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Entscheid

VB.2012.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00548

25. September 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14657)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und A sind seit 23 Jahren verheiratet und seit rund

drei Jahren getrennt. Ein entsprechendes Scheidungsverfahren ist am

Bezirksgericht Zürich hängig. B stellte am 14. August 2012 bei der

Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen A wegen Drohung. Sie beschuldigte ihn, er

habe ihr an ihrem Wohnort mehrfach nachgestellt, sie beobachtet und wiederholt

mit SMS belästigt. Zudem nötige er sie, ihre Beziehung mit ihm aufrechtzuerhalten,

indem er ihr Mitte Januar 2012 gesagt habe, dass sie niemand haben solle, wenn

er sie nicht haben könne. Die Stadtpolizei Zürich verfügte darauf am 15. August

2012 gegenüber A für je 14 Tage ein Betret- bzw. Rayonverbot für die Umgebung

der Wohnadresse von B (D-Strasse 01) und ein Kontaktverbot zu ihr.

Erwägungen

II.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich

verlängerte das Kontakt- und das Rayonverbot mit Verfügung vom 28. August

2012.

bis zum 28. November 2012. Das Rayonverbot schränkte es insofern ein,

als es A gestattete, an Werktagen zu Berufszwecken mit Fahrzeugen seines Arbeitgebers

die D-Strasse in Zürich zu befahren. Es untersagte ihm jedoch, im festgelegten

Rayon das Fahrzeug zu verlassen oder sich aus dem fliessenden Verkehr auszugliedern.

Insbesondere seien ihm das Benutzen der im Rayon befindlichen Tankstelle sowie

das Anhalten am Strassenrand verboten. Die Gerichtskosten nahm die Vorinstanz

auf die Gerichtskasse.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. September

2012.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. September

2012.

auf Vernehmlassung, während B am 10. September 2012 die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers

beantragte. A liess sich zu diesen Stellungnahmen innert Frist nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen

Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen

Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2

Der

Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht,

er sei mit einer Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots einverstanden, wenn

der Konflikt zwischen dem Rayonverbot und seinem Arbeitsweg bei der Entscheidfindung

berücksichtigt und in dieser Hinsicht eine vermittelnde Lösung gefunden werde.

Die Vorinstanz schränkte das Rayonverbot ein, um dem Beschwerdeführer den

Arbeitsweg durch das betreffende Gebiet zu ermöglichen, und der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, seinem diesbezüglichen Anliegen sei nicht genügend

nachgekommen worden. Daher ist fraglich, ob er durch die von der Vorinstanz

getroffene Regelung beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie im

Folgenden darzulegen ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdeführer

habe sie bereits im Dezember 2010 derart massiv belästigt, dass sie ihn bei der

Polizei angezeigt habe, worauf er gebüsst worden sei. Ungefähr Mitte Januar

2012.

habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, dass kein anderer sie Mann bekomme,

wenn er sie nicht zurückkriege. Als sie später im Bett gelegen sei, habe sie

die Aussage verstanden und sei erschrocken, da dies letztendlich bedeute, dass

er sie umbringen würde, sollte sie nicht bei ihm bleiben. Darauf habe sie alle

Fensterläden geschlossen, da sie Angst gehabt habe, dass er etwas machen würde.

Sie habe darauf tagelang Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Wenn sie sich

nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet habe, habe er sie per SMS gedrängt,

sich weiterhin zu melden. Sie habe den Kontakt abbrechen wollen, sei aber wegen

der Unterhaltszahlungen darauf angewiesen gewesen, sich mit ihm zu treffen. Am

25.

Juli 2012 sei sie mit einem ehemaligen Schulkollegen etwas trinken

gewesen, worauf dieser noch zu ihr gekommen sei und vor ihrem Haus parkiert

habe. In diesem Moment sei der Beschwerdeführer vorbeigefahren, habe sein Auto

gewendet und parkiert. Darauf habe er sie zu sich gerufen und sie gefragt, ob

das ihr neuer Lover sei. Als sie dies verneint habe, habe er erwidert, er

glaube dies nicht, und sei mit quietschenden Reifen davongefahren. Er beobachte

sie so oft, dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen könne, ohne damit rechnen

zu müssen, ihm zu begegnen. Dies belaste sie sehr. Eine Nachbarin habe sie darauf

angesprochen, dass der Beschwerdeführer stundenlang in der E-Strasse und der F-Strasse

stehe und sie bei sich zu Hause beobachte. Er habe ihr auch schon ein SMS geschrieben,

sie solle das Telefon abnehmen, er sehe ja, dass bei ihr Licht brenne. Die Situation

sei nicht zum Aushalten. Vor ca. drei Wochen habe sie ein anderer Kollege

gefragt, ob sie wisse, dass der Beschwerdeführer seit Stunden auf einem Stein

in der Nähe ihres Hauses sitze. Als sie etwa drei Stunden später aus dem

Fenster geschaut habe, habe er immer noch auf dem Stein gesessen. Sie habe ihn

auf Facebook und MSN gesperrt und gehe nur aus dem Haus, wenn sie müsse. Sie

habe schon Angst, nur die paar Meter zu ihrem Auto zu gehen, und habe immer das

Gefühl, er lauere ihr auf. Wenn sie zu Hause sei und Licht einschalten müsse,

lasse sie alle Rollläden herunter, damit er sie nicht beobachten könne. Sie

schlafe auch schlecht, da sie sich die ganze Zeit beobachtet fühle.

Vor dem Zwangsmassnahmengericht führte die

Beschwerdegegnerin aus, sie habe nervlich bedingt wiederkehrende

Magenentzündungen und Schlafstörungen. Sie fühle sich permanent beobachtet, da

der Beschwerdeführer immer wisse, wo sie sei. Sie habe auch Angst vor ihm, da

sie wisse, wozu er fähig sei, wenn er ausraste. So habe er einmal einen Holztisch

mit der Faust zerschlagen und in sein Fahrzeug geschlagen, im Jahr 2009 sei er

ihr gegenüber tätlich geworden.

2.2

Der

Beschwerdeführer bestätigte vor der Stadtpolizei, der Beschwerdegegnerin gesagt

zu haben, dass niemand sie haben könne, wenn er sie nicht haben könne. Er sei

sehr zornig gewesen. Er bestritt auch nicht, im Juli 2012 bei der G-Kirche

längere Zeit auf dem Brunnen gesessen und sich mehrmals in der Nähe der Wohnung

der Beschwerdegegnerin aufgehalten zu haben. Ebenso wenig bestritt er, sie an

einem Abend im Juli gefragt zu haben, ob das ihr neuer Lover sei, als er vor

ihrem Haus vorbeifuhr und anhielt. Zum SMS-Verkehr führte er aus, dieser sei

gegenseitig. Vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte der Beschwerdeführer

diese Aussagen und sagte, er habe die Beschwerdegegnerin mehrmals vorgewarnt,

sie solle ihn nicht zu etwas zwingen, das er nicht wolle; er wolle ihr nicht

schaden.

2.3

Die

Vorinstanz erwog, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin

liege zweifellos ein Fall von häuslicher Gewalt durch mehrmaliges Auflauern,

Belästigen oder Nachstellen vor. Der Fortbestand der Gefährdung sei aufgrund

der geschilderten Umstände, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen

Ansichten hinsichtlich einer weitergehenden Beziehungskultur und der damit

einhergehenden Auseinandersetzungen, ohne Weiteres glaubhaft. Sodann erschienen

die verfügten Schutzmassnahmen tauglich und notwendig, um weitere Übergriffe

und Drohungen verhindern zu können.

2.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es lägen als Beweismittel lediglich nicht bestätigte

Aussagen von Nachbarn vor. Seiner Aussage von Mitte Januar 2012 sei keine Beachtung

zu schenken, da zu jener Zeit beide Seiten Kontakt aufgenommen hätten.

3.

3.1

Häusliche

Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter Gewalt fallen gemäss der

regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten,

Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Das Gericht heisst ein

Verlängerungsgesuch der gefährdeten Person gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.2

Zur

Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands

der Gefährdung. Bei deren Überprüfung ist das Verwaltungsgericht auf eine

Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG). Dem Zwangsmassnahmengericht ist

insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, kann es sich doch im

Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden

hat.

3.3

Die Aussagen

der Beschwerdegegnerin erscheinen – wie bereits die Vorinstanz ausführte –

glaubhaft. Dies insbesondere daher, dass der Beschwerdeführer diese zu einem

wesentlichen Teil bestätigte. Soweit er die Aussagen der Beschwerdegegnerin

nicht bestätigte, beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, diese zu

bestreiten, ohne eine eigene Darstellung entgegenzustellen. Seine pauschalen

und ausweichenden Aussagen vermögen diejenigen der Beschwerdegegnerin nicht

ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des mehrfachen Überwachens der

Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer und angesichts der zahlreichen

SMS-Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, zu denen die

Initiative mehrheitlich vom Beschwerdeführer ausging, häusliche Gewalt im Sinn

eines mehrmaligen Auflauerns, Belästigens oder Nachstellens bejahte. Die

Überwachungstätigkeit des Beschwerdeführers wurde von mehreren Personen

unabhängig voneinander festgestellt. Er scheint immer noch eine Beziehung zur

Beschwerdegegnerin zu wollen, während diese dies nicht mehr möchte. Vor diesem

Hintergrund erscheint die Angst der Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer

nachvollziehbar. Dies wird nicht geschmälert durch die Tatsache, dass sie kurz

vor Erlass der Schutzmassnahmen mit ihm im H-See baden war, denn sie musste ihn

von Zeit zu Zeit treffen, um von ihm die Unterhaltszahlungen in bar

entgegenzunehmen. Zudem fühlte sie sich dort relativ sicher, da man nicht gross

reden könne und es viele Leute habe.

3.4

Das vom

Zwangsmassnahmengericht verlängerte Rayon- und Kontaktverbot stellt zwar

unzweifelhaft einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar.

Doch die angeordneten Massnahmen erweisen sich sowohl in zeitlicher als auch in

örtlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die Verbote sind geeignet und

erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin weiterhin belästigt. Das öffentliche Interesse an der

Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers,

sich in den vom Rayonverbot betroffenen Zonen aufzuhalten und die

Beschwerdegegnerin zu kontaktieren, eindeutig. Dies gilt insbesondere, nachdem

die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Durchfahrt durch den Rayon zu

Berufszwecken erlaubte. Die Schutzmassnahmen sind ihm demnach auch zumutbar.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Er ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…