VB.2012.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00552
29. April 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15185)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00552
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
Stadt Adliswil,
vertreten durch
Baukommission Adliswil,
vertreten durch RA
A,
dieser substituiert durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C,
2.
D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Lärmklage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C und D gelangten im Dezember 2010 an die Baukommission
der Stadt Adliswil mit dem Begehren, eine Lärmmessung durchzuführen zur
Ermittlung der durch die Tiefgarage F-Weg 01–02 in Adliswil verursachten
Lärmimmission auf die Liegenschaft F-Weg 03. Zudem beantragten sie, die
Eigentümer der Tiefgarage zu verpflichten, schalldämpfende Arbeiten
vorzunehmen. Nach Einholung eines Lärmgutachtens wies die Baukommission die
Begehren mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 ab.
Erwägungen
II.
C und D rekurrierten hiergegen an das Baurekursgericht.
Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit
Entscheid vom 3. Juli 2012 wies das Baurekursgericht den Rekurs im
Hauptpunkt ab; allerdings hob das Gericht Dispositiv-Ziffer 3 der
angefochtenen Verfügung, worin den Rekurrierenden die Verfahrenskosten im
Umfang von insgesamt Fr. 4'710.- überbunden worden waren, auf. Die Kosten
des Rekursverfahrens wurden zu 1/5 der Baukommission Adliswil und zu 4/5 den Rekurrierenden
auferlegt.
III.
Mit Beschwerde vom 4. September 2012 gelangte die Baukommission
Adliswil an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Kostenauflage gemäss
erstinstanzlicher Verfügung wieder herzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit
bezüglich des Kostenpunkts zur neuen Überprüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.
Das Baurekursgericht schloss am 21. September 2012
ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerde. C und D stellten mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober
2012.
den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
(zuzüglich MwSt.) zulasten der Gegenpartei. In der Replik vom 6. November
2012.
hielt die Baukommission Adliswil an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage im
Zusammenhang mit der Abklärung von Lärmemissionen einer Tiefgarage. Aufgrund
des in § 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) festgeschriebenen Grundsatzes der Einheit des Prozesses
können die Nebenfolgen eines Entscheids dann selbständig angefochten werden,
wenn das Verwaltungsgericht auch in der Hauptsache zuständig ist bzw. wäre
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 43 N. 2 und 55).
Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts
von unter Fr. 20'000.- kann der Entscheid
durch den Einzelrichter gefällt werden (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerschaft macht vorab geltend, der Beschwerdeführerin fehle es an
der Legitimation. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine eigene
Rechtspersönlichkeit und sei daher nicht rechtsmittelbefugt. Selbst wenn
fingiert würde, die Beschwerdeführerin habe sich irrtümlicherweise als
Beschwerdeführerin bezeichnet, gemeint sei jedoch die Stadt Adliswil gewesen,
fehle es an der Legitimation. Es liege kein wesentlicher Eingriff in das
Finanz- und Verwaltungsvermögen vor. Auf die Beschwerde sei folglich nicht einzutreten.
2.2
Neben den
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kommt die Beschwerdeberechtigung
gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG unter gewissen
Bedingungen den Gemeinden sowie anderen Trägern öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
zu. Für Behörden ohne Rechtspersönlichkeit setzt die aktive Rekurs- und
Beschwerdefähigkeit entsprechende besondere Bestimmungen in der
Spezialgesetzgebung voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 105;
VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00699, E. 1.3).
2.3
Die
Baukommission verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr keine
Beschwerdeberechtigung zukommt. Indessen kann die Baukommission für die
Gemeinde gegen aussen auftreten, was auch die Prozessführungsbefugnis
beinhaltet. Aus der Argumentation in der Beschwerde vom 4. September 2012
zur Legitimation ist ersichtlich, dass die Baukommission die Beschwerde für die
Gemeinde hat erheben wollen. Ferner ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 6. November 2012 um Berichtigung der Parteibezeichnung
und stellt klar, dass sie die Beschwerde nicht in eigenem Namen, sondern als
Organ und Vertreterin der Stadt Adliswil erhoben habe. Das Rubrum ist in diesem
Sinn zu berichtigen.
2.4
Gemäss der
heutigen, seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung von § 21 Abs. 2 lit. c VRG sind Gemeinden rechtsmittellegitimiert, wenn sie
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Mit der Neuformulierung der Legitimationsnorm
hat der Gesetzgeber versucht, die bisherige, auf alt § 21 lit. b VRG
fussende Praxis des Verwaltungsgerichts klarer zu fassen (Alain Griffel, Rekurs,
in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher
Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 64; vgl. Weisung
des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009 S. 962 f.).
