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Entscheid

VB.2012.00527

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00527

10. Oktober 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14706)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde mit Entscheid der Sozialarbeiterin des

Sozialzentrums B der Stadt Zürich vom 5. August 2011 darauf hingewiesen,

dass der Mietzins für seine Wohnung von Fr. 1'480.- monatlich nur noch bis

Ende 2011 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Er werde daher

aufgefordert, bis zum 30. November 2011 eine Wohnung für maximal Fr. 1'100.-

monatlich zu suchen, auch ausserhalb des Quartiers. Bei Nichterfüllung der

Auflage werde der Mietzins im Unterstützungsbudget per 1. Januar 2012 auf

Fr. 1'100.- reduziert. Der Entscheid blieb unangefochten.

B.

Am 29. Februar 2012 verfügte die Stellenleitung

des Sozialzentrums B, dass in der Bedarfsrechnung von A ab dem 1. Juli

2012 nur noch maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat für den Mietzins in der

bisherigen Wohnung berücksichtigt werde. Einer allfälligen Einsprache wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Dagegen erhob A am 27. März 2012

Einsprache. Er verwies unter anderem auf den Umstand, dass er von seinen

Töchtern – die jüngere mit Jahrgang 1995 – besucht werde, was bezüglich der

Wohnkosten berücksichtigt werden müsse. Die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Stadt Zürich (SEK) wies die Einsprache am 31. Mai 2012 mit der Begründung

ab, die unangefochtene Auflage vom 5. August 2011 zur Suche einer

günstigeren Wohnung sei bereits in Rechtskraft erwachsen. Einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 5. Juli 2012 gelangte A mit Rekurs

an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, es sei von einer Kürzung

des Mietzinses in der Bedarfsberechnung abzusehen. Die aufschiebende Wirkung sei

wiederherzustellen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der

Bezirksrat wies den Rekurs und das Gesuch um Parteientschädigung am 26. Juli

2012.

ab. Im Wesentlichen verwies er auf die unangefochten gebliebene Auflage

vom 5. August 2011 zur Suche einer günstigeren Wohnung.

III.

Am 23. August 2012 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 5. August

2011.

Er beantragte "ein volles Rekursrecht" bezüglich des Entscheids

der Stellenleitung des Sozialzentrums B und es sei zu definieren, "auf

welche Haushaltgrösse" er damals Anspruch gehabt hätte (Antrag 1). Sodann

verlange er "eine klare und verbindliche Erklärung oder Richtlinie der

Direktion, wie sie den Art. 273 ZGB [Persönlicher Verkehr zwischen Eltern

und Kindern] ins Recht setzen" wolle. Die Rechte und Pflichten von

Sozialhilfebezügern und den Mitarbeitenden des Sozialdienstes seien genau zu

definieren (Antrag 2). Schliesslich sei er für die langwierige und

unkorrekte Behandlung samt Rückerstattung der Barauslagen zu entschädigen (Antrag 3).

Der Bezirksrat beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2012 die

Abweisung der Beschwerde, ebenso gleichentags die Stadt Zürich, vertreten durch

die Sozialbehörde. Am 18. September 2012 reichte A eine

"Vernehmlassungsantwort und Richtigstellung" ins Recht. Die Stadt

Zürich liess sich am 4. Oktober 2012 erneut vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5). Dies ergibt vorliegend – ausgehend von einer strittigen

Mietzinsdifferenz von Fr. 380.- monatlich – einen Streitwert von unter

Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Die unter

Antrag 2 gestellten Forderungen des Beschwerdeführers beinhalten aufsichtsrechtliche

Massnahmen gegenüber der Sozialbehörde bezüglich der Handhabung solcher Fälle

im Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt indessen keine aufsichtsrechtliche

Funktion zu, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben (alles via

Internet abrufbar).

2.2

Die

Wohnkosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) gehören zur materiellen

Grundsicherung und sind im Unterstützungsbudget entsprechend zu

berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine

zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben

die Aufgabe, die Sozialhilfebegzügerinnen und -bezüger bei der Suche nach

günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in

der Regel zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus wird empfohlen, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (dazu

SKOS-Richtlinien, Kap. B. 1, B. 3).

Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und

hat die Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget

vom 15. März 2005 (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) festgesetzt. Der

maximale Mietzins beträgt danach für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'100.-

pro Monat. Dieser Betrag ist nach wie vor aktuell, wie aus der Rubrik

"Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen

von Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe).

Die Mietzinsrichtlinien als solche sind nicht abrufbar. Rechtlich sind sie

lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich, August 2012, Kap. 7.2.03, Version vom 23. Juni 2012, www.sozialhilfe.zh.ch;

vgl. auch VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4 = RB 2007

Nr. 50).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beschwerdegegnerin

und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm

zweimal die "Herausgabe der Stadtzürcher Reglemente" verweigert

worden sei. Mit einer Anfrage vom 8. September 2011 hatte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nach den Richtlinien gefragt, nach

denen die Stadt arbeite. Darauf erhielt er die Antwort, es werde nach den

SKOS-Richtlinien und den Praxishilfen der Stadt Zürich gearbeitet. Erstere

seien im Fachhandel erhältlich, ebenso das Sozialhilfegesetz, während die

Praxishilfen nicht herausgegeben werden könnten, sondern in einem Gespräch

erläutert werden müssten.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst ein Recht auf Orientierung

und ein Recht auf Äusserung im Verfahren. Das Recht auf Orientierung

beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht (§ 8 Abs. 1Satz 1

VRG), welches sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten

erstreckt. Insofern verfügen die nach § 8 Abs. 1 VRG Berechtigten

über ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Unbeachtlich ist dabei die Einstufung

durch die Behörde als internes Papier. Allerdings unterliegen "verwaltungsinterne"

Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht. Als solche sind Unterlagen zu bezeichnen,

denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, welche

vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und

somit nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind. Die Abgrenzung

zwischen den dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten und den behördeninternen

Unterlagen bereitet jedoch vielfach Mühe (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 11,

66.

ff.; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 1691a; je mit Hinweisen).

