VB.2012.00554
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00554
6. Februar 2013Deutsch13 min
(URT.2013.14977)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00554
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war von Februar 2007 bis Mitte Juli 2009 als
Stellensuchende beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X gemeldet.
Dieses stellte sie per 15. Juli 2009 als "Personalberaterin" an.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 hielt die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass A zwischen Februar 2007 und
Juli 2009 infolge nicht korrekt gemeldeter Zwischenverdienste zu viel
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei. Aufgrund von Verrechnungen mit
Gutschriften würden von ihr netto Fr. 8'717.10 zurückgefordert. Die Arbeitslosenkasse
stellte diese Verfügung in Kopie auch dem RAV X zu; sie erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
Am 19. Mai 2011 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
A mit, dass die ordentliche Kündigung ihrer Anstellung beim RAV X aufgrund der
zu viel bezogenen Arbeitslosengelder erwogen werde. Sie habe Gelegenheit, sich
dazu im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs bis zum 30. Mai 2011 zu
äussern. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 löste die
Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per 31. Juli 2011 auf.
Zugleich wurde festgestellt, dass die Auflösung als durch A verschuldet gelte.
Erwägungen
II.
Am 30. Juni 2011 liess A dagegen an den Regierungsrat
rekurrieren und beantragen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom
30.
Mai 2011 festzustellen. Eventualiter sei sie wieder als
Personalberaterin einzustellen. (Sub-)Eventualiter sei ihr eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen und festzustellen, dass der Lohnanspruch mindestens
bis zum 31. August 2011 bestehe. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 wies
der Regierungsrat das Rechtsmittel ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden
war (Dispositiv-Ziff. I).
III.
A liess dagegen am 3. September 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
"In
Abänderung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung infolge missbräuchlicher
Kündigung in der Höhe von Fr. 18'412.-- (2,5 Monatslöhne) zu
bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31.8.2011;
unter
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Volkswirtschaftsdirektion beantwortete die Beschwerde am
24.
September 2012. Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die
Staatskanzlei am 1./2. Oktober 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. A
liess sich zur Beschwerdeantwort am 11./12. Oktober 2012 vernehmen. Die
Volkswirtschaftsdirektion reichte am 25./26. Oktober 2012 eine Stellungnahme
ein. Dazu liess sich A am 9. November 2012 vernehmen. Eine weitere
Vernehmlassung der Volkswirtschaftsdirektion datiert vom 16./21. November
2012.
A liess dazu am 26. November 2012 Stellung nehmen, worauf sich die
Volkswirtschaftsdirektion am 3./5. Dezember 2012 vernehmen liess. Am
10.
Dezember 2012 liess A erklären, sie verzichte auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Diese ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 f. je lit. a und 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 VRG bei Beschwerden gegen Rekursentscheide des
Regierungsrats etwa bezüglich personalrechtlicher Anordnungen einer Direktion gegeben.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c und § 38 Abs. 3 VRG ist das Rechtsmittel
trotz des bloss Fr. 18'411.25 (und damit weniger als Fr. 20'000.-)
betragenden Streitwertes in Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist strittig, ob die durch die Beschwerdegegnerin ausgesprochene
Kündigung missbräuchlich ist und die Beschwerdeführerin als Folge davon
Anspruch auf eine Entschädigung hat. Gemäss § 16 lit. a des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) kann ein
Arbeitsverhältnis seitens des Staats durch Kündigung beendet werden. Diese darf
nach § 18 Abs. 2 PG nicht rechtsmissbräuchlich nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein und setzt einen sachlich zureichenden
Grund voraus. Ein sachlich zureichender Grund besteht nach § 16
Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
(VVPG, LS 177.111) namentlich im Fall unbefriedigenden Verhaltens.
