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Entscheid

VB.2012.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00550

9. Januar 2013Deutsch15 min

(URT.2013.14912)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 20. Januar 2012 verlegte die frühere B AG

ihren Sitz von C (Kanton D) nach E an die F-Strasse 01. Gleichzeitig

änderte sie ihre Firmenbezeichnung in A AG und wechselte ihren

Gesellschaftszweck: Statt Transportdienstleistungen zu erbringen, sollte das

Unternehmen neu in der Baubranche tätig sein. Weiter wurde im Handelsregister G

durch H als einziges Verwaltungsratsmitglied ersetzt.

Am 10. April 2012 teilte das Betreibungsamt C dem

Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit, dass gegen die A AG ein

Verlustschein habe ausgestellt werden müssen. Weiter ersuchte das

Betreibungsamt C das Handelsregisteramt, "die nötigen Schritte einzuleiten,

dass nicht noch weitere Gläubiger zu Schaden kommen können".

Ihrer Mitteilung an das Handelsregisteramt legte das

Betreibungsamt C neben dem Verlustschein vom 10. April 2012 einen durch

das Betreibungsamt E erstellten Pfändungsbericht bei. Darin hielt das

Betreibungsamt E fest, H habe am 3. April 2012 anlässlich des

Pfändungsvollzugs folgende Erklärung zu Protokoll gegeben: Die Domiziladresse

der A AG an der F-Strasse 01 in E existiere nicht mehr, da das

Gebäude im März 2012 abgerissen worden sei. Es habe sich dabei um eine

Briefkastenadresse gehandelt, an welcher keinerlei pfändbare Aktiven vorhanden

gewesen seien. Die Post, welche an die F-Strasse 01 geschickt werde, werde

direkt an die neue Adresse, I-Strasse 02 in E, umgeleitet. Die

Geschäftstätigkeit der Firma sei vollständig eingestellt. Seit er die Firma im

Januar 2012 übernommen habe, seien keine Aufträge eingegangen. Die A AG

besitze keinerlei Vermögenswerte; eine aktuelle Bilanz- und Erfolgsrechnung

existiere derzeit nicht; eine Liquidation sei nicht geplant.

Am 16./17. April 2012 sandte das Handelsregisteramt

ein an den Verwaltungsrat der A AG gerichtetes Schreiben, welches wie

folgt adressiert war: "Verwaltungsrat der A AG, c/o A AG, F-Strasse 01,

E". Darin hielt das Handelsregisteramt fest, aufgrund des definitiven

Verlustscheins sei davon auszugehen, dass die A AG keine Geschäftstätigkeit

mehr aufweise und auch keine verwertbaren Aktiven mehr habe. Gestützt auf

Art. 938a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

beziehungsweise Art. 155 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom

17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) werde der Verwaltungsrat der A AG

aufgefordert, innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob die Eintragung

aufrechterhalten bleiben soll. Ohne eine solche Erklärung veranlasse das Handelsregisteramt

einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Sofern dann

weder Gesellschafter noch Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der

Gesellschaft geltend machten, werde das Handelsregisteramt in Anwendung von

Art. 938a Abs. 1 OR beziehungsweise Art. 155 Abs. 2 HRegV

die A AG im Handelsregister löschen. Die Schweizerische Post retournierte

dieses Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener

Adresse nicht ermittelt werden" an das Handelsregisteramt.

In der Folge führte das Handelsregisteramt

androhungsgemäss einen dreifachen Rechnungsruf im Schweizerischen

Handelsamtsblatt durch. Da keine Interessen an der Aufrechterhaltung der A AG

geltend gemacht wurden, verfügte das Handelsregisteramt am 6. August 2012

androhungsgemäss die Löschung der A AG.

Erwägungen

II.

Am 11. August 2012 teilte die A AG dem

Handelsregisteramt des Kantons Zürich per Fax mit, sie wolle Beschwerde gegen

das Handelsregisteramt führen. Dieses wies die A AG am 13. August

2012.

darauf hin, dass für eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Handelsregisteramt

beziehungsweise dessen Leiter die Direktion der Justiz und des Innern zuständig

sei. Falls demgegenüber die Wiedereintragung des Unternehmens gewünscht werde,

müsse "ein entsprechender Antrag gemäss Art. 164 der

Handelsregisterverordnung beim zuständigen Gericht eingereicht werden".

Am 21. August 2012 gelangte G als

"Eigentümer" der A AG mit folgenden Anträgen an die Direktion

der Justiz und des Innern:

"1) Es sei das Handelsregister des Kantons Zürich anzuweisen, die

Löschung der A AG […] von Amtes wegen sofort rückgängig zu machen.

