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Entscheid

VB.2012.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00525

3. Dezember 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14826)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 legte

die Sozialbehörde A die wirtschaftliche Hilfe für B in der Höhe von

Fr. 1'168.50 ab dem 1. Mai 2012 fest, unter Anrechnung einer monatlichen

Haushaltentschädigung von Fr. 500.- und eines Mietzinses von

Fr. 550.- (inklusive Nebenkosten).

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte B mit Rekurs vom 26. Juni

2012.

an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss unter anderem, es sei auf

die Anrechnung einer Haushaltentschädigung zu verzichten und es seien ihr zudem

die tatsächlich anfallenden Wohnnebenkosten zu vergüten. Ausserdem sei ihr der

Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 977.- anstatt nur

Fr. 748.- für einen Zweipersonenhaushalt anzurechnen, da sie bei D nur als

Untermieterin lebe und sie komplett getrennt haushalten würden. Weiter sei sie

bereits ab dem 24. April 2012, dem Datum der Gesuchstellung, zu unterstützen.

Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 wies B darauf hin, dass D zwischenzeitlich

die Anpassung des Untermietvertrags verlange, wonach sie sich an der exakten

Hälfte aller Nebenkosten zu beteiligen habe.

Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 26. Juli

2012.

teilweise gut und wies die Sozialbehörde A an, B ab dem 1. Mai 2012,

dem Beginn des Untermietverhältnisses, die monatlich angerechneten Fr. 500.-

für die Haushaltentschädigung nachzuzahlen und diesen Posten in der künftigen

Bedarfsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem sei ihr der Grundbedarf

für eine Einzelperson von Fr. 977.- anzurechnen, und die entsprechende

Differenz bzw. die geschuldeten Beträge seien ab dem 24. April 2012

nachzuzahlen. Für die Miete seien ab dem 1. Mai 2012 Fr. 597.- (inklusive

Heiz- und Warmwasserkosten) einzusetzen. Betreffend den neuen Untermietvertrag

vom 18. Juli 2012 wurde ausgeführt, die Sozialbehörde werde Fr. 650.-

in die Bedarfsrechnung aufzunehmen haben.

III.

Am 23. August 2012 beantragte die

Gemeinde A beim Verwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats und die Bestätigung des Entscheids vom 4. Juni 2012. Der

Bezirksrat liess sich am 30. August 2012 vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September

2012.

(Datum des Poststempels) ebenfalls die Abweisung. Am 8. Oktober 2012

ging seitens der Gemeinde A eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein und dazu

wiederum eine solche von B am 26. Oktober 2012. Mit Schreiben vom 5. November

2011.

verzichtete die Gemeinde A auf eine erneute Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz

fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

1.3

Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Zur Legitimation genügt nicht, dass ein Gemeinwesen in einem

Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte

Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen

zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz.

Die Gemeinde ist vorliegend weder durch den

Rekursentscheid wie eine Privatperson berührt, noch rügt sie die Verletzung

verfassungsmässiger Garantien, und es liegt aufgrund des geringen Streitwerts

der einzelfallbezogenen Frage auch kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz-

oder Verwaltungsvermögen vor. Das Verwaltungsgericht hat zwar jeweils vor dem

Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf

Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) die Legitimation von

Gemeinwesen bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der

finanziellen Bedeutung des Falls bejaht (VGr, 10. November 2011,

VB.2011.00523, E. 1.3). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach dem jüngst

ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGr,

25.

September 2012,2C_100/2012, E. 2 [zur BGE-Publikation

vorgesehen]) festgehalten werden kann, erscheint fraglich (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2). Die Legitimation

der Beschwerdeführerin wäre damit wohl zu verneinen; die Frage kann vorliegend

aber letztlich offenbleiben, weil – wie sich zeigen wird – das Rechtsmittel ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfgesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das

soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für

den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die Pflicht zur Leistung persönlicher und

wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32

SHG). Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die

Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb

ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Der

Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem Sozialhilfegesetz in derjenigen

Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(§ 34 Abs. 1 SHG).