Nachdem die Gesetzeserlasse und die SKOS-Richtlinien im

Internet abrufbar und allgemein zugänglich sind, kann diesbezüglich keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Die Mietzinsrichtlinien der Stadt

Zürich sind demgegenüber nicht allgemein zugänglich. Wie dargelegt, handelt es

sich dabei um eine Dienstanleitung. Ob sie deswegen auch als

"verwaltungsinternes" Papier aufzufassen sind, kann hier angesichts

des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Erläuterung

der "Unterlagen" in einem persönlichen Gespräch offeriert hat, offen

bleiben, kann doch das rechtliche Gehör mündlich oder schriftlich

gewährt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

4.

4.1

Aufgrund des in einer ähnlichen Sache ergangenen Entscheids des Bundesgerichts

vom 13. Juni 2012 (8C_871/2011) ist die bisherige Praxis des

Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten gebliebene Auflage bzw. Weisung

zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft erwächst, zu ändern: Das

Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen, welche in die

Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in

Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der

Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn

bezüglich Ersterer vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden sei und

sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung)

auswirke (vgl. E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids).

4.2

Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2012

auf den Bundesgerichtsentscheid Bezug genommen und sich auf den Standpunkt gestellt,

der Beschwerdeführer habe in seiner Rekursschrift vom 5. Juli 2012 die

Auflage selber nicht als ungerechtfertigt gerügt. Demnach könne dem Bezirksrat

auch nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen, die Rechtmässigkeit der

Auflage vom 5. August 2011 zur Suche einer günstigeren Wohnung zu

überprüfen.

Der Beschwerdeführer verlangt dagegen – wie

bereits sinngemäss in der Rekursschrift – die Überprüfung der Auflage vom 5. August 2011.

Dieses Recht stehe ihm umso mehr zu, als ihm bis zum 30. Juni 2012 die

vollen Mieten von Fr. 1'480.- bzw. die Differenz von Fr. 380.- für

die Monate Januar und Februar 2012 (nach-)bezahlt worden seien. Damit sei

die Auflage vom 5. August 2011 (mit der Androhung der Kürzung per 1. Januar

2012) nicht rechtskräftig geworden.

4.3

Die Kürzungsverfügung erging erst am 29. Februar 2012, weshalb

entgegen der Androhung gemäss Auflage vom 5. August 2011 die Kürzung des

Mietzinses im Unterstützungsbudget nicht schon ab Januar 2012, sondern ab Juli

2012.

festgesetzt wurde. Dadurch ist aber die Auflage vom 5. August 2011

nicht obsolet geworden. Aus der Begründung im Entscheid des Bundesgerichts vom

13.

Juni 2012 ergibt sich nämlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum

Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung

vom 5. August 2011 unangefochten belassen zu haben. Der Umstand, dass er

sich gegen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Überprüfung der am 5. August

2011.

ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung. Dies ist auch

von Amtes wegen zu beachten (§ 70 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG).

4.4

Die Vorinstanz hat auf das "zweistufige Verfahren" gemäss

bisheriger Praxis verwiesen, wonach zuerst der Auflage- und dann der

Kürzungsentscheid ergehen. In der Folge hat sie den Kürzungsentscheid zwar materiell

geprüft, jedoch ohne die Auflage vom 5. August 2011 näher zu

hinterfragen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis wäre der Bezirksrat aber verpflichtet

gewesen, auch die Rechtmässigkeit der Auflage und die damit zusammenhängenden

Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen.

Zu klären bleibt somit, ob die Auflage zur

Suche einer Wohnung bis maximal Fr. 1'100.- gemäss den Mietzinsrichtlinien

der Stadt Zürich mit den individuellen Bedürfnissen des

Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1) kompatibel ist. Dabei ist nicht abstrakt

auf die Regelung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil und den Jahrgang der

Töchter abzustellen, sondern auf die tatsächlich gelebte Besuchsfrequenz und

-dauer sowie die Lebensumstände der Beteiligten. Dazu gehört auch die Prüfung, welche

Wohnmöglichkeiten für einen monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.-

brutto für den Beschwerdeführer bestehen.

Demnach stellen sich nebst der Erforderlichkeit

weiterer Sachverhaltsabklärungen auch noch umfangreichere Ermessensfragen. Da

das Verwaltungsgericht grundsätzlich lediglich eine auf Rechtsverletzungen

beschränkte Kognition besitzt, rechtfertigt es sich, die Sache zum diesbezüglichen

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids vom 26. Juli 2012

sind somit aufzuheben. Über die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung

wird die Vorinstanz im Rahmen des neuen Entscheids zu befinden haben.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten je

zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die

Beschwerdegegnerin unterliegt bezüglich der Überprüfung der Auflage vom 5. August

2011, der Beschwerdeführer hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Fragen, auf

welche nicht einzutreten ist (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und es werden die Dispositiv-Ziffern

I und II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 26. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…