2) Es sei festzustellen, dass die am 9. August 2012 erfolgte

Löschung der A AG Amtsmissbrauch von Handelsregisterführer und Konsorten

darstellt.

3) Es sei festzustellen, dass die am 9. August 2012 erfolgte

Löschung der A AG der unerlaubten und kriminellen Vereitelung von

Rechtsansprüchen dient.

4) Der Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich sei

wegen krimineller Machenschaften per sofort von seinem Amt zu suspendieren.

5) Es sei festzustellen, dass die Verhandlung […] vom

11.

September 2012 um 09:30 Uhr nicht stattfinden kann, wenn A AG

gelöscht bleibt.

6) Es sei festzustellen, dass A AG ihren Sitz an der I-Strasse 02

in E hat.

7) Es sei festzustellen, dass das Gebäude F-Strasse 01 in E

unerlaubterweise abgebrochen wurde und somit A AG da ihren Sitz nicht

beibehalten konnte.

8) Es sei G, Eigentümer der A AG, als Liquidator der A AG

einzutragen, falls H nicht als genehm betrachtet wird.

[…]

9) Es sei festzustellen, dass A AG Aktiven gemäss

Art. 164 a) HRegV hat, die vor einer Löschung zuerst verwertet oder

verteilt werden müssten.

10) A AG muss wieder eingetragen werden, weil sie gemäss

Art. 164 b) HRegV als Partei im Zivilprozess […] teilnimmt. Rechtsanwalt

K […] hält an dieser Zivilklage fest und droht mit strafrechtlichen Schritten,

falls die Lage zivilrechtlich für seine Mandantin aussichtslos werden

sollte."

Weiter reichte G namens der A AG ebenfalls am

21.

August 2012 eine "Handelsregisteranmeldung" bei der Direktion

der Justiz und des Innern ein. Am 31. August/3. September 2012

übermittelte das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern die

beiden Eingaben vom 21. August 2012 zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2012 wurde

dem Handelsregisteramt Frist zur Vernehmlassung und zum Einreichen der Akten

angesetzt. In der Folge wurden die Akten ohne Vernehmlassung eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach seiner neueren Rechtsprechung ist

das Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 165 Abs. 2 HRegV

erstinstanzlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des

Handelsregisteramtes zuständig (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00392,

E. 2).

1.2

Das

Bundesgericht nimmt – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – einen

Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert an, wenn es um die Löschung eines

Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht (BGr, 11. April

2011,4A_578/2010, E. 1.1, und 12. Dezember 2011,4A_425/2011,

E. 1.2). Aktiengesellschaften haben tendenziell eine noch grössere ökonomische

Bedeutung als Einzelunternehmen oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Steht ihre Auflösung zur Diskussion, ist daher ebenfalls ein Streitwert von

über Fr. 30'000.- anzunehmen (VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00780,

E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Aufgrund des

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwertes ist das vorliegende Rechtsmittel

in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt zunächst, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihre

Löschung "von Amtes wegen sofort rückgängig zu machen". Sinngemäss

macht sie damit geltend, der Beschwerdegegner hätte sie gar nicht erst aus dem

Handelsregister des Kantons Zürich löschen dürfen.

2.2

Die

Löschung einer Gesellschaft von Amtes wegen ist in Art. 938a OR geregelt

und wird durch Art. 155 HRegV konkretisiert (Art. 938a Abs. 3

OR). Eine Löschung setzt zunächst voraus, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit

mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr besitzt (Art. 938a

Abs. 1 OR). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fordert das

Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert

30.

Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung

aufrechterhalten bleiben soll; das Handelsregisteramt weist dabei auf die

massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht

hin (Art. 155 Abs. 1 HRegV). Die Aufforderung wird entweder mit

eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den

Bestimmungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zugestellt (Art. 155

Abs. 1bis HRegV).

2.3

Teilt eine

zur Anmeldung verpflichtete Person mit, die Eintragung solle aufrechterhalten

bleiben, schreibt das Handelsregisteramt das Verfahren ab (vgl. Martin Eckert,

Basler Kommentar, 2012, Art. 938a OR N. 4). Wird hingegen innerhalb

der Frist von 30 Tagen keine Mitteilung eingereicht oder werden keine

Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung vorgebracht, veranlasst das

Handelsregisteramt einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen

Handelsamtsblatt, in dem Gesellschafter und Gläubiger aufgefordert werden,

innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung

mitzuteilen (Art. 155 Abs. 2 HRegV). Wird innert 30 Tagen seit

der letzten Publikation des Rechnungsrufs kein Interesse an der

Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, nimmt das Handelsregisteramt

die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister vor (Art. 938a

Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 155 Abs. 3 HRegV).