2.3

Der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe fällt mit der Gesuchseinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens

zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt

geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht. Sollte dies

an der mangelnden Mitwirkung der betroffenen Person liegen, muss sie in Form

einer Auflage und unter Androhung der Folgen aufgefordert werden, die

notwendigen Unterlagen beizubringen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich, hrsg. vom kantonalen Sozialamt Zürich, August 2012 [Behördenhandbuch],

Kap. 6.2.07, Erläuterungen Ziff. 3).

2.4

Im Einzelnen beläuft sich gemäss Kap. B.2.2

der SKOS-Richtlinien der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person

auf Fr. 977.- und für zwei einen gemeinsamen Haushalt führenden Personen

auf Fr. 1'495.- monatlich. Sodann sind nach Kap. B.3 der

Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, anzurechnen.

Kosten für Heizung und Warmwasser (z. B. Elektro-

und Holzheizungen) sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht

über die Wohnnebenkosten mit dem Vermieter abgerechnet werden.

Von einer unterstützten, in einer Wohn-

oder Lebensgemeinschaft lebenden Person wird zur Minderung der

Unterstützungsbedürftigkeit unter anderem erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen

und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige

Kinder, Eltern, Partner und Partnerin zu führen. Ausgeschlossen sind Wohngemeinschaften

ohne gemeinsame Haushaltsführung (SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2).

3.

3.1

Die Vorinstanz verpflichtete die

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin bereits ab dem 24. April 2012 zu unterstützen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe sich erst per 1. Mai 2012 bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Anlässlich der

Gesuchstellung habe sie auch nicht die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Vielmehr hätten diese mittels separaten Schreibens angefordert werden müssen. Aufgrund dieser Umstände habe die

Sozialbehörde die Unterstützung beginnend ab dem 1. Mai 2012 beschlossen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat am 18. April 2012 E verlassen und sich am 24. April 2012 bei der Beschwerdeführerin

persönlich gemeldet und das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt. Wie vorn

unter E. 2.2 und 2.3 ausgeführt, genügte aber

bereits die Anwesenheit der Beschwerdegegnerin auf dem Gemeindegebiet, um die

Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Hilfeleistung ab dem 24. April

2012, dem Datum der Gesuchstellung, zu begründen. Dass die erforderlichen

Unterlagen erst auf entsprechende Aufforderung hin nachgereicht wurden, spielt,

wie ausgeführt, keine Rolle. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich entgegen der

Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nach wie vor auf den

Standpunkt, Letztere führe mit D einen gemeinsamen Haushalt, habe sie doch

ausgesagt, er sei ein guter Bekannter und es würde abwechslungsweise gekocht

und gemeinsam gegessen.

4.2

Aufgrund der Aktenlage erweist sich die

Beurteilung der Vorinstanz als korrekt. Es bestehen keine genügenden

Anhaltspunkte für die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung

der Beschwerdegegnerin mit D. Zwar fallen sozialhilferechtlich unter den

Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft allerlei Wohngemeinschaften,

von der Studenten-WG bis hin zum Konkubinat. Vorausgesetzt wird aber eine

gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen,

Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. (Claudia Hänzi, Leistungen der

Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Christoph

Häfeli etc. [Hrsg.], Luzern 2008, S. 87 ff., insbesondere S. 143 f.). Für die Annahme eines

gemeinsamen Haushalts drängt sich aber notwendigerweise eine gesamthafte

Betrachtung auf. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin und D abwechslungsweise

kochen und sie gemeinsam essen sollten, was bestritten wird, würde dies allein

noch nicht die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung im umschriebenen

