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Entscheid

VB.2012.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00552

29. April 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15185)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2012.00552

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. April 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin

Regula Hunger.

In Sachen

Stadt Adliswil,

vertreten durch

Baukommission Adliswil,

vertreten durch RA

A,

dieser substituiert durch RA

B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C,

2.

D,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Lärmklage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C und D gelangten im Dezember 2010 an die Baukommission

der Stadt Adliswil mit dem Begehren, eine Lärmmessung durchzuführen zur

Ermittlung der durch die Tiefgarage F-Weg 01–02 in Adliswil verursachten

Lärmimmission auf die Liegenschaft F-Weg 03. Zudem beantragten sie, die

Eigentümer der Tiefgarage zu verpflichten, schalldämpfende Arbeiten

vorzunehmen. Nach Einholung eines Lärmgutachtens wies die Baukommission die

Begehren mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 ab.

Erwägungen

II.

C und D rekurrierten hiergegen an das Baurekursgericht.

Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit

Entscheid vom 3. Juli 2012 wies das Baurekursgericht den Rekurs im

Hauptpunkt ab; allerdings hob das Gericht Dispositiv-Ziffer 3 der

angefochtenen Verfügung, worin den Rekurrierenden die Verfahrenskosten im

Umfang von insgesamt Fr. 4'710.- überbunden worden waren, auf. Die Kosten

des Rekursverfahrens wurden zu 1/5 der Baukommission Adliswil und zu 4/5 den Rekurrierenden

auferlegt.

III.

Mit Beschwerde vom 4. September 2012 gelangte die Baukommission

Adliswil an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Kostenauflage gemäss

erstinstanzlicher Verfügung wieder herzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit

bezüglich des Kostenpunkts zur neuen Überprüfung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.

Das Baurekursgericht schloss am 21. September 2012

ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde. C und D stellten mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober

2012.

den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

(zuzüglich MwSt.) zulasten der Gegenpartei. In der Replik vom 6. November

2012.

hielt die Baukommission Adliswil an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage im

Zusammenhang mit der Abklärung von Lärmemissionen einer Tiefgarage. Aufgrund

des in § 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) festgeschriebenen Grundsatzes der Einheit des Prozesses

können die Nebenfolgen eines Entscheids dann selbständig angefochten werden,

wenn das Verwaltungsgericht auch in der Hauptsache zuständig ist bzw. wäre

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 43 N. 2 und 55).

Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts

von unter Fr. 20'000.- kann der Entscheid

durch den Einzelrichter gefällt werden (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerschaft macht vorab geltend, der Beschwerdeführerin fehle es an

der Legitimation. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine eigene

Rechtspersönlichkeit und sei daher nicht rechtsmittelbefugt. Selbst wenn

fingiert würde, die Beschwerdeführerin habe sich irrtümlicherweise als

Beschwerdeführerin bezeichnet, gemeint sei jedoch die Stadt Adliswil gewesen,

fehle es an der Legitimation. Es liege kein wesentlicher Eingriff in das

Finanz- und Verwaltungsvermögen vor. Auf die Beschwerde sei folglich nicht einzutreten.

2.2

Neben den

natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kommt die Beschwerdeberechtigung

gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG unter gewissen

Bedingungen den Gemeinden sowie anderen Trägern öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit

zu. Für Behörden ohne Rechtspersönlichkeit setzt die aktive Rekurs- und

Beschwerdefähigkeit entsprechende besondere Bestimmungen in der

Spezialgesetzgebung voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 105;

VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00699, E. 1.3).

2.3

Die

Baukommission verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr keine

Beschwerdeberechtigung zukommt. Indessen kann die Baukommission für die

Gemeinde gegen aussen auftreten, was auch die Prozessführungsbefugnis

beinhaltet. Aus der Argumentation in der Beschwerde vom 4. September 2012

zur Legitimation ist ersichtlich, dass die Baukommission die Beschwerde für die

Gemeinde hat erheben wollen. Ferner ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer

Stellungnahme vom 6. November 2012 um Berichtigung der Parteibezeichnung

und stellt klar, dass sie die Beschwerde nicht in eigenem Namen, sondern als

Organ und Vertreterin der Stadt Adliswil erhoben habe. Das Rubrum ist in diesem

Sinn zu berichtigen.

2.4

Gemäss der

heutigen, seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung von § 21 Abs. 2 lit. c VRG sind Gemeinden rechtsmittellegitimiert, wenn sie

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Mit der Neuformulierung der Legitimationsnorm

hat der Gesetzgeber versucht, die bisherige, auf alt § 21 lit. b VRG

fussende Praxis des Verwaltungsgerichts klarer zu fassen (Alain Griffel, Rekurs,

in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher

Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 64; vgl. Weisung

des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009 S. 962 f.).