Dispositiv
Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der 2010 erfolgten
VRG-Revision eine Fortführung der bisherigen Legitimationspraxis anstrebte und
nicht beabsichtigte, die Gemeindelegitimation einzuengen. Eine Gemeinde hat
somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in
ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder
die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere
finanzielle Auswirkungen hat. Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur
dann zu bejahen, wenn ein Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff
in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr
(weiterhin) auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner
präjudiziellen
Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere
finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012,
VB.2012.00478, E. 2.2).
Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass ähnlich
gelagerte Fälle auch künftig vorkommen und damit insgesamt relevante
Auswirkungen auf die Finanzen der Beschwerdeführerin infrage stehen können. Auf
die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Die
Baukommission Adliswil auferlegte mit der Verfügung vom 8. Dezember 2011
die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerschaft. Die Kosten des Verfahrens
setzten sich zusammen aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 4'500.- sowie
einer Schreibgebühr von Fr. 210.-, total von Fr. 4'710.-. Die
Baukommission stützte sich dabei auf § 13 VRG in Verbindung mit § 63 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG), wonach Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können.
3.2 Die
Vorinstanz führte aus, die Kostenauflage bei Lärmklagen würde sich nach den
umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich der Gebührenverordnung zum Vollzug
des Umweltrechts vom 3. November 1993 (GebV UR) richten. Auf das Unterliegerprinzip
komme es mit Bezug auf die Kosten, die den Gemeinden durch ihre Tätigkeit nach
dem Umweltschutzgesetz erwachsen würden und die von diesen auf die Verursacher
zu überwälzen seien, zum vornherein nichts an. Gemäss § 3 lit. b GebV
UR seien aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich
nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handle, nicht
gebührenpflichtig, sofern keine Verletzung von materiellen
Umweltschutzvorschriften festgestellt worden seien. Der Anzeigeerstatter
bleibe in diesen Fällen kostenfrei und der Staat dürfte grundsätzlich die
Kosten zu tragen haben. Allerdings würden die Behörden nicht auf jedes Begehren
eines Dritten einzutreten haben. Sie könnten, wenn aus ihrer Sicht kein Grund
zur Annahme von Rechtsverletzungen bestünde, auf die Kontrolle verzichten.
3.3 Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Unterliegerprinzip sei in § 13 Abs. 2 VRG ausdrücklich und in Art. 48 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG) implizit verankert. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
gestützt auf § 3 lit. b GebV UR die Anwendbarkeit des Unterliegerprinzips
verneint. Entweder sei § 3 lit. b GebV UR an sich nicht mit dem
übergeordneten Recht vereinbar oder diese Bestimmung sei zu Unrecht auf den
konkreten Fall angewendet worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vollzugsbehörden
dürften individuell zurechenbare Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschutzrechts
nicht über die allgemeine Steuer finanzieren, sondern hätten diese auf den
Verursacher zu überwälzen. Sie macht geltend, dass die vorliegende Überprüfung
der Anlage entweder als gebührenpflichtige Kontrolle oder als
gebührenpflichtige besondere Dienstleistung im Sinn von Art. 48 USG zu
qualifizieren sei.
4.
4.1 Die
umstrittene Kostenauflage beinhaltet die Überwälzung der mit den getätigten Abklärungen
verbundenen Kosten auf die Anzeigeerstatter.
4.2 Gemäss
Art. 48 Abs. 1 USG wird für Bewilligungen, Kontrollen und besondere
Dienstleistungen nach dem Umweltschutzgesetz eine Gebühr erhoben. Art. 48
Abs. 1 USG konkretisiert das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG,
indem es die Überwälzung von Kosten, die dem Gemeinwesen im Zusammenhang mit
dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes entstehen, in Form von Gebühren anordnet
(Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich
2001, N. 272; Ursula Brunner in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich
2001, Art. 48 N. 22). Die Gebühren sind dem Verursacher aufzuerlegen,
jenen natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
die eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder – namentlich
als Störer – notwendig gemacht haben bzw. denen sie individuell zurechenbar
sind (Brunner, Art. 48 N. 11).
4.3 Das Recht,
Gebühren zu erheben, setzt eine genügende Rechtsgrundlage voraus.
Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches
die Art und den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung sowie den
Kreis der
abgabepflichtigen Personen bestimmt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 2625c). Für sich
allein stellt Art. 48 USG keine genügende gesetzliche Grundlage für die
Erhebung von Gebühren dar, sondern setzt ergänzende Ausführungsbestimmungen
voraus (BGr, 10. Oktober 2012, 1C_78/2012, E. 5.3; Griffel,
Grundprinzipien, N. 274; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und
Gesetz, Bern 2004, S. 236). In diesem Sinn wird in Art. 48 Abs. 2 USG ausdrücklich
statuiert, dass in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde
die Gebührenansätze bestimmt. Gemäss § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG
bezeichnet der Regierungsrat die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür
zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. § 13 Abs. 1 VRG statuiert
den Grundsatz der Entgeltlichkeit des Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegeverfahrens und vermag dem Erfordernis der gesetzlichen
Grundlage für die Erhebung von Kausalabgaben zu genügen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 4). So umschreibt § 13 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 VRG den Kreis der Abgabepflichtigen, indem er die
Verfahrensbeteiligten für Amtshandlungen generell als gebührenpflichtig erklärt.
Hingegen äussert sich § 13 VRG nicht zur Gebührenhöhe und Gebührenbemessung.
Dies wird – wie erwähnt – an den Regierungsrat delegiert (§ 13 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Als Ausführungsbestimmung ist hier die erwähnte regierungsrätliche
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts massgebend. Nach § 1 GebV
UR findet die Verordnung Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen
von Kanton und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der
Umwelt vorgenommen werden. § 2 GebV UR zählt exemplifikativ die
gebührenpflichtigen Tätigkeiten auf. Danach sind unter anderem besondere
Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts gebührenpflichtig
(lit. g). In § 3 GebV UR werden Ausnahmen von der Gebührenpflicht
statuiert. Gemäss lit. b sind Stichproben und aufgrund von Hinweisen
vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen
Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvorschriften
festgestellt wird, nicht gebührenpflichtig.
4.4 Die
Statuierung von Ausnahmen von der Gebührenpflicht erweist sich mit Bezug auf
die vorliegende Kostenbefreiung der Anzeigeerstatter nicht als
bundesrechtswidrig. Denn das in der Umweltschutzgesetzgebung verankerte
Verursacherprinzip bezieht sich nach Sinn und Zweck auf den Verursacher einer
Umweltbelastung (vgl. etwa BGE 119 Ib 389 E 4.b). Wer der Behörde das Vorliegen
einer (behaupteten) Umweltbelastung anzeigt, ist deswegen selbstverständlich
nicht ein Verursacher der (behaupteten) Umweltbelastung. Aus Art. 48 USG
oder anderen eidgenössischen Bestimmungen zum Umweltschutzrecht lässt sich
keine Verpflichtung für die Vollzugsbehörde ableiten, einem Anzeigeerstatter
Kosten für die Abklärungen aufzuerlegen, wenn sich herausstellt, dass effektiv
keine Massnahmen nötig sind. Somit erweist sich eine Kostenbefreiung gemäss
§ 3 lit. b GebV UR mit Bezug auf den Anzeigeerstatter, auch wenn
dieser die Kontrolle (mit-)verursacht hat, nicht als bundesrechtswidrig. Ob
bezüglich des Inhabers einer störenden Anlage gegenteilig zu entscheiden wäre,
braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden.
4.5 Es stellt
sich sodann die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin durchgeführten
Abklärungen als grundsätzlich kostenpflichtiger Aufwand, namentlich als
besondere Dienstleistung (§ 2 lit. g GebV UR), zu qualifizieren sind.
Oft dürften solche Dienstleitungen für den Inhaber einer (potenziell) störenden
Anlage erbracht werden. Infrage kommt aber auch, dass die Dienstleistung im
Interesse eines Dritten erfolgt (Brunner, Art. 48 N. 11). Mit Blick
auf die vorliegend umstrittene Kostenverteilung ist zu prüfen, ob eine
besondere Dienstleistung zugunsten der Anzeige erstattenden Beschwerdegegnerschaft
erfolgt war.
4.5.1
Keine Dienstleistung zugunsten eines Anzeigeerstatters liegt vor, wenn die
Behörde begründeten Anlass zur Durchführung von Abklärungen haben musste: Beim
Vorliegen störender Emissionen ist die Behörde von Amtes wegen verpflichtet,
die Sachlage zu klären und gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen. Kommt es
aufgrund begründeter Anhaltspunkte zur Kontrolle einer Anlage, so sind diese
Kosten nach den anwendbaren Gebührenordnungen dem Anlageinhaber zu überbinden
(vgl. Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht,
Zürich 1999, S. 243; vgl. auch Brunner, Art. 48 N. 11). Damit
besteht für eine Kostenauflage an den Anzeigeerstatter selbst dann kein Raum, wenn
sich herausstellt, dass keine Massnahmen zu treffen sind. Die gegenteilige
Betrachtungsweise würde dem Verursacherprinzip in der Umweltschutzgesetzgebung
gerade zuwiderlaufen: Bestehen bei einer Anlage störende Emissionen, verursacht
der Inhaber der Anlage und nicht der Anzeigeerstatter die Kosten der Abklärungen.
4.5.2
Vorliegend war nicht mit einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte gemäss
Art. 36 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu
rechnen. Dass sich die Vorinstanz mit der allfälligen Anwendbarkeit dieser Bestimmung
nicht auseinandergesetzt hat, bedeutet deshalb entgegen der Beschwerde
(S. 10) keine mangelhafte Entscheidbegründung. Massgeblich ist, dass für
die zuständige Behörde der Stadt Adliswil dennoch ein hinreichender objektiver
Grund für die Vornahme der infrage stehenden Abklärungen bestanden hat. Dazu
ist auf den Bericht der kantonalen Fachstelle Lärmschutz aus dem Jahr 2010
zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass die Geräusche in der kürzlich erstellten
Tiefgarage nach aussen getragen werden und zu einer massiven Lärmbelästigung am
gegenüberliegenden Gebäude führen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass zwar
eine Überschreitung der Grenzwerte aufgrund der geringen Anzahl Stellplätze
nicht zu erwarten sei; dennoch sei es notwendig, alles was betrieblich und
technisch machbar sowie wirtschaftlich tragbar sei, zu unternehmen, um die
Emissionen einer ortsfesten Anlage zu minimieren (S 2). Letzteres
beschlägt die Spezialbestimmung von Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV,
wonach die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen
der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 11
Abs. 2 USG).
Mit Blick auf die von der kantonalen Fachstelle geschilderte
"massive Lärmbelästigung" einerseits und auf die erwähnten
gesetzlichen Bestimmungen anderseits war die Beschwerdeführerin verpflichtet,
die Anordnung von lärmdämpfenden Massnahmen zu prüfen. Eine Dienstleistung
zugunsten der Anzeigeerstatterin lag insofern nicht vor. Demgemäss war es nicht
gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerschaft als Anzeigeerstatterin die mit der
Abklärung anfallenden Kosten aufzuerlegen.
4.6 Würde
dennoch das Vorliegen einer Dienstleistung zugunsten der Anzeige erstattenden
Beschwerdegegnerschaft angenommen, so würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern:
Werden Abklärungen bloss im Interesse der Anzeigeerstatter vorgenommen und erweist
sich die Anzeige dann als unbegründet, so ist eine Kostenauflage an den
Anzeigeerstatter zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Brunner USG, Art. 11 al
7). In solchen Fällen wird allerdings die Auffassung vertreten, dass der
Anzeigeerstatter vorgängig auf das Kostenrisiko hingewiesen wird (Brunner, a. a. O., Art. 48 N. 11). Dieser
Auffassung ist zu folgen: Es widerspräche der Zielsetzung der
Umweltschutzgesetzgebung, wenn ein Anzeigeerstatter stets damit rechnen müsste,
die von der Behörde in die Wege geleiteten Abklärungsmassnahmen schliesslich
bezahlen zu müssen. Bei Anzeigen, welche wider besseres Wissen oder auf andere
Weise mutwillig erhoben werden, mag etwas anderes gelten. Für ein solches
Vorgehen der Beschwerdegegnerschaft bestehen jedoch keine Hinweise. Eine Kostenauflage
hätte damit – wenn das Vorliegen einer besonderen Dienstleistung zugunsten
Beschwerdegegnerschaft zu bejahen wäre – vorausgesetzt, dass diese vorgängig
auf das Kostenrisiko hingewiesen worden wäre. Dazu ergeben die Akten keine
Hinweise. Die Kostenauflage erweist sich daher auch unter diesem Aspekt als
ungerechtfertigt.
4.7 Das
Baurekursgericht hat die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerschaft demnach im
Ergebnis zu Recht aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei deren Bemessung ist einerseits zu
beachten, dass der Beschwerdegegnerschaft für die Ausarbeitung der
Beschwerdeantwort ein erheblicher Zeitaufwand angefallen ist; anderseits liegt
ein nur geringer Streitwert vor. Als angemessen erscheint ein Betrag von
insgesamt Fr. 500.- zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. dazu § 8 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 500.- (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…