VB.2012.00560
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00560
20. März 2013Deutsch28 min
(URT.2013.15084)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00560
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat
Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1964, arbeitete seit 1987 als Primarlehrerin mit unterschiedlichen
Pensen, bevor sie 1999 ihre Anstellung beim Kanton Zürich infolge Mutterschaft
auflöste.
B. Nach
der Niederkunft war sie immer wieder in Teilpensen als Primarlehrerin tätig.
Während zweier Einsätze – vom 1. Dezember 2003 bis
zum 11. Juni 2004 mit elf Wochenlektionen und vom 16. August 2007 bis
zum 31. Oktober 2008 zuerst während einer, dann während dreier
Wochenlektionen – lehrte sie als (kantonal abgeordnete) Vikarin in der Gemeinde
X. Bei beiden Vikariaten wurde sie in Lohnstufe 9 des Lohnreglements 10.01 eingereiht.
Zudem war sie ab dem 16. August 2004 in der Gemeinde
Z für sieben Wochenstunden als Primarlehrerin angestellt, wobei sie zu Beginn
ebenfalls in Lohnstufe 9 eingereiht wurde. Ab 16. August 2008 erhöhte sie
ihr Wochenpensum auf acht Unterrichtsstunden, bevor sie es per 16. August
2009 auf sechs Stunden reduzierte. Im Januar 2008 wurde sie von der Gemeinde Z
in die Lohnstufe 11 befördert. Der Stufenaufstieg erfolgte aufgrund einer
positiven Mitarbeiterbeurteilung. Im Januar 2009 wurde sie wiederum aufgrund
einer positiven Leistungsbeurteilung um eine weitere Lohnstufe, in Lohnstufe
12, befördert. Neben der Anstellung in der Gemeinde Z arbeitete A seit dem 1. November
2008 (anschliessend an ihr dortiges Vikariat) mit einem Pensum von drei Wochenstunden
in der Gemeinde X, wo sie zu Beginn in Lohnstufe 9 und per 16. August 2009
in die Lohnstufe 12 eingereiht wurde. Per 16. August 2009 erhöhte sie
sodann ihr Wochenpensum in der Gemeinde X auf sieben Stunden.
C. A wurde
auf Beginn des Schuljahres 2010/11 neu für ein Pensum von 20 Wochenstunden
unbefristet als Primarlehrerin in der Gemeinde X angestellt. Mit Verfügung vom
2. August 2010 stufte sie das Volksschulamt des Kantons Zürich in die Lohnstufe
9 ein. Gegen diese Verfügung erhob sie am 17. August 2010 Einsprache. Mit
Verfügung vom 24. August 2010 bestätigte das Volksschulamt die festgelegte
Einstufung.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung am 21. September 2010
erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 2. August
2012.
ab (Dispositiv-Ziff. I).
III.
A liess am 6. September 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht
erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Die
Verfügungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 2. August 2012
und des Volksschulamtes des Kantons Zürich vom 24. August 2010 seien
aufzuheben;
2.
die
Beschwerdeführerin sei rückwirkend per 16. August 2010 in die damalige
Lohnstufe 12 des Lohnreglements 10.01 einzureihen;
3.
eventualiter
sei die Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2010 in die damalige
Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 einzureihen;
4.
alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."
Am 4. Oktober 2012 beantragte das Volksschulamt, das
Rechtsmittel sei abzuweisen, und verzichtete im Übrigen auf Beschwerdeantwort.
Die Bildungsdirektion liess sich am 8./9. November 2012 mit dem Schluss
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu nahm A am 22. November 2012
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des öffentlichen
Personalrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Verfahren
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- sind in der Regel durch den
Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert
die umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des
Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das
neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden,
ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5).
Die umstrittene Einreihung in die Lohnstufe 9
erfolgte per 16. August 2010. Der Verfügung des Volksschulamts vom 2. August
2010.
kann entnommen werden, dass die Dienstzeit der Beschwerdeführerin per Ende
Juli 2010 14 Jahre 5 Monate und 24 Tage betragen hat. Lehrpersonen ab dem
zehnten Dienstjahr können mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines
Schuljahres kündigen (§ 8 Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes
vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31]). Das Schuljahr 2012/2013 wird am
15.
August 2013 enden. Die Beschwerdeführerin erhob am 6. September
2012.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Entsprechend wäre eine Kündigung auf
Ende des Schuljahrs 2012/2013 möglich gewesen. Für die Berechnung des
Streitwerts ist demnach der Zeitraum von 36 Monaten beziehungsweise drei Jahren
zwischen Mitte August 2010 und Mitte August 2013 massgebend. Die Jahreslohndifferenz
zwischen den Lohnstufen 12 und 9 ergibt Fr. 9'987.- (Fr. 109'219.-/Fr. 99'232.-).
Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin beträgt 68.97%. Der Streitwert
beläuft sich somit auf Fr. 20'664.10, weshalb die Sache in Dreierbesetzung
zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1
e contrario VRG). Die Beschwerdeführerin selbst beziffert den Streitwert mit Fr. 21'048.-,
da sie neben der Teilrevision des Lohnsystems für Lehrpersonen (welches sich
jedoch nicht auf die Lohnhöhe auswirkte) auch die auf Mitarbeiterbeurteilungen
vom Juli 2011 und Juli 2012 gestützten Lohnerhöhungen berücksichtigte. Der
Streitwert liegt in jedem Fall über Fr. 20'000.-.
2.
2.1
Nach § 14
Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die
Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor, soweit diese dem
Lehrpersonalgesetz unterstehen. Letzterem unterstehen die an der Volksschule
tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer mit einem
Mindestpensum unterrichten, welches für Lehrpersonen der Primar- und
Sekundarstufe zehn Wochenlektionen beträgt (vgl. § 8 Abs. 1
lit. b der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS
412.
). Sofern eine Lehrperson das Mindestpensum nicht erreicht, untersteht sie
rein kommunalen Anstellungsbedingungen.
Die Entlöhnung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen
regelt die Lehrpersonalverordnung (vgl. § 13 Abs. 1 LPG).
Gestützt auf § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst
eintretende Lehrpersonen in der Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung
von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts-
und Berufstätigkeit werden in der Primarstufe ab dem 23. Altersjahr zu 100 %
angerechnet, wenn die Unterrichtstätigkeit, die Aufgabe als Förderlehrperson
oder als Schulleitung in Klassen der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder
in Sonderschulheimen geleistet wurde (vgl. § 16 Abs. 2 lit. a
LPVO). Betrifft die frühere Berufstätigkeit anderweitige Unterrichtstätigkeit
oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der
Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der
Lehrerbildung, wird diese Zeit zu 75 % angerechnet, sofern dieselbe
Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2
lit. b LPVO). Anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-,
Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden sodann zu 50 % angerechnet, wiederum
unter dem Vorbehalt, dass dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a
oder b angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO).
Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den
Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages
wird die bisherige Einstufung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrperson
übernommen. Lohnwirksame Beschlüsse aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung
bleiben gültig. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige
Einstufung bei der letzten dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Stelle gewährt
(§ 16 Abs. 4 LPVO; die im August 2010 geltende Regelung – damals in § 16
Abs. 5 LPVO (vgl. OS 61, 249; ABl 2010, 2623 ff., 2624 f.) –,
lautete: "Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den
Zürcher Schuldienst innert dreier Jahre wird die bisherige Einstufung der
kantonalen Anstellung übernommen. Lohnwirksame Beschlüsse auf Grund einer
Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig."). Andernfalls erfolgt eine
Neueinstufung. Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst meint, dass eine Lehrperson
nach einem Unterbruch in der Berufsausübung wieder ein Pensum ausübt, das dem
Lehrpersonalgesetz untersteht. Entscheidend für die Frage, ob eine Lehrperson
dem Lehrpersonalgesetz untersteht, ist dabei nicht die Art der Tätigkeit oder die
Erfüllung ihrer Pflichten, sondern die Höhe des geleisteten Pensums gemäss § 8 Abs. 1
lit. b LPVO (VGr, 31. Juli 2008, PB.2008.00012, E. 3.6).
2.2
Vikarinnen
und Vikare ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion
ab (§ 25 Abs. 1 LPG). So hält § 30 Abs. 1 LPVO fest, dass
Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage durch das Volksschulamt
errichtet werden; ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden,
wird die Vikarin oder der Vikar auch für kürzere Dauer abgeordnet. Für
Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein
Vikariat errichten (§ 30 Abs. 2 LPVO).
Die Lehrpersonalverordnung regelt die Entlöhnung der
Vikarinnen und Vikare (§ 27 Abs. 1 LPG). Deren Lohn wird dabei
für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. Die
Lektionenansätze gemäss Anhang der Verordnung enthalten Vergütungen für
Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien (§ 31 Abs. 1
Satz 1 f. LPVO). Wird ein Vikariat während insgesamt 16
Schulwochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet das Volksschulamt auf
Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn
gemäss §§ 14–19 LPVO aus (§ 31 Abs. 3 Satz 1 LPVO). Steht vor
der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird,
kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden (§ 31
Abs. 4 LPVO).
