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Entscheid

VB.2012.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00541

13. März 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15055)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1990 geborener Staatsangehöriger von C, reiste am 29. August 2008 erstmals

zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten in die

Schweiz ein. Am 10. September 2008 stellte er beim Migrationsamt ein

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen D aus

C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 forderte das Migrationsamt A dazu

auf, die Schweiz bis spätestens 28. November 2008 zu verlassen, da ihm

kein über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt zustehe.

Am 13. November 2008 reiste A nach C aus, wo er am 22. November 2008

D heiratete. Am 16. Januar 2009 reichte diese ein Gesuch um Erteilung

einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann ein. A stellte

seinerseits am 30. Januar 2009 bei der Schweizer Vertretung in C einen

Antrag auf Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs. Mit

Verfügung vom 5. Juni 2009 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab, da

seine Ehefrau seit November 2006 ihren Lebensunterhalt mit Sozialhilfegeldern bestreite

und auch über keine bedarfsgerechte Wohnung verfüge.

Am 25. August 2009 reiste A von E

kommend mit einem bis 31. August 2009 gültigen Schengen-Visum erneut in

die Schweiz ein und stellte er am 28. August 2009 ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am

29. September 2009 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass er nach Ablauf

der bewilligten Aufenthaltsdauer zur Ausreise verpflichtet sei. Da diese Frist

bereits abgelaufen war, wurde er aufgefordert, die Schweiz bis spätestens

9. Oktober 2009 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam A nicht nach, worauf

er sich widerrechtlich in der Schweiz aufhielt.

Am 5. November 2009 wurde A

verhaftet und befand er sich ab dem 6. November 2009 in Ausschaffungs-, bzw. Durchsetzungshaft. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft F vom 6. November 2009 wurde er des rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei der Vollzug der

Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Am

7. Dezember 2009 stellte er ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für

Migration mit Entscheid vom 27. Januar 2010 nicht eintrat. Am

10. Februar 2010 erliess das Bundesamt für Migration gegen A ein vom

19. Februar 2010 bis 18. Februar 2013 gültiges Einreiseverbot. Die

für den 19. Februar 2010 bzw. 24. März 2010 geplante Rückführung nach

C scheiterte beide Male am renitenten Verhalten von A.

Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom

7. Juli 2010 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Die Kinder H,

geboren 2008, und I, geboren 2009, wurden unter die elterliche Sorge der Mutter

gestellt.

Am 14. Oktober 2010 wurde A aus der

Durchsetzungshaft entlassen und heiratete am 21. Oktober 2010 die in C geborene Schweizerbürgerin J. Am 25. Oktober 2010 stellte er

beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 18. April 2011 wurde A eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Gleichzeitig

wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 6. November 2009

angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert. Nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs mit Verfügung vom

11. August 2011 ab und setze A zum Verlassen des schweizerischen

Staatsgebiets Frist bis 15. November 2011.

Am 19. Oktober 2011 stellte das

Bezirksgericht G fest, dass A nicht der Vater von H ist. Am 11. November

2011 brachte J die gemeinsame Tochter K zur Welt.

Am 16. Dezember 2011 verhängte das

Bundesamt für Migration gegen A ein ab sofort und bis 15. Dezember 2016

gültiges Einreiseverbot. Am 8. Januar 2012 wurde A verhaftet. Am

13. Januar 2012 wurde er aus der Haft entlassen und aufgefordert, die

Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht

nach.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2012

erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 11. August 2011.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion trat am

11. April 2012 auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein. Der Entscheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am

13. Juni 2012 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei Ehefrau und Kind. Das Migrationsamt

wies mit Verfügung vom 21. Juni 2012 das Gesuch ab und forderte A auf, die

Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Juli 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. August 2012

liess A durch seinen Vertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Ferner sei die Ausreisefrist umgehend abzunehmen.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

Präsidialverfügung vom 29. August 2012 verfügte das Verwaltungsgericht,

dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Damit wurde sinngemäss die

Frist zum Verlassen der Schweiz abgenommen, sodass der entsprechende Antrag

gegenstandslos geworden ist.

2.

