VB.2012.00556
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00556
13. März 2013Deutsch21 min
(URT.2013.15058)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00556
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
als Sohn von Gastarbeitern aus C am 19. April 1969 in D geboren. Er ist
Staatsbürger von C, hält sich aber seit seiner Geburt in der Schweiz auf und
besitzt eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA.
B. A
begann bereits als Jugendlicher illegale Betäubungsmittel zu konsumieren und
geriet entsprechend früh mit der hiesigen Rechtsordnung in Konflikt. Mit Urteil
des Jugendgerichts F vom 10. April 1984 wurde er verschiedener Delikte
fehlbar gesprochen und in ein Erziehungsheim eingewiesen. Es folgten weitere
Straftaten und Heimaufenthalte, zuletzt im Jugendheim E in G, wo er eine
Anlehre als H absolvierte. Nach seiner Entlassung im Juni 1987 arbeitete A
zunächst als H und später als I. 1989 stand A erstmals vor dem Erwachsenenrichter,
der ihn mit Urteil vom 20. April 1989 der wiederholten und fortgesetzten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach und ihn mit
sieben Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.- bestrafte. Mit Strafbefehl des
Bezirksamts J vom 23. Juni 1995 wurde A erneut wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Am
29. September 2000 wurde A nach einem handgreiflichen Streit mit seiner
damaligen Freundin von der Bezirksanwaltschaft R der Körperverletzung, der Drohung
und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis
bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Nach dem Bruch mit
seiner langjährigen Freundin, durch welche er in Kontakt mit Kokain gekommen
war, ging A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, bezog Sozialhilfe und lebte
teilweise auf der Strasse. Mit Urteil des Bezirksgerichts N vom
19. Dezember 2002 wurde A der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig gesprochen und zu 26 Monaten und 16 Tagen Gefängnis
unbedingt verurteilt. Gleichzeitig wurde eine vollzugsbegleitende ambulante
Massnahme angeordnet. Von Oktober 2003 bis Januar 2005 befand sich A im
Strafvollzug. Die mit Urteil des Bezirksgerichts N vom 12. März 2004
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis wegen Hinderung
einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde aufgeschoben und die
Probezeit auf vier Jahre angesetzt.
Am 21. März 2005 wurde A von der Direktion für
Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Ausweisung aus der Schweiz
angedroht, was den Beschwerdeführer aber nicht davon abhielt, erneut straffällig
zu werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 31. Juli 2006
wurde er, nachdem er in einer S-Bahn ein einhändig bedienbares Klappmesser bei
sich getragen hatte, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Busse von
Fr. 400.- bestraft. Am 15. Mai 2007 erfolgte eine erneute
Schuldigsprechung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes. A wurde mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und
einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Am 3. Oktober 2008 wurde A
verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Im Januar 2009 trat er im
Rehabilitationszentrum L den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Am
11. November 2009 sprach ihn das Bezirksgericht N der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung
dieses Gesetzes und, weil er gegenüber dem Sozialamt seine Nebeneinkünfte aus
Prostitution von rund Fr. 500.- monatlich nicht deklariert hatte, des
Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe
unbedingt sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Gleichzeitig wurde eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Im Berufungsverfahren
stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juli 2010
fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts N vom
11. November 2009 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen war. Zudem wurde A des
Betrugs schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt
sowie zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Nach Einstellung des
Massnahmevollzugs im August 2009 wurde A in den Strafvollzug übergeführt, aus
dem er im September 2010 bedingt entlassen wurde. In der Folge lebte er in der
sozialpädagogisch betreuten Wohngruppe der Zürcher Stiftung M in D, wo er
halbtags arbeitete. Nach mehrmaligen Verstössen gegen die Hausordnung wurde A
die Zusammenarbeit auf den 2. April 2012 jedoch gekündigt. In den Jahren
2011 und 2012 folgten zwei weitere Verurteilungen wegen unerlaubten Konsums und
Besitzes von Betäubungsmitteln. Die ausgesprochenen Bussen wurden in
gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Zurzeit bewohnt A im Rahmen eines begleiteten
Wohnens ein Einzelzimmer in der Stadt D und befindet sich in einer ambulanten
suchttherapeutischen Behandlung.
C. Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2010 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA von A und ordnete an, dass dieser das
schweizerische Staatsgebiet bis spätestens 31. Januar 2011 zu verlassen
habe. Zur Begründung wurde auf die anhaltende Straffälligkeit As hingewiesen.
Erwägungen
II.
A liess am 29. November 2010 dagegen rekurrieren und
die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2010 beantragen. Mit Entscheid
vom 2. Juli 2012 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das
Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. September 2012 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Migrationsamts die Verfügung vom 28. Oktober 2010 aufzuheben
und die bestehende Niederlassungsbewilligung EG/EFTA nicht zu widerrufen. Zudem
sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Rekurs nicht innert angemessener
Frist behandelt habe. Ferner seien die vollständigen Strafakten beizuziehen und
Berichte betreffend das begleitete Wohnen, die laufenden ambulanten Massnahmen
sowie hinsichtlich des Gesundheitszustands von A, insbesondere hinsichtlich der
indizierten Medikation, einzuholen. Auch sei ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag zu geben. Nach Eingang der Berichte sei A Gelegenheit zu ergänzenden
Ausführungen zu bieten. Abschliessend sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorweg ist
auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser ersucht
das Verwaltungsgericht, die vollständigen Strafakten beizuziehen sowie einen Führungsbericht,
einen aktuellen Bericht über die laufenden ambulanten Massnahmen und einen
fachärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzuholen. Zudem sei ein psychiatrisches
Gutachten über ihn in Auftrag zu geben.
1.2
Nach
§ 60 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) erhebt das Verwaltungsgericht die zur Abklärung des Sachverhalts
erforderlichen Beweise von Amts wegen. Auf die Abnahme eines angebotenen
Beweismittels darf dann verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender
Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung
herbeizuführen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 60 N. 11).
Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidfindung auf die vollständigen Strafakten
angewiesen wäre, ergeben sich doch alle relevanten Umstände, die für das
vorliegende Verfahren von Interesse sind, aus den in den Akten befindlichen und
begründeten Strafurteilen. Sodann versprechen auch die beantragten Berichte
keinen neuen Erkenntnisgewinn, haben sich doch bereits im zeitnahen
Rekursverfahren sowohl die Psychiatrische Universitätsklinik als auch andere
Fachärzte einlässlich zur Suchtbehandlung und zum generellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers geäussert. Schliesslich ist auch nicht erkennbar,
inwieweit ein Bericht zum Wohnalltag des Beschwerdeführers vorliegend den
Ausschlag geben könnte. Dementsprechend ist darauf zu verzichten, die beantragen
Berichte einzuholen und braucht, infolge ausreichender Aktenlage, überdies auch
kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben zu werden.
2.
2.1
Art. 63 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
legt fest, nach welchen Bestimmungen und unter welchen Voraussetzungen die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann. Absatz 2 der genannten Norm
bestimmt, dass bei Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, die Niederlassungsbewilligung nur
aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62
lit. b AuG widerrufen werden kann (BGE 137 II 10
E. 4). Gemäss Art. 62 lit. b kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt eine
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet
(BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5, BGE 137 II 297 E. 2.1). Wird diese Grenze erreicht, spielt es
keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).
Verlangt wird aber, dass sich das genannte Strafmass aus einem einzigen
Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren
Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird
(BGE 137 II 297 E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG ist ein Widerruf zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Das
ist regelmässig der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt; der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist aber auch schon dann zulässig, wenn der Ausländer
sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,
dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu
halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 137 II
297.
E. 3; BGr, 21. November 2011,2C_562/2011, E. 3.2, sowie
17.
November 2011,2C_310/2011, E. 5).
2.2
Als Staatsbürger von C kann sich der Beschwerdeführer auf das
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I
FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV in der Schweiz
aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Anspruch darf
nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Anhang I
FZA).
