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Entscheid

VB.2012.00556

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00556

13. März 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15058)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

als Sohn von Gastarbeitern aus C am 19. April 1969 in D geboren. Er ist

Staatsbürger von C, hält sich aber seit seiner Geburt in der Schweiz auf und

besitzt eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA.

B. A

begann bereits als Jugendlicher illegale Betäubungsmittel zu konsumieren und

geriet entsprechend früh mit der hiesigen Rechtsordnung in Konflikt. Mit Urteil

des Jugendgerichts F vom 10. April 1984 wurde er verschiedener Delikte

fehlbar gesprochen und in ein Erziehungsheim eingewiesen. Es folgten weitere

Straftaten und Heimaufenthalte, zuletzt im Jugendheim E in G, wo er eine

Anlehre als H absolvierte. Nach seiner Entlassung im Juni 1987 arbeitete A

zunächst als H und später als I. 1989 stand A erstmals vor dem Erwachsenenrichter,

der ihn mit Urteil vom 20. April 1989 der wiederholten und fortgesetzten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach und ihn mit

sieben Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei

Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.- bestrafte. Mit Strafbefehl des

Bezirksamts J vom 23. Juni 1995 wurde A erneut wegen Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Am

29. September 2000 wurde A nach einem handgreiflichen Streit mit seiner

damaligen Freundin von der Bezirksanwaltschaft R der Körperverletzung, der Drohung

und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis

bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Nach dem Bruch mit

seiner langjährigen Freundin, durch welche er in Kontakt mit Kokain gekommen

war, ging A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, bezog Sozialhilfe und lebte

teilweise auf der Strasse. Mit Urteil des Bezirksgerichts N vom

19. Dezember 2002 wurde A der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig gesprochen und zu 26 Monaten und 16 Tagen Gefängnis

unbedingt verurteilt. Gleichzeitig wurde eine vollzugsbegleitende ambulante

Massnahme angeordnet. Von Oktober 2003 bis Januar 2005 befand sich A im

Strafvollzug. Die mit Urteil des Bezirksgerichts N vom 12. März 2004

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis wegen Hinderung

einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde aufgeschoben und die

Probezeit auf vier Jahre angesetzt.

Am 21. März 2005 wurde A von der Direktion für

Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Ausweisung aus der Schweiz

angedroht, was den Beschwerdeführer aber nicht davon abhielt, erneut straffällig

zu werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 31. Juli 2006

wurde er, nachdem er in einer S-Bahn ein einhändig bedienbares Klappmesser bei

sich getragen hatte, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Busse von

Fr. 400.- bestraft. Am 15. Mai 2007 erfolgte eine erneute

Schuldigsprechung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes. A wurde mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und

einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Am 3. Oktober 2008 wurde A

verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Im Januar 2009 trat er im

Rehabilitationszentrum L den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Am

11. November 2009 sprach ihn das Bezirksgericht N der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung

dieses Gesetzes und, weil er gegenüber dem Sozialamt seine Nebeneinkünfte aus

Prostitution von rund Fr. 500.- monatlich nicht deklariert hatte, des

Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe

unbedingt sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Gleichzeitig wurde eine

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Im Berufungsverfahren

stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juli 2010

fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts N vom

11. November 2009 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen war. Zudem wurde A des

Betrugs schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt

sowie zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Nach Einstellung des

Massnahmevollzugs im August 2009 wurde A in den Strafvollzug übergeführt, aus

dem er im September 2010 bedingt entlassen wurde. In der Folge lebte er in der

sozialpädagogisch betreuten Wohngruppe der Zürcher Stiftung M in D, wo er

halbtags arbeitete. Nach mehrmaligen Verstössen gegen die Hausordnung wurde A

die Zusammenarbeit auf den 2. April 2012 jedoch gekündigt. In den Jahren

2011 und 2012 folgten zwei weitere Verurteilungen wegen unerlaubten Konsums und

Besitzes von Betäubungsmitteln. Die ausgesprochenen Bussen wurden in

gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Zurzeit bewohnt A im Rahmen eines begleiteten

Wohnens ein Einzelzimmer in der Stadt D und befindet sich in einer ambulanten

suchttherapeutischen Behandlung.

