VB.2012.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00543
5. Dezember 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14845)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00543
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2.1 E,
2.2 F,
3.1 G,
3.2 H,
4.1 I,
4.2 J,
5. K,
6. L,
7. M,
alle vertreten durch RA M,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Planungs- und Baukommission Thalwil,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Planungs- und Bauausschuss der Gemeinde Thalwil
erteilte A AG am 8. Dezember 2011 die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Gebäudes an der
O-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02, in Thalwil.
Erwägungen
II.
Dagegen wandten sich C und D und weitere
Rekurrierende mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Januar 2012 an das
Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses
vom 8. Dezember 2011. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid
vom 3. Juli 2012 gut und hob den Planungs- und Baukommissionsbeschluss der
Gemeinde Thalwil vom 8. Dezember 2011 auf.
III.
Mit Beschwerde vom 28. August 2012
gelangte die AG AG an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids unter Bestätigung der erteilten Baubewilligung vom
8.
Dezember 2011.
Die Planungs- und Baukommission Thalwil
beantragte am 11. September 2012 die Gutheissung der Beschwerde. Das
Baurekursgericht schloss am 21. September 2012 ohne weitere Bemerkungen
auf deren Abweisung. C und D sowie die weiteren Beschwerdegegner beantragten
mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Durchführung eines
Augenscheins. Mit Eingabe vom 30. November 2012 nahm die
Beschwerdegegnerschaft zur Vernehmlassung der Planungs- und Baukommission
Thalwil Stellung, wobei sie an ihrem Antrag festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
Die auf dem
Dach des Gebäudes O-Strasse 01 bewilligte Mobilfunkantennenanlage soll mit
einer Gesamtleistung von maximal 2600 WERP betrieben werden. Die in
einer Verkleidung untergebrachten Antennen werden nach 195° und 295° von Norden
her ausgerichtet. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss der Bau- und
Zonenordnung Thalwil (BZO) in der Gewerbezone.
2.
Wie schon im
Rekursverfahren beantragt die heutige Beschwerdegegnerschaft die Durchführung
eines Augenscheins. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der
Akten, insbesondere der beiliegenden Pläne, mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt, kann das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein verzichten
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32). Aus dem gleichen
Grund konnte auch das Baurekursgericht von einem Augenschein absehen.
3.
Zur Begründung seines Rekursentscheids führte das Baurekursgericht im Wesentlichen
aus, das Standortgebäude überschreite die in Art. 7 BZO statuierte
Gesamthöhe (bis First) von 16 m um 4 m bzw. 9 m. Das für die
Antennen benötigte technische Equipment bestehe aus vier durch ein Lochblech
geschützte Senderendstufen. Es solle an der
bestehenden Liftaufbaute montiert werden und diese dabei nicht überschreiten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müsse sich der Technikschrank
an die Gesamthöhe gemäss BZO halten. Der Begriff der "technisch bedingten
Anlage" im Sinn von § 292 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) erfasse
nicht jegliche Aufbaute technischer Art. Vielmehr müsse deren Standort auf
dem Dach technisch bedingt sein. Dies sei in Bezug auf Mobilfunkantennen zu
bejahen, seien diese doch auf eine erhöhte Position angewiesen, um ihren Zweck
zu erfüllen. Bei Technikkästen sei dies in der Regel jedoch nicht der Fall,
hänge ihre Zweckerfüllung doch nicht davon ab, ob sie auf einem Gebäude oder
innerhalb desselben positioniert würden. Die private Rekursgegnerin habe eine
technische Notwendigkeit für einen Standort des technischen Equipments auf dem
Dach nicht aufgezeigt. Es sei anzunehmen, dass für den Betrieb der Antennen in
hinreichender Qualität ein Standort des Technikschranks in unmittelbarer Nähe
zur Antenne nicht zwingend erforderlich sei. Das Vorhaben führe zu einer
zusätzlichen und damit zu einer neuen oder weiter gehenden Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357
Abs. 1 Satz 2 PBG und könne nur unter den Voraussetzungen von
§ 220 PBG bewilligt werden. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse sei aber nicht geltend gemacht worden und überdies
auch nicht ersichtlich.
4.
Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen
bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut,
erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine
zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine
überwiegenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die nach
dieser Bestimmung vorausgesetzte Baurechtswidrigkeit begründet das
Baurekursgericht damit, dass das Standortgebäude die zulässige Gesamthöhe
gemäss BZO überschreite.
4.1
Die
Gebäudehöhe der Standortliegenschaft bildete bereits Gegenstand eines früheren
baurechtlichen Verfahrens. Im Rekursverfahren BRKE Nr. 0090/2006 –
0093/2006 kam die damalige Baurekurskommission II mit Entscheid vom 2. Mai
2006.
zum Schluss, die durch die Baukommission Thalwil vorgenommene Würdigung,
wonach es auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen sei, dass die
umstrittene Gebäudehöhe bei der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung nicht
wie geplant aufgehoben worden sei, erscheine als naheliegend und damit
zutreffend. Dies bedeute, dass in Bezug auf die Höhe von Gebäuden in der streitbetroffenen
Gewerbezone gemäss Art. 7 BZO einzig die Anforderung einer Gesamthöhe von
16.
m zu beachten sei. Als solche gelte der Abstand zwischen dem höchsten
Punkt des Gebäudes und dem darunter liegenden gewachsenen Boden. Diesen Anforderungen
genüge das Gebäude gemäss den Plänen auch nach Vollendung der bewilligten
baulichen Veränderungen ohne Weiteres (E. 6).
Der Entscheid der
Baurekurskommission II wurde an das Verwaltungsgericht weitergezogen.
Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2006 ab
(VB.2006.00247). Zur Frage der Einhaltung der Gebäudehöhe erwog es im
Wesentlichen, die von der örtlichen Baubehörde vorgenommene Auslegung von
Art. 7 BZO, wonach trotz der ausdrücklich auf 12 m begrenzten
Gebäudehöhe Bauten in Gewerbezonen lediglich die mit der Revision neu
eingeführte Gesamthöhe von 16 m zu beachten haben, sei ohne Weiteres nachvollziehbar und könne sich auf vertretbare
Gründe stützen (E. 2.2). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts erwuchs in
der Folge unangefochten in Rechtskraft.
4.2
Zwar
trifft zu, dass gemäss den bei den Akten liegenden Bauplänen – von vorne gesehen
– eine Gebäudehöhe von 20,76 m bzw. 25,33 m ausgewiesen wird (act. 9/9.3).
Die Vorinstanz verkennt indessen, dass der hintere Teil des Gebäudes am Hang
liegt, weshalb sich unter Berücksichtigung der Höhenversetzung der Baukörper
die gemäss § 280 Abs. 1 PBG am gewachsenen Boden zu messende
Gebäudehöhe verringert (act. 11/3). Wie in den erwähnten Verfahren
rechtskräftig festgestellt wurde, hält das Standortgebäude die zulässige
Gebäudehöhe ein. Mangels Baurechtswidrigkeit liegt demnach kein Anwendungsfall
von § 357 Abs. 1 PBG vor. Auch die Anbringung der Senderendstufen an
der Liftaufbaute bewirkt keinen neuen Verstoss gegen Bauvorschriften.
4.3
Die
Antenne selbst gilt als technisch bedingte Aufbaute im Sinn von § 292
Abs. 1 PBG, da sie auf den erhöhten Standort angewiesen ist (VGr,
1.
Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 3.3.3). Entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerschaft macht die Kaschierung mit einem Lochblech diese mangels
Witterungsschutz im Sinn von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung
vom 22. Juni 1977 (ABV) nicht zum Bestandteil des Gebäudes. Der gerügte
Mangel könnte im Übrigen ohnehin nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen,
da sich dieser ohne Weiteres mittels Nebenbestimmung auf Grundlage von
§ 321 Abs. 1 PBG heilen liesse, indem man die Weglassung der Kaschierung
anordnen würde.
5.
Das Baurekursgericht ist in seinem Entscheid auf die weiteren
Rügen der Rekurrierenden eingegangen, weshalb sich eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz erübrigt. Die Beschwerdegegnerschaft hat sodann im Rahmen der
Beschwerdeantwort Gelegenheit erhalten, sich zu den entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz zu äussern.
5.1
Die
Beschwerdegegnerschaft macht geltend, es fehle an der notwendigen Zustimmung
des Grundeigentümers zum Baugesuch, weshalb der Entscheid der Planungs- und Baukommission
rechtswidrig sei. Die Ausführungen in der Duplik sowie im Besonderen ein neues
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2012 habe
die Beschwerdegegnerschaft am 15. Juni 2012 zu einer weiteren Eingabe mit
der auszugsweisen Kopie des erwähnten Urteils veranlasst. Das Baurekursgericht
habe diese Eingabe indessen als verspätet aus dem Recht gewiesen. Nach
Auffassung der Beschwerdegegnerschaft hätte das Baurekursgericht diese
Parteivorbringen gestützt auf §§ 7 Abs. 1 und 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) inhaltlich prüfen
müssen. Der angefochtene Entscheid habe dadurch das rechtliche Gehör der
Beschwerdegegnerschaft verletzt.
5.2
Das
Baurekursgericht hat der heutigen Beschwerdegegnerschaft die Duplik der Rekursgegnerschaft
am 21. Mai 2012 zugestellt. Nach geltender Rechtsprechung zum Replikrecht
hat eine Partei eine aus ihrer Sicht erforderliche Stellungnahme unverzüglich
zu beantragen bzw. einzureichen, ansonsten davon auszugehen ist, dass sie auf
einer Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3). Als unverzüglich
gilt ein Handeln innert maximal zehn Tagen ab Erhalt der Duplik (VGr,
29.
Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1). Die "unaufgeforderte
Vernehmlassung" der Rekurrierenden vom 15. Juni 2012 erfolgte erst
nach Ablauf der 10-Tage-Frist seit Kenntnisnahme der Duplik und ist somit als
nicht mehr unverzüglich zu betrachten.
5.3
Die
Vorinstanz hat indessen die Eingabe vom 15. Juni 2012 nicht einfach
unbesehen aus dem Recht gewiesen, sondern vielmehr ausdrücklich festgehalten,
dass diese keine Vorbringen enthalte, welche von Amtes wegen gestützt auf die
Untersuchungsmaxime nach § 7 VRG zu berücksichtigen wären
(vorinstanzlicher Entscheid E. 2).
Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall ohnehin heilbar (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,
VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob die
kommunale Behörde ein Bauprojekt trotz fehlender Zustimmung des
Grundeigentümers beurteilen darf, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diesbezüglich verfügt das Verwaltungsgericht über die gleiche
Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG), weshalb sich – selbst bei einer
allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs – eine Rückweisung an die Vorinstanz
nicht als notwendig erweist.
5.4
In der
Sache macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, das Vorgehen der Planungs- und
Baukommission sei willkürlich und im Ergebnis unhaltbar. Die Baubehörde habe
ein nicht zur Ausführung legitimiertes Projekt bewilligt. Sogar nach ihrer
eigenen Sichtweise und Darstellung habe sie diese Folge ihres Beschlusses in
Kauf genommen, was rechtswidrig sei. Entgegen ihrer Darstellung wäre der
Aufwand der Baukommission zum Beibringen der ausdrücklichen Zustimmung oder
Ablehnung des Zweckverbands P nicht gross, zumutbar und im Verhältnis
jedenfalls um ein Vielfaches kleiner gewesen als die rechtlichen Abklärungen
der Baubehörde. Ohne die Zustimmung des Zweckverbands P könne die Antenne somit
weder bewilligt noch in Betrieb genommen werden.
5.5
Gemäss
§ 310 Abs. 1 PBG sind der zuständigen Behörde mit dem Baugesuch alle
Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Dazu gehört der Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs, wenn
der Gesuchsteller nicht oder nicht alleiniger Grundeigentümer ist (§ 310
Abs. 3 PBG und § 5 lit. m der Bauverfahrensverordnung vom
3.
Dezember 1997 [BVV]). Die Rechtsprechung misst diesen Bestimmungen
nicht die Bedeutung einer Grundanforderung, sondern lediglich die einer
Ordnungsvorschrift bei (BEZ 1988 Nr. 5 mit Hinweisen). Das
Zustimmungserfordernis ist primär zugunsten der Baubehörde aufgestellt. Dieser
ist nicht zuzumuten, Bauvorhaben zu prüfen, deren Verwirklichung von vornherein
am Widerstand der Verfügungsberechtigten scheitern. Weiter soll mit dem
Zustimmungserfordernis ausgeschlossen werden, dass die Behörden wider besseres
Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches die Eigentumsrechte Dritter zu
verletzen geeignet ist (BEZ 1983 Nr. 18; 2002 Nr. 13). Letzteres
ändert aber nichts daran, dass § 310 Abs. 3 PBG und § 5
lit. m BVV primär im Interesse der Behörde aufgestellte
Ordnungsvorschriften darstellen. Die Bewilligungsinstanz ist daher nur zu einer
summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Sie darf
sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig
Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Hingegen ist es nicht ihre Sache, die
Eigentumsverhältnisse – gleich wie der Zivilrichter – im Einzelnen und
endgültig abzuklären (BEZ 1988 Nr. 5).
Aus § 310 Abs. 3 PBG ergibt sich somit
grundsätzlich keine Verpflichtung der Baubehörde, die Einwilligung der
Grundeigentümerin einzuholen. Die Bestimmung dient lediglich dazu, den Behörden
nutzlose Amtshandlungen zu ersparen, wenn von vornherein klar ist, dass sich
das Projekt nicht realisieren lassen wird. Die sich daraus ergebende Mitberücksichtigung
von Drittinteressen ist lediglich eine Reflexwirkung. Zivilrechtliche Ansprüche
können nur in eindeutigen Fällen unmittelbar im Baubewilligungsverfahren
durchgesetzt werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1991, Rz. 114).
5.6
Vorliegend
bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass das im Grundbuch eingetragene
selbständige und dauernde Baurecht für ein Autowerkstattgebäude mit Parkhaus
von vornherein die Errichtung einer Mobilfunkanlage ausschliesst. Es ist nicht
Aufgabe der Baubehörde, die zwischen der Bauherrschaft und der
Grundeigentümerin bestehende Baurechtsvereinbarung auf ihre Vereinbarkeit mit
der Errichtungen einer Mobilfunkantennenanlage zu überprüfen. Privatrechtliche
Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen und folglich im
baurechtlichen Verfahren – in der Regel – nicht durchsetzbar (§ 1 VRG). Da
nicht davon auszugehen war, dass durch das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte
Dritter verletzt werden, stand es der kommunalen Baubehörde frei, das
Bauprojekt trotz fehlender Zustimmung des Grundeigentümers zu prüfen und die
Bewilligung zu erteilen. Aus dem Umstand, dass nicht alle Beteiligten im Sinn
von § 310 Abs. 3 PBG dem Baugesuch zugestimmt haben, lässt sich somit
keine Rechtswidrigkeit begründen.
5.7
Auch aus
dem im Rekursverfahren eingereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau
vom 27. April 2012 (act. 9/23) kann die Beschwerdegegnerschaft nichts
zu ihren Gunsten ableiten, da die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar
sind. In jenem Verfahren hat die Grundeigentümerin der Bauherrschaft ihre
Zustimmung zur Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage offenbar nur unter der
Bedingung erteilt, dass keine baulichen Vorkehrungen am Gebäude getroffen
werden. Die danach erfolgte Projektänderung hätte die Anbringung von
Abschirmungen und damit bauliche Vorkehrungen am Gebäude beinhaltet. Daher war
– im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Fall – von vornherein klar, dass
der Grundeigentümer seine Einwilligung zur Projektänderung nicht erteilen
werde, weshalb die Bewilligungsfähigkeit verneint werden durfte.
6.
Im Weiteren macht die
Beschwerdegegnerschaft im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort geltend, von einem
einheitlichen Erscheinungsbild der Dachlandschaft könne keine Rede sein. Durch
die Kaschierung der Antenne mit einem Kunststoffmantel von 60 cm Durchmesser
wirke diese von höheren Lagen als eigenartiger fremder Kamin und bilde zu den
hohen Bäumen am Seeufer einen störenden Gegensatz, der durch die ruhigen
Wasserflächen zusätzlich verstärkt werde. Mit dem falschen Kamin am falschen
Ort werde der Uferhorizont in ästhetisch unverantwortlicher Weise
beeinträchtigt.
6.1
Im
baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7).
Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird
gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn
geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als
Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die
Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht
nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 5, § 52 N. 4; Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301). Dies würde
zudem eine unzulässige "Klageänderung" darstellen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28 N. 87; § 52
N. 3).
6.2
In ihrer
Rekursschrift beanstandete die heutige Beschwerdegegnerschaft nicht, die geplante
Mobilfunkantenne ordne sich nicht in die Umgebung bzw. in die Dachlandschaft
ein. Die neue Rüge der mangelnden Einordnung ist nicht im Sinn von § 52
Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern hätte
bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden können und müssen. Auf die im
Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher nicht einzutreten.
7.
Bereits im Rekursverfahren hat die Beschwerdegegnerschaft
geltend gemacht, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 betrage die Strahlenbelastung
nach eigener Berechnung 6.49 V/m (neuer OMEN 7: Distanz 55 m. Senderichtung
195°, negativer Sendewinkel (Tilt) -8°). Auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erneut aufgeworfene Rüge ist somit einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 4).
Gemäss dem bei den Akten liegenden Situationsplan des
Standortdatenblatts (act. 9/9.4) käme der von der Beschwerdegegnerschaft
neu errechnete OMEN 7 unmittelbar neben den SBB-Gleisen auf dem Bahndamm zu
stehen. Bei diesem Standort handelt es sich offensichtlich nicht um einen Ort
mit empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999
(NISV), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
8.
Schliesslich hat die
Beschwerdegegnerschaft an den im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen betreffend
das eingeführte Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen
im Beschwerdeverfahren nicht weiter festgehalten.
Somit kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Da sich das ursprüngliche Projekt als
bewilligungsfähig erweist, kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin
vorgenommene Projektänderung in Form der Verschiebung der strittigen RRUW in
das Innere der Liftüberfahrt während laufenden
Rechtsmittelverfahrens
zulässig war oder hierzu ein neues Baubewilligungsverfahren vor der Planungs-
und Baukommission Thalwil erforderlich wäre.
9.
Zusammenfassend ergibt sich die
Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerschaft für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat
sie die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2
VRG). Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 2'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
3.
Juli 2012 wird aufgehoben und der Bauentscheid der Planungs- und
Baukommission Thalwil vom 8. Dezember 2011 wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 3'610.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 4'650.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1‒7 je zu 1/7 unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerschaft wird im gleichen Verhältnis und
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zusammen eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…