VB.2012.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00533
13. Mai 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15209)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00533
VB.2012.00540
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A-Vereinigung,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A-Vereinigung ist seit Mai 2001 unter
diesem Namen als Verein im Handelsregister eingetragen. Laut Eintrag bezweckt
die Vereinigung unter anderem, sich für die Erhaltung einer freiheitlichen und
sozialen Krankenversicherung in der Schweiz und in Europa einzusetzen und als
Branchenverband die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu
vertreten. Als Sitz des Vereins ist Z, als dessen Rechtsdomizil Y-Strasse in Z,
vermerkt. Als Präsident des Vorstandes ist C, von K, in L, und als
Vizepräsident B von O, in P, eingetragen, beide kollektivunterschriftsberechtigt
zu zweien (Handelsregisterauszug vom 13. September 2012).
Mit an C und B gerichteter Verfügung vom 14. August
2012 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich in Erwägung, dass der
Verein A-Vereinigung am Ort seines Sitzes kein Rechtsdomizil mehr habe,
dessen Auflösung von Amtes wegen an, unter entsprechender Anpassung des
Handelsregistereintrags (insbesondere Name neu: A-Vereinigung in Liquidation)
nach Eintritt der Rechtskraft. Im Weiteren auferlegte es C und B Eintragungsgebühren
in der Höhe von Fr. 288.-, unter solidarischer Haftung und Bezug vom
Erstgenannten. Sodann belegte es die genannten beiden Vorstandsmitglieder
"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" im Sinne von Art. 943
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) je mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 400.-.
Erwägungen
II.
Mit getrennten, jedoch inhaltlich weitgehend
übereinstimmenden Eingaben vom 29./27. bzw. 28. August 2012 erhoben B
(Verfahren VB.2012.00533) und C (Verfahren VB.2012.00540) – der Sache nach je
namens der A-Vereinigung sowie jeder für sich selbst – Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, mit welcher sie beantragen, die Verfügung des
Handelsregisteramts vom 14. August 2012 aufzuheben, die Auflösung des
Vereins rückgängig zu machen, die angekündigte Eintragung im Handelsregister
(A-Vereinigung in Liquidation etc.) nicht zu vollziehen, die auferlegten
Eintragungsgebühren zu stornieren, die Ordnungsbussen aufzuheben und das bisherige
Rechtsdomizil auf A-Vereinigung, S-Strasse in L, abzuändern.
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich liess sich am
14.
September 2012 in beiden Verfahren mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen (VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540). Namens der
A-Vereinigung nahm C hierzu mit Eingabe vom 20. September 2012 Stellung
(VB.2012.00540).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
seitens der beschwerdeführenden Vorstandsmitglieder getrennt je für sich selber
sowie für die streitbetroffene Vereinigung erhobenen Beschwerden richten sich
mit identischen Anträgen und weitgehend übereinstimmender Begründung gegen das
nämliche Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich insofern, die Verfahren zu
vereinigen und durch ein einziges Urteil darüber zu befinden (§ 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 [SR 272]; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33–35).
1.2
Die
vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Anordnung des kantonalen
Handelsregisteramts gemäss Art. 153b der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411). Derartige Verfügungen können in
Anwendung von (Art. 929 Abs. 1 OR in Verbindung mit) Art. 4
Abs. 3 und Art. 165 Abs. 1, 2 und 4 HRegV unmittelbar beim vom
Kanton zu bezeichnenden oberen kantonalen Gericht als einziger Beschwerdeinstanz
angefochten werden (BGE 137 III 217 E. 2). Der erwähnte Instanzenzug gilt
sowohl für die handelsregisterrechtliche Anordnung im engeren Sinne als auch
damit einhergehende Bussenverfügungen in Anwendung von Art. 943 OR
(vgl. Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012, Art. 943 OR
N. 5). Sachlich zuständiges oberes kantonales Gericht ist im Kanton Zürich
das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 41–44 VRG;
eingehend VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3). Die nach
Art. 165 Abs. 4 HRegV fristgerecht erhobenen Beschwerden, welche sich
gegen eine verfahrensabschliessende Anordnung richten (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a VRG), erweisen sich mithin als zulässig.
