VB.2012.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00557
30. Januar 2013Deutsch18 min
(URT.2013.14987)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00557
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
F AG,
2.
vertreten durch G AG, vertreten durch
RA H,
2. Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf,
vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf
erteilte der F AG am 9. Februar 2011 die baurechtliche Bewilligung
für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des
Gebäudes an der J-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02, in Männedorf.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B, C und D mit gemeinsamer Eingabe vom
14.
April Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die
Verweigerung der Baubewilligung (G.-Nr. R3.2011.00044).
Eine Delegation des Baurekursgerichts führte am
4.
Oktober 2011 im Beisein der Parteien einen Augenschein durch. Im
Nachgang zum Augenschein reichte die F AG ein revidiertes
Standortdatenblatt vom 24. Oktober 2011 ins Recht.
III.
Am 14. Dezember 2011 erteilte der Hochbau- und
Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf der F AG die Bewilligung für die
Erstellung des Technikschranks im Sockelbereich des Standortgebäudes.
Auch gegen diesen Beschluss wandten sich die vorerwähnten
Rekurrierenden mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Januar 2012 an das
Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die Verweigerung der
Baubewilligung (G.-Nr. R3.2012.00013).
IV.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2012 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Verfahren und nahm vom korrigierten Standortdatenblatt
Vormerk. Den Rekurs im Verfahren R3.2011.00044 schrieb es als teilweise
gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat. Auf den Rekurs im Verfahren R3.2012.00013 trat das Baurekursgericht
nicht ein.
V.
Gegen diesen Entscheid gelangten A, B, C und D am
6.
September 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragten in Aufhebung
des Entscheids des Baurekursgerichts die Verweigerung der Bewilligung für die
Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragte am 14. September 2012 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die private
Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Oktober 2012 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf schloss am
9.
November 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Mit Replik vom 6. Dezember 2012 hielten die Beschwerdeführenden an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Standortgebäude der geplanten
Mobilfunkantennenanlage ist Teil einer im Jahr 1974 errichteten Arealüberbauung und befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung
Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) in der Wohnzone W2.2. Die private
Beschwerdegegnerin plant die Erstellung und Inbetriebnahme einer Mobilfunkantennenanlage mit fünf Sendeantennen mit einer
Sendeleistung von total höchstens 3'750 WERP. An dem
4,50 m langen Mast sollen zudem zwei
Richtfunkantennen angebracht werden. Der Geräteschrank soll gemäss der
am 14. Dezember 2011 bewilligten Planänderung nicht mehr
auf dem Dach, sondern im Sockelbereich des Standortgebäudes
erstellt werden.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die
Durchführung eines Augenscheins. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt
aufgrund der Akten, insbesondere des Protokolls des vorinstanzlichen
Delegationsaugenscheins vom 4. Oktober 2011
(act. 7/1), mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt, kann das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein verzichten (RB 1995 Nr. 12 =
BEZ 1995 Nr. 32).
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Teil der
Arealüberbauung habe auch das Standortgebäude, auf dessen Dach die strittige
Mobilfunkbasisstation geplant sei, den erhöhten Einordnungsanforderungen an
eine Arealüberbauung zu genügen. Diesen erhöhten Anforderungen unterliege die
gesamte Antennenanlage und nicht nur der Geräteschrank. Dies gelte selbst dann,
wenn es sich beim Bauvorhaben um eine Infrastrukturanlage handle. Eine gute
Gesamtwirkung bedeute, dass das strittige Bauvorhaben einen positiven Beitrag
zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen leiste. Dies sei in Bezug
auf die strittige Mobilfunkantennenanlage nicht gegeben.
3.1
Bei der Arealüberbauung handelt es sich um eine
Überbauung von Grundstücken mit einer bestimmten Mindestfläche aufgrund einer
einheitlichen, die gesamte Überbauung umfassenden Baueingabe (Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 312, auch zum Folgenden). Der
Arealüberbauung liegt das planerische Motiv zugrunde, den Baubehörden die
rechtliche Handhabe zu bieten, eine von der normalen abweichende,
differenziertere Bauweise zuzulassen und gleichzeitig an die bauliche
Gestaltung, die Einordnung in die Umgebung und die Wohnqualität in
verschiedener Beziehung erhöhte Anforderungen zu stellen (VGr, 20. August
1974, ZBl 1975, 204 E. 3b).