2.3
Nach § 2
LPG richtet sich das Arbeitsverhältnis von diesem Gesetz unterstehenden Lehrpersonen
nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmung, soweit es keine
ausdrückliche Regelung enthält. Gemäss § 46 Abs. 1 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) haben
Angestellte Anspruch auf regelmässige Beurteilung von Leistung und Verhalten.
Die Beurteilung der Lehrpersonen bezweckt insbesondere, deren fachliche und
soziale Kompetenz zu fördern (§ 20 Abs. 2 LPG). Nach § 23 Abs. 1
Sätze 1 und 3 LPVO hat die Schulpflege mindestens alle vier Jahre eine Mitarbeiterbeurteilung
durchzuführen; diese findet erstmals im Schuljahr statt, in dem die Lehrperson
in der Stufe 3 oder höher eingestuft ist (vgl. auch a§ 23 Abs. 1
LPVO [OS 61, 251]).
Gestützt auf § 20 Abs. 1 LPG hat die
Bildungsdirektion Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung für Lehrpersonen
erlassen, welche ein Verfahren vorsehen, das die Gemeinden zwingend einzuhalten
haben (Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung von Lehrpersonen abrufbar unter: www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/personelles/personalfuehrung/mitarbeiterbeurteilungmab/rechtliches.html).
In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf Beginn des folgenden
Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der
Mitarbeiterbeurteilung mit "Gut" qualifiziert worden ist; mit der
Qualifikation "Sehr gut" kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um
eine weitere Stufe gewährt werden (§ 24 Abs. 2 LPVO). In den
Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation "Gut"
eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation "Sehr
gut" eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden (§ 24 Abs. 3
LPVO; vgl. auch a§ 24 Abs. 2 f. LPVO [OS 56, 315;
OS 61, 251]). Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die mit
"Ungenügend" qualifiziert werden, können durch das Volksschulamt auf
Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden.
Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von
drei bis sechs Monaten. Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist eine neuerliche
Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die beanstandeten
Tätigkeiten (§ 24 Abs. 5 LPVO). Individuelle Lohnerhöhungen sind nur
im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig (§ 25 Abs. 1
LPVO; vgl. auch a§ 25 Abs. 1 LPVO). Die Bildungsdirektion
erlässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur
Verfügung stehenden Lohnsumme auf die Personen, welche die Voraussetzung nach § 24
Abs. 2–4 erfüllen (§ 25 Abs. 2 LPVO).
3.
3.1
Vorliegend
ist strittig, ob die Beschwerdeführerin durch das Volksschulamt am
2.
August 2010 korrekt in die Lohnstufe 9 eingereiht wurde.
3.2
Die
Vernehmlassung der Vorinstanz begründet die Einstufung damit, dass die Beschwerdeführerin
während ihrer letzten dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Anstellung vom
16.
August 2007 bis 31. Oktober 2008 in diese Lohnstufe eingestuft
gewesen und diese Einstufung übernommen worden sei, da seither keine drei Jahre
verstrichen seien. Die nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Anstellungen
der Beschwerdeführerin bei den Gemeinden Z und X, bei welchen sie in der
Zwischenzeit höher eingestuft worden sei, seien ohne Bedeutung im Hinblick auf
die kantonale Einstufung. Die Beschwerdeführerin habe die Lohneinstufung
während ihrer Vikariate nicht angefochten, weshalb die damaligen Verfügungen
rechtskräftig geworden seien. Sodann führt die Vorinstanz aus, dass der
Beschwerdeführerin ein Stufenanstieg auch während des Vikariats im Jahre
2007/08 gewährt worden wäre, hätte sie eine Mitarbeiterbeurteilung mit der
Qualifikation "Gut" vorzuweisen gehabt.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die wortgetreue Anwendung von a§ 16
Abs. 5 LPVO zu einem rechtswidrigen Resultat führe. Da Lehrpersonen für
Vikariate von mehr als drei Tagen kantonal abgeordnet würden, hätten für die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch während ihrer Vikariate in den Jahren
2003/04 und 2007/08 die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes gegolten, obwohl
das zweite Vikariat bloss ein Pensum von einer bzw. drei Wochenstunden umfasst
habe. Da zwischen der zweiten Vikariatsstelle und der Pensumserhöhung bei der
bisher nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Anstellung in der Gemeinde X
und der damit verbundenen erneuten Unterstellung der Lehrtätigkeit unter das
Lehrpersonalgesetz keine drei Jahre verstrichen seien, sei die Beschwerdeführerin
gestützt auf den Wortlaut von a§ 16 Abs. 5 LPVO wiederum in
Lohnstufe 9 – und damit um drei Lohnstufen tiefer als bei ihrer bisherigen
Anstellung in der Gemeinde X – eingereiht worden. Diese Einstufung widerspreche
nicht nur Sinn und Zweck von a§ 16 Abs. 5 LPVO, sondern verletze auch
den Gleichheitsgrundsatz, das Prinzip des Vertrauensschutzes und sei überspitzt
formalistisch, ja geradezu willkürlich.
