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Entscheid

VB.2012.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00557

30. Januar 2013Deutsch18 min

(URT.2013.14987)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf

erteilte der F AG am 9. Februar 2011 die baurechtliche Bewilligung

für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des

Gebäudes an der J-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02, in Männedorf.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, B, C und D mit gemeinsamer Eingabe vom

14.

April Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die

Verweigerung der Baubewilligung (G.-Nr. R3.2011.00044).

Eine Delegation des Baurekursgerichts führte am

4.

Oktober 2011 im Beisein der Parteien einen Augenschein durch. Im

Nachgang zum Augenschein reichte die F AG ein revidiertes

Standortdatenblatt vom 24. Oktober 2011 ins Recht.

III.

Am 14. Dezember 2011 erteilte der Hochbau- und

Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf der F AG die Bewilligung für die

Erstellung des Technikschranks im Sockelbereich des Standortgebäudes.

Auch gegen diesen Beschluss wandten sich die vorerwähnten

Rekurrierenden mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Januar 2012 an das

Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die Verweigerung der

Baubewilligung (G.-Nr. R3.2012.00013).

IV.

Mit Entscheid vom 4. Juli 2012 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Verfahren und nahm vom korrigierten Standortdatenblatt

Vormerk. Den Rekurs im Verfahren R3.2011.00044 schrieb es als teilweise

gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf

eintrat. Auf den Rekurs im Verfahren R3.2012.00013 trat das Baurekursgericht

nicht ein.

V.

Gegen diesen Entscheid gelangten A, B, C und D am

6.

September 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragten in Aufhebung

des Entscheids des Baurekursgerichts die Verweigerung der Bewilligung für die

Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei

die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragte am 14. September 2012 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die private

Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Oktober 2012 ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf schloss am

9.

November 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Mit Replik vom 6. Dezember 2012 hielten die Beschwerdeführenden an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Standortgebäude der geplanten

Mobilfunkantennenanlage ist Teil einer im Jahr 1974 errichteten Arealüberbauung und befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung

Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) in der Wohnzone W2.2. Die private

Beschwerdegegnerin plant die Erstellung und Inbetriebnahme einer Mobilfunkantennen­anlage mit fünf Sendeantennen mit einer

Sendeleistung von total höchstens 3'750 WERP. An dem

4,50 m langen Mast sollen zudem zwei

Richtfunkantennen angebracht werden. Der Geräteschrank soll gemäss der

am 14. Dezember 2011 bewilligten Planänderung nicht mehr

auf dem Dach, sondern im Sockelbereich des Standortgebäudes

erstellt werden.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die

Durchführung eines Augenscheins. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt

aufgrund der Akten, insbesondere des Protokolls des vorinstanzlichen

Delegationsaugenscheins vom 4. Oktober 2011

(act. 7/1), mit aus­reichender Deutlichkeit

ergibt, kann das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augen­schein verzichten (RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32).

3.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Teil der

Arealüberbauung habe auch das Standortgebäude, auf dessen Dach die strittige

Mobilfunkbasisstation geplant sei, den erhöhten Einordnungsanforderungen an

eine Arealüberbauung zu genügen. Diesen erhöhten Anforderungen unterliege die

gesamte Antennenanlage und nicht nur der Geräteschrank. Dies gelte selbst dann,

wenn es sich beim Bauvorhaben um eine Infrastrukturanlage handle. Eine gute

Gesamtwirkung bedeute, dass das strittige Bauvorhaben einen positiven Beitrag

zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen leiste. Dies sei in Bezug

auf die strittige Mobilfunkantennenanlage nicht gegeben.

3.1

Bei der Arealüberbauung handelt es sich um eine

Überbauung von Grundstücken mit einer bestimmten Mindestfläche aufgrund einer

einheitlichen, die gesamte Überbauung umfassenden Baueingabe (Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umwelt­recht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 312, auch zum Folgenden). Der

Arealüberbauung liegt das planerische Motiv zugrunde, den Baubehörden die

rechtliche Handhabe zu bieten, eine von der normalen abweichende,

differenziertere Bauweise zuzulassen und gleichzeitig an die bauliche

Gestaltung, die Einordnung in die Umgebung und die Wohnqualität in

verschiedener Beziehung erhöhte Anforderungen zu stellen (VGr, 20. August

1974, ZBl 1975, 204 E. 3b).