1.3
Die
angefochtene Verfügung löst die Beschwerdeführerin 1 auf und auferlegt den
Beschwerdeführern 2 und 3 Gebühren sowie Bussen. Es stellt sich
deshalb die Frage, wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden
bezüglich aller Punkte der Verfügung verhalte. Weil die Beschwerden auch
bei einer umfassenden Anhandnahme ohnehin abzuweisen sind, kann die Beschwerdelegitimation
im Einzelnen vorliegend offenbleiben (so schon VGr, 7. März 2012,
VB.2012.00096, E. 1.3 Abs. 2).
1.4
Nicht
einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag, das bisherige Rechtsdomizil auf S-Strasse
in L, abzuändern, da dieses Rechtsbegehren schon deshalb ausserhalb des
Streitgegenstandes liegt, weil es sich hiebei nicht bloss um eine Änderung des
Rechtsdomizils am Ort des Sitzes (vorliegend Z), sondern um eine Sitzverlegung
in einen anderen Registerbezirk handeln würde. Für derartige Vorgänge sieht die
Handelsregisterverordnung ein eigenständiges, vom vorliegenden abweichendes
Verfahren vor (vgl. Art. 123 ff. HRegV). Dieses ist dadurch
gekennzeichnet, dass die Sitzverlegung registertechnisch – dies im Unterschied
zur Verlegung des Rechtsdomizils am Ort des Sitzes – nicht als Änderung, sondern
als Neueintragung am neuen Sitz und Löschung am alten Sitz behandelt wird
(vgl. Eckert, Art. 937 OR N. 7).
1.5
Materiell
im Streit steht vorliegend die vom zuständigen Handelsregisteramt verfügte
Auflösung eines Vereins von Amtes wegen zufolge fehlenden Rechtsdomizils unter
entsprechender Anpassung des Registereintrags. Es stellt sich sowohl mit Blick
auf die innergerichtliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c VRG) als auch die bundesrechtlichen Minimalanforderungen
an (der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegende) Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 112 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit
Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) die Frage, ob die vorliegende
Streitsache als vermögensrechtlich zu qualifizieren ist, und bejahendenfalls,
welcher Streitwert ihr anhaftet. In erstgenannter Hinsicht massgebend ist
dabei, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht,
mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt
wird (in analogem Zusammenhang BGr, 13. März 2009,4A_584/2008,
E. 1.1 [nicht abgedruckt in BGE 135 III 304], unter Hinweis
auf BGE 118 II 528 E. 2c S. 531). Das Verwaltungsgericht geht – übereinstimmend
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – davon aus, dass bei Löschung eines
Einzelunternehmens von einem solchen wirtschaftlichen Zweck und angesichts der
Auswirkungen ohne gegenteilige Anhaltspunkte von einem Fr. 30'000.- übersteigenden
Streitwert auszugehen ist (vgl. etwa VGr, 5. April 2013,
VB.2012.00827, E. 1; BGr, 11. April 2011,4A_578/2010, E. 1.1 [nicht
abgedruckt in BGE 137 III 217]). Vorliegend steht indessen der Eintrag
eines Vereins zur Diskussion: Vereine verfolgen nach Massgabe von Art. 60
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) einen nicht wirtschaftlichen
Zweck, können indessen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreiben (vgl. Art. 61 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
betroffene Vereinigung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
würde und die verfügte Auflösung insofern vermögenswerte Interessen berührten.
Jedoch dürfte die Beschwerdeführerin 1 als Interessenvereinigung bzw.
Branchenverband im Krankenversicherungswesen zumindest mittelbar (auch) einen
wirtschaftlichen Zweck im Interesse ihrer Mitglieder verfolgen (vgl. zu derartigen
Vereinsformen Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1990,
Art. 60 ZGB N. 60 ff., insbesondere N. 61). Insofern
ist auch im vorliegenden Zusammenhang von einer vermögensrechtlichen
Streitigkeit auszugehen, wobei – analog zur Auflösung eines Einzelunternehmens
– auf einen Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert zu schliessen ist. Entsprechend
ist über das vorliegende Rechtsmittel in Dreierbesetzung (Kammer) zu befinden
(§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wird dem
Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein
Rechtsdomizil (vgl. zum Rechtsdomizil und dessen Eintrag Art. 2
lit. c und Art. 117 Abs. 2 sowie vorliegend auch Art. 92
lit. b HRegV) mehr verfüge, so fordert jenes deren oberstes Leitungs- oder
Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes
zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil
noch gültig ist. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften
und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a
Abs. 1 HRegV). Gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV ist
diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister
eingetragene Adressen der Rechtseinheit zuzustellen. Wird innert der Frist von
Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung
eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt. Dabei weist die Aufforderung wiederum auf die
massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht
hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV).
