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Entscheid

VB.2012.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00558

28. Februar 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15036)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer des in der

Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 in H, das mit zwei

Nutzbauten überstellt ist und als Werk- und Lagerplatz genutzt wird, seit 2008

von einer Gerüstbaufirma. Am 6. Juni 2011 erteilte der Bauvorstand der

Gemeinde H den beiden Grundeigentümern unter Auflagen und Bedingungen

nachträglich die baurechtliche Bewilligung für eine Anpassung der Ein- und

Ausfahrt auf den Lagerplatz samt Parkplätzen und Umgebung auf diesem

Grundstück. In der Bewilligung wurden unter anderem die Stapelhöhe der

Gerüstlager auf drei Stapel (rund 3.60 m) beschränkt

(Disp.-Ziff. 3.3) und allgemeine Bestimmungen zu den Banketten, Böschungen

und Anpassungsarbeiten längs der Strasse statuiert (Disp.-Ziff. 1 bis

5.3). Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte am 27. April 2011 die

für das Bauvorhaben notwendige raumplanungsrechtliche Bewilligung. Am

6. März 2012 zog der Bauvorstand seine Verfügung teilweise in

Wiedererwägung und erhöhte die maximal zulässige Stapelhöhe auf 5 m.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügungen vom 6. Juni und

27.

April 2011 erhoben D und I als Nachbarn des Baugrundstücks mit separaten

Eingaben Rekurs und beantragten sinngemäss die Aufhebung dieser Bewilligungen.

Gegen einzelne Elemente der kommunalen Bewilligung vom 6. Juni 2011

erhoben auch A und B Rekurs, ebenso gegen die Wiedererwägung vom 6. März

2012.

Das Baurekursgericht eröffnete vier Rekursverfahren und führte den Schriftenwechsel

durch. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 vereinigte es die Rekurse, hiess

diejenigen von D und I teilweise gut, hob demgemäss alle drei Verfügungen auf

und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen

zurück. Die beiden Rekurse von A und B schrieb das Gericht als gegenstandslos

geworden ab.

III.

Gegen dieses Urteil

erhoben A und B am 6. September 2012 Beschwerde und beantragten, der

Rekursentscheid sei aufzuheben, die drei angefochtenen Verfügungen seien

wiederherzustellen und die Sache an das Baurekursgericht zum Neuentscheid über

die Stapelhöhe der Gerüstbarellen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Das Baurekursgericht liess

sich am 2. Oktober 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Die Gemeinde H beantwortete die Beschwerde

am 11. Oktober 2012 und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Baudirektion des

Kantons Zürich beantragte am 12. Oktober 2012 die Gutheissung der

Beschwerde. D sowie F, Ehefrau und Alleinerbin des inzwischen verstorbenen I,

liessen sich am 7. und 12. November 2012 zur Beschwerde vernehmen und

beantragten Beschwerdeabweisung und eine angemessene Parteientschädigung an

sie. A und B replizierten am 11. Dezember 2012, worauf D am 4. und F am

7.

Januar 2013 ihre Duplik einreichten. A und B nahmen dazu am

17.

Januar 2013 Stellung; die privaten Beschwerdegegner äusserten sich

schliesslich am 30. Januar und 4. Februar 2013 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Es ist

fraglich, ob der Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts, der lediglich

einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer Baubewilligung darstellt, ein

taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet.

1.2.1

Nach § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-,

Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93

Abs. 1 lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen,

nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

1.2.2

Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht

grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG zu

beachten (vgl. Weisung des Regierungsrats vom

29.

April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts,

ABl 2009 S. 939). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet

sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich

"sinngemäss" nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem

Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige

Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen

Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb

kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter

Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor

Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag

[Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen

2010, S. 52 a. E.). Letzteres

drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales

Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein

kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug

an das Bundesgericht ermöglicht.

