VB.2012.00550
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00550
9. Januar 2013Deutsch15 min
(URT.2013.14912)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2012.00550
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung
im Handelsregister/Wiedereintrag,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. Januar 2012 verlegte die frühere B AG
ihren Sitz von C (Kanton D) nach E an die F-Strasse 01. Gleichzeitig
änderte sie ihre Firmenbezeichnung in A AG und wechselte ihren
Gesellschaftszweck: Statt Transportdienstleistungen zu erbringen, sollte das
Unternehmen neu in der Baubranche tätig sein. Weiter wurde im Handelsregister G
durch H als einziges Verwaltungsratsmitglied ersetzt.
Am 10. April 2012 teilte das Betreibungsamt C dem
Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit, dass gegen die A AG ein
Verlustschein habe ausgestellt werden müssen. Weiter ersuchte das
Betreibungsamt C das Handelsregisteramt, "die nötigen Schritte einzuleiten,
dass nicht noch weitere Gläubiger zu Schaden kommen können".
Ihrer Mitteilung an das Handelsregisteramt legte das
Betreibungsamt C neben dem Verlustschein vom 10. April 2012 einen durch
das Betreibungsamt E erstellten Pfändungsbericht bei. Darin hielt das
Betreibungsamt E fest, H habe am 3. April 2012 anlässlich des
Pfändungsvollzugs folgende Erklärung zu Protokoll gegeben: Die Domiziladresse
der A AG an der F-Strasse 01 in E existiere nicht mehr, da das
Gebäude im März 2012 abgerissen worden sei. Es habe sich dabei um eine
Briefkastenadresse gehandelt, an welcher keinerlei pfändbare Aktiven vorhanden
gewesen seien. Die Post, welche an die F-Strasse 01 geschickt werde, werde
direkt an die neue Adresse, I-Strasse 02 in E, umgeleitet. Die
Geschäftstätigkeit der Firma sei vollständig eingestellt. Seit er die Firma im
Januar 2012 übernommen habe, seien keine Aufträge eingegangen. Die A AG
besitze keinerlei Vermögenswerte; eine aktuelle Bilanz- und Erfolgsrechnung
existiere derzeit nicht; eine Liquidation sei nicht geplant.
Am 16./17. April 2012 sandte das Handelsregisteramt
ein an den Verwaltungsrat der A AG gerichtetes Schreiben, welches wie
folgt adressiert war: "Verwaltungsrat der A AG, c/o A AG, F-Strasse 01,
E". Darin hielt das Handelsregisteramt fest, aufgrund des definitiven
Verlustscheins sei davon auszugehen, dass die A AG keine Geschäftstätigkeit
mehr aufweise und auch keine verwertbaren Aktiven mehr habe. Gestützt auf
Art. 938a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
beziehungsweise Art. 155 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) werde der Verwaltungsrat der A AG
aufgefordert, innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob die Eintragung
aufrechterhalten bleiben soll. Ohne eine solche Erklärung veranlasse das Handelsregisteramt
einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Sofern dann
weder Gesellschafter noch Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der
Gesellschaft geltend machten, werde das Handelsregisteramt in Anwendung von
Art. 938a Abs. 1 OR beziehungsweise Art. 155 Abs. 2 HRegV
die A AG im Handelsregister löschen. Die Schweizerische Post retournierte
dieses Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden" an das Handelsregisteramt.
In der Folge führte das Handelsregisteramt
androhungsgemäss einen dreifachen Rechnungsruf im Schweizerischen
Handelsamtsblatt durch. Da keine Interessen an der Aufrechterhaltung der A AG
geltend gemacht wurden, verfügte das Handelsregisteramt am 6. August 2012
androhungsgemäss die Löschung der A AG.
Erwägungen
II.
Am 11. August 2012 teilte die A AG dem
Handelsregisteramt des Kantons Zürich per Fax mit, sie wolle Beschwerde gegen
das Handelsregisteramt führen. Dieses wies die A AG am 13. August
2012.
darauf hin, dass für eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Handelsregisteramt
beziehungsweise dessen Leiter die Direktion der Justiz und des Innern zuständig
sei. Falls demgegenüber die Wiedereintragung des Unternehmens gewünscht werde,
müsse "ein entsprechender Antrag gemäss Art. 164 der
Handelsregisterverordnung beim zuständigen Gericht eingereicht werden".
Am 21. August 2012 gelangte G als
"Eigentümer" der A AG mit folgenden Anträgen an die Direktion
der Justiz und des Innern:
"1) Es sei das Handelsregister des Kantons Zürich anzuweisen, die
Löschung der A AG […] von Amtes wegen sofort rückgängig zu machen.
2) Es sei festzustellen, dass die am 9. August 2012 erfolgte
Löschung der A AG Amtsmissbrauch von Handelsregisterführer und Konsorten
darstellt.
3) Es sei festzustellen, dass die am 9. August 2012 erfolgte
Löschung der A AG der unerlaubten und kriminellen Vereitelung von
Rechtsansprüchen dient.
4) Der Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich sei
wegen krimineller Machenschaften per sofort von seinem Amt zu suspendieren.
5) Es sei festzustellen, dass die Verhandlung […] vom
11.
September 2012 um 09:30 Uhr nicht stattfinden kann, wenn A AG
gelöscht bleibt.
6) Es sei festzustellen, dass A AG ihren Sitz an der I-Strasse 02
in E hat.
7) Es sei festzustellen, dass das Gebäude F-Strasse 01 in E
unerlaubterweise abgebrochen wurde und somit A AG da ihren Sitz nicht
beibehalten konnte.
8) Es sei G, Eigentümer der A AG, als Liquidator der A AG
einzutragen, falls H nicht als genehm betrachtet wird.
[…]
9) Es sei festzustellen, dass A AG Aktiven gemäss
Art. 164 a) HRegV hat, die vor einer Löschung zuerst verwertet oder
verteilt werden müssten.
10) A AG muss wieder eingetragen werden, weil sie gemäss
Art. 164 b) HRegV als Partei im Zivilprozess […] teilnimmt. Rechtsanwalt
K […] hält an dieser Zivilklage fest und droht mit strafrechtlichen Schritten,
falls die Lage zivilrechtlich für seine Mandantin aussichtslos werden
sollte."
Weiter reichte G namens der A AG ebenfalls am
21.
August 2012 eine "Handelsregisteranmeldung" bei der Direktion
der Justiz und des Innern ein. Am 31. August/3. September 2012
übermittelte das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern die
beiden Eingaben vom 21. August 2012 zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2012 wurde
dem Handelsregisteramt Frist zur Vernehmlassung und zum Einreichen der Akten
angesetzt. In der Folge wurden die Akten ohne Vernehmlassung eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach seiner neueren Rechtsprechung ist
das Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 165 Abs. 2 HRegV
erstinstanzlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des
Handelsregisteramtes zuständig (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00392,
E. 2).
1.2
Das
Bundesgericht nimmt – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – einen
Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert an, wenn es um die Löschung eines
Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht (BGr, 11. April
2011,4A_578/2010, E. 1.1, und 12. Dezember 2011,4A_425/2011,
E. 1.2). Aktiengesellschaften haben tendenziell eine noch grössere ökonomische
Bedeutung als Einzelunternehmen oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Steht ihre Auflösung zur Diskussion, ist daher ebenfalls ein Streitwert von
über Fr. 30'000.- anzunehmen (VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00780,
E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Aufgrund des
Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwertes ist das vorliegende Rechtsmittel
in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt zunächst, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihre
Löschung "von Amtes wegen sofort rückgängig zu machen". Sinngemäss
macht sie damit geltend, der Beschwerdegegner hätte sie gar nicht erst aus dem
Handelsregister des Kantons Zürich löschen dürfen.
2.2
Die
Löschung einer Gesellschaft von Amtes wegen ist in Art. 938a OR geregelt
und wird durch Art. 155 HRegV konkretisiert (Art. 938a Abs. 3
OR). Eine Löschung setzt zunächst voraus, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit
mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr besitzt (Art. 938a
Abs. 1 OR). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fordert das
Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert
30.
Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung
aufrechterhalten bleiben soll; das Handelsregisteramt weist dabei auf die
massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht
hin (Art. 155 Abs. 1 HRegV). Die Aufforderung wird entweder mit
eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den
Bestimmungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zugestellt (Art. 155
Abs. 1bis HRegV).
2.3
Teilt eine
zur Anmeldung verpflichtete Person mit, die Eintragung solle aufrechterhalten
bleiben, schreibt das Handelsregisteramt das Verfahren ab (vgl. Martin Eckert,
Basler Kommentar, 2012, Art. 938a OR N. 4). Wird hingegen innerhalb
der Frist von 30 Tagen keine Mitteilung eingereicht oder werden keine
Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung vorgebracht, veranlasst das
Handelsregisteramt einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen
Handelsamtsblatt, in dem Gesellschafter und Gläubiger aufgefordert werden,
innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung
mitzuteilen (Art. 155 Abs. 2 HRegV). Wird innert 30 Tagen seit
der letzten Publikation des Rechnungsrufs kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, nimmt das Handelsregisteramt
die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister vor (Art. 938a
Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 155 Abs. 3 HRegV).
