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Entscheid

VB.2012.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00543

5. Dezember 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14845)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Planungs- und Bauausschuss der Gemeinde Thalwil

erteilte A AG am 8. Dezember 2011 die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Gebäudes an der

O-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02, in Thalwil.

Erwägungen

II.

Dagegen wandten sich C und D und weitere

Rekurrierende mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Januar 2012 an das

Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses

vom 8. Dezember 2011. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid

vom 3. Juli 2012 gut und hob den Planungs- und Baukommissionsbeschluss der

Gemeinde Thalwil vom 8. Dezember 2011 auf.

III.

Mit Beschwerde vom 28. August 2012

gelangte die AG AG an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids unter Bestätigung der erteilten Baubewilligung vom

8.

Dezember 2011.

Die Planungs- und Baukommission Thalwil

beantragte am 11. September 2012 die Gutheissung der Beschwerde. Das

Baurekursgericht schloss am 21. September 2012 ohne weitere Bemerkungen

auf deren Abweisung. C und D sowie die weiteren Beschwerdegegner beantragten

mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Durchführung eines

Augenscheins. Mit Eingabe vom 30. November 2012 nahm die

Beschwerdegegnerschaft zur Vernehmlassung der Planungs- und Baukommission

Thalwil Stellung, wobei sie an ihrem Antrag festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.

Die auf dem

Dach des Gebäudes O-Strasse 01 bewilligte Mobilfunkantennenanlage soll mit

einer Gesamtleistung von maximal 2600 WERP betrieben werden. Die in

einer Verkleidung untergebrachten Antennen werden nach 195° und 295° von Norden

her ausgerichtet. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss der Bau- und

Zonenordnung Thalwil (BZO) in der Gewerbezone.

2.

Wie schon im

Rekursverfahren beantragt die heutige Beschwerdegegnerschaft die Durchführung

eines Augenscheins. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der

Akten, insbesondere der beiliegenden Pläne, mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt, kann das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein verzichten

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32). Aus dem gleichen

Grund konnte auch das Baurekursgericht von einem Augenschein absehen.

3.

Zur Begründung seines Rekursentscheids führte das Baurekursgericht im Wesentlichen

aus, das Standortgebäude überschreite die in Art. 7 BZO statuierte

Gesamthöhe (bis First) von 16 m um 4 m bzw. 9 m. Das für die

Antennen benötigte technische Equipment bestehe aus vier durch ein Lochblech

geschützte Senderendstufen. Es solle an der

bestehenden Liftaufbaute montiert werden und diese dabei nicht überschreiten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müsse sich der Technikschrank

an die Gesamthöhe gemäss BZO halten. Der Begriff der "technisch bedingten

Anlage" im Sinn von § 292 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) erfasse

nicht jegliche Aufbaute technischer Art. Vielmehr müsse deren Standort auf

dem Dach technisch bedingt sein. Dies sei in Bezug auf Mobilfunkantennen zu

bejahen, seien diese doch auf eine erhöhte Position angewiesen, um ihren Zweck

zu erfüllen. Bei Technikkästen sei dies in der Regel jedoch nicht der Fall,

hänge ihre Zweckerfüllung doch nicht davon ab, ob sie auf einem Gebäude oder

innerhalb desselben positioniert würden. Die private Rekursgegnerin habe eine

technische Notwendigkeit für einen Standort des technischen Equipments auf dem

Dach nicht aufgezeigt. Es sei anzunehmen, dass für den Betrieb der Antennen in

hinreichender Qualität ein Standort des Technikschranks in unmittelbarer Nähe

zur Antenne nicht zwingend erforderlich sei. Das Vorhaben führe zu einer

zusätzlichen und damit zu einer neuen oder weiter gehenden Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357

Abs. 1 Satz 2 PBG und könne nur unter den Voraussetzungen von

§ 220 PBG bewilligt werden. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse sei aber nicht geltend gemacht worden und überdies

auch nicht ersichtlich.

4.

Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen

bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut,

erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine

zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine

überwiegenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die nach

dieser Bestimmung vorausgesetzte Baurechtswidrigkeit begründet das

Baurekursgericht damit, dass das Standortgebäude die zulässige Gesamthöhe

gemäss BZO überschreite.

