VB.2012.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00541
13. März 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15055)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00541
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Ersatzrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1990 geborener Staatsangehöriger von C, reiste am 29. August 2008 erstmals
zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten in die
Schweiz ein. Am 10. September 2008 stellte er beim Migrationsamt ein
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen D aus
C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 forderte das Migrationsamt A dazu
auf, die Schweiz bis spätestens 28. November 2008 zu verlassen, da ihm
kein über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt zustehe.
Am 13. November 2008 reiste A nach C aus, wo er am 22. November 2008
D heiratete. Am 16. Januar 2009 reichte diese ein Gesuch um Erteilung
einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann ein. A stellte
seinerseits am 30. Januar 2009 bei der Schweizer Vertretung in C einen
Antrag auf Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs. Mit
Verfügung vom 5. Juni 2009 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab, da
seine Ehefrau seit November 2006 ihren Lebensunterhalt mit Sozialhilfegeldern bestreite
und auch über keine bedarfsgerechte Wohnung verfüge.
Am 25. August 2009 reiste A von E
kommend mit einem bis 31. August 2009 gültigen Schengen-Visum erneut in
die Schweiz ein und stellte er am 28. August 2009 ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am
29. September 2009 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass er nach Ablauf
der bewilligten Aufenthaltsdauer zur Ausreise verpflichtet sei. Da diese Frist
bereits abgelaufen war, wurde er aufgefordert, die Schweiz bis spätestens
9. Oktober 2009 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam A nicht nach, worauf
er sich widerrechtlich in der Schweiz aufhielt.
Am 5. November 2009 wurde A
verhaftet und befand er sich ab dem 6. November 2009 in Ausschaffungs-, bzw. Durchsetzungshaft. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft F vom 6. November 2009 wurde er des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei der Vollzug der
Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Am
7. Dezember 2009 stellte er ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für
Migration mit Entscheid vom 27. Januar 2010 nicht eintrat. Am
10. Februar 2010 erliess das Bundesamt für Migration gegen A ein vom
19. Februar 2010 bis 18. Februar 2013 gültiges Einreiseverbot. Die
für den 19. Februar 2010 bzw. 24. März 2010 geplante Rückführung nach
C scheiterte beide Male am renitenten Verhalten von A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom
7. Juli 2010 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Die Kinder H,
geboren 2008, und I, geboren 2009, wurden unter die elterliche Sorge der Mutter
gestellt.
Am 14. Oktober 2010 wurde A aus der
Durchsetzungshaft entlassen und heiratete am 21. Oktober 2010 die in C geborene Schweizerbürgerin J. Am 25. Oktober 2010 stellte er
beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 18. April 2011 wurde A eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Gleichzeitig
wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 6. November 2009
angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs mit Verfügung vom
11. August 2011 ab und setze A zum Verlassen des schweizerischen
Staatsgebiets Frist bis 15. November 2011.
Am 19. Oktober 2011 stellte das
Bezirksgericht G fest, dass A nicht der Vater von H ist. Am 11. November
2011 brachte J die gemeinsame Tochter K zur Welt.
Am 16. Dezember 2011 verhängte das
Bundesamt für Migration gegen A ein ab sofort und bis 15. Dezember 2016
gültiges Einreiseverbot. Am 8. Januar 2012 wurde A verhaftet. Am
13. Januar 2012 wurde er aus der Haft entlassen und aufgefordert, die
Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht
nach.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2012
erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 11. August 2011.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion trat am
11. April 2012 auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein. Der Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am
13. Juni 2012 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei Ehefrau und Kind. Das Migrationsamt
wies mit Verfügung vom 21. Juni 2012 das Gesuch ab und forderte A auf, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Juli 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. August 2012
liess A durch seinen Vertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Ferner sei die Ausreisefrist umgehend abzunehmen.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
Präsidialverfügung vom 29. August 2012 verfügte das Verwaltungsgericht,
dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Damit wurde sinngemäss die
Frist zum Verlassen der Schweiz abgenommen, sodass der entsprechende Antrag
gegenstandslos geworden ist.