2.4
Vorliegend
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die
formellen Vorschriften von Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155
Abs. 1–3 HRegV verletzt hätte. Der Beschwerdegegner forderte den Verwaltungsrat
der Beschwerdeführerin – angesichts der Angaben von H vom 3. April 2012
und des Verlustscheins zu Recht (vgl. Eckert, Art. 938a N. 3) – am
16.
/17. April 2012 auf, ein allfälliges Interesse an der Aufrechterhaltung
der Eintragung innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner dieses Schreiben an die F-Strasse 01
in E und nicht an die I-Strasse 02 in E sandte. Denn H hatte am
3.
April 2012 gegenüber dem Betreibungsamt E erklärt, die für die
Beschwerdegegnerin bestimmte Post, welche an die F-Strasse 01 geschickt
werde, werde direkt an die I-Strasse 02 umgeleitet. Zudem ist das
entsprechende Schreiben gemäss Art. 155 Abs. 1bis HRegV an das
Rechtsdomizil der Rechtseinheit zuzustellen. Die im Handelsregister
eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin befand sich an der F-Strasse 01;
eine Sitzverlegung an die I-Strasse 02 wurde dem Beschwerdegegner nie
formell korrekt zur Eintragung angemeldet. Soweit sich die Beschwerde gegen die
mit Verfügung vom 6. August 2012 angeordnete Löschung wendet, ist sie folglich
abzuweisen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wirft dem Leiter des Beschwerdegegners "kriminelle
Machenschaften" und "Amtsmissbrauch" vor. Sinngemäss erhebt sie
damit eine Aufsichtsbeschwerde (präziser: Aufsichtsanzeige). Die Aufsichtsanzeige
ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Zuständig zur Behandlung
dieses Rechtsbehelfs ist die der fraglichen Amtsstelle hierarchisch
übergeordnete Behörde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 29). Das Verwaltungsgericht hat keine Aufsichtsfunktion
über den Beschwerdegegner; vielmehr obliegt diese Aufgabe der Direktion der Justiz
und des Innern. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 21. August
2012.
(auch) als Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner beziehungsweise
dessen Leiter verstanden haben will, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten.
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von
Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Vorliegend hat die Direktion der Justiz und des Innern bereits Kenntnis von der
Eingabe vom 21. August 2012. Schon deshalb kann von ihrer Weiterleitung
abgesehen werden. Zudem liegt die Bedeutung der Überweisungs- und Weiterleitungspflicht
bloss darin, eine rechtssuchende Person vor der Gefahr einer Fristversäumnis
zufolge Eingabe bei einer unzuständigen Behörde zu bewahren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Aufsichtsbeschwerden sind weder
form- noch fristgebunden, sondern können jederzeit erhoben werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1846). Der Beschwerdeführerin droht
mithin kein Rechtsverlust durch das Verpassen irgendeiner Frist, wenn seine Aufsichtsbeschwerde
nicht weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann daher
davon abgesehen werden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass ihr früherer Sitz an
der F-Strasse 01 in E infolge Urkundenfälschung sowie Erschleichens einer
Abbruch- und Baubewilligung unerlaubterweise abgebrochen worden sei. Soweit die
Beschwerdeführerin damit eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Baubewilligungsbehörden
von E erheben will, gilt auch hier, dass dem Verwaltungsgericht keine
entsprechende Aufsichtsfunktion zukommt. Von einer Weiterleitung kann aus den
oben genannten Gründen abgesehen werden. Sollte das Feststellungsbegehren als
Strafanzeige zu verstehen sein, besteht ebenfalls keine Weiterleitungspflicht:
Das Verwaltungsgericht zählt nicht zu den Strafverfolgungsbehörden im Sinn von
Art. 12 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO,
SR 312.0). Lediglich Strafverfolgungsbehörden sind nach dem Wortlaut von
Art. 301 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StPO
zur Übermittlung von Strafanzeigen an die zuständige Stelle verpflichtet.
4.
4.1
Weiter
ersucht die Beschwerdeführerin um Wiedereintragung ins Handelsregister. Zur
Begründung führt sie aus, sie betreibe in L eine Baustelle mit regelmässigem
Umsatz und verfüge über Aktiven, die vor einer Löschung im Handelsregister
verwertet oder verteilt werden müssten. Sie sei zudem vor einem Gericht des
Kantons D eingeklagt worden.
4.2
Die
Handelsregisterverordnung regelt die Wiedereintragung gelöschter
Rechtseinheiten in das Handelsregister in Art. 164. Art. 164
Abs. 1 lit. a–d HRegV zählt die Wiedereintragungsgründe auf. Das
Gericht kann unter anderem dann die Wiedereintragung anordnen, wenn in einem
entsprechenden Antrag glaubhaft gemacht wird, dass nach Abschluss der
Liquidation Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden
sind (Art. 164 Abs. 1 lit. A HRegV). Eine Wiedereintragung ist
sodann auch möglich, wenn die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren
als Partei teilnimmt (Art. 164 Abs. 1 lit. B HRegV). In allen
Fällen ist zum Antrag bloss berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der
Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit geltend machen kann
(Art. 164 Abs. 2 HRegV).