4.1

Die

Gebäudehöhe der Standortliegenschaft bildete bereits Gegenstand eines früheren

baurechtlichen Verfahrens. Im Rekursverfahren BRKE Nr. 0090/2006 –

0093/2006 kam die damalige Baurekurskommission II mit Entscheid vom 2. Mai

2006.

zum Schluss, die durch die Baukommission Thalwil vorgenommene Würdigung,

wonach es auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen sei, dass die

umstrittene Gebäudehöhe bei der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung nicht

wie geplant aufgehoben worden sei, erscheine als naheliegend und damit

zutreffend. Dies bedeute, dass in Bezug auf die Höhe von Gebäuden in der streitbetroffenen

Gewerbezone gemäss Art. 7 BZO einzig die Anforderung einer Gesamthöhe von

16.

m zu beachten sei. Als solche gelte der Abstand zwischen dem höchsten

Punkt des Gebäudes und dem darunter liegenden gewachsenen Boden. Diesen Anforderungen

genüge das Gebäude gemäss den Plänen auch nach Vollendung der bewilligten

baulichen Veränderungen ohne Weiteres (E. 6).

Der Entscheid der

Baurekurskommission II wurde an das Verwaltungsgericht weitergezogen.

Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2006 ab

(VB.2006.00247). Zur Frage der Einhaltung der Gebäudehöhe erwog es im

Wesentlichen, die von der örtlichen Baubehörde vorgenommene Auslegung von

Art. 7 BZO, wonach trotz der ausdrücklich auf 12 m begrenzten

Gebäudehöhe Bauten in Gewerbezonen lediglich die mit der Revision neu

eingeführte Gesamthöhe von 16 m zu beachten haben, sei ohne Weiteres nachvollziehbar und könne sich auf vertretbare

Gründe stützen (E. 2.2). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts erwuchs in

der Folge unangefochten in Rechtskraft.

4.2

Zwar

trifft zu, dass gemäss den bei den Akten liegenden Bauplänen – von vorne gesehen

– eine Gebäudehöhe von 20,76 m bzw. 25,33 m ausgewiesen wird (act. 9/9.3).

Die Vorinstanz verkennt indessen, dass der hintere Teil des Gebäudes am Hang

liegt, weshalb sich unter Berücksichtigung der Höhenversetzung der Baukörper

die gemäss § 280 Abs. 1 PBG am gewachsenen Boden zu messende

Gebäudehöhe verringert (act. 11/3). Wie in den erwähnten Verfahren

rechtskräftig festgestellt wurde, hält das Standortgebäude die zulässige

Gebäudehöhe ein. Mangels Baurechtswidrigkeit liegt demnach kein Anwendungsfall

von § 357 Abs. 1 PBG vor. Auch die Anbringung der Senderendstufen an

der Liftaufbaute bewirkt keinen neuen Verstoss gegen Bauvorschriften.

4.3

Die

Antenne selbst gilt als technisch bedingte Aufbaute im Sinn von § 292

Abs. 1 PBG, da sie auf den erhöhten Standort angewiesen ist (VGr,

1.

Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 3.3.3). Entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerschaft macht die Kaschierung mit einem Lochblech diese mangels

Witterungsschutz im Sinn von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung

vom 22. Juni 1977 (ABV) nicht zum Bestandteil des Gebäudes. Der gerügte

Mangel könnte im Übrigen ohnehin nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen,

da sich dieser ohne Weiteres mittels Nebenbestimmung auf Grundlage von

§ 321 Abs. 1 PBG heilen liesse, indem man die Weglassung der Kaschierung

anordnen würde.

5.

Das Baurekursgericht ist in seinem Entscheid auf die weiteren

Rügen der Rekurrierenden eingegangen, weshalb sich eine Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz erübrigt. Die Beschwerdegegnerschaft hat sodann im Rahmen der

Beschwerdeantwort Gelegenheit erhalten, sich zu den entsprechenden Erwägungen

der Vorinstanz zu äussern.

5.1

Die

Beschwerdegegnerschaft macht geltend, es fehle an der notwendigen Zustimmung

des Grundeigentümers zum Baugesuch, weshalb der Entscheid der Planungs- und Baukommission

rechtswidrig sei. Die Ausführungen in der Duplik sowie im Besonderen ein neues

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2012 habe

die Beschwerdegegnerschaft am 15. Juni 2012 zu einer weiteren Eingabe mit

der auszugsweisen Kopie des erwähnten Urteils veranlasst. Das Baurekursgericht

habe diese Eingabe indessen als verspätet aus dem Recht gewiesen. Nach

Auffassung der Beschwerdegegnerschaft hätte das Baurekursgericht diese

Parteivorbringen gestützt auf §§ 7 Abs. 1 und 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) inhaltlich prüfen

müssen. Der angefochtene Entscheid habe dadurch das rechtliche Gehör der

Beschwerdegegnerschaft verletzt.

5.2

Das

Baurekursgericht hat der heutigen Beschwerdegegnerschaft die Duplik der Rekursgegnerschaft

am 21. Mai 2012 zugestellt. Nach geltender Rechtsprechung zum Replikrecht

hat eine Partei eine aus ihrer Sicht erforderliche Stellungnahme unverzüglich

zu beantragen bzw. einzureichen, ansonsten davon auszugehen ist, dass sie auf

einer Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3). Als unverzüglich

gilt ein Handeln innert maximal zehn Tagen ab Erhalt der Duplik (VGr,

29.

Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1). Die "unaufgeforderte

Vernehmlassung" der Rekurrierenden vom 15. Juni 2012 erfolgte erst

nach Ablauf der 10-Tage-Frist seit Kenntnisnahme der Duplik und ist somit als

nicht mehr unverzüglich zu betrachten.

5.3

Die

Vorinstanz hat indessen die Eingabe vom 15. Juni 2012 nicht einfach

unbesehen aus dem Recht gewiesen, sondern vielmehr ausdrücklich festgehalten,

dass diese keine Vorbringen enthalte, welche von Amtes wegen gestützt auf die

Untersuchungsmaxime nach § 7 VRG zu berücksichtigen wären

(vorinstanzlicher Entscheid E. 2).

Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall ohnehin heilbar (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob die

kommunale Behörde ein Bauprojekt trotz fehlender Zustimmung des

Grundeigentümers beurteilen darf, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diesbezüglich verfügt das Verwaltungsgericht über die gleiche

Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG), weshalb sich – selbst bei einer

allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs – eine Rückweisung an die Vorinstanz

nicht als notwendig erweist.

5.4

In der

Sache macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, das Vorgehen der Planungs- und

Baukommission sei willkürlich und im Ergebnis unhaltbar. Die Baubehörde habe

ein nicht zur Ausführung legitimiertes Projekt bewilligt. Sogar nach ihrer

eigenen Sichtweise und Darstellung habe sie diese Folge ihres Beschlusses in

Kauf genommen, was rechtswidrig sei. Entgegen ihrer Darstellung wäre der

Aufwand der Baukommission zum Beibringen der ausdrücklichen Zustimmung oder

Ablehnung des Zweckverbands P nicht gross, zumutbar und im Verhältnis

jedenfalls um ein Vielfaches kleiner gewesen als die rechtlichen Abklärungen

der Baubehörde. Ohne die Zustimmung des Zweckverbands P könne die Antenne somit

weder bewilligt noch in Betrieb genommen werden.

5.5

Gemäss

§ 310 Abs. 1 PBG sind der zuständigen Behörde mit dem Baugesuch alle

Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehört der Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs, wenn

der Gesuchsteller nicht oder nicht alleiniger Grundeigentümer ist (§ 310

Abs. 3 PBG und § 5 lit. m der Bauverfahrensverordnung vom

3.

Dezember 1997 [BVV]). Die Rechtsprechung misst diesen Bestimmungen

nicht die Bedeutung einer Grundanforderung, sondern lediglich die einer

Ordnungsvorschrift bei (BEZ 1988 Nr. 5 mit Hinweisen). Das

Zustimmungserfordernis ist primär zugunsten der Baubehörde aufgestellt. Dieser

ist nicht zuzumuten, Bauvorhaben zu prüfen, deren Verwirklichung von vornherein

am Widerstand der Verfügungsberechtigten scheitern. Weiter soll mit dem

Zustimmungserfordernis ausgeschlossen werden, dass die Behörden wider besseres

Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches die Eigentumsrechte Dritter zu

verletzen geeignet ist (BEZ 1983 Nr. 18; 2002 Nr. 13). Letzteres

ändert aber nichts daran, dass § 310 Abs. 3 PBG und § 5

lit. m BVV primär im Interesse der Behörde aufgestellte

Ordnungsvorschriften darstellen. Die Bewilligungsinstanz ist daher nur zu einer

summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Sie darf

sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig

Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Hingegen ist es nicht ihre Sache, die

Eigentumsverhältnisse – gleich wie der Zivilrichter – im Einzelnen und

endgültig abzuklären (BEZ 1988 Nr. 5).

Aus § 310 Abs. 3 PBG ergibt sich somit

grundsätzlich keine Verpflichtung der Baubehörde, die Einwilligung der

Grundeigentümerin einzuholen. Die Bestimmung dient lediglich dazu, den Behörden

nutzlose Amtshandlungen zu ersparen, wenn von vornherein klar ist, dass sich

das Projekt nicht realisieren lassen wird. Die sich daraus ergebende Mitberücksichtigung

von Drittinteressen ist lediglich eine Reflexwirkung. Zivilrechtliche Ansprüche

können nur in eindeutigen Fällen unmittelbar im Baubewilligungsverfahren

durchgesetzt werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich

1991, Rz. 114).