3.2

Gemäss § 71 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Bauten und Anlagen einer Arealüberbauung sowie deren

Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und

ausgerüstet sein (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung

sind bei der Beurteilung insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung

zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische

Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung,

Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene;

Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung. Nach § 71

Abs. 3 PBG können Arealüberbauungen auch bereits überbaute Grundstücke

umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen geht § 71

PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor.

3.3

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen,

eine gute Gesamtwirkung im Sinn von § 71 PBG bedeute, dass das strittige

Bauvorhaben einen positiven Beitrag zur Ergänzung der vorhandenen baulichen

Strukturen leisten müssten, ist festzuhalten, dass sich die von ihnen in diesem Zusammenhang erwähnten

Entscheide des Verwaltungs­gerichts vom 20. Dezember 2006 (VB.2006.00084, E. 4.3)

und 19. Dezember 2007 (VB.2007.00418, E. 4.3) auf die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG in Kernzonen

beziehen. Die zitierte Rechtsprechung ist daher auf den vorliegend zu

beurteilenden Fall nicht anwendbar. Einen

solchen Beitrag von einer standardisierten technischen Anlage zu verlangen,

wäre ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich.

4.

§ 71 Abs. 1 PBG umschreibt die

Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der

Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum

öffnen. Dieser wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer

nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien

genannt werden (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006 = BEZ 2003 Nr. 22).

4.1

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Baurekursgericht grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben

der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die

Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem

dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler

Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Eine solche

anerkennt die Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die

Einordnung von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung

(RB 1979 Nr. 10, RB 1970 Nr. 12; vgl. auch BGr,

21.

Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2

und 4); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG betreffend Arealüberbauungen

zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der

Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das

kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei der Würdigung zu beachtenden

Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006,

E. 2b = BEZ 2003 Nr. 22; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00583,

E. 4.2). Ist die Einordnung einer Arealüberbauung strittig, so darf das

Baurekursgericht mithin nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist.

4.2

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechts­kontrolle zu (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Es

überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Bau­behörde zu Recht für

vertretbar halten durfte beziehungsweise, wenn sie davon abweicht, ob dies ohne

Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 434 ff.).

5.

Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in

seinem Beschluss vom 9. Februar 2011 erwogen, das

als Standort für die Mobilfunkanlage ausgewählte, im Jahr 1974 gebaute

Mehrfamilienhaus sei Teil einer Wohnüberbauung, die als Arealüberbauung

"K" am 21. März 1972 bewilligt worden

sei. Das Projekt zeige eine äusserst pragmatische, primär technisch orientierte

Lösung der Bauaufgabe nach dem Prinzip der Addition von Bauteilen. So würden

alle geplanten Anlagebauteile als weitere technische Aufbauten und Instal­lationen auf das vom höher gelegenen Umfeld aus einsehbare Dach des

Gebäudes gestellt. Der etwa 4,50 m hohe Sendemast werde auf der Westseite eines bestehenden, etwa

1,30 m hohen Liftaufbaus montiert. Im obersten

Mastbereich seien fünf in Antennenkörper gekleidete

Sendeantennen und darunter zwei Richtfunkantennen

vorgesehen. Der zur Sendeanlage ge­hörige

Geräteschrank aus Kunststoff werde südlich des Liftaufbaus aufgestellt und über­rage diesen um ca. 0,55 m.

Bezüglich des Geräteschranks sei ein bewusstes Bemühen um

eine besonders gute Gestaltung und Einordnung in die Gesamtanlage der

Arealüberbauung nicht feststellbar. Es werde weder eine kubische Integration

mit dem Liftaufbau gesucht noch ein innovativ gestalteter Bauteil geschaffen.

In dieser Form resultiere aus der im Orts- und Strassenbild auffällig

platzierten Anlage auf dem höchsten Gebäude der Wohnüberbauung insgesamt eine

architektonische Abwertung der Arealüberbauung. Die vorausgesetzte besonders

gute Gestaltung des Projekts im Sinn von § 71 PBG sei nicht erreicht.

Aufgrund der erhöhten gestalterischen Rahmenbedingungen sei grundsätzlich eine

Platzierung des Geräteschranks in den bereits bestehenden Gebäulichkeiten oder

zumindest an weniger prominenter Aussenlage im Bereich des Gebäudesockels zu

bevorzugen.

6.

Zur Würdigung des Hochbau- und

Planungsausschusses machen die Beschwerdeführenden vorab geltend, dieser

habe sich mit der Einordnung des Antennenaufbaus als Teil des

Bauvorhabens nicht auseinandergesetzt. Die dort wiedergegebenen Erwägungen bein­halteten

in Bezug auf den Antennenmast und die daran angebrachten Antennenkörper für

Sende- und Richtfunk keine Auseinandersetzung mit der Einordnung, sondern eine

Be­schreibung des Bauvorhabens.

6.1

Die kommunale Baubehörde kann sich auf ihren

besonderen Beurteilungsspielraum nur berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Be­gründung

für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2).

6.2

Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner

Rekursvernehmlassung vom 8. Juni 2011 (act. 7/11a) bezüglich

des Antennenmasts ausgeführt, auch wenn dieser als solcher keinen Eingang in die

Erwägungen gefunden habe, bedeute dies nicht, dass dieser Anlageteil nicht in

die Beurteilung eingeflossen wäre. Der Zweck der Anlage sei vor­gegeben. Die Funktionalität stehe im Vordergrund und lasse sich

daher gestalterisch nicht verändern. Angesichts der nur geringen Höhe des

Antennenmasts und dessen geringer Ausladung würden die

Proportionen des Baukörpers und dessen Erscheinung nicht massgeblich tangiert.

6.3

Die Baubehörde hat somit die Begründung, inwiefern

sich auch der Antennenmast in die Arealüberbauung einordne, rechtzeitig

nachgeschoben, weshalb sie sich auch diesbe­züglich

auf ihren besonderen Beurteilungsspielraum berufen kann.

7.

Wie vorstehend unter E. 4.2 ausgeführt, überprüft das

Verwaltungsgericht lediglich, ob das Baurekursgericht die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

7.1

Wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotos anlässlich des Augenscheins

vom 4. Oktober 2011

ergibt, ist die Würdigung der Vorinstanz, die Arealüberbauung weise nach

heutigen Massstäben eine zwar gepflegte, aber bescheidene und hauptsächlich

funktional vorgegebene Gestaltung auf, ohne Weiteres nachvollziehbar. Das

Baurekursgericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Überbauung im Wesentlichen

aus horizontal versetzten, drei- bis fünfgeschossigen Wohnkuben mit Flachdach

bestehe. Östlich des Standortgebäudes, einzig durch die L-Strasse getrennt, seien zwar architektonisch ansprechendere,

kleinvolumigere Gebäude erstellt worden. Diese würden aber keine einheitliche

Gestaltung aufweisen. Wenn das Baurekursgericht daraus schliesst, das bau­liche Umfeld sei unprätentiös, heterogen und als wenig empfindlich

einzustufen, woran auch die Arealüberbauung nichts zu ändern vermöge, handelt

es sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung. Im Weiteren hat sie

zutreffend erwogen, dass die Tatsache, dass etwa der Rekurrent 2 von seiner

höher gelegenen Liegenschaft aus betrachtet, nebst der

Seesicht auch die weniger favorisierte Sicht auf das Flachdach habe, nicht ausreiche, um dem Vorhaben eine gute Einordnung abzusprechen, zumal die

Aussicht nicht geschützt sei.

7.2

Was die Antenne betrifft, so ist diese mit einer

Höhe von 4,50 m auch im Verhältnis zur Höhe des Standortgebäudes noch als

von durchschnittlicher Grösse zu bezeichnen. Mit ihrer Positionierung in der

Dachmitte ist sie zudem vom Strassenraum aus nur beschränkt einsehbar und wird teilweise vom 1,30 m hohen

Liftaufbau verdeckt. Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen

üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur und werden in gestalterischer

Hinsicht vom durchschnittlichen Betrachter als standardisierte technische

Anlage hingenommen, zumal diese nur eingeschränkt individuell gestaltet

werden können. Im Gegensatz zum Technikschrank ist die

Antenne auf einen erhöhten Standort ange­wiesen. Die Baubehörde hat diesbezüglich den

erhöhten gestalterischen Anforderungen an eine Arealüberbauung insofern

hinreichend Rechnung getragen, als sie nebenbestimmungs­weise anordnete, den Technikschrank nicht auch auf dem Dach

anzubringen.

7.3

Zusammengefasst ist in

Anbetracht des erwähnten erheblichen Beurteilungsspielraums

der Baubehörde ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass

diese dem Bauvorhaben eine gute Einordnung attestiert hat,

weshalb das Baurekursgericht diese ästhetische Würdigung auch unter

Berücksichtigung der erhöhten Einordnungsanforderungen von § 71 PBG zu

Recht als vertretbar hat halten dürfen.

8.

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das

abgeänderte Projekt sehe vor, dass der Geräteschrank im Bereich des westlichen

Gebäudesockels auf dem Niveau Keller-/Eingangsgeschoss vor der unter einem

Balkon zurückspringenden Fassade erstellt und mit einer 1,70 m hohen

Einfriedung gesichert werde. Dass vom Beschwerdegegner in Bezug auf die

Projektänderung des Geräteschranks in Anwendung gebrachte Anzeigeverfahren sei

nur zulässig für Bauvorhaben, die von untergeordneter Bedeutung seien und keine

zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührten. Das Anzeigeverfahren sei bereits wegen der vorgesehenen, 1,70 m

hohen Einfriedung des Geräteschranks ausgeschlossen, da gemäss § 14

lit. o der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) geschlossene

Einfriedungen nur bis höchstens 1,50 m dem Anzeigeverfahren unterstünden.

Dass es sich beim 1,70 m hohen Zaun um eine offene und nicht um eine

geschlossene Einfriedung handeln soll, sei aus den Plänen nicht ersichtlich.

Auch wenn der Geräteschrank unter einem

Balkonvorsprung des Standortgebäudes teilweise verdeckt sei, so trete er

zusammen mit der vorgesehenen Einfriedung trotzdem gut sichtbar in Erscheinung

und es stelle sich gerade in Bezug auf die Arealüberbauung die Frage nach der

besonders guten Gestaltung und Einordnung dieser Bauteile.

8.1

Bezüglich der Einordnung des ebenerdigen

Geräteschranks hat der Hochbau- und Planungsausschuss

in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2012 ausgeführt,

der zur Mobil­funkantenne gehörende Technikschrank

werde neu an bedeutend weniger prominenter Aussenstelle im Bereich des

westseitigen Gebäudesockels auf dem Niveau des Keller/Eingangsgeschosses, vor

der unter einem Balkon zurückspringenden Fassade platziert und mit einer 1,70 m

hohen Einfriedung gesichert. Die Kabelführung vom Dach zum

Technikschrank erfolge in einem Fallrohr mit einem Durchmesser von 100 mm, das der Fassadenfarbe angepasst werde. Der Beschwerdegegner kam

zum Schluss, mit dieser Projektanpassung gelinge es, den zur Antennenanlage

gehörenden Technikschrank optisch wesentlich diskreter in die Gesamtanlage der

Arealüberbauung zu integrieren. Die nach § 71

Abs. 1 PBG geforderte besonders gute Gesamtwirkung werde erreicht.

Zur Frage der Einordnung

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen der Baukommission,

der Technikschrank integriere sich mit der ebenerdigen Anbringung unter einem

Balkon an der zurückspringenden Fassade optisch wesentlich diskreter in die Gesamtanlage,

ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Die Würdigung, der Technikschrank erfülle

aufgrund der Projektanpassung die Anforderungen an die besonders gute Gesamtwirkung

im Sinn der §§ 238 und 71 Abs. 1 PBG, erweist sich jedenfalls nicht

als rechtsverletzend.

Bei der Umplatzierung des Technikschranks aus

Einordnungsgründen handelt es sich demnach um eine untergeordnete Projektänderung, die ohne besondere

Schwierigkeiten vollzogen werden kann, weshalb sie mit einer

Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG verfügt werden durfte.

8.2

Gemäss § 325 PBG in Verbindung mit § 13 BVV wird für ein

Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs

berechtigende Interessen Dritter berührt werden, anstelle des ordentlichen

Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.

Was die Zulässigkeit des Anzeigeverfahrens betrifft, ist festzuhalten, dass – entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführenden – nicht eine geschlossene, sondern eine offene Einfriedung

vorgesehen ist. Als offen gilt eine Einfriedung dann, wenn sie – wie etwa ein

Gartenhag oder Gittermaschenzaun – Durchsicht ermöglicht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 263). Aus den bei den Akten liegenden Plänen ist

eindeutig ersichtlich, dass für die Einfriedung ein Gittermaschenzaun,

und damit eine offene Einfriedung eingezeichnet wurde (act. 8/11.4). Die

Aufzählung in § 14 BVV ist nicht abschliessend. Der von den

Beschwerdeführenden geltend gemachte § 14 lit. o BVV regelt nur die

Zulässigkeit von "geschlossenen" Einfriedungen und ist daher nicht

einschlägig.

8.3

Nachdem sich das Vorhaben – wie in E. 8.1 ausgeführt – einordnungsmässig als unproblematisch erweist, ist auch

nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Interessen Dritter

berührt sein könnten. Da das Baurekursgericht

diese Rüge auch materiell geprüft hat, kann offenbleiben, ob es zu Recht nicht

auf den Rekurs im Verfahren R3.2012.00013 eingetreten ist. Den

Beschwerdeführenden wurde die Abänderungsverfügung vom 14. Dezember 2012 jedenfalls zugestellt,

womit sie ihre Verfahrensrechte vollumfänglich wahren

konnten. Damit erübrigt sich auch die eventualiter

beantragte Rückweisung der Sache zur Durchführung des ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens.

9.

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die

streitbetroffene Mobilfunkanlage stelle eine ideelle Bedrohung dar, an deren

Verhinderung in Wohnzonen ein schützenswertes Interesse bestehe, wie das Bundesgericht

bereits in mehreren Fällen anerkannt habe.

9.1

Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im

Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck

zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu

prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl.

Art. 22 Abs. 2 lit. a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,

VB.2007.00468, E. 3). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321

E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Wohnzonen könnten

Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie

hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen

Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden

sollen.

Indessen stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische

Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 =

BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000,

BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf

der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich

akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist

jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen

Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr,

25.

April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

9.2

Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund

ihrer Dimensionen und ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als

gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. E. 7.2). Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung

einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders verhält es sich,

wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen

Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen werden (vgl. VGr,

27.

März 2009, VB.2008.00442, E. 3). Dies kann hier jedoch bereits

aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der

Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden, weshalb sich die geplante Antenne als

zonenkonform erweist.

9.3

Was die gerügten ideellen Immissionen durch Mobilfunkanlagen

betrifft, stellen diese nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts

grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz

bietet (RB 1997 Nr. 100, 1985 Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990,

BEZ 1990 Nr. 24, E. 2b).

Im öffentlichen

Baurecht haben "ideelle Immissionen" nur insofern eine gewisse

Bedeutung, als es darum geht, die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Zonen zu

prüfen, die hauptsächlich dem Wohnen dienen. So hat das Bundesgericht

insbesondere die Belästigung von Anwohnern durch Freier den ideellen

Immissionen zugerechnet und es deshalb für zulässig erachtet, in Zonen mit

einem festgelegten Wohnanteil von über 50 % Massagesalons generell

auszuschliessen, da sie aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten ideellen Immissionen

geeignet seien, das Wohnen zu verdrängen oder wenigstens erheblich zu behindern

(BGr, 26. November 1997,1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl.

auch BGr, 19. September 2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd

S. 192).

Vorliegend ist indessen eine

vergleichbare Situation nicht ersichtlich. Mobilfunkantennen

sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur.

Es kann daher nicht gesagt werden, diese würden das Wohnen verdrängen oder

erheblich behindern.

9.4

Zu den geltend gemachten ideellen Immissionen hat das Bundesgericht festgehalten, Mobilfunkantennen könnten bewirken,

dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden.

Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser

Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche

Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle

Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus ge­schlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem

zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche

Vorschriften eingeschränkt werden könnten (BGE 133 II

321.

E. 4.3.4).

Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen

den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen

beeinflussen. Die Gemeinde Männedorf hat jedoch bisher keine solchen Regeln

erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine

Grundlage.

10.

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und haben die

private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 4'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 4 zu je ¼ und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…