4.3
Art. 164
HRegV normiert das Verfahren der Wiedereintragung einer gelöschten
Rechtseinheit nur sehr rudimentär. Insbesondere fehlt in der
Handelsregisterverordnung eine explizite Regelung der örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit des Gerichts sowie des anwendbaren Verfahrensrechts (David
Rüetschi, Zum Verfahren der Wiedereintragung ins Handelsregister gemäss
Art. 164 HRegV – Zugleich eine Entgegnung auf PHILIPPIN, REPRAX 2/2011,
20.
ff., in: REPRAX 4/2011, S. 23 ff., 29). Nach der in der
Literatur überwiegend vertretenen Ansicht sind Zivil- und nicht etwa
Verwaltungsgerichte für die Wiedereintragung gelöschter Rechtseinheiten
zuständig (Rüetschi, S. 30 f.; Eckert, Art. 938 OR N. 12);
das Wiedereintragungsverfahren richtet sich dabei nach der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272).
4.4
Diese
Auffassung überzeugt, wie folgende Überlegungen verdeutlichen mögen. Im
Schrifttum wird zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Wiedereintragung im
Sinn von Art. 164 HRegV lediglich die Voraussetzungen für die
Weiterführung eines zivilrechtlichen Liquidationsverfahrens geschaffen
werden sollen (Rüetschi, S. 24 und 30). Aus diesem Grund sieht denn auch
Art. 164 Abs. 4 HRegV vor, dass die Gesellschaft auf Anordnung des
Gerichts als "in Liquidation befindlich" eingetragen wird und das
Gericht zugleich die Liquidatoren bestimmen muss (Michael Gwelessiani,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich etc. 2008,
N. 579). Hat eine gerichtliche Instanz die Liquidatoren einer
privatrechtlichen Aktiengesellschaft zu bestimmen, fällt diese Aufgabe gemäss
Art. 250 lit. c Ziff. 3 ZPO in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
4.5
Ferner
gilt es in diesem Zusammenhang auch Art. 164 Abs. 3 HRegV zu beachten.
Nach dieser Bestimmung darf das Gericht eine Wiedereintragung erst dann
anordnen, wenn es zuvor die erforderlichen Massnahmen zur Behebung allfälliger
Organisationsmängel getroffen hat. Das Verfahren zur Behebung von Organisationsmängeln
ist in den Art. 154 HRegV, Art. 731b sowie Art. 941a OR
geregelt. Auch hier gilt, dass über Organisationsmängel unbestrittenermassen in
einem Zivilprozess und nicht etwa in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu
befinden ist (Stefan Bürge/Nicolas Gut, Richterliche Behebung von
Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche
Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 105/2009, S. 157 ff.,
160.
f.; Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 2012,
Art. 731b OR N. 9 f. mit Verweis auf Art. 250 lit. c
Ziff. 6 ZPO). Nach neuerer Rechtsprechung fallen im Kanton Zürich
Verfahren betreffend Organisationsmängel mit einem Streitwert von über
Fr. 30'000.- in die Kompetenz des Handelsgerichts (Art. 250
lit. c Ziff. 6 ZPO in Verbindung mit § 45 lit. c des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010 [GOG, LS 211.1]; ZR 110/2011 Nr. 30, ferner
ZR 111/2012 Nr. 8 und 22; Lukas Berger/David Rüetschi/Florian Zihler,
Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und
zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 1 ff., 15). Bei einem
geringeren Streitwert ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter im
summarischen Verfahren des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Sprengel der
Sitz der Gesellschaft liegt (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO in
Verbindung mit § 24 lit. C GOG).
4.6
Nach dem
Gesagten ist im Kanton Zürich für die Wiedereintragung einer gelöschten
Gesellschaft ins Handelsregister im Sinn von Art. 164 HRegV das
Handelsgericht oder dann das Bezirksgericht zuständig. Entsprechend ist auch in
diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Überweisung an das
zuständige Zivilgericht ist praxisgemäss abzusehen (VGr, 6. August 2010,
PK.2010.00001, E. 3.1.2 Abs. 3, und 10. Februar 2011, VK.2010.00002,
E. 4).
5.
[…]
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert für die Auflösung der Beschwerdeführerin wie oben dargelegt
Fr. 30'000.- übersteigt, ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel
nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1
lit. B BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
[…]
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…