1.2.3

Im vorliegenden Fall anerkannte das Baurekursgericht in seinem Entscheid

die Legitimation der zwei Nachbarrekurrenten, deren Grundstücke in einem

Abstand von 50 und 65 m von der Bauparzelle entfernt lägen und Sichtverbindung

dazu hätten. Das Gericht erachtete sodann nicht nur das Baugesuch, sondern auch

die aktuelle Grundstücksnutzung als Teil des Streitgegenstandes, da diese

Nutzung den Akten zufolge nie Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens

gewesen sei. Weiter erwog es, die Baudirektion sei zu Unrecht von einem

zonenfremden gewerblichen Betrieb im Sinn von Art. 37a des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) ausgegangen, denn das Areal

sei von 2005 bis 2008 nur als Fahrzeugabstellplatz eines Schaustellers und

damit nicht ununterbrochen betrieblich genutzt worden. Das Baugesuch müsse

daher noch im Lichte von Art. 24c RPG geprüft werden, wobei massgeblicher

Vergleichszustand derjenige am 1. Juli 1972 sei. Da dieser Zustand nicht

aktenkundig sei, hob es die kantonale Bewilligung auf und wies die Sache zur

Neuüberprüfung an die Baudirektion zurück. Die koordiniert mit der

raumplanungsrechtlichen Bewilligung zu erlassende kommunale Baubewilligung hob

das Baurekursgericht ebenfalls auf, wies gleichzeitig aber darauf hin, dass der

bestehende Betrieb möglicherweise die massgeblichen Lärmgrenzwerte

überschreite. Aus diesem Grund gab das Gericht der kommunalen Baubehörde auf,

im Rahmen des anstehenden Beschlusses auch eine lärmrechtliche Prüfung – und

zwar nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) und nicht nach

der kommunalen Polizeiverordnung – vorzunehmen und die allenfalls notwendigen

Massnahmen festzulegen.

1.2.4

Zu prüfen ist zunächst, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Dies ist zu verneinen: Selbst wenn das Verwaltungsgericht, wie von den Beschwerdeführern

beantragt, Art. 37a RPG als Grundlage der Baubewilligung anerkennen würde,

könnte es die Sache nicht abschliessend beurteilen, da das Baurekursgericht die

kommunalen Auflagen bisher noch gar nicht überprüft hat. Zudem macht die

Anwendung von Art. 37a RPG auch eine lärmrechtliche Beurteilung nicht

obsolet, da nach Art. 43 Abs. 1 lit. b der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zu prüfen ist, ob die

Zweckänderung oder Erweiterung wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und

Umwelt hat. Einen abschliessenden Endentscheid könnte das Verwaltungsgericht

vorliegend einzig dann fällen, wenn es die Rekurslegitimation der beiden

Nachbarrekurrenten verneinen und den Rekursentscheid aus diesem Grund aufheben

würde. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Das Bauvorhaben war entgegen den

ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführer öffentlich ausgeschrieben, und

die beiden privaten Beschwerdegegner hatten rechtzeitig um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids ersucht. Sie sind durch ihre Nähe zum Baugrundstück auch dann

hinreichend vom Streitgegenstand betroffen, wenn dieser nur die Anpassungen an

Ein-/Ausfahrt samt Parkplätzen und Umgebung und nicht gleichzeitig auch die

bestehende betriebliche Nutzung beträfe.

1.2.5

Es bleibt zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen,

gestützt auf § 19a Abs. 2 VRG – bzw. gestützt auf eine sinngemässe

Anwendung von Art. 91–93 BGG (vgl. E. 1.2.2) – auf die Beschwerde

gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid einzutreten. Dabei ist von Bedeutung,

dass die vorliegend strittige Frage, ob Art. 37a RPG anwendbar ist, eine

Grundsatzfrage darstellt, die erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Gang des

Verfahrens hat. Würde das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit von

Art. 37a RPG nämlich entgegen dem Baurekursgericht bejahen, so würde dies

die Baudirektion von einer erneuten Beurteilung des Falls vorerst entbinden.

