 6. September 2010 sowie zwischen dem 20.

und 27. September 2010. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene

Arztzeugnisse ein, die ihn als arbeitsunfähig ausweisen, so für die Zeit vom

24.

bis 30. September 2010, vom 6. bis 10. September 2010,

vom 29. August bis 30. September 2011 und vom

1.

September 2010 bis auf Weiteres. Letzteres wurde ein Jahr

nach dem betreffenden Zeitraum ausgestellt, Ersteres rund drei Wochen danach,

das Dritte ist undatiert. Die Glaubhaftigkeit dieser Arztzeugnisse wird dadurch

erheblich reduziert, dass sie einige Zeit später rückwirkend ausgestellt wurden

bzw. ihr Ausstellungszeitpunkt nicht nachvollziehbar ist. Gemäss Empfehlungen

zur Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen der Ärztegesellschaft des Kantons

Zürich sind rückwirkende Zeugnisse nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wobei

die Rückwirkungsdauer in jedem Fall eine Woche nicht überschreiten sollte

(www.aerzte-zh.ch, unter Informationen, dann Merkblätter). Das Zeugnis vom

20.

Oktober 2010 ist von einem delegierten Psychotherapeuten

ausgestellt; dessen Berechtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse ist

jedoch fraglich. Das Zeugnis vom 6. September 2010 schliesslich

bezieht sich mit Ausnahme des ersten Tags auf einen Zeitraum ausserhalb des

hier zur Diskussion stehenden. Dem Ermittlungsbericht der Beschwerdegegnerin

vom 3. Januar 2011, der den Beobachtungszeitraum vom 30. August bis

19.

September 2010 sowie drei Wochen im November 2010 umfasst,

lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene

Temporärfirmen sowie Personal- und Arbeitsvermittlungsbüros aufgesucht habe und

rege auf Arbeitssuche gewesen sei. Dies bestärkt die Zweifel an der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum zusätzlich.

Überdies kam er verschiedenen Aufforderungen zur vertrauensärztlichen

Untersuchung zwischen Mai und Juli 2011 nicht nach.

3.4.2

Neben den Arztzeugnissen reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte

ein, welche am 29. April 2011, 5. September 2011 und

20.

Dezember 2012 ausgestellt wurden. Der erste und der zweite

Bericht stimmen wörtlich überein, wobei Ersterer vom delegierten

Psychotherapeuten und Letzterer vom delegierenden Arzt unterschrieben wurde.

Der Bericht vom 20. Dezember 2012 wurde wiederum vom delegierten

Psychotherapeuten unterschrieben. Wie bereits bei den Arztzeugnissen ist

fraglich, ob ein delegierter Psychotherapeut einen ärztlichen Bericht mit dem

Briefkopf des delegierenden Arztes allein unterzeichnen darf. Der neueste

Bericht wurde über zwei Jahre nach dem hier zu untersuchenden Zeitraum erstellt

und ist deshalb nicht näher zu untersuchen. Der erst mit der Beschwerdeschrift

eingereichte Bericht vom 5. September 2011 enthält eine allgemeine Beschreibung

einer Gesprächspsychotherapie, eine Familien- und Sozialanamnese sowie je einen

kurzen Abschnitt über "angegebene Beschwerden" und den

Therapieverlauf. Unter dem Titel "Diagnosen nach ICD-10" sind

Alpträume, Angstträume und Anpassungsstörungen angegeben. Die einzelnen

Abschnitte – einschliesslich desjenigen über angegebene Beschwerden –

beschränken sich auf eine deskriptive Wiedergabe der Äusserungen des

Beschwerdeführers. Im Abschnitt "Therapieverlauf" gelangt der Bericht

zum Schluss, die Therapie werde von langer Dauer sein, damit der

Beschwerdeführer die ihn schwer belastenden Ereignisse im Zusammenhang mit

seiner Tochter bewältigen und verarbeiten könne. Wegen der psychischen

Belastung sei er arbeitsunfähig, da er wegen Konzentrationsmangels,

Schlafstörungen und der beschriebenen Symptome keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit

nachgehen könne. Der Bericht lässt eine fundierte Begründung der Diagnosen,

eine kritische Auseinandersetzung mit den Äusserungen des Beschwerdeführers und

eine nähere Umschreibung der Untersuchungen sowie der daraus gewonnenen

Erkenntnisse vermissen.

3.4.3

Mit den vorliegenden Arztzeugnissen und Berichten gelingt es dem

Beschwerdeführer nicht, seine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu belegen.