3.2
Gemäss § 71 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Bauten und Anlagen einer Arealüberbauung sowie deren
Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und
ausgerüstet sein (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung
sind bei der Beurteilung insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung
zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische
Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung,
Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene;
Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung. Nach § 71
Abs. 3 PBG können Arealüberbauungen auch bereits überbaute Grundstücke
umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen geht § 71
PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor.
3.3
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen,
eine gute Gesamtwirkung im Sinn von § 71 PBG bedeute, dass das strittige
Bauvorhaben einen positiven Beitrag zur Ergänzung der vorhandenen baulichen
Strukturen leisten müssten, ist festzuhalten, dass sich die von ihnen in diesem Zusammenhang erwähnten
Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 (VB.2006.00084, E. 4.3)
und 19. Dezember 2007 (VB.2007.00418, E. 4.3) auf die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG in Kernzonen
beziehen. Die zitierte Rechtsprechung ist daher auf den vorliegend zu
beurteilenden Fall nicht anwendbar. Einen
solchen Beitrag von einer standardisierten technischen Anlage zu verlangen,
wäre ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich.
4.
§ 71 Abs. 1 PBG umschreibt die
Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der
Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum
öffnen. Dieser wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer
nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien
genannt werden (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006 = BEZ 2003 Nr. 22).
4.1
Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Baurekursgericht grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben
der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die
Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem
dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler
Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Eine solche
anerkennt die Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die
Einordnung von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung
(RB 1979 Nr. 10, RB 1970 Nr. 12; vgl. auch BGr,
21.
Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2
und 4); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG betreffend Arealüberbauungen
zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der
Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das
kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei der Würdigung zu beachtenden
Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006,
E. 2b = BEZ 2003 Nr. 22; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00583,
E. 4.2). Ist die Einordnung einer Arealüberbauung strittig, so darf das
Baurekursgericht mithin nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist.
4.2
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Es
überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für
vertretbar halten durfte beziehungsweise, wenn sie davon abweicht, ob dies ohne
Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war. Dagegen ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition
überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,
S. 434 ff.).
5.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in
seinem Beschluss vom 9. Februar 2011 erwogen, das
als Standort für die Mobilfunkanlage ausgewählte, im Jahr 1974 gebaute
Mehrfamilienhaus sei Teil einer Wohnüberbauung, die als Arealüberbauung
"K" am 21. März 1972 bewilligt worden
sei. Das Projekt zeige eine äusserst pragmatische, primär technisch orientierte
Lösung der Bauaufgabe nach dem Prinzip der Addition von Bauteilen. So würden
alle geplanten Anlagebauteile als weitere technische Aufbauten und Installationen auf das vom höher gelegenen Umfeld aus einsehbare Dach des
Gebäudes gestellt. Der etwa 4,50 m hohe Sendemast werde auf der Westseite eines bestehenden, etwa
1,30 m hohen Liftaufbaus montiert. Im obersten
Mastbereich seien fünf in Antennenkörper gekleidete
Sendeantennen und darunter zwei Richtfunkantennen
vorgesehen. Der zur Sendeanlage gehörige
Geräteschrank aus Kunststoff werde südlich des Liftaufbaus aufgestellt und überrage diesen um ca. 0,55 m.
Bezüglich des Geräteschranks sei ein bewusstes Bemühen um
eine besonders gute Gestaltung und Einordnung in die Gesamtanlage der
Arealüberbauung nicht feststellbar. Es werde weder eine kubische Integration
mit dem Liftaufbau gesucht noch ein innovativ gestalteter Bauteil geschaffen.
In dieser Form resultiere aus der im Orts- und Strassenbild auffällig
platzierten Anlage auf dem höchsten Gebäude der Wohnüberbauung insgesamt eine
architektonische Abwertung der Arealüberbauung. Die vorausgesetzte besonders
gute Gestaltung des Projekts im Sinn von § 71 PBG sei nicht erreicht.