2.2
Der
öffentlichrechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich nicht auf die Missbrauchstatbestände
des Obligationenrechts, sondern geht weiter (BGr, 22. Mai 2001, 2A.71/2001,
E. 2c). Als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber hat der Kanton Zürich auch
verfassungsrechtliche Schranken wie das Willkürverbot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben zu
beachten. Das Erfordernis der sachlichen Begründetheit einer Entlassung ist
eine Folge des Willkürverbots. Dabei müssen die Entlassungsgründe von einem
gewissen Gewicht sein. Indessen ist es nicht erforderlich, dass die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint; es reicht aus, wenn die
Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden Angestellten dem öffentlichen
Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung,
widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998,
S. 299). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündigung
erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung und zweitens in dem Sinn
erforderlich sein, dass weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise
eine Verwarnung nicht ebenfalls zum Ziel führen würden. Drittens muss eine Abwägung
der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen
lassen. Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser
Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung
ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Andreas Keiser, Das neue
Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,
S. 561 ff., 575 f.; VGr, 13. Januar 2010, PB.2009.00013, E. 2.2
mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
2.3
Eine tief
greifende Störung oder der Verlust des Vertrauens im Arbeitsverhältnis kann
einen sachlichen Grund für eine Kündigung darstellen. Jedoch dürfen nicht unter
Hinweis auf fehlendes Vertrauen Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden
(VGr, 5. Dezember 2007, PB.2007.00023, E. 3.2). Das Verhalten von
Arbeitnehmenden lässt sich anders als die Qualität der Arbeitsleistung aber
nicht klar objektivieren. Stets spielen subjektive Einschätzungen der
beurteilenden Person eine nicht unwesentliche Rolle. Dementsprechend erhöht
sich in solchen Fällen die Begründungslast. Der Vertrauensverlust muss jedoch
durch Verhaltensweisen der entlassenen Person begründet sein, die ihn für
Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen, weshalb er zu untersuchen und zu
gewichten ist. Das unbefriedigende Verhalten eines Angestellten kann in der
Regel nur als Ausgangspunkt für eine Mitarbeiterbeurteilung dienen, in der ihm
die entsprechenden Vorhaltungen gemacht werden und an die sich dann eine
Bewährungsfrist anschliesst (vgl. VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013,
E. 3.2 Abs. 2), soweit nicht eine Ausnahme gemäss dem seit
1.
Januar 2006 in Kraft stehenden § 19 PG bzw. § 18 VVPG
greift. Nur wenn sich genügend erhärtet, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers
den Betriebsablauf stört oder das Vertrauensverhältnis dadurch erschüttert ist,
kann das Vorliegen eines sachlich genügenden Kündigungsgrunds bejaht werden
(vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2010, PB.2009.00013, E. 3.2 – 6.
Juli 2005, PB.2005.00013, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen – 21. Dezember
2005, PB.2005.00034, E. 5.2.2 Abs. 2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin hat während ihrer von Februar 2007 bis Mitte Juli 2009 dauernden
Arbeitslosigkeit unbestrittenermassen Zwischenverdienste nicht deklariert.
Unter einem Zwischenverdienst ist ein Einkommen aus einer Beschäftigung zu
verstehen, welche die arbeitslose Person während der Arbeitslosigkeit annimmt
und die ihr einen Verdienst einbringt, der tiefer liegt als die
Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 24 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0]; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 2. A., Basel 2007, S. 2143 ff. Rz. 409). Der
Zwischenverdienst ist vom nicht versicherten Nebenverdienst abzugrenzen. Als
solcher gilt jeder Verdienst, den eine arbeitslose Person ausserhalb ihrer
normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23
Abs. 3 AVIG; Nussbaumer, Rz. 368).