2.
2.1
Beschwerdegegner
und Vorinstanz behandelten das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni
2012.
als ein solches um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom
11.
August 2011, mit der das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin abgewiesen und der
Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde.
2.2
Die
Einreichung eines neuen Gesuchs bei der ersten Instanz ist jederzeit möglich
(vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff.,
Rz. 7.316) und die Verwaltungsbehörden können eine rechtskräftige
Verfügung jederzeit in Wiedererwägung ziehen, sofern sie der Ansicht sind, es
lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung veränderte tatsächliche
oder rechtliche Verhältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit
rechtfertigten. Zur materiellen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs sind
die Verwaltungsbehörden indes nur verpflichtet, wenn sich eine entsprechende
Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung
fliessende Grundsätze dies gebieten.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält lediglich
Bestimmungen betreffend die Revision (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]), mit welchem ausserordentlichen Rechtsmittel auf
formell rechtskräftige, (ursprünglich) fehlerhaft zustandegekommene Anordnungen
(Verfügungen oder Entscheide) zurückgekommen werden kann. Eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung betreffend die Institute der Wiedererwägung oder Anpassung
von Anordnungen kennt das kantonale Recht demgegenüber nicht, weshalb in jenem
Zusammenhang auf die allgemeinen Grundsätze des Bundes(verfassungs)rechts
zurückzugreifen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 10 ff. sowie Vorbem. zu §§ 19–28
N. 23 ff.).Von Bundesverfassung wegen ist eine Verwaltungsbehörde aufgrund
von Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE
124.
II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Während es bei der zweitgenannten
Konstellation – analog zur Revision – um ursprüngliche Fehler der Verfügung
geht, betrifft erstere deren nachträgliche Fehlerhaftigkeit (vgl. BGr,
10.
September 2010,2C_400/2010, E. 3.2). Ob ein Wiedererwägungsgesuch
materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich die Verhältnisse derart
geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136
II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen), was vom Gesuchsteller mit geeigneten
Beweismitteln glaubhaft darzutun ist. In jedem Fall ist die Wiedererwägung
rechtskräftiger Verwaltungsentscheide nicht beliebig zulässig. Sie darf
namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit
Hinweisen).
2.3
Da der
Beschwerdegegner das Wiederwägungsgesuch an die Hand genommen und einen
Sachentscheid gefällt hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat. Die gerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall auf
die Prüfung zu beschränken, ob der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen
ist, dass keine in einem Masse geänderte Sachlage vorliegt, welche die
ursprüngliche Verfügung nachträglich so fehlerhaft erscheinen lässt, dass ein
abweichender Entscheid geboten erschiene (vgl. BGE 117 V 8
E. 2a; BVGr, 29. September 2011, D-5996/2010, E. 4, sowie
15.
November 2011, D-7707/2010, E. 3.2).
2.4
Der
Beschwerdeführer leitet sein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zu seiner aufenthaltsberechtigten
Tochter I sowie zu seiner Ehefrau J und der gemeinsamen Tochter K ab. Der
Beschwerdeführer erklärt, dass er zu seiner im Juni 2009 geborenen und aus
erster Ehe stammenden Tochter I ein enges und lebendiges Verhältnis habe, indem
er sie regelmässig zu sich auf Besuch nehme. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz könne aus den knapp bemessenen Besuchszeiten jedenfalls nicht auf
eine schwache oder schlechte Beziehung zwischen Vater und Tochter geschlossen
werden. Auch könne aus dem Umstand, dass er bis anhin nicht in der Lage gewesen
sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet
werden, zumal ihm ohne Aufenthaltsbewilligung die Aufnahme einer Arbeit gar
nicht möglich sei. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau sei intakt. Die
Eheleute wohnten zusammen und es sei deshalb von einer gelebten Ehebeziehung auszugehen.
Ausserdem könne er sich in diesem Rechtsgang neu auch auf seine Beziehung zu
seiner im November 2011 – und damit nach Erlass der abweisenden Verfügung vom
11.