2.1

Beschwerdegegner

und Vorinstanz behandelten das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni

2012.

als ein solches um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom

11.

August 2011, mit der das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin abgewiesen und der

Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde.

2.2

Die

Einreichung eines neuen Gesuchs bei der ersten Instanz ist jederzeit möglich

(vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff.,

Rz. 7.316) und die Verwaltungsbehörden können eine rechtskräftige

Verfügung jederzeit in Wiedererwägung ziehen, sofern sie der Ansicht sind, es

lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung veränderte tatsächliche

oder rechtliche Verhältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit

rechtfertigten. Zur materiellen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs sind

die Verwaltungsbehörden indes nur verpflichtet, wenn sich eine entsprechende

Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung

fliessende Grundsätze dies gebieten.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält lediglich

Bestimmungen betreffend die Revision (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), mit welchem ausserordentlichen Rechtsmittel auf

formell rechtskräftige, (ursprünglich) fehlerhaft zustandegekommene Anordnungen

(Verfügungen oder Entscheide) zurückgekommen werden kann. Eine ausdrückliche

gesetzliche Regelung betreffend die Institute der Wiedererwägung oder Anpassung

von Anordnungen kennt das kantonale Recht demgegenüber nicht, weshalb in jenem

Zusammenhang auf die allgemeinen Grundsätze des Bundes(verfassungs)rechts

zurückzugreifen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 10 ff. sowie Vorbem. zu §§ 19–28

N. 23 ff.).Von Bundesverfassung wegen ist eine Verwaltungsbehörde aufgrund

von Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE

124.

II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Während es bei der zweitgenannten

Konstellation – analog zur Revision – um ursprüngliche Fehler der Verfügung

geht, betrifft erstere deren nachträgliche Fehlerhaftigkeit (vgl. BGr,

10.

September 2010,2C_400/2010, E. 3.2). Ob ein Wiedererwägungsgesuch

materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich die Verhältnisse derart

geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136

II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen), was vom Gesuchsteller mit geeigneten

Beweismitteln glaubhaft darzutun ist. In jedem Fall ist die Wiedererwägung

rechtskräftiger Verwaltungsentscheide nicht beliebig zulässig. Sie darf

namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer

wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln

zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit

Hinweisen).

2.3

Da der

Beschwerdegegner das Wiederwägungsgesuch an die Hand genommen und einen

Sachentscheid gefällt hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch zu

Recht abgewiesen hat. Die gerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall auf

die Prüfung zu beschränken, ob der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen

ist, dass keine in einem Masse geänderte Sachlage vorliegt, welche die

ursprüngliche Verfügung nachträglich so fehlerhaft erscheinen lässt, dass ein

abweichender Entscheid geboten erschiene (vgl. BGE 117 V 8

E. 2a; BVGr, 29. September 2011, D-5996/2010, E. 4, sowie

15.

November 2011, D-7707/2010, E. 3.2).

2.4

Der

Beschwerdeführer leitet sein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zu seiner aufenthaltsberechtigten

Tochter I sowie zu seiner Ehefrau J und der gemeinsamen Tochter K ab. Der

Beschwerdeführer erklärt, dass er zu seiner im Juni 2009 geborenen und aus

erster Ehe stammenden Tochter I ein enges und lebendiges Verhältnis habe, indem

er sie regelmässig zu sich auf Besuch nehme. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz könne aus den knapp bemessenen Besuchszeiten jedenfalls nicht auf

eine schwache oder schlechte Beziehung zwischen Vater und Tochter geschlossen

werden. Auch könne aus dem Umstand, dass er bis anhin nicht in der Lage gewesen

sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet

werden, zumal ihm ohne Aufenthaltsbewilligung die Aufnahme einer Arbeit gar

nicht möglich sei. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau sei intakt. Die

Eheleute wohnten zusammen und es sei deshalb von einer gelebten Ehebeziehung auszugehen.

Ausserdem könne er sich in diesem Rechtsgang neu auch auf seine Beziehung zu

seiner im November 2011 – und damit nach Erlass der abweisenden Verfügung vom

11.