Grundlage für den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA bilden auch dabei die vorgenannten
Bestimmungen des Ausländergesetzes, da diese Bewilligungsart durch das
Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt ist und nach Massgabe des nationalen
Rechts erteilt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP]; BGr, 27. Mai 2011,2C_831/2010, E. 2.2).
Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche
Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen
werden darf, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten
erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen
entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei
kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen
wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende
Rückfallgefahr zu stellen sind (BGr, 6. Juni
2011,2C_903/2010, E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 136 II
5.
E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
2.3
Schliesslich muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5). Dabei
sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
währenddessen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Danach ist ein Eingriff in das
von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben,
auf dessen Schutzbereich sich der Beschwerdeführer vorliegend berufen kann, dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die
Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation
zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3
S. 381).
2.4
Je länger ein Ausländer aber in der Schweiz gelebt hat, desto
strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Ein
Ausländer, der wie der Beschwerdeführer – als sogenannter Ausländer der zweiten
Generation – in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und sein ganzes
bisheriges Leben hier verbracht hat, wird regelmässig dieses Land als seine
"Heimat" empfinden. Hier hat er seine familiären, sozialen und kulturellen
Beziehungen und seine Wurzeln. Anders als ein Ausländer, der als Erwachsener in
die Schweiz kommt, muss er sich bei einer Ausweisung in einer für ihn fremden
Umgebung zurechtfinden. Für die Würdigung der persönlichen und familiären
Nachteile einer Ausweisung fällt dieser Umstand erheblich ins Gewicht.
Grundsätzlich ist es daher angezeigt, bei Ausländern, die in der Schweiz
aufgewachsen sind, nur zurückhaltend von der Ausweisung Gebrauch zu machen.
Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
selbst bei Ausländern der zweiten Generation nicht, die hier geboren sind und
ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung
ist aber in einem solchen Fall nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt
namentlich in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual-
oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat
(vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Denn solchenfalls besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die
Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 3.1 [nicht publiziert in BGE 137 II
233]; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).
3.
3.1
Aus den
Akten geht hervor, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er
in der Zeit zwischen 1989 und 2010 im Rahmen von acht Strafentscheiden zu Gefängnis-
und Freiheitsstrafen von etwas über fünf Jahren verurteilt wurde, womit
jedenfalls der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Aufgrund seines lang anhaltend
deliktischen Verhaltens, welches den zahlreichen Verurteilungen zugrunde lag,
erschiene überdies auch der subsidiäre Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b gegeben (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Zu prüfen bleibt, ob vorliegend der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist.
3.2
Die
Vorinstanz ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei unter fremdenpolizeilichen
Gesichtspunkten hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens keine gute Prognose
zu stellen. Der Beschwerdeführer hat als Erwachsener über einen Zeitraum von
über 20 Jahren hinweg acht Strafurteile erwirkt, wobei er mit Gefängnis- und
Freiheitsstrafen von bis zu 26 Monaten bzw. insgesamt von etwas mehr als
fünf Jahren bestraft wurde. Dreimal mussten dabei Gefängnis-, bzw.
Freiheitsstrafen von über einem Jahr ausgefällt werden, letztmals im Sommer
2010.
Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers umfassen hauptsächlich
eine Vielzahl von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Gericht
bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers zwar jeweils als "nicht
mehr leicht", hielt dem Beschwerdeführer aber immer zugute, dass es sich
bei ihm um einen klassischen Beschaffungstäter handle, dem es weniger um den
finanziellen Aspekt, sondern vornehmlich um die Befriedigung seines
Eigenkonsums gehe. Die Betäubungsmitteldelikte seien deshalb vor dem
Hintergrund seiner Sucht zu sehen. Das Gericht hielt sodann fest, dass die
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge einer schweren entwicklungsbedingten,
kombinierten Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer chronischen
Abhängigkeitserkrankung, zumindest in mittlerem Masse eingeschränkt gewesen
sei. Überhaupt scheint die Delinquenz weniger Ausdruck von krimineller Energie
zu sein als ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sein Leben nicht in
den Griff bekommen hat. Erschwerend fällt in diesem Zusammenhang allerdings ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer, trotz der bereits früher erreichten kleinen
Fortschritte, nicht die Motivation aufbringen kann, sich seiner
Suchtproblematik zu stellen und so seinem Leben eine neue Richtung zu geben.