Sodann hätte dies erhebliche Auswirkungen darauf, nach welchen Kriterien die

noch offenen Fragen der Stapelhöhe und des Lärms zu beurteilen sind. Da sich die

Frage der Anwendbarkeit von Art. 37a RPG darauf auswirkt, ob die

Baudirektion in das weitere Verfahren zu involvieren ist oder nicht, rückt die

Angelegenheit faktisch in die Nähe einer Streitigkeit über die Zuständigkeit

der Entscheidbehörden, was für die selbständige Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen

Rückweisungsentscheids spricht (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Aufgrund

der erwähnten Auswirkungen, die die Bejahung bzw. Verneinung der Anwendbarkeit

von Art. 37a RPG hat, bestünde ferner die Gefahr einer massiven

Verfahrensverzögerung, wenn der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid

erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt würde. Nicht von der Hand zu weisen

wäre diesfalls das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen Umfang

annehmen würde, der rechtsstaatlich unzumutbar bzw. mit Art. 29

Abs. 1 BV nicht mehr vereinbar wäre, was gemäss der Rechtsprechung einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG darstellen kann (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1 sowie VGr,

1.

Juli 2009, VB.2009.00252, E. 2.3, je mit Hinweisen). Auf die

Beschwerde ist somit in Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen

gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem

1.

Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der

Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Zweckänderungen und Erweiterungen von

zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen können nach Art. 43

Abs. 1 lit. a bis c RPV bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage

rechtmässig erstellt oder geändert worden ist, keine wesentlichen neuen

Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und die neue Nutzung nach keinem

anderen Bundeserlass unzulässig ist. Mit Art. 37a RPG verfolgte der Gesetzgeber

das Ziel, den sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen

und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der

Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind (Bundesamt für Raumentwicklung [Hrsg.],

Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und

Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, S. 47 ff.). Hierfür dehnt

die Sondernorm von Art. 43 RPV die Grenzen der Bestandesgarantie für

Gewerbebauten gegenüber der Grundnorm von Art. 24c RPG etwas aus, lässt

insbesondere auch vollständige Zweckänderungen zu und zieht für Erweiterungen

weniger restriktive quantitative Grenzen (vgl. Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung

nach Art. 24–24d RPG, in: ZBl 102/2001, S. 291, S. 302 mit

Hinweisen). Der Begriff der gewerblichen Baute oder Anlage ist allerdings eng

auszulegen. Notwendig ist insbesondere, dass die gewerbliche Baute entweder

einen eigenständigen Betrieb beherbergt oder aber dass in der Baute zumindest

ein wesentlicher Betriebsteil eines bestehenden Betriebes angesiedelt ist (RB

2004.

Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61, bestätigt mit BGr, 12. Mai 2005,

1A.186/2004 in ZBl 107/2006 S. 451). Als Bestimmung zum Bestandesschutz

setzt Art. 37a RPG sodann nicht nur den Bestand einer gewerblichen Baute

oder Anlage am massgebenden Stichtag vom 1. Januar 1980, sondern deren

ununterbrochenen Fortbestand bis zum strittigen Änderungsgesuch voraus. Wird

demnach die gewerbliche Nutzung einer Baute oder Anlage nach dem 1. Januar

1980.

vollständig aufgegeben, so geht damit der aus Art. 37a RPG fliessende

Bestandesschutz unter.

2.2

Die

Beschwerdeführer hatten im Rekursverfahren gegen die kommunalen Auflagen die

bisherigen Nutzungen der Bauparzelle dargelegt und dabei erwähnt, dass ihre

Rechtsvorgängerin – ein Bauunternehmen – das Grundstück nach der Verlegung

seines Werkplatzes an einen Schausteller vermietet hätte. Als dann die Ordnung

auf dem Werkplatz ausgeartet sei, sei der Platz geräumt, in den früheren

Zustand zurückgesetzt und der aktuellen Mieterin – ein Gerüstbauunternehmen –

vermietet worden. Dem entnahm das Baurekursgericht, dass der Werk- und

Lagerplatz von 2005 bis 2008 nur für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt

worden war und keinen darüber hinausgehenden gewerblichen Zwecken gedient hätte.

Das Gericht schloss daraus, dass der eigentliche Betrieb, seien dies Büroräume

oder gar Veranstaltungsorte, sich damals nicht auf dem Grundstück befunden

habe, weshalb die gewerbliche Nutzung des Werkareals während dieser Zeit nicht

angehalten habe und kein Anwendungsfall im Sinn von Art. 37a RPG mehr

vorliege.

Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der Schausteller

habe den Werkplatz nicht nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Chilbi- bzw.

Zirkuswagen, sondern als eigentliche Betriebszentrale genutzt. Er habe wohl in

Zürich, wo auch der Unternehmenssitz sei, ein Büro geführt; auch die

Schaustellungen hätten ausserhalb, an den verschiedenen Auftrittsorten

stattgefunden. Nach den Auftritten jedoch sei der Schausteller sofort, unter Umständen

noch mitten in der Nacht, auf den Werkplatz gefahren. Hier seien Wagen und Materialien

abgestellt, gereinigt, sehr oft repariert und aufgefrischt und neu mit

Requisiten etc. beladen worden. Diese Nutzung unterscheide sich nicht von

derjenigen der früheren Eigentümerin, die den Sitz des Baugeschäfts ebenfalls

in Zürich gehabt und den Werkplatz als Logistikzentrale genutzt habe.

Diese neuen tatsächlichen Behauptungen sind im

Beschwerdeverfahren zulässig, da sie durch den angefochtenen Entscheid

veranlasst wurden (§ 52 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Aus den

Akten und den Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass der Werk- und

Lagerplatz von 1963 bis 2005 durch ein Baugeschäft genutzt wurde. Am

19.

Februar 2003 erteilten die Beschwerdegegnerin 2 und am

25.

Februar 2003 der Beschwerdegegner 1 die raumplanungs- und

baurechtliche Bewilligung für eine Umgestaltung des Werkgeländes gemäss

Situationsplan vom 9. Oktober 2002. Darin wird die Nutzung eines im Süden

durch die beiden Werkgebäude begrenzten Gevierts als Werkplatz ausgewiesen, der

ungefähr mittig durch eine Zufahrt von der J-Strasse her erschlossen ist. Auf

beiden Seiten entlang dem Kiesplatz sind je vier Baucontainer mit einer Fläche

von 2,50 m x 6,00 m und einer Höhe von 2,00 m ausgewiesen. Die

Beschwerdegegnerin 2 war in ihrer Bewilligung von einer Erweiterung der

Gebäudefläche um 96 m² bzw. 20 % und der offenen Lagerfläche von

600.

m² bzw. 13,6 % ausgegangen. Diese Bewilligung bildet Grundlage

für die Frage, welche Nutzung seit 2003 zugelassen ist und welche

diesbezüglichen Flächenerweiterungen heute allenfalls noch zulässig sind.

Soweit die Beschwerdegegner 3 und 4 jedoch unter Berufung auf die Zustände

vor 2003 dartun wollen, das Grundstück sei in früheren Jahren nur sehr extensiv

genutzt worden, gehen ihre Einwände an der Sache vorbei.

Von 2005 bis 2008 wurde der Werkplatz durch einen

Schausteller benutzt; der damalige Zustand wird von drei Fotos dokumentiert.

Dass mit dieser Umnutzung eine eigentliche Aufgabe der gewerblichen

Arealnutzung verbunden gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Vielmehr erscheint es plausibel, wenn die Beschwerdeführer die Zwischennutzung

durch den Schausteller als vergleichbar mit derjenigen des Baugeschäfts

bezeichnen. Es liegt in der Natur solcher Unternehmen, die ihre eigentlichen

Betriebsaufgaben auf wechselnden auswärtigen Grundstücken wahrnehmen, dass sie

Material und Fahrzeuge in einer logistischen Betriebszentrale konzentrieren, wo

die Fahrzeuge be- und entladen sowie die notwendigen weiteren Arbeiten

ausgeführt werden. Solcherart aktive Betriebe sind für ihren Fortbestand auf

einen Werkplatz als wesentlichen Betriebsteil angewiesen und geniessen daher

den Bestandesschutz von Art. 37a RPG, auch wenn sie ihre Hauptaktivitäten

auswärts erbringen und sich ihr eigentlicher Sitz sowie die Büros nicht auf dem

Werkgelände befinden. Jedenfalls lässt sich die Situation in keiner Weise vergleichen

mit dem Sachverhalt, wie ihn das Verwaltungsgericht im oben genannten Entscheid

zu beurteilen hatte, wo es lediglich um das Archiv eines anderweitig domizilierten

Architekturbüros ging (RB 2004 Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61 =

VB.2003.00416).

Demnach setzte sich die gewerbliche Nutzung auf dem

fraglichen Grundstück grundsätzlich ununterbrochen seit mindestens 1963 fort.

Angesichts dieses Zwischenergebnisses kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit

ihren Feststellungen zum Sachverhalt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer

verletzt hat.

3.2

Liegt

grundsätzlich ein Anwendungsfall nach Art. 37a RPG vor, so ist damit

allerdings noch nicht entschieden, ob die derzeitige Nutzung des Werkareals

durch die Gerüstbaufirma in ihrem heutigen Ausmass inkl. Lärm und Gerüststapel

noch dem Rahmen der 2003 zuletzt bewilligten Werkhofnutzung entspricht, ob also

stets noch eine rechtmässige Nutzung im Sinn von § 43 Abs. 1

lit. a RPV oder aber eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung

vorliegt. Wie es sich damit verhält, hat vorab das Baurekursgericht zu beurteilen.

Dabei wird zu beachten sein, dass ein Werkhof einem Bauunternehmen vielfältige

Nutzungsmöglichkeiten eröffnet und damit auch eine gewisse Bandbreite an

möglichen Emissionen umfasst, weshalb nicht jede betriebliche Veränderung einer

neuerlichen Baubewilligung bedarf (vgl. VGr, 15. März 2012, VB.2011.00806

E. 3.2). Unabhängig von einem konkreten Vergleich der Nutzungsintensität

des Werkplatzes von damals und heute wird hier insbesondere massgebend sein, ob

vom Werkareal einer auf den Gerüstbau spezialisierten Unternehmen generell

wahrnehmbar stärkere Lärmemissionen zu erwarten sind als von einem allgemein im

Baugewerbe tätigen Unternehmen (Art. 8 Abs. 3 LSV).

Falls das Baurekursgericht die Nutzungsidentität verneint,

liegt weit mehr als nur das vorgelegte Änderungsprojekt im Streit und das

Baubewilligungsverfahren wird in dieser Hinsicht zu ergänzen sein. Falls das Gericht

die Frage jedoch bejaht, wird es sich weiter fragen müssen, ob trotz des auf

das vorgelegte Änderungsprojekt beschränkten Streitgegenstands Verbesserungen

bezüglich Lärm und Gerüststapel verlangt werden können bzw. müssen (vgl. etwa

Art. 18 USG oder § 357 Abs. 4 PBG).

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und

Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht. Die Qualifikation und

Anfechtbarkeit des vorliegenden Rückweisungsentscheides richtete sich nach den

Art. 90 ff. BGG (vgl. E. 1.2 vorstehend).

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt keine

der Parteien vollständig; es bleibt offen, ob die drei angefochtenen

Bewilligungen und die derzeitige Nutzung des Werkareals Bestand haben. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeparteien je hälftig an den

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist

mangels überwiegenden Obsiegens keiner Partei zuzusprechen (vgl. § 17

Abs. 2 VRG)

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 550.-- Zustellkosten,

Fr. 3'550.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Viertel unter solidarischer

Haftung für die hälftigen Kosten und den Beschwerdegegnern 3 und 4 je zu einem

Viertel auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…