August 2011 – geborenen Tochter K berufen, die wie ihre Mutter die
Schweizerische Staatsbürgerschaft besitze. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, dass alle drei Beziehungen durch die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt seien und ihm bei einer
Gesamtbetrachtung ein Anwesenheitsrecht einräumten. Daran vermöge auch seine
Strafverurteilung nichts zu ändern. Insbesondere verkenne die Vorinstanz, dass
die mit Urteil vom 18. April 2011 ausgesprochene Strafe zu 22 Monaten
Freiheitsstrafe bedingt die vom Bundesgericht aufgestellte und praktizierte
Grenze von zwei Jahren nicht überschreite und deshalb kein Grund bestehe, ihm,
dem Beschwerdeführer, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
3.
3.1
Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn
sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der
Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt,
welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst
(BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko,
48321/99, § 94, www.echr.coe.int).
3.2
Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschafft allein das Besuchsrecht
betreffend ein in der Schweiz anwesenheitsberechtigtes Kind keinen solchen
Anspruch; den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist Genüge getan,
wenn der Ausländer sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausüben kann. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anwesenheit besteht
nur, wenn zwischen dem Ausländer und dem in der Schweiz ansässigen Kind in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,
welche sich aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches
der Ausländer auszureisen hätte, nicht aufrecht erhalten liesse. Eine besondere
Intensität der Beziehung zum Kind liegt regelmässig nur vor, wenn das
Besuchsrecht grosszügig ausgestaltet ist und es kontinuierlich, spontan und reibungslos
ausgeübt wird.
3.3
Das
bisherige Verhalten des Ausländers muss zudem tadellos sein, wobei wesentlich
ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und
Fernhaltegründe sprechen, insbesondere inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich
verpöntes Fehlverhalten zuschulden kommen liess (vgl. zum Ganzen BGr,
15.
Februar 2006,2A.77/2006, E. 2.2.1, und 16. November 2009,
2C_332/2009, E. 3.2). Bei Betäubungsmitteldelikten verfolgen sowohl das Bundesgericht
als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine strenge Praxis, weil
dadurch regelmässig eine Vielzahl von Menschen gefährdet werden (vgl. BGE 125
II 521 E. 4a/aa; EGMR, 17. April 2003, Yilmaz, 52853/99, §§ 42,
44.
und 46 mit zahlreichen Hinweisen, www.echr.coe.int). Es ist deshalb bei
Drogendelikten selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht
hinzunehmen und darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen
werden (BGE 129 II 215 E. 7, 125 II 521 E. 4a/aa; BGr,
20.
Oktober 2009,2C_36/2009, E. 2.1. und 3.3, sowie
25.
September 2009,2C_295/2009, E. 5.3).
3.4
Der
Anspruch auf Schutz der Familie ist nicht absolut. Nach Art. 8 Abs. 2
EMRK sind Einschränkungen zulässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Demnach müssen im Rahmen einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen
an einer Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in einer Weise
überwiegen, welche die Wegweisung notwendig erscheinen lässt (BGE 135 I 143
E. 2.1, 122 II 1 E. 2). Dabei ist im Rahmen der
Kinderrechtskonvention dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
4.
4.1
Aus der
bei den Akten befindlichen Besuchsvereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer
jeden zweiten Samstag von 09:30 bis 17:00 Uhr mit seiner knapp vierjährige
Tochter I verbringen darf. Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. 3.2) und
wie es auch von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, bedarf es zur
Begründung eines Aufenthaltsanspruchs mehr als eines blossen Besuchsrechts. Die
Beziehung muss, soll der Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Anspruch
genommen werden können, tatsächlich gelebt werden und intakt sein. Von einem
solch intensiven Verhältnis kann vorliegend nicht die Rede sein. Denn selbst
wenn der Beschwerdeführer – wie er es geltend macht, jedoch in keinster Weise
nachzuweisen vermag – seine Tochter häufiger sieht als es die
Besuchsvereinbarung vorsieht, bliebe es dabei, dass er die familiäre Beziehung
zu I von Vornherein nur in einem sehr beschränkten Rahmen lebt, sodass nicht
von einer besonders engen Vater-Tochter-Beziehung ausgegangen werden kann. Eine
solche ist, angesichts der konkreten Umstände, nicht in affektiver und, mangels
jeglicher Unterstützungsleistungen, erst recht nicht in wirtschaftlicher
Hinsicht erkennbar.
Was die geltend gemachte Beziehung zur Ehefrau und der
gemeinsamen Tochter betrifft, so sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber
einig, dass diese Beziehung stabil und eine Berufung auf Art. 8
Abs. 1 EMRK deshalb grundsätzlich zulässig ist. Anders als der Beschwerdeführer
ist die Vorinstanz jedoch der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der
Entfernung des Beschwerdeführers sein Interesse an der Erteilung der
Bewilligung vorliegend überwiege.
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens
und die fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat sich eines
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und wurde mit
Urteil vom 18. April 2011 zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei
der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgehoben und die Probezeit auf fünf Jahre
festgesetzt wurde. Das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich erging ohne Begründung.
Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer sich im Dezember 2010 am Drogenhandel
beteiligte, indem er mit Kokain gefüllte Fingerlinge bei sich zu Hause
aufbewahrte und zum Teil auch in Verkehr brachte. Weil das verwahrte und
weitergegebene Kokaingemisch mehr als 18 Gramm reinen Wirkstoffs enthielt – und
so die vom Bundesgericht festgelegte Grenze zum qualifizierten Fall nach
Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz,
BetmG) in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung überschritt – lag
ein schwerer Fall vor. Was bedeutet, dass der Beschwerdeführer wusste oder doch
zumindest annehmen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von
Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen kann. Angesichts dieser Umstände und der ausgesprochenen Strafe kann
das Verschulden des Beschwerdeführers gewiss nicht mehr als leicht eingestuft
werden. Daran vermag auch der ohnehin nicht sehr glaubwürdige Einwand des
Beschwerdeführers, sein Vetter habe die Drogen ohne sein Wissen und
Einverständnis im Spülkasten der Toilette versteckt und habe er, der
Beschwerdeführer, sich zu seinem Fehlverhalten erst nach nachträglichem
Entdecken der Drogen hinreissen lassen – es sei kurz vor Weihnachten gewesen
und habe er seinen Kindern Geschenke machen wollen – , etwas zu ändern, da die
Strafverurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren nicht mehr in Frage
gestellt werden darf (BGr, 15. April 2011,2C_676/2010, E. 3.3). Als
ebenso unbehelflich erweist sich die Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach erst bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren keine
Aufenthaltsbewilligungen mehr erteilt würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei,
dass es sich bei der zitierten Praxis bloss um einen Richtwert und keine feste
Grenze, die zu über- oder unterstreiten im Einzelfall nicht zulässig wäre,
handelt (BGr, 28. Februar 2006,2A.605/2005, E. 2.3.2, BGE 135 II
377, E. 4.4). Entscheidend sind in jedem Fall die einander
gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen und können diese unter
Umständen eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sogar rechtfertigen,
wenn gegenüber einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer eine
Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren ausgesprochen worden ist (BGr,
28.
Februar 2006,2A.605/2005, E. 2.3.2 mit Verweis auf BGr, 4. Oktober
2004,2A.308/2004 und BGr, 29. April 2002,2A.571/2001 bei Verurteilungen
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten).
Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz, auf deren
zutreffende Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann, zuzustimmen, dass
das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des straffällig gewordenen
Beschwerdeführers trotz veränderter Sachlage nach wie vor seine persönlichen
Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Insbesondere kann nicht davon
gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer derart stark mit der Schweiz
verbunden ist, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet
werden kann. Zudem wäre auch der Ehefrau eine Ausreise zumutbar, stammt sie
doch selber aus C und leben noch zahlreiche Verwandte von ihr dort. Die Integration
dürfte für sie deshalb nicht unmöglich sein, zumal sie nebst Englisch auch den
hiesigen Dialekt beherrscht. Die Vorinstanzen haben das Wiedererwägungsgesuch
demnach zu Recht abgewiesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…