5.6

Vorliegend

bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass das im Grundbuch eingetragene

selbständige und dauernde Baurecht für ein Autowerkstattgebäude mit Parkhaus

von vornherein die Errichtung einer Mobilfunkanlage ausschliesst. Es ist nicht

Aufgabe der Baubehörde, die zwischen der Bauherrschaft und der

Grundeigentümerin bestehende Baurechtsvereinbarung auf ihre Vereinbarkeit mit

der Errichtungen einer Mobilfunkantennenanlage zu überprüfen. Privatrechtliche

Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen und folglich im

baurechtlichen Verfahren – in der Regel – nicht durchsetzbar (§ 1 VRG). Da

nicht davon auszugehen war, dass durch das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte

Dritter verletzt werden, stand es der kommunalen Baubehörde frei, das

Bauprojekt trotz fehlender Zustimmung des Grundeigentümers zu prüfen und die

Bewilligung zu erteilen. Aus dem Umstand, dass nicht alle Beteiligten im Sinn

von § 310 Abs. 3 PBG dem Baugesuch zugestimmt haben, lässt sich somit

keine Rechtswidrigkeit begründen.

5.7

Auch aus

dem im Rekursverfahren eingereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau

vom 27. April 2012 (act. 9/23) kann die Beschwerdegegnerschaft nichts

zu ihren Gunsten ableiten, da die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar

sind. In jenem Verfahren hat die Grundeigentümerin der Bauherrschaft ihre

Zustimmung zur Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage offenbar nur unter der

Bedingung erteilt, dass keine baulichen Vorkehrungen am Gebäude getroffen

werden. Die danach erfolgte Projektänderung hätte die Anbringung von

Abschirmungen und damit bauliche Vorkehrungen am Gebäude beinhaltet. Daher war

– im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Fall – von vornherein klar, dass

der Grundeigentümer seine Einwilligung zur Projektänderung nicht erteilen

werde, weshalb die Bewilligungsfähigkeit verneint werden durfte.

6.

Im Weiteren macht die

Beschwerdegegnerschaft im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort geltend, von einem

einheitlichen Erscheinungsbild der Dachlandschaft könne keine Rede sein. Durch

die Kaschierung der Antenne mit einem Kunststoffmantel von 60 cm Durchmesser

wirke diese von höheren Lagen als eigenartiger fremder Kamin und bilde zu den

hohen Bäumen am Seeufer einen störenden Gegensatz, der durch die ruhigen

Wasserflächen zusätzlich verstärkt werde. Mit dem falschen Kamin am falschen

Ort werde der Uferhorizont in ästhetisch unverantwortlicher Weise

beeinträchtigt.

6.1

Im

baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7).

Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird

gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn

geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als

Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die

Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht

nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 5, § 52 N. 4; Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301). Dies würde

zudem eine unzulässige "Klageänderung" darstellen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28 N. 87; § 52

N. 3).

6.2

In ihrer

Rekursschrift beanstandete die heutige Beschwerdegegnerschaft nicht, die geplante

Mobilfunkantenne ordne sich nicht in die Umgebung bzw. in die Dachlandschaft

ein. Die neue Rüge der mangelnden Einordnung ist nicht im Sinn von § 52

Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern hätte

bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden können und müssen. Auf die im

Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher nicht einzutreten.

7.

Bereits im Rekursverfahren hat die Beschwerdegegnerschaft

geltend gemacht, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 betrage die Strahlenbelastung

nach eigener Berechnung 6.49 V/m (neuer OMEN 7: Distanz 55 m. Senderichtung

195°, negativer Sendewinkel (Tilt) -8°). Auf die im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens erneut aufgeworfene Rüge ist somit einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 4).

Gemäss dem bei den Akten liegenden Situationsplan des

Standortdatenblatts (act. 9/9.4) käme der von der Beschwerdegegnerschaft

neu errechnete OMEN 7 unmittelbar neben den SBB-Gleisen auf dem Bahndamm zu

stehen. Bei diesem Standort handelt es sich offensichtlich nicht um einen Ort

mit empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999

(NISV), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

8.

Schliesslich hat die

Beschwerdegegnerschaft an den im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen betreffend

das eingeführte Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen

im Beschwerdeverfahren nicht weiter festgehalten.

Somit kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Da sich das ursprüngliche Projekt als

bewilligungsfähig erweist, kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin

vorgenommene Projektänderung in Form der Verschiebung der strittigen RRUW in

das Innere der Liftüberfahrt während laufenden

Rechtsmittel­verfahrens

zulässig war oder hierzu ein neues Baubewilligungsverfahren vor der Planungs-

und Baukommission Thalwil erforderlich wäre.

9.

Zusammenfassend ergibt sich die

Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdegegnerschaft für das Rekurs- und das Beschwerde­verfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat

sie die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

VRG). Als angemessen erweist sich eine Partei­entschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

3.

Juli 2012 wird aufgehoben und der Bauentscheid der Planungs- und

Baukommission Thalwil vom 8. Dezember 2011 wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 3'610.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

Fr. 4'650.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1‒7 je zu 1/7 unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerschaft wird im gleichen Verhältnis und

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zusammen eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…