2.2
In den
Beschwerden wird geltend gemacht, seitens der Konkursverwaltung der Krankenkasse
W, wo sich das bisherige Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 befunden habe,
seien den Beschwerdeführern 2 und 3 keinerlei Korrespondenz weitergeleitet worden,
wiewohl der genannten Konkursverwaltung deren Adressen mit Sicherheit bekannt
gewesen seien. Sämtliche übrige Korrespondenz (Interessenten, Bank, Steueramt,
Werbung etc.) habe die Beschwerdeführerin 1 in den vergangenen Jahren stets
ordnungsgemäss und innert angemessener Zeit erreicht. Weil der Wohnort der
Beschwerdeführer 2 und 3 im Kanton G bzw. H liege, hätten sie den
"Handelsregister-Eintrag" im "HAB des Kantons Zürich" nicht
gesehen. Nicht nachvollziehbar sei sodann der Umstand, dass die angefochtene
Verfügung die Beschwerdeführer 2 und 3 problemlos erreicht habe, nicht jedoch
die sonstige Korrespondenz des Beschwerdegegners.
2.3
Nachdem
dem Beschwerdegegner ein an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil
der Beschwerdeführerin 1 adressiertes Schreiben vom 14. Mai 2012 von der
Post als unzustellbar retourniert worden war (VB.2012.00533 bzw.
VB.2012.00540), forderte er diese mit an die selbige Adresse gerichtetem, in
eingeschriebener Form versandtem Schreiben vom 5. Juni 2012 auf, innert
30-tägiger Frist ein neues Rechtsdomizil anzumelden oder die Gültigkeit des
bisherigen zu bestätigen. Auch dieses Schreiben wurde von der Post mit dem
Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"
an den Beschwerdegegner zurückgesandt (VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540). Die
genannte Aufforderung, welche die massgeblichen Vorschriften sowie die Rechtsfolgen
im Falle des Nichtbefolgens ausdrücklich benennt, erfolgte damit entsprechend
den Anforderungen von Art. 153a Abs. 1 und 2 lit. a HRegV.
Namentlich wurde der eingeschriebene Brief an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil adressiert und konnte dort nicht zugestellt werden.
2.4
Was die
von den Beschwerdeführenden als "bisheriges Rechtsdomizil" bezeichnete
Konkursverwaltung der Krankenkasse W betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass
Letztere jedenfalls nicht als Domizilhalterin (mit entsprechender c/o-Adresse)
nach Massgabe von Art. 117 Abs. 3 HRegV aus dem Registereintrag
hervorgeht, weshalb der Beschwerdegegner auch nicht gehalten war, seine
Korrespondenz zuhanden der Beschwerdeführerin 1 an die Vorgenannte zu
adressieren. Erst recht nicht fällt es in den Verantwortungsbereich des
Beschwerdegegners, wenn die seitens der Beschwerdeführerin 1 anscheinend mit
der Entgegennahme und Weiterleitung ihrer Korrespondenz betraute (und damit als
deren Hilfsperson zu qualifizierende) Konkursverwaltung die Schreiben des
Handelsregisteramtes nicht an die Vorstandsmitglieder weitergeleitet haben
sollte. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin 1 bzw. von deren Organen
gewesen, für eine korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an
der als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen. Entgegen dem in der
Beschwerde Insinuierten war das Handelsregisteramt sodann – im Unterschied zu
den für die Eröffnung einer späteren Verfügung vorgesehenen abweichenden
Modalitäten (vgl. Art. 153b Abs. 2 lit. a insbesondere
Ziff. 2 HRegV) – auch nicht gehalten, die Aufforderung nach Art. 153a
Abs. 1 und 2 lit. a HRegV zugleich an die Privatadressen der im
Handelsregister aufgeführten Vorstandsmitglieder (und vorliegenden
Beschwerdeführer 2 und 3) zuzustellen (vgl. Christian Champeaux in: Rino
Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013,
Art. 153a N. 3). Abgesehen davon, dass die (Privat-)Adressen dieser
Personen nicht im Handelsregister eingetragen sind, dürfte der Hinweis, wonach
die Aufforderung nebst dem Rechtsdomizil auch "an allfällige im
Handelsregister eingetragene weitere Adressen der Rechtseinheit"
zuzustellen sind, lediglich die gemäss Art. 117 Abs. 4 HRegV neben
dem Rechtsdomizil eingetragenen weiteren in der Schweiz gelegenen Adressen der
Rechtseinheit betreffen (so auch Champeaux, Art. 153a N. 2).