August 2011 – geborenen Tochter K berufen, die wie ihre Mutter die

Schweizerische Staatsbürgerschaft besitze. Der Beschwerdeführer ist der

Ansicht, dass alle drei Beziehungen durch die Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt seien und ihm bei einer

Gesamtbetrachtung ein Anwesenheitsrecht einräumten. Daran vermöge auch seine

Strafverurteilung nichts zu ändern. Insbesondere verkenne die Vorinstanz, dass

die mit Urteil vom 18. April 2011 ausgesprochene Strafe zu 22 Monaten

Freiheitsstrafe bedingt die vom Bundesgericht aufgestellte und praktizierte

Grenze von zwei Jahren nicht überschreite und deshalb kein Grund bestehe, ihm,

dem Beschwerdeführer, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.

3.

3.1

Aus dem

Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn

sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der

Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt,

welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst

(BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko,

48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

3.2

Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschafft allein das Besuchsrecht

betreffend ein in der Schweiz anwesenheitsberechtigtes Kind keinen solchen

Anspruch; den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist Genüge getan,

wenn der Ausländer sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausüben kann. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anwesenheit besteht

nur, wenn zwischen dem Ausländer und dem in der Schweiz ansässigen Kind in

affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,

welche sich aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches

der Ausländer auszureisen hätte, nicht aufrecht erhalten liesse. Eine besondere

Intensität der Beziehung zum Kind liegt regelmässig nur vor, wenn das

Besuchsrecht grosszügig ausgestaltet ist und es kontinuierlich, spontan und reibungslos

ausgeübt wird.

3.3

Das

bisherige Verhalten des Ausländers muss zudem tadellos sein, wobei wesentlich

ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und

Fernhaltegründe sprechen, insbesondere inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich

verpöntes Fehlverhalten zuschulden kommen liess (vgl. zum Ganzen BGr,

15.

Februar 2006,2A.77/2006, E. 2.2.1, und 16. November 2009,

2C_332/2009, E. 3.2). Bei Betäubungsmitteldelikten verfolgen sowohl das Bundesgericht

als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine strenge Praxis, weil

dadurch regelmässig eine Vielzahl von Menschen gefährdet werden (vgl. BGE 125

II 521 E. 4a/aa; EGMR, 17. April 2003, Yilmaz, 52853/99, §§ 42,

44.

und 46 mit zahlreichen Hinweisen, www.echr.coe.int). Es ist deshalb bei

Drogendelikten selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht

hinzunehmen und darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen

werden (BGE 129 II 215 E. 7, 125 II 521 E. 4a/aa; BGr,

20.

Oktober 2009,2C_36/2009, E. 2.1. und 3.3, sowie

25.

September 2009,2C_295/2009, E. 5.3).

3.4

Der

Anspruch auf Schutz der Familie ist nicht absolut. Nach Art. 8 Abs. 2

EMRK sind Einschränkungen zulässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und

in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Demnach müssen im Rahmen einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen

an einer Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in einer Weise

überwiegen, welche die Wegweisung notwendig erscheinen lässt (BGE 135 I 143

E. 2.1, 122 II 1 E. 2). Dabei ist im Rahmen der

Kinderrechtskonvention dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

4.

4.1

Aus der

bei den Akten befindlichen Besuchsvereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer

jeden zweiten Samstag von 09:30 bis 17:00 Uhr mit seiner knapp vierjährige

Tochter I verbringen darf. Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. 3.2) und

wie es auch von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, bedarf es zur

Begründung eines Aufenthaltsanspruchs mehr als eines blossen Besuchsrechts. Die

Beziehung muss, soll der Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Anspruch

genommen werden können, tatsächlich gelebt werden und intakt sein. Von einem

solch intensiven Verhältnis kann vorliegend nicht die Rede sein. Denn selbst

wenn der Beschwerdeführer – wie er es geltend macht, jedoch in keinster Weise

nachzuweisen vermag – seine Tochter häufiger sieht als es die

Besuchsvereinbarung vorsieht, bliebe es dabei, dass er die familiäre Beziehung

zu I von Vornherein nur in einem sehr beschränkten Rahmen lebt, sodass nicht

von einer besonders engen Vater-Tochter-Beziehung ausgegangen werden kann. Eine

solche ist, angesichts der konkreten Umstände, nicht in affektiver und, mangels

jeglicher Unterstützungsleistungen, erst recht nicht in wirtschaftlicher

Hinsicht erkennbar.