C. Mit

Verfügung vom 28. Oktober 2010 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung EG/EFTA von A und ordnete an, dass dieser das

schweizerische Staatsgebiet bis spätestens 31. Januar 2011 zu verlassen

habe. Zur Begründung wurde auf die anhaltende Straffälligkeit As hingewiesen.

Erwägungen

II.

A liess am 29. November 2010 dagegen rekurrieren und

die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2010 beantragen. Mit Entscheid

vom 2. Juli 2012 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das

Rechtsmittel ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. September 2012 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Migrationsamts die Verfügung vom 28. Oktober 2010 aufzuheben

und die bestehende Niederlassungsbewilligung EG/EFTA nicht zu widerrufen. Zudem

sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Rekurs nicht innert angemessener

Frist behandelt habe. Ferner seien die vollständigen Strafakten beizuziehen und

Berichte betreffend das begleitete Wohnen, die laufenden ambulanten Massnahmen

sowie hinsichtlich des Gesundheitszustands von A, insbesondere hinsichtlich der

indizierten Medikation, einzuholen. Auch sei ein psychiatrisches Gutachten in

Auftrag zu geben. Nach Eingang der Berichte sei A Gelegenheit zu ergänzenden

Ausführungen zu bieten. Abschliessend sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorweg ist

auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser ersucht

das Verwaltungsgericht, die vollständigen Strafakten beizuziehen sowie einen Führungsbericht,

einen aktuellen Bericht über die laufenden ambulanten Massnahmen und einen

fachärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzuholen. Zudem sei ein psychiatrisches

Gutachten über ihn in Auftrag zu geben.

1.2

Nach

§ 60 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) erhebt das Verwaltungsgericht die zur Abklärung des Sachverhalts

erforderlichen Beweise von Amts wegen. Auf die Abnahme eines angebotenen

Beweismittels darf dann verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender

Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von

vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung

herbeizuführen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 60 N. 11).

Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern das

Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidfindung auf die vollständigen Strafakten

angewiesen wäre, ergeben sich doch alle relevanten Umstände, die für das

vorliegende Verfahren von Interesse sind, aus den in den Akten befindlichen und

begründeten Strafurteilen. Sodann versprechen auch die beantragten Berichte

keinen neuen Erkenntnisgewinn, haben sich doch bereits im zeitnahen

Rekursverfahren sowohl die Psychiatrische Universitätsklinik als auch andere

Fachärzte einlässlich zur Suchtbehandlung und zum generellen Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers geäussert. Schliesslich ist auch nicht erkennbar,

inwieweit ein Bericht zum Wohnalltag des Beschwerdeführers vorliegend den

Ausschlag geben könnte. Dementsprechend ist darauf zu verzichten, die beantragen

Berichte einzuholen und braucht, infolge ausreichender Aktenlage, überdies auch

kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben zu werden.

2.

2.1

Art. 63 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

legt fest, nach welchen Bestimmungen und unter welchen Voraussetzungen die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann. Absatz 2 der genannten Norm

bestimmt, dass bei Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, die Niederlassungsbewilligung nur

aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62

lit. b AuG widerrufen werden kann (BGE 137 II 10

E. 4). Gemäss Art. 62 lit. b kann die Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt eine

Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet

(BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5, BGE 137 II 297 E. 2.1). Wird diese Grenze erreicht, spielt es

keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt

ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).

Verlangt wird aber, dass sich das genannte Strafmass aus einem einzigen

Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren

Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird

(BGE 137 II 297 E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG ist ein Widerruf zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Das

ist regelmässig der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt; der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist aber auch schon dann zulässig, wenn der Ausländer

sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,

dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu

halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 137 II

297.

E. 3; BGr, 21. November 2011,2C_562/2011, E. 3.2, sowie

17.

November 2011,2C_310/2011, E. 5).

2.2

Als Staatsbürger von C kann sich der Beschwerdeführer auf das

Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I

FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV in der Schweiz

aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Anspruch darf

nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Anhang I

FZA).