Solche sind im Falle der Beschwerdeführerin 1 gerade nicht im Register
verzeichnet (vgl. VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540).
2.5
Schliesslich
hilft den Beschwerdeführenden auch ihr Einwand gegen die vom Beschwerdegegner
in der Folge veranlasste, den diesbezüglichen Anforderungen von Art. 153a
Abs. 3 HRegV entsprechende Publikation der Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) vom Juli 2012 (VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540)
nichts. Entgegen ihrer Meinung handelt es sich bei diesem – auch über Internet
(www.shab.ch) frei einsehbaren – Periodikum um ein solches der Eidgenossenschaft
und nicht bloss des Kantons Zürich und im Übrigen um das vom Bundesrecht
ausdrücklich vorgesehene, offizielle (gesamtschweizerische) Publikationsorgan
für derartige öffentliche Auskündigungen (vgl. Art. 931 OR). Eine zusätzliche
Publikation in einem kantonalen Publikationsorgan (zum Beispiel Amtsblatt) nach
Veröffentlichung im SHAB ist den Kantonen zwar grundsätzlich erlaubt
(Art. 35 Abs. 3 HRegV), hat jedoch keine bundesrechtlichen Wirkungen
(Eckert, Art. 931 OR N. 6) und vermöchte insofern den
Anforderungen von Art. 153a Abs. 3 HRegV nicht zu genügen. Vorliegend
erfolgte die Veröffentlichung der Aufforderung – wie erwähnt – korrekt im SHAB,
und auf eine Publikation in einem kantonalen Presseerzeugnis konnte es insofern
so oder so nicht ankommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – soweit wie
vorliegend im Falle von Art. 153a Abs. 3 HRegV – die Eröffnung einer
Verfügung durch amtliche Publikation (Ediktalzustellung) in Frage steht, es
allgemein nicht darauf ankommt, ob der Verfügungsadressat (bzw. ein allfälliger
Drittbetroffener) diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Dies erscheint
im vorliegenden Kontext umso gerechtfertigter, als es sich bei der öffentlichen
Bekanntmachung im SHAB im Verhältnis zur Zustellung der Aufforderung nach
Art. 153a Abs. 1 und 2 HRegV durch eingeschriebene Post um eine
zweite, zusätzliche Eröffnung der Aufforderung handelt (vgl. Champeaux,
Art. 153a N. 9).
2.6
Es ergibt
sich somit, dass die Beschwerdeführenden sämtliche vom Beschwerdegegner
entsprechend den vorgenannten formellen Erfordernissen angesetzten Fristen ungenutzt
verstreichen liessen, weshalb er mit Recht in Anwendung von Art. 153b
HRegV eine Verfügung erliess.
3.
3.1
In der
angefochtenen Verfügung ordnete der Beschwerdegegner zur Hauptsache die Auflösung
der Beschwerdeführerin 1 von Amtes wegen an (bei entsprechender Anpassung des
Registereintrages nach Rechtskraft sowie Einsetzung der bisherigen
Vorstandsmitglieder als Liquidatoren). Die genannte Auflösungsanordnung kann
sich dabei auf den Wortlaut von Art. 153b Abs. 1 lit. a HRegV
stützen, wonach das Handelsregisteramt "die Auflösung der juristischen
Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die Löschung des Einzelunternehmens
und der Zweigniederlassung" verfügt. Bei Vereinen nach
Art. 60 ff. ZGB handelt es sich unstreitig um juristische Personen,
weshalb die verfügte Rechtsfolge insofern korrekt erscheint. Indessen gilt es
zu beachten, dass Vereine – im Unterschied zu den im Obligationenrecht geregelten
Gesellschaftsformen mit juristischer Rechtspersönlichkeit – nur dann im
Handelsregister zur Eintragung verpflichtet sind, wenn sie ein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB,
vgl. auch Art. 934 Abs. 1 OR; zu einer diesbezüglichen
Fragestellung BGr, 28. November 2005,4A.2/2005, E. 4.2) oder wenn
sie revisionspflichtig sind (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 69b Abs. 1 ZGB). Andernfalls sind sie lediglich
eintragsberechtigt (Art. 61 Abs. 1 ZGB). Vorliegend bestehen – wie
bemerkt (oben E. 1.5) – keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin 1 ein kaufmännisches Gewerbe betreiben würde; jedenfalls
liesse sich solches weder der angefochtenen Verfügung noch den Vorakten entnehmen.
Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine Revisionspflicht. Insofern ist
davon auszugehen, dass der Eintrag im Handelsregister hier nach Massgabe von
Art. 61 Abs. 1 ZGB freiwillig bzw. auf Ersuchen der Vereinsorgane
erfolgte. Dies entbindet Letztere zwar nicht davon, unrichtige Einträge zu
berichtigen, da die Pflicht, Änderungen den Registerbehörden zu melden, nach
Massgabe von Art. 937 OR sowohl die eintragungspflichtigen wie auch die
bloss eintragungsfähigen Tatsachen betrifft (Eckert, Art. 937 N. 3;
vgl. mit Bezug auf Vereine auch Riemer, Art. 61 ZGB N. 66).
Indessen sind nicht eintragungspflichtige Vereine berechtigt, ihren Eintrag im
Handelsregister jederzeit auch wieder löschen zu lassen bzw. auf einen Eintrag
nachträglich wieder zu verzichten (vgl. Lukas Berger in: Siffert/Turin,
Art. 93 N. 18 sowie N. 23 zweites Lemma), und zwar – dies im Unterschied
zu den eintragungspflichtigen, ein kaufmännisches Gewerbe betreibenden Vereinen
– unabhängig von einer Liquidation, also auch bei Fortbestand des Vereins
(vgl. Riemer, Art. 61 N. 67 sowie 74). Wäre aber die
Beschwerdeführerin 1 mithin berechtigt gewesen, ihren Eintrag ohne weiteres von
sich aus wieder löschen zu lassen, stellt sich die Frage, ob im Falle eines
fehlenden Rechtsdomizils unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht
richtigerweise – analog zur Situation bei Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen
und entgegen dem Wortlaut von Art. 153b Abs. 1 lit. a HRegV –
eine Löschung von Amtes hätte angeordnet werden müssen und die streitige
Liquidationsanordnung des Beschwerdegegners demzufolge nicht als
überschiessende Massnahme zu betrachten ist. Dass dem öffentlichen Interesse an
der Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister und damit mittelbar der
Schutz von Dritten und insbesondere von Gläubigern (vgl. zu Letzterem bei
Löschung von Vereinen auch Riemer, Art. 61 N. 74) allein durch eine
Liquidation des betreffenden Vereins und nicht auch durch dessen einfache Löschung
aus dem Handelsregister Rechnung getragen werden könnte, erscheint nicht ausgewiesen.
Im Übrigen besteht auch nicht die gleiche Situation wie bei den juristischen Personen
des Obligationenrechts, deren rechtlicher Fortbestand bei Löschung des in ihrem
Fall konstitutiven Eintrags von vornherein in Frage gestellt würde, was beim
rein deklaratorisch eingetragenen Verein (vgl. Art. 52 Abs. 1
und 2 ZGB) gerade nicht der Fall ist. Für den Verordnunggeber hätten bei Erlass
von Art. 153b Abs. 1 lit. a HRegV insofern durchaus Gründe
bestanden, für nicht eintragungspflichtige Vereine im Falle eines fehlenden
Rechtsdomizils eine andere, abweichende Rechtsfolge – Löschung anstelle von
Auflösung – vorzusehen. Gleichwohl kann nicht von einem offensichtlichen
Versehen oder einer planwidrigen Unvollständigkeit der in Frage stehenden
Regelung gesprochen werden, welche ein korrigierendes Einschreiten durch den
Richter unabdingbar machen würde, wie sich mit Blick auf deren Normzweck
ergibt: Mit Art. 153b HRegV wird beabsichtigt, die säumigen
Rechtseinheiten, welche den Aufforderungen nach Art. 153a Abs. 1 und
3.
HRegV nicht nachgekommen sind, für den unvollständigen bzw. unrichtigen
Handelsregistereintrag zu sanktionieren. Es handelt sich insofern um eine repressive
Massnahme gegen die Rechtseinheiten, welche es unterlassen haben, ein neues
Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden, wofür bewusst einschneidende
Sanktionen vorgesehen wurden (vgl. Champeaux, Art. 153b N. 2 und
4). Geht es mithin bei der genannten Regelung nicht bzw. nicht allein um eine
exekutorische Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Berichtigung
eines nicht (mehr) korrekten Eintrages im Handelsregister, sondern soll die
Missachtung der registerrechtlichen Meldepflicht bzw. entsprechender
Aufforderungen zur Korrektur an sich geahndet werden, um die Betroffenen auf
diese Weise anzuhalten, ihre diesbezüglichen Obliegenheiten (künftig) korrekt
zu erfüllen, erweist sich die (vom Wortlaut der massgeblichen
Verordnungsbestimmung unstreitig gedeckte) Anordnung der Liquidation auch in
Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls nicht als offensichtlich untaugliche
bzw. unangemessene Rechtsfolge. Sie ist damit als eine der Nachteile der im Handelsregister
freiwillig eingetragenen Vereine gegenüber den nicht eingetragenen hinzunehmen
(vgl. zu diesen Nachteilen im Übrigen auch Riemer, Art. 61
N. 73).
3.2
Entsprechend
ist die streitige Anordnung der Auflösung der Beschwerdeführerin 1 von
Amtes wegen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die weiteren, diesbezüglich
verfügten Nebenfolgen (Anpassung des Registereintrages nach Rechtskraft sowie
Einsetzung der bisherigen Vorstandsmitglieder als Liquidatoren). Die
Auferlegung von Eintragungsgebühren in der Höhe von Fr. 288.- zu Lasten der
Beschwerdeführer 2 und 3 findet in Art. 153b Abs. 1 lit. d
HRegV in Verbindung mit Art. 5 lit. e Ziff. 3, Art. 12 sowie
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren
für das Handelsregister (SR 221.411.1) eine genügende Rechtsgrundlage
(vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser Verordnung BGr, 4. April 1997,
Jahrbuch des Handelsregisters 1997, S. 144 ff., E. 4; VGr,
13.
Juli 2011, VB.2010.00372, E. 3, sowie 29. März 2005,
VB.2004.00420, E. 3 f.).
3.3
Soweit sich
die Beschwerdeführer 2 und 3 gegen die ihnen auferlegte Ordnungsbusse wenden,
ist dazu Folgendes festzuhalten: Verpflichtet das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung,
so hat die Registerbehörde gegen die Fehlbaren von Amtes wegen mit Ordnungsbussen
im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1
OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; vgl. auch
Art. 38 lit. b HRegV; Eckert, Art. 943
N. 1). Zu büssen ist jeder absichtliche oder fahrlässige Verstoss
gegen die in Gesetz oder Verordnung geregelte Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister
anzumelden (BGE 104 Ib 261 E. 3). Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.1),
betrifft die Pflicht, Änderungen den Registerbehörden zu melden, nach Massgabe
von Art. 937 OR alle eingetragenen Tatsachen unabhängig davon, ob sie
eintragungspflichtig oder bloss eintragungsfähig sind. Die Ordnungsbusse gemäss
Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der
Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts.
Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie
zuvor angedroht worden ist. Der Beschwerdegegner hat seine Aufforderungen, ein
neues Rechtsdomizil anzumelden beziehungsweise die Weitergeltung des bisherigen
zu bestätigen, ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden (VB.2012.00533
bzw. VB.2012.00540; vgl. Art. 941 OR,
Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b
Abs. 1 lit. e HRegV; Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943
OR N. 14 ff. mit Hinweisen). Hierdurch ist er dem Erfordernis
vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich damit
grundsätzlich als zulässig.
Soweit die Beschwerdeführenden auch die Höhe der Busse in
Frage stellen sollten, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf
Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den
Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG). Die Bussenhöhe
von je Fr. 400.- bewegt sich im Strafrahmen des Art. 943 Abs. 1
OR und ist nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel
aufzuerlegen, (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG unterliegen
öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des
Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art.
74.
Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unter anderem
zulässig, wenn der Streitwert – wie hier (oben E. 1.5) – mindestens Fr.
30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011,4A_636/2010, E.
1.
).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die
Verfahren VB.2012.00533 und VB.2012.00540 werden vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 4'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…