Der Umstand, dass er durch das ausländerrechtliche Verfahren und die damit
verbundene Ungewissheit stark belastet ist, vermag jedenfalls nicht, ihn von
seiner Verantwortung für sich und sein Leben zu befreien. Ebenfalls zum Vorwurf
gereicht ihm die Tatsache, dass ihm das betreute Wohnangebot wegen mehrmaligem
Verstoss gegen die Hausordnung (Auslösen des Feueralarms durch Drogenkonsum)
gekündigt werden musste und er bereits früher aus stationären Massnahmen
entwichen ist. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht ferner, dass er sich
durch frühere, bedingt ausgesprochene Strafen wie auch durch die bereits im März
2005.
angedrohte Ausweisung nicht hat beeindrucken lassen und weiter delinquiert
hat. Immerhin fällt bei näherem Betrachten der vorliegenden Strafurteile und
Strafbefehle zugunsten des Beschwerdeführers auf, dass nicht von einer sich verschlechternden
Situation mit immer schwereren Straftaten gesprochen werden kann. Seit der
Verurteilung durch das Obergericht am 14. Juli 2010 liegen lediglich zwei
Strafbefehle, mit Datum vom 10. November 2011 und vom 1. März 2012,
vor, mit welchen Bussen von Fr. 400.- und Fr. 500.- ausgesprochen
worden sind. Der Beschwerdeführer hat schwergewichtig im Zeitraum zwischen 2000
und 2008 delinquiert; die schwersten Straftaten erfolgten im Jahr 2000, was zur
Verurteilung durch das Bezirksgericht N vom 19. Dezember 2002
(Strafmass 26 Monate und 16 Tage Gefängnis) führte. Seit einigen
Jahren hat er sich nur vergleichsweise geringfügige Verfehlungen zu Schulden kommen
lassen.
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der drogensüchtige
Beschwerdeführer auch in Zukunft straffällig werden wird. Zumindest solange er
keine nachhaltigen Erfolge im Hinblick auf eine künftige Drogenfreiheit
vorzuweisen vermag, ist angesichts seines bisherigen deliktischen Verhaltens
von einer hohen Rückfallgefahr für weitere Betäubungsmitteldelikte auszugehen. Die
von der Vorinstanz angenommene künftige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers
kann deshalb aufgrund der gesamten Umstände seiner deliktischen Vergangenheit
somit nicht als rechtswidrig bemängelt werden.
Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben,
gegenüberzustellen.
3.3
Der knapp
44-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hier
auch zur Schule gegangen. Er ist zwar Staatsangehöriger aus C, hat aber nie in
C gelebt und verfügt auch über so gut wie keine Verbindungen zu seinem
Heimatland. So gab er in einer Befragung durch die Polizei auf die Frage nach
seinen Beziehungen zu seinem Herkunftsland zwar an, in O noch eine Tante und
einen Vetter zu haben, auch lebten noch Verwandte des Vaters in C, er pflege
aber zu niemandem mehr Kontakt. Weiter gab er zu Protokoll, dass eine Ausreise
für ihn ein grosses Problem darstellen würde und er auch nicht wüsste, wohin er
gehen solle. Sämtliche näheren Angehörigen, zu denen der Beschwerdeführer
regelmässig Kontakt unterhält, meint Mutter und Schwester sowie deren Familie,
leben in Schweiz und sind hier gut integriert. Die ältere Schwester ist
eingebürgert und lebt mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen Kindern in der
Stadt D. In einem Schreiben vom 12. Juli 2012 präzisiert sie die familiären
Verhältnisse. Danach gibt es in C nur noch eine demente Tante mütterlicherseits
sowie eine ältere Tante väterlicherseits. Zur Familie des Vaters habe man aber
nie den Kontakt gesucht, da sich der Vater zeit seines Lebens für seinen
drogensüchtigen Sohn geschämt habe und Fragen nach dessen Befinden aus dem Weg
gehen wollte. Weiter erklärt die Schwester, dass sie ihrem Bruder sehr nahestehe
und sich für ihn verantwortlich fühle. Sie sei ihm ein "Hafen", wo er
jederzeit einkehren könne. Die demenzkranke Mutter des Beschwerdeführers lebt
in einer Pflegewohngruppe der Alterssiedlung P in Q. Gemäss Angaben der
Leiterin der Pflegewohngruppe besucht der Beschwerdeführer seine Mutter, der er
emotional sehr verbunden ist, regelmässig zweimal in der Woche. Die Besuche
seien sowohl für die Mutter wie auch für den Beschwerdeführer äusserst wichtig.