Aufgrund der erhöhten gestalterischen Rahmenbedingungen sei grundsätzlich eine
Platzierung des Geräteschranks in den bereits bestehenden Gebäulichkeiten oder
zumindest an weniger prominenter Aussenlage im Bereich des Gebäudesockels zu
bevorzugen.
6.
Zur Würdigung des Hochbau- und
Planungsausschusses machen die Beschwerdeführenden vorab geltend, dieser
habe sich mit der Einordnung des Antennenaufbaus als Teil des
Bauvorhabens nicht auseinandergesetzt. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beinhalteten
in Bezug auf den Antennenmast und die daran angebrachten Antennenkörper für
Sende- und Richtfunk keine Auseinandersetzung mit der Einordnung, sondern eine
Beschreibung des Bauvorhabens.
6.1
Die kommunale Baubehörde kann sich auf ihren
besonderen Beurteilungsspielraum nur berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung
für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2).
6.2
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner
Rekursvernehmlassung vom 8. Juni 2011 (act. 7/11a) bezüglich
des Antennenmasts ausgeführt, auch wenn dieser als solcher keinen Eingang in die
Erwägungen gefunden habe, bedeute dies nicht, dass dieser Anlageteil nicht in
die Beurteilung eingeflossen wäre. Der Zweck der Anlage sei vorgegeben. Die Funktionalität stehe im Vordergrund und lasse sich
daher gestalterisch nicht verändern. Angesichts der nur geringen Höhe des
Antennenmasts und dessen geringer Ausladung würden die
Proportionen des Baukörpers und dessen Erscheinung nicht massgeblich tangiert.
6.3
Die Baubehörde hat somit die Begründung, inwiefern
sich auch der Antennenmast in die Arealüberbauung einordne, rechtzeitig
nachgeschoben, weshalb sie sich auch diesbezüglich
auf ihren besonderen Beurteilungsspielraum berufen kann.
7.
Wie vorstehend unter E. 4.2 ausgeführt, überprüft das
Verwaltungsgericht lediglich, ob das Baurekursgericht die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.
7.1
Wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotos anlässlich des Augenscheins
vom 4. Oktober 2011
ergibt, ist die Würdigung der Vorinstanz, die Arealüberbauung weise nach
heutigen Massstäben eine zwar gepflegte, aber bescheidene und hauptsächlich
funktional vorgegebene Gestaltung auf, ohne Weiteres nachvollziehbar. Das
Baurekursgericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Überbauung im Wesentlichen
aus horizontal versetzten, drei- bis fünfgeschossigen Wohnkuben mit Flachdach
bestehe. Östlich des Standortgebäudes, einzig durch die L-Strasse getrennt, seien zwar architektonisch ansprechendere,
kleinvolumigere Gebäude erstellt worden. Diese würden aber keine einheitliche
Gestaltung aufweisen. Wenn das Baurekursgericht daraus schliesst, das bauliche Umfeld sei unprätentiös, heterogen und als wenig empfindlich
einzustufen, woran auch die Arealüberbauung nichts zu ändern vermöge, handelt
es sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung. Im Weiteren hat sie
zutreffend erwogen, dass die Tatsache, dass etwa der Rekurrent 2 von seiner
höher gelegenen Liegenschaft aus betrachtet, nebst der
Seesicht auch die weniger favorisierte Sicht auf das Flachdach habe, nicht ausreiche, um dem Vorhaben eine gute Einordnung abzusprechen, zumal die
Aussicht nicht geschützt sei.
7.2
Was die Antenne betrifft, so ist diese mit einer
Höhe von 4,50 m auch im Verhältnis zur Höhe des Standortgebäudes noch als
von durchschnittlicher Grösse zu bezeichnen. Mit ihrer Positionierung in der
Dachmitte ist sie zudem vom Strassenraum aus nur beschränkt einsehbar und wird teilweise vom 1,30 m hohen
Liftaufbau verdeckt. Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen
üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur und werden in gestalterischer
Hinsicht vom durchschnittlichen Betrachter als standardisierte technische
Anlage hingenommen, zumal diese nur eingeschränkt individuell gestaltet
werden können. Im Gegensatz zum Technikschrank ist die
Antenne auf einen erhöhten Standort angewiesen. Die Baubehörde hat diesbezüglich den
erhöhten gestalterischen Anforderungen an eine Arealüberbauung insofern
hinreichend Rechnung getragen, als sie nebenbestimmungsweise anordnete, den Technikschrank nicht auch auf dem Dach
anzubringen.