3.2
Die
Beschwerdeführerin begründet die Nichtdeklaration ihrer Zwischenverdienste wie
folgt: Vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung habe sie sich bei
der Kasse erkundigt, ob sie ihre langjährigen, jeweils samstags und
gelegentlich abends erzielten Einkünfte ebenfalls anmelden müsse. Sie habe die
Antwort der Arbeitslosenkasse so verstanden, dass dies nicht notwendig sei. In
der Folge habe sie ihre Verdienste gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht
deklariert. Die Nichtmitteilung hätte sich ohne Weiteres auch zu ihren
Ungunsten auswirken können. Denn hätte sie den nicht deklarierten Zwischenverdienst
nicht mehr oder nur noch in bescheidenerem Umfang weiterführen können, wären
ihr letztlich zu tiefe Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet
worden. Sie habe nie beabsichtigt, der Arbeitslosenversicherung Schaden
zuzufügen und sich ungerechtfertigt zu bereichern.
3.3
Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
während ihrer Arbeitslosigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich Zwischenverdienste nicht deklariert und dadurch zu Unrecht Leistungen im
Umfange von Fr. 8'717.10 erhalten hatte. Es handelt sich dabei um ein ausserdienstliches
Verhalten, das zudem zeitlich vor der Anstellung liegt. Eine solche Situation
ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
eine Vorstrafe aufweist oder gegen ihn oder sie eine Strafuntersuchung eröffnet
worden ist oder wird. Eine Kündigung deswegen ist nach Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich missbräuchlich im Sinn von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR, da eine
Vorstrafe oder Stellung als Beschuldigter in einer Strafuntersuchung eine persönliche
Eigenschaft im Sinn dieser Bestimmung darstellt (BGr, 31. Januar 2006,
4C.431/2005, E. 2.2). Rechtmässig ist eine Kündigung nur dann, wenn sie wegen
einer Eigenschaft erfolgt, die einen rechtsgenügenden Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis aufweist (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc.
2012, Art. 336 N. 5 S. 1009 und 1011). Ein derartiger Zusammenhang ist vor
allem dann gegeben, wenn solche Eigenschaften die Arbeits-, Sorgfalts- und
Treuepflicht des Arbeitnehmers berühren oder wenn sie erkennbare Voraussetzung
für die Anstellung gebildet haben (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art.
336.
OR N. 10). Vorstrafen leitender Angestellter, die das Unternehmen nach
aussen repräsentieren, können dessen Ansehen schädigen und damit die Kündigung
als nicht missbräuchlich erscheinen lassen (Staehelin, Art. 336 N. 11).
Dabei reicht alleine der Umstand, dass Kunden des Arbeitgebers zufälligerweise
von einer solchen Vorstrafe erfahren könnten, aber noch nicht aus, diesen
Zusammenhang zu begründen (BGr, 31. Januar 2006, 4C.431/2005, E. 2.2).
3.4
Vorliegend
betrifft der Kündigungsgrund das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer
früheren Rolle als Bezügerin von Leistungen der Arbeitslosenkasse. Während
ihrer beruflichen Tätigkeit beim RAV X hatte sie nicht direkt mit der
Erbringung solcher Versicherungsleistungen zu tun. Insbesondere war sie nicht
damit befasst, die Grundlagen für die Leistungen an die Klienten des RAV, wie
Ermittlung des versicherten Verdienstes und erzielte Zwischen- und andere
Einkünfte, zu erfassen und diese Leistungen abzuwickeln. Sie war damit nicht
zuständig, ein Fehlverhalten wie ihr eigenes früheres, nämlich die nicht vollständige
Deklaration von Zwischeneinkünften, zu eruieren und zu beurteilen. Damit erscheint
sie nicht als ungeeignet, ihre Aufgabe korrekt und unbelastet zu erfüllen. Eine
Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch die Nichtdeklaration entfällt
von vornherein, da sie damals noch gar nicht angestellt war. Indem sie von sich
aus über das angehobene Rückerstattungsverfahren informierte, kann ihr auch nicht
vorgeworfen werden, sie habe dieses Verfahren verheimlichen wollen; sie ist
einer allfälligen Aufklärungspflicht diesbezüglich damit nachgekommen.