Grundlage für den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung EG/EFTA bilden auch dabei die vorgenannten

Bestimmungen des Ausländergesetzes, da diese Bewilligungsart durch das

Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt ist und nach Massgabe des nationalen

Rechts erteilt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2

der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs [VEP]; BGr, 27. Mai 2011,2C_831/2010, E. 2.2).

Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche

Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen

werden darf, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten

erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung

darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen

entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei

kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und

Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit

und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen

wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende

Rückfallgefahr zu stellen sind (BGr, 6. Juni

2011,2C_903/2010, E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 136 II

5.

E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

2.3

Schliesslich muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5). Dabei

sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

währenddessen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen

(BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Danach ist ein Eingriff in das

von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben,

auf dessen Schutzbereich sich der Beschwerdeführer vorliegend berufen kann, dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die

Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum

Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die

Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation

zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3

S. 381).

2.4

Je länger ein Ausländer aber in der Schweiz gelebt hat, desto

strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Ein

Ausländer, der wie der Beschwerdeführer – als sogenannter Ausländer der zweiten

Generation – in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und sein ganzes

bisheriges Leben hier verbracht hat, wird regelmässig dieses Land als seine

"Heimat" empfinden. Hier hat er seine familiären, sozialen und kulturellen

Beziehungen und seine Wurzeln. Anders als ein Ausländer, der als Erwachsener in

die Schweiz kommt, muss er sich bei einer Ausweisung in einer für ihn fremden

Umgebung zurechtfinden. Für die Würdigung der persönlichen und familiären

Nachteile einer Ausweisung fällt dieser Umstand erheblich ins Gewicht.

Grundsätzlich ist es daher angezeigt, bei Ausländern, die in der Schweiz

aufgewachsen sind, nur zurückhaltend von der Ausweisung Gebrauch zu machen.

Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

selbst bei Ausländern der zweiten Generation nicht, die hier geboren sind und

ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung

ist aber in einem solchen Fall nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt

namentlich in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual-

oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat

(vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Denn solchenfalls besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die

Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 3.1 [nicht publiziert in BGE 137 II

233]; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).

3.

3.1

Aus den

Akten geht hervor, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er

in der Zeit zwischen 1989 und 2010 im Rahmen von acht Strafentscheiden zu Gefängnis-

und Freiheitsstrafen von etwas über fünf Jahren verurteilt wurde, womit

jedenfalls der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Aufgrund seines lang anhaltend

deliktischen Verhaltens, welches den zahlreichen Verurteilungen zugrunde lag,

erschiene überdies auch der subsidiäre Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b gegeben (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Zu prüfen bleibt, ob vorliegend der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist.

3.2

Die

Vorinstanz ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei unter fremdenpolizeilichen

Gesichtspunkten hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens keine gute Prognose

zu stellen. Der Beschwerdeführer hat als Erwachsener über einen Zeitraum von

über 20 Jahren hinweg acht Strafurteile erwirkt, wobei er mit Gefängnis- und

Freiheitsstrafen von bis zu 26 Monaten bzw. insgesamt von etwas mehr als

fünf Jahren bestraft wurde. Dreimal mussten dabei Gefängnis-, bzw.

Freiheitsstrafen von über einem Jahr ausgefällt werden, letztmals im Sommer

2010.

Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers umfassen hauptsächlich

eine Vielzahl von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Gericht

bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers zwar jeweils als "nicht

mehr leicht", hielt dem Beschwerdeführer aber immer zugute, dass es sich

bei ihm um einen klassischen Beschaffungstäter handle, dem es weniger um den

finanziellen Aspekt, sondern vornehmlich um die Befriedigung seines

Eigenkonsums gehe. Die Betäubungsmitteldelikte seien deshalb vor dem

Hintergrund seiner Sucht zu sehen. Das Gericht hielt sodann fest, dass die

Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge einer schweren entwicklungsbedingten,

kombinierten Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer chronischen

Abhängigkeitserkrankung, zumindest in mittlerem Masse eingeschränkt gewesen

sei. Überhaupt scheint die Delinquenz weniger Ausdruck von krimineller Energie

zu sein als ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sein Leben nicht in

den Griff bekommen hat. Erschwerend fällt in diesem Zusammenhang allerdings ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer, trotz der bereits früher erreichten kleinen

Fortschritte, nicht die Motivation aufbringen kann, sich seiner

Suchtproblematik zu stellen und so seinem Leben eine neue Richtung zu geben.