3.4
3.4.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 16. August 2007 bis
zum 31. Oktober 2008 letztmals eine dem Lehrpersonalgesetz unterstehende Anstellung
(als Vikarin) innehatte. Hernach war sie mit einem Pensum von weniger als zehn
Wochenstunden tätig und damit nicht mehr im Anwendungsbereich des
Lehrpersonalgesetzes tätig, bevor sie ihr Pensum in der Gemeinde X auf 20
Wochenstunden anhob und ihre Tätigkeit wieder unter das Lehrpersonalgesetz
fiel.
3.4.2
Dem klaren Wortlaut von a§ 16 Abs. 5 LPVO (bzw. § 16 Abs. 4
LPVO) ist zu entnehmen, dass bei einem drei Jahre nicht übersteigenden
Unterbruch der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrtätigkeit die frühere
kantonale Einstufung übernommen wird. Bei einem länger dauernden Unterbruch
wird dagegen eine neue Einstufung vorgenommen.
3.4.3
Anlässlich der Kantonsratssitzung vom 8. März 1999 wurde die Vorlage
des Lehrpersonalgesetzes beraten (Prot. KR 1995–99, S. 15837, 15895 ff.). Dem
Kantonsratsprotokoll können die unterschiedlichen Interessen der Gemeinden, des
Kantons und der Lehrerschaft an einer dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden
oder nicht unterstehenden Anstellung von Lehrpersonen entnommen werden. So
hatte einerseits die Lehrerschaft ein grosses Interesse daran, einheitlichen
Arbeitsbedingungen zu unterstehen, andererseits fürchteten die Gemeinden um
ihre Autonomie, sollten sie nicht Arbeitgeber des Lehrpersonals sein. Nach § 1
Abs. 1 Satz 1 LPG unterstehen nun nur die an der Volkschule
tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehenen Fächer mit einem
Mindestpensum (für die Primarstufe) von zehn Wochenstunden unterrichten, dem
Lehrpersonalgesetz (vgl. auch VGr, 31. Juli 2008, PB.2008.00012, E. 3.2.1).
Das Arbeitsverhältnis dieser Lehrpersonen enthält sowohl kommunale wie auch
kantonale Elemente. Durch diese Lösung sollten einerseits die Gemeinden die
Freiheit haben, die ihnen genehmen und geeignet erscheinenden Lehrpersonen
einzustellen, zu beurteilen und zu entlassen (Prot. KR 1995–99, S.
15896, 15898, 15901, 15905, 15907, 15909). Anderseits wollte man vermeiden,
dass finanzkräftige Gemeinden ihren Lehrpersonen höhere Löhne bezahlten als
finanzschwache Gemeinden und damit nicht nur für ein unerwünschtes Lohngefälle
unter der Lehrerschaft sorgen würden, sondern auch für ein ebenso unerwünschtes
Abwandern von Lehrkräften aus finanzschwachen in finanzstarke Gemeinden. Die
Anstellungsbedingungen, insbesondere die Lohneinstufung, sollten im ganzen Kanton
einheitlich sein (Vermeiden einer Zweiklassen-Volksschule;
Prot. KR 1995–99, S. 15899, 15901). Die Lohneinstufung durch die
Bildungsdirektion wurde als Schutzparagraph vor Missbräuchen ins Gesetz aufgenommen
(Prot. KR 1995–99, S. 15897, 15899, 15907).
3.4.4
Das gemeindeeigene Lehrpersonal besteht dagegen aus kommunalem Recht unterworfenen
Personen, hinsichtlich deren den Gemeinden bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
mehr Freiheiten zukommen. Das Lehrpersonalgesetz gilt nicht subsidiär, anders
als das Personalgesetz, welches auch für das gemeindeeigene Lehrpersonal subsidiär
gilt (vgl. § 1 Abs. 1 PG; ABl 1998, 835ff., 844, 846).
Die Unterscheidung zwischen dem Lehrpersonalgesetz
unterstehendem und nicht unterstehendem Lehrpersonal ist ausdrücklich gewollt,
um auch den Anliegen der Gemeinden gerecht zu werden. Wäre beabsichtig gewesen,
auch bei einem Pensum von weniger als zehn Wochenstunden im ganzen Kanton die
gleiche Entlöhnung zu gewährleisten, hätte sämtliches Lehrpersonal dem
Lehrpersonalgesetz unterstellt werden müssen.
3.4.5
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz deshalb insofern grundsätzlich zuzustimmen,
als der Beschwerdegegner bei einer erneuten kantonalrechtlichen Anstellung
nicht an die Lohneinstufung der kommunalen Behörden gebunden ist.
3.4.6
Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 14. Februar 2005 (PB.2004.00081), der eine Lehrerin betraf, die bis
zum 15. August 2000 in einem dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden
Anstellungsverhältnis tätig und in Lohnstufe 9 eingereiht war. Danach
reduzierte sie ihr Pensum auf unter zehn Wochenstunden. Bei der erneuten
Erhöhung ihres Pensums per 16. August 2003 wurde sie in die Lohnstufe 7
eingestuft. Die Beibehaltung der Lohnstufe bei Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst
galt damals nur während zweier Jahre. Das Verwaltungsgericht entschied, es sei
die kommunale Einstufung zu übernehmen, da die Gemeinde die Lohneinreihung und
Beförderung entsprechend den kantonalen Regelungen vorgenommen habe und die Beschwerdeführerin,
welche durchgehend – wenn auch mit einem geringeren Pensum – arbeitstätig gewesen
sei und Weiterbildungen besucht habe, nicht tiefer eingestuft werden dürfe als
bei ihrer letzten, dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Anstellung, habe sie
doch an Berufserfahrung gewonnen (vgl. E. 2.3.3). Die Vorinstanz verwies
hierzu auf einen späteren Entscheid des Verwaltungsgericht vom 31. Juli
2008, wo es heisse, dass das Lehrpersonalgesetz nicht subsidiär für das
gemeindeeigene Lehrpersonal gelte – es stehe den Gemeinden lediglich frei, die
kantonalen Regelungen zu übernehmen. Deshalb müsste die Beschwerdeführerin auch
dann nicht entsprechend ihrer bisherigen, nicht dem Lehrpersonalgesetz
unterstehenden Anstellung eingereiht werden, wenn die Gemeinde die Lohnentwicklung
"gemäss kantonaler Vorgabe nachvollzogen" hätte. Die Vorinstanz verkennt
hierbei, dass im Entscheid vom 14. Februar 2005 das Lehrpersonalgesetz
nicht subsidiär angewendet, sondern festgestellt wurde, dass die vorgenommenen
Lohneinstufung – die noch tiefer lag als bei der letzten, dem
Lehrpersonalgesetz unterstehenden Anstellung – die
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) verletze und damit willkürlich sei (vgl. PB.2004.00081,
E. 2.3.3).
Die Frage, ob der Beschwerdegegner auch nicht an die
Einstufung der Gemeinden gebunden ist, wenn die Gemeinden das eigene
Lehrpersonal den Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes unterstellen, kann hier
offenbleiben, da dies auf die Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zutrifft.
So wurde in der Gemeinde X keine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. In der Gemeinde
Z kam es indessen zu einer Mitarbeiterbeurteilung, jedoch zu einer sogenannten
MAB+F, welche nur in Teilbereichen mit der vom Kanton vorgeschriebenen Mitarbeiterbeurteilung
übereinstimmt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nicht die Unterlagen der
zuständigen Direktion verwendet wurden; sodann wurde die Beschwerdeführerin
lediglich durch die Schulleitung beurteilt, ohne dass ein Mitglied der
Schulpflege mitwirkte.
3.4.7
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, umschreibt a§ 16 Abs. 5
LPVO/§ 16 Abs. 4 LPVO eine Art Bestandesgarantie für den Fall, dass
nach dem Austritt aus dem Lehrpersonalgesetz unterstehendem Dienst innerhalb
dreier Jahre der Wiedereintritt erfolgt. Diese Regelung garantiert jedoch
lediglich, dass bei einem Wiedereintritt nicht eine tiefere Einstufung als bei
der letzten, dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Anstellung erfolgt (vgl. VGr,
14.
Februar 2005, PB.2004.00081, E. 2.3.3; siehe Wortlaut von § 16
Abs. 4 LPVO in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung). Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus dieser Regelung daher nicht
abgeleitet werden, dass bei einer erneuten, dem Lehrpersonalgesetz
unterstehenden Anstellung nicht von einer Lohneinstufung der Gemeinden abgewichen
werden darf. Es mag zwar störend erscheinen, dass mit der Pensumserhöhung eine
gegenüber der vorherigen Tätigkeit niedrigere Lohneinstufung erfolgen kann; das
ist indessen der Preis dafür, dass den Gemeinden bei den Lehrpersonen, die
nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, eine gewisse Freiheit in der
Gestaltung des Anstellungsverhältnisses zukommt (vgl. VGr, 31. Juli
2008, PB.2008.00012, E. 3.8). So gewährte beispielsweise die Gemeinde X
einen Stufenaufstieg, ohne dass eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt wurde,
und die Gemeinde Z sieht eigene Vorgaben für eine Mitarbeiterbeurteilung vor.