Dispositiv

Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der 2010 erfolgten

VRG-Revision eine Fortführung der bisherigen Legitimationspraxis anstrebte und

nicht beabsichtigte, die Gemeindelegitimation einzuengen. Eine Gemeinde hat

somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in

ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder

die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere

finanzielle Auswirkungen hat. Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur

dann zu bejahen, wenn ein Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff

in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr

(weiterhin) auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner

präjudiziellen

Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere

finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012,

VB.2012.00478, E. 2.2).

Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass ähnlich

gelagerte Fälle auch künftig vorkommen und damit insgesamt relevante

Auswirkungen auf die Finanzen der Beschwerdeführerin infrage stehen können. Auf

die Beschwerde ist damit einzutreten.

3.

3.1 Die

Baukommission Adliswil auferlegte mit der Verfügung vom 8. Dezember 2011

die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerschaft. Die Kosten des Verfahrens

setzten sich zusammen aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 4'500.- sowie

einer Schreibgebühr von Fr. 210.-, total von Fr. 4'710.-. Die

Baukommission stützte sich dabei auf § 13 VRG in Verbindung mit § 63 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG), wonach Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können.

3.2 Die

Vorinstanz führte aus, die Kostenauflage bei Lärmklagen würde sich nach den

umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich der Gebührenverordnung zum Vollzug

des Umweltrechts vom 3. November 1993 (GebV UR) richten. Auf das Unterliegerprinzip

komme es mit Bezug auf die Kosten, die den Gemeinden durch ihre Tätigkeit nach

dem Umweltschutzgesetz erwachsen würden und die von diesen auf die Verursacher

zu überwälzen seien, zum vornherein nichts an. Gemäss § 3 lit. b GebV

UR seien aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich

nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handle, nicht

gebührenpflichtig, sofern keine Verletzung von materiellen

Umweltschutzvorschriften festgestellt worden seien. Der Anzeigeerstatter

bleibe in diesen Fällen kostenfrei und der Staat dürfte grundsätzlich die

Kosten zu tragen haben. Allerdings würden die Behörden nicht auf jedes Begehren

eines Dritten einzutreten haben. Sie könnten, wenn aus ihrer Sicht kein Grund

zur Annahme von Rechtsverletzungen bestünde, auf die Kontrolle verzichten.

3.3 Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Unterliegerprinzip sei in § 13 Abs. 2 VRG ausdrücklich und in Art. 48 des Umweltschutzgesetzes vom

7. Oktober 1983 (USG) implizit verankert. Die Vorinstanz habe zu Unrecht

gestützt auf § 3 lit. b GebV UR die Anwendbarkeit des Unterliegerprinzips

verneint. Entweder sei § 3 lit. b GebV UR an sich nicht mit dem

übergeordneten Recht vereinbar oder diese Bestimmung sei zu Unrecht auf den

konkreten Fall angewendet worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vollzugsbehörden

dürften individuell zurechenbare Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschutzrechts

nicht über die allgemeine Steuer finanzieren, sondern hätten diese auf den

Verursacher zu überwälzen. Sie macht geltend, dass die vorliegende Überprüfung

der Anlage entweder als gebührenpflichtige Kontrolle oder als

gebührenpflichtige besondere Dienstleistung im Sinn von Art. 48 USG zu

qualifizieren sei.

4.

4.1 Die

umstrittene Kostenauflage beinhaltet die Überwälzung der mit den getätigten Abklärungen

verbundenen Kosten auf die Anzeigeerstatter.

4.2 Gemäss

Art. 48 Abs. 1 USG wird für Bewilligungen, Kontrollen und besondere

Dienstleistungen nach dem Umweltschutzgesetz eine Gebühr erhoben. Art. 48

Abs. 1 USG konkretisiert das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG,

indem es die Überwälzung von Kosten, die dem Gemeinwesen im Zusammenhang mit

dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes entstehen, in Form von Gebühren anordnet

(Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich

2001, N. 272; Ursula Brunner in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich

2001, Art. 48 N. 22). Die Gebühren sind dem Verursacher aufzuerlegen,

jenen natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,

die eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder – namentlich

als Störer – notwendig gemacht haben bzw. denen sie individuell zurechenbar

sind (Brunner, Art. 48 N. 11).

4.3 Das Recht,

Gebühren zu erheben, setzt eine genügende Rechtsgrundlage voraus.

Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches

die Art und den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung sowie den

Kreis der

abgabepflichtigen Personen bestimmt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 2625c). Für sich

allein stellt Art. 48 USG keine genügende gesetzliche Grundlage für die

Erhebung von Gebühren dar, sondern setzt ergänzende Ausführungsbestimmungen

voraus (BGr, 10. Oktober 2012, 1C_78/2012, E. 5.3; Griffel,

Grundprinzipien, N. 274; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und

Gesetz, Bern 2004, S. 236). In diesem Sinn wird in Art. 48 Abs. 2 USG ausdrücklich

statuiert, dass in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde

die Gebührenansätze bestimmt. Gemäss § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG

bezeichnet der Regierungsrat die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür

zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. § 13 Abs. 1 VRG statuiert

den Grundsatz der Entgeltlichkeit des Verwaltungs- und

Verwaltungsrechtspflegeverfahrens und vermag dem Erfordernis der gesetzlichen

Grundlage für die Erhebung von Kausalabgaben zu genügen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 4). So umschreibt § 13 Abs. 1 in Verbindung mit

Abs. 2 VRG den Kreis der Abgabepflichtigen, indem er die

Verfahrensbeteiligten für Amtshandlungen generell als gebührenpflichtig erklärt.

Hingegen äussert sich § 13 VRG nicht zur Gebührenhöhe und Gebührenbemessung.

Dies wird – wie erwähnt – an den Regierungsrat delegiert (§ 13 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Als Ausführungsbestimmung ist hier die erwähnte regierungsrätliche

Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts massgebend. Nach § 1 GebV

UR findet die Verordnung Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen

von Kanton und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der

Umwelt vorgenommen werden. § 2 GebV UR zählt exemplifikativ die

gebührenpflichtigen Tätigkeiten auf. Danach sind unter anderem besondere

Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts gebührenpflichtig

(lit. g). In § 3 GebV UR werden Ausnahmen von der Gebührenpflicht

statuiert. Gemäss lit. b sind Stichproben und aufgrund von Hinweisen

vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen

Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvorschriften

festgestellt wird, nicht gebührenpflichtig.

4.4 Die

Statuierung von Ausnahmen von der Gebührenpflicht erweist sich mit Bezug auf

die vorliegende Kostenbefreiung der Anzeigeerstatter nicht als

bundesrechtswidrig. Denn das in der Umweltschutzgesetzgebung verankerte

Verursacherprinzip bezieht sich nach Sinn und Zweck auf den Verursacher einer

Umweltbelastung (vgl. etwa BGE 119 Ib 389 E 4.b). Wer der Behörde das Vorliegen

einer (behaupteten) Umweltbelastung anzeigt, ist deswegen selbstverständlich

nicht ein Verursacher der (behaupteten) Umweltbelastung. Aus Art. 48 USG

oder anderen eidgenössischen Bestimmungen zum Umweltschutzrecht lässt sich

keine Verpflichtung für die Vollzugsbehörde ableiten, einem Anzeigeerstatter

Kosten für die Abklärungen aufzuerlegen, wenn sich herausstellt, dass effektiv

keine Massnahmen nötig sind. Somit erweist sich eine Kostenbefreiung gemäss

§ 3 lit. b GebV UR mit Bezug auf den Anzeigeerstatter, auch wenn

dieser die Kontrolle (mit-)verursacht hat, nicht als bundesrechtswidrig. Ob

bezüglich des Inhabers einer störenden Anlage gegenteilig zu entscheiden wäre,

braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden.

4.5 Es stellt

sich sodann die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin durchgeführten

Abklärungen als grundsätzlich kostenpflichtiger Aufwand, namentlich als

besondere Dienstleistung (§ 2 lit. g GebV UR), zu qualifizieren sind.

Oft dürften solche Dienstleitungen für den Inhaber einer (potenziell) störenden

Anlage erbracht werden. Infrage kommt aber auch, dass die Dienstleistung im

Interesse eines Dritten erfolgt (Brunner, Art. 48 N. 11). Mit Blick

auf die vorliegend umstrittene Kostenverteilung ist zu prüfen, ob eine

besondere Dienstleistung zugunsten der Anzeige erstattenden Beschwerdegegnerschaft

erfolgt war.

4.5.1

Keine Dienstleistung zugunsten eines Anzeigeerstatters liegt vor, wenn die

Behörde begründeten Anlass zur Durchführung von Abklärungen haben musste: Beim

Vorliegen störender Emissionen ist die Behörde von Amtes wegen verpflichtet,

die Sachlage zu klären und gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen. Kommt es

aufgrund begründeter Anhaltspunkte zur Kontrolle einer Anlage, so sind diese

Kosten nach den anwendbaren Gebührenordnungen dem Anlageinhaber zu überbinden

(vgl. Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht,

Zürich 1999, S. 243; vgl. auch Brunner, Art. 48 N. 11). Damit

besteht für eine Kostenauflage an den Anzeigeerstatter selbst dann kein Raum, wenn

sich herausstellt, dass keine Massnahmen zu treffen sind. Die gegenteilige

Betrachtungsweise würde dem Verursacherprinzip in der Umweltschutzgesetzgebung

gerade zuwiderlaufen: Bestehen bei einer Anlage störende Emissionen, verursacht

der Inhaber der Anlage und nicht der Anzeigeerstatter die Kosten der Abklärungen.

4.5.2

Vorliegend war nicht mit einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte gemäss

Art. 36 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu

rechnen. Dass sich die Vorinstanz mit der allfälligen Anwendbarkeit dieser Bestimmung

nicht auseinandergesetzt hat, bedeutet deshalb entgegen der Beschwerde

(S. 10) keine mangelhafte Entscheidbegründung. Massgeblich ist, dass für

die zuständige Behörde der Stadt Adliswil dennoch ein hinreichender objektiver

Grund für die Vornahme der infrage stehenden Abklärungen bestanden hat. Dazu

ist auf den Bericht der kantonalen Fachstelle Lärmschutz aus dem Jahr 2010

zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass die Geräusche in der kürzlich erstellten

Tiefgarage nach aussen getragen werden und zu einer massiven Lärmbelästigung am

gegenüberliegenden Gebäude führen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass zwar

eine Überschreitung der Grenzwerte aufgrund der geringen Anzahl Stellplätze

nicht zu erwarten sei; dennoch sei es notwendig, alles was betrieblich und

technisch machbar sowie wirtschaftlich tragbar sei, zu unternehmen, um die

Emissionen einer ortsfesten Anlage zu minimieren (S 2). Letzteres

beschlägt die Spezialbestimmung von Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV,

wonach die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen

der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 11

Abs. 2 USG).

Mit Blick auf die von der kantonalen Fachstelle geschilderte

"massive Lärmbelästigung" einerseits und auf die erwähnten

gesetzlichen Bestimmungen anderseits war die Beschwerdeführerin verpflichtet,

die Anordnung von lärmdämpfenden Massnahmen zu prüfen. Eine Dienstleistung

zugunsten der Anzeigeerstatterin lag insofern nicht vor. Demgemäss war es nicht

gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerschaft als Anzeigeerstatterin die mit der

Abklärung anfallenden Kosten aufzuerlegen.

4.6 Würde

dennoch das Vorliegen einer Dienstleistung zugunsten der Anzeige erstattenden

Beschwerdegegnerschaft angenommen, so würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern:

Werden Abklärungen bloss im Interesse der Anzeigeerstatter vorgenommen und erweist

sich die Anzeige dann als unbegründet, so ist eine Kostenauflage an den

Anzeigeerstatter zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Brunner USG, Art. 11 al

7). In solchen Fällen wird allerdings die Auffassung vertreten, dass der

Anzeigeerstatter vorgängig auf das Kostenrisiko hingewiesen wird (Brunner, a. a. O., Art. 48 N. 11). Dieser

Auffassung ist zu folgen: Es widerspräche der Zielsetzung der

Umweltschutzgesetzgebung, wenn ein Anzeigeerstatter stets damit rechnen müsste,

die von der Behörde in die Wege geleiteten Abklärungsmassnahmen schliesslich

bezahlen zu müssen. Bei Anzeigen, welche wider besseres Wissen oder auf andere

Weise mutwillig erhoben werden, mag etwas anderes gelten. Für ein solches

Vorgehen der Beschwerdegegnerschaft bestehen jedoch keine Hinweise. Eine Kostenauflage

hätte damit – wenn das Vorliegen einer besonderen Dienstleistung zugunsten

Beschwerdegegnerschaft zu bejahen wäre – vorausgesetzt, dass diese vorgängig

auf das Kostenrisiko hingewiesen worden wäre. Dazu ergeben die Akten keine

Hinweise. Die Kostenauflage erweist sich daher auch unter diesem Aspekt als

ungerechtfertigt.

4.7 Das

Baurekursgericht hat die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerschaft demnach im

Ergebnis zu Recht aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei deren Bemessung ist einerseits zu

beachten, dass der Beschwerdegegnerschaft für die Ausarbeitung der

Beschwerdeantwort ein erheblicher Zeitaufwand angefallen ist; anderseits liegt

ein nur geringer Streitwert vor. Als angemessen erscheint ein Betrag von

insgesamt Fr. 500.- zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. dazu § 8 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 500.- (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…