Der Umstand, dass er durch das ausländerrechtliche Verfahren und die damit

verbundene Ungewissheit stark belastet ist, vermag jedenfalls nicht, ihn von

seiner Verantwortung für sich und sein Leben zu befreien. Ebenfalls zum Vorwurf

gereicht ihm die Tatsache, dass ihm das betreute Wohnangebot wegen mehrmaligem

Verstoss gegen die Hausordnung (Auslösen des Feueralarms durch Drogenkonsum)

gekündigt werden musste und er bereits früher aus stationären Massnahmen

entwichen ist. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht ferner, dass er sich

durch frühere, bedingt ausgesprochene Strafen wie auch durch die bereits im März

2005.

angedrohte Ausweisung nicht hat beeindrucken lassen und weiter delinquiert

hat. Immerhin fällt bei näherem Betrachten der vorliegenden Strafurteile und

Strafbefehle zugunsten des Beschwerdeführers auf, dass nicht von einer sich verschlechternden

Situation mit immer schwereren Straftaten gesprochen werden kann. Seit der

Verurteilung durch das Obergericht am 14. Juli 2010 liegen lediglich zwei

Strafbefehle, mit Datum vom 10. November 2011 und vom 1. März 2012,

vor, mit welchen Bussen von Fr. 400.- und Fr. 500.- ausgesprochen

worden sind. Der Beschwerdeführer hat schwergewichtig im Zeitraum zwischen 2000

und 2008 delinquiert; die schwersten Straftaten erfolgten im Jahr 2000, was zur

Verurteilung durch das Bezirksgericht N vom 19. Dezember 2002

(Strafmass 26 Monate und 16 Tage Gefängnis) führte. Seit einigen

Jahren hat er sich nur vergleichsweise geringfügige Verfehlungen zu Schulden kommen

lassen.

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der drogensüchtige

Beschwerdeführer auch in Zukunft straffällig werden wird. Zumindest solange er

keine nachhaltigen Erfolge im Hinblick auf eine künftige Drogenfreiheit

vorzuweisen vermag, ist angesichts seines bisherigen deliktischen Verhaltens

von einer hohen Rückfallgefahr für weitere Betäubungsmitteldelikte auszugehen. Die

von der Vorinstanz angenommene künftige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers

kann deshalb aufgrund der gesamten Umstände seiner deliktischen Vergangenheit

somit nicht als rechtswidrig bemängelt werden.

Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben,

gegenüberzustellen.

3.3

Der knapp

44-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hier

auch zur Schule gegangen. Er ist zwar Staatsangehöriger aus C, hat aber nie in

C gelebt und verfügt auch über so gut wie keine Verbindungen zu seinem

Heimatland. So gab er in einer Befragung durch die Polizei auf die Frage nach

seinen Beziehungen zu seinem Herkunftsland zwar an, in O noch eine Tante und

einen Vetter zu haben, auch lebten noch Verwandte des Vaters in C, er pflege

aber zu niemandem mehr Kontakt. Weiter gab er zu Protokoll, dass eine Ausreise

für ihn ein grosses Problem darstellen würde und er auch nicht wüsste, wohin er

gehen solle. Sämtliche näheren Angehörigen, zu denen der Beschwerdeführer

regelmässig Kontakt unterhält, meint Mutter und Schwester sowie deren Familie,

leben in Schweiz und sind hier gut integriert. Die ältere Schwester ist

eingebürgert und lebt mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen Kindern in der

Stadt D. In einem Schreiben vom 12. Juli 2012 präzisiert sie die familiären

Verhältnisse. Danach gibt es in C nur noch eine demente Tante mütterlicherseits

sowie eine ältere Tante väterlicherseits. Zur Familie des Vaters habe man aber

nie den Kontakt gesucht, da sich der Vater zeit seines Lebens für seinen

drogensüchtigen Sohn geschämt habe und Fragen nach dessen Befinden aus dem Weg

gehen wollte. Weiter erklärt die Schwester, dass sie ihrem Bruder sehr nahestehe

und sich für ihn verantwortlich fühle. Sie sei ihm ein "Hafen", wo er

jederzeit einkehren könne. Die demenzkranke Mutter des Beschwerdeführers lebt

in einer Pflegewohngruppe der Alterssiedlung P in Q. Gemäss Angaben der

Leiterin der Pflegewohngruppe besucht der Beschwerdeführer seine Mutter, der er

emotional sehr verbunden ist, regelmässig zweimal in der Woche. Die Besuche

seien sowohl für die Mutter wie auch für den Beschwerdeführer äusserst wichtig.

Bei diesen Umständen würde ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer mit erheblicher Härte treffen,

was auch die Vorinstanz erkannt, jedoch zu wenig gewürdigt hat. Insbesondere

verkennt sie, dass die Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers, der lediglich

eine Anlehre als H absolviert und seit Jahren nicht mehr ausserhalb eines

geschützten Rahmens gearbeitet hat, in C – ein Land, das sich zurzeit in einer

starken Wirtschaftskrise befindet – massiv schlechter wären. Der von der

Sicherheitsdirektion angedachte "Neuanfang" dürfte sich für den

Beschwerdeführer deshalb auch als ausgesprochen schwierig, wenn nicht sogar als

faktisch unmöglich, erweisen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie der

gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer – er leidet seit seiner Kindheit

am Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) und seit Kurzem an einer Erkrankung des

Nervensystems in beiden Beinen – sich in C, einem ihm de facto fremden Land,

eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz aufbauen sollte. Anzumerken

bleibt aber, dass die erwogene Ausweisung, sollte der Beschwerdeführer erneut

Dispositiv

in erheblichem Mass rückfällig werden, immer noch verfügt werden kann.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge,

dass die Verfügung des Migrationsamts aufgehoben wird und der Beschwerdeführer

seine Niederlassungsbewilligung behält.

4.

4.1

Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben

die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die Grenze der

zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des

Einzelfalls festzulegen. Eine Rechtsverweigerung ergibt sich dann, wenn die

zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, die Verfügung oder den

Rechtsmittelentscheid zu erlassen, sie aber nicht innert der Frist erlässt,

welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände

als angemessen erscheint (BGE 103 V 190 E. 3c). Die Feststellung einer

verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer

die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und

sein entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008,

2D_110/2008, E. 5).

4.2 Der

Beschwerdeführer hat den Rekurs bei der Sicherheitsdirektion am

29. November 2010 anhängig gemacht. Im Frühling 2011 begann die

Sicherheitsdirektion mit den erforderlichen Sachverhaltsabklärungen, indem sie

für den Entscheid notwendige Berichte, wie beispielsweise den Bericht über den

Verlauf der ambulanten Massnahmen, bei den zuständigen Ämtern und Behörden

einforderte und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellte. Im Juni

2012 konnten die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen werden. Am 2. Juli

2012 – und damit keinen Monat nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen –

fällte die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid. Unter diesen Umständen erweist

sich die Verfahrensdauer von insgesamt etwas mehr als eineinhalb Jahren ab

Rechtshängigkeit als nicht übermässig lang und hat die Sicherheitsdirektion mit

ihrem Verhalten den Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung nicht

verletzt. Zumal es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber war, der –

statt um Beschleunigung des Verfahrens nachzusuchen – das Rekursverfahren

unnötig in die Länge gezogen hat, indem er immer wieder ärztliche Berichte in

Aussicht stellte, sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einreichte und

mehrmals um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchte.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen im Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Beistands erfüllt, kann doch

beim feststehenden Verfahrensausgang nicht gesagt werden, die Beschwerde sei

aussichtslos gewesen. Zur Begründung der Mittellosigkeit kann auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mangels Belastung mit Gerichtskosten

ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos

geworden. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist

gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Festlegung von dessen

Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach § 9 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 vorzugehen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs.1 BGG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung

dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts

vom 28. Oktober 2010 wird aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'000.-, Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entschädigen. Dieser

Betrag wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

angerechnet.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…