Sinn rechtfertigen. Insbesondere der Abschluss eines Untermietvertrags,

verbunden mit der erst kürzlich erfolgten Rückkehr der Beschwerdegegnerin aus E

nach langjährigem Aufenthalt, sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung gegen

die Begründung einer solchen gemeinsamen Haushaltsführung, und zwar unabhängig

vom Umstand, dass D ein guter Bekannter der Familie (bzw. der Mutter) der

Beschwerdegegnerin ist. Schon mit E-Mail-Schreiben vom 30. Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin der Sozialbehörde denn auch

unmissverständlich mitgeteilt, mit D keine Lebensgemeinschaft zu führen und

dass sie komplett getrennte Haushalte führten. Dies wird durch das dezidierte

Schreiben von D an die Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2012 untermauert. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die

Sachverhaltswürdigung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin und

D einen gemeinsamen Haushalt führen, als nicht erstellt im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b VRG erachtet und die Beschwerdeführerin dazu eingeladen, in die

Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt

ab Unterstützungs-beginn einzusetzen. Aber auch der

Umstand, dass der Untermietvertrag vom 18. April

2012.

durch einen neuen vom 18. Juli 2012 ersetzt

wurde, führt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu keinem anderen

Ergebnis, lässt sich daraus doch schon angesichts des infrage stehenden eher

tiefen Mietzinses keine rechtsmissbräuchliche Handlungsweise der

Beschwerdegegnerin und des Untervermieters herleiten. Grundsätzlich stand es

der Beschwerdegegnerin frei, einen solchen Vertrag abzuschliessen, und es brauchen vorliegend keine weiteren mietrechtlichen

Überlegungen angestellt zu werden. Eine andere Frage ist aber, welcher Mietzins

im Budget der Beschwerdegegnerin anzurechnen ist, worauf noch zurückzukommen

ist.

4.3

Da das Vorliegen einer gemeinsamen

Haushaltsführung zwischen der Beschwerdegegnerin und D zu verneinen ist,

entfällt per se die Anrechnung einer monatlichen Haushaltentschädigung von Fr. 500.- in der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin

(SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2). Die Vorinstanz hat

zu Recht die entsprechende Nachzahlung der angerechneten Fr. 500.- beschlossen, und es ist die

Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

5.

5.1

Nachdem die Beschwerdeführerin davon ausgegangen

war, der für D festgelegte Mietzins von Fr. 1'100.-

stelle den Bruttomietzins dar, weshalb der Beschwerdegegnerin die Hälfte

davon anzurechnen sei, ging die Vorinstanz gestützt auf Belege für

Elektrizitätskosten und Kaminfeger, welche D beglichen hatte, von einem Nettomietzins

aus. Entsprechend seien die im Untermietvertrag vom 18. April 2012 aufge-führten Nebenkosten von

Fr. 47.- (Fr. 35.-

für Elektrizität, Fr. 12.- Heizkosten) der

Beschwerdegegnerin zu überwälzen, weshalb ab 1. Mai

2012.

ein Mietzins von Fr. 597.- anzurechnen sei.

Sodann werde die Beschwerdeführerin aufgrund des neuen Mietvertrags vom 18. Juli 2012

Mietkosten von Fr. 650.- (Fr. 550.- Nettomietzins zuzüglich Fr. 100.-

für die Nebenkosten) in der Bedarfsberechnung aufzunehmen haben.

5.2

Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor davon

aus, D habe einen Bruttomietzins von Fr. 1'100.-

zu bezahlen. Es sei stossend, wenn die öffentliche Hand den grösseren Teil der

Miete für die Beschwerdegegnerin bezahlen müsse, obwohl sie gemäss Mietvertrag

nur einen Teil der Wohnung nutzen dürfe. Gemäss dem ab 1. August 2012 gültigen Hauptmietvertrag zwischen D und dem Vermieter

schulde dieser zwar einen Mietzins von Fr. 1'100.-

und habe jegliche Mietnebenkosten selber zu tragen. Allerdings würden diese in

der Regel einmal jährlich vom Vermieter in Rechnung gestellt. Es sei daher

korrekt, der Beschwerdegegnerin für die Miete Fr. 550.- im Budget anzurechnen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im

ersten Untermietvertrag, im Gegensatz zum neuen, das Wohnzimmer noch mitvermietet

worden war. Allein dies lasse darauf schliessen, dass der neue Mietvertrag

bloss aus Gründen der "Beweisführung" abgeschlossen worden sei.

5.3

Vorab ist der Klarheit halber festzuhalten, dass

für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend ist, wie sie zur Zeit des

Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Demnach ist die Frage,

welcher Mietzins bzw. welche Nebenkosten gestützt auf den neuen

Untermietvertrag vom 18. Juli 2012 im Budget der

Beschwerdegegnerin anzurechnen sind, nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, was von den Parteien auch nicht behauptet wird. Zudem liegt noch

kein diesbezüglicher Entscheid der Beschwerdeführerin vor. Die Erwägung im

Rekursentscheid, dass die Behörde die neuen Mietkosten in der Höhe von

Fr. 650.- in die Bedarfsberechnung aufzunehmen haben werde, hat bloss den

Charakter eines nicht bindenden obiter dictums (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 10, 35); dies im Gegensatz zur

vor­angehenden Erwägung, wonach der gemäss Mietvertrag vom 19. April 2012 ausgewiesene Mietzins von Fr. 597.- voll zu übernehmen und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen

sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Die Vorinstanz unterteilte somit in zwei mietrechtlichen

Phasen, nämlich eine gemäss erstem Untermietvertrag vom 18. April 2012, welche sie ihrer Überprüfung unterzog, und eine gemäss

neuem Untermietvertrag vom 18. Juli 2012, wozu sie "lediglich" ihre

Sichtweise bekundete.

Entsprechend sind vorliegend nur die sich

auf den ersten Untermietvertrag vom 18. April 2012 stützenden Mietzinse

Verfahrensgegenstand. Etwas anderes wird insbesondere auch von der

Beschwerdegegnerin, welche die Bestätigung des angefochtenen Entscheids

beantragt, nicht geltend gemacht. Es braucht somit nicht weiter geprüft zu

werden, ob die Beschwerdegegnerin neu das Wohnzimmer nicht mehr benützen darf –

diesbezüglich widersprechen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und

der Untermietvertrag vom 18. Juli 2012 – bzw. ob deswegen die neu abgemachte

hälftige Übernahme der Nebenkosten durch die Beschwerdegegnerin fehl am Platz

sein könnte. Ebenso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, ob die

Beschwerdegegnerin mit Unterzeichnung des neuen Untermietvertrags vom

18.

Juli 2012, welcher

als Mietbeginn den 1. Mai 2012 nennt und somit gemäss Wortlaut rückwirkend sein soll,

hinsichtlich der Mietzinsdifferenzen effektiv Schulden begründet hat und ob

diese allenfalls Eingang in spätere Bedarfsberechnungen finden könnten (vgl. § 22 SHV).

5.4

Im Mietvertrag vom 1. Oktober 2009 des Untervermieters D mit seiner Vermieterin ist zwar

ein Netto-Mietzins von Fr. 1'100.- aufgeführt.

Tatsache und von Relevanz ist vorliegend aber, dass D für Warmwasser- und

Heizkosten separat aufkommt, was mit den entsprechenden Rechnungen des EWZ und

des Kaminfegers rechtsgenügend belegt ist. D hat denn auch eine Korrektur des

Hauptmietvertrags in die Wege geleitet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn

im Untermietvertrag vom 18. April 2012 Nebenkosten von Fr. 35.- für Elektrisch und von Fr. 12.-

für Heizkosten separat aufgeführt sind und der Beschwerdegegnerin überwälzt

werden, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Die Beschwerde ist auch

diesbezüglich und somit vollumfänglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…