Was die geltend gemachte Beziehung zur Ehefrau und der

gemeinsamen Tochter betrifft, so sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber

einig, dass diese Beziehung stabil und eine Berufung auf Art. 8

Abs. 1 EMRK deshalb grundsätzlich zulässig ist. Anders als der Beschwerdeführer

ist die Vorinstanz jedoch der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der

Entfernung des Beschwerdeführers sein Interesse an der Erteilung der

Bewilligung vorliegend überwiege.

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens

und die fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat sich eines

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und wurde mit

Urteil vom 18. April 2011 zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei

der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgehoben und die Probezeit auf fünf Jahre

festgesetzt wurde. Das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich erging ohne Begründung.

Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer sich im Dezember 2010 am Drogenhandel

beteiligte, indem er mit Kokain gefüllte Fingerlinge bei sich zu Hause

aufbewahrte und zum Teil auch in Verkehr brachte. Weil das verwahrte und

weitergegebene Kokaingemisch mehr als 18 Gramm reinen Wirkstoffs enthielt – und

so die vom Bundesgericht festgelegte Grenze zum qualifizierten Fall nach

Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz,

BetmG) in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung überschritt – lag

ein schwerer Fall vor. Was bedeutet, dass der Beschwerdeführer wusste oder doch

zumindest annehmen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von

Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr

bringen kann. Angesichts dieser Umstände und der ausgesprochenen Strafe kann

das Verschulden des Beschwerdeführers gewiss nicht mehr als leicht eingestuft

werden. Daran vermag auch der ohnehin nicht sehr glaubwürdige Einwand des

Beschwerdeführers, sein Vetter habe die Drogen ohne sein Wissen und

Einverständnis im Spülkasten der Toilette versteckt und habe er, der

Beschwerdeführer, sich zu seinem Fehlverhalten erst nach nachträglichem

Entdecken der Drogen hinreissen lassen – es sei kurz vor Weihnachten gewesen

und habe er seinen Kindern Geschenke machen wollen – , etwas zu ändern, da die

Strafverurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren nicht mehr in Frage

gestellt werden darf (BGr, 15. April 2011,2C_676/2010, E. 3.3). Als

ebenso unbehelflich erweist sich die Berufung auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach erst bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren keine

Aufenthaltsbewilligungen mehr erteilt würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei,

dass es sich bei der zitierten Praxis bloss um einen Richtwert und keine feste

Grenze, die zu über- oder unterstreiten im Einzelfall nicht zulässig wäre,

handelt (BGr, 28. Februar 2006,2A.605/2005, E. 2.3.2, BGE 135 II

377, E. 4.4). Entscheidend sind in jedem Fall die einander

gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen und können diese unter

Umständen eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sogar rechtfertigen,

wenn gegenüber einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer eine

Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren ausgesprochen worden ist (BGr,

28.

Februar 2006,2A.605/2005, E. 2.3.2 mit Verweis auf BGr, 4. Oktober

2004,2A.308/2004 und BGr, 29. April 2002,2A.571/2001 bei Verurteilungen

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten).

Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz, auf deren

zutreffende Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann, zuzustimmen, dass

das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des straffällig gewordenen

Beschwerdeführers trotz veränderter Sachlage nach wie vor seine persönlichen

Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Insbesondere kann nicht davon

gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer derart stark mit der Schweiz

verbunden ist, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet

werden kann. Zudem wäre auch der Ehefrau eine Ausreise zumutbar, stammt sie

doch selber aus C und leben noch zahlreiche Verwandte von ihr dort. Die Integration

dürfte für sie deshalb nicht unmöglich sein, zumal sie nebst Englisch auch den

hiesigen Dialekt beherrscht. Die Vorinstanzen haben das Wiedererwägungsgesuch

demnach zu Recht abgewiesen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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