2.4

Vorliegend

sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die

formellen Vorschriften von Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155

Abs. 1–3 HRegV verletzt hätte. Der Beschwerdegegner forderte den Verwaltungsrat

der Beschwerdeführerin – angesichts der Angaben von H vom 3. April 2012

und des Verlustscheins zu Recht (vgl. Eckert, Art. 938a N. 3) – am

16.

/17. April 2012 auf, ein allfälliges Interesse an der Aufrechterhaltung

der Eintragung innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Es ist nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner dieses Schreiben an die F-Strasse 01

in E und nicht an die I-Strasse 02 in E sandte. Denn H hatte am

3.

April 2012 gegenüber dem Betreibungsamt E erklärt, die für die

Beschwerdegegnerin bestimmte Post, welche an die F-Strasse 01 geschickt

werde, werde direkt an die I-Strasse 02 umgeleitet. Zudem ist das

entsprechende Schreiben gemäss Art. 155 Abs. 1bis HRegV an das

Rechtsdomizil der Rechtseinheit zuzustellen. Die im Handelsregister

eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin befand sich an der F-Strasse 01;

eine Sitzverlegung an die I-Strasse 02 wurde dem Beschwerdegegner nie

formell korrekt zur Eintragung angemeldet. Soweit sich die Beschwerde gegen die

mit Verfügung vom 6. August 2012 angeordnete Löschung wendet, ist sie folglich

abzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wirft dem Leiter des Beschwerdegegners "kriminelle

Machenschaften" und "Amtsmissbrauch" vor. Sinngemäss erhebt sie

damit eine Aufsichtsbeschwerde (präziser: Aufsichtsanzeige). Die Aufsichtsanzeige

ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Zuständig zur Behandlung

dieses Rechtsbehelfs ist die der fraglichen Amtsstelle hierarchisch

übergeordnete Behörde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 29). Das Verwaltungsgericht hat keine Aufsichtsfunktion

über den Beschwerdegegner; vielmehr obliegt diese Aufgabe der Direktion der Justiz

und des Innern. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 21. August

2012.

(auch) als Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner beziehungsweise

dessen Leiter verstanden haben will, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht

einzutreten.

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von

Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die

zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Vorliegend hat die Direktion der Justiz und des Innern bereits Kenntnis von der

Eingabe vom 21. August 2012. Schon deshalb kann von ihrer Weiterleitung

abgesehen werden. Zudem liegt die Bedeutung der Überweisungs- und Weiterleitungspflicht

bloss darin, eine rechtssuchende Person vor der Gefahr einer Fristversäumnis

zufolge Eingabe bei einer unzuständigen Behörde zu bewahren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Aufsichtsbeschwerden sind weder

form- noch fristgebunden, sondern können jederzeit erhoben werden (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1846). Der Beschwerdeführerin droht

mithin kein Rechtsverlust durch das Verpassen irgendeiner Frist, wenn seine Aufsichtsbeschwerde

nicht weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann daher

davon abgesehen werden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass ihr früherer Sitz an

der F-Strasse 01 in E infolge Urkundenfälschung sowie Erschleichens einer

Abbruch- und Baubewilligung unerlaubterweise abgebrochen worden sei. Soweit die

Beschwerdeführerin damit eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Baubewilligungsbehörden

von E erheben will, gilt auch hier, dass dem Verwaltungsgericht keine

entsprechende Aufsichtsfunktion zukommt. Von einer Weiterleitung kann aus den

oben genannten Gründen abgesehen werden. Sollte das Feststellungsbegehren als

Strafanzeige zu verstehen sein, besteht ebenfalls keine Weiterleitungspflicht:

Das Verwaltungsgericht zählt nicht zu den Strafverfolgungsbehörden im Sinn von

Art. 12 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO,

SR 312.0). Lediglich Strafverfolgungsbehörden sind nach dem Wortlaut von

Art. 301 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StPO

zur Übermittlung von Strafanzeigen an die zuständige Stelle verpflichtet.

4.

4.1

Weiter

ersucht die Beschwerdeführerin um Wiedereintragung ins Handelsregister. Zur

Begründung führt sie aus, sie betreibe in L eine Baustelle mit regelmässigem

Umsatz und verfüge über Aktiven, die vor einer Löschung im Handelsregister

verwertet oder verteilt werden müssten. Sie sei zudem vor einem Gericht des

Kantons D eingeklagt worden.

4.2

Die

Handelsregisterverordnung regelt die Wiedereintragung gelöschter

Rechtseinheiten in das Handelsregister in Art. 164. Art. 164

Abs. 1 lit. a–d HRegV zählt die Wiedereintragungsgründe auf. Das

Gericht kann unter anderem dann die Wiedereintragung anordnen, wenn in einem

entsprechenden Antrag glaubhaft gemacht wird, dass nach Abschluss der

Liquidation Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden

sind (Art. 164 Abs. 1 lit. A HRegV). Eine Wiedereintragung ist

sodann auch möglich, wenn die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren

als Partei teilnimmt (Art. 164 Abs. 1 lit. B HRegV). In allen

Fällen ist zum Antrag bloss berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der

Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit geltend machen kann

(Art. 164 Abs. 2 HRegV).

4.3

Art. 164

HRegV normiert das Verfahren der Wiedereintragung einer gelöschten

Rechtseinheit nur sehr rudimentär. Insbesondere fehlt in der

Handelsregisterverordnung eine explizite Regelung der örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit des Gerichts sowie des anwendbaren Verfahrensrechts (David

Rüetschi, Zum Verfahren der Wiedereintragung ins Handelsregister gemäss

Art. 164 HRegV – Zugleich eine Entgegnung auf PHILIPPIN, REPRAX 2/2011,

20.

ff., in: REPRAX 4/2011, S. 23 ff., 29). Nach der in der

Literatur überwiegend vertretenen Ansicht sind Zivil- und nicht etwa

Verwaltungsgerichte für die Wiedereintragung gelöschter Rechtseinheiten

zuständig (Rüetschi, S. 30 f.; Eckert, Art. 938 OR N. 12);

das Wiedereintragungsverfahren richtet sich dabei nach der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272).

4.4

Diese

Auffassung überzeugt, wie folgende Überlegungen verdeutlichen mögen. Im

Schrifttum wird zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Wiedereintragung im

Sinn von Art. 164 HRegV lediglich die Voraussetzungen für die

Weiterführung eines zivilrechtlichen Liquidationsverfahrens geschaffen

werden sollen (Rüetschi, S. 24 und 30). Aus diesem Grund sieht denn auch

Art. 164 Abs. 4 HRegV vor, dass die Gesellschaft auf Anordnung des

Gerichts als "in Liquidation befindlich" eingetragen wird und das

Gericht zugleich die Liquidatoren bestimmen muss (Michael Gwelessiani,

Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich etc. 2008,

N. 579). Hat eine gerichtliche Instanz die Liquidatoren einer

privatrechtlichen Aktiengesellschaft zu bestimmen, fällt diese Aufgabe gemäss

Art. 250 lit. c Ziff. 3 ZPO in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

4.5

Ferner

gilt es in diesem Zusammenhang auch Art. 164 Abs. 3 HRegV zu beachten.

Nach dieser Bestimmung darf das Gericht eine Wiedereintragung erst dann

anordnen, wenn es zuvor die erforderlichen Massnahmen zur Behebung allfälliger

Organisationsmängel getroffen hat. Das Verfahren zur Behebung von Organisationsmängeln

ist in den Art. 154 HRegV, Art. 731b sowie Art. 941a OR

geregelt. Auch hier gilt, dass über Organisationsmängel unbestrittenermassen in

einem Zivilprozess und nicht etwa in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu

befinden ist (Stefan Bürge/Nicolas Gut, Richterliche Behebung von

Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche

Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 105/2009, S. 157 ff.,

160.

f.; Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 2012,

Art. 731b OR N. 9 f. mit Verweis auf Art. 250 lit. c

Ziff. 6 ZPO). Nach neuerer Rechtsprechung fallen im Kanton Zürich

Verfahren betreffend Organisationsmängel mit einem Streitwert von über

Fr. 30'000.- in die Kompetenz des Handelsgerichts (Art. 250

lit. c Ziff. 6 ZPO in Verbindung mit § 45 lit. c des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 [GOG, LS 211.1]; ZR 110/2011 Nr. 30, ferner

ZR 111/2012 Nr. 8 und 22; Lukas Berger/David Rüetschi/Florian Zihler,

Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und

zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 1 ff., 15). Bei einem

geringeren Streitwert ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter im

summarischen Verfahren des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Sprengel der

Sitz der Gesellschaft liegt (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO in

Verbindung mit § 24 lit. C GOG).

4.6

Nach dem

Gesagten ist im Kanton Zürich für die Wiedereintragung einer gelöschten

Gesellschaft ins Handelsregister im Sinn von Art. 164 HRegV das

Handelsgericht oder dann das Bezirksgericht zuständig. Entsprechend ist auch in

diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Überweisung an das

zuständige Zivilgericht ist praxisgemäss abzusehen (VGr, 6. August 2010,

PK.2010.00001, E. 3.1.2 Abs. 3, und 10. Februar 2011, VK.2010.00002,

E. 4).

5.

[…]

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert für die Auflösung der Beschwerdeführerin wie oben dargelegt

Fr. 30'000.- übersteigt, ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel

nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1

lit. B BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

[…]

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…