7.3
Zusammengefasst ist in
Anbetracht des erwähnten erheblichen Beurteilungsspielraums
der Baubehörde ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass
diese dem Bauvorhaben eine gute Einordnung attestiert hat,
weshalb das Baurekursgericht diese ästhetische Würdigung auch unter
Berücksichtigung der erhöhten Einordnungsanforderungen von § 71 PBG zu
Recht als vertretbar hat halten dürfen.
8.
Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das
abgeänderte Projekt sehe vor, dass der Geräteschrank im Bereich des westlichen
Gebäudesockels auf dem Niveau Keller-/Eingangsgeschoss vor der unter einem
Balkon zurückspringenden Fassade erstellt und mit einer 1,70 m hohen
Einfriedung gesichert werde. Dass vom Beschwerdegegner in Bezug auf die
Projektänderung des Geräteschranks in Anwendung gebrachte Anzeigeverfahren sei
nur zulässig für Bauvorhaben, die von untergeordneter Bedeutung seien und keine
zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührten. Das Anzeigeverfahren sei bereits wegen der vorgesehenen, 1,70 m
hohen Einfriedung des Geräteschranks ausgeschlossen, da gemäss § 14
lit. o der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) geschlossene
Einfriedungen nur bis höchstens 1,50 m dem Anzeigeverfahren unterstünden.
Dass es sich beim 1,70 m hohen Zaun um eine offene und nicht um eine
geschlossene Einfriedung handeln soll, sei aus den Plänen nicht ersichtlich.
Auch wenn der Geräteschrank unter einem
Balkonvorsprung des Standortgebäudes teilweise verdeckt sei, so trete er
zusammen mit der vorgesehenen Einfriedung trotzdem gut sichtbar in Erscheinung
und es stelle sich gerade in Bezug auf die Arealüberbauung die Frage nach der
besonders guten Gestaltung und Einordnung dieser Bauteile.
8.1
Bezüglich der Einordnung des ebenerdigen
Geräteschranks hat der Hochbau- und Planungsausschuss
in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2012 ausgeführt,
der zur Mobilfunkantenne gehörende Technikschrank
werde neu an bedeutend weniger prominenter Aussenstelle im Bereich des
westseitigen Gebäudesockels auf dem Niveau des Keller/Eingangsgeschosses, vor
der unter einem Balkon zurückspringenden Fassade platziert und mit einer 1,70 m
hohen Einfriedung gesichert. Die Kabelführung vom Dach zum
Technikschrank erfolge in einem Fallrohr mit einem Durchmesser von 100 mm, das der Fassadenfarbe angepasst werde. Der Beschwerdegegner kam
zum Schluss, mit dieser Projektanpassung gelinge es, den zur Antennenanlage
gehörenden Technikschrank optisch wesentlich diskreter in die Gesamtanlage der
Arealüberbauung zu integrieren. Die nach § 71
Abs. 1 PBG geforderte besonders gute Gesamtwirkung werde erreicht.
Zur Frage der Einordnung
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen der Baukommission,
der Technikschrank integriere sich mit der ebenerdigen Anbringung unter einem
Balkon an der zurückspringenden Fassade optisch wesentlich diskreter in die Gesamtanlage,
ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Die Würdigung, der Technikschrank erfülle
aufgrund der Projektanpassung die Anforderungen an die besonders gute Gesamtwirkung
im Sinn der §§ 238 und 71 Abs. 1 PBG, erweist sich jedenfalls nicht
als rechtsverletzend.
Bei der Umplatzierung des Technikschranks aus
Einordnungsgründen handelt es sich demnach um eine untergeordnete Projektänderung, die ohne besondere
Schwierigkeiten vollzogen werden kann, weshalb sie mit einer
Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG verfügt werden durfte.
8.2
Gemäss § 325 PBG in Verbindung mit § 13 BVV wird für ein
Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs
berechtigende Interessen Dritter berührt werden, anstelle des ordentlichen
Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.
Was die Zulässigkeit des Anzeigeverfahrens betrifft, ist festzuhalten, dass – entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführenden – nicht eine geschlossene, sondern eine offene Einfriedung
vorgesehen ist. Als offen gilt eine Einfriedung dann, wenn sie – wie etwa ein
Gartenhag oder Gittermaschenzaun – Durchsicht ermöglicht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 263). Aus den bei den Akten liegenden Plänen ist
eindeutig ersichtlich, dass für die Einfriedung ein Gittermaschenzaun,
und damit eine offene Einfriedung eingezeichnet wurde (act. 8/11.4). Die
Aufzählung in § 14 BVV ist nicht abschliessend. Der von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte § 14 lit. o BVV regelt nur die
Zulässigkeit von "geschlossenen" Einfriedungen und ist daher nicht
einschlägig.
8.3
Nachdem sich das Vorhaben – wie in E. 8.1 ausgeführt – einordnungsmässig als unproblematisch erweist, ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Interessen Dritter
berührt sein könnten. Da das Baurekursgericht
diese Rüge auch materiell geprüft hat, kann offenbleiben, ob es zu Recht nicht
auf den Rekurs im Verfahren R3.2012.00013 eingetreten ist. Den
Beschwerdeführenden wurde die Abänderungsverfügung vom 14. Dezember 2012 jedenfalls zugestellt,
womit sie ihre Verfahrensrechte vollumfänglich wahren
konnten. Damit erübrigt sich auch die eventualiter
beantragte Rückweisung der Sache zur Durchführung des ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens.
9.
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die
streitbetroffene Mobilfunkanlage stelle eine ideelle Bedrohung dar, an deren
Verhinderung in Wohnzonen ein schützenswertes Interesse bestehe, wie das Bundesgericht
bereits in mehreren Fällen anerkannt habe.
9.1
Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im
Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck
zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu
prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl.
Art. 22 Abs. 2 lit. a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];
BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,
VB.2007.00468, E. 3). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321
E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Wohnzonen könnten
Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie
hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen
Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden
sollen.
Indessen stellt eine gewöhnliche
Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische
Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 =
BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000,
BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf
der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich
akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist
jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen
Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr,
25.
April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).
9.2
Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund
ihrer Dimensionen und ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als
gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. E. 7.2). Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung
einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders verhält es sich,
wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen
Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen werden (vgl. VGr,
27.
März 2009, VB.2008.00442, E. 3). Dies kann hier jedoch bereits
aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der
Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden, weshalb sich die geplante Antenne als
zonenkonform erweist.
9.3
Was die gerügten ideellen Immissionen durch Mobilfunkanlagen
betrifft, stellen diese nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts
grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz
bietet (RB 1997 Nr. 100, 1985 Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990,
BEZ 1990 Nr. 24, E. 2b).
Im öffentlichen
Baurecht haben "ideelle Immissionen" nur insofern eine gewisse
Bedeutung, als es darum geht, die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Zonen zu
prüfen, die hauptsächlich dem Wohnen dienen. So hat das Bundesgericht
insbesondere die Belästigung von Anwohnern durch Freier den ideellen
Immissionen zugerechnet und es deshalb für zulässig erachtet, in Zonen mit
einem festgelegten Wohnanteil von über 50 % Massagesalons generell
auszuschliessen, da sie aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten ideellen Immissionen
geeignet seien, das Wohnen zu verdrängen oder wenigstens erheblich zu behindern
(BGr, 26. November 1997,1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl.
auch BGr, 19. September 2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd
S. 192).
Vorliegend ist indessen eine
vergleichbare Situation nicht ersichtlich. Mobilfunkantennen
sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur.
Es kann daher nicht gesagt werden, diese würden das Wohnen verdrängen oder
erheblich behindern.
9.4
Zu den geltend gemachten ideellen Immissionen hat das Bundesgericht festgehalten, Mobilfunkantennen könnten bewirken,
dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden.
Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser
Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche
Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle
Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem
zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche
Vorschriften eingeschränkt werden könnten (BGE 133 II
321.
E. 4.3.4).
Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen
den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen
beeinflussen. Die Gemeinde Männedorf hat jedoch bisher keine solchen Regeln
erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine
Grundlage.
10.
Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und haben die
private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 4 zu je ¼ und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…