Bei diesen Umständen würde ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer mit erheblicher Härte treffen,
was auch die Vorinstanz erkannt, jedoch zu wenig gewürdigt hat. Insbesondere
verkennt sie, dass die Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers, der lediglich
eine Anlehre als H absolviert und seit Jahren nicht mehr ausserhalb eines
geschützten Rahmens gearbeitet hat, in C – ein Land, das sich zurzeit in einer
starken Wirtschaftskrise befindet – massiv schlechter wären. Der von der
Sicherheitsdirektion angedachte "Neuanfang" dürfte sich für den
Beschwerdeführer deshalb auch als ausgesprochen schwierig, wenn nicht sogar als
faktisch unmöglich, erweisen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie der
gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer – er leidet seit seiner Kindheit
am Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) und seit Kurzem an einer Erkrankung des
Nervensystems in beiden Beinen – sich in C, einem ihm de facto fremden Land,
eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz aufbauen sollte. Anzumerken
bleibt aber, dass die erwogene Ausweisung, sollte der Beschwerdeführer erneut
Dispositiv
in erheblichem Mass rückfällig werden, immer noch verfügt werden kann.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge,
dass die Verfügung des Migrationsamts aufgehoben wird und der Beschwerdeführer
seine Niederlassungsbewilligung behält.
4.
4.1
Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben
die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die Grenze der
zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls festzulegen. Eine Rechtsverweigerung ergibt sich dann, wenn die
zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, die Verfügung oder den
Rechtsmittelentscheid zu erlassen, sie aber nicht innert der Frist erlässt,
welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände
als angemessen erscheint (BGE 103 V 190 E. 3c). Die Feststellung einer
verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer
die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und
sein entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008,
2D_110/2008, E. 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat den Rekurs bei der Sicherheitsdirektion am
29. November 2010 anhängig gemacht. Im Frühling 2011 begann die
Sicherheitsdirektion mit den erforderlichen Sachverhaltsabklärungen, indem sie
für den Entscheid notwendige Berichte, wie beispielsweise den Bericht über den
Verlauf der ambulanten Massnahmen, bei den zuständigen Ämtern und Behörden
einforderte und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellte. Im Juni
2012 konnten die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen werden. Am 2. Juli
2012 – und damit keinen Monat nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen –
fällte die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid. Unter diesen Umständen erweist
sich die Verfahrensdauer von insgesamt etwas mehr als eineinhalb Jahren ab
Rechtshängigkeit als nicht übermässig lang und hat die Sicherheitsdirektion mit
ihrem Verhalten den Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung nicht
verletzt. Zumal es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber war, der –
statt um Beschleunigung des Verfahrens nachzusuchen – das Rekursverfahren
unnötig in die Länge gezogen hat, indem er immer wieder ärztliche Berichte in
Aussicht stellte, sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einreichte und
mehrmals um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchte.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen im Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Beistands erfüllt, kann doch
beim feststehenden Verfahrensausgang nicht gesagt werden, die Beschwerde sei
aussichtslos gewesen. Zur Begründung der Mittellosigkeit kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mangels Belastung mit Gerichtskosten
ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos
geworden. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist
gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Festlegung von dessen
Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach § 9 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 vorzugehen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs.1 BGG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Dem Beschwerdeführer wird für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung
dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts
vom 28. Oktober 2010 wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'000.-, Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entschädigen. Dieser
Betrag wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
angerechnet.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…