Vielmehr ist aufgrund des Ermittlungsberichts der Beschwerdegegnerin vom

3.

Januar 2011 davon auszugehen, dass er sich selbst nicht für

arbeitsunfähig hielt, war er doch im massgeblichen Zeitraum rege auf

Arbeitssuche. Zumindest ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht zum

Arbeitsintegrationsprogramm erschienen ist, selbst wenn er möglicherweise zur

Verrichtung gewisser Arbeiten nicht im Stand gewesen wäre. Dazu wäre er unter

den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen (Art. 5

Abs. 3 BV). Andernfalls setzt er sich dem Vorwurf widersprüchlichen

Verhaltens aus, wenn er gleichzeitig rege nach Arbeit sucht. Nachdem eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen bzw.

psychischen Gründen nicht erstellt ist, ist die Weisung betreffend Teilnahme an

einem Arbeitsintegrationsprogramm nicht zu beanstanden.

3.5

In beiden

Verfügungen wurde dem Beschwerdeführer die Kürzung oder Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe angedroht. Der Umfang der Kürzung (15 % des

Grundbedarfs für den Lebensbedarf für vorerst vier Monate) erweist sich als

verhältnismässig zum Verhalten des Beschwerdeführers.

3.6

Schliesslich

wurde dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 14. Oktober 2010

aufgegeben, sich jeden Montagvormittag bei seiner für ihn zuständigen

Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu melden, da Zweifel an seinem Wohnsitz

bestanden. Grund für diese Anordnung war ein Hinweis von dritter Seite, dass

sich der Beschwerdeführer im Ausland oder mindestens nicht in B aufhalte.

Der Beschwerdeführer bekräftigt zwar, sein Lebensmittelpunkt

befinde sich in B. Indessen besteht kein Anlass, von dieser Meldepflicht

abzusehen. Selbst wenn er sich vornehmlich in B aufhalten sollte, geht aus dem

bisherigen Verlauf seiner Betreuung hervor, dass er nur schwer erreichbar ist.

Darauf weisen auch fehlgeschlagene Zustellungen von Urkunden im Verlauf des

Verfahrens hin. Mit der wöchentlichen Meldepflicht wird die Betreuung vereinfacht;

dabei könnten auch Termine für eine persönliche Besprechung verbindlich vereinbart

werden. Diese Weisung liegt letztlich im Interesse des Beschwerdeführers, der

sich nunmehr in der Beschwerdeschrift bereit erklärte zu kooperieren.

3.7

Demnach

erweist sich die Verfügung vom 14. Oktober 2010 als rechtmässig.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

4.1

Der

Beschwerdeführer hat zwar lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung gestellt. Nachdem er aber mindestens sinngemäss seine

Mittellosigkeit dargetan hat und sich das Verfahren nicht als offensichtlich

aussichtslos erweist, ist ihm auch die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren, selbst wenn es an einem entsprechenden Antrag fehlt (VGr,

27.

Januar 2011, VB.2010.00606, E. 4). Der Beschwerdeführer ist

in diesem Zusammenhang auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Mangels überwiegenden

Obsiegens steht dem Beschwerdeführer dagegen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde die Aufstellung über

seinen Stundenaufwand und die Barauslagen eingereicht. Angesichts des Umstands,

dass er in einem späten Verfahrensstadium beigezogen wurde und sich in die

Akten einlesen musste, erscheint der ausgewiesene Stundenaufwand von 15 Stunden

und 35 Minuten noch als gerechtfertigt, ebenso sind es die übrigen Auslagen.

Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002 ist ein

Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) anzuwenden. Damit

ergibt sich unter Berücksichtigung der Auslagen von total Fr. 109.- ein

Betrag von Fr. 3'225.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

(Fr. 258.05), insgesamt demnach Fr. 3'483.65. Auch diesbezüglich gilt

der Hinweis auf § 16 Abs. 4 VRG.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.

2.

RA

D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'225.60

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 258.05; total Fr. 3'483.65)

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

und

erkennt:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I des Beschlusses

des Bezirksrats B vom 19. Juli 2012 sowie Disp.-Ziff. 2 des

Beschlusses der Sonderfall- und Einsprache-Kommission vom

30.

Juni 2011 insofern aufgehoben, als damit die

Einstellungsverfügung der Sozialbehörde der Stadt B vom 6. Mai 2011

bestätigt wurde. Im Übrigen wird die Verfügung der Sozialbehörde der Stadt B

vom 6. Mai 2011 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der dem Beschwerdeführer

auferlegte Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an...