3.5
3.5.1
Zu klären bleibt die Frage, ob die Regelung von a§ 16 Abs. 5
LPVO/§16 Abs. 4 LPVO die Rechtsgleichheit verletzt bzw. willkürlich ist,
indem durch die wortgetreue Anwendung dieser Regelung eine Lehrperson, die
innert drei Jahren in den dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Schuldienst
zurückkehrt, je nach Konstellation schlechter gestellt wird, als wenn sie nach
einem länger dauerenden Unterbruch zurückkehren würde, falls sie nämlich bei
einer Neueinstufung höher eingestuft würde.
3.5.2
Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV
ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit liegt im Rahmen der Rechtsanwendung vor, wenn dieselbe Behörde
gleiche Verhältnisse ohne sachlichen Grund unterschiedlich bzw.
unterschiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich beurteilt (vgl. René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern
2012, Rz. 1652 f.). Im öffentlichen Dienstverhältnis ist der Grundsatz der
Rechtsgleichheit verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird.
Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldung allerdings
ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die
für die Besoldung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich
wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten
Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der
geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter,
Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, übernommene Verantwortlichkeit als
sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldung erachtet (BGE 131 I 105
E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008, E. 2.6).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der ständigen
Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134
II 124, E. 4.1, 132 I 175 E. 1.2, 131 I 467 E. 3.1, je
mit Hinweisen).
3.5.3
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1987 als Primarlehrerin und war bis
März 1999 in einem dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Anstellungsverhältnis
tätig. Seit der Entlassung aus dem Schuldienst infolge Mutterschaft arbeitete
sie zwei Mal als Vikarin, nämlich vom 1. Dezember 2003 bis 11. Juni
2004.
sowie vom 16. August 2007 bis 30. Oktober 2008. Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2008 wurde sie für das zweite Vikariat in die Lohnstufe 9
eingereiht. Die anrechenbare Dienstzeit wurde in der besagten Verfügung per
Ende September 2008 mit 14 Jahren, vier Monaten und 24 Tagen angegeben.
Die Verfügung blieb unangefochten. Die Einstufung in die Lohnstufe 9 wurde beim
Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst per 16. August 2010 übernommen,
da seit der Entlassung der Beschwerdeführerin keine drei Jahre verstrichen waren.
3.5.4
Unbestritten wäre die Beschwerdeführerin, wenn sie per 16. August 2010
neu eingestuft worden wäre, in eine höhere Stufe eingereiht worden. Nach den
Berechnungen der Beschwerdeführerin wäre sie bei einer Neueinstufung in die
Lohnstufe 12, mindestens jedoch in die Lohnstufe 11 eingereiht worden. Im
vorinstanzlichen Entscheid wird hierzu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Neueinstufung die Lohnstufe 11 erreicht hätte. Der Anstellungsverfügung
betreffend das erste Vikariat der Beschwerdeführerin kann entnommen werden,
dass ihr per Ende März 2004 eine Dienstzeit von 12 Jahren 9 Monaten und
10.
Tagen angerechnet wurde. Hinzu kommen weitere zwei Monate und 11 Tage
bis zum Ende des Vikariats, die zu 100 % angerechnet werden (vgl. § 16
Abs. 2 lit. a LPVO). Hätte die Beschwerdeführerin seither keine dem
Lehrpersonalgesetz unterstehende Stelle mehr innegehabt, wäre sie beim
Wiedereintritt in den Schuldienst per 16. August 2010 neu eingestuft und
wären die dazwischen liegenden 6 Jahre und gut zwei Monate gestützt auf a§ 16
Abs. 2 lit. c LPVO zu 50 % an die Dienstzeit angerechnet worden. Damit
hätte die zu berücksichtigende Dienstzeit per 16. August 2010 rund 16 Jahre
betragen und die Beschwerdeführerin wäre in die Lohnstufe 11 einzustufen gewesen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin seit dem ersten Vikariat stets eine vom
Lehrpersonalgesetz nicht erfasste Anstellung bei einer Gemeinde innegehabt
hätte, wäre sie per 16. August 2010 in die Lohnstufe 11 einzustufen
gewesen.
3.5.5
Im vorinstanzlichen Entscheid wird erläutert, dass die Beschwerdeführerin
auch während ihrer Vikariate hätte in Lohnstufe 11 befördert werden können,
wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte, also eine Mitarbeiterbeurteilung
mit der Qualifikation "Gut" hätte vorweisen können (vgl. a§ 24
Abs. 2 LPVO). Im Rahmen des Leistungslohnsystems bzw. aufgrund der
Lohnwirksamkeit der Mitarbeiterbeurteilung wäre sie indessen nach einer Mitarbeiterbeurteilung
mit einer schlechteren Qualifikation als "Gut" in den fraglichen
Jahren nicht befördert worden. Am Ende ihres Vikariates per 31. Oktober
2008.
wäre sie damit immer noch in der Lohnstufe 9 eingestuft gewesen, und diese
Einstufung wäre beim Wiedereinstieg per 16. August 2010 übernommen worden.
Zweck der Regelung von a§ 16 Abs. 5 LPVO sei einerseits der Schutz
der Lehrpersonen gegen einen Gehaltsverlust während dreier Jahre, andererseits
solle das Lohneinstufungsverfahren bei kürzeren Unterbrüchen nicht wiederholt
werden müssen. Ausserdem sollten Lehrpersonen, die nicht unterrichteten oder
aufgrund ihrer Qualifikation in der Mitarbeiterbeurteilung keinen Anspruch auf
Lohnerhöhung hätten oder sich einer Mitarbeiterbeurteilung entzögen, nicht
einfach mittels Neueinstufung zu einer höheren Einstufung gelangen können. Ohne
eine dem Lehrpersonalgesetz unterstehende Anstellung solle keine
Lohnentwicklung möglich sein.
3.5.6
Die Begründung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist ihr
zuzustimmen, dass a§ 16 Abs. 5 LPVO/§16 Abs. 4 LPVO neben dem
Schutz der Lehrperson vor der Gefahr, nach einem kurzen Unterbruch schlechter
eingestuft zu werden als davor, auch bezweckt, dass nicht eine erneute
Lohneinstufung durch die kantonalen Behörden vorgenommen werden muss und dass lohnwirksame
Beschlüsse, insbesondere Beförderungen, ihre Wirkung behalten können. Nicht
zugestimmt werden kann ihren Ausführungen aber, soweit sie suggeriert, die Beschwerdeführerin
habe eine Mitarbeiterbeurteilung mit einer tieferen Qualifikation als
"Gut" gehabt bzw. die Rechtsgleichheit sei nicht verletzt, da die
Beschwerdeführerin nicht schlechter gestellt werde, als wenn sie keine genügend
hohen Mitarbeiterbeurteilungen vorlegen könnte. Dies entspricht nicht der
Situation der Beschwerdeführerin. Während ihrer Vikariate wurden vielmehr keine
den kantonalen Vorgaben entsprechende Mitarbeiterbeurteilungen durchgeführt. Im
Rahmen ihrer (nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden) Anstellung in der Gemeinde
Z wurde ihr ein gutes Zeugnis ausgestellt, auch wenn die Beurteilung nicht im
Rahmen einer den kantonalen Vorgaben entsprechenden Mitarbeiterbeurteilung
erfolgte, weshalb die Gleichstellung mit einer Lehrperson, die bei der
Mitarbeiterbeurteilung nicht die Qualifikation "Gut" erreichte, nicht
angeht. Der Umstand, dass es bei einer schlechten kantonalen Mitarbeiterbeurteilung
möglich wäre, eine Lehrperson nicht aufzustufen, rechtfertigt nicht die Schlechterstellung
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, da sie nicht wegen einer
schlechten Mitarbeiterbeurteilung nicht aufgestuft wurde, sondern es vielmehr
keine den kantonalen Vorgaben entsprechende Mitarbeiterbeurteilung gab. Die
Vorinstanz macht freilich zu Recht geltend, das Volksschulamt habe nichts von
der Stelle in der Gemeinde Z wissen können, weshalb es nicht auf eine
Mitarbeiterbeurteilung nach den kantonalen Vorgaben habe bestehen können.
Soweit die Vorinstanz aber ausführt, das Volksschulamt habe die Gemeinde X
darüber informiert, dass mit der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vikariatsstelle
eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen, dies aber nicht erfolgt sei, kann das
nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die Vorinstanz selbst führt
aus, dass die Beschwerdeführerin nicht auf der MAB-Liste, welche Ende August
2007.
an die Gemeinden versandt worden sei, erschienen sei. Erst auf der
sogenannten MAB-Erhebungsliste für das Schuljahr 2007/08 vom 6. Juni 2008
sei sie aufgeführt gewesen. Für das vorangegangene Schuljahr konnte rückwirkend
nicht noch eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt werden. Ende Oktober 2008
endete sodann das Vikariat der Beschwerdeführerin. Dass die fehlende
Mitarbeiterbeurteilung vom Volksschulamt bei der Gemeinde moniert wurde, wird
nicht geltend gemacht.
3.5.7
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, welche
als Vikarin und in nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Teilzeitpensen als
Lehrperson tätig war, schlechter gestellt werden sollte, als wenn sie das
Vikariat im Jahre 2007 nicht angenommen hätte.
3.5.8
In der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung der
Lehrpersonalverordnung wurde die frühere Regelung des Wiedereintrittes in den
Zürcher Schuldienst ergänzt und festgehalten, dass bei einem späteren
Wiedereintritt – also nach mehr als drei Jahren – "mindestens die
bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt" wird (§ 16 Abs. 4
LPVO). Der Weisung des Regierungsrates zur Änderung der Lehrpersonalverordnung
per 1. Januar 2011 ist zu entnehmen, dass der Wortlaut von a§ 16 Abs. 5 LPVO
die Praxis zur Einstufung nur unzulänglich zum Ausdruck bringe, was zu
Unklarheiten geführt habe. So ende bei einem Austritt aus dem Schuldienst auf
Ende Schuljahr (15. August) die Dreijahresfrist nicht am 15. August
nach drei Jahren, was die Formulierung "innert dreier Jahre" in der
geltenden Fassung nahelege. Vielmehr falle unter die Dreijahresfrist auch ein
Wiedereinstieg auf Anfang Schuljahr am 16. August. Wer nach einem Austritt
auf Ende Schuljahr nach drei Jahren wieder auf Anfang Schuljahr in den
Schuldienst eintrete, übernehme die bisherige kantonale Einstufung. Dies sei
nun in Abs. 4 präzisiert worden. Beim Wiedereinstieg nach einem
Berufsunterbruch von mehr als drei Jahren sei es möglich, mehr als die
bisherige Lohnstufe zu gewähren (ABl 2010, 2623 ff., 2624 f.). Wenn diese
Möglichkeit während eines länger als drei Jahre dauernden Unterbruchs besteht,
muss dies auch für einen Unterbruch von weniger als drei Jahren gelten, wenn
die betroffene Lehrperson während dieser Zeit eine unter § 16 Abs. 2
LPVO fallende Tätigkeit ausübte. Die Regelung von § 16 Abs. 4 LPVO
soll sicherstellen, dass leistungsbedingte Lohnerhöhungen auch nach einem
kurzen Unterbruch noch zu berücksichtigen sind. Erfolgt der Wiedereintritt
nicht innert drei Jahren, wird eine Neueinstufung durchgeführt und frühere
Mitarbeiterbeurteilungen bleiben unberücksichtigt. Es erfolgt eine
Lohneinstufung nach § 16 Abs. 1 f. LPVO, welche auf bisher ausgeübte
Tätigkeiten abstellt. Wurde eine Lehrperson während ihrer früheren, dem
Lehrpersonalgesetz unterstellten Anstellung aufgrund ihrer Leistungen
befördert, findet dies nach drei Jahren keine Berücksichtigung mehr.
3.5.9
Nach dem Gesagten sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Wiedereintritts in den dem Lehrpersonalgesetz
unterstehenden Schuldienst innert drei Jahren schlechter gestellt werden soll,
als wenn der Unterbruch in ihrer Berufstätigkeit länger gedauert hätte. Die
Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO führt vorliegend zu einem
verfassungswidrigen Resultat, weshalb dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen
ist. Anlässlich der Vikariate der Beschwerdeführerin wurden keine
Mitarbeiterbeurteilungen durchgeführt, welche sich lohnwirksam hätten auswirken
können. Die ihr bei einer Neubeurteilung zuzuerkennende zusätzliche Erfahrung
gestützt auf § 16 Abs. 2 LPVO ist zu berücksichtigen und die
Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2010 in die damalige
Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 einzureihen. Die Beschwerde ist folglich
teilweise gutzuheissen.
4.
Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert
bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3
VRG). Wie vorn 2 dargelegt, überschreitet der Streitwert in vorliegender Sache die
Schwelle von Fr. 30'000.- nicht, weshalb gemäss § 65a Abs. 3 VRG
keine Gerichtskosten erhoben werden.
Der nicht vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin ist
für das Beschwerdeverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen
und ebenso für das Rekursverfahren. Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus
prozessökonomischen Gründen und weil sich diesbezüglich keine
schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt sich indes, die Höhe der
Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht
zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
Angesichts des Aufwandes erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
als angemessen.
5.
Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.-
beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des folgenden Dispositivs auf die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 18. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen
(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons
Zürich, Zürich 2012, 4. A., Rz. 3089).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des Volksschulamtes vom 24. August
2010.
und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 2. August
2012.
wird die Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2011 in die
Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 eingestuft.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …