VB.2012.00525
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00525
3. Dezember 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14826)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00525
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Dezember 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 legte
die Sozialbehörde A die wirtschaftliche Hilfe für B in der Höhe von
Fr. 1'168.50 ab dem 1. Mai 2012 fest, unter Anrechnung einer monatlichen
Haushaltentschädigung von Fr. 500.- und eines Mietzinses von
Fr. 550.- (inklusive Nebenkosten).
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte B mit Rekurs vom 26. Juni
2012.
an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss unter anderem, es sei auf
die Anrechnung einer Haushaltentschädigung zu verzichten und es seien ihr zudem
die tatsächlich anfallenden Wohnnebenkosten zu vergüten. Ausserdem sei ihr der
Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 977.- anstatt nur
Fr. 748.- für einen Zweipersonenhaushalt anzurechnen, da sie bei D nur als
Untermieterin lebe und sie komplett getrennt haushalten würden. Weiter sei sie
bereits ab dem 24. April 2012, dem Datum der Gesuchstellung, zu unterstützen.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 wies B darauf hin, dass D zwischenzeitlich
die Anpassung des Untermietvertrags verlange, wonach sie sich an der exakten
Hälfte aller Nebenkosten zu beteiligen habe.
Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 26. Juli
2012.
teilweise gut und wies die Sozialbehörde A an, B ab dem 1. Mai 2012,
dem Beginn des Untermietverhältnisses, die monatlich angerechneten Fr. 500.-
für die Haushaltentschädigung nachzuzahlen und diesen Posten in der künftigen
Bedarfsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem sei ihr der Grundbedarf
für eine Einzelperson von Fr. 977.- anzurechnen, und die entsprechende
Differenz bzw. die geschuldeten Beträge seien ab dem 24. April 2012
nachzuzahlen. Für die Miete seien ab dem 1. Mai 2012 Fr. 597.- (inklusive
Heiz- und Warmwasserkosten) einzusetzen. Betreffend den neuen Untermietvertrag
vom 18. Juli 2012 wurde ausgeführt, die Sozialbehörde werde Fr. 650.-
in die Bedarfsrechnung aufzunehmen haben.
III.
Am 23. August 2012 beantragte die
Gemeinde A beim Verwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats und die Bestätigung des Entscheids vom 4. Juni 2012. Der
Bezirksrat liess sich am 30. August 2012 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September
2012.
(Datum des Poststempels) ebenfalls die Abweisung. Am 8. Oktober 2012
ging seitens der Gemeinde A eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein und dazu
wiederum eine solche von B am 26. Oktober 2012. Mit Schreiben vom 5. November
2011.
verzichtete die Gemeinde A auf eine erneute Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz
fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
1.3
Nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Zur Legitimation genügt nicht, dass ein Gemeinwesen in einem
Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz.
Die Gemeinde ist vorliegend weder durch den
Rekursentscheid wie eine Privatperson berührt, noch rügt sie die Verletzung
verfassungsmässiger Garantien, und es liegt aufgrund des geringen Streitwerts
der einzelfallbezogenen Frage auch kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz-
oder Verwaltungsvermögen vor. Das Verwaltungsgericht hat zwar jeweils vor dem
Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) die Legitimation von
Gemeinwesen bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der
finanziellen Bedeutung des Falls bejaht (VGr, 10. November 2011,
VB.2011.00523, E. 1.3). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach dem jüngst
ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGr,
25.
September 2012,2C_100/2012, E. 2 [zur BGE-Publikation
vorgesehen]) festgehalten werden kann, erscheint fraglich (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2). Die Legitimation
der Beschwerdeführerin wäre damit wohl zu verneinen; die Frage kann vorliegend
aber letztlich offenbleiben, weil – wie sich zeigen wird – das Rechtsmittel ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfgesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das
soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für
den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die Pflicht zur Leistung persönlicher und
wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32
SHG). Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die
Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb
ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Der
Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem Sozialhilfegesetz in derjenigen
Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(§ 34 Abs. 1 SHG).
2.3
Der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe fällt mit der Gesuchseinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens
zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt
geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht. Sollte dies
an der mangelnden Mitwirkung der betroffenen Person liegen, muss sie in Form
einer Auflage und unter Androhung der Folgen aufgefordert werden, die
notwendigen Unterlagen beizubringen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich, hrsg. vom kantonalen Sozialamt Zürich, August 2012 [Behördenhandbuch],
Kap. 6.2.07, Erläuterungen Ziff. 3).
2.4
Im Einzelnen beläuft sich gemäss Kap. B.2.2
der SKOS-Richtlinien der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person
auf Fr. 977.- und für zwei einen gemeinsamen Haushalt führenden Personen
auf Fr. 1'495.- monatlich. Sodann sind nach Kap. B.3 der
Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, anzurechnen.
Kosten für Heizung und Warmwasser (z. B. Elektro-
und Holzheizungen) sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht
über die Wohnnebenkosten mit dem Vermieter abgerechnet werden.
Von einer unterstützten, in einer Wohn-
oder Lebensgemeinschaft lebenden Person wird zur Minderung der
Unterstützungsbedürftigkeit unter anderem erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen
und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige
Kinder, Eltern, Partner und Partnerin zu führen. Ausgeschlossen sind Wohngemeinschaften
ohne gemeinsame Haushaltsführung (SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz verpflichtete die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin bereits ab dem 24. April 2012 zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe sich erst per 1. Mai 2012 bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Anlässlich der
Gesuchstellung habe sie auch nicht die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Vielmehr hätten diese mittels separaten Schreibens angefordert werden müssen. Aufgrund dieser Umstände habe die
Sozialbehörde die Unterstützung beginnend ab dem 1. Mai 2012 beschlossen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat am 18. April 2012 E verlassen und sich am 24. April 2012 bei der Beschwerdeführerin
persönlich gemeldet und das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt. Wie vorn
unter E. 2.2 und 2.3 ausgeführt, genügte aber
bereits die Anwesenheit der Beschwerdegegnerin auf dem Gemeindegebiet, um die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Hilfeleistung ab dem 24. April
2012, dem Datum der Gesuchstellung, zu begründen. Dass die erforderlichen
Unterlagen erst auf entsprechende Aufforderung hin nachgereicht wurden, spielt,
wie ausgeführt, keine Rolle. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich entgegen der
Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nach wie vor auf den
Standpunkt, Letztere führe mit D einen gemeinsamen Haushalt, habe sie doch
ausgesagt, er sei ein guter Bekannter und es würde abwechslungsweise gekocht
und gemeinsam gegessen.
4.2
Aufgrund der Aktenlage erweist sich die
Beurteilung der Vorinstanz als korrekt. Es bestehen keine genügenden
Anhaltspunkte für die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung
der Beschwerdegegnerin mit D. Zwar fallen sozialhilferechtlich unter den
Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft allerlei Wohngemeinschaften,
von der Studenten-WG bis hin zum Konkubinat. Vorausgesetzt wird aber eine
gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen,
Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. (Claudia Hänzi, Leistungen der
Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Christoph
Häfeli etc. [Hrsg.], Luzern 2008, S. 87 ff., insbesondere S. 143 f.). Für die Annahme eines
gemeinsamen Haushalts drängt sich aber notwendigerweise eine gesamthafte
Betrachtung auf. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin und D abwechslungsweise
kochen und sie gemeinsam essen sollten, was bestritten wird, würde dies allein
noch nicht die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung im umschriebenen
Sinn rechtfertigen. Insbesondere der Abschluss eines Untermietvertrags,
verbunden mit der erst kürzlich erfolgten Rückkehr der Beschwerdegegnerin aus E
nach langjährigem Aufenthalt, sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung gegen
die Begründung einer solchen gemeinsamen Haushaltsführung, und zwar unabhängig
vom Umstand, dass D ein guter Bekannter der Familie (bzw. der Mutter) der
Beschwerdegegnerin ist. Schon mit E-Mail-Schreiben vom 30. Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin der Sozialbehörde denn auch
unmissverständlich mitgeteilt, mit D keine Lebensgemeinschaft zu führen und
dass sie komplett getrennte Haushalte führten. Dies wird durch das dezidierte
Schreiben von D an die Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2012 untermauert. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Sachverhaltswürdigung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin und
D einen gemeinsamen Haushalt führen, als nicht erstellt im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b VRG erachtet und die Beschwerdeführerin dazu eingeladen, in die
Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt
ab Unterstützungs-beginn einzusetzen. Aber auch der
Umstand, dass der Untermietvertrag vom 18. April
2012.
durch einen neuen vom 18. Juli 2012 ersetzt
wurde, führt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu keinem anderen
Ergebnis, lässt sich daraus doch schon angesichts des infrage stehenden eher
tiefen Mietzinses keine rechtsmissbräuchliche Handlungsweise der
Beschwerdegegnerin und des Untervermieters herleiten. Grundsätzlich stand es
der Beschwerdegegnerin frei, einen solchen Vertrag abzuschliessen, und es brauchen vorliegend keine weiteren mietrechtlichen
Überlegungen angestellt zu werden. Eine andere Frage ist aber, welcher Mietzins
im Budget der Beschwerdegegnerin anzurechnen ist, worauf noch zurückzukommen
ist.
4.3
Da das Vorliegen einer gemeinsamen
Haushaltsführung zwischen der Beschwerdegegnerin und D zu verneinen ist,
entfällt per se die Anrechnung einer monatlichen Haushaltentschädigung von Fr. 500.- in der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin
(SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2). Die Vorinstanz hat
zu Recht die entsprechende Nachzahlung der angerechneten Fr. 500.- beschlossen, und es ist die
Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
5.
5.1
Nachdem die Beschwerdeführerin davon ausgegangen
war, der für D festgelegte Mietzins von Fr. 1'100.-
stelle den Bruttomietzins dar, weshalb der Beschwerdegegnerin die Hälfte
davon anzurechnen sei, ging die Vorinstanz gestützt auf Belege für
Elektrizitätskosten und Kaminfeger, welche D beglichen hatte, von einem Nettomietzins
aus. Entsprechend seien die im Untermietvertrag vom 18. April 2012 aufge-führten Nebenkosten von
Fr. 47.- (Fr. 35.-
für Elektrizität, Fr. 12.- Heizkosten) der
Beschwerdegegnerin zu überwälzen, weshalb ab 1. Mai
2012.
ein Mietzins von Fr. 597.- anzurechnen sei.
Sodann werde die Beschwerdeführerin aufgrund des neuen Mietvertrags vom 18. Juli 2012
Mietkosten von Fr. 650.- (Fr. 550.- Nettomietzins zuzüglich Fr. 100.-
für die Nebenkosten) in der Bedarfsberechnung aufzunehmen haben.
5.2
Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor davon
aus, D habe einen Bruttomietzins von Fr. 1'100.-
zu bezahlen. Es sei stossend, wenn die öffentliche Hand den grösseren Teil der
Miete für die Beschwerdegegnerin bezahlen müsse, obwohl sie gemäss Mietvertrag
nur einen Teil der Wohnung nutzen dürfe. Gemäss dem ab 1. August 2012 gültigen Hauptmietvertrag zwischen D und dem Vermieter
schulde dieser zwar einen Mietzins von Fr. 1'100.-
und habe jegliche Mietnebenkosten selber zu tragen. Allerdings würden diese in
der Regel einmal jährlich vom Vermieter in Rechnung gestellt. Es sei daher
korrekt, der Beschwerdegegnerin für die Miete Fr. 550.- im Budget anzurechnen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im
ersten Untermietvertrag, im Gegensatz zum neuen, das Wohnzimmer noch mitvermietet
worden war. Allein dies lasse darauf schliessen, dass der neue Mietvertrag
bloss aus Gründen der "Beweisführung" abgeschlossen worden sei.
5.3
Vorab ist der Klarheit halber festzuhalten, dass
für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend ist, wie sie zur Zeit des
Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Demnach ist die Frage,
welcher Mietzins bzw. welche Nebenkosten gestützt auf den neuen
Untermietvertrag vom 18. Juli 2012 im Budget der
Beschwerdegegnerin anzurechnen sind, nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, was von den Parteien auch nicht behauptet wird. Zudem liegt noch
kein diesbezüglicher Entscheid der Beschwerdeführerin vor. Die Erwägung im
Rekursentscheid, dass die Behörde die neuen Mietkosten in der Höhe von
Fr. 650.- in die Bedarfsberechnung aufzunehmen haben werde, hat bloss den
Charakter eines nicht bindenden obiter dictums (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 10, 35); dies im Gegensatz zur
vorangehenden Erwägung, wonach der gemäss Mietvertrag vom 19. April 2012 ausgewiesene Mietzins von Fr. 597.- voll zu übernehmen und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen
sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Die Vorinstanz unterteilte somit in zwei mietrechtlichen
Phasen, nämlich eine gemäss erstem Untermietvertrag vom 18. April 2012, welche sie ihrer Überprüfung unterzog, und eine gemäss
neuem Untermietvertrag vom 18. Juli 2012, wozu sie "lediglich" ihre
Sichtweise bekundete.
Entsprechend sind vorliegend nur die sich
auf den ersten Untermietvertrag vom 18. April 2012 stützenden Mietzinse
Verfahrensgegenstand. Etwas anderes wird insbesondere auch von der
Beschwerdegegnerin, welche die Bestätigung des angefochtenen Entscheids
beantragt, nicht geltend gemacht. Es braucht somit nicht weiter geprüft zu
werden, ob die Beschwerdegegnerin neu das Wohnzimmer nicht mehr benützen darf –
diesbezüglich widersprechen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und
der Untermietvertrag vom 18. Juli 2012 – bzw. ob deswegen die neu abgemachte
hälftige Übernahme der Nebenkosten durch die Beschwerdegegnerin fehl am Platz
sein könnte. Ebenso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, ob die
Beschwerdegegnerin mit Unterzeichnung des neuen Untermietvertrags vom
18.
Juli 2012, welcher
als Mietbeginn den 1. Mai 2012 nennt und somit gemäss Wortlaut rückwirkend sein soll,
hinsichtlich der Mietzinsdifferenzen effektiv Schulden begründet hat und ob
diese allenfalls Eingang in spätere Bedarfsberechnungen finden könnten (vgl. § 22 SHV).
5.4
Im Mietvertrag vom 1. Oktober 2009 des Untervermieters D mit seiner Vermieterin ist zwar
ein Netto-Mietzins von Fr. 1'100.- aufgeführt.
Tatsache und von Relevanz ist vorliegend aber, dass D für Warmwasser- und
Heizkosten separat aufkommt, was mit den entsprechenden Rechnungen des EWZ und
des Kaminfegers rechtsgenügend belegt ist. D hat denn auch eine Korrektur des
Hauptmietvertrags in die Wege geleitet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
im Untermietvertrag vom 18. April 2012 Nebenkosten von Fr. 35.- für Elektrisch und von Fr. 12.-
für Heizkosten separat aufgeführt sind und der Beschwerdegegnerin überwälzt
werden, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Die Beschwerde ist auch
diesbezüglich und somit vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…