3.5
Die
Beschwerdeführerin übte weder eine repräsentative noch eine leitende Funktion
aus. Durch ihr Verhalten entstand kein wesentliches Reputationsrisiko für das
RAV X. Eine Information nach aussen war aus Datenschutzgründen auszuschliessen
und Dritte hätten deshalb nur zufällig von der früheren Nichtdeklaration erfahren
können.
3.6
Schliesslich
liess ihr Fehlverhalten nicht darauf schliessen, es mangle ihr an der für ihre
Arbeit als Personalberaterin des RAV notwendigen Seriosität und Vertrauenswürdigkeit.
Anders als bei Bankangestellten oder sonst mit dem Zahlungsverkehr befassten Personen,
die wegen Veruntreuung oder anderen Vermögensdelikten verurteilt worden sind,
bestand keine erkennbares Risiko, sie könne sich oder Dritte auf Kosten des
Arbeitsgerbers, der Arbeitslosenkasse oder sonst einer Stelle unrechtmässig
bereichern oder sonst wie begünstigen. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass
das Fehlverhalten nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder sogar
Vorstrafe, sondern lediglich zu einem administrativen Rückforderungsverfahren
geführt hatte. Ihr Verhalten wog also sowohl bezüglich
der Auswirkungen auf ihre Vertrauenswürdigkeit als auch hinsichtlich des
Reputationsrisikos geringer als ein solches, das zu einer Vorstrafe führt.
3.7
Zusammenfassend
erweist sich die Kündigung wegen der Nichtdeklaration der Zwischenverdienste
als unzulässig und gestützt auf § 18 Abs. 2 PG in Verbindung mit Art. 336
Abs. 1 lit. a OR als missbräuchlich.
4.
Erweist sich die Kündigung als nicht gerechtfertigt, stellt
die Rechtsmittelinstanz dies fest (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG); wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so
bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
über die missbräuchliche Kündigung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG).
Gemäss Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR wird die Höhe der
Entschädigung vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber
den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate
entspricht. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die fünfzigjährige Beschwerdeführerin
offenbar nicht leicht eine neue Stelle finden kann, wie sich auch aus ihrer
vorherigen, länger andauernden Arbeitslosigkeit ergibt. Die beantragte
Entschädigung in der Höhe von zweieinhalb Bruttomonatslöhnen erweist sich als
angemessen. Die Beschwerdeführerin verdiente zuletzt Fr. 88'374.-, so dass
die Pönale auf Fr. 18'411.25 festzusetzen ist ([Fr. 88'374.- : 12] x
2.5). Auf diesen Betrag sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten
(VGr, 8. August 2006, PB.2006.00017, E. 4 mit Hinweisen).
Der Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung schuldet
ab dem Datum der Mahnung Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 2
Satz 2 VRG). Als Mahnung gilt die gehörige Geltendmachung eines Anspruchs
(vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 31 B IV). Sie muss die
klare Willensäusserung des Gläubigers ausdrücken, die geschuldete Leistung zu
bekommen (vgl. Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 OR
N. 66 ff.). Dies trifft auf das im Rekurs vom 30. Juni 2011 gestellte
Eventualbegehren zu, es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen. Antragsgemäss ist daher ab dem 31. August 2011
Verzugszins von 5 % geschuldet.
5.
Der Streitwert beträgt Fr. 18'411.25 und damit
weniger als Fr. 30'000.-. Gemäss § 65a Abs. 3 VRG werden
keine Gerichtskosten erhoben. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.
Eine solche Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angesichts der sich im Beschwerdeverfahren stellenden komplexen rechtlichen
Fragen ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Demgegenüber hat sie im Rekursverfahren nicht überwiegend obsiegt
und folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.
Der Streitwert beträgt nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts mehr als Fr. 15'000.-. Entsprechend ist gegen das
vorliegende Urteil die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. I im Beschluss
des Regierungsrats vom 27. Juni 2012 wird festgestellt, dass die
Entlassung der Beschwerdeführerin missbräuchlich war, und der Beschwerdegegner
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Sinn der Erwägungen
von Fr. 18'411.25 zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2011 zu
bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …