VB.2012.00558
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00558
28. Februar 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00558
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bauvorstand der Gemeinde H,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. D, vertreten durch E,
4. F, vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer des in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 in H, das mit zwei
Nutzbauten überstellt ist und als Werk- und Lagerplatz genutzt wird, seit 2008
von einer Gerüstbaufirma. Am 6. Juni 2011 erteilte der Bauvorstand der
Gemeinde H den beiden Grundeigentümern unter Auflagen und Bedingungen
nachträglich die baurechtliche Bewilligung für eine Anpassung der Ein- und
Ausfahrt auf den Lagerplatz samt Parkplätzen und Umgebung auf diesem
Grundstück. In der Bewilligung wurden unter anderem die Stapelhöhe der
Gerüstlager auf drei Stapel (rund 3.60 m) beschränkt
(Disp.-Ziff. 3.3) und allgemeine Bestimmungen zu den Banketten, Böschungen
und Anpassungsarbeiten längs der Strasse statuiert (Disp.-Ziff. 1 bis
5.3). Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte am 27. April 2011 die
für das Bauvorhaben notwendige raumplanungsrechtliche Bewilligung. Am
6. März 2012 zog der Bauvorstand seine Verfügung teilweise in
Wiedererwägung und erhöhte die maximal zulässige Stapelhöhe auf 5 m.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügungen vom 6. Juni und
27.
April 2011 erhoben D und I als Nachbarn des Baugrundstücks mit separaten
Eingaben Rekurs und beantragten sinngemäss die Aufhebung dieser Bewilligungen.
Gegen einzelne Elemente der kommunalen Bewilligung vom 6. Juni 2011
erhoben auch A und B Rekurs, ebenso gegen die Wiedererwägung vom 6. März
2012.
Das Baurekursgericht eröffnete vier Rekursverfahren und führte den Schriftenwechsel
durch. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 vereinigte es die Rekurse, hiess
diejenigen von D und I teilweise gut, hob demgemäss alle drei Verfügungen auf
und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen
zurück. Die beiden Rekurse von A und B schrieb das Gericht als gegenstandslos
geworden ab.
III.
Gegen dieses Urteil
erhoben A und B am 6. September 2012 Beschwerde und beantragten, der
Rekursentscheid sei aufzuheben, die drei angefochtenen Verfügungen seien
wiederherzustellen und die Sache an das Baurekursgericht zum Neuentscheid über
die Stapelhöhe der Gerüstbarellen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Das Baurekursgericht liess
sich am 2. Oktober 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Die Gemeinde H beantwortete die Beschwerde
am 11. Oktober 2012 und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Baudirektion des
Kantons Zürich beantragte am 12. Oktober 2012 die Gutheissung der
Beschwerde. D sowie F, Ehefrau und Alleinerbin des inzwischen verstorbenen I,
liessen sich am 7. und 12. November 2012 zur Beschwerde vernehmen und
beantragten Beschwerdeabweisung und eine angemessene Parteientschädigung an
sie. A und B replizierten am 11. Dezember 2012, worauf D am 4. und F am
7.
Januar 2013 ihre Duplik einreichten. A und B nahmen dazu am
17.
Januar 2013 Stellung; die privaten Beschwerdegegner äusserten sich
schliesslich am 30. Januar und 4. Februar 2013 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Es ist
fraglich, ob der Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts, der lediglich
einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer Baubewilligung darstellt, ein
taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet.
1.2.1
Nach § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-,
Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93
Abs. 1 lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen,
nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
1.2.2
Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG zu
beachten (vgl. Weisung des Regierungsrats vom
29.
April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts,
ABl 2009 S. 939). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet
sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich
"sinngemäss" nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem
Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige
Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen
Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb
kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter
Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor
Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag
[Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen
2010, S. 52 a. E.). Letzteres
drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales
Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein
kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug
an das Bundesgericht ermöglicht.
1.2.3
Im vorliegenden Fall anerkannte das Baurekursgericht in seinem Entscheid
die Legitimation der zwei Nachbarrekurrenten, deren Grundstücke in einem
Abstand von 50 und 65 m von der Bauparzelle entfernt lägen und Sichtverbindung
dazu hätten. Das Gericht erachtete sodann nicht nur das Baugesuch, sondern auch
die aktuelle Grundstücksnutzung als Teil des Streitgegenstandes, da diese
Nutzung den Akten zufolge nie Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens
gewesen sei. Weiter erwog es, die Baudirektion sei zu Unrecht von einem
zonenfremden gewerblichen Betrieb im Sinn von Art. 37a des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) ausgegangen, denn das Areal
sei von 2005 bis 2008 nur als Fahrzeugabstellplatz eines Schaustellers und
damit nicht ununterbrochen betrieblich genutzt worden. Das Baugesuch müsse
daher noch im Lichte von Art. 24c RPG geprüft werden, wobei massgeblicher
Vergleichszustand derjenige am 1. Juli 1972 sei. Da dieser Zustand nicht
aktenkundig sei, hob es die kantonale Bewilligung auf und wies die Sache zur
Neuüberprüfung an die Baudirektion zurück. Die koordiniert mit der
raumplanungsrechtlichen Bewilligung zu erlassende kommunale Baubewilligung hob
das Baurekursgericht ebenfalls auf, wies gleichzeitig aber darauf hin, dass der
bestehende Betrieb möglicherweise die massgeblichen Lärmgrenzwerte
überschreite. Aus diesem Grund gab das Gericht der kommunalen Baubehörde auf,
im Rahmen des anstehenden Beschlusses auch eine lärmrechtliche Prüfung – und
zwar nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) und nicht nach
der kommunalen Polizeiverordnung – vorzunehmen und die allenfalls notwendigen
Massnahmen festzulegen.
1.2.4
Zu prüfen ist zunächst, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Dies ist zu verneinen: Selbst wenn das Verwaltungsgericht, wie von den Beschwerdeführern
beantragt, Art. 37a RPG als Grundlage der Baubewilligung anerkennen würde,
könnte es die Sache nicht abschliessend beurteilen, da das Baurekursgericht die
kommunalen Auflagen bisher noch gar nicht überprüft hat. Zudem macht die
Anwendung von Art. 37a RPG auch eine lärmrechtliche Beurteilung nicht
obsolet, da nach Art. 43 Abs. 1 lit. b der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zu prüfen ist, ob die
Zweckänderung oder Erweiterung wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und
Umwelt hat. Einen abschliessenden Endentscheid könnte das Verwaltungsgericht
vorliegend einzig dann fällen, wenn es die Rekurslegitimation der beiden
Nachbarrekurrenten verneinen und den Rekursentscheid aus diesem Grund aufheben
würde. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Das Bauvorhaben war entgegen den
ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführer öffentlich ausgeschrieben, und
die beiden privaten Beschwerdegegner hatten rechtzeitig um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids ersucht. Sie sind durch ihre Nähe zum Baugrundstück auch dann
hinreichend vom Streitgegenstand betroffen, wenn dieser nur die Anpassungen an
Ein-/Ausfahrt samt Parkplätzen und Umgebung und nicht gleichzeitig auch die
bestehende betriebliche Nutzung beträfe.
1.2.5
Es bleibt zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen,
gestützt auf § 19a Abs. 2 VRG – bzw. gestützt auf eine sinngemässe
Anwendung von Art. 91–93 BGG (vgl. E. 1.2.2) – auf die Beschwerde
gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid einzutreten. Dabei ist von Bedeutung,
dass die vorliegend strittige Frage, ob Art. 37a RPG anwendbar ist, eine
Grundsatzfrage darstellt, die erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Gang des
Verfahrens hat. Würde das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit von
Art. 37a RPG nämlich entgegen dem Baurekursgericht bejahen, so würde dies
die Baudirektion von einer erneuten Beurteilung des Falls vorerst entbinden.
Sodann hätte dies erhebliche Auswirkungen darauf, nach welchen Kriterien die
noch offenen Fragen der Stapelhöhe und des Lärms zu beurteilen sind. Da sich die
Frage der Anwendbarkeit von Art. 37a RPG darauf auswirkt, ob die
Baudirektion in das weitere Verfahren zu involvieren ist oder nicht, rückt die
Angelegenheit faktisch in die Nähe einer Streitigkeit über die Zuständigkeit
der Entscheidbehörden, was für die selbständige Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheids spricht (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Aufgrund
der erwähnten Auswirkungen, die die Bejahung bzw. Verneinung der Anwendbarkeit
von Art. 37a RPG hat, bestünde ferner die Gefahr einer massiven
Verfahrensverzögerung, wenn der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid
erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt würde. Nicht von der Hand zu weisen
wäre diesfalls das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen Umfang
annehmen würde, der rechtsstaatlich unzumutbar bzw. mit Art. 29
Abs. 1 BV nicht mehr vereinbar wäre, was gemäss der Rechtsprechung einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG darstellen kann (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1 sowie VGr,
1.
Juli 2009, VB.2009.00252, E. 2.3, je mit Hinweisen). Auf die
Beschwerde ist somit in Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen
gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem
1.
Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der
Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Zweckänderungen und Erweiterungen von
zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen können nach Art. 43
Abs. 1 lit. a bis c RPV bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage
rechtmässig erstellt oder geändert worden ist, keine wesentlichen neuen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und die neue Nutzung nach keinem
anderen Bundeserlass unzulässig ist. Mit Art. 37a RPG verfolgte der Gesetzgeber
das Ziel, den sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen
und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind (Bundesamt für Raumentwicklung [Hrsg.],
Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und
Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, S. 47 ff.). Hierfür dehnt
die Sondernorm von Art. 43 RPV die Grenzen der Bestandesgarantie für
Gewerbebauten gegenüber der Grundnorm von Art. 24c RPG etwas aus, lässt
insbesondere auch vollständige Zweckänderungen zu und zieht für Erweiterungen
weniger restriktive quantitative Grenzen (vgl. Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung
nach Art. 24–24d RPG, in: ZBl 102/2001, S. 291, S. 302 mit
Hinweisen). Der Begriff der gewerblichen Baute oder Anlage ist allerdings eng
auszulegen. Notwendig ist insbesondere, dass die gewerbliche Baute entweder
einen eigenständigen Betrieb beherbergt oder aber dass in der Baute zumindest
ein wesentlicher Betriebsteil eines bestehenden Betriebes angesiedelt ist (RB
2004.
Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61, bestätigt mit BGr, 12. Mai 2005,
1A.186/2004 in ZBl 107/2006 S. 451). Als Bestimmung zum Bestandesschutz
setzt Art. 37a RPG sodann nicht nur den Bestand einer gewerblichen Baute
oder Anlage am massgebenden Stichtag vom 1. Januar 1980, sondern deren
ununterbrochenen Fortbestand bis zum strittigen Änderungsgesuch voraus. Wird
demnach die gewerbliche Nutzung einer Baute oder Anlage nach dem 1. Januar
1980.
vollständig aufgegeben, so geht damit der aus Art. 37a RPG fliessende
Bestandesschutz unter.
2.2
Die
Beschwerdeführer hatten im Rekursverfahren gegen die kommunalen Auflagen die
bisherigen Nutzungen der Bauparzelle dargelegt und dabei erwähnt, dass ihre
Rechtsvorgängerin – ein Bauunternehmen – das Grundstück nach der Verlegung
seines Werkplatzes an einen Schausteller vermietet hätte. Als dann die Ordnung
auf dem Werkplatz ausgeartet sei, sei der Platz geräumt, in den früheren
Zustand zurückgesetzt und der aktuellen Mieterin – ein Gerüstbauunternehmen –
vermietet worden. Dem entnahm das Baurekursgericht, dass der Werk- und
Lagerplatz von 2005 bis 2008 nur für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt
worden war und keinen darüber hinausgehenden gewerblichen Zwecken gedient hätte.
Das Gericht schloss daraus, dass der eigentliche Betrieb, seien dies Büroräume
oder gar Veranstaltungsorte, sich damals nicht auf dem Grundstück befunden
habe, weshalb die gewerbliche Nutzung des Werkareals während dieser Zeit nicht
angehalten habe und kein Anwendungsfall im Sinn von Art. 37a RPG mehr
vorliege.
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der Schausteller
habe den Werkplatz nicht nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Chilbi- bzw.
Zirkuswagen, sondern als eigentliche Betriebszentrale genutzt. Er habe wohl in
Zürich, wo auch der Unternehmenssitz sei, ein Büro geführt; auch die
Schaustellungen hätten ausserhalb, an den verschiedenen Auftrittsorten
stattgefunden. Nach den Auftritten jedoch sei der Schausteller sofort, unter Umständen
noch mitten in der Nacht, auf den Werkplatz gefahren. Hier seien Wagen und Materialien
abgestellt, gereinigt, sehr oft repariert und aufgefrischt und neu mit
Requisiten etc. beladen worden. Diese Nutzung unterscheide sich nicht von
derjenigen der früheren Eigentümerin, die den Sitz des Baugeschäfts ebenfalls
in Zürich gehabt und den Werkplatz als Logistikzentrale genutzt habe.
Diese neuen tatsächlichen Behauptungen sind im
Beschwerdeverfahren zulässig, da sie durch den angefochtenen Entscheid
veranlasst wurden (§ 52 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Aus den
Akten und den Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass der Werk- und
Lagerplatz von 1963 bis 2005 durch ein Baugeschäft genutzt wurde. Am
19.
Februar 2003 erteilten die Beschwerdegegnerin 2 und am
25.
Februar 2003 der Beschwerdegegner 1 die raumplanungs- und
baurechtliche Bewilligung für eine Umgestaltung des Werkgeländes gemäss
Situationsplan vom 9. Oktober 2002. Darin wird die Nutzung eines im Süden
durch die beiden Werkgebäude begrenzten Gevierts als Werkplatz ausgewiesen, der
ungefähr mittig durch eine Zufahrt von der J-Strasse her erschlossen ist. Auf
beiden Seiten entlang dem Kiesplatz sind je vier Baucontainer mit einer Fläche
von 2,50 m x 6,00 m und einer Höhe von 2,00 m ausgewiesen. Die
Beschwerdegegnerin 2 war in ihrer Bewilligung von einer Erweiterung der
Gebäudefläche um 96 m² bzw. 20 % und der offenen Lagerfläche von
600.
m² bzw. 13,6 % ausgegangen. Diese Bewilligung bildet Grundlage
für die Frage, welche Nutzung seit 2003 zugelassen ist und welche
diesbezüglichen Flächenerweiterungen heute allenfalls noch zulässig sind.
Soweit die Beschwerdegegner 3 und 4 jedoch unter Berufung auf die Zustände
vor 2003 dartun wollen, das Grundstück sei in früheren Jahren nur sehr extensiv
genutzt worden, gehen ihre Einwände an der Sache vorbei.
Von 2005 bis 2008 wurde der Werkplatz durch einen
Schausteller benutzt; der damalige Zustand wird von drei Fotos dokumentiert.
Dass mit dieser Umnutzung eine eigentliche Aufgabe der gewerblichen
Arealnutzung verbunden gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Vielmehr erscheint es plausibel, wenn die Beschwerdeführer die Zwischennutzung
durch den Schausteller als vergleichbar mit derjenigen des Baugeschäfts
bezeichnen. Es liegt in der Natur solcher Unternehmen, die ihre eigentlichen
Betriebsaufgaben auf wechselnden auswärtigen Grundstücken wahrnehmen, dass sie
Material und Fahrzeuge in einer logistischen Betriebszentrale konzentrieren, wo
die Fahrzeuge be- und entladen sowie die notwendigen weiteren Arbeiten
ausgeführt werden. Solcherart aktive Betriebe sind für ihren Fortbestand auf
einen Werkplatz als wesentlichen Betriebsteil angewiesen und geniessen daher
den Bestandesschutz von Art. 37a RPG, auch wenn sie ihre Hauptaktivitäten
auswärts erbringen und sich ihr eigentlicher Sitz sowie die Büros nicht auf dem
Werkgelände befinden. Jedenfalls lässt sich die Situation in keiner Weise vergleichen
mit dem Sachverhalt, wie ihn das Verwaltungsgericht im oben genannten Entscheid
zu beurteilen hatte, wo es lediglich um das Archiv eines anderweitig domizilierten
Architekturbüros ging (RB 2004 Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61 =
VB.2003.00416).
Demnach setzte sich die gewerbliche Nutzung auf dem
fraglichen Grundstück grundsätzlich ununterbrochen seit mindestens 1963 fort.
Angesichts dieses Zwischenergebnisses kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit
ihren Feststellungen zum Sachverhalt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer
verletzt hat.
3.2
Liegt
grundsätzlich ein Anwendungsfall nach Art. 37a RPG vor, so ist damit
allerdings noch nicht entschieden, ob die derzeitige Nutzung des Werkareals
durch die Gerüstbaufirma in ihrem heutigen Ausmass inkl. Lärm und Gerüststapel
noch dem Rahmen der 2003 zuletzt bewilligten Werkhofnutzung entspricht, ob also
stets noch eine rechtmässige Nutzung im Sinn von § 43 Abs. 1
lit. a RPV oder aber eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung
vorliegt. Wie es sich damit verhält, hat vorab das Baurekursgericht zu beurteilen.
Dabei wird zu beachten sein, dass ein Werkhof einem Bauunternehmen vielfältige
Nutzungsmöglichkeiten eröffnet und damit auch eine gewisse Bandbreite an
möglichen Emissionen umfasst, weshalb nicht jede betriebliche Veränderung einer
neuerlichen Baubewilligung bedarf (vgl. VGr, 15. März 2012, VB.2011.00806
E. 3.2). Unabhängig von einem konkreten Vergleich der Nutzungsintensität
des Werkplatzes von damals und heute wird hier insbesondere massgebend sein, ob
vom Werkareal einer auf den Gerüstbau spezialisierten Unternehmen generell
wahrnehmbar stärkere Lärmemissionen zu erwarten sind als von einem allgemein im
Baugewerbe tätigen Unternehmen (Art. 8 Abs. 3 LSV).
Falls das Baurekursgericht die Nutzungsidentität verneint,
liegt weit mehr als nur das vorgelegte Änderungsprojekt im Streit und das
Baubewilligungsverfahren wird in dieser Hinsicht zu ergänzen sein. Falls das Gericht
die Frage jedoch bejaht, wird es sich weiter fragen müssen, ob trotz des auf
das vorgelegte Änderungsprojekt beschränkten Streitgegenstands Verbesserungen
bezüglich Lärm und Gerüststapel verlangt werden können bzw. müssen (vgl. etwa
Art. 18 USG oder § 357 Abs. 4 PBG).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht. Die Qualifikation und
Anfechtbarkeit des vorliegenden Rückweisungsentscheides richtete sich nach den
Art. 90 ff. BGG (vgl. E. 1.2 vorstehend).
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt keine
der Parteien vollständig; es bleibt offen, ob die drei angefochtenen
Bewilligungen und die derzeitige Nutzung des Werkareals Bestand haben. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeparteien je hälftig an den
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
mangels überwiegenden Obsiegens keiner Partei zuzusprechen (vgl. § 17
Abs. 2 VRG)
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 550.-- Zustellkosten,
Fr. 3'550.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Viertel unter solidarischer
Haftung für die hälftigen Kosten und den Beschwerdegegnern 3 und 4 je zu einem
Viertel auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…